{"id":"bgbl1-1995-63-3","kind":"bgbl1","year":1995,"number":63,"date":"1995-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/63#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_63.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über die Konformitätsbewertung, Kennzeichnung, Zulassung und das Inverkehrbringen von Telekommunikationseinrichtungen (Telekommunikationszulassungsverordnung 1995 - TKZulV 1995)","law_date":"1995-12-13T00:00:00Z","page":1671,"pdf_page":3,"num_pages":20,"content":["Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995                                        1671\nVerordnung\nüber die Konformitätsbewertung, Kennzeichnung, Zulassung\nund das Inverkehrbringen von Telekommunikationseinrichtungen\n(Telekommunikationszulass~ngsverordnung 1995 - TKZulV 1995)*)\nVom 13. Dezember 1995\n1n h altsverzeich n is\n§       Geltungsbereich                                                    § 19   Ordnungswidrigkeiten\n§ 2     Begriffsbestimmungen                                               § 20   Übergangsvorschriften\n§ 3      Festlegung des vorgesehenen Verwendungszweckes                     § 21   Inkrafttreten\n§ 4     Inverkehrbringen und Inbetriebnahme                               Anlage        Mindestkriterien für die Akkreditierung und Be-\n§ 5     Grundlegende Anforderungen                                                      leihung einer benannten Stelle\n§ 6      Akkreditierung und Beleihung von benannten Stellen                Anlage 2      Interne Fertigungskontrolle für Satellitenfunk-Emp-\n§ 7      Konformitätsbewertungsverfahren                                                 fangsanlagen\n§ 8      Verfahren für die Baumusterprüfung                                Anlage 3      Erklärung über die Konformität mit dem Baumuster\n§ 9      Produktkontrolle                                                  Anlage 4      Konformitätserklärung\n§10      Verfahren für die Zulassung und Überwachung von                   Anlage 5      Muster für das nationale Zulassungszeichen der\nQualitätssicherungssystemen Produktion                                          Bundesrepublik Deutschland\n§ 11     Verfahren für die Zulassung und Überwachung von umfas-            Anlage 6      Muster für die CE-Kennzeichnung von Telekommu-\nsenden Qualitätssicherungssystemen                                              nikationseinrichtungen\n§12      Administrative Zulassung                                          Anlage 7      Kennzeichnung von Einrichtungen, die für den\n§13      Rücknahme oder Widerruf der Zulassung                                           Anschluß an ein öffentliches Telekommunikations-\nnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind\n§14      Kennzeichnung\nAnlage 8      Muster einer Herstellererklärung für Einrichtungen,\n§15      Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2                                           die nicht für den Anschluß an ein öffentliches Tele-\n§16      Kontrolle der Kennzeichnung                                                     kommunikationsnetz vorgesehen sind\n§ 17     Kosten                                                            Anlage 9      Muster für die CE-Kennzeichnung von Satelliten-\n§18      Maßnahmen bei nicht zweckgerechter Benutzung von                                funk-Empfangsanlagen, die das Verfahren der inter-\nTelekommunikationseinrichtungen oder von Einrichtungen                          nen Fertigungskontrolle durchlaufen haben\nnach § 1 Abs. 2                                                   Anlage 10     Gebührenvorschriften\nAuf Grund des § 2a Abs. 3, § 2b Abs. 5, § 2c Abs. 1 und                    (2) Diese Verordnung gilt auch für die Kennzeichnung\n§ 2e des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung                     und das Inverkehrbringen von Einrichtungen, die für den\nder Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1455),                      Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz\ndie durch Artikel 5 Nr. 4 und 5 des Gesetzes vom 14. Sep-                  geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind.\ntember 1994 (BGBI. 1 S. 2325) neu gefaßt oder einge-                          (3) Diese Verordnung regelt weiterhin Maßnahmen und\nfügt worden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des                   Verfahren zur Kontrolle der Kennzeichnung von Telekom-\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1                       munikationseinrichtungen nach Absatz 1 und Einrichtun-\nS. 821) verordnet das Bundesministerium für Post und                       gen nach Absatz 2 sowie Maßnahmen bei nicht zweck-\nTelekommunikation:\ngerechter Benutzung von Einrichtungen nach den Ab-\n§1                                    sätzen 1 und 2.\nGeltungsbereich                                   (4) Die in § 7 Abs. 2 genannten Konformitätsbewer-\ntungsverfahren werden auch für Funkanlagen ange-\n(1) Diese Verordnung gilt für\nwendet, die keine Endeinrichtungen im Sinne des§ 2 Nr. 2\n1. die Konformitätsbewertung,                                              sind und für deren Betrieb die Voraussetzungen nach den\n2. die Zulassung,                                                          §§ 12 und 22 der Telekommunikations-Verleihungsver-\n3. die Kennzeichnung und                                                   ordnung vom 19. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1434) einzu-\nhalten sind.\n4. das Inverkehrbringen\n§2\nvon Telekommunikationseinrichtungen nach § 2 Nr. 1\nsowie für die Akkreditierung und Beleihung von benannten                                       Begriffsbestimmungen\nStellen nach § 6.\nIm Sinne dieser Verordnung sind:\nj Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/263/EWG des         1. Telekommunikationseinrichtungen\nRates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließ-           a) Endeinrichtungen und\nlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. EG Nr. L 128\nS. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli\nb) Satellitenfunkanlagen;\n1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates\n2. Endeinrichtungen Telekommunikationseinrichtungen,\nvom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hin-\nsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1).                     die an öffentliche Telekommunikationsnetze ange-","1672                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nschaltet werden sollen, um Informationen zu senden,      10. Akkreditierung die förmliche Anerkennung der fachli::-\nzu verarbeiten oder zu empfangen. Bei dem Verbin-             chen Befähigung einer Stelle, bestimmte Prüfungen\ndungssystem kann es sich um Kabel-, Funk-, opti-              oder Prüfungsarten auszuführen;\nsche oder andere elektromagnetische Systeme han-\n11. Beleihung die förmliche Übertragung der Ausübung\ndeln. Endeinrichtungen sind auch Funkanlagen und\nhoheitlicher Aufgaben wie Zulassung und Durch-\nSatellitenfunkanlagen, die an öffentliche Telekommu-\nführung von Produktkontrollen.\nnikationsnetze angeschaltet werden sollen. Endein-\nrichtungen können\n§3\na) direkt an den Netzabschlußpunkt eines öffentlichen\nTelekommunikationsnetzes angeschaltet werden                                  Festlegung\noder                                                         des vorgesehenen Verwendungszweckes\nb) mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz            (1) Der Hersteller oder Lieferant einer Telekommunikati-\nzusammenarbeiten und dabei direkt oder indirekt      onseinrichtung oder Einrichtung nach § 1 Abs. 2 muß den\nan den Netzabschlußpunkt eines öffentlichen          vorgesehenen Verwendungszweck schriftlich festlegen.\nTelekommunikationsnetzes angeschaltet werden.        Diese Festlegung ist Bestandteil der produktbegleitenden\nEine Endeinrichtung gilt im Sinne dieser Verord-     Unterlagen. Im Falle der Einrichtungen nach § 1 Abs. 2\nnung als indirekt angeschaltet, wenn sie mittelbar   muß die Festlegung beinhalten, daß diese Einrichtung\nüber eine direkt angeschaltete Endeinrichtung        nicht für den Anschluß an ein öffentliches Telekommuni-\nan ein öffentliches Telekommunikationsnetz ange-     kationsnetz vorgesehen ist. Im Falle der Telekommunika-\nschaltet und betrieben werden kann. Indirekt         tionseinrichtungen muß diese Festlegung alle Angaben\nangeschaltete Endeinrichtungen können sowohl         umfassen, die zur Inbetriebnahme und zur bestimmungs-\ndirekt an ein öffentliches Telekommunikationsnetz    gemäßen Verwendung am öffentlichen Telekommunika-\nanschaltbare Endeinrichtungen als auch Einrich-      tionsnetz notwendig sind. Bei Telekommunikationsein-\ntungen nach § 1 Abs. 2 sein;                         richtungen mit Anschlußpunkten für indirekt anzuschal-\ntende Endeinrichtungen nach§ 2 Nr. 2 Buchstabe b Satz 2\n3. Satellitenfunkanlagen       Telekommunikationseinrich-\nsind darüber hinaus auch die dafür geltenden Bedingun-\ntungen, die entweder nur für Senden oder für Senden\ngen durch den Hersteller oder Lieferanten der direkt\nund Empfangen - ,,Sende-/Empfangsanlagen\" - oder\nanzuschaltenden Telekommunikationseinrichtung aufzu-\nfür ausschließlichen Empfang - ,,Empfangsanlagen\" -\nführen. Bei Einhaltung dieser Bedingungen muß sicher-\nvon Funksignalen über Satelliten oder sonstige raum-\ngestellt sein, daß auch am Netzabschlußpunkt des öffent-\ngestützte Systeme verwendet werden können, jedoch\nlichen Telekommunikationsnetzes die grundlegenden\nkeine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als\nAnforderungen des § 5 erfüllt werden.\nTeil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes ver-\nwendet werden sollen;                                       (2) Der Hersteller oder Lieferant einer Satellitenfunkan-\nlage muß schriftlich festlegen, ob die Anlage für den terre-\n4. öffentliche Telekommunikationsnetze das analoge\nstrischen Anschluß an ein öffentliches Telekommunika-\nTelefonnetz, das digitale diensteintegrierende Netz,\ntionsnetz bestimmt ist.\ndas Telexnetz und das Übertragungswegenetz des\nNachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost\nTELEKOM und. die Mobilfunknetze der Nachfolge-                                         §4\nunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM                       Inverkehrbringen und Inbetriebnahme\nund anderer Betreiber;\n(1) Telekommunikationseinrichtungen dürfen nur dann\n5. terrestrischer Anschluß an ein öffentliches Telekom-     in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach § 12 Abs. 1\nmunikationsnetz jede Verbindung mit öffentlichen         Satz 1 zugelassen, mit den Angaben nach § 14 Abs. 8 ver-\nNetzen, bei der in dieser Verbindung keine Satelliten-   sehen und\nfunkstrecke einbezogen ist; .\n1. entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 1 mit einem deutschen\n6. Konformitätsbewertung die Prüfung, ob die in den             Zulassungszeichen nach Anlage 5 gekennzeichnet\ntechnischen Vorschriften konkretisierten grundlegen-         sind oder\nden Anforderungen eingehalten worden sind;\n2. entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 2 mit der CE-Kenn-\n7. administrative Zulassung die Feststellung, daß eine          zeichnung nach Anlage 6 gekennzeichnet sind.\nTelekommunikationseinrichtung eines der in§ 7 ge-\nnannten Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich      Sie dürfen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz\ndurchlaufen hat, rechtmäßig in Verkehr gebracht und      angeschaltet und betrieben werden, wenn sie bei ein-\nan ein öffentliches Telekommunikationsnetz ange-         wandfreier Installierung und Wartung sowie bestim-\nschaltet und betrieben werden kann;                     mungsgemäßer Benutzung entsprechend der Festlegung\nnach § 3 Abs. 1 die Bedingungen dieser Verordnung\n8. Zulassung eines Qualitätssicherungssystems die Be-       erfüllen.\nstätigung, daß der Betreiber eines solchen Systems\n(2) Telekommunikationseinrichtungen, die mit dem\nKonformitätserklärungen für seine Produkte ohne die\nnationalen Zulassungszeichen eines Mitgliedstaates des\nproduktbezogene Einschaltung der benannten Stelle\nEuropäischen Wirtschaftsraumes gekennzeichnet sind,\nabgeben darf;\ndürfen in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr\n9. Inverkehrbringen die erste entgeltliche oder unent-      gebracht werden. Sie dürfen jedoch nur dann an ein\ngeltliche Bereitstellung eines Produktes im Europäi-    öffentliches Telekommunikationsnetz angeschaltet und\nschen Wirtschaftsraum für den Vertrieb oder die          betrieben werden, wenn die in § 12 Abs. 4 genannten Vor-\nBenutzung in diesem Gebiet;                              aussetzungen erfüllt sind.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995                                1673\n(3) Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 dürfen nur dann in Ver-                               §6\nkehr gebracht werden, wenn die in § 15 Abs. 1 genannten\nVoraussetzungen erfüllt sind. Sie dürfen mittelbar über                            Akkreditierung und\nsolche Telekommunikationseinrichtungen an ein öffent-                      Beleihung von benannten Stellen\nliches Telekommunikationsnetz angeschaltet werden, die\nmit einer CE-Kennzeichnung oder einem deutschen                  (1) Eine benannte Stelle im Sinne des Artikels 10 Abs. 1\nZulassungskennzeichen gekennzeichnet sind und die             der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991\nüber Anschlußpunkte für indirekt anzuschaltende Endein-       zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nrichtungen verfügen.                                          staaten über Telekommunikationsendeinrichtungen ein-\nschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konfor-\n(4) Satellitenfunk-Empfangsanlagen, die nicht für den      mität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1), der durch Artikel 11 Nr. 5 der\nterrestrischen Anschluß an ein öffentliches Telekommuni-      Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI.\nkationsnetz bestimmt sind und die das Verfahren der           EG Nr. L 220 S. 1) neu gefaßt worden ist, und im Sinne\ninternen Fertigungskontrolle nach Anlage 2 durchlaufen        des Artikels 12 der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom\nhaben, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn       29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91 /263/EWG\nsie mit einer Kennzeichnung nach Anlage 9 versehen sind.      hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1)\nwird mit der Aufgabe der Durchführung der Zulassung, der\nProduktkontrolle und den damit zusammenhängenden\n§5                              Überwachungsaufgaben für die Konformitätsbewertungs-\nverfahren beliehen und dafür akkreditiert. Sie nimmt die\nGrundlegende Anforderungen\nAufgaben einer Zulassungsbehörde wahr und erteilt die in\n(1) Telekommunikationseinrichtungen müssen den             den §§ 10 bis 12 vorgesehenen Zulassungen.\ngrundlegenden Anforderungen nach § 2a Abs. 2 des\n(2) Zuständige Behörde für die Akkreditierung und\nGesetzes über Fernmeldeanlagen entsprechen.\nBeleihung einer benannten Stelle ist das Bundesministe-\n(2) Die grundlegende Anforderung nach§ 2a Abs. 2 Nr. 7     rium für Post und Telekommunikation. Die Akkreditierung\ndes Gesetzes über Fernmeldeanlagen gilt auch für End-         und Beleihung erfolgt im Rahmen eines Ausschreibungs-\neinrichtungen, die Pflichtleistungen im Sinne des § 8 Abs. 1  verfahrens, in dem die Einhaltung der in der Anlage 1\ndes Gesetzes über die Regulierung der Telekommunika-          genannten Mindestkriterien nachgewiesen werden muß.\ntion und des Postwesens vom 14. September 1994                Sofern später festgestellt wird, daß die Voraussetzungen\n(BGBI. 1 S. 2325, 2371) unterstützen, soweit der Rat der      für eine Akkreditierung und Beleihung nicht mehr gegeben\nEuropäischen Union beschlossen hat, daß eine Pflicht-         sind, ist die Akkreditierung und Beleihung durch das\nleistung gemeinschaftsweit verfügbar sein soll.               Bundesministerium für Post und Telekommunikation zu\nwiderrufen. Die Entscheidung über den Widerruf ist unver-\n(3) Für Telekommunikationseinrichtungen, die mit einer     züglich auch der Kommission der Europäischen Gemein-\nSpannung bis zu 50 Volt Wechselspannung oder bis zu           schaft sowie den zuständigen Behörden der Mitglied-\n75 Volt Gleichspannung betrieben werden, gehören zu           staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes mitzuteilen.\nden grundlegenden Anforderungen im Sinne des § 2a\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen            (3) Abweichend von Absatz 1 ist nach § 2e Abs. 1 Satz 1\nauch die Anforderungen zur Sicherheit von Personen nach       des Gesetzes über Fernmeldeanlagen das Bundesamt für\n§ 2 der Ersten Verordnung zum Gesetz über technische          Zulassungen in der Telekommunikation benannte Stelle\nArbeitsmittel vom 11. Juni 1979 (BGBI. 1S. 629).              und Zulassungsbehörde.\n(4) Satellitenfunkanlagen, die nicht für den Anschluß an\nein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind,                                     §7\nwerden von den grundlegenden Anforderungen nach § 2a\nAbs. 2 Nr. 2, 4, 6 und 7 des Gesetzes über Fernmeldeanla-                 Konformitätsbewertungsverfahren\ngen ausgenommen.\n(1) Telekommunikationseinrichtungen müssen vorbe-\n(5) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-        haltlich der Absätze 3 und 4 zum Nachweis, daß die\nkation kann die grundlegenden Anforderungen nach Ab-          grundlegehden Anforderungen nach § 2a Abs. 2 des\nsatz 1 in technischen Vorschriften konkretisieren, die im     Gesetzes über Fernmeldeanlagen eingehalten sind, vom\nAmtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekom-        Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum\nmunikation bekannt zu machen sind. Falls die Bekannt-         niedergelassenen Bevollmächtigten (Antragsteller) einem\nmachung nur einen Hinweis auf eine bestimmte techni-          Konformitätsbewertungsverfahren nach Absatz 2 unter-\nsche Vorschrift oder Norm enthält, ist die Bezugsquelle       worfen werden. Als Hersteller im Sinne dieser Verordnung\nanzugeben. Das Bundesministerium für Post und Tele-           gilt auch, wer außerhalb des Europäischen Wirtschafts-\nkommunikation wird in seinem Amtsblatt auch deutsche          raumes produzierte Telekommunikationseinrichtungen im\nFundstellen europäisch harmonisierter Normen im Sinne         Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt. Satz 1\ndes Artikels 6 Abs. 1 und gemeinsame technische Vor-          gilt nicht für Telekommunikationseinrichtungen, die vom\nschriften der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des          Hersteller oder Lieferanten ausschließlich zur indirekten\nArtikels 6 Abs. 2 der Richtlinie 91/263/EWG des Rates         Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz\nvom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-       vorgesehen sind, die dazu kein Verbindungssystem unter\nten der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendein-        Verwendung des Funkfrequenzspektrums nutzen und die\nrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung       nicht in den Geltungsbereich einer nach § 5 Abs. 5\nihrer Konformität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1), die durch die     bekanntgemachten gemeinsamen technischen Vorschrift\nRichtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI.        der Europäischen Union oder einer harmonisierten\nEG Nr. L 220 S. 1) geändert worden ist, bekannt machen.       europäischen Norm fallen.","1674                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(2) Folgende Verfahren stehen einem Antragsteller nach            chenden technischen Dokumentation. Die techni-\nAbsatz 1 zur Wahl:                                                   sche DokumentaUon muß die Benutzerinformatio-\n1. die Baumusterprüfung nach § 8 oder                                nen enthalten, die für den Anschluß der Telekom-\nmunikationseinrichtung an ein öffentliches Tele-\n2. das umfassende Qualitätssicherungsverfahren nach§ 11.\n. kommunikationsnetz und für den Betrieb erforder-\n(3) Für Satellitenfunk-Empfangsanlagen, die für den ter-          lich sind,\nrestrischen Anschluß an ein öffentliches Telekommunika-\nc) einen Prüfbericht eines aufgrund des § 2c Abs. 1\ntionsnetz bestimmt sind, gilt für die terrestrische Schnitt-\ndes Gesetzes über Fernmeldeanlagen akkreditier-\nstelle hinsichtlich der Konformitätsbewertung Absatz 2.\nFür andere Anlagenteile kann das Verfahren der internen              ten Prüflabors oder eines in der Gemeinschaft nie-\nFertigungskontrolle nach Anlage 2 angewendet werden.                 dergelassenen Prüflabors aus der entsprechend\nFür Satellitenfunk-Empfangsanlagen, die nicht für den                Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie 91 /263/EWG im\nterrestrischen Anschluß an ein öffentliches Telekommuni-             Amtsblatt der EG veröffentlichten Liste der Prüfla-\nkationsnetz bestimmt sind, gilt für die Konformitätsbewer-           bors oder die Angabe, daß ein solcher Prüfbericht\ntung wahlweise Absatz 2 oder das Verfahren der internen              nachgereicht wird oder einen Auftrag an die\nFertigungskontrolle nach Anlage 2.                ·                  benannte Stelle zur Durchführung der technischen\nPrüfung,\n(4) Für Telekommunikationseinrichtungen, die unter den\nAnwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 5 bekanntge-               d) im Falle einer EG-Baumusterprüfung eine Erklärung,\nmachten technischen Vorschrift fallen, kann aus besonde-             daß ein gleichlautender Antrag bei keiner anderen\nrem Anlaß, insbesondere für Messen oder Ausstellungen                benannten Stelle eingereicht wurde,\noder zu Erprobungszwecken, eine Baumusterprüfung                 e) eine Erklärung des Antragstellers gegenüber der\nnach Absatz 2 Nr. 1 durchgeführt werden. In diesen Fällen            benannten Stelle, daß diese Einrichtung die grund-\nwird eine befristete Baumusterprüfbescheinigung für                  legenden Anforderungen nach § 5 einhält und im\ndiese Telekommunikationseinrichtungen erteilt. Sie kann              Falle einer Sendefunkanlage, die zugleich Endein-\nmit einer Stückzahlbegrenzung und mit weiteren Auflagen              richtung ist, daß diese Einrichtung auch die grund-\nversehen werden. § 9 Abs. 1 findet auf diese Telekommu-              legenden Anforderungen des Gesetzes über die\nnikationseinrichtungen keine Anwendung.                              elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten\neinhält.\n§8\n2. Die benannte Stelle kann fehlende Unterlagen unter\nVerfahren für die Baumusterprüfung                   Setzung einer Frist und mit dem Hinweis, daß der\n(1) Gegenstand der Baumusterprüfung ist die Feststel•         Antrag nach Ablauf der Frist zurückgewiesen wird,\nlung einer benannten Stelle, daß ein für die beabsichtigte       beim Antragsteller anfordern. Über die Anträge wird in\nProduktion repräsentatives Baumuster die grundlegenden           der Reihenfolge des Vorliegens der vollständigen An-\nAnforderungen nach § 5 einhält. Die benannte Stelle              tragsunterlagen entschieden. Über Anträge nach § 7\nbestätigt dies mit einer Baumusterprüfbescheinigung.             Abs. 4 ist vorrangig zu entscheiden. Die benannte\nStelle muß innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen\n(2) Bei der Baumusterprüfung wird unterschieden zwi-          der vollständigen Antragsunterlagen über den Antrag\nschen                                                            entscheiden.\n1. der deutschen Baumusterprüfung, soweit ein Produkt\n3. Die benannte Stelle kann auch technische Prüfungen\nunter den Anwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 5\ndes Herstellers oder eines nicht aufgrund des § 2c\nbekanntgemachten deutschen technischen Vorschrift\nAbs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen akkredi-\nfällt, oder\ntierten Prüflabors ganz oder teilweise anerkennen oder\n2. der EG-Baumusterprüfung, soweit ein Produkt unter             technische Prüfungen mit Zustimmung des Antr~g-\nden Anwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 5 be-              stellers durch andere durchführen lassen.\nkanntgemachten gemeinsamen technischen Vorschrift\nder Europäischen Union oder einer harmonisierten          4. Entspricht das Baumuster den Anforderungen der\neuropäischen Norm fällt.                                     technischen Vorschriften im Sinne des § 5 Abs. 5, so\nstellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine Bau-\n(3) Anträge auf Baumusterprüfung können vom Herstel-          musterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung ent-\nler oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum nieder-          hält Namen und Anschrift des Antragstellers und,\ngelassenen Bevollmächtigten (Antragsteller) gestellt wer-        sofern dieser nicht gleichzeitig der Hersteller ist, auch\nden. Anträge auf deutsche Baumusterprüfung müssen                dessen Namen und Anschrift, die Ergebnisse der Prü-\nbei einer deutschen benannten Stelle gestellt werden.            fung, eventuelle Auflagen, die für die Identifizierung\nAnträge auf EG-Baumusterprüfung können bei einer deut-           des Baumusters erforderlichen Angaben und eine Liste\nschen benannten Stelle oder einer benannten Stelle eines         der wesentlichen Teile der technischen Dokumentation.\nanderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschafts-\nraumes gestellt werden.                                       5. Der Antragsteller ist verpflichtet, die benannte Stelle\nüber alle Änderungen an dem Produkt zu unterrichten,\n(4) Bei Anträgen für eine Baumusterprüfung durch eine         soweit diese Änderungen die Konformität mit den\ndeutsche benannte Stelle gilt folgendes:                         grundlegenden Anforderungen oder die Auflagen für\n1. Der Antrag muß schriftlich gestellt werden und fol-          die Benutzung des Produkts beeinflussen können. Auf\ngende Angaben enthalten:                                    Antrag kann die benannte Stefle eine neue Baumuster-\na) Name und Anschrift des Antragstellers,                   prüfbescheinigung erteilen. Nummer 4 gilt entspre-\nchend.                               '\nb) Bezeichnung der Telekommunikationseinrichtung\nmit Beschreibung des Verwendungszwecks und             (5) Der Antragsteller hat zusammen mit der technischen\nder Wirkungsweise zusammen mit einer entspre-        Dokumentation die Baumusterprüfbescheinigung und ihre","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995                                1675\nErgänzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstel-               b) alle erforderlichen Angaben über die vorgesehene\nlung des letzten Produkts aufzubewahren.                               Produktkategorie;\n(6) Die benannte Stelle übermittelt den anderen benann-         c) die Dokumentation über das Qualitätssicherungs-\nten Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum die wesent-                 system oder die Prüfbescheinigung einer aufgrund\nlichen Angaben über ausgestellte oder widerrufene EG-                  des § 2c Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanla-\nBaumusterprüfbescheinigungen und deren Ergänzungen.                   gen akkreditierten Zertifizierungsstelle für Quali-\ntätssicherungssysteme;\n§9                                   d) falls erforderlich die technische Dokumentation\nProduktkontrolle                                über das geprüfte Baumuster und eine Kopie der\nBaumusterprüfbescheinigung. Wenn sich der\n(1) Der Hersteller trifft bei Anwendung des Verfahrens              Antrag auf ein geändertes Produkt bezieht, ist die\nnach § 7 Abs. 2 Nr. 1 alle erforderlichen Maßnahmen,                   ergänzende technische Dokumentation und die\ndamit im Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der                      Baumusterprüfbescheinigung beizufügen.\nhergestellten Produkte mit dem in der Baumusterprüf-\nbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den             2. Die benannte Stelle kann fehlende Unterlagen unter\ndafür geltenden technischen Vorschriften gewährleistet             Setzung einer Frist und mit dem Hinweis, daß der\nist. Er kann dafür                                                 Antrag nach Ablauf der Frist zurückgewiesen wird,\nbeim Antragsteller anfordern. Über die Anträge wird in\n1. einen Vertrag über die Produktkontrolle nach Absatz 2           der Reihenfolge des Vorliegens der vollständigen\nabschließen oder                                              Antragsunterlagen entschieden. Die benannte Stelle\n2. ein Qualitätssicherungssystem nach § 10 unterhalten.            muß innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der\nvollständigen Antragsunterlagen über den Antrag ent-\nDer Hersteller darf nur dann eine Erklärung über die Kon-          scheiden.\nformität des Produkts mit dem Baumuster ausstellen,\nwenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 oder 2 erfüllt         3. Die benannte Stelle prüft das Qualitätssicherungssy-\nsind. Die Erklärung nach Satz 3 hat nach dem Muster der            stem nach Maßgabe des Anhanges III zur Richtlinie des\nAnlage 3 zu erfolgen.                                              Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechts-\nvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunika-\n(2) Aufgrund des Vertrags nach Absatz 1 Nr. 1 führt die\ntionsendeinrichtungen einschließlich der gegenseiti-\nvom Hersteller beauftragte benannte Stelle in unregel-\ngen Anerkennung ihrer Konformität (91 /263/EWG). Das\nmäßigen Abständen Produktkontrollen durch. Die vom\nBewertungsverfahren umfaßt auch einen Inspektions-\nHersteller beauftragte benannte Stelle kann Dritte mit der\nbesuch beim Hersteller.\nProduktkontrolle beauftragen. Wird festgestellt, daß eines\noder mehrere Produkte dem Baumuster nicht entspre-            4. Die benannte Stelle soll vor dem Abschluß des Zulas-\nchen, so hat die benannte Stelle den Hersteller aufzufor-          sungsverfahrens mit dem Antragsteller schriftliche Ver-\ndern, das Produkt wieder in Übereinstimmung mit den                einbarungen zur Überwachung des Qualitätssiche-\nmaßgebenden Anforderungen der technischen Vorschrif-               rungssystems treffen, es sei denn, es bestehen bereits\nten zu bringen und ihm hierzu eine angemessene Frist zu            Überwachungsvereinbarungen mit aufgrund des § 2c\nsetzen. Kommt der Hersteller der Aufforderung nicht                Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen akkredi-\ninnerhalb der gesetzten Frist nach und erfüllt somit die           tierten Zertifizierungsstellen für Qualitätssicherungs-\nVoraussetzungen für eine baumustergetreue Fertigung                systeme. Sofern alle an das Qualitätssicherungssystem\nnicht, kann die benannte Stelle die administrative Zulas-          zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, erteilt die\nsung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 widerrufen.                            benannte Stelle einen schriftlichen Zulassungsbescheid.\n(3) Der Antragsteller im Sinne des § 8 Abs. 3 hat eine         (3) Die benannte Stelle übermittelt den anderen benann-\nKopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre         ten Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum die wesentli-\nlang nach Herstellung des letzten Produkts aufzube-           chen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezoge-\nwahren.                                                       nen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme Produk-\ntion unter Angabe der betreffenden Produktkategorien,\n§10\nsoweit gemeinsame technische Vorschriften betroffen\nVerfahren                           sind, die im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post\nfür die Zulassung und Überwachung                 und Telekommunikation bekannt gemacht worden sind.\nvon Qualitätssicherungssystemen Produktion\n(1) Im Falle des§ 9 Abs. 1 Nr. 2 hat der Hersteller oder                                 §11\nsein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener                                    Verfahren\nBevollmächtigter (Antragsteller) die Zulassung seines                      für die Zulassung und Überwachung\nQualitätssicherungssystems Produktion für eine deutsche            von umfassenden Qualititssicherungssystemen\nBaumusterprüfung bei einer deutschen benannten Stelle,\nfür eine EG-Baumusterprüfung bei einer deutschen                 (1) Im Falle des§ 7 Abs. 2 Nr. 2 ist Voraussetzung für die\nbenannten Stelle oder einer benannten Stelle seiner Wahl      Anwendung eines umfassenden Qualitätssicherungsver-\neines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirt-          fahrens, daß der Hersteller alle erforderlichen Maßnahmen\nschaftsraumes schriftlich zu beantragen.                      trifft, damit die betreffenden Produkte die für sie geltenden\ntechnischen Vorschriften erfüllen.\n(2) Soll das Verfahren bei einer deutschen benannten\nStelle durchgeführt werden, gilt folgendes:                      (2) Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirt-\nschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter (Antrag-\n1. D~r Antrag muß enthalten:\nsteller) hat dazu schriftlich bei einer deutschen benannten\na) Namen und Anschrift des Antragstellers;               Stelle oder einer benannten Stelle seiner Wahl eines ande-","1676                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nren Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes           machten gemeinsamen technischen Vorschrift der Euro-\ndie Zulassung seines umfassenden Qualitätssicherungs-            päischen Union oder einer harmonisierten europäischen\nsystems zu beantragen. Soweit Produkte gefertigt werden          Norm fallen.\nsollen, die deutschen Zulassungsvorschriften unterliegen,\n(4) Nationale Zulassungen anderer Länder, die auf der\nmuß der Antrag auf Zulassung des umfassenden Quali-\nGrundlage nationaler technischer Vorschriften dieser Län-\ntätssicherungssystems bei einer deutschen benannten\nder erteilt worden sind, können für die Bundesrepublik\nStelle gestellt werden.\nDeutschland durch eine deutsche benannte Stelle allge-\n(3) Wird das Verfahren bei einer deutschen benannten          mein anerkannt werden, soweit die deutschen Zulas-\nStelle durchgeführt, gilt folgendes:                             sungsvoraussetzungen gegeben sind. Die allgemeine\n1. Der Antrag muß enthalten:                                     Anerkennung von nationalen Zulassungen anderer Länder\nfür die Bundesrepublik Deutschland und die entsprechen-\na) Namen und Anschrift des Antragstellers;                  den Zulassungskennzeichen werden im Amtsblatt des\nb) alle wesentlichen Angaben über die vorgesehenen          Bundesministeriums für Post und Telekommunikation\nProduktkategorien;                                      bekanntgemacht.\nc) die Dokumentation über das Qualitätssicherungs-\nsystem oder die Prüfbescheinigung einer aufgrund                                    §13\ndes § 2c Abs. 1 des Gesetzes über Fernmelde-                    Rücknahme oder Widerruf der Zulassung\nanlagen akkreditierten Zertifizierungsstelle für Quali-\ntätssicherungssysteme.                                     (1) Wird eine im Verfahren nach § 8 erteilte Baumuster-\nprüfbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen, so\n2. Die benannte Stelle prüft das Qualitätssicherungs-            gilt auch die administrative Zulassung nach § 12 Abs. 1 als\nsystem nach Maßgabe des Anhanges IV zur Richtlinie          zurückgenommen oder widerrufen. Die Rücknahme oder\n91 /263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Anglei-        der Widerruf werden im Amtsblatt des Bundesministeri-\nchung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über       ums für Post und Telekommunikation bekanntgemacht.\nTelekommunikationsendeinrichtungen einschließlich\nder gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität. Das           (2) Die Zulassung eines Qualitätssicherungssystems\nBewertungsverfahren umfaßt auch einen Inspektions-          nach § 10 oder 11 kann durch die in die Überwachung des\nbesuch beim Hersteller.                                     Systems einbezogene benannte Stelle widerrufen werden,\nwenn im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen festge-·\n3. § 10 Abs. 2 Nr. 2 und 4 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.       stellt wird, daß die Anforderungen an das Qualitätssiche-\nrungssystem nicht mehr erfüllt sind und somit die Voraus-\n§12                                setzungen für eine Zulassung nicht mehr bestehen.\nAdministrative Zulassung                          (3) Erfolgt der Widerruf einer EG-Baumusterprüfbe-\n(1) Die administrative Zulassung für das Inverkehrbrin-       scheinigung oder der Zulassung eines Qualitätssiche-\ngen, den Anschluß und den Betrieb von Telekommunika-             rungssystems für Produktkategorien, die unter den\ntionseinrichtungen an öffentlichen Telekommunikations-           Anwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 5 bekannt-\nnetzen gilt als erteilt                                          gemachten gemeinsamen technischen Vorschrift der\nEuropäischen Union oder einer harmonisierten europäi-\n1. durch die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheini-           schen Norm fallen, haben die benannten Stellen alle ande-\ngung nach § 8 Abs. 4 Nr. 4, die durch eine Erklärung        ren benannten Stellen in den Mitgliedstaaten des Europäi-\ndes Herstellers über die Konformität mit dem Bau-.          schen Wirtschaftraumes unverzüglich über den Widerruf\nmuster mit dem Inhalt nach Anlage 3 zu ergänzen ist,        zu informieren.\noder\n2. durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung mit                                     §14\ndem Inhalt nach Anlage 4.\nKennzeichnung\nDer Hersteller darf nur dann eine Konformitätserklärung\nmit dem Inhalt nach Anlage 4 ausstellen, wenn er ein zu-            (1) Telekommunikationseinrichtungen und Funkanlagen\ngelassenes umfassendes Qualitätssicherungssystem nach            nach § 1 Abs. 4 sind vom Hersteller vor dem Inverkehrbrin-\n§ 11 Abs. 1 und 2 unterhält. Die Erklärung nach Anlage 3         gen mit dem deutschen Zulassungszeichen nach Absatz 2\noder 4 ist vom Hersteller der benannten Stelle, die die          zu kennzeichnen, falls die Konformitätsbewertung auf\nBaumusterprüfbescheinigung erteilt hat, vor dem Inver-           der Grundlage deutscher technischer Vorschriften durch-\nkehrbringen zu übersenden.                                       geführt wurde. Sofern die Konformitätsbewertung auf der\nGrundlage einer nach § 5 Abs. 5 bekanntgemachten\n(2) Der Baumusterprüfbescheinigung einer deutschen            gemeinsamen technischen Vorschrift der Europäischen\nbenannten Stelle nach § 8 Abs. 4 Nr. 4 steht eine entspre-       Union oder einer harmonisierten europäischen Norm\nchende Bescheinigung einer benannten Stelle eines ande-          erfolgte, sind Endeinrichtungen und Satellitenfunkanla-\nren Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes           gen, die für den terrestrischen Anschluß an öffentliche\ngleich, soweit Produkte betroffen sind, die unter den            Telekommunikationsnetze geeignet und vorgesehen\nAnwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 5 bekannt-                 sind, vom Hersteller vor dem Inverkehrbringen mit der\ngemachten gemeinsamen technischen Vorschrift der                 CE-Kennzeichnung nach Absatz 3 zu kennzeichnen. Eine\nEuropäischen Union oder einer harmonisierten europäi-           Mehrfachkennzeichnung sowohl mit dem deutschen\nschen Norm fallen.                                              Zulassungszeichen als auch mit der CE-Kennzeichnung\n(3) Zulassungen aus Mitgliedstaaten des Europäischen         ist zulässig, wenn die Konformitätsbewertung auf der\nWirtschaftsraumes sind einer deutschen Zulassung gleich-        Grundlage deutscher technischer Vorschriften und auf der\ngestellt, soweit Produkte betroffen sind, die unter den         Grundlage gemeinsamer technischer Vorschriften oder\nAnwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 5 bekanntge-              harmonisierter europäischer Normen erfolgte. Die Kenn-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995                             1677\nzeichnung darf erst erfolgen, nachdem ein Konformitäts-       entspricht. In diesen Fällen sind in den der Telekommuni-\nbewertungsverfahren nach § 7 erfolgreich durchgeführt         kationseinrichtung beigefügten Unterlagen, Hinweisen\nworden ist.                                                   oder Anleitungen diese Rechtsvorschriften aufzuführen.\n(2) Das deutsche Zulassungszeichen richtet sich nach\ndem Muster der Anlage 5. Für jede Zulassung wird dem                                         §15\nZulassungsinhaber eine Zulassungsnummer zugeteilt.                       Einrichtungen im Sinne des§ 1 Abs. 2\n(3) Die CE-Kennzeichnung von Telekommunikationsein-           (1) Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 müssen vom\nrichtungen richtet sich nach dem Muster der Anlage 6.         Hersteller vor dem Inverkehrbringen mit einer Kennzeich-\nDabei ist die Kennummer der benannten Stelle anzu-            nung nach Anlage 7 versehen werden. Den Einrichtungen\ngeben, die die Produktkontrolle nach § 9 Abs. 1 Nr. 1         ist eine Erklärung des Herstellers nach Anlage 8 und eine\ndurchführt oder die die Qualitätssicherungssysteme nach       Gebrauchsanweisung beizufügen. Eine Ausfertigung die-\n§ 1Ooder 11 zugelassen hat. .                                 ser Unterlagen ist einer benannten Stelle des Mitglied-\n(4) Mit dem deutschen Zulassungszeichen nach Anlage 5      staates, in dem das erstmalige Inverkehrbringen erfolgt,\noder mit der CE-Kennzeichnung nach Anlage 6 wird              vor dem Inverkehrbringen zuzuleiten.\nbestätigt, daß eine Endeinrichtung oder Satellitenfunk-          (2) Der Hersteller oder Lieferant hat auf Verlangen der\nanlage zugelassen ist und somit in der Bundesrepublik         benannten Stelle den Bestimmungszweck solcher Ein-\nDeutschland in den Verkehr gebracht und im Geltungs-          richtungen auf der Grundlage ihrer sachdienlichen techni-\nbereich der angewendeten technischen Vorschrift an            schen Merkmale und Funktion sowie durch Angaben über\nöffentliche Telekommunikationsnetze angeschaltet wer-         den vorgesehenen Marktbereich zu begründen.\nden darf.\n(3) § 14 Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend.\n(5) Telekommunikationseinrichtungen, die ausschließ-\nlich zur indirekten Anschaltung an ein öffentliches Tele-                                    §16\nkommunikationsnetz vorgesehen sind und die nach § 7\nAbs. 1 Satz 3 von der Konformitätibewertung ausgenom-                        Kontrolle der Kennzeichnung\nmen sind, dürfen nicht nach Anlage 5 oder 6 gekennzeich-         (1) Zuständige Behörde für die Kontrolle der Kennzeich-\nnet werden.                                                   nung nach den §§ 14 und 15 ist das Bundesamt für Post\n(6) Bei Funkanlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 wird mit       und Telekommunikation.\ndem deutschen Zulassungszeichen nach Anlage 5                    (2) Besteht die begründete Vermutung, daß die in dieser\nbestätigt, daß sie die technischen Anforderungen, die für     Verordnung bestimmten Voraussetzungen für die Kenn-\nden Betrieb in dem vorgesehenen Frequenzbereich ent-          zeichnung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht\nsprechend den §§ 12 und 22 der Telekommunikations-            eingehalten sind, sind die dazu ermächtigten Bedienste-\nVerleihungsverordnung vom 19. Oktober 1995 (BGBI. 1           ten des Bundesamtes für Post und Telekommunikation\nS. 1434) einzuhalten sind, erfüllen.                          befugt, die in § 2a Abs. 7 des Gesetzes über Fernmelde-\n(7) Das Anbringen von Zeichen, die mit den in den Anla-    anlagen vorgesehenen Besichtigungen und Prüfungen\ngen 5 oder 6 abgebildeten Konformitätszei~hen verwech-        vorzunehmen. Der Eigentümer und sonstige Berechtigte\nselt werden können, ist auf Telekommunikationseinrich-        der Grundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume\ntungen verboten. Jedes andere Zeichen darf auf den Tele-      haben diese Besichtigungen und Prüfungen zu dulden.\nkommunikationseinrichtungen angebracht werden, wenn              (3) Der Besichtigung und Prüfung unterliegen neben\nes die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung          Ausstellungsstücken auch verpackte Telekommunikations-\nnicht beeinträchtigt.                                         einrichtungen und Einrichtungen. Die Besichtigung und\n(8) Telekommunikationseinrichtungen sind vom Herstel-      Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das Vorhanden-\nler vor dem Inverkehrbringen mit Bauartnummern, Los-          sein einer gültigen Kennzeichnung. Anstelle einer Be-\nnummern oder Seriennummern sowie dem Namen desje-             sichtigung und Prüfung in den Betriebs- und Geschäfts-\nnigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, zu    räumen dürfen Telekommunikationseinrichtungen und\nkennzeichnen.                                                 Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 auch unentgeltlich\nzur Durchführung von Prüfu!'lgen entnommen werden.\n(9) Wenn auf Telekommunikationseinrichtungen die           Ferner ist der entgeltliche Erwerb von Telekommunika-\nKennzeichnung wegen zu geringer Größe der Einrichtung         tionseinrichtungen und Einrichtungen im Sinne des § 1\nnicht möglich ist, darf mit Zustimmung der benannten        ' Abs. 2 zu Prüfzwecken (Testkauf) zulässig.\nStelle die Kennzeichnung auf der Verpackung, der\n(4) Tragen Telekommunikationseinrichtungen oder Ein-\nGebrauchsanweisung oder dem Garantieschein ange-\nrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 keine Kennzeichnung\nbracht werden.\noder sind sie unberechtigterweise gekennzeichnet, so ist\n(10) Sind Telekommunikationseinrichtungen mit der          das Bundesamt für Post und Telekommunikation befugt,\nCE-Kennzeichnung nach Absatz 3 gekennzeichnet wor-            das Inverkehrbringen oder den freien Warenverkehr dieser\nden, wird durch diese CE-Kennzeichnung auch bestätigt,        Einrichtungen vorläufig zu untersagen und eine angemes-\ndaß die Telekommunikationseinrichtung zusätzlich den          sene Frist zur Abhilfe einzuräumen. Verstreicht die Frist\nBestimmungen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften         ergebnislos, so ist das Inverkehrbringen und der freie\nentspricht, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben. Steht      Warenverkehr dieser Telekommunikationseinrichtungen\njedoch nach diesen Rechtsvorschriften dem Hersteller          und Einrichtungen endgültig zu untersagen. Die fehlerhaf-\nwährend einer Übergangszeit die Wahl der anzuwenden-          ten Kennzeichnungen auf diesen Einrichtungen werden\nden Regelung frei, bestätigt in diesem Fall die CE-Kenn-      auf Kosten des Besitzers beseitigt. Soweit Maßnahmen\nzeichnung lediglich, daß die Telekommunikationseinrich-       mündlich angeordnet worden sind, sind sie unverzüglich\ntung den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften        schriftlich zu bestätigen.","1678                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§17                               4. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 ein Zeichen anbringt,\nKosten                              5. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 eine Besichtigung oder\nPrüfung nicht duldet oder\nFür die Amtshandlungen der benannten Stellen und der\nfür die Kontrolle der Kennzeichnung zuständigen Behörde       6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Abs. 4 Satz 1\nnach § 16 Abs. 1 werden Gebühren nach Anlage 10 und               oder 2 zuwiderhandelt.\nAuslagen nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungsko-\nstengesetzes erhoben.                                                                     §20\nÜbergangsvorschriften\n§18\nMaßnahmen                                 (1) Anträge auf Zulassung von Telekommunikationsein-\nbei nicht zweckgerechter Benutzung                  richtungen, die bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser\nvon Telekommunlkatlonselnrlchtungen                  Verordnung bereits beim Bundesamt für Zulassungen in\noder von Einrichtungen nach§ 1 Abs. 2                der Telekommunikation eingegangen sind, werden auf\nAntrag nach der Telekommunikationszulassungsverord-\nIn den Fällen des § 2a Abs. 5 des Gesetzes über Fern-      nung vom 22. März 1991 (BGBI. 1S. 756) entschieden.\nmeldeanlagen darf die Abschaltung unverzüglich erfolgen,\nwenn die Telekommunikationseinrichtung oder Einrich-             (2) Zulassungen, die nach der Telekommunikatlonszu-\ntung nach § 1 Abs. 2 nach Beurteilung des Betreibers des      lassungsverordnung vom 22. März 1991 (BGßl. 1S. 756)\nöffentlichen Telekommunikationsnetzes die Sicherheit          erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig und können nach\nvon Personen oder seines Personals, den störungsfreien        den Bestimmungen dieser Verordnung auch erweitert\nBetrieb seines Netzes oder den öffentlichen Telekommu-        werden.\nnikationsverkehr gefährdet. Ist dies nicht der Fall, darf die    (3) Befristungen von Allgemein- und Einzelzulassungen\nAbschaltung erst vorgenommen werden, nachdem der              sowie Erprobungszulassungen für Telekommunikations-\nKunde eine schriftliche Aufforderung des Betreibers des       einrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord-\nöffentlichen Telekommunikationsnetzes, die Telekommu-         nung ausgesprochen worden sind, bleiben in Kraft.\nnikationseinrichtung oder Einrichtung nach § 1 Abs. 2\n(4) Telekommunikationseinrichtungen, die vor dem\nunverzüglich vom Netz zu trennen, nicht befolgt hat.\nInkrafttreten dieser Verordnung gekennzeichnet worden\nsind, dürfen noch bis zum 1. Januar 1997 in Verkehr\n§19                               gebracht und in Betrieb genommen werden.\nOrdnungswidrigkeiten                           (5) Einrichtungen im Sinne des§ 1 Abs. 2, die vor dem\nOrdnungswidrig im Sinne des§ 22a Abs. 1 Nr. 3 des          Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wor-\nGesetzes über Fernmeldeanlagen handelt, wer vorsätzlich       den sind, dürfen weiter in Verkehr bleiben, ohne ent-\noder fahrlässig                                               sprechend § 15 Abs. 1 gekennzeichnet zu sein.\n1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4\neine Telekommunikationseinrichtung, eine Einrichtung                                  §21\nnach § 1 Abs. 2 oder eine Satellitenfunk-Empfangs-                               Inkrafttreten\nanlage in Verkehr bringt,\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 oder§ 12 Abs. 1 Satz 2 eine     Kraft. Gleichzeitig tritt die Telekommunikationszulas-\nKonformitätserklärung ausstellt,                          sungsverordnung vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 756),\n3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 eine Erklärung nicht oder      geändert durch die Verordnung vom 28. September 1992\nnicht rechtzeitig übersendet,                             (BGBI. 1S. 1678), außer Kraft.\nBonn, den 13. Dezember 1995\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgan11 Bötsch","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995                            1679\nAnlage1\n(zu § 6 Abs. 2)\nMindestkriterien\nfür die Akkreditierung und Beleihung einer benannten Stelle\n1. Die benannte Stelle, ihr Leiter und das für die Durchführung der Aufgaben, mit\ndenen die benannte Stelle betraut wurde, verantwortliche Personal dürfen\nweder Entwickler, Hersteller, Lieferanten oder Installateure von Telekommuni-\nkationseinrichtungen noch Netzbetreiber oder Diensteanbieter noch bevoll-\nmächtigte Vertreter einer dieser Parteien sein. Sie dürfen auch nicht unmittel-\nbar an der Entwicklung, der Fertigung, der Vermarktung oder der Wartung von\nTelekommunikationseinrichtungen beteiligt sein oder die an diesen Tätig-\nkeiten beteiligten Parteien vertreten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines\nAustauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der\nbenannten Stelle.\n2. Die benannte Stelle und ihr Personal müssen die Aufgaben, mit denen die\nbenannte Stelle betraut wurde, mit dem Höchstmaß an beruflicher Integrität\nund technischer Kompetenz ausführen und von jeglichem Druck und jegli-\nchen Anreizen insbesondere finanzieller Art frei sein, die ihre Urteilskraft oder\ndie Ergebnisse der Prüfungen beeinflussen können, insbesondere von seiten\nvon Personen oder Gruppen mit einem Interesse an solchen Ergebnissen.\n3. Die benannte Stelle muß über das notwendige Personal und die Anlagen ver-\nfügen, um die administrativen und technischen Arbeiten ordnungsgemäß\ndurchzuführen, die mit den ihr übertragenen Aufgaben verbunden sind.\n4. Das für die Prüfungen verantwortliche Personal muß verfügen über\na) eine gute technische und berufliche Ausbildung,\nb) genügende Kenntnisse der Anforderungen der durchzuführenden Prüfun-\ngen und entsprechende Erfahrungen mit solchen Prüfungen,\nc) die Fähigkeit, die Bescheinigungen und Berichte auszustellen, die für die\nBeglaubigung der Durchführung der Prüfungen erforderlich sind.\n5. Die Unparteilichkeit des Prüfpersonals muß garantiert sein. Seine Entlohnung\ndarf nicht von der Zahl der durchgeführten Prüfungen oder von deren Ergeb-\nnissen abhängen.\n6. Die benannte Stelle muß über eine ausreichende Haftpflichtversicherung ver-\nfügen, es sei denn, daß eine Gebietskörperschaft unmittelbar verantwortlich\nist.\n7. Das Personal der benannten Stelle muß das Berufsgeheimnis hinsichtlich aller\nbei der Durchführung seiner Aufgaben gewonnenen Informationen wahren.","1680                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage2\n(zu § 7 Abs. 3)\n•-\nInterne Fertigungskontrolle für Satellitenfunk-Empfangsanlagen\n1. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtig-\nter stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Produkte die für sie gelten-\nden technischen Anforderungen erfüllen.\n2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unter-\nlagen. Er oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter\nhalten sie mindestens zehn Jahre nach der Herstellung des letzten Produkts\nzur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit. Sind weder der Her-\nsteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so\nfällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der\nPerson zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemein-\nschaftsmarkt verantwortlich ist.\n3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung\nder Produkte mit den für sie geltenden technischen Anforderungen ermög-\nlichen. Soweit dies für die Bewertung erforderlich ist, müssen die Unterlagen\nfolgendes enthalten:\na) eine allgemeine Beschreibung des Produkts;\nb) Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Montage-\nUntergruppen, Schaltkreisen;\nc) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten\nZeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforder-\nlich sind;\nd) eine Liste der in vollem Umfang oder teilweise im Rahmen ihrer Relevanz\nangewendeten Normen oder, sofern es keine derartigen Normen gibt, die\nKonstruktionsunterlagen sowie eine Beschreibung der Lösungen, die zur\nErfüllung der für das Produkt geltenden grundlegenden Anforderungen\nnach § 5 gewählt wurden;\ne) die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen;\nf) Prüfberichte des Produkts.\n4. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsver-\nfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in Nummer 2 genannten\ntechnischen Unterlagen und mit den für sie geltenden technischen Anforde-\nrungen gewährleistet.\n5. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den techni-\nschen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995                                         1681\nAnlage3\n(zu § 9 Abs. 1 Satz 4)\nErklärung über die Konformität mit dem Baumuster\nHiermit wird erklärt, daß das Produkt\n(Bezeichnung des Produktes, Typ oder Modell, Chargen- oder Seriennummer)\ndem iri der EG-Baumusterprüfbescheinigung/Baumusterprüfbescheinigung\nRegistrier-Nr.............................................. beschriebenen Baumuster entspricht\nund alle für das Produkt relevante technische Vorschriften im Anwendungs-\nbereich der Richtlinien 91 /263/EWG und 93/97/EWG des Rates erfüllt:\n(Bezeichnung der Vorschriften, Normen usw.)\nOrt, Datum, Unterschrift des Herstellers\n(mit Angabe der Anschrift, der Telefon- und Telefax-Nummer und eines Ansprechpartners)","1682                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage4\n(zu§ 12 Abs. 1 Nr. 2)\nKonformitätserklärung\nHiermit wird erklärt, daß das nachfolgend genannte Produkt im Rahmen eines\numfassenden Qualitätssicherungssystems mit der Registrier-Nr......................... .\ngefertigt wird:\n(Bezeichnung des Produkts, Typ oder Modell, Chargen- oder Seriennummer)\nDie Konformität mit den nachfolgend genannten technischen Vorschriften im\nAnwendungsbereich der Richtlinien 91 /263/EWG und 93/97/EWG des Rates ist\ngewährleistet:\n(Bezeichnung der Vorschriften, Normen usw.)\nOrt, Datum, Unterschrift des Herstellers\n(mit Angabe der Anschrift, der Telefon- und Telefax-Nummer und eines Ansprechpartners)","Nr. 63-Taq der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995                         1683\nAnlage5\n(zu§ 14 Abs. 2)\nMuster für das nationale Zulassungszeichen der Bundesrepublik Deutschland\n.a.. XA999\nW~999N\nA     - Kurzzeichen für Zulassungsart\nN     - Jahresangabe nach DIN IEC 62\nA999\n999N - Zulassungsnummer\nXYZ   - Abkürzung der benannten Stelle,\nz.B. BZT für Bundesamt für Zulassungen\nin der Telekommunikation\nAnmerkung:\nDie Zahlenangaben für die Maße sind Verhältniswerte. Die reale Kennzeichen-\ngröße kann frei bestimmt werden. Die Schriftgröße für die Zulassungsnummer\ndarf jedoch nicht kleiner als 2 mm sein. Die Mindesthöhe des Kennzeichens\nbeträgt mithin 5, 7 mm.\nKennzeichenelement                                            Verhältniswert\nHöhe des Bundesadlers, des XYZ-Schriftzuges und                    70\nder alphanumerischen Zulassungsnummer\nAbstände zwischen Umrandung und Kennzeichenelementen                 5\nStrichstärke der Umrandung                                           1","1684                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage&\n(zu§ 14 Abs. 3)\nMuster für die CE-Kennzeichnung von Telekommunikationseinrichtungen\nBuchstaben \"CE\"                                              Kennummer                Symbol für die Eignung\nder benannten Stelle      zum Anschluß an das öffentliche\n(Beispiel: BZij           Telekommunikationsnetz\n~-                                     -- -                        --             ...   ----\n.... - -\n1•\n~\n-:\nffi                  \"' ',\n~       ~--          - r\nI\n.J\n1\n1\n--\n·-\n1\n1\n1\n1\n-- -- ------\n1\n1\nBei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster\nergebenden Proportionen eingehalten werden. Das Raster selbst ist nicht Bestandteil der CE-Kennzeichnung.\nDie verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.\nAnlage7\n(zu§ 15 Abs. 1 Satz 1)\nKennzeichnung von Einrichtungen, die für den Anschluß an ein\nöffentliches Telekommunikationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind\n------- .......\n----\n------ ~-\n... i\n1-\n1\n1\n1\n1\n1 1\n-\n1-\n~\n••\n1 1 1 1\n1 1\n.,.\n--\n-\n-     1\n-\n-. •\nI\nBei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich\naus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten\nwerden. Das Raster selbst ist nicht Bestandteil der Kennzeichnung.\nDie verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch\nsein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995                                                       1685\nAnlage&\n(zu § 15 Abs. 1 Satz 2)\nMuster einer Herstellererklärung\nfür Einrichtungen, die nicht für den Anschluß\nan ein öffentliches Telekommunikationsnetz vorgesehen sind\nDer Hersteller/Lieferant (Name und Anschrift, Telefon- und Telefax-Nummer)\nerklärt, daß .... ................................ ... . ... .. . ........ (Kennzeichnung der Einrichtung)\nnicht zum Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt ist.\nDer Anschluß dieses Gerätes an ein öffentliches Telekommunikationsnetz in den\nEG-Mitgliedstaaten verstößt gegen die jeweiligen einzelstaatlichen Gesetze zur\nAnwendung der Richtlinie 91 /263/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften\nder Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich\nder gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität und der Richtlinie 93/97/EWG\ndes Rates zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunk-\nanlagen.\nOrt, Datum, Unterschrift\nAnlage9\n(zu § 4 Abs. 4)\nMuster für die CE-Kennzeichnung von\nSatellitenfunk-Emfangsanlagen, die das Verfahren\nder Internen Fertigungskontrolle durchlaufen haben\nBei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich\naus dem oben abgebildeten Raster ergebenen Proportionen eingehalten werden.\nDas Raster selbst ist nicht Bestandteil der CE-Kennzeichnung.\nDie Mindesthöhe der Kennzeichnung beträgt 5 mm.","1686 „                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage10\n(zu§ 17)\nGebührenvorschriften\n1n haltsverzeichnis\n1   Vorbemerkungen\n2   Gebühren für die verwaltungsmäßige Bearbeitung von Anträgen\n3   Stundensätze Personal und km-Pauschale für Kfz-Einsatz\n4   Stundensätze Laborbenutzung\n4.1 Prüfung von leitergebundenen Telekommunikationsendeinrichtungen mit analogem\nAnschaltepunkt\n4.2 Prüfung von leitergebundenen Telekommunikationsendeinrichtungen mit digitalem\nAnschaltepunkt\n4.3 Prüfung von Einrichtungen für den Bereich Funk\n4.4 Prüfung von Einrichtungen auf Einhaltung der elektromagnetischen Verträglichkeit\n4.5 Prüfung nach Vorbemerkung 1.6\n1        Vorbemerkungen\n1.1     Die benannten Stellen und die für die Kontrolle der Kennzeichnung zuständige Behörde erheben für ihre Amts-\nhandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Anlage. Sofern bei der Kontrolle der Kennzeichnung keine\nMängel festgestellt werden, werden durch die zuständige Behörde weder Gebühren noch Auslagen erhoben.\n1.2     Die Amtshandlungsgebühr setzt sich aus den Gebühren für die verwaltungsmäßige Bearbeitung von Anträgen\nnach den festen Gebührensätzen des Abschnitts 2 und den Gebühren für die sachliche Bearbeitung von Anträgen\nnach den zeit- und leistungsabhängigen Gebührensätzen der Abschnitte 3 und 4 zusammen.\n1.2.1 Wird mehr aJs eine gleichartige Änderung von Zulassungsurkunden, Baumusterprüfbescheinigungen, Bau-\nmusterbescheinigungen oder Konformitätsbescheinigungen beantragt (Gebührennummern 102 und 107), so\nwerden die Gebühren nach dem hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand berechnet.\n1.3     Die Gebühren für die technische Prüfung von Geräten und die Bewertung von Qualitätssicherungssystemen\nsowie für die Aufgaben nach § 16 werden nach dem Verwaltungsaufwand erhoben. Der Verwaltungsaufwand\nsetzt sich zusammen aus dem Aufwand für das Personal {Gebührennummern 201 bis 203), für den Einsatz von\nKraftfahrzeugen (Gebührennummer 204) und für die Laborbenutzung (Gebührennummern 301 bis 702). Sofern\nbei den Gebührennummern Stundensätze ausgewiesen sind, sind angefangene halbe Stunden auf volle halbe\nStunden aufzurunden.\n1.4 Zum Verwaltungsaufwand gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:\n1.4.1 vorbereitender Schriftwechsel, lnempfangnahme und Vorbereitung der Prüfmuster, Aufbau und Umbau von Prüf-\nanlagen sowie sonstige Vorarbeiten,\n1.4.2 die unmittelbare Prüfarbeit an den Prüfmustern oder für die Bewertung von Qualitätssicherungssystemen,\n1.4.3 Abbau der Prüfanlagen, Auswerten der Meßergebnisse, Erstellen des Prüfberichtes und sonstige Abschluß-\narbeiten, Rücksendung der Prüfmuster,\n1.4.4 Besprechungen sowie Schreibarbeiten, Diktier- und Registraturarbeiten sowie Arbeiten zur Datenerfassung und\nRechnungsbearbeitung.\n1.5     Die technische Prüfung kann sich je nach Art der Einrichtungen aus mehreren gebührenpflichtigen Teilprüfungen\nzusammensetzen.\n1.6     Für technische Prüfungen, die nicht nach festgesetzten Prüfverfahren durchgeführt werden, bemißt sich die\nGebühr nach dem Verwaltungsaufwand wie in 1.3; für die Laborbenutzung bemißt sich die Gebühr, soweit keine\nspeziellen Gebührennummern vorhanden sind, nach der Gebührennummer 701.\n1.7     Wird die technische Prüfung auf Wunsch des Antragsstellers an einem anderen Ort durchgeführt, so sind neben\nden Gebühren für die technische Prüfung die entstehenden Auslagen zu erstatten für:\n1.7 .1 Reisezeiten,\n1.7 .2 Wartezeiten, die vom Antragssteller verursacht worden sind.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995                         1687\n1.8  Beratungsleistungen außerhalb eines Antragsverfahrens werden nach Zeitaufwand für das Personal berechnet\n(Gebührennummern 201 bis 203). Für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte werden keine Gebühren\nerhoben.\n1.9  Als Auslagen sind entstandene Reisekosten für Personal und Beförderungskosten für Meßgeräte sowie Aufwen-\ndungen für Leistungen Dritter mit Ausnahme der bei der Beförderung von Sachen erwachsenden Postgebühren\nzu berechnen. Frachtkosten oder Rollgeld für Prüfmuster sowie Carnetgebühren für die Mitnahme von Meß-\nge(äten bei Dienstreisen ins Ausland werden in der anfallenden Höhe berechnet.\n1.10 Für Prüftermine, die weniger als 5 Arbeitstage vor dem vereinbarten Zeitpunkt vom Antragsteller abgesagt\nwerden, können von der Zulassungsbehörde Gebühren bis zu 75 % entsprechend den Stundensätzen „Labor-\nbenutzung\" für die reservierten Prüfkapazitäten in Rechnung gestellt werden, soweit diese nicht anderweitig\ngenutzt werden können.\n1.11 Für abgelehnte Anträge werden dem Antragsteller bis zu 75 % der Amtshandlungsgebühren in Rechnung gestellt.\n1.12 Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so entsteht keine Gebühr.\n1.13 Für Anträge, die nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wer-\nden, werden bis zu 75 % der Gebühren für die verwaltungsmäßige Bearbeitung von Anträgen nach Abschnitt 2\nerhoben. Die Gebühren für die sachliche Bearbeitung von Anträgen nach den Abschnitten 3 und 4 können in\ndiesen Fällen in voller Höhe geltend gemacht werden.\n1.14 Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung wird eine\nGebühr bis zur Höhe der für die angegriffene Amtshandlung vorgesehenen Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn\nder Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach\n§ 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen\nBearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 % der Wider-\nspruchsgebühr.\n1.15 Für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Kostenentscheidung wird eine Gebühr von höchstens\n10 % der für die angegriffene Amtshandlung vorgesehenen Gebühr erhoben.\n1.16 Die Gebühr für die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassungsurkunde, Baumusterprüfbescheinigung oder\nBaumusterbescheinigung beträgt bis zu 75 % der Amtshandlungsgebühr.\n1.17 In den nachfolgenden Übersichten werden folgende Abkürzungen verwendet:\na/b Schnittstelle    Zweidrähtige analoge Schnittstelle des öffentlichen Telefonnetzes\nCB                   Citizen Band\nCCITT                Comite Consultativ International Telegraphique et Telephonique\nD-Kanal              Steuerkanal auf der Teilnehmeranschlußleitung\nERMES                European Radio Message System\nG ...                Empfehlungen nach CCITT\nHKZ                  Hauptanschlußkennzeichen\nIKZ                  Impulskennzeichen\nISDN                 lntegrated Services Digital Network\nMOFV2M               Mobilfunk Festverbindung 2 MBit/s\nNetzAsL2M            Netzanschlußleitung 2 MBit/s\nSchicht ...         Schicht nach dem „Schichtenmodell für offene Kommunikation\" der Internationalen Organisa-\ntion für Normung\nso                   Schnittstelle ISDN 64 kBit/s\nSOFV                Schnittstelle ISDN 64 kBit/s für Festverbindungen\nS2M                 Schnittstelle ISDN 2 MBit/s\nS2MFV                Schnittstelle ISDN 2 MBit/s für Festverbindungen\nV .. .               Empfehlungen nach CCITT\nX .. .               Empfehlungen nach CCITT","1688                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n2     Gebühren für die verwaltungsmäßige Bearbeitung von Anträgen\nGebühren\nGebühren-\nAmtshandlung                              Deutsche Mark\nnummer\n101        Erteilung einer Zulassungsurkunde, Baumusterprüfbescheinigung oder\n·Baumusterbescheinigung ........................................ .             250\n102        Änderung einer Zulassungsurkunde, Baumusterprüfbescheinigung oder\nBaumusterbescheinigung •........................................              200\n103        Ausstellung eines Doppels einer Zulassungsurkunde, Baumusterprüf-\nbescheinigung oder Baumusterbescheinigung ...................... .            150\n104        Zuteilung eines Zulassungsnummernkontingentes ................... .           250\n105        Erteilung einer Konformitätsbescheinigung für Geräte der Unterhaltungs-\nelektronik, für Baueinheiten von Rundfunkempfangs-Antennenanlagen\noder von Breitbandanlagen ....................................... .           300\n106        Erteilung einer Konformitätsbescheinigung ......................... .         250\n107        Änderung einer Konformitätsbescheinigung ........................ .           200\n108        Ausstellung eines Doppels einer Konformitätsbescheinigung .......... .        150\n109        Einmalige Registriergebühr für Konformitätserklärungen nach § 12 Abs. 1\nNr. 2 (Anwendung des Verfahrens der umfassenden Qualitätssicherung) .         250\n110        Einmalige Registrierungsgebühr für Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 ..... .      250\n3     Stundensätze Personal und km-Pauschale für Kfz-Einsatz\nGebühren\nGebühren-\nStundensatz/ Kilometerpauschale                    Deutsche Mark\nnummer\n201        Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte                    252\n202        Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte ...... .         195\n203        Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte ......... .      138\n204        Kraftfahrzeugeinsatz ............................................. .      1,40DM/km\n4     Stundensätze Laborbenutzung\n4.1 Prüfung von leitergebundenen Telekommunikationsendeinrichtungen mit analogem Anschaltepunkt\n4.1.1 Prüfungen Netzzugänge\nGebühren\nGebühren-                                                                               Stundensatz\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                Deutsche Mark\n301        Prüfung von Endeinrichtungen mit a/b-Schnittstelle und IKZ-Signalisie-\nrung ........................................................... .            250\n302        Prüfung von Endeinrichtungen mit a/b-Schnittstelle und HKZ-Signalisie-\nrung ........................................................... .            250\n303        Prüfung von Endeinrichtungen mit analoger Schnittstelle für Audio- oder\nVideoübertragungswege ......................................... .             350\n304        Prüfung von Endeinrichtungen zur Anschaltung an analoge Monopol-\nÜbertragungswege ......... ·..................................... .           300","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1995                        1689\n4.1.2 Prüfungen Diensteanforderungen\nGebühren\nGebühren-                                                                                   Stundensatz\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                    Deutsche Mark\n351         Prüfungen von Endeinrichtungen zur Unterstützung des Telefondienstes             250\n352          Übertragungstechnische Prüfung der akustischen Anforderungen des\nTelefondienstes ................................................. .              400\n353         Konformitätsprüfung der Anforderungen für Telefax .................. .           250\n4.2   Prüfung von leitergebundenen Telekommunikationsendeinrichtungen mit digitalem Anschaltepunkt\n4.2.1 Prüfungen Netzzugänge\nGebühren\nGebühren-                                                                                   Stundensatz\nnummer                                     Gebührentatbestand                             Deutsche Mark\n401         Prüfung der S2M-, S2MFV-, MOFV2M-, NetzAsl2M-Schnittstellen,\nSchicht 1 (ISDN, 2 MBit/s, G.703/G.704) .......................••....            350\n402         Prüfung der SO-SOFV-Schnittstellen, Schicht 1 (ISDN, 64 KBit/s, G. 703)          300\n403         Prüfung der SO-Schnittstelle mit D-Kanal-Protokoll, Schicht 2 und 3 (ISDN)       300\n-404         Prüfung der S2M-Schnittstelle mit D-Kanal-Protokoll, Schicht 2 und 3 (ISDN)      300\n405         Konformitätsprüfung der V.- und X.-Schnittstellen ................... .          300\n406         Konformitätsprüfung der X.25-Schnittstelle, Schicht 2 und 3 (NET 2) ... .        250\n407         Konformitätsprüfung der X.20- oder X.21-Schnittstelle (NET 1 oder X.21\nnational), Schicht 2 und 3 ......................................... .           300\n408         Prüfung des CCITT-Zeichengabesystems Nr. 7 ...................... .              300\n4.2.2 Prüfungen Diensteanforderungen\nGebühren\nGebühren-                                                                                   Stundensatz\nnummer                                     Gebührentatbestand\nDeutsche Mark\n451         Prüfung von Endeinrichtungen zur Unterstützung des ISDN-Telefon-\ndienstes .................................................••.....                250\n452         Übertragungstechnische Prüfung der akustischen Anforderungen des\nISDN-Telefondienstes ........................................... .               400\n4.3   Prüfungen im Bereich Funk und sonstige Einrichtungen\nGebühren\nGebühren-                                                                                   Stundensatz\nnummer                                     Gebührentatbestand\nDeutsche Mark\n501         Prüfung der Anforderungen des Satellitenfunks für private Netze ....... .        550\n502         Prüfung der Anforderungen des Rundfunks und Satellitenfunks für\nRundfunkempfangs-Antennenanlagen, Breitbandanlagen einschließlich\nSatelliten-Empfangseinrichtungen ................................. .             450\n503         Prüfung der Anforderungen des Seefunks im Bereich Navigation ....... .           550\n504         Prüfung der Anforderungen des Flugfunks in den Bereichen Kommunika-\ntion und Navigation ...................•...........................              600\n505         Prüfung der Anforderungen für Funkrufdienste ......................•             250","1690                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGebühren\nGebühren-                                                                              Stundensatz\nnummer                                   Gebührentatbestand\nDeutsche Mark\n506       Prüfung der Anforderungen des Betriebs-, Bündel- und Datenfunks                400\n507       Prüfung der Anforderungen des Funknetzes C .••.•..................             350\n508       Prüfung der Anforderungen für Überleiteinrichtungen Draht/Funk ...... .        350\n509       Prüfung der funktechnischen Anforderungen für schnurlose Telefone\nCT 1+ - und CT 2-Standard (Mobilteil und Festteil) ................... .       250\n510       Prüfung der Anforderungen des nichtöffentlichen mobilen Landfunks\naußer Betriebsfunk und CB-Funk •....•.............................             350\n511       Prüfung der Anforderungen des CB-Funks .......................... .            350\n512       Prüfung der Anforderungen für die Kommunikation im Seefunk und Rhein-\nfunk .....................•.•...............•....................              550\n513       Nachprüfung von Geräten der Unterhaltungselektronik auf Einhaltung der\naktiven und passiven Störgrenzen nach VDE und internationalen Normen           550\n514       Prüfung der Anforderungen des navigatorischen und nicht navigatorischen\nOrtungsfunks ................................................... .             550\n515        Prüfung der Anforderungen des öffentlichen Festfunks oder des nicht-\nöffentlichen Festfunks ........•...................................            550\n516        Prüfung der Anforderungen der Funknetze 01, 02 und E1 ............. .        1300\n517        Prüfung der funktechnischen Anforderungen des Mobil• und Festteils von\nschnurlosen Telefonen nach DECT-Standard ....................... .             350\n518        Prüfung der Einhaltung der Schutzanforderungen der elektromagnetischen\nVerträglichkeit (EMV) ............................................. .          550\n519        EMV-Konformitätsprüfung von Geräten der Unterhaltungselektronik ... .         130\n520        Prüfung der EMV-Emission (Freifeldmessungen) .•....................           120\n521        Prüfungen zum Nachweis des Schutzes vor Überspannungen ......... .            300\n4.4  Prüfung nach Vorbemerkung 1.6\nGebühren\nGebühren-                                                                              Stundensatz\nGebührentatbestand\nnummer                                                                               Deutsche Mark\n701        Aufwand für die technischen Prüfmittel ............................. .    100 bis 950\n702        Prüfung im Klimaschrank ..... ; ................................... .         100"]}