{"id":"bgbl1-1995-63-4","kind":"bgbl1","year":1995,"number":63,"date":"1995-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/63#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-63-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_63.pdf#page=23","order":4,"title":"Verordnung über die Personenzulassung zum Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen 1995 (Personenzulassungsverordnung 1995 - PersZulV 1995)","law_date":"1995-12-13T00:00:00Z","page":1691,"pdf_page":23,"num_pages":8,"content":["Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995                             1691\nVerordnung\nüber die Personenzulassung zum Aufbauen, Anschalten, Ändern\nund Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen 1995\n(Personenzulassungsverordnung 1995- PersZulV 1995)\nVom 13. Dezember 1995\nAuf Grund des § 2d Abs. 2 und des § 2e Abs. 2 des            c) an analogen Telefonwählanschlüssen nicht in Durch-\nGesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der                 wahl betrieben werden können und\nBekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455),             d) - falls sie aus mehreren Teilen (Modulen) bestehen -\neingefügt durch Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom                  über eindeutig gekennzeichnete Anschlußpunkte\n14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), in Verbindung mit            zum Verbinden der Module verfügen;\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom\n23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundes-       2. TK-Endeinrichtungen ohne Vermittlungs-, Verteil- oder\nministerium für Post und Telekommunikation:                    Konzentratorfunktion, die\na) mittels Steckvorrichtung direkt an die Abschlußein-\n§1                                     richtung der Deutschen Telekom AG anschaltbar\nsind und\nGeltungsbereich\nb) -falls sie aus mehreren Teilen (Modulen) bestehen-\n(1) Die Verordnung regelt das Verfahren der Personen-           über eindeutig gekennzeichnete Anschlußpunkte\nzulassung zum Aufbauen, Anschalten, Ändern und                    zum Verbinden der Module verfügen.\nInstandhalten der in Absatz 3 genannten Telekommuni-\nkationsendeinrichtungen (TK-Endeinrichtungen).                (2) Eine Personenzulassung ist für das Aufbauen,\nAnschalten, Ändern und Instandhalten der folgenden Ver-\n(2) TK-Endeinrichtungen dürfen -vorbehaltlich des§ 2 -   bindungsleitungen nicht erforderlich:\nnur von Inhabern einer Personenzulassung nach § 3\naufgebaut, angeschaltet, geändert und instandgehalten      1. Verbindungsleitungen zwischen Abschlußeinrichtun-\nwerden.                                                        gen der Deutschen Telekom AG und TK-Endeinrich-\ntungen nach Absatz 1;\n(3) TK-Endeinrichtungen sind\n2. Verbindungsleitungen zwischen TK-Endeinrichtungen\n1. Endeinrichtungen im Sinne des § 2 Nr. 2 der Tele-           nach Absatz 1, die über dieselbe Abschlußeinrichtung\nkommunikationszulassungsverordnung 1995 vom 13. De-         der Deutschen Telekom AG angeschaltet sind, unter-\nzember 1995 (BGBI. 1S. 1671) einschließlich                 einander;\n2. der Verbindungsleitungen zwischen den Abschluß-         3. Verbindungsleitungen, die ausschließlich der Übertra-\neinrichtungen der Deutschen Telekom AG und End-             gung von Rundfunksendungen dienen.\neinrichtungen nach Nummer 1 sowie zwischen End-\neinrichtungen nach Nummer 1, die über dieselbe             (3) Eine Personenzulassung ist für das Aufbauen,\nAnschalten, Ändern und Instandhalten von Verbindungs-\nAbschlußeinrichtung der Deutschen Telekom AG\nangeschaltet sind, untereinander.                       leitungen durch Angehörige der Berufsgruppen der Fach-\nrichtungen Elektrotechnik und Nachrichtentechnik nicht\nerforderlich.\n§2\nAusnahmen·                                                       §3\n(1) Eine Personenzulassung ist für das Aufbauen und                     Inhalt der Personenzulassung\nAnschalten der folgenden TK-Endeinrichtungen nicht            Mit der Personenzulassung bestätigt die Zulassungs-\nerforderlich:                                              behörde, daß der Inhaber der Personenzulassung oder\n1. TK-Endeinrichtungen mit Vermittlungs-, Verteil- oder    eine dem Zulassungsinhaber gegenüber verantwortliche\nKonzentratorfunktion, die                               Fachkraft (§ 6 Abs. 2) über die erforderlichen Vorausset-\nzungen verfügt, TK-Endeinrichtungen so aufzubauen,\na) mittels Steckvorrichtung direkt an die Abschlußein-\nanzuschalten, zu ändern und instand zu halten, daß sie\nrichtung der Deutschen Telekom AG anschaltbar\nkeine Störungen und Gefährdungen des öffentlichen Tele-\nsind,\nkommunikationsverkehrs verursachen. Insbesondere dür-\nb) nur mit Anschlüssen von bis zu zwei Telekommuni-    fen durch die ausgeführten Tätigkeiten die grundlegenden\nkationskanälen oder einem Basisanschluß des         Anforderungen für TK-Endeinrichtungen entsprechend\nISDN an das öffentliche Telekommunikationsnetz      § 5 der Telekommunikationszulassungsverordnung 1995\nanschaltbar sind,                                   nicht beeinträchtigt werden.","1692                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§4                                  (2) Unternehmen haben für jede Niederlassung, die\nZuständige Behörde                        TK-Endeinrichtungen aufbaut, anschaltet, ändert oder\ninstand hält, eine eigene Personenzulassung zu beantragen.\nZulassungsbehörde für die Personenzulassung ist das\nBundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation.              (3) Kommt der Antragsteller einer Aufforderung der\nDem Bundesamt für Post und Telekommunikation können           Zulassungsbehörde, fehlende Unterlagen nachzureichen,\nAufgaben übertragen werden.                                   innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, so wird der\nAntrag abgelehnt.\n§5                                  (4) Die Zulassungsbehörde erteilt bei Vorliegen der in\nArten der Personenzulassung                    § 6 und Absatz 1 genannten Voraussetzungen die Perso-\nnenzulassung. Sie stellt dem Antragsteller hierüber eine\nDie Personenzulassung wird als Zulassung der Klasse A      Zulassungsurkunde aus. Die verantwortliche Fachkraft ist\noder der Klasse B erteilt:                                    in der Urkunde namentlich zu nennen.\n1. Die Personenzulassung der Klasse A berechtigt zum             (5) Erteilt die Zulassungsbehörde keine Personenzulas-\nAufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten von        sung, teilt sie dies dem Antragsteller unter Angabe der\nTK-Endeinrichtungen mit den in der Anlage 1 genann-       Gründe schriftlich mit.\nten Merkmalen.\n2. Die Personenzulassung der Klasse B berechtigt zum                                        §8\nAufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten von\nTK-Endeinrichtungen ohne die unter Nummer 1                                      Verpflichtungen\ngenannten Einschränkungen.                                           des Inhabers der Personenzulassung\n(1) Der Inhaber der Personenzulassung hat sicherzu-\n§6                               stellen, daß die einschlägigen Bestimmungen für das\nVoraussetzungen der Personenzulassung                ordnungsgemäße Aufbauen, Anschalten, Ändern und\nInstandhalten von TK-Endeinrichtungen unter Berück-\n(1) Die Personenzulassung wird durch die Zulassungs-       sichtigung der Weiterentwicklung der Technik und der\nbehörde erteilt, wenn der Antragsteller die in der Anlage 2   geltenden telekommunikationsrechtlichen Bestimmungen\ngenannten Voraussetzungen hinsichtlich des Berufsbil-         beachtet werden. Anordnungen der Zulassungsbehörde\ndungsabschlusses, der gerätetechnischen Ausstattung           oder des Bundesamtes für Post und Telekommunikation\nund der fachspezifischen Kenntnisse erfüllt.                  zur Einhaltung grundlegender Anforderungen an Endein-\n(2) Besitzt der Antragsteller den für die Personenzulas-   richtungen ist nachzukommen.\nsung notwendigen Berufsbildungsabschluß nicht selbst,\n(2) Der Inhaber der Personenzulassung hat der Zulas-\nso muß er nachweisen, daß mindestens eine ihm gegen-\nsungsbehörde Veränderungen, die die Tätigkeit des Auf-\nüber verantwortliche Fachkraft diese Voraussetzung\nbauens, Anschaltens, Änderns und Instandhaltens von\nerfüllt.\nTK-Endeinrichtungen beeinflussen und sich auf die Vor-\n(3) Eine verantwortliche Fachkraft darf grundsätzlich nur  aussetzungen der Personenzulassung nach § 6 Abs. 1\nfür ein Unternehmen tätig werden. Ausnahmen können            bis 3 auswirken, unverzüglich mitzuteilen und die Ände-\nzugelassen werden, wenn gewährleistet ist, daß die ver-       rung der Personenzulassung und der Zulassungsurkunde\nantwortliche Fachkraft auch bei einem Tätigwerden für         zu beantragen.\nmehrere Unternehmen jeweils die in § 3 genannten Vor-\naussetzungen erfüllt.                                            (3) Der Inhaber der Personenzulassung hat der Zulas-\nsungsbehörde Änderungen seiner Anschrift unverzüglich\n(4) Gewerbe- und handelsrechtliche Voraussetzungen         mitzuteilen und die Zulassungsurkunde berichtigen zu\nfür das Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten        lassen.\nvon TK-Endeinrichtungen bleiben unberührt.\n(4) Der Inhaber der Personenzulassung hat der Zulas-\nsungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn andere als\n§7\ndie in der erteilten Personenzulassung genannten Kräfte\nVerfahren der Personenzulassung                  als verantwortliche Fachkräfte tätig werden sollen, und die\n(1) Die Personenzulassung ist bei der Zulassungs-          Änderung der Personenzulassung und der Zulassungsur-\nbehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß ent-        kunde zu beantragen. § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nhalten:                                                          (5) Die Personenzulassung wird durch die Änderung der\n1. Name, Anschrift und bei natürlichen Personen das           Rechtsform eines Unternehmens nicht berührt, sofern die\nGeburtsdatum des Antragstellers,                         verantwortlichen Fachkräfte weiterhin für das Unterneh-\n2. Klasse der beantragten Personenzulassung,                  men tätig sind. Der Inhaber der Personenzulassung hat im\nFalle des Satzes 1 die Änderung der Rechtsform des\n3. Erklärung des Antragstellers über seine gerätetechni-      Unternehmens unverzüglich mitzuteilen und die Änderung\nsche Ausstattung,                                        der Zulassungsurkunde schriftlich bei der Zulassungs-\n4. Name und Geburtsdatum der verantwortlichen Fach-           behörde zu beantragen.\nkraft und Angabe des Rechtsverhältnisses zum\n(6) Der Inhaber der Personenzulassung hat der Zulas-\nAntragsteller,\nsungsbehörde und dem Bundesamt für Post und Tele-\n5. Nachweis über den Berufsbildungsabschluß der ver-         kommunikation auf Verfangen Auskunft über die von seiner\nantwortlichen Fachkraft und                              Tätigkeit betroffenen TK-Endeinrichtungen einschließlich\n6. Erklärung der verantwortlichen Fachkraft über fach-       der Verbindungsleitungen, Anschlüsse und Übertragungs-\nspezifische Kenntnisse.                                  wege zu erteilen (Auskunfts- und Mitteilungspflicht).","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995                            1693\n§9                                Personenzulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers\nauf den anderen Unternehmer übertragen, sofern dieser\nNachprüfungen\ndie Voraussetzungen nach § 6 erfüllt und mit der Über-\n(1) Besteht die begründete Vermutung, daß der Inhaber       tragung einverstanden ist.\nder Personenzulassung die in § 6 Abs. 1 bis 3 genannten\nZulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so kann                                     §13\ndie Zulassungsbehörde ihn auffordern, hierzu Stellung zu\nnehmen. Die Zulassungsbehörde kann das Bundesamt                                        Kosten\nfür Post und Telekommunikation beauftragen, den Sach-            (1) Für die Amtshandlungen der Zulassungsbehörde auf\nverhalt zu klären.                                            Grund dieser Verordnung werden Kosten {Gebühren und\n(2) Führen Maßnahmen nach Absatz 1 zu keiner hinrei-        Auslagen) erhoben.\nchenden Aufklärung, so kann die Zulassungsbehörde den            (2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe\nInhaber der Personenzulassung oder die verantwortliche        der Gebühren ergeben sich aus Anlage 3.\nFachkraft zum Nachweis der fachspezifischen Kenntnisse\n(3) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Ver-\nzu einem Fachgespräch auffordern. Das Fachgespräch\nwaltungskostengesetzes erhoben.\nwird mit dem Bundesamt für Post und Telekommunikation\ngeführt. Das Ergebnis wird der Zulassungsbehörde mit-            (4) Kosten für mehrere kostenpflichtige Amtshand-\ngeteilt.                                                      lungen werden nebeneinander erhoben.\n§10                                  (5) Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kosten-\nentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht\nWiderruf                            die Zulassungsbehörde einen späteren Zeitpunkt be-\n(1) Personenzulassungen nach § 5 können widerrufen          stimmt.\nwerden, wenn                                                     (6) Die Zusendung der Zulassungsurkunde erfolgt nach\n1. der Zulassungsinhaber oder die verantwortliche Fach-       Eingang der Kosten bei der Zulassungsbehörde.\nkraft einer Aufforderung zu einem Fachgespräch\nwiederholt nicht nachkommt,                                                           §14\n2. bei einem Fachgespräch nach § 9 Abs. 2 festgestellt                               Überleitung\nwird, daß der Zulassungsinhaber oder die verantwort-                  bestehender Personenzulassungen\nliche Fachkraft nicht über die erforderlichen fach-\nspezifischen Kenntnisse verfügt,                             (1) Personenzulassungen zum betriebsfähigen Bereit-\nstellen, Ändern und Instandhalten von TK-Endeinrich-\n3. die vom Zulassungsinhaber ausgeführten Arbeiten\ntungen, die nach den Regelungen der inzwischen aufge-\nwiederholt Mängel zeigten und sich hieraus die Unzu-\nhobenen Richtlinie ZZF 9 R 100, veröffentlicht mit Verfü-\nverlässigkeit des Zulassungsinhabers ergibt,\ngung Nr. 153/1988 im Amtsblatt des Bundesministers für\n4. der Zulassungsinhaber wiederholt Aufforderungen,           das Post- und Fernmeldewesen Nr. 18/1988 S. 257,\nÄnderungen nach § 8 Abs. 2 bis 5 mitzuteilen, nicht       zuletzt geändert durch Verfügung Nr. 899/1989 im Amts-\nnachkommt oder                                            blatt des Bundesministers für Post und Telekommuni-\n5. der Zulassungsinhaber nach wiederholter Aufforde-          kation Nr. 101/1989 S. 1750, erteilt worden sind, gelten\nrung Auskünfte nach § 8 Abs. 6 verweigert.                mit folgender Maßgabe weiter:\n(2) Im übrigen können Personenzulassungen unter den         1. Teilnehmerzulassungen und Unternehmerzulassun-\nVoraussetzungen des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfah-            gen, die den Telefondienst oder den Fernsprechdienst\nrensgesetzes widerrufen werden.                                   einschließen, gelten als Personenzulassungen der\nKlasse B weiter,\n§ 11                              2. andere Teilnehmerzulassungen und andere Unterneh-\nmerzulassungen gelten als Personenzulassungen der\nErlöschen der Personenzulassung                      Klasse A weiter,\n(1) Eine Personenzulassung erlischt                         3. regionale Beschränkungen und Befristungen beste-\n1. durch Verzicht des Zulassungsinhabers,                         hender Personenzulassungen entfallen.\n2. durch Widerruf oder Rücknahme der Zulassung,                  (2) Für eine Teilnehmer- oder Unternehmerzulassung,\n3. falls keine der im Zulassungsbescheid genannten ver-·      die nicht den Telefon- oder Fernsprechdienst einschließt,\nantwortlichen Fachkräfte mehr für den Antragsteller       kann auf Antrag des Zulassungsinhabers eine Personen-\ntätig ist.                                                zulassung der Klasse B erteilt werden. Als Voraussetzung\nfür eine Zulassung nach Satz 1 ist eine mindestens zwei-\n(2) Die Zulassungsurkunde ist in den Fällen des Ab-         jährige praktische Tätigkeit der verantwortlichen Fach-\nsatzes 1 unverzüglich an die Zulassungsbehörde zurück-        kräfte beim Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instand-\nzugeben.                                                      halten auf dem Gebiet der Datenübermittlung nachzuwei-\nsen. Die während der praktischen Tätigkeit ausgeführten\n§12\nArbeiten dürfen keine Mängel zeigen, aus denen sich die\nÜbertragen und Ändern der Personenzulassung               Unzuverlässigkeit des Zulassungsinhabers ergibt.\nÜberträgt der Inhaber der Personenzulassung die mit            (3) Voraussetzung für eine Überleitung nach den Absät-\ndem Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten            zen 1 und 2 ist, daß der Zulassungsinhaber zum Zeitpunkt\nvon TK-Endeinrichtungen befaßten Teile seines Unter-          der Überleitung über die gerätetechnische Ausstattung\nnehmens auf einen anderen Unternehmer, so wird die            nach § 6 Abs. 1 verfügt.","1694                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§15                                         3. entgegen § 8 Abs. 2, 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 2 eine\nMitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nOrdnungswidrigkeiten                                       nicht rechtzeitig macht oder\nOrdnungswidrig im Sinne des § 22a Abs. 1 Nr. 3 des                     4. entgegen § 8 Abs. 6 eine Auskunft nicht, nicht richtig,\nGesetzes über Fernmeldeanlagen handelt, wer vorsätzlich                      nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.\noder fahrlässig\n1. entgegen § 1 Abs. 2 eine Telekommunikationsend-                                                      §16\neinrichtung aufbaut, anschaltet, ändert oder instand                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nhält,\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2                  in Kraft. Gleichzeitig tritt die Personenzulassungsverord-\nzuwiderhandelt,                                                       nung vom 19. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1673) außer Kraft.\nBonn, den 13. Dezember 1995\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch\nAnlage1\n(zu§ 5 Nr. 1)\nEine Personenzulassung der Klasse· A berechtigt zum Aufbauen, Anschalten,\nÄndern und Instandhalten der im folgenden genannten Telekommunikations-\nendelnrichtungen (TK-Endeinrichtungen) oder Teilen hiervon:\n1. TK-Endeinrichtungen, wenn sie\na) zur Anschaltung an das öffentliche Telekommunikationsnetz über\nAnschlüsse mit bis zu vier Telekommunikationskanälen oder über bis zu\nzwei Basisanschlüsse des ISDN geeignet sind und\nb) im Falle der Anschaltung an analoge Anschlüsse nicht in Durchwahl be-\ntrieben werden können,\n2. Verbindungsleitungen auf einem oder auf benachbarten Grundstücken1\na) zwischen Abschlußeinrichtungen der Deutschen Telekom AG und\nTK-Endeinrichtungen nach Nummer 1 und\nb) zwischen TK-Endeinrichtungen nach Nummer 1, die über dieselbe\nAbschlußeinrichtung der Deutschen Telekom AG angeschaltet sind, unter-\neinander.\n1 .Benachbarte Grundstücke\" sind\na) unmittelbar benachbarte Grundstücke,\nb) Grundstücke, die an ein gemeinsames Bezugsgrundstück angrenzen,\nc) Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und durch Straßen oder Gewässer, die leicht\nüberquert werden können, voneinander getrennt sind.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995                       1695\nAnlage2\n(zu§ 6 Abs. 1)\nVoraussetzungen\nfür die Personenzulassung zum Aufbauen, Anschalten,\nÄndern und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen\nA.  Personenzulassung der Klasse A\n1.  Berufsbildungsabschluß\nFür die Personenzulassung ist einer der folgenden Berufsbildungsabschlüsse erforderlich:\n1.1 Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Fernmeldeanlagenelektroniker, Kommunikationselektroniker oder ein\nanderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*);\n1.2 Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Büroinformationselektroniker, Radio- und Fernsehtechniker, Elektro-\nmechaniker, Elektroinstallateur oder ein anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*) und zusätzlich ein Nach-\nweis über eine Schulung nach einem im Hinblick auf die Personenzulassung anerkannten Lehrplan im Fachgebiet\nTelekommunikation an einer Berufs- oder Fortbildungsstätte;\n1.3 a) Meister**)/Techniker,\nb) Inhaber einer Ausübungsberechtigung nach§ 7a der Handwerksordnung,\nc) Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung oder\nd) Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 9 der Handwerksordnung in Verbindung mit der EWG/EWR-Hand-\nwerk-Verordnung vom 4. August 1966 (BGBI. 1 S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256), in der jeweils geltenden Fassung\nder unter 1.1 oder 1.2 genannten Fachrichtungen;\n1.4 Ingenieur mit Diplom oder Abschluß einer Hochschule der Fachrichtung Elektrotechnik, Informatik oder einer\nartverwandten Fachrichtung. Gleichgestellt sind Ingenieure aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union\nsowie aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die auf Grund\nder Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung\nder Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16)\nin der Bundesrepublik Deutschland tätig werden dürfen.\n2.  Gerätetechnische Ausstattung\nDer Antragsteller soll mindestens über die folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen:\na) Vielfachmeßgerät,\nb) Schnittstellentester,\nc) Geräte zur Prüfung der Schnittstellenprotokolle,\nd) Meßgerät zur Messung der Bit-Fehlerrate.\nWeiterhin muß eine Zugriffsmöglichkeit zu Ersatzteilen und Baugruppen gegeben sein.\n3.  Fa c h spe z i f i s c h e K e n n t n i s s e\nVorhandene Kenntnisse über TK-Endeinrichtungen mit den in Anlage 1 genannten Merkmalen, über die Netzzu-\ngangsbedingungen zum öffentlichen Telekommunikationsnetz und über einschlägige Bestimmungen des\nTelekommunikationsrechts sind in einer Erklärung darzulegen.\nDabei ist auch zu erklären, wie diese Kenntnisse erworben wurden, zum Beispiel\na) durch Teilnahme an speziellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,\nb) durch selbständigen Wissenserwerb,\nc) durch praktische Tätigkeit des Aufbauens, Anschaltens, Änderns und Instandhaltens von TK-Endeinrichtungen\nbei einem Zulassungsinhaber.","1696                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nB.     Personenzulassung der Klasse B\n1.     Berufsbildungsabschluß\nFür die Personenzulassung ist einer der folgenden Berufsbildungsabschlüsse erforderlich:\n1.1    Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Femmeldeanlagenelektroniker, Kommunikationselektroniker Fach-\nrichtung Telekommunikationstechnik oder ein anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*) und zusätzlich\nBestätigung einer dreijährigen Praxis im Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten von TK-Endeinrich-\ntungen bei einem Inhaber einer Personenzulassung;\n1.2 a) Meister**)/Techniker,\n.b) Inhaber einer Ausübungsberechtigung nach § 7a der Handwerksordnung,\nc) Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung oder\nd) Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 9 der Handwerksordnung in Verbindung mit der EWG/EWR-Hand-\nwerk-Verordnung vom 4. August 1966 (BGBI. 1 S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256), in der jeweils geltenden Fassung\nder unter 1.1 genannten Fachrichtungen;\n1.3 Ingenieur mit Diplom oder Abschluß einer Hochschule der Fachrichtung Elektrotechnik, Informatik oder einer\nartverwandten Fachrichtung (außer Nachrichtentechnik) und zusätzlich Berufsbildungsabschluß der unter 1.1\ngenannten Fachrichtungen oder Bestätigung einer dreijährigen Praxis im Aufbauen, Anschalten, Ändern und\nInstandhalten von TK-Endeinrichtungen bei einem Inhaber einer Personenzulassung. Gleichgestellt sind Ingenieure\naus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum, die auf Grund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988\nüber eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-\nausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16) in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden dürfen;\n1.4 Ingenieur mit Diplom oder Abschluß einer Hochschule der Fachrichtung Nachrichtentechnik oder Elektrotechnik\nmit Studienschwerpunkt Nachrichtentechnik. Gleichgestellt sind Ingenieure aus anderen Mitgliedsstaaten der\nEuropäischen Union sowie aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum, die auf Grund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden dürfen.\n2.      Gerätetechnische Ausstattung\nDer Antragsteller soll mindestens über die folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen:\na) Vielfachmeßgerät,\nb) Prüfgeräte für Impulskennzeichen,\nc) Schnittstellentester,\nd) Geräte zur Prüfung der Schnittstellenprotokolle,\ne) Meßgerät zur Messung der Bit-Fehlerrate,\nf) Meßgeräte zur Ermittlung übertragungstechnischer Parameter.\nWeiterhin muß eine Zugriffsmöglichkeit zu Ersatzteilen und Baugruppen gegeben sein.\n3.      Fachspezifische Kenntnisse\nVorhandene Kenntnisse über TK-Endeinrichtungen, über die Netzzugangsbedingungen zum öffentlichen\nTelekommunikationsnetz und über einschlägige Bestimmungen des Telekommunikationsrechts sind in einer\nErkt ärung darzulegen.\nDabei ist zu erklären, wie diese Kenntnisse erworben wurden, zum Beispiel\na) durch Teilnahme an speziellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,\nb) durch. selbständigen Wissenserwerb,\nc) durch praktische Tätigkeit des Aufbauens, Anschaltens, Änderns und Instandhaltens von TK-Endeinrichtungen\nbei einem Zulassungsinhaber.\n1 Berufliche Befähigungsnachweise anderer Länder werden anerkannt, wenn deren Gleichwertigkeit durch Bescheinigung der dafür zuständigen Stellen\nnachgewiesen wird oder wenn sich die Gleichwertigkeit bereits durch gesetzliche Vorschriften ergibt. Glelchgestellt sind Befähigungsnachweise\nanderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den Anforde-\nrungen der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine Zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs-\nnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechen.\n*1 Gleichgestellt sind Personen, deren Berufsbildungsabschlüsse nach § 1 Abs.    1 der Verordnung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen\nvon Meistem der volkseigenen Industrie als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2162) anerkannt\nwurden.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995                            1697\nAnlage3\n(zu§ 13)\nGebühren\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nGebührenpflichtige Amtshandlung\nnummer                                                                               (Deutsche Mark)\n01     Erteilung einer Zulassung und Ausstellung einer Zulassungs-\nurkunde (Gebühr je verantwortliche Fachkraft) ........... .                      250\n02     Ausstellung eines Doppels einer Zulassungsurkunde •.•....                          90\n03     Änderung einer Zulassung und einer Zulassungsurkunde\nnach§8Abs.2 ...................................•...                                50\n04     Änderung einer Zulassung und einer Zulassungsurkunde\nnach§ 8Abs. 3 .......................................•                             50\n05     Änderung einer Zulassung und einer Zulassungsurkunde\nnach § 8 Abs. 4 (Gebühr je verantwortliche Fachkraft) .•....                      200\n06     Änderung einer Zulassungsurkunde nach § 8 Abs. 5 •......                           50\n07     Änderung einer Zulassung und einer Zulassungsurkunde\nnach§ 12 .................................••••.......                             100\n08     Führen eines Fachgesprächs zum Nachweis der fachspezifi-\nschen Kenntnisse für eine Personenzulassung der Klasse A                          750\n09     Führen eines Fachgesprächs zum Nachweis der fa~hspezifi-\nschen Kenntnisse für eine Personenzulassung der Klasse B                          900\n10     Antragsrücknahme nach Beginn, jedoch vor Beendigung der\nsachlichen Bearbeitung ............................... .            bis zu 75 v.H. der Gebühr(en)\nfür die jeweilige(n) Amtshandlung(en)\n11     Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen\nUnzuständigkeit ...................................... .            bis zu 75 v.H. der Gebühr(en)\nfür die jeweilige(n) Amtshandlung(en)\n12     Widerruf oder Rücknahme einer Zulassung .............. .              bis zu 75 v.H. der Gebühr\nnach Gebührennummer 01\n13     Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines nicht aus-\nschließlich gegen eine Kostenentscheidung gerichteten\nWiderspruchs ........................................ .                bis zur Höhe der für die\nangegriffene(n) Amtshandlung(en)\nvorgesehenen Gebühr(en)\nHat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die\nVerletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, wer-\nden keine Gebühren erhoben.\n14     Widerspruchsrücknahme nach Beginn, jedoch vor Beendi-\ngung der sachlichen Bearbeitung ...........•............              bis zu 75 v.H. der Gebühr\nnach Gebührennummer 13","1698                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnordnung\ndes Bundespräsidenten\nüber die Ernennung und Entlassung\nder Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst\nVom 12. Dezember 1995\nAuf Grund des Artikels 60 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-\nland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung ordne ich an:\n1. In Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 meiner Anordnung vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1\nS. 1915), die zuletzt durch meine Anordnung vom 28. Dezember 1993 (BGBI. 1\nS. 2491) geändert worden ist, werden nach den Wörtern \"(gehobener Dienst)\"\ndie Wörter \"- das Bundesministerium der Verteidigung bis zur Besoldungs-\ngruppe A 15 -\" eingefügt.\n2. Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nBerlin, den 12. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}