{"id":"bgbl1-1995-62-8","kind":"bgbl1","year":1995,"number":62,"date":"1995-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-62-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_62.pdf#page=2","order":8,"title":"Gesetz zur Umstellung der Steinkohleverstromung ab 1996","law_date":"1995-12-12T00:00:00Z","page":1638,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1638                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesetz\nzur Umstellung der Steinkohleverstromung ab 1996\nVom 12. Dezember 1995\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           (2) Das Bundesamt hat einen Wirtschaftsplan für jedes\nKalenderjahr aufzustellen, der der Genehmigung des\nBundesministeriums für Wirtschaft bedarf. Das Bundes-\nArtikel 1                          ministerium für Wirtschaft hat dem Bundestag und dem\nBundesrat im laufe des nächsten Kalenderjahres zur Ent-\nGesetz\nlastung gesondert Rechnung zu legen.\nzur Abwicklung des Ausgleichsfonds\nnach dem Dritten Verstromungsgesetz                     (3) Das Bundesamt wird als Verwalter des Sonderver-\nmögens ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministe-\n§1                             riums der Finanzen Kredite zur Aufrechterhaltung der Zah-\nlungsfähigkeit des Sondervermögens bis zur Gesamthöhe\nAbwicklung des Au;;gleichsfonds                 von sechs Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen. Bis zu\n(1) Der Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkoh-       dieser Höhe kann die Ermächtigung wiederholt in An-\nleneinsatzes nach dem Dritten Verstromungsgesetz in der       spruch genommen werden. Die Kreditaufnahme erfolgt\nFassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. I        durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen, Schatz-\nS. 91 n, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom    anweisungen und Schatzwechseln nach dem in § 20\n19. Juli 1994 (BGBI. I S. 1618), besteht mit dem Ziel seiner  Abs. 2 des Bundesbankgesetzes vorgesehenen Verfahren\nAbwicklung nach dem 31. Dezember 1995 fort und wird           oder durch Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.\nvom Bundesamt für Wirtschaft (Bundesamt) verwaltet.           Die Schuldurkunden des Ausgleichsfonds stehen den\nSchuldurkunden des Bundes gleich. Die Schuldurkunden\n(2) Aufgaben des Bundesamtes insoweit sind:               werden durch die Bundesschuldenverwaltung ausgefer-\n1. die Abrechnung der bis zum 31. Dezember 1995               tigt. Soweit vom Sondervermögen aufgenommene Kre-\ngegenüber dem Ausgleichsfonds entstandenen Zu-          dite nicht durch eigene Einnahmen getilgt und verzinst\nschußansprüche kohleverstromender Unternehmen           werden können, erfolgen die Zahlungen aus dem Bundes-\nsowie von Ansprüchen des Ausgleichsfonds auf Zu-        haushalt. Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens\nschußrückzahlung einschließlich Verzinsung, insbe-      haftet der Bund. Für· die Verwaltung der Schulden des\nsondere nach den §§ 3 und 5 des Dritten Verstro-        Sondervermögens gelten die Vorschriften über die Ver-\nmungsgesetzes,                                          waltung der Bundesschuld entsprechend.\n2. die Abrechnung der bis zum 31. Dezember 1995 ent-             (4) Der Ausgleichsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann\nstandenen Ansprüche des Ausgleichsfonds auf Aus-        unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr\ngleichsabgabe einschließlich Verzinsung nach den        handeln, klagen und verklagt werden.\n§§ 8, 9 und 10 des Dritten Verstromungsgesetzes,\n3. die Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der\nAusgleichsabgabe nach § 11 des Dritten Verstro-\nArtikel 2\nmungsgesetzes.\n(3) Außer für die in Absatz 2 genannten Zwecke sowie                             Viertes Gesetz\nfür die Tilgung und Verzinsung von Krediten nach § 2                               zur Änderung des\nAbs. 3 dürfen die Mittel des Sondervermögens nur für die                   Dritten Verstromungsgesetzes\nKosten der Verwaltung des Ausgleichsfonds verwendet\nwerden.                                                          Das Dritte Verstromungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1 S. 917),\n(4) Zur Sicherung der Durchführung der Aufgaben des       zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli\nBundesamtes nach Absatz 2 gelten die Melde- und Aus-          1994 (BGBI. 1S. 1618), wird wie folgt geändert:\nkunftspflichten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6, Abs. 2\nbis 4 und 6 des Dritten Verstromungsgesetzes, soweit sie\nsich auf Tatbestände beziehen, die bis zum 31. Dezember      1. § 12 wird wie folgt gefaßt:\n1995 entstanden sind.                                                                      ,,§ 12\n§2\nGenehmigungspflichten\nVerwaltung des Ausgleichsfonds\n(1) Die Errichtung von Kraftwerken oder leistungs-\n(1) Der Ausgleichsfonds ist ein Sondervermögen im             steigernden Anlagen über 10 Megawatt Nennleistung,\nSinne des Artikels 110 Abs. 1 und des Artikels 115 Abs. 2         die ausschließlich oder überwiegend mit Heizöl betrie-\ndes Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1 des Grundgesetzes           ben werden sollen, bedarf der Genehmigung. Das gilt\nfindet auf dieses Sondervermögen keine Anwendung. Auf             nicht für Kraftwerke oder leistungssteigernde Anlagen,\ndas Sondervermögen sind die §§ 1 und 25 der Bundes-               deren Planung nachweislich vor dem Inkrafttreten\nhaushaltsordnung nicht anzuwenden.                                dieses Gesetzes abgeschlossen war.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995                              1639\n(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 darf nur     stätte nicht vermindert werden kann, zur Verfügung\nerteilt werden, wenn die Errichtung des Kraftwerks        gestellt werden.\noder der leistungssteigernden Anlage energiepolitisch                                   §2\nunbedenklich ist.\nZuschüsse an Bergbau\\lntemehmen\n(3) Die Genehmigung kann befristet, inhaltlich be-\nschränkt und unter Bedingungen erteilt und mit Auf-           (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft legt nach\nlagen verbunden werden.                                   Anhörung der Bergbauunternehmen die Aufteilung der\njährlichen Finanzplafonds auf die einzelnen Bergbauunter-\n(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 wird vom\nnehmen fest.\nBundesamt für Wirtschaft erteilt.\"\n(2) Das Bundesamt für Wirtschaft (Bundesamt) gewährt\n2. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                          auf der Grundlage von Bewilligungsbescheiden Zu-\nschüsse an die Bergbauunternehmen zum Absatzdeut-\n,.(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder     scher Steinkohle für den Einsatz in Kraftwerken, die im\nleichtfertig ohne die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 erforder-   Geltungsbereich dieses Gesetzes betrieben werden. Die\nliche Genehmigung ein Kraftwerk oder eine leistungs-      den Bergbauunternehmen bewilligten Finanzplafonds\n1\nsteigernde Anlage errichtet. '                            werden diesen für die einzelnen Kalenderjahre in zwölf\ngleichen Monatsraten durch das Bundesamt ausgezahlt.\nArtikel3                               (3) Die Bergbauunternehmen haben gegenüber dem\nBundesamt durch Nachweis der jährlich an Kraftwerke\nGesetz                             abgesetzten Mengen die zweckgerichtete Verwendung\nzur Änderung des                         der ihnen zugewiesenen Plafondbeträge zu belegen. Der\nGesetzes zur Sicherung des                    durchschnittliche Subventionssatz in Deutscher Mark pro\nEinsatzes von Steinkohle in der Ver-               Tonne Steinkohleeinheiten für die abgesetzten Mengen\nstromung in den Jahren 1996 bis 2005                darf den Unterschiedsbetrag in Deutscher Mark pro Tonne\nSteinkohleeinheiten zwischen den durchschnittlichen Pro-\nDas Gesetz zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle\nduktionskosten des jeweiligen Bergbauunternehmens\nin der Verstromung in den Jahren 1996 bis 2005 vom\nund dem Preis für Drittlandskohle nicht übersteigen. Zah-\n19. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1618) wird wie folgt geändert:\nlungen über den nach Absatz 1 für das einzelne Bergbau-\n§ 2 Satz 2 wird aufgehoben.                                    unternehmen festgelegten Teilplafond hinaus werden\nnicht geleistet.\n(4) Die einzelnen Bergbauunternehmen können für das\nArtikel 4                           jeweilige Kalenderjahr bewilligte, aber nicht verwendete\nGesetz                             Mittel noch im folgenden Kalenderjahr zweckentspre-\nzur Aufhebung des                         chend verwenden, und zwar im Jahr 1997 bis zu einem\nBetrag von 20 vom Hundert des dem jeweiligen Unter-\nVierten Verstromungsgesetzes\nnehmen für 1996 bewilligten Finanzplafonds, in den Jahren\nDas Vierte Verstromungsgesetz vom 19. Juli 1994             1998 und 1999 jeweils bis zu einem Betrag von 15 vom\n(BGBI. 1S. 1618) wird aufgehoben.                              Hundert des jeweils für das Vorjahr bewilligten Finanz-\nplafonds sowie in den Jahren 2000 und 2001 jeweils bis\nzu einem Betrag von 10 vom Hundert des jeweils für das\nArtikels                            Vorjahr bewilligten Finanzplafonds. Im übrigen sind die im\nGesetz                             Kalenderjahr nicht für den Steinkohleabsatz an Kraftwerke\nzur Steinkohleverstromung ab 1996                  verwendeten Mittel von den Bergbauunternehmen zum\nAbrechnu!Jgszeitpunkt zurückzuzahlen.\n(fünftes Verstromungsgesetz)\n(5) Im Rahmen der Endabrechnung der Jahresplafonds\n§1                               ist zu ermitteln, ob der· jeweilige monatliche Auszahlungs-\nbetrag über oder unter dem am Absatz orientierten Mittel-\nZweck, Finanzplafonds                      bedarf lag. Vom Zeitpunkt der Auszahlung an sind Über-\n(1) Im Interesse einer sicheren Elektrizitätsversorgung    oder Unterzahlu.ngen zu verzinsen. Rückzahlungsbeträge\nsoll ein angemessener Anteil deutscher Steinkohle an der      sowie der Zinssaldo für ein abgelaufenes Kalenderjahr\nErzeugung von elektrischer Energie und Fernwärme in           sind zum Abrechnungszeitpunkt zu begleichen und bis\nKraftwerken gewährleistet werden.                             dahin zu verzinsen.\n(2) Zu diesem Zweck werden den Bergbauunternehmen              (6) Näheres bestimmt das Bundesministerium für Wirt-\nfür die Jahre 1996 bis 2005 aus Mitteln des Bundeshaus-       schaft durch Richtlinien.\nhalts jährliche Finanzplafonds zur Verfügung gestellt, um         (7) -Rechtsansprüche auf Zuschußzahlungen werden\nihnen den Absatz deutscher Steinkohle zur Verstromung         durch dieses Gesetz nicht begründet.\nzu ermöglichen.\n(3) In den Jahren 1996 bis 2000 können Bergbauunter-                                      §3\nnehmen Finanzplafonds auch für den Absatz zur Ver-\nMelde-,\nstromung deutscher Braunkohle mit einem Anteil an Tief-\nAufbewahrungs- und Auskunftspflichten\nbaubraunkohle von mindestens 25 vom Hundert und\ndeutscher Braunkohle mit einem Gehalt an Natrium- und             (1) Die Bergbauunternehmen, die Betreiber von Kraft-\nKaliumoxiden in der Asche von über 2 vom Hundert, der         werken sowie die Lieferanten von für den Einsatz in Kraft-\ndurch Beimischung von Braunkohle aus derselben Lager-         werken bestimmter Steinkohle haben dem Bundesamt auf","---      ·------·----·-------------------\n1640                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerlangen unverzüglich die Auskunft zu erteilen und die                                      §4\nUnterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die\nOrdnungswidrigkeiten\nZuschüsse nach § 2 zu berechnen und das Vorliegen der\nZuschußvoraussetzungen zu überprüfen.                            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n(2) Die Betreiber von Steinkohlekraftwerken haben dem       1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,\nBundesamt ab dem 1. Januar 1996 die monatlichen Stein-            nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteiJt oder\nkohlebezüge für den Einsatz in Kraftwerken bis zum 20.            Unterlagen nicht, nicht vollständig. oder nicht recht-\ndes folgenden Monats zu melden. Alle Angaben sind nach            zeitig vorlegt,\nLieferanten, Mengen in Tonnen Steinkohleeinheiten, Prei-\n2. entgegen § 3 Abs. 2 oder 3 eine Meldung nicht, nicht\nsen in Deutscher Mark je Tonne Steinkohleeinheiten, bei\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\nEinfuhren frei deutsche Grenze und Ursprungsland auf-\nWeise oder nicht rechtzeitig erstattet,\nzuteilen.\n3. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Unterlagen nicht oder nicht\n(3) Änderungen von Angaben nach den Absätzen 1                  für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder\nund 2 sind unverzüglich zu melden.                            4. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 eine der dort genannten\nMaßnahmen nicht duldet.\n(4) Die zur Erteilung von Auskünften nach den Absät-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nzen 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen sind über einen Zeit-\nzu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\nraum von fünf Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit\ndem Ablauf des Jahres, in dem die Unterlagen angefallen          (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1\nsind.                                                         des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-\namt.\n(5) Die vom Bundesamt beauftragten Personen können\n§5\nzur Erlangung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten\nUnterlagen und Auskünfte während der üblichen Büro-                               Begriffsbestimmungen\nund Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebsanlagen\n(1) Ein Kraftwerk im Sinne dieses Gesetzes ist eine\nsowie Geschäftsräume der Unternehmen betreten, dort           Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie mittels Dampf\nBesichtigungen und Prüfungen vornehmen und in die             oder Dampf und Gas oder Verbrennungsmotoren. Uner-\ngeschäftlichen Unterlagen Einsicht nehmen. Die nach den       heblich ist es, ob der Dampf oder das Gas in einer Turbo-\nAbsätzen 1 bis 3 Verpflichteten haben die Maßnahmen           Generatoren-Anlage völlig zur Stromerzeugung ausge-\nnach Satz 1 zu dulden.                                        nutzt oder nach nur teilweiser Ausnutzung für andere\nZwecke, zum Beispiel für Heiz- und Fabrikationsdampf,\n(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\ngenutzt wird.\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nwortung ihn· selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1         (2) Drittlandskohle Im Sinne dieses Gesetzes ist die\nbis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen         außerhalb des Bereichs der Europäischen Union gewon-\nder Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ver-        nene Steinkohle.\nfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\naussetzen würde.\nArtikel&\n(7) Weigert sich ein Unternehmen, eine Auskunft zu                                  Inkrafttreten\nerteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so\nkann das Bundesamt die erforderliche Festsetzung im              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nWege der Schätzung treffen.                                   in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 12. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}