{"id":"bgbl1-1995-62-10","kind":"bgbl1","year":1995,"number":62,"date":"1995-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/62#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-62-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_62.pdf#page=9","order":10,"title":"Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr","law_date":"1995-12-12T00:00:00Z","page":1645,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995                  1645\nVierzehnte Verordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nVom 12. Dezember 1995\nAuf Grund des § 6a Abs. 2, 3 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 2. August 1994 (BGBI. 1\nS. 2047) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) verordnet das Bundes-\nministerium für Verkehr:\nArtikel 1\nDer 1. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im\nStraßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 3\nder Verordnung vom 6. Januar 1995 (BGBI. 1S. 8) geändert worden ist, wird, wie\na_us der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich, gefaßt.\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nBonn, den 12. Dezember 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","1646                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, J\"eil 1\nAnlage\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nNr.                                       Gegenstand                                            DM\n1. Abschnitt - Gebühren des Bundes\nA. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,\nStraßenverkehrs-Ordnung, Verordnung über die\nEG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile,\nFahrzeugteileverordnung und Internationale Vereinbarungen\n1. Erlaubnisse und Genehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile\n111     Erteilung\n111.1   einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EWG-Betriebser1aubnis für Fahr-\nzeugtypen                                                                                 1435,00\n111.2   einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauartgenehmigung\n(ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erfaubnis oder Genehmigung für tech-\nnische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder Fahr-\nzeugmerkmals sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erfaubnis- oder Genehmigungs-\nsachverhalt                                                                               1049,00\n112      Erteilung eines Nachtrags\n112.1    zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EWG-Betriebserlaubnis für\nFahrzeugtypen\n112.1.1 ohne Gutachten                                                                             353,00\n112.1.2 mit Gutachten                                                                              707,00\n112.2 zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauartgenehmi-\ngung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis oder Genehmigung\nfür technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder\nFahrzeugmerkmals sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis oder Genehmi-\ngungssachverhalt\n112.2.1 ohne Gutachten                                                                             265,00\n112.2.2 mit Gutachten                                                                              524,00\n113      Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderungen ge-\nnehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen                                            die Hälfte der\njeweiligen Gebühren\nnach den Gebühren-\nnummern 112.1.1\nbis 112.2.2\n114      Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion aufgrund einer durch das KBA\nerteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn\n114.1    ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird                                        276,00\n114.2    eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis oder\nGenehmigung festgestellt wird                                                             707,00\n1a. Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prüfung und Begutachtung\nvon Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle\nder Qualitätssicherung bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeug-\nteilen,\nAnfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion,\nZertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen\n115      Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Begutachtung von Fahrzeugen und Fahr-\nzeugteilen\n115.1    Anerkennung (ohne Begehung)                                                      10 000,00 bis 33 000,00\n115.2     Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung)                                        5000,00 bis 16000,00\n115.3     Begehung                                                                        4 000,00 bis 10 000,00\n115.4     Überwachung (mit Begehung)                                                      4 000,00 bis 15 000,00","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995                         1647\nGebühren-                                                                                        Gebühr\nNr.                                      Gegenstand                                            DM\n116      Akkreditierung von Stellen zur Prüfung/Begutachtung von Fahrzeugen und Fahr-\nzeugteilen\n116.1    Akkreditierung (ohne Begutachtung)                                              15 000,00 bis 58 000,00\n116.2    Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung)                                  8 000,00 bis 29 000,00\n116.3    Begutachtung                                                                    5 000,00 bis 22 000,00\n116.4    Überwachung (mit Begutachtung)                                                  8 000,00 bis 30 000,00\n117     Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle der Qualitätssicherung bei der Herstel-\nlung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\n117.1   Akkreditierung (ohne Begutachtung)                                               14 000,00 bis 30 000,00\n117.2    Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung)                                 7 000,00 bis 15 000,00\n117.3    Begutachtung                                                                    5 000,00 bis 1O000,00\n117.4   Überwachung (mit Begutachtung)                                                    4 000,00 bis 8 000,00\n118     Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von Nr. 115 bis 117 erfaßten\nPflichtaufgaben erbracht werden                                                         150,00\n119     Anfangsbewertung von qualitätssichernden Maßnahmen in Fertigungsstätten\nim Rahmen des Verfahrens für eine EG-Typgenehmigung nach Anhang X Ab-\nschnitt 1.1 der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG (Verifizierung)\n119.1   Erstmalige Verifizierung (ohne Audit)                                            4 000,00 bis 16 000,00\n119.2   Verifizierung im Wiederholungsfall (ohne Audit)                                   1 000,00 bis 3 000,00\n119.3   Stundensatz für Audit                                                                    140,00\n120     Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion\n120.1   Überprüfung des Systems nach Anhang X Abschnitt 2.1 bis 2.3 der Betriebs-\nerlaubnisrichtlinie 92/53/EWG (ohne Audit)                                        2 000,00 bis 4 000,00\n120.2   Überprüfung des Systems und des Produkts nach Anhang X Abschnitt 2.1 bis 2.4\nder Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG (Stundensatz)                                  140,00\n121     Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen durch das Kraftfahrt-Bundes-\namt (mit gleichzeitiger Anfangsbewertung nach Nr. 119)\n121.1   Zertifizierung (ohne Audit)                                                      8 000,00 bis 17 000,00\n121.2   Überwachung (ohne Audit)                                                          3 000,00 bis 6 000,00\n121.3   Re-Zertifizierung (ohne Audit)                                                   5 000,00 bis 10 000,00\n121.4   Stundensatz für Audit                                                                    140,00\n122     Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von Nr. 119 bis 121 erfaßten\nPflichtaufgaben erbracht werden                                                          140,00\n2. Erfassung von Fahrzeugen und von Fahrerlaubnissen auf Probe\n123     Zuteilung eines Fahrzeugbriefes (einschließlich der Aufstellung der Erfassungs-\nunterlagen)                                                                               7,00\n124     Aufstellung oder Berichtigung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahr-\nzeugregister (ZFR)\n- bei Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief\n- bei der Ausgabe der roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung\n•\n- bei Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel                             '5,00.\n125     Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFR in anderen Fällen sowie die\nBearbeitung einer Meldung der Haftpflichtversicherer über die Zuteilung eines\nVersicherungskennzeichens                                                                 1,00 ·\n126     Aufstellung der Erfassungsunterlagen für Fahrerlaubnisse der Fahranfänger                 1,50","1648                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGebühren-                                                                                       Gebühr\nNr.                                     Gegenstand                                            DM\n3. Mitwirkung bei der Aufbietung von Urkunden\n131     Aufbietung eines verlorenen Fahrzeugbriefes, einschließlich der Kosten der öffent-\nlichen Bekanntmachung                                                                    10,00\n4. Schriftliche Auskünfte\n141     Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger                                      20,00\n142     Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an Privatpersonen                               10,00\n143     Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisange-\nlegenheiten und sonstigen in § 30 Abs. 1 Nr. 2 und 2a StVG aufgeführten Verwal-\ntungsmaßnahmen, sofern sie durch einen Antragsteller veranlaßt werden                     5,00\n144     Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs                                               12,00\nGebühren aus den vorstehenden Unterabschnitten 2 und 4 werden teilweise für\nden Bund von den Behörden im Landesbereich erhoben.\n5. Ausnahmegenehmigungen\n151      Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Be-\ntriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung oder Bauartgenehmigung                           259,00\n152      Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO in anderen\nFällen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug                                       20,00 bis 800,00\nBei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffe-\nner Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringe-\nren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden.\n8. Sonstige Maßnahmen\nauf dem Gebiet des Straßenverkehrs\n198      Für Maßnahmen außerhalb der Dienststelle, je Amtsperson                           200,00 bis 6 000,00\n199      Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen nach Personal-\nund Sachaufwand je Stunde und Person                                               30,00 bis 120,00"]}