{"id":"bgbl1-1995-64-4","kind":"bgbl1","year":1995,"number":64,"date":"1995-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/64#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-64-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_64.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung zur Anwendung von § 13a Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes","law_date":"1995-12-15T00:00:00Z","page":1705,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1995                                1705\nVerordnung\nzur Anwendung von § 13a Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes\nVom 15. Dezember1995\nAuf Grund des § 13a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit         unternehmen oder Erträge aus Tätigkeiten der öffentlichen\n§ 57 Abs. 1 Nr. 7 des Personenbeförderungsgesetzes in          Hand im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge oder\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990              aus gewerblichen Tätigkeiten der öffentlichen Hand, die\n(BGBI. 1 S. 1690), § 13a Abs. 1 Satz 3 eingefügt durch         an den mit der Durchführung der Verkehrsleistungen\nArtikel 6 Abs. 116 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Dezember         befaßten Unternehmensbereich abgeführt werden, nicht\n1993 (BGBI. 1S. 2378), § 57 Abs. 1 Nr. 7 eingefügt durch       enthalten. Satz 2 gilt für verbundene Unternehmen sowie\nArtikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1        in Fällen der Betriebsaufspaltung entsprechend.\nS. 1379), verordnet das Bundesministerium für Verkehr:\n(3) Bei der Auferlegung einer gemeinwirtschaftlichen\nVerkehrsleistung sind die geringsten Kosten für die Allge-\n§1                                 meinheit im Zweifel gegeben, wenn ein Vergabeverfahren\nGeringste Kosten für die Allgemeinheit               nach Absatz 2 Satz 1 nicht sachgerecht ist oder zu keinem\nErgebnis geführt hat oder wenn eine vertragliche Verein-\n(1) Als geringste Kosten für die Allgemeinheit im Sinne     barung über die gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistung\ndes § 13a des Personenbeförderungsgesetzes und des             aus anderen Gründen nicht zustande kam und die ver-\nArtikels 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des         anschlagten Kosten der Maßgabe der Verordnung PR\nRates vom 26. Juli 1969 über das Vorgehen der Mitglied-        Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom\nstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes ver-     21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember\nbundenen Verpflichtungen ~uf dem Gebiet des Eisen-             1953), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung\nbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABI. EG Nr.         vom 13. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1094), entsprechen. Ab-\nL 156 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind die          satz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nKosten einer gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung\nanzusehen, die zu der niedrigsten Haushaltsbelastung für\ndie zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EWG)                                        §2\nNr. 1191/69 des Rates führt.                                                       Verfahrensregelung\n(2) Die geringsten Kosten für die Allgemeinheit sind bei\nFür Entscheidungen nach § 13a des Gesetzes hat die in\nder Durchführung einer Verkehrsleistung auf Grund einer\n§ 1 genannte zuständige Behörde der Genehmigungs-\nvertraglichen Vereinbarung in der Regel gegeben, wenn\nbehörde die Unterlagen über die vertragliche Vergabe\ndie zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 1 eine\noder die Auferlegung einer gemeinwirtschaftlichen Ver-\ngemeinwirtschaftliche Verkehrsleistung mit festgelegten\nkehrsleistung zur Einsichtnahme vorzulegen.\nStandards im Wettbewerb vergeben und das Vergabever-\nfahren nach Maßgabe der Verfahrensregelungen der Ver-\ndingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil A Abschnitt 1                                     §3\nvom 3. August 1993 (BAnz. Nr. 175a vom 17. September                                   Inkrafttreten\n1993) durchgeführt hat. Angebote dürfen unmittelbare\nfreiwillige Zahlungen der öffentlichen Hand an Verkehrs-           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Dezember 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke"]}