{"id":"bgbl1-1995-64-6","kind":"bgbl1","year":1995,"number":64,"date":"1995-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/64#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-64-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_64.pdf#page=10","order":6,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung","law_date":"1995-12-15T00:00:00Z","page":1710,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["1710                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung*)\nVom 15. Dezember 1995\nAuf Grund dEls § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 7, Satz 2                     Internationalen übereinkommen von 1974 zum\nund 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 9c des Seeauf-                           Schutz des menschlichen Lebens auf See - Ver-\ngabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                               ordnung vom 28. November 1995 (BGBI. 1995 II\n27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2802), § 9 Abs. 1 Satz 1                           S. 994) - sowie durch die in London vom Schiffs-\nund Nr. 2 und Abs. 5 Satz 2 geändert durch Artikel 1 des                          sicherheitsausschuß der Internationalen Seeschiff-\nGesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1S. 778), verordnet das                          fahrts-Organisation durch folgende Entschließun-\nBundesministerium für Verkehr, hinsichtlich des § 9 Abs. 4                        gen beschlossene Änderungen:\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post\n1. MSC. 1 (XLV) vom 22. November 1981 - Ver-\nund Telekommunikation:\nordnung vom 5. Juni 1985 (BGBI. 1985 II\ns. 794),\nArtikel 1                                         2. MSC. 6 (48) vom 17. Juni 1983 - Verordnung\nDie Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der                                 vom 25. Juni 1986 (BGBI. 1986 II S. 734),\nBekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3281,                              3. MSC. 11 (55) vom 21. April 1988 und MSC. 12\n3532) wird wie folgt geändert:                                                         (56) vom 28. Oktober 1988 - Verordnung vom\n21. November 1989 (BGBI. 1989 II S. 905),\n1. In§ 1 Abs. 3 werden die Wörter,,§ 50 Abs. 2, soweit er\n4. MSC. 13 (57) vom 11. April 1989 und MSC. 19\ndie Ausrüstung mit Funkanlagen betrifft,\" durch die\n(58) vom 25. Mai 1990 - Verordnung vom\nAngabe ,,§ 63\" ersetzt.\n22. Januar 1992 (BGBI. 1992 II S. 58),\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                 5. MSC. 22 (59) vom 23. Mai 1991 - Verordnung\nvom 14. Dezember 1993 (BGBI. 1993 II\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                               s. 2317),\n,,(1) ,,übereinkommen von 1974fl8\" bedeutet das\n6. MSC. 24 (60) und MSC. 26 (60) vom 10. April\nin London am 18. Februar 1975 von der Bundes-\n1992 sowie MSC. 27 (61) vom 11. Dezember\nrepublik Deutschland unterzeichnete Internatio-\n1992 - Verordnung vom 20. September 1994\nnale übereinkommen von 1974 zum Schutz des\n(BGBI. 1994 II S. 2458),\nmenschlichen Lebens auf See - Verordnung vom\n11. Januar 1979 (BGBI. 1979 II S. 141) -, geändert                     7. MSC. 31 (63) vom 23. Mai 1994 - ausgenom-\ndurch das in London am 16. November 1978 von                                men Anlage 2 -Verordnung vom 28. November\nder Bundesrepublik Deutschland unterzeiGhnete                               1995 (BGBI. 1995 II S. 994).\"\nProtokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-\nb) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 8 angefügt:\neinkommen von 1974/18 zum Schutz des mensch-\nlichen Lebens auf See- Verordnung vom 26. März                         ,,8. MSC. 42 (64) vom 9. Dezember 1994 - Verord-\n1980 (BGBI. 1980 II S. 525) -, dieses geändert                                nung vom 28. November 1995 (BGBI. 1995 II\ndurch die Entschließungen 1 vom 9. November                                   s. 994).\"\n1988 und 2 vom 10. November 1988 zu der                             c) Absatz 1a wird wie folgt gefaßt:\nSchlußakte der Konferenz der Vertragsstaaten zu\ndem Internationalen Übereinkommen von 1974fl8                            ,,(1 a) ,,übereinkommen von 1974/88\" bedeutet\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See                             das in London am 18. Februar 1975 von der Bun-\nund die Entschließung der Vertragsstaaten zu der                       desrepublik Deutschland unterzeichnete Interna-\nSchlußakte der Konferenz der Vertragsstaaten des                       tionale übereinkommen von 1974 zum Schutz des\nProtokolls von 1978 zu dem Internationalen Über-                       menschlichen Lebens auf See - Verordnung vom\neinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens                           11. Januar 1979 (BGBI. 1979 II S. 141) -, geändert\nauf See vom 10. November 1988 - Verordnung                             durch das am 11. November 1988 von der Inter-\nvom 22. Januar 1992 (BGBI. 1992 II S. 58) -, die                       nationalen Konferenz über das Harmonisierte Be-\nvon der Konferenz der Vertragsregierungen des                          sichtigungs- und Zeugniserteilungssystem be-\nInternationalen Übereinkommens von 1974 zum                            schlossene Protokoll von 1988 zu dem Internatio-\nSchutz des menschlichen Lebens auf See am                              nalen übereinkommen von 1974 zum Schutz des\n24. Mai 1994 in London angenommenen Ent-                               menschlichen Lebens auf See - Verordnung vom\nschließung 1 - ausgenommen Anlage 2 - zum                              20. September 1994 (BGBI. 1994 II S. 2458) - und\ndie von der Konferenz der Vertragsregierungen\ni  Artikel 1 Nr. 3 und 10 Buchstabe b dienen der Umsetzung der Richtlinie         des Internationalen Übereinkommens von 1974\n95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler          zum Schutz des menschlichen Lebens auf See am\nNormen der Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und              24. Mai 1994 in London angenommene Ent-\ndie Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemein-\nschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten fah-          schließung 1 - ausgenommen Anlage 2 - zum\nren - Hafenstaatkontrolle - (ABI. EG Nr. L 157 S. 1). Artikel 1 Nr. 5 und 7    Internationalen Übereinkommen von 1974 zum\ndient der Umsetzung der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. No-              Schutz des menschlichen Lebens auf See - Ver-\nvember 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-\nOberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen           ordnung vom 28. November 1995 (BGBI. 1995 II\nMaßnahmen der Seebehörden (ABI. EG Nr. L 319 S. 20).                           S. 994) - sowie durch die in London vom Schiffs-","Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1995                                 1711\nsicherheitsausschuß der Internationalen Seeschiff-        fahrt und Hydrographie und nach der Maßgabe des\nfahrts-Organisation beschlossenen Änderungen:             § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes der See-Berufsgenossen-\n1. MSC. 1 (XLV) vom 22. November 1981 - Ver-              schaft, die sich bei Angelegenheiten der Schiffstech-\nordnung vom 5. Juni 1985 (BGBI. 1985 II                nik, der Festlegung des Freibords sowie bei Über-\ns. 794),                                               wachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des\nGermanischen Lloyds bedient.\"\n2. MSC. 6 (48) vom 17. Juni 1983 - Verordnung\nvom 25. Juni 1986 (BGBI. 1986 II S. 734),\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\n3. MSC. 11 (55) vom 21. April 1988 und MSC. 12\n(56) vom 28. Oktober 1988 - Verordnung vom             a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n21. November 1989 (BGBI. 1989 II S. 905),                  ,,vorhandene Schiffe, Wechsel der Schiffskatego-\n4. MSC. 13 (57) vom 11. April 1989 und MSC. 19                rie, Flaggenwechsel\".\n(58) vom 25. Mai 1990 - Verordnung vom                 b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe\n22. Januar 1992 (BGBI. 1992 II S. 58),                     ,,(BGBI. II S. 465)\" durch die Angabe ,,(BGBI. 1965 II\n5. MSC. 22 (59) vom 23. Mai 1991 - Verordnung                 S. 465)\" und die Angabe ,,(BGBI. II S. 1009)\" durch\nvom 14. Dezember 1993 (BGBI. 1993 II                       die Angabe ,,(BGBI. 1974 II S. 1009)\" ersetzt.\ns. 2317),                                             c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n6. MSC. 24 (60) und MSC. 26 (60) vom 10. April                   ,,(4) Schiffe, die einer bestimmten Schiffskatego-\n1992 sowie MSC. 27 (61) vom 11. Dezember                   rie angehören, müssen, wenn sie in einer anderen\n1992 - Verordnung vom 20. September 1994                   Schiffskategorie eingesetzt werden sollen, den\n(BGBI. 1994 II S. 2458),                                   Anforderungen für Schiffe entsprechen, die zum\n7. MSC. 31 (63) vom 23. Mai 1994 - ausgenom-                   Zeitpunkt der Änderung auf Kiel gelegt worden\nmen Anlage 2 - Verordnung vom 28. November                 sind.\"\n1995 (BGBI. 1995 II S. 994).\"                         d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nd) Dem Absatz 1a wird folgende Nummer 8 angefügt:                     ,,(6) Für Schiffe, deren Kiel vor dem 18. Juli 1994\n,,8. MSC 42 (64) vom 9. Dezember 1994 - Verord-                gelegt wurde und denen gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 23\nnung vom 28. November 1995 (BGBI. 1995 II               - im Schiffsmeßbrief zusätzlich zu der nach dem\ns. 994).\"                                                 Londoner Schiffsvermessungs-Übereinkommen er-\nmittelten Bruttoraumzahl ein Bruttoraumgehalt in\ne) In Absatz 2 wird die Angabe ,,(BGBI. II S. 249)\"                 Registertonnen bescheinigt wurde, gilt als Para-\ndurch die Angabe ,,(BGBI. 1969 II S. 249)\" und die             meter für die Anwendung dieser Verordnung der\nAngabe ,,(BGBI. II S. 98)\" durch die Angabe                    Bruttoraumgehalt anstelle der Bruttoraumzahl.\"\n,,(BGBI. 1981 II S. 98)\" ersetzt.\nf) Absatz 2a wird wie folgt geändert:                       5. Nach § 6 wird folgender neuer§ 6a eingefügt:\naa) Die Angabe ,,(BGBI. II S. 249)\" wird durch die                                   ,,§6a\nAngabe ,,(BGBI. 1969 II S. 249)\" ersetzt.                                   Klassifikation\nbb) Die Angabe ,,(BGBI. II S. 98)\" wird durch die             Schiffe, die den übereinkommen von 1974/88,\nAngabe ,,(BGBI. 1981 II S. 98)\" ersetzt.             1966/88 oder 1973ll8 unterliegen, müssen so gebaut\ncc) Die Angabe ,,(BGBI. II S. 2457)\" wird durch die       und instandgehalten werden, daß sie hinsichtlich des\nAngabe ,,(BGBI. 1994 II S. 2457)\" ersetzt.\"          Schiffskörpers, der Maschinen sowie der elektrischen\ng) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           und der Steuer-, Regel- und Überwachungseinrich-\ntungen den Vorschriften einer nach der Richtlinie\naa) In Nummer 4 Buchstabe c wird die Zahl „50\"            94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über\ndurch die Zahl „100\" ersetzt.                        gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-\nbb) In Nummer 7 wird die Angabe „57° Nord\"                Oberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen utld\ndurch die Angabe „57° 30' Nord\" ersetzt.             die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABI.\nEG Nr. L 319 S. 20) anerkannten Klassifikationsgesell-\n3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                              schaft entsprechen.\"\n,,(1) Die Durchführung                                   6. § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. der Übereinkommen von 1974/88, 1966/88 und\n„ 1. bei Wechsel der Schiffskategorie oder bei Erwerb\n1973ll8,\ndes Rechts zur Führung der Bundesflagge;\".\n2. der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni\n1995 zur Durchsetzung internationaler Normen          7. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nfür die Schiffssicherheit, die Verhütung von Ver-\nschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedin-              ,,Vorbehaltlich der Bestimmungen der Schiffsbesichti-\ngungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschafts-           gungs-Verordnung See vom 15. Dezember 1995\nhäfen anlaufen und in Hoheitsgewässer der Mit-            (BGBI. 1S. 1706) kann die See-Berufsgenossenschaft\ngliedstaaten fahren - Hafenstaatkontrolle - (ABI.         von einer Besichtigung ganz oder teilweise absehen.\nEG Nr. L 157 S. 1) und                                    wenn der Germanische Lloyd oder eine andere Klas~\nsifikationsgesellschaft im Rahmen ihrer Klassifika-\n3. dieser Verordnung                                           tionstätigkeit eine solche Besichtigung durchführt\nobliegt nach der Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des              und ein vom Bundesministerium für Verkehr insoweit\nSeeaufgabengesetzes dem Bundesamt für Seeschiff-               anerkanntes Zeugnis erteilt hat.\"","1712                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n8. § 13 wird wie folgt geändert:                                     b) Nach Absatz 4 werden folgende neue Absätze 5\nund 6 angefügt:\na) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:\n,,(5) Wird die See-Berufsgenossenschaft von der\n,,Ab 1. Oktober 1994 werden Zeugnisse nach den\nzuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaa-\nProtokollen von 1988 zu dem übereinkommen von\ntes der Europäischen Union darüber unterrichtet,\n1974 {SOLAS-Übereinkommen) und dem überein-\ndaß ein Schiff ausgelaufen ist,\nkommen von 1966 {Freibord-übereinkommen)\nsowie der Entschließung MEPC. 39 (29) des Aus-                   1. ohne den ihm im Überprüfungshafen auferleg-\nschusses für den Schutz der Meeresumwelt der                          ten Bedingungen nachgekommen zu sein, oder\nInternationalen Seeschiffahrts-Organisation vom\n2. ohne die angegebene Reparaturwerft aufge-\n· 16. März 1990 zu dem übereinkommen von                                sucht zu haben,\n1973fi8 (Verkehrsblatt 1994 S. 612) in Überein-\nstimmung mit der Entschließung A. 718 (17) der                   stellt sie durch geeignete Maßnahmen sicher, daß\nInternationalen Seeschiffahrts-Organisation vom                  deutsche Häfen von diesem Schiff erst dann ange-\n6. November 1991 erteilt.\"                                       laufen werden dürfen, wenn der Eigentümer oder\nder Besitzer des Schiffes der zuständigen Behörde\nb) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:\ndes Mitgliedstaates, in dem das Schiff für mangel-\n,,(9) Einern von der See-Berufsgenossenschaft                  haft befunden wurde, hinreichend nachgewiesen\nnach dem Übereinkommen von 1974/88, 1966/88                      hat, daß das Schiff die anwendbaren Vorschriften\noder 1973fi8 auszustellenden Zeugnis steht ein                   des Übereinkommens von 1974fi8 oder 1974/88,\nvon einer anderen Vertragsregierung nach Kapitel 1               1966 oder 1966/88 oder 1973fi8 erfüllt. Verläßt ein\nRegel 13 der Anlage zum Übereinkommen von                        Schiff unter fremder Flagge einen deutschen\n1974fi8 oder 1974/88, Artikel 17 des Übereinkom-                 Hafen, ohne seine Verpflichtungen nach Satz 1\nmens von 1966 oder 1966/88 oder Anlage I Regel 6                 Nr. 1 zu erfüllen, unterrichtet die See-Berufs-\noder Anlage II Regel 11 des Übereinkommens von                   genossenschaft unverzüglich die zuständigen\n1973/78 ausgestelltes Zeugnis gleich.\"                           Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.\nc) Absatz 10 wird wie folgt gefaßt:                                      (6) Abweichend von Absatz 5 kann die See-\nBerufsgenossenschaft den Zugang zu einem be-\n,,(10) Hat ein Schiff ein Zeugnis für eine be-                 stimmten Hafen in Fällen der höheren Gewalt, aus\nstimmte Schiffskategorie oder einen bestimmten                   vorrangigen Sicherheitserwägungen, zur Verringe-\nFahrtbereich erhalten, so kann es ein entsprechen-               rung des Verschmutzungsrisikos oder zur Beseiti-\ndes Zeugnis für eine andere Schiffskategorie oder                gung von Mängeln, die eine Weiterfahrt wegen der\nfür einen anderen Fahrtbereich nur erhalten, wenn                Gefährdung des Schiffes, seiner Besatzung oder\ndas frühere Zeugnis zurückgegeben wird.\"                         der Umwelt nicht gestatten, erlauben. Vorausset-\nzung hierfür ist, daß der Eigentümer, der Besitzer\n9. § 14 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                            oder der Schiffsführer des Schiffes der See-Be-\n„Schiffe unter fremder Flagge, die Küstenschiffahrt im               rufsgenossenschaft nachweist, daß ausreichende\nMaßnahmen getroffen worden sind, um ein siche-\nSinne des Gesetzes über die Küstenschiffahrt in der\nres Einlaufen zu gewährleisten.\"\nFassung der Bekanntmachung vom 27. September\n1994 {BGBI. 1S. 2809, 3499) betreiben, müssen den\nSicherheitsanforderungen dieser Verordnung für               11 . Nach § 25 wird folgender neuer§ 26 eingefügt:\nSchiffe, die in der Nationalen Fahrt neu zugelassen                                         ,,§26\nwerden können, entsprechen und dies durch eine\nBescheinigung der See-Berufsgenossenschaft nach-                                      Mobilfunkanlagen\nweisen, die mitzuführen ist.\"                                       Auf Schiffen, die mit einer Funk- oder Ortungsfunk-\nanlage ausgerüstet sind, dürfen Mobilfunkanlagen nur\n10. § 17 wird wie folgt geändert:                                     mit Zustimmung des Schiffsführers betrieben werden.\"\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n12. § 27 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\na) In Satz 1 werden die Wörter „Telegrafiefunk-,\n„1. auf welches das übereinkommen von                     Sprechfunk- oder Ortungsfunkanlage\" durch die\n1974fi8 oder 1974/88, 1966 oder 1966/88               Wörter „Funk- oder Ortungsfunkanlage\" ersetzt.\noder 1973fi8 Anwendung findet, wenn\ndie Voraussetzungen dafür nach Kapitel 1           b) In Satz 2 werden die Wörter „Seefunk- oder\nRegel 19 und Kapitel XI Regel 4 der                   Ortungsfunkanlagen\" durch die Wörter „Funk-\nAnlage zum Übereinkommen von 1974fi8                  oder Ortungsfunkanlagen\" ersetzt.\noder 1974/88 oder nach Artikel 21 des\nÜbereinkommens von 1966 oder 1966/88          13. In § 28 Satz 1 werden die Wörter „Telegrafiefunk-,\noder nach Artikel 5 und Anlagen I Re-              Sprechfunk- oder Ortungsfunkanlage\" durch die\ngel SA, II Regel 15, III Regel 8 und V Re-         Wörter „Funk- oder Ortungsfunkanlage\" ersetzt.\ngel 8 des Übereinkommens von 1973fi8\nvorliegen,\".\n14. § 35 Abs. 7 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 1\na) In Nummer 1 wird die Angabe „ 1.\" gestrichen.\nSatz 1\" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 4 Satz 1\"\nersetzt.                                               b) Nummer 2 wird gestrichen.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1995                              1713\n15. § 39 wird wie folgt geändert:                                    gg) Nach Nummer 7 werden folgende neue Num-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   mern 8, 9 und 1Oeingefügt:\naa) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:                           ,,8. Zu Absatz 23.4:\n,, 1. Zu Absatz 2:                                                   Fußbodenbeläge müssen zugelassen\nsein und den Anforderungen der Prüf-\nDie Abmessungen der Probekörper müs-\nmethode zur Feststellung der Schwerent-\nsen der Prüfmethode zur Feststellung der\nflammbarkeit von Beschichtungswerk-\nBrandwiderstandsfähigkeit von Trenn-\nstoffen auf Schotten, Decken und Ver-\nflächen des Typs „A\", ,,B\" und „F\" ent-\nkleidungen sowie von Bodenbelägen\nsprechen (Anlage der Entschließung\nentsprechen (Anlage der Entschließung\nA. 754 (18) vom 4. November 1993 der\nA. 653 (16) vom 19. Oktober 1989 der\nInternationalen Seeschiffahrts-Organisa-\ntion).\"                                                        Internationalen Seeschiffahrts-Organisa-\ntion).\nbb) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die\nNummern 2 bis 7.                                                 9. Zu Absatz 23.5:\ncc) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                       Die freiliegenden Oberflächen müssen\nReg~I 11-2/3.8 des Übereinkommens von\n,,2. Zu Absatz 3:\n1974/88 und § 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser Ver-\nTrennflächen vom Typ „A\" müssen zuge-                          ordnung entsprechen.\nlassen sein und den Anforderungen der\nPrüfmethode zur Feststellung der Brand-                  10. Zu Absatz 23.6:\nwiderstandsfähigkeit von Trennflächen                          Die Bezugsstoffe und Füllungen von Pol-\ndes Typs „A\", ,,B\" und „F\" entsprechen                         stermöbel müssen zugelassen sein und\n(Anlage der Entschließung A. 754 (18) vom                      den Anforderungen der Prüfmethode zur\n4. November 1993 der Internationalen See-                      Feststellung der Entzündbarkeit von Pol-\nschiffahrts-Organisation).\"                                    stermöbeln entsprechen (Anlage der Ent-\ndd) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                                       schließung A. 652 (16) vom 19. Oktober\n1989 der Internationalen Seeschiffahrts-\n,,3. Zu Absatz 4:\nOrganisation).\"\nTrennflächen vom Typ „B\" müssen zuge-\nlassen sein und den Anforderungen der              hh) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die\nPrüfmethode zur Feststellung der Brand-                  Nummern 11 und 12.\nwiderstandsfähigkeit von Trennflächen\ndes Typs „A\", ,,8\" und „F\" entsprechen          b) Absatz 2 Nr. 12 wird wie folgt gefaßt:\n(Anlage der Entschließung A. 754 (18) vom          ,, 12. Zu Absatz 8.4:\n4. November 1993 der Internationalen See-\nschiffahrts-Organisation).\"                                Alle Strahlrohre müssen DIN 14365-1: 1991-\n02 und DIN 14365-2: 1986-09 entsprechen\nee) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                                   und mit einer Mannschutzbrause ausgerü-\n,,4. Zu Absatz 8:                                                 stet sein.\"\nDer Nachweis gilt als erbracht, wenn die\nc) Absatz 11 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nFlächen oder Materialien aus zugelasse-\nnen, schwer entflammbaren Werkstoffen              „4. Die Werkstoffe der Gardinen und Vorhänge\nbestehen, die den Anforderungen der                      müssen zugelassen sein und den Anforderun-\nPrüfmethode zur Feststellung der Schwer-                 gen der Prüfmethode zur Feststellung der\nentflammbarkeit von Beschichtungswerk-                   Flammenwiderstandsfähigkeit senkrecht hän-\nstoffen auf Schotten, Decken und Ver-                    gender Textilien entsprechen (Anlage der Ent-\nkleidungen sowie von Bodenbelägen                        schließungA. 471 (Xll)vom 19. November1981\nentsprechen (Anlage der Entschließung                    und berichtigende Anlage der Entschließung\nA. 653 (16) vom 19. Oktober 1989 der                     A. 563 (14) vom 20. November 1985 der Inter-\nInternationalen Seeschiffahrts-Organisa-                 nationalen Seeschiffahrts-Organisation).\"\ntion).\"\nd) In Absatz 13 Nr. 6 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\nff) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\n,, 7. Zu Absatz 23.3:                                     ,,Die Stellen, an denen sich wesentliche, fest ein-\ngebaute Teile oder von Hand zu betätigende Teile\nDie Werkstoffe der Gardinen, Vorhänge              der Feuerlöschsysteme befinden, müssen deutlich\nund anderen hängenden Textilien müssen             erkennbar durch graphische Symbole der Normen\nzugelassen sein und den Anforderungen              der Reihe DIN 87 903: 1996-04 gekennzeichnet\nder Prüfmethode zur Feststellung der               sein.\"\nFlammenwiderstandsfähigkeit senkrecht\nhängender Textilien entsprechen (Anlage\n16. § 40 wird wie folgt geändert:\nder Entschließung A. 471 (XII) vom 19. No-\nvember 1981 und berichtigende Anlage            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Entschließung A. 563 (14) vom 20. No-\naa) Nummer 1 wird gestrichen.\nvember 1985 der Internationalen See-\nschiffahrts-Organisation).\"                        bb) In Nummer 2 wird die Angabe „2.\" gestrichen","1714                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                    schließlich des Wasserstrahltests entsprechen\n(Anlage der Entschließung A. 754 (18) vom\naa) In Nummer 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\n4. November 1993 einschließlich Anhang A.I\n„Bei Fahrgastschiffen, deren Kiel nach dem                    (Fenster) der Internationalen Seeschiffahrts-\n1. Januar 1987 gelegt wird, müssen Innen-                     Organisation).\"\ntreppen in Schiffslängsrichtung angeordnet\nf) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\nsein; davon ausgenommen sind Treppen zu\nRäumen, die auf See nur selten begangen                   aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nwerden. Bei einem nach ausländischen                           ,,2. Zu Absatz 3:\nSicherheitsvorschriften gebauten und zuge-\nlassenen Fahrgastschiff, welches das Recht                           Die Flächen müssen Regel 11-2/3.8 des\nzur Führung der Bundesflagge erwirbt, ist ein                        Übereinkommens von 1974/88 und § 39\nnachträglicher Umbau nicht erforderlich.\"                            Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung entspre-\nchen. Die Unterkonstruktionen sind durch\nbb) Nummer 2 wird gestrichen.                                               schaumschichtbildende      Anstrichmittel\ncc) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die                               oder durch gleichwertige andere Maßnah-\nNummern 2 bis 5.                                                     men schwer entflammbar zu machen.\"\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                  bb) In Nummer 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\n,,(5) Zu Regel 30 (Öffnungen in den Trennflächen                    ,,In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kon-\nvom Typ ,,A\")                                                         trollstationen und Maschinenräumen müssen\nFurniere, Beschichtungsmaterialien und ähn-\nZu Absatz 2:\nliche Stoffe Regel 11-2/3.8 des Übereinkom-\nTüren und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „A\"                       mens von 1974/88 und§ 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser\nmüssen zugelassen sein und den Anforderungen                          Verordnung entsprechen.\"\nder Prüfmethode zur Feststellung der Brandwider-\ncc) In Nummer 4 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\nstandsfähigkeit von Trennflächen des Typs ,,A\",\n,,B\" und „F\" entsprechen (Anlage der Entschlie-                       ,,In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen,\nßung A. 754 (18) vom 4. November 1993 der                             Kontrollstationen     und    Maschinenräumen\nInternationalen Seeschiffahrts-Organisation).\"                        müssen Anstrichmittel und ähnliche Stoffe\nRegel 11-2/3.8 des Übereinkommens von\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n1974/88 und § 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser Ver-\n,,(6) Zu Regel 31 (Öffnungen in den Trennflächen                    ordnung entsprechen.\"\nvomTyp„B\")\ndd) Nach Nummer 4 wird folgende neue Num-\nZu Absatz 1:                                                          mer 5 angefügt:\nTüren und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „B\"                       ,,5. Zu Absatz 8:\nmüssen zugelassen sein und den Anforderungen\nUnterste Decksbeläge müssen den Anfor-\nder Prüfmethode zur Feststellung der Brandwider-\nderungen der Prüfmethode zur Feststel-\nstandsfähigkeit von Trennflächen des Typs „A\",\nlung der Entzündbarkeit unterster Decks-\n,,B\" und „F\" entsprechen (Anlage der Entschlie-\nbeläge entsprechen (Anlage der Ent-\nßung A. 754 (18) vom 4. November 1993 der\nschließung A. 687 (17) vom 6. November\nInternationalen Seeschiffahrts-Organisation). Lüf-\n1991 der Internationalen Seeschiffahrts-\ntungsverschlüsse müssen aus nichtbrennbarem\nOrganisation).\"\nWerkstoff bestehen. Türen in Treppenschächten\ndürfen keine Lüftungseinrichtungen haben.\"                   g) Absatz 14 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\ne) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:                                  ,,1. Zu Absatz 1.5:\n,,(8) Zu Regel 33 (Eckige und runde Fenster)                        Alle Strahlrohre müssen DIN 14365-1: 1991-02\nund DIN 14365-2: 1986-09 entsprechen und\n1. Zu Absatz 2:\nmit einer Mannschutzbrause ausgerüstet sein.\"\nFenster von Unterkunfts- und Wirtschafts-\nräumen sowie Kontrollstationen müssen hin-         17. § 41 wird wie folgt geändert:\nsichtlich ihrer Abmessungen mindestens den\nin DIN ISO 1751: 1980-08 oder DIN ISO 3903:             a) Absatz 1 wird gestrichen.\n1980-09 wiedergegebenen Anforderungen ent-              b) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden die Ab-\nsprechen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu                sätze 1 bis 7.\ntreffen, daß ein Teil dieser Fenster als Notaus-        c) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nstieg verwendet werden kann. Fenster, die nur\nmit einem Schlüssel zu öffnen sind, gelten als             aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nFestfenster.                                                     ,,2. Liegt ein Fluchtweg im Bereich der Unter-\n2. Zu Absatz 3:                                                            kunfts- und Wirtschaftsräume oder in\neinem Maschinenraum der Gruppe A im\nDie Schiffsfenster müssen zugelassen sein und                         Bereich zwischen Bordwand und einem\nden Anforderungen der Prüfmethode zur Fest-                           Fünftel der größten Schiffsbreite von der\nstellung der Brandwiderstandsfähigkeit von                            Bordwand entfernt, so muß ein zweiter\nTrennflächen des Typs „A\", ,,B\" und „F\" ein-                          Fluchtweg auf der anderen Schiffsseite","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1995                                       1715\noder gleichen Schiffsseite außerhalb die-                 Regel 11-2/3.8 des Übereinkommens von 1974/88\nses Bereichs vorhanden sein, soweit dies                 und § 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung ent-\nmöglich ist. Bei Frachtschiffen, deren Kiel              sprechen.\"\nnach dem 1. Januar 1987 gelegt wird,\nmüssen Innentreppen in Schiffslängsrich-     18. In § 42 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,(§ 41 Abs. 2\ntung. angeordnet sein; davon ausgenom-             bis 6t durch die Angabe ,,(§ 41 Abs. 1 bis 5)\" ersetzt.\nmen sind Treppen zu Räumen, die auf See\nnur selten begangen werden. Bei einem\n19. Dem § 48 Abs. 1 wird folgende neue Nummer 3 ange-\nnach ausländischen Sicherheitsvorschrif-\nfügt:\nten gebauten und zugelassenen Fracht-\nschiff, welches das Recht zur Führung der         „3. Für die Zwecke dieser Regel sind die Angaben\nBundesflagge erwirbt, ist ein nachträg-                   zur Ladung zur Verfügung zu stellen, die nach\nlicher Umbau nicht erforderlich.\"                         Kapitel 1.9 der Richtlinien für die sachgerechte\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-                             Stauung und Sicherung der Ladung bei der Beför-\nmer 3 eingefügt:                                                derung mit Seeschiffen vom 13. Dezember 1990\n(BAnz. Nr. Sa vom 12. Januar 1991) in der jeweils\n,,3. Zu Absatz 1.5:                                             geltenden Fassung vorgeschrieben sind.\"\nDie lichte Breite der Treppen darf 0,60\nMeter nicht unterschreiten.\"                 20. § 73 wird wie folgt geändert:\ncc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                     aa) In Nummer 14 wird die Angabe ,,§ 39 Abs. 12\naa) In Nummer 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                              Nr. 1 Halbsatz 2\" durch die Angabe ,,§ 39\nAbs. 13 Nr. 1 Halbsatz 2\" ersetzt.\n„Türen und Türrahmen in Trennflächen vom\nTyp „A\" oder „8\" müssen zugelassen sein und                     bb) In Nummer 15 wird die Angabe ,,§ 39 Abs. 12\nden Anforderungen der Prüfmethode zur Fest-                          Nr. 5 Satz 2\" durch die Angabe ,,§ 39 Abs. 13\nstellung der Brandwiderstandsfähigkeit von                           Nr. 5 Satz 2\" ersetzt.\nTrennflächen des Typs „A\", ,,8\" und „F\" ent-             b). Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsprechen (Anlage der Entschließung A. 754\n(18) vom 4. November 1993 der Internatio-                       aa) In Nummer 11 wird die Angabe ,,§ 39 Abs. 12\nnalen Seeschiffahrts-Organisation).\"                                 Nr. 2\" durch die Angabe ,,§ 39 Abs. 13 Nr. 2\"\nersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird Satz 1 gestrichen.\nbb) In Nummer 12 wird die Angabe,,§ 39 Abs. 12\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                           Nr. 4 Satz 1\" durch die Angabe ,,§ 39 Abs. 13\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                                        Nr. 4 Satz 1\" ersetzt.\n,,1. Zu Absatz 1:\n21. § 74 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nDie Flächen müssen Regel 11-2/3.8 des\nÜbereinkommens von 1974/88 und § 39                   ,,(2) Bis zum 1. Oktober 1999 gelten die von der See-\nAbs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung entspre-           Berufsgenossenschaft nach dem übereinkommen\nchen. Die Unterkonstruktionen sind durch          von 1974/88, 1966/88 oder 1973ll8 ausgestellten\nschaumschichtbildende         Anstrichmittel      Zeugnisse gleichermaßen wie die nach dem überein-\noder durch gleichwertige andere Maßnah-           kommen von 1974ll8, 1966 oder 1973ll8 ausge-\nmen schwer entflamm bar zu machen. H              stellten.\"\nbb) In Nummer 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\n22. In Anlage 1 zu § 13 Abs. 3 wird die Fußnote 1 wie folgt\n,,In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen,                gefaßt:\nKontrollstationen und Maschinenräumen                     1\n\" )    In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnum-\nmüssen Anstrichmittel und ähnliche Stoffe                      mem-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600 (15)\nRegel 11-2/3.8 des Übereinkommens von                          beschlossen wurde.•\n1974/88 und § 39 Abs. 1 Nr. 4 dieser Ver-\nordnung entsprechen.\"                              23. In Anlage 1a zu § 13 Abs. 3 wird die Fußnote 1 wie\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-                     folgt gefaßt:\nmer 3 angefügt:                                         ,,1) In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnum-\nmem-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600 (15)\n,,3. Zu Absatz 3:                                              beschlossen wurde.\"\nUnterste Decksbeläge müssen den Anfor-\nderungen der Prüfmethode zur Feststel-       24. In Anlage 2 zu § 13 Abs. 4 wird die Fußnote 1 wie folgt\nlung der Entzündbarkeit unterster Decks-          gefaßt:\nbeläge entsprechen (Anlage der Ent-                 1\n,, )   In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnum-\nschließung A. 687 (17) vom 6. November                   mem-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600 (15)\n1991 der Internationalen Seeschiffahrts-                 beschlossen wurde.\"\nOrganisation).\"\nf) In Absatz 5 Nr. 4 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:           25. In Anlage 2a zu § 13 Abs. 4 und 5 wird die Fußnote 3\nwie folgt gefaßt:\n,,In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontroll-\n,.3) In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnum-\nstationen und Maschinenräumen müssen Furniere,                       mem-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600 (15)\nBeschichtungsmaterialien und ähnliche Stoffe                         beschlossen wurde.\"","1716                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nHsausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\ngea.m.b.H. - Drude Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundeegesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Tell II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkenechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Ourch-\neetzu,g ertassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug OU\" im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - O, Telefax: (02 28} 3 82 08- 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbiährfich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 18 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblltter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nUeferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                 BundesanzeigerVerlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.\nPostvertriebutück · Z 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\n26. In Anlage 3 zu § 13 Abs. 5 wird die Fußnote 1 wie folgt                                 b) Die Angabe\ngefaßt:                                                                                   \"Sommer/C?) _ _ _ mm (S)/C 1)\"\n1\n.. )   In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnum-                          wird durch Angabe\nmem-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600 (15)                          \"Sommer/C?) _ _ _ mm (SY(C 1)\" ersetzt.\nbeschlossen wurde.\"\nc) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefaßt:\n1\n\" ) In Übereinstimmung mit dem !MO-Schiffsidentifikationsnum-\n27. In Anlage 4 zu§ 13 Abs. 5 wird die Fußnote 1 wie folgt                                           mern-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600 (15)\ngefaßt:                                                                                       beschlossen wurde.\"\n.,1) In Übereinstimmung mit dem IMO-Schiffsidentifikationsnum-\nmem-System, das von der IMO mit Entschließung A. 600 (15)                29. In der Nummer 12a der Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 wird in\nbeschlossen wurde.\"                                                           der Spalte „Gegenstand\" die Fußnotenbezeichnung\n4                                                   248\n/   )\" durch die Fußnotenbezeichnung „                   }\" ersetzt.\n28. Die Anlage 5 zu § 13 Abs. 6 wird wie folgt geändert:\n30. In Nummer 21 der Anlage 7 zu § 18 Abs. 2 wird in der\na) Die Bezeichnung des Zeugnisses wird wie folgt                                     Spalte „Gegenstand\" das Wort „Integriertes\" gestrichen.\ngefaßt:\n„Nationales Freibordzeugnis\nArtikel2\nAusgestellt im Namen\nder Bundesrepublik Deutschland                               Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt\ndurch die See-Berufsgenossenschaft                            am 3. März 1996 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b, Arti-\nnach den Vorschriften der Verordnung                           kel 1 Nr. 2 Buchstabe d und Artikel 1 Nr. 19 treten am\nüber die Sicherheit der Seeschiffe                        1. Juli 1996 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am\n(Schiffssicherheitsverordnung)\".                         1. Januar 1996 in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}