{"id":"bgbl1-1995-61-8","kind":"bgbl1","year":1995,"number":61,"date":"1995-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/61#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-61-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_61.pdf#page=36","order":8,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin","law_date":"1995-12-08T00:00:00Z","page":1624,"pdf_page":36,"num_pages":9,"content":["1624                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin *)\nVom 8. Dezember 1995\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                  7. technische Einrichtungen, Verfahrenstechnik,\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                     8. mikrobiologische und technisch-analytische Grund-\nS. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Hand-                         lagen,\nwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                       9. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe beurteilen, lagern und\n28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch                      einsetzen,\nArtikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993\n(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit               10. Malz herstellen,\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n11. Würze gewinnen, kühlen und klären,\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-\nerlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet                 12. Bier vergären, lagern und reifen,\ndas Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,                   13. Bier filtrieren,\nForschung und Technologie:                                             14. Bier abfüllen und verpacken,\n§1                                   15. Ausschank und Produktpflege.\nAnwendungsbereich\n§5\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem\nAusbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälze-                                   Ausbildungsrahmenplan\nrin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbil-\ndung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.                        (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n§2\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                      dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nDer Ausbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin und\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nMälzerin wird staatlich anerkannt.\nAbweichung erfordern.\n§3                                      (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nAusbildungsdauer\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                   keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\n§4                                   Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz\neinschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen\nAusbildungsberufsbild                             nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                              §6\n1. Berufsbildung,\nAusbildungsplan\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz und Arbeits-\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\nsicherheit,\ndungsplan zu erstellen.\n4. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n5. fachbezogene Rechtsvorschriften anwenden,                                                       §7\n6. Reinigen und Desinfizieren,\nBerichtsheft\n1  Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25    Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\ndes Berufsbildungsgesetzes und des§ 25 der Handwerksrordnung. Die   Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nAusbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen     geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nKonferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutsch-\nland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als    führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nBeilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                          durchzusehen.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                              1625\n§8                                (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens fünf Stunden acht Arbeitsproben\nZwischenprüfung\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-   1. Beurteilen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen,\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                       2. Herstellen von Malz,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der     3. Gewinnen, Kühlen .und Klären der Würze,\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender     4. Vergären der Würze,\nNummer 8 Buchstabe a bis d, laufender Nummer 11\nBuchstabe e bis g, laufender Nummer 12 Buchstabe h           5. Lagern und Reifen des Bieres,\nbis i und laufender Nummer 14 Buchstabe d für das zweite     6. Filtrieren des Bieres,\nAusbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den      7. Abfüllen des Bieres,\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er       8. Ausschank und Produktpflege.\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in    Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik\ninsgesamt höchstens drei Stunden fünf Arbeitsproben          und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft wer-\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:        den. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene\n1. Vorbereiten und Bedienen von Produktionsgefäßen           Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie-\nund -mitteln unter Beachtung des Arbeitsschutzes und    ten in Betracht:\nder Arbeitssicherheit,                                  1. im Prüfungsfach Technologie:\n2. Handhaben von Meßgeräten,                                     a) Rohstoffe unter Berücksichtigung qualitätsbeein-\n3. Feststellen der Wasserhärte,                                      flussender Faktoren,\n4. Bezeichnen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen,              b) Verfahren der Malzherstellung, Würzegewinnung,\nGärung und Lagerung sowie Filtration und Abfül-\n5. Durchführen einer Jod probe,\nlung,\n6. Bedienen von Flaschenabfüllanlagen und Einsetzen\nc) Kriterien für die Beurteilung von Bier,\nvon Testflaschen,\n7. Bedienen von Faß- oder Keg-Abfüllanlagen und Ein-             d) Einrichtungen der Energieversorgung,\nsetzen eines Kontrollfasses oder -kegs,                     e) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n8. Prüfung der Konzentration von Reinigungslösungen.             f)  betriebstypische Unfallquellen und Arbeitsschutz-\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins-         maßnahmen;\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf          2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\nGebieten schriftlich lösen:                                      a) Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnungen,\n1. Reinigung und Desinfektion in der Brauerei,                   b) Ausbeute-, Schwand- und Verschnittberechnun-\ngen;\n2. Rohstoffe und deren produktgerechte Lagerung,\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n3. Verfahren der Wasseraufbereitung,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zusam-\n4. Schroten des Malzes,                                          menhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n5. Vorgänge beim Maischen,                                     (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\n6. Abläutern der Würze,                                      den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n7. Kochen der Würze,                                         1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,\n8. Behandlung der Bierhefe,                                  2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,\n9. Flächen- und Volumenberechnungen, Prozent- und            3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nMischungsrechnung.                                          Sozialkunde                                  60 Minuten.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-      (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche       besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.            Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\n§9                              oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nAbschlußprüfung/Gesellenprüfung                 wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\n(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich\nmündlichen das doppelte Gewicht.\nauf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten      (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich     Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nist.                                                         fächer das doppelte Gewicht.","1626                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-   parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der             ser Verordnung.\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                                               §11\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§10\nÜbergangsregelung                             Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten     dung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-           vom 17. September 1981 (BGBI. 1 S. 1025) vorbehaltlich\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-        des § 10 außer Kraft.\nBonn, den 8. Dezember 1995\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                               1621'.\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1     1  2    1    3\n2                                               3                                    4\nBerufsbildung                   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 4 Nr. 1)                         Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes            erläutern\n(§ 4 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nRohstoffbeschaffung, Be- und Verarbeitung, Absatz\nund Verwaltung, erklären\nc) Produktionsabläufe und ihre betrieblichen zusam-\nmenhänge erläutern\nd) Qualitätssicherungssysteme des Ausbildungsbetrie-\nbes erläutern\ne) die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden\nnennen\nf) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Sozialver-\nsicherungsträgern, Berufsvertretungen und Gewerk-\nschaften nennen                                      während\ng) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-         der gesamten\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-   Ausbildung\nden Betriebes beschreiben                            zu vermitteln\n3   Arbeits- und Tarifrecht,        a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz und Arbeits-\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nsicherheit\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n(§ 4 Nr. 3)\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-\nwerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\ne) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nArbeitsabläufen anwenden\nf) persönliche Schutzausrüstung handhaben und\nSicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen\ng) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden\nbeschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einlei-\nten\nh ) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen","1628                               ·Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                            in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse          im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1      1  2    1  3\n2                                          3                                        4\nO Gefahren, die von Chemikalien, Dämpfen, Gasen,\nleicht entzündbaren und explosiven Stoffen ausge-\nhen, beschreiben\nk) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen\nStromes entstehen, beschreiben\n4   Umweltschutz               a) über mögliche Umweltbelastungen durch Lärm,\nund rationelle                 Staub, Gase, Dämpfe, Reststoffe und Abwasser und\nEnergieverwendung              deren Ursachen Auskunft geben sowie bei deren Ver-\n(§ 4 Nr. 4)                    meidung und Verminderung mitwirken\nb) branchenbezogene Regelungen des Umweltschutz-\nrechts beachten\nc) Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden\nMaterialverwendung nutzen, insbesondere durch\nWiederverwendung-und Entsorgung von Roh-, Hilfs-\nund Betriebsstoffen\nd) mit Energiearten des Ausbildungsbetriebes umwelt-\nschonend und kostensparend umgehen\n5   Fachbezogene Rechts-       branchenbezogene Bestimmungen beachten und an-\nvorschriften anwenden      wenden, insbesondere\n(§4 Nr. 5)                 a) gesetzliche Vorschriften zur Herstellung und Besteue-\nrung des Bieres\nb) Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz\nc) Lebensmittelkennzeichnungsverordnung\nwährend\nd) Eichgesetz und Fertigpackungsverordnung                   der gesamten\ne) Trinkwasserverordnung                                     Ausbildung\nzu vermitteln\nf) Produkthaftungsgesetz\n6   Reinigen und               a) Wirkung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln\nDesinfizieren                  bei manuellen und automatischen Arbeitsvorgängen\n(§4 Nr. 6)                     beschreiben\nb) Konzentration der Reinigungs- und Desinfektionsmit-\ntellösungen einstellen und überprüfen\nc) Reinigungs- und Desinfektionsmittel             sach- und\numweltgerecht einsetzen und lagern\nd) Geräte zur Reinigung und Desinfektion einsatzbereit\nhatten\ne) automatische Reinigungsanlagen bedienen und über-\nwachen\nf) Produktionsanlagen, Leitungen und Ventile reinigen\nund desinfizieren\ng) unter Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen mit\nHeißwasser oder Dampf sterilisieren\nh) Arbeitsplatz sauberhatten\ni) Anforderungen der persönlichen Arbeitshygiene ein-\nhalten","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                                1629\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                                in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2       3\n2                                               3                                       4\n7   Technische Einrichtungen,        a) Aufbau und Funktionsabläufe der technischen Anla-\nVerfahrenstechnik                   gen und Maschinen in den Produktionsbereichen der\n(§ 4 Nr. 7)                         Brauerei erklären\n6\nb) Einrichtungen für die Versorgung und Rückgewin-\nnung von Strom, Dampf oder Heißwasser, Druckluft,\nKälte, Wasser und Kohlensäure nutzen\nc) brautechnologische Verfahren unterscheiden\nd) Einrichtungen der Meß-, Regel- und Steuerungstech-                  3\nnik sowie der elektronischen Datenverarbeitung\nhandhaben\ne) Betriebsdaten erfassen und bei der Vorbereitung und\nDurchführung von Produktions- und Arbeitsabläufen\nberücksichtigen                                                             3\nf) Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren\nBehebung veranlassen\n8   Mikrobiologische und             a) bierschädigende Mikroorganismen und deren Schad-\ntechnisch-analytische               wirkung beschreiben sowie Maßnahmen zur Vermei-\nGrundlagen                          dung und Behebung von Kontaminationen durch-\n(§ 4 Nr. 8)                         führen\nb) Brauereihefen unterscheiden und beurteilen                          2\nc) biologische Proben nehmen und bei ihrer Auswertung\nmitwirken\nd) Wasseranalyse durchführen\ne) bei der Bieranalyse mitwirken\nf) nichtbiologische Haltbarkeit des Bieres prüfen\n3\ng) Geschmacksfehler von Bieren feststellen und Ur-\nsachen aufzeigen\n9   Roh-, Hilfs- und Betriebs-       a) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe annehmen und prüfen\nstoffe beurteilen, lagern\nb) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe produktgerecht einla-\nund einsetzen                                                                                 5\ngern\n(§ 4 Nr. 9)\nc) Lagerbedingungen überwachen\nd) Rohstoffe zur Verwendung vorbereiten\n4\ne) Hilfs- und Betriebsstoffe sachgerecht einsetzen\n10   Malz herstellen                  a) Aufbau und Produktionsabläufe der technischen\n(§ 4 Nr. 10)                        Anlagen und Maschinen der Mälzerei erklären\nb) Getreideförder-, Aufbereitungs-         und   Siloanlagen\nbedienen und kontrollieren\nc) Getreide einweichen sowie Weichanlagen bedienen\nund kontrollieren\nd) Keimanlagen beschicken, bedienen und überwachen\ne) Keimstadien und Kornauflösung beurteilen                            8\nf) Darre beschicken, bedienen und überwachen","1630                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                     in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2       3\n2                                          3                                  4\ng) Darrmalz entkeimen und einlagern\nh) Proben entnehmen und für die Untersuchung vorbe-\nreiten\ni) Weichgrad und Mälzungsschwund feststellen\nk) bei Getreide- und Malzanalysen mitwirken\n11   Würze gewinnen, kühlen     a) Malz annehmen und beurteilen\nund klären                 b) Schroten und Sehrotbeschaffenheit prüfen\n(§ 4 Nr. 11)\nc) Maischvorgang durch Zeit-, Temperatur- und Men-     9\ngenregelung nach Biertyp und Malzqualität führen\nd) Verzuckerung prüfen\ne) Läutereinrichtung bedienen\nf) Klarheit, Menge, Farbe und Konzentration der ablau-\nfenden Würze prüfen                                           13\ng) Würze kochen und Hopfen geben\nh) Konzentration und Menge der Ausschlagwürze\nbestimmen und deren Beschaffenheit beurteilen\ni) Würze ausschlagen und Heißtrub ausscheiden                           14\nk) Würze kühlen, belüften und Kühltrub ausscheiden\nQ Sudbericht erstellen\n12   Bier vergären, lagern und  a) Gärgefäße vorbereiten\nreifen                     b) Beschaffenheit der Hefe. prüfen\n(§ 4 Nr. 12)\nc) Hefe geben\nd) Gärung führen\ne) Gärstadien beurteilen                               12\nf) Geschmack, Geruch und Klärung des Jungbieres\nbeurteilen\ng) Gärdiagramm erstellen und Gärkellervergärungsgrad\nerrechnen\nh) Lagergefäße und Bierleitungen vorbereiten\ni) Jungbier schlauchen\n8\nk) Hefe ernten und aufbereiten\n1) Hefereinzucht beschreiben\nm) Spundapparate bedienen\nn) Kohlendioxidgehalt und Extraktabbau kontrollieren\no) Verlauf der Nachgärung beurteilen\np) Lagertemperatur einstellen\nq) Lagergefäße entleeren                                                 9\nr) Geläger behandeln\ns) Störungen bei der Gärung und Lagerung feststellen\nund bei ihrer Behebung mitwirken","Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                            1631\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                        in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                    2                                            3                                   4\n13   Bier filtrieren                a) Bierleitungen, Filter und Drucktanks vorbereiten\n(§ 4 Nr. 13)                                                                            10\nb) Filterhilfsmittel einsetzen\nc) Vor- und Nachlauf kontrollieren\nd) Drucktanks füllen und entleeren\n,                                 8\ne) Filterdruck überwachen\nf} Durchflußmenge erfassen\ng) Biertemperatur, Kohlendioxid- und Sauerstoffgehalt\nermitteln\n10\nh) Farbe, Trübung, Schaum, Geruch und Geschmack\ndes filtrierten Bieres prüfen\n14   Bier abfüllen                  a) Flaschen-, Dosen-, Faß- und Kegabfüllanlagen\nund verpacken                     vorbereiten                                           10\n(§ 4 Nr. 14)\nb) Flaschen, Dosen, Fässer, Kegs abfüllen\nc) Gebinde ausstatten und verpacken\nd) Funktion der automatischen Kontrollanlagen                      6\nüberprüfen\ne) Proben für die Überwachung der Abfüllung nehmen\nund bei ihrer Auswertung mitwirken\n10\nf} Anlagen betriebsbereit halten und auf ihre Sicherheit\nüberprüfen\n15   Ausschank                      a) wesentliche Inhalte der Getränkeschankanlagenver-\nund Produktpflege                 ordnung, insbesondere die Sicherheitsbestimmun-\n(§ 4 Nr.15)                       gen, beachten\nb) Schankanlagen zerlegen, reinigen und bedienen\nc) spezielle Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel für\ndie Pflege der Schankanlagen einsetzen                                  3\nd) Transportgefäße anstechen\ne) Ausstattung und Nutzung des Bierkellers beschreiben\nf} Bierpflege durchführen, insbesondere Biertemperatur\nund Ausschankdruck einstellen, Gläser pflegen und\nproduktgerechte Schanktechnik anwenden","1632                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite    (Nr.         vom)   lnkrafttretens\n31.10.95     Hundertsiebenundfünfzigste Durchführungsverordnung des\nLuftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung\nvon Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-\nflugregeln zum und vom Flughafen Parchim-Mecklenburg)         11 925   (219    22. 11. 95)    7.12.95\nneu: 96-1-2-157\n1. 11. 95   Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Neun-\nundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-\nOrdnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge\nnach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz\nFriedrichshafen)                                              11 926   (219    22. 11. 95)    7. 12.95\n96-1-2-79\n1. 11. 95   Hundertachtundfünfzigste Durchführungsverordnung des Luft-\nfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nFlugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln\nzum und vom Verkehrsflughafen Friedrichshafen)                11 926   (219    22. 11. 95)    7.12.95\nneu: 96-1-2-158\n8. 11.95    Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Einhundertvierzehnten Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-\nflughafen München)                                            12045    (223    28. 11. 95)    7. 12.95\n96-1-2-114\n8. 11.95    Einunddreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur\nÄnderung der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Stuttgart)                                          12047    (223    28. 11. 95)    s. Art. 2\n96-1-2-33\n22.11.95     Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-\nführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-\nflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum)                12205    (229     6.12. 95)     s. Art. 2\n96-1-2-150\n22.11.95     Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-\nführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-\nflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum)                 12206    (229     6. 12. 95)    s. Art. 2\n96-1-2-151\n15. 11. 95   Erste Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord\nzur Änderung der Lotsverordnung Elbe                          12206    (229     6. 12. 95)    1. 1. 96\n9515-10-1-20\n15.11.95     Erste Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord\nzur Änderung der Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal I und\nNord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde     12206    (229     6. 12. 95)    1. 1. 96\n9515-10-1-19\n15. 11. 95    Erste Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord\nzur Änderung der Lotsverordnung Wismar/Rostock/Stralsund     12206    (229     6.12. 95)     1. 1. 96\n9515-10-1-21\n1. 12. 95    Einhundertneunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der\nEinfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -           12253    (230     7. 12. 95)    8.12.95\n7400-1\n1. 12. 95    Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-\nschaftsverordnung                                            12253     (230    7. 12. 95)    8.12.95\n7400-1-6"]}