{"id":"bgbl1-1995-62-9","kind":"bgbl1","year":1995,"number":62,"date":"1995-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/62#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-62-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_62.pdf#page=5","order":9,"title":"Verordnung zur Änderung der Vierten und Sechsten Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz und zur Änderung der Verordnungen über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften und für Rindfleisch","law_date":"1995-12-08T00:00:00Z","page":1641,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995                              1641\nVerordnung\nzur Änderung der Vierten und Sechsten\nDurchführungsverordnung zum Vieh- und\nFleischgesetz und zur Änderung der Verordnungen über\ngesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften und für Rindfleisch\nVom 8. Dezember 1995\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                 rie, zu melden. Bei Rindern ist zusätzlich das\nund Forsten verordnet                                                 Gesamtschlachtgewicht der Tiere und der dafür\n-  auf Grund des § 14b Abs. 2 Nr. 1 sowie des § 14c                   gezahlte oder zu zahlende gewogene Auszahlungs-\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 des Vieh- und Fleischgesetzes in der            preis ohne Umsatzsteuer in DM/kg Schlachtge-\nFassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977                       wicht für jede Kategorie zu melden. Der zur Berech-\n(BGBI. 1 S. 477), von denen§ 14b Abs. 2 Nr. 1 durch                nung des gewogenen Auszahlungspreises heran-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1989                       gezogene Gesamtauszahlungsbetrag· ist die Summe\n(BGBI. 1 S. 2134) neu gefaßt und § 14c Abs. 1 durch                der an die Lieferanten gezahlten oder zu zahlenden\nArtikel 14 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. August 1994                   Auszahlungsbeträge frei Eingang Schlachtstätte\n.(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden ist, im Einverneh-              ohne Umsatzsteuer. Bei Schafen ist zusätzlich das\nmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und                   Gesamtschlachtgewicht und der für sie gezahlte\noder zu zahlende Gesamtauszahlungsbetrag für jede\n-  auf Grund des§ 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie             Kategorie zu melden. Wird der Kaufpreis auf das\ndes§ 2 Abs. 2 des Handelsklassengesetzes in der Fas-               Lebendgewicht bezogen, so gelten bei Schweinen\nsung der Bekanntmachung vom 23. November 1972                      Satz 1 und bei Schafen die Sätze 1 und 4 ent-\n(BGBI. 1S. 2201 ), von denen § 1 Abs. 1 und 3 zuletzt              sprechend. Bei Rindern ist die Gesamtstückzahl\ndurch Artikel 20 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. August                  der Kälber und die Gesamtstückzahl der Rinder der\n1994 (BGBI. 1S. 2018) geändert worden ist, im Einver-              übrigen Gattungen zu melden.\"\nnehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit\nund Wirtschaft:                                            2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „bekannt-\nzugeben\" durch die Worte „kann bekanntgegeben\nArtikel 1                               werden\" ersetzt.\nÄnderung der Vierten Vieh- und\nFleischgesetz-Durchführungsverordnung                 3. § 9 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nDie Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsver-           a) In Satz 1 werden nach dem Wort „kennzeichnen\"\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                         die Worte „oder etikettieren\" eingefügt.\n23. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1302), geändert durch Artikel 35         b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kennzeichnung\"\ndes Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018), wird               die Worte „oder Etikettierung\" eingefügt.\nwie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                                         Artikel 2\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe \"70 kg\" durch                     Änderung der Sechsten Vieh- und\ndie Angabe „80 kg\" ersetzt.                                    Fleischgesetz-Durchführungsverordnung\nb) Nach Absatz 5 Satz 2 werden folgende neue Sätze            Die Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungs-\neingefügt:                                            verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n,,Abweichend von Satz 2 kann die nach Landes-         23. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1305) wird wie folgt geändert:\nrecht zuständige Behörde in Abstimmung mit dem\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft        1 . § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nund Forsten eine Abweichung von der Schnitt-               a) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Schafen\"\nführung nach Nummer 4 in Einzelfällen genehmi-                die Worte „nach § 3 Abs. 5 der Vierten Vieh- und\ngen, wenn technische Erfordernisse dies rechtferti-           Fleischgesetz-Durchführungsverordnung\" einge-\ngen. In die Genehmigung wird der Korrekturfaktor              fügt.\naufgenommen, der bei der Feststellung des\nb) Nach Satz 1 wird in Nummer 2 folgender Satz ange-\nSchlachtgewichts zu berücksichtigen ist.\"\nfügt:\nc) Absatz 6 wird aufgehoben.\n„Die Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes\nd) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:                                und die dazu ergangenen Durchführungsbestim-\n,,(7) Wird der Kaufpreis für mehrere angelieferte           mungen bleiben davon unberührt.\"\nRinder, Schafe oder Schweine einheitlich für die\ngesamte Anlieferungsmenge festgelegt und auf das      2. § 3 wird aufgehoben.\nSchlachtgewicht bezogen (Pauschalkauf), so ist die\nGesamtstückzahl der im Berichtszeitraum geliefer-     3. In § 5 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1\" durch die\nten Tiere, bei Rindern und Schafen für jede Katego-        Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\" ersetzt.","1642                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nArtikel3                                        jeweils an den beiden Vorderhessen oder an den\nSchultern und an den beiden Hinterhessen oder an\n.            Änderung der Verordnung über\nden Keulen erfolgen.\"\ngesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften\nd) Nach Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4\nDie Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für                       und 5 angefügt:\nSchweinehälften in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 16. August 1990 (BGBI. 1S.1809), geändert durch die                       ,,(4) Die Kennzeichnung muß durch Sternpelung\nVerordnung vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1299), wird wie                     mit unverwischbarer, ungiftiger Tinte in folgender\nfolgt geändert:                                                             Reihenfolge angebracht sein: Kategoriebezeich-\nnung, Buchstabe und Ziffer der Handelsklasse. Die\n1. § 4 wird wie folgt gefaßt:                                               Kennzeichnung muß mindestens 3 cm hoch tmd\ndeutlich erkennbar sein.\n,.§4\n(5) Die von der zuständigen Landesbehörde aner-\n(1) Schweineschlachtkörper dürfen nur unzerlegt in\nkannten Etiketten müssen zusätzlich zu den\neinen anderen Mitgliedstaat in den Handel verbracht\nin Absatz 4 genannten Angaben gut lesbar die\nwerden, wenn sie mit dem Zeichen der Handelsklasse\nSchlachthofzulassungsnumrner, die Identifizierungs-\nnach Spalte 1 der Anlage 1 oder dem Prozentsatz des\noder Schlachtnummer des Tieres, den Schlachttag\nnach § 2 Abs. 2 ermittelten Muskelfleischanteils\nund das Schlachtkörpergewicht enthalten.••\ngekennzeichnet sind.\n(2) Die Kennzeichnung muß unmittelbar nach der                                                         11\n2. In § 6 werden die Angabe „oder 3 durch die Angabe\nErmittlung des Muskelfleischanteils nach § 2 Abs. 2                ,, , 3, 4 oder 5\" ersetzt und nach dem Wort „gekenn-\nerfolgen. Es ist mit unverwischbarer, unabwischbarer               zeichnet\" die Worte „oder etikettiert\" eingefügt.\nund kochechter Farbe oder mit von der zuständigen\nLandesbehörde anerkannten Etiketten, die ohne                  3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nBeschädigung nicht entfernbar sind, auf dem hinteren\nEisbein oder dem Schinken zu kennzeichnen. Die                     a) Die Beschreibung der Kategorie „Kalbfleisch\" wird\nKennzeichnung muß mindestens 2 Zentimeter hoch                          wie folgt gefaßt:\nund deutlich erkennbar sein.\"                                           ,,Fleisch mit Kalbfleischeigenschaften von Tieren,\nderen Schlachtkörper als Kälber zugeschnitten\n2. § 5 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                                         sind •11\n,.4. entgegen§ 4 Schweineschlachtkörper, die nicht,                b) In der Beschreibung der Kategorie „Jungbullen-\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht                    fleisch\" werden die Fußnotenhinweise 2) und 3) in 1)\nrechtzeitig gekennzeichnet sind, in einem anderen                 und 2) und die Fußnoten 2) und 3) in 1) und 2) geändert.\nMitgliedstaat in den Handel bringt.\"                         c) In der Anmerkung werden die Worte ,,, zuletzt geän-\ndert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 des\n3. § 6 wird gestrichen.                                                     Rates vom 22. April 1991 (ABI. EG Nr. L 106 S. 2t\n11\ndurch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung\nArtikel4                                        ersetzt.\nÄnderung der Verordnung über\ngesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch                                               Artikel5\nNeubekanntmachung\nDie Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für\nRindfleisch in der Fassung der Bekanntmachung vom                     Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2387, 1992 1S. 384) wird              und Forsten kann den Wortlaut der Vierten und Sechsten\nwie folgt geändert:                                                Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung, der Ver-\nordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweine-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                    hälften sowie der Verordnung über gesetzliche Handels-\na) In der Überschrift wird nach der Bezeichnung „Kenn-         klassen für Rindfleisch in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\nzeichnung•• das Wort ,, , Etikettierung•• angefügt.       ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.\nb) In Absatz 1 werden nach dem Wort „gekennzeich-\n11\nnet\" die Worte „oder etikettiert eingefügt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                                           Artikel&\n,,(3) Die Kennzeichnung oder Etikettierung muß                                     Inkrafttreten\nunmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an\ndie Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlpro-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nzesses - an der Außenseite des Schlachtkörpers            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. Dezember 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995                               1643\nVerordnung\nzur Änderung der Sachbezugsverordnung 1995 und der Arbeitsentgeltverordnung\nVom 8. Dezember 1995\nAuf Grund des§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Vierten          c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nBuches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften                      aa) In den Sätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort\nfür die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom                    ,,Deutsche\" gestrichen.\n23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845) und - in Verbindung\nmit dieser Vorschrift - auf Grund des § 173a des Arbeits-              bb) In Satz 5 wird das Wort „wird\" durch die Wörter\nförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582),                      ,,werden kann\" ersetzt.\nder durch Artikel 2 § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes\nvom 23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, und nach           3. In § 3 Abs. 1 wird die Zahl „315\" durch die Zahl „327\"\nAnhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2           ersetzt.\ndes Arbeitsförderungsgesetzes verordnet die Bundes-\nregierung:                                                     4. In§ 4 Abs. 1 wird die Zahl „5\" durch die Zahl „5,20\" und\nArtikel 1                              die Zahl „4\" durch die Zahl „4,20\" ersetzt.\nÄnderung der Sachbezugsverordnung 1995\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\nDie Sachbezugsverordnung 1995 vom 19. Dezember\n1994 (BGBI. 1S. 3849) wird wie folgt geändert:                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Zahl „ 180\" durch die\n1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und                      Zahl „200\" ersetzt.\nder Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1995\" jeweils                  bb) In Nummer 2 wird die Zahl „3,50\" durch die\ndurch die Jahreszahl „ 1996\" ersetzt.                                   Zahl „4\" und die Zahl „3\" durch die Zahl „3,40\"\nersetzt.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird die Zahl „ 10\" durch die Zahl „ 7\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               ersetzt.\naa) In Satz 1 wird die Zahl „339\" durch die Zahl            c) Absatz 3 wird gestrichen.\n,,346\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Zahl „ 75\" durch die Zahl\n„ 76\" und jeweils die Zahl „ 132\" durch die Zahl                              Artikel2\n,,135\" ersetzt.\nÄnderung der Arbeitsentgeltverordnung\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nIn § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Arbeitsentgeltverordnung in der\n,,Wird Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten,         Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984\nsondern auch seinen nicht bei demselben Arbeit-         (BGBI. 1 S. 1642), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\ngeber beschäftigten Familienangehörigen zur Ver-        nung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3849) geändert\nfügung gestellt, erhöhen sich die nach Absatz 1         worden ist, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und\nanzusetzenden Werte für Familienangehörige,             folg~nde Nummer angefügt:\n- die das 18. Lebensjahr vollendet haben, um            ,,4. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld,\n80 vom Hundert,                                           soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld das\n- die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr            Arbeitsentgelt im Sinne des § 163 Abs. 1 des Arbeits-\nvollendet haben, um 60 vom Hundert,                       förderungsgesetzes nicht übersteigen.\"\n- die das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr\nvollendet haben, um 40 vom Hundert,\nArtikel3\n- die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\num 30 vom Hundert.\"                                     Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. Dezember 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1644                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nzur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuer-\numlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1996\nVom 12. Dezember 1995\nAuf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 189) verordnet die Bun-\ndesregierung:\n§1\nDer Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreform-\ngesetzes wird für das Jahr 1996 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,\nFreie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rhein-\nland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 11 vom Hundert-Punkte auf\ninsgesamt 59 vom Hundert erhöht.\n§2\nDas aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-\nkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum\n1. Februar 1997 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und\n1. November 1996 sind Abschlagszahlungen für das vorgehende Kalender-\nvierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des\nGemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Dezember 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}