{"id":"bgbl1-1995-64-3","kind":"bgbl1","year":1995,"number":64,"date":"1995-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/64#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-64-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_64.pdf#page=4","order":3,"title":"Einundfünfzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (51. Ausnahmeverordnung zur StVZO)","law_date":"1995-12-14T00:00:00Z","page":1704,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1704                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nEinundfünfzigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(51. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 14. Dezember1995\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des\nStraßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1\nNr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965\n(BGBI. 1S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes\nvom.15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der\nVerordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089), verordnet das Bundes-\nministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-\nbehörden:\n§1\nAbweichend von § 32 Abs. 4 Nr. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\ndarf die höchstzulässige Länge über alles bei Zügen, die aus einem Lastkraft-\nwagen und einem Anhänger zur Güterpeförderung bestehen, einschließlich mit-\ngeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Aus-\nrüstungsteile (§ 42 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) unter\nBeachtung der Vorschriften in§ 32 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung 18, 75 m betragen. Dabei dürfen\n1. der in § 32 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nnung festgelegte größte Abstand zwischen dem vordersten äußeren P_unkt\nder Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hinter-\nsten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination,\nabzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahr-\nzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers, 15,65 m und\n2. abweichend von § 32 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe b der Straßenverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung der größte Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt\nder Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hinter-\nsten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination\n16,40 m\nnicht überschreiten.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke"]}