{"id":"bgbl1-1995-65-10","kind":"bgbl1","year":1995,"number":65,"date":"1995-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/65#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-65-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_65.pdf#page=59","order":10,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (2. SGB VIII-Änderungsgesetz - 2. SGB VIII-ÄndG)","law_date":"1995-12-15T00:00:00Z","page":1775,"pdf_page":59,"num_pages":2,"content":["Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                                   1775\nzweites Gesetz\nzur Änderung__des Achten Buches Sozialgese_!zbuch\n(2. SGB VIII-Anderungsgesetz - 2. SGB VIII-AndG)\nVom 15. Dezember 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 Satz 1 zum\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zum 31. De-\nzember 1998, gewährleistet, beschlossen hat.\nArtikel 1                                    (4) Landesrecht kann auch regeln, daß der Anspruch\nim Rahmen der Absätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember\nÄnderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch                     1998 auch durch ein anderes geeignetes Förderungs-\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und                   angebot erfüllt werden kann.\nJugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990,                (5) Besteht eine landesrechtliche Regelung nach den\nBGBI. 1S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom              Absätzen 2 bis 4, so hat der örtliche Träger der\n3. Mai 1993 (BGBI. 1S. 637), zuletzt geändert durch Arti-          Jugendhilfe im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht\nkel 5 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229),            nach § 79 sicherzustellen, daß ein Kind vom vollen-\nwird wie folgt geändert:                                           deten dritten Lebensjahr an auch vor den jeweiligen\nallgemeinen Zeitpunkten einen Kindergartenplatz oder\na) In § 21 Satz 2 werden nach dem Wort \"Vermögen\" die              ein anderes geeignetes Förderungsangebot erhält,\nWorte „nach Maßgabe der§§ 91 bis 93\" eingefügt.                wenn die Ablehnung für das Kind oder seine Eltern eine\nbesondere Härte bedeuten würde.\"\nb) § 24 wird wie folgt gefaßt:\n,,§24                            d) § 39 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:\nAusgestaltung des                            ,,(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen\nFörderungsangebots in Tageseinrichtungen                des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Ein-\nkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berück-\nEin Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr\nsichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betra-\nbis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines\nges, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für\nKindergartens. Für Kinder im Alter unter drei Jahren\nein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistun-\nund für Kinder im schulpflichtigen Alter sind nach\ngen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche\nBedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Die\nnicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt\nTräger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hin-\nsich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder die-\nzuwirken, daß ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganz-\nsen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für\ntagsplätzen zur Verfügung steht.\"\nein erstes Kind zu zahlen ist.\"\nc) Nach § 24 wird folgender§ 24a eingefügt:\ne) In§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach den Worten\n,,§24a                                ,,Hilfe zur Erziehung\" die Worte „oder von Eingliede-\nÜbergangsregelung zum Anspruch                      rungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugend-\nauf den Besuch eines Kindergartens                   liche\" eingefügt.\n(1) Kann zum 1. Januar 1996 in einem Land das zur\nf) In § 59 Abs. 1 Nr. 5 wird die Verweisung „Artikel 10\nErfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 Satz 1 erfor-\nAbs. 6\" durch die Verweisung „Artikel 1O Abs. 4\" er-\nderliche Angebot nicht gewährleistet werden, so gelten\nsetzt.\ndie nachfolgenden Regelungen.\n(2) Landesrecht kann einen allgemeinen Zeitpunkt,      g) In§ 85 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten „Hilfen zur\nspätestens den 1. August 1996, festlegen und bestim-           Erziehung\" ein Komma und die Worte „Eingliederungs-\nmen, daß erst ab diesem festgelegten Zeitpunkt der             hilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche\"\nAnspruch eines Kindes, das bis zu diesem Tag das               eingefügt.\ndritte Lebensjahr vollendet hat, besteht.\n(3) Landesrecht kann für die Zeit ab dem 1. August      h) In § 86a Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:\n1996 bis zum 31. Dezember 1998 eine Regelung tref-             „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine\nfen, die die örtlichen Träger, die den Rechtsanspruch          Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und\nnach § 24 Satz 1 noch nicht erfüllen können, auf Antrag        innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Voll-\nbefugt, für ihren Bereich allgemeine Zeitpunkte festzu-        jährige nach § 41 erforderlich wird.\"\nlegen, ab denen der Rechtsanspruch auf den Besuch\ndes Kindergartens besteht. Diese Zeitpunkte dürfen        i) In § 87b Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Erwachsene\"\nhöchstens sechs Monate und für das Jahr 1998 höch-              durch das Wort „Volljährige\" ersetzt.\nstens vier Monate auseinanderliegen. Voraussetzung\nfür die Befugnis ist, daß der örtliche Träger vorab im     j) · § 89a wird wie folgt geändert:\nRahmen der Jugendhilfeplanung das noch bestehende\nVersorgungsdefizit festgestellt und verbindliche Aus-           aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nbaustufen zur Verwirklichung des Angebots, das eine                    ,,Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege\".","1776                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nbb) In Absatz 1 werden die Worte \"für Hilfe zur Erzie-    n) In § 101 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „beginnend\nhung in Vollzeitpflege oder für Eingliederungshilfe     1996\" durch die Worte „beginnend 2000\" ersetzt.\nbei einer Pflegeperson\" gestrichen.\ncc) In Absatz 2 werden nach den Worten „einen Kosten-     o) § 103 wird wie folgt geändert:\nerstattungsanspruch gegen\" die Worte „einen an-         aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nderen örtlichen oder\" eingefügt.\nbb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\ndd) In Absatz 3 werden die Worte „Hat sich nach dem\nZuständigkeitswechsel der- für die örtliche Zustän-            ,,(2) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen\ndigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgeblich gewöhn-             den zur Durchführung statistischer Aufgaben\nliche Aufenthalt geändert\" durch die Worte „Ändert           zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemein-\nsich während der Gewährung der Leistung nach                  deverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Ein-\nAbsatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach             zelangaben aus der Erhebung nach § 99 mit Aus-\n§ 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Auf-                nahme der Hilfsmerkmale übennittelt werden, so-\nenthalt\" ersetzt.                                             weit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 des\nBundesstatistikgesetzes gegeben sind.\"\nk) In§ 89b Abs. 2 wird das Wort „vom\" durch die Worte\n,,von dem\" ersetzt.                                                                   Artikel2\n1) § 91 wird wie folgt geändert:                                                       Neufassung\ndes Achten Buches Sozialgesetzbuch\naa) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „eines\"\ndie Worte „Kindes oder\" eingefügt.                     Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches Sozial-\nbb) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:           gesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\n,,Der Ehegatte wird nicht zu den Kosten heran-       an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\ngezogen, wenn der leistungsberechtigte Elternteil    machen.\noder die schwangere Frau volljährig ist; in diesem\nFall kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe                                Artikel 3\nden Unterhaltsanspruch des Elternteils oder der\nschwangeren Frau nach Maßgabe der §§ 95, 96                                   Inkrafttreten,\nauf sich überleiten.\"                                                 Aufhebung von Vorschriften\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Mit dem\nm) In § 96 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „als häusliche     Inkrafttreten dieses Gesetzes wird Artikel 10 Abs. 3 des\nErsparnis\" durch die Worte „auf Grund der durch die       Kinder- und Jugendhilfegesetzes, das zuletzt durch das\nauswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen\"          Gesetz vom 16. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 239) geändert\nersetzt.                                                  worden ist, gestrichen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog.\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nClaudia Nolte"]}