{"id":"bgbl1-1995-62-4","kind":"bgbl1","year":1995,"number":62,"date":"1995-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/62#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-62-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_62.pdf#page=29","order":4,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherm bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Post AG","law_date":"1995-11-23T00:00:00Z","page":1665,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995                 1665\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von\nWiderspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei\nKlagen aus dem Beamtenvemältnis im Bereich der Deutschen Post AG\nVom 23. November 1995\n1.\nErlaß\nvon beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden\n(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) in Verbindung mit§ 126\nAbs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462) und § 1 Abs. 5 des Post-\npersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) über-\ntragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende\nBefugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, den Niederlassungen und Direk-\ntionen, soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt\nerlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abgelehnt haben und nach\nAbsatz 2 nicht eine andere Organisationseinheit zuständig ist.\n(2) In Angelegenheiten der Arbeitszeit und der Besoldung übertragen wir die·\nin Absatz 1 genannte Befugnis den Direktionen, auch soweit ihnen nachgeord-\nnete Niederlassungen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt\nerlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abgelehnt haben, und in Beihilfe-\nangelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes der Direktion Hannover.\nII.\nVertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 1\nAbs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1\nS. 2325, 2353) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsge-\nsetzes ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem\nBeamtenverhältnis den Niederlassungen und Direktionen, soweit sie nach\nAbschnitt I dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zustän-\ndig sind.\nFür besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.\nIII.\nSchlußvorschriften\nDiese Anordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anord-\nnung der Deutschen Post AG vom 18. August 1995 (BGBI. 1S. 1141) außer Kraft.\nBonn, den 23. November 1995\nDeutsche Post AG\nDer Vorstand\nSender"]}