{"id":"bgbl1-1995-62-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":62,"date":"1995-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/62#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_62.pdf#page=7","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1995 und der Arbeitsentgeltverordnung","law_date":"1995-12-08T00:00:00Z","page":1643,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1995                               1643\nVerordnung\nzur Änderung der Sachbezugsverordnung 1995 und der Arbeitsentgeltverordnung\nVom 8. Dezember 1995\nAuf Grund des§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Vierten          c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nBuches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften                      aa) In den Sätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort\nfür die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom                    ,,Deutsche\" gestrichen.\n23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845) und - in Verbindung\nmit dieser Vorschrift - auf Grund des § 173a des Arbeits-              bb) In Satz 5 wird das Wort „wird\" durch die Wörter\nförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582),                      ,,werden kann\" ersetzt.\nder durch Artikel 2 § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes\nvom 23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, und nach           3. In § 3 Abs. 1 wird die Zahl „315\" durch die Zahl „327\"\nAnhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2           ersetzt.\ndes Arbeitsförderungsgesetzes verordnet die Bundes-\nregierung:                                                     4. In§ 4 Abs. 1 wird die Zahl „5\" durch die Zahl „5,20\" und\nArtikel 1                              die Zahl „4\" durch die Zahl „4,20\" ersetzt.\nÄnderung der Sachbezugsverordnung 1995\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\nDie Sachbezugsverordnung 1995 vom 19. Dezember\n1994 (BGBI. 1S. 3849) wird wie folgt geändert:                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Zahl „ 180\" durch die\n1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und                      Zahl „200\" ersetzt.\nder Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1995\" jeweils                  bb) In Nummer 2 wird die Zahl „3,50\" durch die\ndurch die Jahreszahl „ 1996\" ersetzt.                                   Zahl „4\" und die Zahl „3\" durch die Zahl „3,40\"\nersetzt.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird die Zahl „ 10\" durch die Zahl „ 7\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               ersetzt.\naa) In Satz 1 wird die Zahl „339\" durch die Zahl            c) Absatz 3 wird gestrichen.\n,,346\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Zahl „ 75\" durch die Zahl\n„ 76\" und jeweils die Zahl „ 132\" durch die Zahl                              Artikel2\n,,135\" ersetzt.\nÄnderung der Arbeitsentgeltverordnung\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nIn § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Arbeitsentgeltverordnung in der\n,,Wird Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten,         Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984\nsondern auch seinen nicht bei demselben Arbeit-         (BGBI. 1 S. 1642), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\ngeber beschäftigten Familienangehörigen zur Ver-        nung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3849) geändert\nfügung gestellt, erhöhen sich die nach Absatz 1         worden ist, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und\nanzusetzenden Werte für Familienangehörige,             folg~nde Nummer angefügt:\n- die das 18. Lebensjahr vollendet haben, um            ,,4. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld,\n80 vom Hundert,                                           soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld das\n- die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr            Arbeitsentgelt im Sinne des § 163 Abs. 1 des Arbeits-\nvollendet haben, um 60 vom Hundert,                       förderungsgesetzes nicht übersteigen.\"\n- die das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr\nvollendet haben, um 40 vom Hundert,\nArtikel3\n- die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\num 30 vom Hundert.\"                                     Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. Dezember 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}