{"id":"bgbl1-1995-64-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":64,"date":"1995-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/64#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-64-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_64.pdf#page=6","order":5,"title":"Verordnung zur Durchführung von Gemeinschaftsvorschriften über die Überprüfung und Zertifizierung auf dem Gebiet der Seeschiffahrt durch anerkannte Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsgesellschaften (Schiffsbesichtigungs-Verordnung See)","law_date":"1995-12-15T00:00:00Z","page":1706,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["1706                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung von Gemeinschaftsvorschriften\nüber die Überprüfung und Zertifizierung auf dem Gebiet der Seeschiffahrt\ndurch anerkannte Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsgesellschaften\n(Schiffsbesichtigungs-Verordnung See)*)\nVom 15. Dezember 1995\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3,               6. des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur\nAbs. 2 Nr. 1 und des § 9c des Seeaufgabengesetzes in der                  Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut,\nFassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994                     7. des Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung\n(BGBI. 1 S. 2802), § 9 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des                 gefährlicher Chemikalien als Massengut,\nGesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1S. 778), verordnet das\nBundesministerium für Verkehr:                                        8. des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur\nBeförderung verflüssigter Gase als Massengut oder\n§1                                 9. des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeits-\nfahrzeuge\nGeltungsbereich\nvorgeschriebenen Besichtigungen können von anerkann-\nDiese Verordnung gilt für Seeschiffe, die berechtigt               ten Klassifikationsgesellschaften in eigener Verantwor-\nsind, die Bundesflagge zu führen, und auf die die inter-              tung durchgeführt werden.\nnationalen übereinkommen anwendbar sind.\n(2) Die in der Schiffssicherheitsverordnung geregelte\nZuständigkeit der Verwaltung für die Erteilung der und die\n§2 .\nEintragungen in die in Absatz 1 genannten Zeugnisse\nBegriffsbestimmungen                            bleibt unberührt.\nIm Sinne dieser Verordnung sind                                       (3) Soweit für die Erteilung der in Absatz 1 Nr. 2, 6,\n7, 8 und 9 genannten Zeugnisse eine Besichtigung\n1. \"Internationale übereinkommen\" das übereinkommen                   von Ausrüstungsgegenständen erforderlich ist, ist § 12\nvon 1974/88 in der in § 2 Abs. 1a der Schiffssicher-              Abs. 1 Satz 1 der Schiffssicherheitsverordnung über\nheitsverordnung bezeichneten Fassung (SOLAS-Über-                 die Anerkennung von Besichtigungszeugnissen anderer\neinkommen), das Übereinkommen von 1966/88 in der                  Stellen auch dann anzuwenden, wenn eine anerkannte\nin § 2 Abs. 2a der Schiffssicherheitsverordnung be-               Klassifikationsgesellschaft die Besichtigung nicht im\nzeichneten Fassung (Freibord-übereinkommen) sowie                 Rahmen ihrer Klassifikationstätigkeit durchführt.\ndas Übereinkommen von 1973ll8 in der in § 2 Abs. 3\nder Schiffssicherheitsverordnung bezeichneten Fassung                (4) Soweit Gegenstände im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1\n(MARPOL-Übereinkommen);                                           der Schiffssicherheitsverordnung einer Zulassung unter-\nliegen, finden die Absätze 1 und 3 keine Anwendung. Das-\n2. \"Richtlinie 94/57/EG\" die Richtlinie 94/57/EG des                  selbe gilt für Funkanlagen.\nRates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vor-\nschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und\n§4\n-besichtigungsorganisationen und die einschlägigen\nMaßnahmen der Seebehörden (ABI. EG Nr. L 319                                             Anerkennung\nS. 20, 1995 Nr. l 48 S. 26);\n(1) Für die Anerkennung von Klassifikationsgesell-\n3. ,,Verwaltung\" die See-Berufsgenossenschaft im                      schaften, soweit diese nicht bereits gemäß Artikel 4\nRahmen ihrer Aufgaben nach § 6 des Seeaufgaben-                   der Richtlinie 94/57/EG anerl<annt sind, ist das Bundes-\ngesetzes.                                                         ministerium für Verkehr zuständig.\n§3                                    (2) Die Anerkennung erfolgt nach Maßgabe des Arti-\nkels 4 Abs. 1 der Richtlinie 94/57/EG. Die Klassifikations-\nGrundsatz\ngesellschaften haben durch vollständige Angaben den\n(1) Die für die Erteilung                                          Nachweis zu erbringen, daß sie alle Anforderungen der\nAnlage 1 erfüllen.\n1. des Bau-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe,\n2. des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe,                                                  §5\n3. des Internationalen Freibord-Zeugnisses,                                           Sicherheitsvoraussetzungen\n4. des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der\nDie anerkannte Klassifikationsgesellschaft muß für die\nÖlverschmutzung,\nSchiffsbesichtigungen nach § 3 Abs. 1 folgende Sicher-\n5. des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung                   heitsvoraussetzungen erfüllen:\nder Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher\n1. Die Verwaltung hat mit der anerkannten Klassifikati-\nflüssiger Stoffe als Massengut,\nonsgesellschaft ein Auftragsverhältnis begründet, das\nden Bestimmungen der Anlage 2 entspricht und fort-\nbesteht.\n1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/57/EG des\nRates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und        2. Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft hat für das\nNormen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen\nund die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABI. EG Nr. L 319      betreffende Schiff nach Maßgabe ihrer Klassifikations-\nS. 20, 1995 Nr. L 48 S. 26).                                            bestimmungen ein Klassenzeugnis erteilt.","Nr. 64 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1995                                     1707\n3. Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft unterhält im                                               §7\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche                                     Entzug der Anerkennung\nVertretung.\nDas Bundesministerium für Verkehr entzieht einer\n§6                                     Klassifikationsgesellschaft die Anerkennung, wenn die\nBundesrepublik Deutschland nach Artikel 9 der Richt-\nBesichtigungen                                 linie 94/57/EG dazu aufgefordert wurde.\n(1) Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft hat die in\n§ 3 Abs. 1 genannten Schiffsbesichtigungen gemäß den in                                                  §8\nden internationalen übereinkommen, in der Schiffssicher-                                  Aussetzen der Ermächtigung\nheitsverordnung, insbesondere in § 11 Abs. 1 bis 4, und\nin der Dampfkesselverordnung enthaltenen Vorschriften                         Das Bundesministerium für Verkehr kann aus Gründen\nsowie unter Beachtung der einschlägigen Richtlinien der                    der ernsthaften Gefährdung von Sicherheit oder Umwelt\nVerwaltung durchzuführen.                                                  vorläufig anordnen, daß Besichtigungsergebnisse einer\nanerkannten Klassifikationsgesellschaft nicht der Erteilung\n(2) Für die Erteilung der in § 3 Abs. 1 genannten Zeug-                 der in § 3 Abs. 1 genannten Zeugnisse zugrunde gelegt\nnisse durch die Verwaltung gilt der Nachweis, daß die hier-                werden können. Die Entscheidung ist der Verwaltung, der\nfür festgelegten Besichtigungsanforderungen erfüllt sind,                  betroffenen Klassifikationsgesellschaft und den betroffe-\nals erbracht, wenn die anerkannte Klassifikationsgesell-                   nen Schiffseigentümern mitzuteilen. Im übrigen ist das\nschaft die Besichtigungen nach Maßgabe dieser Verord-                      Verfahren nach Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG\nnung durchgeführt hat und der Verwaltung bestätigt, daß                    einzuleiten.\ndie Anforderungen erfüllt werden.\n§9\n(3) Hat die Verwaltung triftige Gründe für die Annahme,\nGleichstellung von\ndaß die Besichtigungen von einer anerkannten Klassifi-\nKlassifikationsgesellschaften\nkationsgesellschaft nicht den Vorschriften entsprechend\ndurchgeführt wurden, so kann sie für die Erteilung der                        Für Klassifikationsgesellschaften, die ihre Niederlassung\nin § 3 Abs. 1 genannten Zeugnisse weitere Nachweise                        im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie\nfür die Erfüllung der entsprechenden Besichtigungs-                        94/57/EG nicht im Gebiet der Mitgliedstaaten der Euro-\nanforderungen verlangen und eigene Besichtigungen                          päischen Union haben, findet § 3 Abs. 1 nur Anwendung,\ndurchführen.                                                               wenn und soweit sich das Bundesministerium für Verkehr\nüberzeugt hat, daß der Staat, in dem die Gesellschaft ihre\n(4) Die Besichtiger der anerkannten Klassifikations-\nNiederlassung hat, in bezug auf die Schiffe unter seiner\ngesellschaft sollen die von der Internationalen See-\nFlagge und auf inländische Klassifikationsgesellschaften\nschiffahrts-Organisation festgelegten Qualifikationsanfor-\nGegenseitigkeit gewährt.\nderungen *) erfüllen.\n§10\n*) Referenz: Resolution A 789 (19) vom 23. November 1995: Specifications                           Inkrafttreten\non the Survey and Certification Functions of Recognized Organizations\nacting on behalf of the Administration.                                    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke","1708                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage1\nMindestanforderungen an Klassifikationsgesellschaften\nA. Allgemeine Anforderungen                                   6. Die Klassifikationsgesellschaft hat ein wirksames\n1. Die Klassifikationsgesellschaft muß weitreichende             System für die interne Qualitätssicherung entwickelt\nErfahrungen mit der Beurteilung des Entwurfs und der          und umgesetzt und schreibt dieses System fort; es\nBauausführung von Handelsschiffen belegen können.             stützt sich auf geeignete Teile international anerkann-\nter Qualitätssicherungsnormen, steht mit den Normen\n2. Die Klassifikationsgesellschaft soll eine Flotte von min-     EN 45004 (Überprüfungsstellen) und EN 29001 - in der\ndestens 1 000 Seeschiffen (über 100 BRZ) mit zusam-           Auslegung der IACS-Bestimmungen für die Regelung\nmen mindestens 5 Millionen BRZ klassifiziert haben.           der Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen -\n3. Die Klassifikationsgesellschaft muß eine der Zahl der         im Einklang und stellt unter anderem sicher, daß\nklassifizierten Schiffe angemessene Zahl an techni-           a) das Vorschriftenwerk der Klassifikationsgesell-\nschen Mitarbeitern beschäftigen. Für eine Flotte in der           schaft systematisch erstellt und fortgeschrieben\nunter Nummer 2 genannten Größenordnung sind 100                   wird;\nhauptamtliche Besichtiger erforderlich.\nb) das Vorschrittenwerk der Klassifikationsgesell-\n4. Die Klassifikationsgesellschaft muß ein umfassendes               schaft befolgt wird;\nVorschrittenwerk für den Entwurf, den Bau und die\nregelmäßige Besichtigung von Handelsschiffen haben,           c) die Vorschriften für die Besichtigungen, zu deren\ndas in deutscher oder englischer Sprache veröffent-               Durchführung die Klassifikationsgesellschaft er-\nlicht ist und mit Hilfe von Forschungs- und Entwick-              mächtigt ist, eingehalten werden;\nlungsprogrammen kontinuierlich weiterentwickelt und           d) die Zuständigkeiten, die Befugnisse und die Zusam-\nverbessert wird.                                                  menarbeit der einzelnen Mitarbeiter, deren Arbeit\n5. Die Klassifikationsgesellschaft soll ihre Schiffsregister         sich auf die Qualität der von der Klassifikations-\njährlich veröffentlichen lassen.                                  gesellschaft erbrachten Dienste auswirkt, schriftlich\nniedergelegt sind;\n6. Die Klassifikationsgesellschaft darf nicht von Schiffs-\neignern oder Schiffsbauern oder anderen abhängig              e) alle Arbeiten unter kontrollierten Bedingungen aus-\nsein, die gewerblich Schiffe bauen, ausrüsten, instand-           geführt werden;\nhalten oder betreiben. Die Klassifikationsgesellschaft        f) ein System zur Kontrolle der Tätigkeiten und der\nsollte in bezug auf ihre Einnahmen nicht entscheidend             Arbeit von Besichtigem sowie technischen und\nvon einem einzigen Gewerbeunternehmen abhängig                    Verwaltungsmitarbeitern, die unmittelbar von der\nsein.                                                             Klassifikationsgesellschaft beschäftigt werden, vor-\nhanden ist;\nB. Besondere Anforderungen\ng) die wichtigsten Besichtigungen, zu deren Durch-\n1. Die Klassifikationsgesellschaft verfügt über                      führung die Klassifikationsgesellschaft ermächtigt\na) eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern für techni-              ist, ausschließlich von ihren hauptamtlichen Be-\nsche, Leitungs-, Hilfs- und Forschungsaufgaben,              sichtigem oder von hauptamtlichen Besichtigern\ndie den Aufgaben und den klassifizierten Schiffen            anderer anerkannter Klassifikationsgesellschaften\nangemessen ist und darüber hinaus für die Weiter-            durchgeführt oder unmittelbar von ihnen überwacht\nentwicklung der Fähigkeiten und die Pflege des               werden;\nVorschrittenwerks sorgt;                                 h) die Besichtiger sich systematisch fortbilden und\nb) ein weltweites Netz von ausschließlich für sie täti-           ihre Kenntnisse laufend auffrischen;\ngen technischen Mitarbeitern oder von technischen        i) das Erreichen der geforderten Standards auf den von\nMitarbeitern anderer anerkannter Klassifikationsge-          den erbrachten Diensten abgedeckten Gebieten\nsellschaften.                                                sowie das wirksame Funktionieren des Qualitäts-\n2. Die Klassifikationsgesellschaft arbeitet nach standes-            sicherungssystems anhand von Aufzeichnungen\nrechtlichen Grundsätzen.                                          belegt wird;\n3. Die Klassifikationsgesellschaft wird so geleitet und ver-     j) ein umfassendes System geplanter und belegter\nwaltet, daß die Vertraulichkeit der von der Verwaltung           interner Prüfungen der qualitätsrelevanten Arbeiten\ngeforderten Auskünfte gewahrt bleibt.                            an allen Standorten der Klassifikationsgesellschaft\nbesteht.\n4. Die Klassifikationsgesellschaft ist bereit, der Verwal-\ntung sachdienliche Auskünfte zu erteilen.                 7. Die Klassifikationsgesellschaft muß ihre Fähigkeit nach-\nweisen,\n5. Die Leitung der Klassifikationsgesellschaft hat ihre\nPolitik, ihre Ziele und ihre Verpflichtungen bezüglich       a) ein vollständiges und angemessenes eigenes Vor-\nder Qualitätssicherung schriftlich niedergelegt und              schrittenwerk zu Schiffskörpern, Maschinen und\nstellt sicher, daß diese Politik auf allen Ebenen der            elektrischen sowie Steuer-, Regel- und Überwa-\nKlassifikationsgesellschaft verstanden, umgesetzt und            chungseinrichtungen zu entwickeln und auf dem\nfortgeschrieben wird.                                            neuesten Stand zu halten, dessen Qualität interna-","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1995                               1709\ntional anerkannten technischen Normen entspricht,             wendig sind, um durch Einsatz beruflich qualifizier-\nauf deren Grundlage die Zeugnisse im Rahmen des               ten Personals die Verwendung und die Instandhal-\nÜbereinkommens von 1974/88 und die Sicherheits-              tung der landgestützten und an Bord befindlichen\nzeugnisse für Fahrgastschiffe (hinsichtlich der               Sicherheitssysteme, die Gegenstand des Zeugnis-\nAngemessenheit der Bauausführung und der wich-                ses sein sollen, zu beurteilen.\ntigsten Maschinenanlagen an Bord der Schiffe)\n8. Das Qualitätssicherungssystem der Klassifikationsge-\nsowie die Freibord-Zeugnisse (hinsichtlich der\nsellschaft muß von einer unabhängigen Prüfstelle zerti-\nAngemessenheit der Schiffsfestigkeit) ausgestellt\nfiziert sein, die von der Verwaltung des Staates, in dem\nwerden können;\ndie Organisation niedergelassen ist, anerkannt sein\nmuß.\nb) alle Überprüfungen und Besichtigungen durchzu-\nführen, die gemäß den internationalen übereinkom-      9. Die Klassifikationsgesellschaft soll es Vertretern der\nmen für die Ausstellung von Zeugnissen vorge-             Verwaltung und anderen Beteiligten gestatten, sich an\nschrieben sind, einschließlich der Mittel, die not-       der Entwicklung ihres Vorschrittenwerks zu beteiligen.\nAnlage2\nAuftragsverhältnis\n1. Das Auftragsverhältnis zwischen Verwaltung und Klas-       4. Die Verwaltung kann sich jederzeit vergewissern, daß\nsifikationsgesellschaft wird, soweit keine gleichwertige      die anerkannte Klassifikationsgesellschaft die Anfor-\nrechtliche Regelung besteht, durch eine formalisierte         derungen der Anlage 1 erfüllt.\nschriftliche und nichtdiskrimierende Vereinbarung\n5. a) In der Vereinbarung hat die Klassifikationsgesell-\ngeregelt, in der die von der Klassifikationsgesellschaft\nschaft die in Artikel 15 der Richtlinie 94/57/EG auf-\nwahrzunehmenden Aufgaben und Funktionen im ein-\ngeführten Verpflichtungen zur Konsultation mit\nzelnen aufgeführt sind. Die Vereinbarung muß minde-               anderen Klassifikationsgesellschaften und der Ver-\nstens die in Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG\nwaltung sowie der Zusammenarbeit mit den Hafen-\ngenannten Anforderungen erfüllen.\nstaatkontroll-Behörden zu übernehmen.\n2. Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht; die Fas-\nb) In der Vereinbarung ist ferner sicherzustellen, daß\nsung in deutscher Sprache ist maßgebend.                          die für die Schiffsbestandsdatei erforderlichen\n3. In der Vereinbarung ist festzulegen, daß die von der              Angaben sowie die in Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie\nKlassifikationsgesellschaft wahrgenommenen Aufga-                 94/57/EG genannten sachdienlichen Angaben über\nben regelmäßig alle zwei Jahre von der Verwaltung                 den Klassenwechsel oder die Ausklassifizierung\noder einer von ihr benannten 1:Jnparteiischen Stelle              von Schiffen dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 4a Seeaufga-\nkontrolliert werden. Dabei ist die Verwaltung von                 bengesetz zuständigen Bundesamt für Seeschiff-\nzusätzlichen Kosten freizustellen.                                fahrt und Hydrographie übermittelt werden."]}