{"id":"bgbl1-1995-64-2","kind":"bgbl1","year":1995,"number":64,"date":"1995-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/64#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-64-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_64.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweite Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen","law_date":"1995-12-13T00:00:00Z","page":1703,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1995              1703\nZweite Verordnung\nüber die Freistellung von Unternehmen\nmit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft\nvon Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen\nVom 13. Dezember 1995\nAuf Grund des § 53c Nr. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1082) verordnet das Bundes-\nministerium der Finanzen:\n§1\nAuf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan, die der Aufsicht des\njapanischen Ministeriums der Finanzen unterstehen, werden\n1. die Grundsätze I und la des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über\ndas Eigenkapital zur Begrenzung des Gesamtkreditvolumens und der Preis-\nrisiken in Verbindung mit den §§ 10 und 10a des Gesetzes über das Kredit-\nwesen,\n2. § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen über die Begrenzung von bestimm-\nten Anlagen\nnicht mehr angewandt.\n§2\nAuf die in § 1 genannten Zweigstellen werden die §§ 13 und 13a des Gesetzes\nüber das Kreditwesen über Großkredite mit der Maßgabe angewandt, daß an die\nStelle des haftenden Eigenkapitals der Zweigstelle nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 des\nGesetzes über das Kreditwesen das konsolidierte haftende Eigenkapital der\nKreditinstitutsgruppe tritt.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 13. Dezember 1995\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}