{"id":"bgbl1-1995-62-2","kind":"bgbl1","year":1995,"number":62,"date":"1995-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/62#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_62.pdf#page=8","order":2,"title":"Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1996","law_date":"1995-12-12T00:00:00Z","page":1644,"pdf_page":8,"num_pages":20,"content":["1644                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nzur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuer-\numlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1996\nVom 12. Dezember 1995\nAuf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 189) verordnet die Bun-\ndesregierung:\n§1\nDer Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreform-\ngesetzes wird für das Jahr 1996 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,\nFreie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rhein-\nland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 11 vom Hundert-Punkte auf\ninsgesamt 59 vom Hundert erhöht.\n§2\nDas aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-\nkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum\n1. Februar 1997 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und\n1. November 1996 sind Abschlagszahlungen für das vorgehende Kalender-\nvierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des\nGemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Dezember 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995                  1645\nVierzehnte Verordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nVom 12. Dezember 1995\nAuf Grund des § 6a Abs. 2, 3 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 2. August 1994 (BGBI. 1\nS. 2047) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) verordnet das Bundes-\nministerium für Verkehr:\nArtikel 1\nDer 1. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im\nStraßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 3\nder Verordnung vom 6. Januar 1995 (BGBI. 1S. 8) geändert worden ist, wird, wie\na_us der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich, gefaßt.\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nBonn, den 12. Dezember 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","1646                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, J\"eil 1\nAnlage\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nNr.                                       Gegenstand                                            DM\n1. Abschnitt - Gebühren des Bundes\nA. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,\nStraßenverkehrs-Ordnung, Verordnung über die\nEG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile,\nFahrzeugteileverordnung und Internationale Vereinbarungen\n1. Erlaubnisse und Genehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile\n111     Erteilung\n111.1   einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EWG-Betriebser1aubnis für Fahr-\nzeugtypen                                                                                 1435,00\n111.2   einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauartgenehmigung\n(ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erfaubnis oder Genehmigung für tech-\nnische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder Fahr-\nzeugmerkmals sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erfaubnis- oder Genehmigungs-\nsachverhalt                                                                               1049,00\n112      Erteilung eines Nachtrags\n112.1    zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EWG-Betriebserlaubnis für\nFahrzeugtypen\n112.1.1 ohne Gutachten                                                                             353,00\n112.1.2 mit Gutachten                                                                              707,00\n112.2 zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauartgenehmi-\ngung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis oder Genehmigung\nfür technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder\nFahrzeugmerkmals sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis oder Genehmi-\ngungssachverhalt\n112.2.1 ohne Gutachten                                                                             265,00\n112.2.2 mit Gutachten                                                                              524,00\n113      Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderungen ge-\nnehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen                                            die Hälfte der\njeweiligen Gebühren\nnach den Gebühren-\nnummern 112.1.1\nbis 112.2.2\n114      Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion aufgrund einer durch das KBA\nerteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn\n114.1    ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird                                        276,00\n114.2    eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis oder\nGenehmigung festgestellt wird                                                             707,00\n1a. Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prüfung und Begutachtung\nvon Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle\nder Qualitätssicherung bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeug-\nteilen,\nAnfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion,\nZertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen\n115      Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Begutachtung von Fahrzeugen und Fahr-\nzeugteilen\n115.1    Anerkennung (ohne Begehung)                                                      10 000,00 bis 33 000,00\n115.2     Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung)                                        5000,00 bis 16000,00\n115.3     Begehung                                                                        4 000,00 bis 10 000,00\n115.4     Überwachung (mit Begehung)                                                      4 000,00 bis 15 000,00","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995                         1647\nGebühren-                                                                                        Gebühr\nNr.                                      Gegenstand                                            DM\n116      Akkreditierung von Stellen zur Prüfung/Begutachtung von Fahrzeugen und Fahr-\nzeugteilen\n116.1    Akkreditierung (ohne Begutachtung)                                              15 000,00 bis 58 000,00\n116.2    Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung)                                  8 000,00 bis 29 000,00\n116.3    Begutachtung                                                                    5 000,00 bis 22 000,00\n116.4    Überwachung (mit Begutachtung)                                                  8 000,00 bis 30 000,00\n117     Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle der Qualitätssicherung bei der Herstel-\nlung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\n117.1   Akkreditierung (ohne Begutachtung)                                               14 000,00 bis 30 000,00\n117.2    Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung)                                 7 000,00 bis 15 000,00\n117.3    Begutachtung                                                                    5 000,00 bis 1O000,00\n117.4   Überwachung (mit Begutachtung)                                                    4 000,00 bis 8 000,00\n118     Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von Nr. 115 bis 117 erfaßten\nPflichtaufgaben erbracht werden                                                         150,00\n119     Anfangsbewertung von qualitätssichernden Maßnahmen in Fertigungsstätten\nim Rahmen des Verfahrens für eine EG-Typgenehmigung nach Anhang X Ab-\nschnitt 1.1 der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG (Verifizierung)\n119.1   Erstmalige Verifizierung (ohne Audit)                                            4 000,00 bis 16 000,00\n119.2   Verifizierung im Wiederholungsfall (ohne Audit)                                   1 000,00 bis 3 000,00\n119.3   Stundensatz für Audit                                                                    140,00\n120     Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion\n120.1   Überprüfung des Systems nach Anhang X Abschnitt 2.1 bis 2.3 der Betriebs-\nerlaubnisrichtlinie 92/53/EWG (ohne Audit)                                        2 000,00 bis 4 000,00\n120.2   Überprüfung des Systems und des Produkts nach Anhang X Abschnitt 2.1 bis 2.4\nder Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG (Stundensatz)                                  140,00\n121     Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen durch das Kraftfahrt-Bundes-\namt (mit gleichzeitiger Anfangsbewertung nach Nr. 119)\n121.1   Zertifizierung (ohne Audit)                                                      8 000,00 bis 17 000,00\n121.2   Überwachung (ohne Audit)                                                          3 000,00 bis 6 000,00\n121.3   Re-Zertifizierung (ohne Audit)                                                   5 000,00 bis 10 000,00\n121.4   Stundensatz für Audit                                                                    140,00\n122     Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von Nr. 119 bis 121 erfaßten\nPflichtaufgaben erbracht werden                                                          140,00\n2. Erfassung von Fahrzeugen und von Fahrerlaubnissen auf Probe\n123     Zuteilung eines Fahrzeugbriefes (einschließlich der Aufstellung der Erfassungs-\nunterlagen)                                                                               7,00\n124     Aufstellung oder Berichtigung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahr-\nzeugregister (ZFR)\n- bei Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief\n- bei der Ausgabe der roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung\n•\n- bei Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel                             '5,00.\n125     Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFR in anderen Fällen sowie die\nBearbeitung einer Meldung der Haftpflichtversicherer über die Zuteilung eines\nVersicherungskennzeichens                                                                 1,00 ·\n126     Aufstellung der Erfassungsunterlagen für Fahrerlaubnisse der Fahranfänger                 1,50","1648                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGebühren-                                                                                       Gebühr\nNr.                                     Gegenstand                                            DM\n3. Mitwirkung bei der Aufbietung von Urkunden\n131     Aufbietung eines verlorenen Fahrzeugbriefes, einschließlich der Kosten der öffent-\nlichen Bekanntmachung                                                                    10,00\n4. Schriftliche Auskünfte\n141     Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger                                      20,00\n142     Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an Privatpersonen                               10,00\n143     Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisange-\nlegenheiten und sonstigen in § 30 Abs. 1 Nr. 2 und 2a StVG aufgeführten Verwal-\ntungsmaßnahmen, sofern sie durch einen Antragsteller veranlaßt werden                     5,00\n144     Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs                                               12,00\nGebühren aus den vorstehenden Unterabschnitten 2 und 4 werden teilweise für\nden Bund von den Behörden im Landesbereich erhoben.\n5. Ausnahmegenehmigungen\n151      Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Be-\ntriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung oder Bauartgenehmigung                           259,00\n152      Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO in anderen\nFällen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug                                       20,00 bis 800,00\nBei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffe-\nner Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringe-\nren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden.\n8. Sonstige Maßnahmen\nauf dem Gebiet des Straßenverkehrs\n198      Für Maßnahmen außerhalb der Dienststelle, je Amtsperson                           200,00 bis 6 000,00\n199      Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen nach Personal-\nund Sachaufwand je Stunde und Person                                               30,00 bis 120,00","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995                           1649\nKostenverordnung\nfür Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie\n(BSHKostV)\nVom 12. Dezember 1995\nAuf Grund                                                 3. für Nachtarbeit (von 17.00 Uhr\ndes § 22a Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der             bis 7.00 Uhr), soweit nicht\nFassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994               bereits Zuschläge für Sonn- und\n(BGBI. 1 S. 3140),                                           Feiertagsarbeit erhoben werden,      25 vom Hundert\ndes § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der           der Gebühr nach Absatz 2.\nFassung der Bekanntmachung vom 27. September                (4) Für Reise- und Wartezeiten, die in Verbindung mit\n1994 (BGBI. 1 S. 2802),                                  der Ausübung einer Amtshandlung stehen, wird für jede\ndes § 4 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes     angefangene Stunde und jeden Bediensteten ein Betrag\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August          in Höhe von 90 DM, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe\n1986 (BGBI. 1 S. 1270) und                               von 1080 DM je Tag, erhoben. Der gleiche Betrag wird\ndes § 135 des Bundesberggesetzes vom 13. August          für Warte- und Ausfallzeiten erhoben, wenn aus Gründen,\n1980 (BGBI. 1S. 1310),                                   die der Eigentümer eines Schiffes zu vertreten hat, die\nmit der Amtshandlung betrauten Personen nicht an Bord\njeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-          genommen oder an der Durchführung der Amtshandlung\nwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1            gehindert werden.\nS. 821 ), verordnet das Bundesministerium für Verkehr\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post              (5) Bruchteile einer Deutschen Mark werden auf volle\nund Telekommunikation, dem Bundesministerium für             Deutsche Mark aufgerundet.\nWirtschaft und dem Bundesministerium der Finanzen:              (6) Werden Gebühren nach Bruttoregistertonnen oder\nnach der Bruttoraumzahl erhoben, so sind die Angaben\n§1                              im amtlichen Schiffsmeßbrief maßgebend.\nKosten\n(1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie                                    §2\nund dessen Beauftragte sowie die Konsulate erheben                                     Auslagen\nfür die Durchführung von Amtshandlungen im Bereich\nihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf den Gebieten des           Auslagen werden gesondert erhoben.\nFlaggenrechts, der Schiffsbesetzung, der Schiffsoffizier-\nausbildung, der Schiffsvermessung, der Prüfung nauti-\nscher Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente und                                         §3\ndes Bergrechts im Festlandsockel Kosten (Gebühren und                              Kostenübernahme\nAuslagen) nach dieser Verordnung.                                          für Überwachungsmaßnahmen\n(2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die                  nach der Schiffssicherheitsverordnung\nGebührensätze ergeben sich aus den Äbschnitten I bis VII\nder Anlage.                                                     (1) Für eine Überwachungsmaßnahme nach § 16 der\nSchiffssicherheitsverordnung sind der Eigentümer und\n(3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden           der Besitzer des Schiffes zur Kostenübernahme dann\naußerhalb der Dienstzeit, so werden folgende Zuschläge       verpflichtet, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften des\nerhoben:                                                     § 18 Abs. 2, 3 und 5, des § 19 Abs. 3, des § 20 Abs. 3,\n1. für Arbeiten an gesetzlichen                              der§§ 21 und 22, des § 45 Abs. 5 Nr. 5 Buchstabe a oder\nFeiertagen (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr,                      Abs. 7 oder des § 61 Abs. 1 (zugelassener Radarreflektor)\nam 24. und 31. Dezember                                  der Schiffssicherheitsverordnung festgestellt wird.\nab 12.00 Uhr)                         100 vom Hundert,      (2) Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet, die\n2. für Sonntagsarbeit (ab 12.00 Uhr                          Kosten der Nachprüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 5 der\ndes Sonnabends bis 24.00 Uhr                             Schiffssicherheitsverordnung zu tragen, wenn er gegen die\ndes Sonntags)                          50 vom Hundert,   mit der Zulassung verbundenen Auflagen verstoßen hat.","1650                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§4                              esses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung\nsowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung ge-\nGebührenermäßigung, Gebührenbefreiung              währt werden.\n(1) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen                                        §5\nGesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden keine                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nGebühren erhoben.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n(2) Für die Genehmigung einer Forschungshandlung       in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amts-\nnach § 132 Abs. 1 des Bundesberggesetzes und für         handlungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und\ndie nachträgliche Änderung dieser Genehmigung kann       Hydrographie vom 23. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2276)\naus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Inter-  außer Kraft.\nBonn, den 12. Dezember 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995                        1651\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 2)\nGebührenverzeichnis\nlfd.                                                                                            Gebühr\nGebührentatbestand                          Rechtsgrundlage\nNr.                                                                                          Deutsche Mark\n1. Flaggenrecht\n1001    Ausstellung eines Schiffsvorzertifikates                § 3 Buchstabe a,                 130,-\n§ 5 Abs. 1 Flaggenrechts-\ngesetz1),\n§ 26 Abs. 1 Konsutar-\ngesetz2)\n1002    Ausstellung eines Flaggenscheines für Probe- und        § 3 Buchstabe b, § 10            65,-\nÜberführungsfahrten                                     Flaggenrechtsgesetz\nAusstellung eines Flaggenscheines für Schiffe           § 3 Buchstabe b, § 11\nin Bareboatcharter                                      Flaggenrechtsgesetz\n1003    Erstausstellung                                                                          250,-\n1004    Verlängerung                                                                             100,-\n1005    Ausstellung eines Flaggenscheines auf Grund einer                                    15,- bis 35,-\ninternationalen Vereinbarung\n1006    Ausstellung eines Flaggenzertifikates                   § 3 Buchstabe d                  70,-\nFlaggenrechtsgesetz\n1007    Änderung, Verlängerung, Ersatzausfertigung                                           20,- bis 100,-\neines Schiffsvorzertifikates, eines Flaggenscheines\noder eines Flaggenzertifikates\nGestattung der Führung einer anderen National-          § 7 Flaggenrechtsgesetz\nflagge\n1008    bei Schiffen bis 1 600 BAT/BAZ                                                           300,-\n1009    bei Schiffen ab 1 601 bis 6 000 BAT/BAZ                                                  500,-\n1010    bei Schiffen ab 6 001 BAT/BAZ                                                            800,-\n1011  · Änderung einer Gestattung zur Führung einer ande-       § 7 Flaggenrechtsgesetz          100,-\nren Nationalflagge ohne gleichzeitige Eintragung\nin das Internationale Seeschiffahrtsregister\nEintragung in das Internationale Seeschiffahrts-        § 12 Flaggenrechtsgesetz\nregister\n1012    bei Schiffen bis 1 600 BAT/BRZ                                                           150,-\n1013    bei Schiffen ab 1 601 bis 6 000 BAT/BAZ                                                '250,-\n1014    bei Schiffen ab 6 001 BAT/BAZ                                                            400,-\nII. Schiffsbesetzungsverordnung, Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung\n2001    Erteilung von Ausnahmen hinsichtlich der Befug-         § 7 Abs. 7, § 10Abs. 4       50,- bis 130,-\nnisse von Kapitänen sowie von Schiffsoffizieren des     SchBesV3)\nnautischen und technischen Schiffsdienstes\n2002    Erteilung von Befugniserweiterungen an Kapitäne,        § 24 Abs. 3 und 5            50,- bis 130,-\nLeiter von Maschinenanlagen und Schiffsoffizieren       SchOffzAusbV 4)","1652                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nlfd.                                                                                              Gebühr\nGebührentatbestand                           Rechtsgrundlage\nNr.                                                                                           Deutsche Mark\n2003   Zulassung von Soldaten der Marine als zweiter             §24Abs. 4 und 5                     50,-\noder weiterer Schiffsoffizier des nautischen und          SchOffzAusbV\ntechnischen Dienstes\n2004   Genehmigung von Abweichungen von deo vor-                 § 27 Abs. 1 SchOffzAusbV      50,- bis 130,-\ngeschriebenen Ausbildungsgängen zum Erwerb\nder Befähigungszeugnisse\nIII. Schiffsvermessung\nVermessung nach den London-Regeln6)\nfür ein vollständiges Vermessungsergebnis bei             § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchVmV5)\nErstbauten\n3001   bis Raumzahl (RZ) 6 000                                                                        800,-\nzuzüglich je Einheit RZ                                                                          0,80\nmindestens jedoch                                                                            1 200,-:-\n3002   ab RZ 6 001 bis RZ 12 000                                                                    2000,-\nzuzüglich je Einheit RZ                                                                          0,60\n3003   ab RZ 12 001                                                                                 4400,-\nzuzüglich je Einheit RZ                                                                          0,40\nhöchstens jedoch                                                                           20000,-\n3004   für ein vollständiges Vermessungsergebnis bei                                           50 vom Hundert\nNachbauten                                                                             der Gebühr nach\nNr. 3001 bis 3003\nmindestens jedoch                                                                            1200,-\n3005   für jede Änderung der Netto-Raumzahl bei Änderung                                             200,-\ndes Tiefgangs\n3006   Überschlagsergebnis nach IMO Dokument                                                         200,-\nMSC/Circ. 653\nTyp- und Serienvermessung                                 § 6 Abs. 1 SchVmV\n3007   für das erste Typschiff                                                                   Gebühr nach\nNr. 3001 bis 3003\n3008   für jedes weitere Schiff desselben Typs                                                 40 vom Hundert\nder Gebühr nach\nNr. 3001 bis 3003\nVermessung nach Regel I der Oslo-Regeln7)                 § 3 Abs. 5 SchVmV           (bei der Gebühren-\nbzw. Vermessung nach ausländischen Vorschriften                                        berechnung nach\nlfd. Nr. 3100 bis 3201\nentspricht eine\nRegistertonne einer\nEinheit Raumzahl)\n3100   für ein erstes vollständiges Vermessungsergebnis                                       125 vom Hundert\nbei Erstbauten                                                                         der Gebühr nach\nNr. 3001 bis 3003\n3101  für jedes weitere vollständiges Vermessungs-                                            75 vom Hundert\nergebnis bei Erstbauten                                                                der Gebühr nach\nNr. 3001 bis 3003\nmindestens jedoch                                                                          1200,-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995                        1653\nlfd.                                                                                           Gebühr\nGebührentatbestand                         Rechtsgrundlage\nNr.                                                                                        Deutsche Mark\n3102  für ein vollständiges Vermessungsergebnis bei                                       50 vom Hundert\nNachbauten                                                                          der Gebühr nach\nNr. 3100\nmindestens jedoch                                                                        1200,-\n3103  Ermittlung der Nettotonnage nach Panama-Canal-                                             600,-\nVorschrift (1994)\nZusätzliche Vermessung eines Schiffes nach Regel 1      § 3 Abs. 4 SchVmV\nder Oslo-Regeln zwecks Ermittlung eines Brutto-\nergebnisses\n3200  für Erstbauten                                                                        Gebühr nach\nNr. 3001 bis 3003\n3201  für Nachbauten                                                                        Gebühr nach\nNr. 3004\nVermessung nach dem vereinfachten Verfahren\n3300  Raumvermessung                                          § 4 Abs. 1 SchVmV                 600,-\n3301  ausschließlich Längenvermessung                         § 4 Abs. 2 SchVmV                  95,-\nVermessung von Schiffsbehältern und Laderäumen          §5SchVmV\n3400  Einzelvermessungen                                                                 250,- bis 10 000,-\nTyp- und Serienvermessung                               § 6 Abs. 1 SchVmV\n3401  für den ersten Schiffsbehältertyp                                                  250,- bis 10 000,-\n3402  für jeden weiteren Schiffsbehälter desselben Typs                                   30 vom Hundert\nder Gebühr nach\nNr. 3401\nProjektberechnungen\n3500  Vorvermessungen, Gutachten und sonstige                 § 5 Abs. 1 Nr. 2 SeeAufgG, 250,- bis 5 000,-\nVermessungsberechnungen                                 § 3 Abs. 5 SchVmV\nSchiffs- und Behältermeßbriefe                          § 9 Abs. 1 SchVmV\n3600  Ausstellung eines Schiffs- oder eines Behälter-                                           300,-\nmeßbriefes\nErstellung von Abschriften oder Durchschriften\nbzw. Kopien eines Schiffs- oder Behältermeßbriefes\n3601  bei der Fertigung mit der Erstschrift                                                      40,-\n3602  bei nachträglicher Fertigung                                                              100,-\n3603  Ersatzausfertigung eines Meßbriefes                     §11 SchVmV                        100,-\n3604  Änderung im Schiffs- oder Behältermeßbrief                                                 50,-\nBescheinigungen\nAusstellung\n3700  einer Bescheinigung für die Eintragung in das           § 69 Abs. 3 SchRegQ14)            250,-\nSchiffsbauregister\n3701  einer Bescheinigung über das Meßergebnis oder           § 9 Abs. 2 SchVmV                 125,-\nein vorläufiges Meßergebnis\n3702  einer Bescheinigung über Laderaumvermessung             § 9 Abs. 1 SchVmV                 250,-\noder Behälterinhalte","1654                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nlfd.                                                                                       Gebühr\nGebührentatbestand                           Rechtsgrundlage\nNr.                                                                                     Deutsche Mark\nErstellung von Abschriften oder Durchschriften\nbzw. Kopien von Bescheinigungen nach Nr. 3700\n~is3702\n3707   bei der Fertigung mit der Erstschrift                                                    30,-\n3708   bei nachträglicher Fertigung                                                             70,-\n3709   Ersatzausfertigung einer Bescheinigung                 § 11 SchVmV                       70,-\nIV. Nautische Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente\nPrüfung von Magnet-Regel-, Magnet-Steuer- und Magnet-Reservekornpassen,\nSelbststeueranlagen, Magnet-Femkompaßanlagen und Geräten zur Kursüberwachung\nBaumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines        § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1\nMagnet-Steuerkompasses der Klasse 1                    Nr. 1 SchS\\/8)\n4001   mit Kompaßstand                                                                       9000,-\n4002   ohne Kompaßstand                                                                      5300,-\nBaumusterprüfung                                       § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1\nNr. 1, § 45 Abs. 5 Nr. Sa\nund Abs. 7 SchSV,\n§ 39 Abs. 2 BinSchUQ9)\n4003   eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse II                                            5300,-\noder eines Magnet-Reserve-Kompasses für einen\nMagnet-Regel- oder für einen Magnet-Steuer-\nkompaß der Klasse I oder II\n4004   eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse III                                           3900,-\n4005   eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse IV                                            2800,-\n4006   eines Magnetkompasses für Binnenschiffe                                              '2050,-\n4007   Baumusterprüfung einer optischen Übertragungs-         § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1         750,-\neinrichtung für Reflexions- oder Projektions-          Nr.1 SchSV\nkompasse\nBaumusterprüfung einer komplizierten Selbst-           § 18Abs. 2, § 19Abs. 1\nsteueranlage                                           Nr.1 SchSV\n4008   mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber                                               14000,-\n4009   ohne Kursinformationsgeber                                                            9500,-\nBaumusterprüfung einer einfachen Selbst-               § 18Abs. 2, § 19Abs.-1\nsteueranlage                                           Nr.1 SchSV\n4010  mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber                                                9400,-\n4011  ohne Kursinformationsgeber                                                            5800,-\n4012  Baumusterprüfung einer Fernkompaßanlage                § 18Abs. 2, § 19Abs.1          9550,-\n(ohne Magnetkompaß)                                    Nr.1 SchSV\n4013  Baumusterprüfung einer Kursalarmanlage                 § 18Abs. 2, § 19Abs.1          4250,-\n(ohne Magnetkompaß)                                    Nr.1 SchSV\n4014   Baumusterprüfung eines Magnetkompaß-                  § 18Abs. 2, § 19Abs. 1         3900,-\nKursinfonnationsgebers (ohne Magnetkompaß)            Nr.1 SchSV\n4015   Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für              § 18Abs. 3, § 19Abs.1            920,-\nSelbststeueranlagen, Magnet-Femkompaßanlagen           Nr.1 SchSV\nund Kursalannanlagen","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995                           1655\nlfd.                                                                                           Gebühr\nGebührentatbestand                           Rechtsgrundlage\nNr.                                                                                         Deutsche Mark\nPrüfung eines Baumusters der in den Nummern 4001       § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 3\nbis 4015 genannten Anlagen und Geräte, das             Satz3SchSV\ngegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster\nÄnderungen aufweist, die\n4016  umfangreich sind und eine Laborprüfung erfordern                                     40 vom Hundert\nder jeweiligen\nGrundgebühren\n4017  einfach sind und eine Laborprüfung erfordern                                         20 vom Hundert\nder jeweiligen\nGrundgebühren\n4018  umfangreich sind und keine Laborprüfung erfordern                                    10 vom Hundert\nder jeweiligen\nGrundgebühren\n4019  einfach sind und keine Laborprüfung erfordern                                         5 vom Hundert\nder jeweiligen\nGrundgebühren\nBestimmung der magnetischen Mindestabstände            § 22 Abs. 1 SchSV\n4020  eines Einzelgerätes                                                                       850,-\n4021  eines Einzelgerätes, für das keine Aufmagnetisierung                                      600,-\nerforderlich ist\n4022  eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamt-                                         600,-\nmasse\n4023  eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamt-                                         400,-\nmasse, für das keine Aufmagnetisierung erforderlich\nist\n4024  Prüfung der Aufstellung der Magnet-Regel- und          § 22 Abs. 1 SchSV                    90,-\nMagnet-Steuerkompasse                                                            je angefangene Stunde\n4025  Prüfung von Selbststeueranlagen vor Verwendung         § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1             90,-\nan Bord                                                Nr. 2 SchSV               je angefangene Stunde\n4026  Prüfung von Magnetkornpassen der Klasse A oder B       § 18Abs. 2, § 19Abs. 1               90,-\nvor Verwendung an Bord oder von Magnet-                Nr. 2 SchSV,\nkompassen für die Binnenschiffahrt vor dem Einbau      § 39 Abs. 3 BinSchUO\n4027  Beratung zur Beseitigung von Vibrationsstörungen       § 22 Abs. 1 SchSV                    90,-\nan Bord                                                                          je angefangene Stunde\nRegulierung von Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkornpassen,\nKompensierung von Peilfunkanlagen an Bord\nRegulierung eines Kompasses auf Schiffen in            § 22 Abs. 2 Satz 1 SchSV,\nAbständen von zwei Jahren, auf Schiffen mit einer      § 39 Abs. 5 BinSchUO\nLänge über alles\n4100  bis 30 m                                                                                  175,-\n4101  über 30 m bis 60 m                                                                        230,-\n4102  über 60 m bis 90 m                                                                        470,-\n4103  über90 m bis 120 m                                                                        515,-\n4104  über 120 m bis 200 m                                                                      655,-\n4105  über 200 m                                                                                830,-","1656                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nlfd.                                                                                            Gebühr\nGebührentatbestand                          Rechtsgrundlage\nNr.                                                                                        Deutsche Mark\n4106  Regulierung jeden weiteren Kompasses und                                                     125,-\nRegulierung eines Kompasses mit besonderer\nSondenfeldkompensation\nKompensierung einer Peilfunkanlage in Abständen         § 22 Abs. 3 Satz 1 SchSV\nvon zwei Jahren auf Schiffen\n4107  bis 1 600 BRT/BRZ                                                                            420,-\n4108  über 1 600 BRT/BRZ                                                                           580,-\nsind außer der Aufnahme der Funkbeschickungs-\nkurve keine weiteren Kompensierrnaßnahmen\nerforderlich, so ermäßigen sich die Gebühren zu\nNr. 4107 oder 4108 bei Schiffen\n4109  bis 1 600 BRT/BRZ auf                                                                        315,-\n4110  über 1 600 BRT/BRZ auf                                                                       435,-\n4111  Kompensierung jeder weiteren Frequenz oder              § 22 Abs. 3 Satz 1 SchSV,            110,-\nFeststellung der Zielfahrtfähigkeit                     Kapitel IV Regel 12 b) i)\nSOLAS10)\n4112  Regulierung eines Kompasses - bei Binnenschiffen                                             110,-\neinschließlich der Prüfung des ordnungsgemäßen\nEinbaus - oder Kompensierung einer Peilfunkanlage\nvor Inbetriebnahme zusätzlich oder zusätzliche\nDeviationsbestimmung oder zusätzliche Aufnahme\nder Funkbeschickung\n4113  Regulierung eines Kompasses mit besonderer                                                   170,-\nSondenfeldkompensation vor Inbetriebnahme\nzusätzlich\n4114  Benutzung eines Funkbeschickungssenders                 § 22 Abs. 3 SchSV                     25,-\nje angefangene\nhalbe Stunde\n4115  Elektrische Regulierung je Komponente zusätzlich        § 22 Abs. 2 SchSV                    170,-\nGegenpeilung Land/Schiff mittels UKW auf                § 22 Abs. 2 SchSV\nbesondere Anforderung zusätzlich\n4116  bei Schiffen bis 90 m Länge                                                                  170,-\n4117  bei Schiffen über 90 m Länge                                                                 230,-\n4118  Ausrichten von Peileinrichtungen und Kompaß-            § 19 Abs. 1 Nr. 2,                    90,-\ntöchtern (auf besondere Anforderung)                    § 22 Abs. 2 SchSV         je angefangene Stunde\nPrüfung von Kreiselkompaßanlagen,\nFahrtmeßanlagen, Echolotanlagen und Wendeanzeigern\nBaumusterprüfung einer Kreiselkompaßanlage              § 18Abs. 2, § 19Abs. 1\nNr. 1 SchSV\n4201  der Klassen I und II mit Horizontanzeige                                                 28750,-\n4202 der Klassen I und II ohne Horizontanzeige                                                 23300,-\n4203  Baumusterprüfung einer Fahrtmeßanlage                  § 18Abs. 2, § 19Abs. 1            11 400,-\nNr.1 SchSV\n4204  Baumusterprüfung einer Echolotanlage                   § 18Abs. 2, § 19Abs. 1            18000,-\nNr.1 SchSV\n4205  Baumusterprüfung eines Wendeanzeigers                   § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1          5300,-\nNr.1 SchSV","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995                         1657\nlfd.                                                                                           Gebühr\nGebührentatbestand                          Rechtsgrundlage\nNr.                                                                                        Deutsche Mark\nBaumusterprüfung eines Zusatzgerätes für               § 18Abs. 3, § 19Abs.1\nNr.1 SchSV\n4206  Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen                                                    2700,-\nund Echolotanlagen, das eine Prüfung an Bord\nund im Labor erfordert\nKreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen,\nEcholotanlagen und Wendeanzeiger, das\n4207  eine Prüfung im Labor erfordert; mit komplizierten                                       1150,-\nFunktionen\n4208  mit einfachen Funktionen                                                                   750,-\n4209  keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordert                                              470,-\nPrüfung eines Baumusters der in den Numl'!lem 4201     § 18 Abs. 2 und Abs. 3,\nbis 4209 genannten Anlagen und Geräten, das            § 19 Abs. 3 Satz 3 SchSV\ngegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster\nÄnderungen aufweist, die\n4210  eine Bordprüfung und eine Laborprüfung oder eine                                     60 vom Hundert\nStraßenerprobung und eine Laborprüfung erfordern                                    der Grundgebühr\n4211  umfangreich sind und eine Laborprüfung erfordern                                    40 vom Hundert\nder Grundgebühr\n4212  einfach sind und eine Laborprüfung erfordern                                         20 vom Hundert\nder Grundgebühr\n4213  umfangreich sind und keine Laborprüfung erfordern                                    10 vom Hundert\nder Grundgebühr\n4214  einfach sind und keine Laborprüfung erfordern                                        5 vom Hundert\nder Grundgebühr\n4215  Prüfung einer Kreiselkompaßanlage vor Verwendung       § 18Abs. 2, § 19Abs. 1             280,-\nan Bord                                                Nr.2SchSV\n4216  Prüfung einer Fahrtmeßanlage vor Verwendung            § 18Abs. 2, § 19 Abs. 1              90,-\nan Bord                                                Nr. 2 SchSV              je angefangene Stunde\n4217  Prüfung eines Wendeanzeigers vor Verwendung            § 18Abs. 2, § 19 Abs. 1             160,-\nan Bord                                                Nr.2SchSV\nPrüfung einer Echolotanlage vor Verwendung             § 18Abs. 2, § 19Abs.1\nan Bord                                                Nr.2SchSV\n4218  der Klassen I und III                                                                      500,-\n4219  der Klassen II und IV                                                                     250,-\nPrüfung von Winkelmeßinstrumenten und Barometern\n4301  Baumusterprüfung eines Winkelmeßgerätes                § 18Abs. 2, § 19Abs. 1            4000,-\nNr.1 SchSV\n4302  Baumusterprüfung eines Barometers oder                 § 18Abs. 2, § 19 Abs. 1           3800,-\nBarographen                                            Nr.1 SchSV\nPrüfung eines Baumusters der in den Nummern 4301       § 18Abs. 2, § 19 Abs. 1\nund 4302 genannten Geräte, das gegenüber einem         Nr.1 SchSV\nbereits zugelassenen Baumuster Änderungen auf-\nweist,die\n4303  eine Laborprüfung erfordern                                                          40 vom Hundert\nder Grundgebühr\n4304  keine Laborprüfung erfordern                                                         1O vom Hundert\nder Grundgebühr","1658                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nlfd.                                                                                       Gebühr\nGebührentatbestand                         Rechtsgrundlage\nNr.                                                                                    Deutsche Mark\nPrüfung von Signalleuchten und Schallsignalanlagen\n4401   Baumusterprüfung einer Positionslaterne oder einer   § 18Abs. 2, § 19Abs.1           5300,-\nSignalleuchte                                        Nr.1 SchSV,\n§ 4 der Verordnung über\ndie Farbe und Lichtstärke\nder Bordlichter sowie\ndie Zulassung von Signal-\nleuchten im Geltungs-\nbereich der Binnenschiff-\nfahrtsstraßen-Ordnung 11 ),\n§ 2 der Verordnung über\ndie Farbe und Lichtstärke\nder Bordlichter sowie die\nZulassung von Signal-\nleuchten in der Binnen-\nschiffahrt auf Rhein und\nMosel1 2)\n4402   Baumusterprüfung einer Morsesignalleuchte            § 18Abs. 2, § 19Abs.1           5800,-\nmit handbetätigtem Signalgeber                       Nr.1 SchSV\n4403   Baumusterprüfung eines Tagsignal-/Such-              § 18Abs. 2, § 19Abs. 1          6000,-\nscheinwerfers                                        Nr. 1, § 45 Abs. 7 SchSV\n4404   Baumusterprüfung einer Manöversignalanlage           § 18Abs. 2, § 19Abs. 1          7200,-\nohne Pfeife mit handbetätigtem Signalgeber           Nr.1 SchSV\n4405   Baumusterprüfung einer Pfeife mit handbetätigtem     § 18Abs. 2, § 19Abs. 1          5600,-\nSignalgeber                                          Nr.1 SchSV,\n§ 37 Abs. 4 BinSchUO '\n4406   Baumusterprüfung eines automatischen Signal-         § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1        2900,-\ngebers                                               Nr.1 SchSV\n4407   Baumusterprüfung einer elektrischen Einrichtung      § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1        4600,-\nmit den entsprechenden Schalleigenschaften einer     Nr.1 SchSV\nGlocke und/oder eines Gongs\n4408   Baumusterptüfung einer Glocke oder eines Gongs       § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1        2000,-\nNr.1 SchSV\nPrüfung eines Baumusters der in den Nummern 4401     § 18Abs. 2, § 19Abs. 3\nbis 4408 genannten Anlagen und Geräte, das           Satz 3 SchSV,\ngegenüber einem bereits zugelassenem Baumuster       § 37 Abs. 4 BinSchUO,\nÄnderungen aufweist, die                             § 4 der Verordnung über\ndie Farbe und Lichtstärke\nder Bordlichter sowie\ndie Zulassung von Signal-\nleuchten im Geltungs-\nbereich der Binnenschiff-\nfahrtsstraßen-Ordnung,\n§ 2 der Verordnung über\ndie Farbe und Lichtstärke\nder Bordlichter sowie\ndie Zulassung von Signal-\nleuchten in der Binnen-\nschiffahrt auf Rhein und\nMosel\n4409  einer Laborprüfung mit Prüfung auf Seewasser-                                    40 vom Hundert\nund Witterungsbeständigkeit erfordern                                            der Grundgebühr\n4410  einer Laborprüfung ohne Prüfung auf Seewasser-                                   25 vom Hundert\nund Witterungsbeständigkeit erfordern                                            der Grundgebühr","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995                         1659\nlfd.                                                                                            Gebühr\nGebührentatbestand                           Rechtsgrundlage\nNr.                                                                                         Deutsche Mark\n4411  umfangreich sind und keine Laborprüfung erfordern                                      10 vom Hundert\nder Grundgebühr\n4412  einfach sind und keine Laborprüfung erfordern                                          5 vom Hundert\nder Grundgebühr\n4413  lichttechnische Prüfung einer Leuchte an oder            § 10 Abs. 3 SchSV                 1900,-\nin Rettungsmitteln\n4414  Prüfung der Anbringung von Positionslaternen,            § 22 Abs. 1 Satz 1 SchSV             90,-\nSchallsignalanlagen, Schallsignal-Empfangsanlagen                                 je angefangene Stunde\nund Manöversignalanlagen\nPrüfung von Ortungsfunkanlagen,\nNavigationssystemen, tragbaren Funkgeräten und Radarreflektoren\nBaumusterprüfung einer Radaranlage                       § 18 Abs. 2 und 3, § 19\nAbs. 1 Nr. 1 SchSV\n4501  der Klasse IA und 18                                                                      15600,-\n4502  der Klasse II A und II B                                                                  13200,-\n4503  der Klasse III                                                                            10200,-\neines Zusatzgerätes zu den in den Nummern 4501\nbis 4503 genannten Anlagen mit elektronischer\nDatenverarbeitung oder vergleichbaren Einrich-\ntungen\n4504  mit komplizierten Funktionen                                                              18000,-\n4505  mit einfachen Funktionen                                                                  10000,-\neines Zusatzgerätes zu den in den Nummern 4501\nbis 4503 genannten Anlagen ohne elektronische\nDatenverarbeitung das\n4506  eine Prüfung an Bord erfordert                                                             4100,-\n4507  eine umfangreiche Prüfung im Labor erfordert                                               3200,-\n4508  eine einfache Prüfung im Labor erfordert                                                   1800,-\n4509  keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordert                                                800,-\nBaumusterprüfung einer Peilfunkanlage                    § 18Abs. 2, § 19Abs. 1\nNr.1 SchSV\n4510  der Klasse 1                                                                              12 000,-\n4511  der Klasse II                                                                             10000,-\n4512  Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz                                                 10000,-\nPrüfung zur Feststellung der nautischen Eignung          § 23 Abs. 3 SchSV\n4513  einer Seenotfunkbake                                                                      12 000,-\n4514  eines tragbaren Funkgerätes für Überlebens-                                                6300,-\nfahrzeuge\n4515  Baumusterprüfung eines integrierten Navigations-,        § 18Abs. 2, § 19Abs. 1           26400,-\nBahnführungs- oder elektronischen Se~karten-             Nr.1 SchSV\nsystems\n4516  Baumusterprüfung einer Satelliten-Navigations-           § 18Abs. 2, § 19 Abs. 1          21600,-\nanlage                                                   Nr.1 SchSV","1660                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nlfd.                                                                                        Gebühr\nGebührentatbestand                         Rechtsgrundlage\nNr.                                                                                     Deutsche Mark\nBaumusterprüfung einer Hyperbel-Navigations-            § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1\nanlage                                                  Nr.1 SchSV\n4517   mit komplizierten Funktionen                                                          22800,-\n4518   mit einfachen Funktionen                                                              18000,-\n4519   Prüfung der Radarauffaßbarkeit eines Radar-             § 10 Abs. 3 SchSV              6900,-\nreflektors für Überlebensfahrzeuge\n4520   Baumusterprüfung eines Radartransponders                § 18Abs. 2, § 19Abs.1          6900,-\nNr.1 SchSV\nBaumusterprüfung eines Zusatzgerätes zu den             § 18Abs. 3, § 19Abs.1\nin den Nummern 4515 bis 4518 genannten Anlagen          Nr.1 SchSV\nmit elektronischer Datenverarbeitung oder ver-\ngleichbaren Einrichtungen:\n4521   mit komplizierten Funktionen, die eine Prüfung                                        19200,-\nan Bord erfordert\n4522   mit einfachen Funktionen, die eine Prüfung an Bord                                    12 000,-\nerfordert\n4523   mit komplizierten Funktionen, die eine Prüfung                                         8000,-\nim Labor erfordert\n4524   mit einfachen Funktionen, die eine Prüfung im Labor                                    7000,-\nerfordert\n4525   mit einfachen Funktionen, die eine eingeschränkte                                      3600,-\nPrüfung im Labor erfordert\nPrüfung eines Baumusters der in den Nummern             § 10 Abs. 3 Satz 3,\n4501 bis 4525 genannten Anlagen und Geräte, das         § 23 Abs. 3 SchSV\ngegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster\nÄnderungen aufweist, die\n4526   eine Prüfung an Bord erfordern                                                   60 vom Hundert\nder Grundgebühr\n4527   eine Prüfung im Labor erfordern                                                  40 vom Hundert\nder Grundgebühr\n4528   umfangreich sind und keine Prüfung im Labor                                       10 vom Hundert\nerfordern                                                                        der Grundgebühr\n4529   einfach sind und keine Prüfung an Bord und im                                      5 vom Hundert\nLabor erfordern                                                                 der Grundgebühr\n4530    Prüfung eines integrierten Navigations-, Bahn-         § 18Abs. 2, § 19 Abs. 1        1 700,-\nführungs- oder elektronischen Seekartensystems          Nr. 2 SchSV\nvor Verwendung an Bord\nPrüfung einer Radaranlage vor Verwendung an Bord       § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1\nNr. 2 SchSV\n4531    der Klasse I A oder I B                                                                 500,-\n4532   der Klasse IA mit automatischem Bildauswertegerät                                     1 000,-\n4533   der Klasse II A oder II B                                                               300,-\n4534   der Klasse III                                                                          235,-\n4535   Prüfung einer Peilfunkanlage oder einer Funkaus-       § 18Abs. 2, § 19 Abs. 1          235,-\nrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz vor Verwendung      Nr. 2 SchSV\nan Bord","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995                         1661\nlfd.                                                                                          Gebühr\nGebührentatbestand                         Rechtsgrundlage\nNr.                                                                                        Deutsche Mark\n4536  Prüfung der Beeinflussung der Ortungsfunkanlagen       §27SchSV                           150,-\ndurch Amateurfunkstellen\n4537  Prüfung der Aufstellung von Ortungsfunkanlagen,        § 22 Abs. 1 SchSV                   90,-\nRadartranspondern, integrierten Navigations-,                                   je angefangene Stunde\nBahnführungs- oder elektronischen Seekarten-\nsystemen\nSonstige Amtshandlungen\n4601  Umschreiben einer Baumusterzulassung auf einen         § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV            320,-\nDritten\n4602  Zulassung eines bereits zugelassenen Baumusters                                           320,-\nauf einen weiteren Zulassungs-Inhaber\n4603  Umschreibung der Genehmigung zur Aufstellung           § 22 Abs. 1 SchS\\(                 160,-\noder Anbringung von Systemen, Anlagen und\nGeräten auf einen Dritten\n4604  Anerkennung von Betrieben                              § 20 Abs. 3, § 21 SchSV            380,-\n4605  Verlängerung der Anerkennung von Betrieben                                                135,-\n4606  Prüfung der Änderung der Unterlagen, Angaben           § 19 Abs. 3 SchSV                  180,-\nund Kennzeichnungen für ein zugelassenes oder\nzugelassenes und geändertes Baumuster\n4607  Bauartprüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte      § 18Abs. 2, § 19Abs.1        50 vom Hundert\nund Instrumente im Einzelfall                          Nr.1 SchSV                   der Grundgebühr\nder Baumusterprüfung\n4608  Prüfung bereits bauartgeprüfter Systeme, Anlagen,      § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1     10 vom Hundert\nGeräte und Instrumente im Einzelfall                   Nr.1 SchSV                   der Grundgebühr\nder Baumusterprüfung\nAusnahmegenehmigungen für nautische Systeme,           § 8 Abs. 1 SchSV\nAnlagen, Geräte und Instrumente, die\n4609  nur einer Prüfung der Unterlagen erfordern                                                110,-\n4610  eine einfache Prüfung im Labor und/oder an Bord                                     110,- bis 1 000,-\nerfordern\n4611  eine umfangreiche Prüfung im Labor und/oder                                       1 000,- bis 4 000,-\nan Bord erfordern\nAnerkennung von Prüfungen anderer Stellen, die         § 12 Abs. 2 SchSV\n4612  im Einzelfall oder                                                                        110,-\n4613  allgemein ausgesprochen werden                                                            330,-\n4614  Durchführung von Messungen zur elektro-                § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV             90,-\nmagnetischen Verträglichkeit                                                    je angefangene Stunde\n4615  Kostenpflichtige Überwachungsmaßnahme                  § 16, § 19 Abs. 2 Satz 5            90,-\noder Nachprüfung                                       SchSV                    je angefangene Stunde","1662                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nlfd.                                                                                          Gebühr\nGebührentatbestand                        Rechtsgrundlage\nNr.                                                                                       Deutsche Mark\nGebührenermäßigungen\nWerden Teilprüfungen anderer Stellen als Nach-\nweis der Erfüllung der Zulassungsanforderungen\nanerkannt, ermäßigen sich die Gebühren der in\nden Nummern 4008 bis 4011, 4013, 4201 bis 4205\nund 4401 bis 4408 genannten Gebührentatbestände\nbei der\n4701   Prüfung von Bauweise und Schutz                                                   um 5 vom Hundert\n4702   Vibrationsprüfung                                                                 um 10 vom Hundert\n4703   Wärme-, Kälte- und Feuchteprüfung                                                 um 15 vom Hundert\n4704   Prüfung auf Seewasser- und Witterungs-                                            um 15 vom Hundert\nbeständigkeit\nV. Festlandsockel\nGenehmigung der Forschungshandlung                     § 132 Abs. 1 BBergG13)\n5001   im Zusammenhang mit Sprengungen                                                   1 500,- bis 5 000,-\n5002   in allen übrigen Fällen                                                             500,- bis 2 000,-\n5003   Genehmigung zur Errichtung einer Transitrohrleitung    § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2        5000,-\nBBergG                        bis 100 000,-\n5004   Genehmigung zum Betrieb einer Transitrohrleitung                                        2000,-\nbis20000,-\n5005   Untersagung einer nicht genehmigten Forschungs-        § 132 Abs. 4 BBergG               250,-\nhandlung\n5006   Untersagung einer nicht genehmigten Errichtung         § 133 Abs. 3 in Verbindung        250,-\noder eines nicht genehmigten Betriebes einer           mit§ 72 Abs. 1 BBergG\nTransitrohrleitung\n5007   Untersagung einer nicht genehmigten Verlegung          § 133a Abs. 3 in Ver-             250,-\noder eines nicht genehmigten Betriebes eines           bindung mit § 72 Abs. 1\nunterseeischen Kabels                                  BBergG\n5008   Genehmigung zur Verlegung eines unterseeischen         § 133a Abs. 1 BBergG             5000,-\nKabels                                                                               bis 100000,-\n5009   Genehmigung zum Betrieb eines unterseeischen           § 133a Abs. 1 BBergG             2000,-\nKabels                                                                                bis20000,-\n5010   Nachträgliche Änderung der Genehmigung                 §§ 132, 133 BBergG in       100,- bis 1 000,-\nVerbindung mit den Vor-\nschriften des VwVfG\n5011   Prüfungen und Untersuchungen, die in Neben-           § 132 Abs. 1 und 2 BBergG   100,- bis 1 000,-\nbestimmungen einer Genehmigung bei einer\nForschungstiandlung besonders angeordnet sind\n5012   Prüfungen und Untersuchungen, die in Neben-           § 133 Abs. 1 und 2 BBergG   200,- bis 2 000,-\nbestimmungen einer Genehmigung bei einer Transit-\nrohrleitung oder eines unterseeischen Kabels\nbesonders angeordnet sind\nIn den Fällen der Nummern 5011 und 5012 erhöht\nsich die Gebühr bei Mitfahrt eines Beauftragten des\nBSH auf dem Fahrzeug eines Dritten:\n5013   am 1. Tag um                                                                            900,-\n5014   für jeden weiteren Tag um                                                               400,-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995                                               1663\nlfd.                                                                                                                           Gebühr\nGebührentatbestand                                     Rechtsgrundlage\nNr.                                                                                                                       Deutsche Mark\nVI. Personalkosten\nBruchteile einer Stunde werden jeweils auf die\nnächsten vollen 30 Minuten aufgerundet\n6001       Beamte oder vergleichbare Angestellte des höheren                                                            110,- je Stunde\nDienstes\n6002       Beamte oder vergleichbare Angestellte des gehobe-                                                              85,- je Stunde\nnen Dienstes\n6003       Beamte oder vergleichbare Angestellte soweit nicht                                                             65,- je Stunde\nvorgenannt\nVII. Gebühren in besonderen Fällen\n7001       Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung,                                                                       bis zu 75\nsoweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat                                                                    vom Hundert\ndes Betrages,\nder als Gebühr für die\nVornahme der\nwiderrufenen oder\nzurückgenommenen\nAmtshandlung\nvorgesehen ist oder\nzu erheben wäre\n7002       Ablehnung oder Rücknahme eines Antrages auf                                                                    Gebühr für die\nVornahme einer Amtshandlung                                                                                    Vornahme der\nAmtshandlung unter\nBerücksichtigung\ndes § 15 Abs. 1 und 2\ndes Verwaltungs-\nkostengesetzes.\nAus Billigkeit kann\nvon einer Erhebung\nabgesehen werden\n7003       Zurückweisung des Widerspruchs oder Rücknahme                                                                        20,-\ndes Widerspruchs nach Beginn der sachlichen                                                                 bis zu dem Betrag,\nBearbeitung, soweit sich der Widerspruch nicht                                                            der für die Vornahme\nausschließlich gegen eine Kostenentscheidung                                                                der angefochtenen\nrichtet                                                                                                        Amtshandlung\nvorgesehen ist\noder zu erheben wäre\n1)     Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3140).\n2)     Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBI. 1S. 2317).\n3)     Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April 1984 (BGBI. 1S. 523), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 1989 (BGBI. 1S. 1010).\n4)     Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBI. 1S. 22, 227).\n5)     Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBI. 1S. 916, 1169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 1990 (BGBI. 1S. 1993).\n6)     London-Regeln: Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969, Gesetz vom 22. Januar 1975 (BGBI. 197511 S. 65).\n7)     Oslo-Regeln: Anlage zu dem übereinkommen vom 10. Juni 1947 über ein einheitliches System der Schiffsvermessung, Gesetz vom 8. Oktober 1957\n(BGBI. 1957 II S.1469).\n8)     Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3281, 3532).\n9)     Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1S. 238), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. II\ns. 3822).\n10)     Verordnung über die Inkraftsetzung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 11. Januar\n1979 (BGBl.11 S.141).\n11 )   Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten im Geltungsbereich der Binnenschiffahrts-\nstraßen-Ordnung vom 14. September 1972 (BGBI. 1S. 1775).\n12)     Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel\nvom 16. März 1992 (BGBI. 1S. 531), geändert durch Verordnung vom 4. März 1994 (BGBI. I S. 440).\n13)     Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBI. I S. 215).\n14)     Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1994 (BGBI. I S. 1133)."]}