{"id":"bgbl1-1995-61-7","kind":"bgbl1","year":1995,"number":61,"date":"1995-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/61#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-61-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_61.pdf#page=22","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin","law_date":"1995-12-08T00:00:00Z","page":1610,"pdf_page":22,"num_pages":14,"content":["1610                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin*)\nVom 8. Dezember 1995\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                               §4\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                            Berufsfeldbreite Grundbildung\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\nund Zielsetzung der Berufsausbildung\ngeändert worden ist, und des§ 25 der Handwerksordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember                        (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\n1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63             eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256)                    Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des                   der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                     über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\n(BGBI. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nvember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini-\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\nsterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\nzubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und                    Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nTechnologie:\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die\n§1                                   Vermittlung orientiert sich an den Anforderungen des\nAnwendungsbereich                                Berufs mit der jeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1\nbeschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem               den §§ 9 und 10 nachzuweisen.\nAusbildungsberuf Buchbinder/Buchbinderin nach der\nHandwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem\n§5\nnach§ 2 anerkannten Ausbildungsberuf.\nAusbildungsberufsbild\n§2                                     (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                      die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nDer Ausbildungsberuf Buchbinder/Buchbinderin wird                    1. Berufsbildung,\nstaatlich anerkannt.                                                     2. Aufbau und Organisation.des Ausbildungsbetriebes,\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n§3\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz        und  rationelle\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                               Energieverwendung,\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus-            5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,\nbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen:\n6. Schneiden,\n1. Einzel- und Sonderfertigun~,\n7. Falzen,\n2. Buchfertigung (Serie),\n8. Sammeln und zusammentragen,\n3. Druckweiterverarbeitung (Serie)\n9. Heften und Binden,\ngewählt werden.\n10. Kleben,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                 11. Verpacken und Versandfertigmachen,\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß                   12. Transportieren und Lagern.\n§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\nder Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die\ntungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\nKenntnisse:\n1. in der Fachrichtung Einzel- und Sonderfertigung:\n\") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25\ndes Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die       a) Broschuren herstellen,\nAusbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen\nKonferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutsch-     b) Bücher herstellen,\nland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als\nBeilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                              c) Prägen und Stanzen,","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                              1611\nd) Ausstattungstechniken anwenden,                       schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu\ne) Bücher instandsetzen,                                 vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\nbildung wesentlich ist.\nf) buchbinderische Sonderarbeiten durchführen;\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n2. in der Fachrichtung Buchfertigung (Serie):                insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungs-\na) Buchblock herstellen,                                 stücke anfertigen und zwei Arbeitsproben durchführen.\nAls Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:\nb) Decken fertigen,\n1. Herstellen einer klebegebundenen Broschur und\nc) Bücher als Endprodukt fertigen,\n2. nach Wahl des Prüflings\nd) Qualitätssicherung,\na) Herstellen eines Deckenbandes oder\ne) Verpacken und Versandfertigmachen;\nb) maschinelles Herstellen einer rückstichgehefteten\n3. in der Fachrichtung Druckweiterverarbeitung (Serie):                Broschur aus mindestens zwei Bogenteilen auf\na) Akzidenzarbeiten durchführen,                                   dem Sammelhefter.\nb) Broschuren mit Sonderausstattung fertigen,            Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:\nc) Sonderprodukte herstellen,                            1. Festlegen des Arbeitsablaufs für ein Produkt,\nd) Qualitätssicherung,                                   2. Ein- und Umstellen von zwei Buchbindereimaschinen.\ne) Verpacken und Versandfertigmachen.                       (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich auf\n§6                               praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\nGebieten schriftlich lösen:\nAusbildungsrahmenplan\n1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach           rationelle Energieverwendung,\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur\n2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-\nschriften,\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine      3. Arbeitsverfahren,\nvon dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-\n4. Produkte der Buchbinderei und der Druckweiterver-\nlichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-\narbeitung,\nbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung\ndes Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit    5. Materialwirtschaft,\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er-         6. berufsbezogene Informationstechnik,\nfordern.\n7. Rechtschreibung.\n§7                                  (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nAusbildungsplan                         besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\ndungsplan zu erstellen.                                                                    §10\n§8                                             Abschlußprüfung/Gesellenprüfung\nBerichtsheft                             (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich\nauf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines      nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu      Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu       ist.\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.                                                   (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 18 Stunden zwei Arbeitsproben\n§·9                              durchführen und zwei Prüfungsstücke anfertigen.\nZwischenprüfung                          1. In der Fachrichtung Einzel- und Sonderfertigung kom-\nmen insbesondere in Betracht:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende              a) · als Arbeitsproben:\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                             aa) Ein- und Umstellen von zwei Maschinen oder\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der                    Geräten der Einzel- und Sonderfertigung\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender               sowie eine der folgenden Arbeitsproben:\nNummer 2 Buchstabe a bis f, laufender Nummer 3 Buch-\nbb) Durchführen manueller buchbinderischer Tätig-\nstabe a und b, laufender Nummer 4 Buchstabe a und b,\nkeiten anhand eines vorgegebenen Produkts,\nlaufender Nummer 5 Buchstabe a und laufender Nummer 6\nBuchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten                cc) Festlegen des verarbeitungstechnischen Ver-\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-                        fahrensweges;","1612                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nb) als Prüfungsstücke:                                  kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben,\naa) Herstellen eines Buchs aus den Produktgruppen    die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, ins-\nFranzband, Gewebeband oder Papierband,          besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nbb} Ausführen einer einfachen Buchinstandsetzung.    1. im Prüfungsfach Technologie:\ncc} Anfertigen einer buchbinderischen Sonder-           a} Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\narbeit.                                                Energieverwendung,\nb) Eigenschaften und Verwendung von Werkstoffen\nDie Arbeitsproben sollen mit 40 vom Hundert und die\nund Hilfsstoffen,\nPrüfungsstücke sollen mit 60 vom Hundert gewichtet\nwerden.                                                    c) Druckweiterverarbeitungskriterien, Verarbeitungs-\nfähigkeit,\n2. In der Fachrichtung Buchfertigung (Serie} kommen ins-\nbesondere in Betracht:                                     d} Meß- und Prüfmethoden, Qualitätsprüfung,\ne) buchbinderische und druckweiterverarbeitungs-\na) als Arbeitsproben:\ntechnische Verfahrenswege,\naa} Ein- und Umstellen von zwei Maschinen der\nt) buchbinderische Fertigungstechniken,\nBuchfertigung (Serie}\ng) Broschuren- und Buchherstellung in Einzel- und\nsowie eine der folgenden Arbeitsproben:                     Serienfertigung,\nbb} Festlegen des verarbeitungstechnischen Ver-         h} Herstellung von Sonderprodukten,\nfahrensweges einschließlich Materialbedarfs-\nberechnung.                                        i) rechnergestützte Informations- und Übertragungs-\nprozesse, Datenverarbeitung;\ncc} Messen und Prüfen,\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\ndd} Herstellen eines Falzmusters mit technischen\nAngaben für ein vorgegebenes Produkt;              a} Zahlen- und Maßsysteme,\nb) als Prüfungsstücke:                                     b) Material- und Energieverbrauch, Flächenberech-\nnungen,\naa) Herstellen eines Fertigungsmusters für einen\nindustriellen Deckenband,                          c) Kosten, Fertigungszeiten, Maschinenleistungen;\nbb) Herstellen eines Fertigungsmusters für eine      3. im Prüfungsfach Rechtschreibung:\nBroschur mit besonderer Ausstattung.               Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusam-\nDie Arbeitsproben sollen mit 60 vom Hundert und die        menschreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie\nPrüfungsstücke sollen mit 40 vom Hundert gewichtet         Zeichensetzung;\nwerden.                                                 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n3. In der Fachrichtung Druckweiterverarbeitung (Serie}         allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zusam-\nkommen insbesondere in Betracht:                           menhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\na) als Arbeitsproben:                                     (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\naa) Ein- und Umstellen von zwei Maschinen der        den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nDruckweiterverarbeitung (Serie)                 1. im Prüfungsfach Technologie                120 Minuten,\nsowie eine der folgenden Arbeitsproben:              2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,\nbb} Festlegen des verarbeitungstechnischen Ver-      3. im Prüfungsfach Rechtschreibung              60 Minuten,\nfahrensweges einschließlich Materialbedarfs-    4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nberechnung,                                        Sozialkunde                                  60 Minuten.\ncc} Messen und Prüfen,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\ndd) Herstellen eines Falzmusters mit technischen     besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nAngaben für ein vorgegebenes Produkt,           Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nee) Personalisieren, Adressieren, Versandfertig-       (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nmachen;                                         oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nb} als Prüfungsstücke:                                  nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\naa} Herstellen eines Fertigungsmusters für die\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nDruckweiterverarbeitung,\nmündlichen das doppelte Gewicht.\nbb} Herstellen einer maschinell gefertigten klebe-\ngebundenen Broschur.                              (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nDie Arbeitsproben und die Prüfungsstücke sollen mit je  fächer das doppelte Gewicht.\n50 vom Hundert gewichtet werden.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in     Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-          Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nmatik, Rechtschreibung und Wirtschafts- und Sozial-         stens ausreichende Leistungen erbracht sind.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                              1613\n§ 11                                                           §12\nÜbergangsregelung                                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten        Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften   Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\nweiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteienverein-    bildung zum Buchbinder vom 15. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1241)\nbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.        vorbehaltlich des§ 11 außer Kraft.\nBonn, den 8. Dezember 1995\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","1614                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage\n(zu §6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin\n1. Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nlfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                              im Ausbildungsjahr\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1      1  2    1  3\n2                                              3                                   4\n1    Berufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe&<>ndere\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 1)                Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n\"(§ SAbs. 1 Nr. 2)             b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                 b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 3)                 Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen         während der\ngesamten Aus-\nbildung zu ver-\n4   Arbeitssicherheit,             a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den       mitteln\nUmweltschutz                       Arbe1tsabläufen anwenden\nund rationelle                 b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maß-\nEnergieverwendung                  nahmen der Ersten Hilfe einleiten\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 4)\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-\nendzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben\ne) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen\nStroms entstehen, beschreiben\nf) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\nim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie\nMöglichkeiten der rationellen und umweltschonenden\nMaterialverwendung, insbesondere durch Wiederver-\nwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,\nnutzen","Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                            1615\n'\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                               3                                   4\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energiever-\nwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen\n5   Arbeitsabläufe planen           a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsbeschreibung er-\nund vorbereiten                    fassen und Arbeitsabläufe festlegen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)\nb) Druckerzeugnisse nach Druckweiterverarbeitungs-        5\nkriterien beurteilen\nc) Materialbedarf ermitteln\n6   Schneiden                       a) Material für den Schneidvorgang vorbereiten\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 6)\nb) Schneideinrichtung bedienen und den Produktions-\n10\nablauf überwachen\nc) Schneideinrichtung pflegen und warten\n7   Falzen                          a) Falzmuster herstellen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 7)\nb) Material vorbereiten und handhaben\nc) Falzmaschine oder Falzaggregat bedienen und den       10\nProduktionsablauf überwachen\nd) Falzmaschine oder Falzaggregat pflegen und warten\n8   Sammeln und                     a) Fertigungsmuster herstellen und auf Vollständigkeit\nzusammentragen                     prüfen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 8)\nb) Material vorbereiten und handhaben\nc) Sammeleinrichtungen bedienen und den Produkti-\nonsablauf überwachen                                  10\nd) Zusammentrageinrichtungen bedienen und den Pro-\nduktionsablauf überwachen\ne) Sammel- oder Zusammentrageinrichtungen pflegen\nund warten\n9   Heften und                      a) Heftmaschinen auftragsbezogen einrichten, bedienen\nBinden                             und den Produktionsablauf überwachen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 9)\nb) Material vorbereiten und handhaben                    6\nc) Heftmaschinen und Klebebindeeinrichtungen pflegen\nund warten\n10   Kleben                          a) Malerialien produktbezogen auswählen, vorbereiten\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 10)                und handhaben\nb) Klebearbeiten manuell und gerätetechnisch aus-\nführen                                                6\nc) Maschinen, ~ Geräte und Werkzeuge pflegen und\nwarten","1616                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                  2                                         3                                   4\n11   Verpacken und              a) Verpackungsmaterialien auftrags-, produktbezogen\nVersandfertigmachen           und umweltschonend auswählen, vorbereiten und\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 11)           handhaben                                            3\nb) Produkte für die Verpackung vorbereiten\n12   Transportieren             a) geeignete innerbetriebliche Transportmittel aus-\nund lagern                    wählen und führerscheinfreie Transportmittel gemäß\n(§ 5Abs. 1 Nr. 12)            geltender Bestimmungen handhaben\n2\nb) Produkte material- und transportgerecht lagern\nc) Sicherheitsvorschriften beachten","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                            1617\nII. Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                  2                                               3                                   4\n1    Arbeitsabläufe planen           a) Auftragsunterlagen beurteilen, Umsetzbarkeit prüfen\nund vorbereiten                    und den entsprechenden Verfahrensweg festlegen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)              b) Produkte auf Verarbeitungsfähigkeit prüfen\nc) Verfahrensweg und Materialfluß dem Arbeitsauftrag\nentsprechend festlegen\n5\nd) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer\nEigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten,\nQualität und des Umweltschutzes dem Arbeitsauftrag\nentsprechend auswählen und einsetzen\ne) Muster nach vorgegebenen Daten herstellen\n2    Schneiden                       a) Schneideinrichtung auswählen und einrichten\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 6)\nb) Schneideinrichtung programmunterstützt einrichten\nc) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\n6\nd) ablaufbedingte Störungen erkennen und beseitigen\ne) Schneidwerkzeug wechseln\nf) Schneideinrichtung pflegen und warten\n3    Falzen                          a) Falzmuster auf Verarbeitungsfähigkeit und auf Ein-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 7)                 haltung der Vorgaben prüfen\n8\nb) Falzmaschine oder Falzaggregat vorbereiten und ein-\nrichten\nc) Standardzusatzeinrichtungen einstellen\nd) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\n2\ne) ablaufbedingte Störungen erkennen und beheben\nf) Falzmaschine oder Falzaggregat pflegen und warten\n4    Sammeln und                     a) Sammel- und Zusammentrageinrichtungen einrichten\nzusammentragen                                                                                   6\nb) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 8)\nc) ablaufbedingte Störungen erkennen und beheben\nd) Sammel- oder Zusammentrageinrichtungen pflegen                     4\nund warten\n5    Heften und Binden              a) Klebebindeeinrichtung auftragsbezogen vorbereiten\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 9)\n3\nund bedienen","1618                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2      3\n1                  2                                          3                                    4\nb) Sonderheft- und Sonderbindetechniken ausführen\nc) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\nd) ablaufbedingte Störungen erkennen und beheben                      5\ne) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und\nwarten\n6   Kleben                     a) Maschinen, Geräte und Werkzeuge produktbezogen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 10)           auswählen, bedienen und einsetzen, dabei Vorprodukte           3\nberücksichtigen\nb) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\nc) ablaufbedingte Störungen erkennen und beheben\n5\nd) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und\nwarten\n7   Verpacken und              a) Produkte versandgerecht verpacken, dabei die Ver-\nVersandfertigmachen           sandvorgaben berücksichtigen                                       3\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 11)        b) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\n8   Transportieren             Abfälle nach Materialien und Sorten getrennt lagern und\nund Lagern                 entsorgen                                                             2\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 12)","Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                                 1619\nIII. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen\nA. Fach r i c h tu n g Ei n z e 1- u n d So n d er f er t i g u n g\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                                 3                                      4\n1    Arbeitsabläufe planen            a) Produkte planen und den Fertigungsablauf nach\nund vorbereiten                     ergonomischen und rationellen Gesichtspunkten\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)                  organisieren\nb) betriebsorganisatorische und betriebswirtschaftliche                         2\nDaten erfassen\nc) Fertigungskosten sowie Verbrauchsmaterial nach\nMenge, Gewicht und Preis errechnen\n2    Broschuren herstellen           a) Kartonbroschuren in verschiedenen Ausführungen\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1                   herstellen                                                                  3\nBuchstabe a)                    b) Steifbroschuren herstellen\n3    Bücher herstellen               a) Bucheinbände in unterschiedlicher Ausführung, mit\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1                   tiefem oder flachem Falz unter Verwendung von\nBuchstabe b)                        Papier, Gewebe, Leder, Pergament und anderen\nMaterialien, herstellen                                                    16\nb) RAL-Vorschriften bei der Anfertigung von Bibliotheks-\neinbänden anwenden\n4    Prägen und Stanzen              a) Satz für Rücken- und Deckelprägung herstellen\n(§ 5Abs. 2 Nr. 1                b) Prägepresse oder Prägeapparat einrichten               und\nBuchstabe c)                                                                                                    4\nbedienen\nc) mit unterschiedlichen Werkzeugen stanzen\n5    Ausstattungstechniken           a) einfache Handvergoldung oder Blinddruck auf Rücken\nanwenden                            und Deckel herstellen\n(§ 5Abs. 2 Nr. 1\nb) Kapitale in verschiedenen Techniken gestalten\nBuchstabe d)                                                                                                    6\nc) Buchschnitte in verschiedenen Ausführungen an-\nbringen\nd) Buntpapiere in verschiedenen Techniken herstellen\n6    Bücher instandsetzen            a) Schäden feststellen und dokumentieren\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1\nb) Vorgehensweise unter Berücksichtigung der vorge-\nBuchstabe e)                                                                                                    6\nfundenen Techniken und Materialien festlegen\nc) Instandsetzung durchführen\n7    Buchbinderische                 a) Pläne, Landkarten, Zeichnungen, Bilder und Fotos im\nSonderarbeiten                      Ganzen oder in Teilen aufziehen und kaschieren\ndurchführen                     b) Mappen, Kästen, Ordner, Schuber, Kassetten oder\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1                   Etuis in verschiedenen Ausführungen herstellen\nBuchstabe f)\nc) Passepartouts herstellen\nd) Bilder oder Objekte einrahmen\n15\ne) Produkte nach Kundenwünschen entwickeln, gestalten\nund herstellen\nf) gestalterische Elemente wie Schrift, Form und Farbe\nanwenden","1620                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nB. Fa c h r i c h tu n g B u c h f e r t i g u n g (Serie)\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                                       3                                  4\n1    Arbeitsabläufe planen                  a) Druckbogen und Material auf Verarbeitungsfähigkeit\nund vorbereiten                             prüfen und beurteilen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)\nb) Verfahrensweg und Materialfluß entsprechend der in\nden Auftragsunterlagen beschriebenen Einbandart\nfestlegen\nc) programm- und systembezogene Arbeitsvorberei-\ntung ausführen\nd) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer                        8\nEigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten,\nQualität und Umweltverträglichkeit auswählen und\nanwenden\ne) Materialbedarf ermitteln, Material entsprechend der\nbetrieblichen Vorgaben anfordern, dabei den Zeit-\npunkt des Materialbedarfs festlegen\nt) Fertigungsmuster herstellen\n2    Buchblock herstellen                   a) Materialien produktbezogen auswählen, vorbereiten\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2                           und handhaben\nBuchstabe a)\nb) Vorsatz kleben, Bogenteile durch Einstecken, Umle-\ngen und Einkleben vorrichten\nc) Fadenheft~ und Klebebindemaschine einrichten,\nbedienen und den Produktionsablauf überwachen\n10\nd) Zusatzeinrichtungen einstellen und bedienen\ne) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\nt) Fertigungsstörungen erkennen und beheben\ng) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und\nwarten\n3    Decken fertigen                        a) Materialien überprüfen, vorbereiten und handhaben\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2                      b) Material unter Berücksichtigung der Materialeigen-\nBuchstabe b)                                schaft, der Qualitätsanforderung und des sparsamen\nMaterialverbrauchs zuschneiden\nc) Buchdeckenautomat auftragsbezogen unter Berück-\nsichtigung des Musterbands einrichten, bedienen und\nden Produktionsablauf überwachen\nd) Zwischenlagerung material- und produktgerecht be-\nurteilen und auswählen\ne) Prägepresse einrichten, bedienen und den Produk-                         12\ntionsablauf überwachen\nt) Prägewerkzeug auf Eignung beurteilen, fachgerecht\neinsetzen und lagern\ng) Decken in Sonderausführungen herstellen\nh) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\ni)  Fertigungsstörungen erkennen und beheben\nk) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                             1621\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                  2                                               3                                    4\n4   Bücher als Endprodukt           a) Materialien entsprechend der im Auftrag vorgesehe-\nfertigen                           nen Ausstattung auswählen, vorbereiten und handha-\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2                  ben\nBuchstabe c)                    b) Materialeigenschaften, Wechselwirkungen und Un-\nverträglichkeiten erkennen und berücksichtigen\nc) Bücher mit Grundausstattung fertigen\nd) Buchfertigungslinie auftragsbezogen einrichten, be-\ndienen und den Produktionsablauf überwachen\n14\ne) Werkzeuge und Formstücke je nach Rückenform und\nFunktion auswählen\nf) Bücher mit erweiterter Ausstattung fertigen\ng) Zusatzeinrichtungen einstellen und bedienen\nh) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\ni) Fertigungsstörungen erkennen und beheben\nk) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten\n5   Qualitätssicherung              a) Produkte fortwährend auf, Einhaltung der Vorgaben\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2                  kontrollieren und gegebenenfalls Maschineneinstel-\nBuchstabe d)                       lungen korrigieren\nb) Prüfprotokolle führen\nc) rechnergestützte Kontroll- und Steuereinrichtungen                       4\neinstellen und bedienen, Betriebsdaten erfassen\nd) Pflege, Wartung-und Instandhaltung der eingesetzten\nMaschinen als qualitätssichemde Maßnahme er-\nkennen\n6   Verpacken und                   a) Verpackungsmaterialien auftrags- und produktbe-\nVersandfertig machen               zogen unter Berücksichtigung der Umweltverträglich-\n(§ 5Abs. 2 Nr. 2                   keit auswählen, vorbereiten und handhaben\nBuchstabe e)\nb) Verpackungsmaschinen einrichten, bedienen und\nden Produktionsablauf überwachen\nc) Zusatzeinrichtungen einstellen und bedienen\nd) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\ne) Fertigungsstörungen erkennen und beheben                                 4\nf) Maschinen und Geräte pflegen und warten\ng) Produkte für den Versand vorbereiten und bereit-\nstellen, dabei die im Auftrag beschriebenen Versand-\nanweisungen berücksichtigen\nh) Materialien und Produkte fachgerecht unter Berück-\nsichtigung der Materialeigenschaften und des Material-\nverhaltens lagern","1622                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nC. Fach ric htu ng Druckweiterverarbeitung (Serie)\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                  2                                           3                                   4\n1   Arbeitsabläufe planen      a) Auftragsunterlagen prüfen und Auftragsbeschreibung\nund vorbereiten                erfassen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)\nb) Auftragsunterlagen beurteilen, Umsetzbarkeit prüfen\nund den entsprechenden Verfahrensweg festlegen\nc) programm- und systembezogene Arbeitsvorberei-\ntung ausführen\nd) Produkte auf Verarbeitungsfähigkeit prüfen\ne) Materialfluß dem Arbeitsauftrag entsprechend fest-\nlegen                                                                   6\nf)  Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer\nEigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten,\nQualität und Umweltverträglichkeit auswählen und\nanwenden\ng) Materialbedarf ermitteln, Material entsprechend der\nbetrieblichen Vorgaben anfordern, dabei den Zeit-\npunkt des Materialbedarfs festlegen\nh) Muster nach vorgegebenen Daten herstellen\n2   Akzidenzarbeiten           a) an der Schneidemaschine verschiedene Schneidvor-\ndurchführen                    gänge programmunterstützt ausführen\n(§ 5Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe a)               b) verschiedene Trenntechniken auftragsbezogen aus-\nführen\nc) Akzidenzprodukte auftragsbezogen herstellen, ins-\nbesondere durch Falzen, zusammentragen, Bohren,                         8\nRillen, Perforieren, Stanzen, Heften, Binden, Leimen,\nFälzeln und Beschneiden\nd) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\ne) Fertigungsstörungen erkennen und beheben\nf)  Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten\n3   Broschuren mit             a) Drahtheftmaschinen auftragsbezogen einrichten, be-\nSonderausstattung              dienen und den Produktionsablauf überwachen\nfertigen\n(§ 5Abs. 2 Nr. 3           b) Sammelheftanlagen rechnergestützt einrichten, be-\nBuchstabe b)                   dienen und den Produktionsablauf überwachen\nc) Zusatzeinrichtungen einrichten und bedienen                             10\nd) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\ne) Fertigungsstörungen erkennen und beheben\nf)   Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                             1623\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n2                                                3                                   4\ng) Fadenheft- oder Fadensiegelmaschine rechnerge-\nstützt einrichten, bedienen und den Produktions-\nablauf überwachen\nh) Klebebindeanlage rechnergestützt einrichten, be-\ndienen und den Produktionsablauf überwachen\n12\ni) Zusatzeinrichtungen einrichten und bedienen\nk) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\n1) Fertigungsstörungen erkennen und beheben\nm) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten\n4   Sonderprodukte herstellen       a) Zusatzprodukte auftragsbezogen zuführen\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 3\nb) Endprodukte adressiert, personalisiert und zielgrup-\nBuchstabe c)\npenorientiert herstellen\n8\nc) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\nd) Fertigungsstörungen erkennen und beheben\ne) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten\n5   Qualitätssicherung              a) Produkte fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 3                  kontrollieren und gegebenenfalls Maschinenein-\nBuchstabe d)                       stellungen korrigieren\nb) Prüfprotokolle führen\n4\nc) rechnergestützte Kontroll- und Steuereinrichtungen\neinstellen und bedienen, Betriebsdaten erfassen\nd) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten\nMaschinen als qualitätssichemde Maßnahme erkennen\n6   Verpacken und                   a) Verpackungsmaterialien auftrags- und produktbe-\nVersandfertigmachen                zogen unter Berücksichtigung der Umweltverträglich-\n(§ 5Abs. 2 Nr. 3                   keit auswählen, vorbereiten und handhaben\nBuchstabe e)                    b) Verpackungsmaschinen einrichten, bedienen und den\nProduktionsablauf überwachen\nc) Zwischenprodukte produktionsbezogen stapeln sowie\nfür die weitere Verwendung termingerecht bereit-\nstellen und der Produktion zuführen\nd) Zusatzeinrichtungen einstellen und bedienen\ne) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen                                  4\nf) Fertigungsstörungen erkennen und beheben\ng) Maschinen und Geräte pflegen und warten\nh) Produkte für den Versand vorbereiten und bereitstel-\nlen, dabei die im Auftrag beschriebenen Versandan-\nweisungen berücksichtigen\ni) Materialien und Produkte fachgerecht unter Berück-\nsichtigung der Materialeigenschaften und des Material-\nverhaltens lagern"]}