{"id":"bgbl1-1995-61-6","kind":"bgbl1","year":1995,"number":61,"date":"1995-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/61#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-61-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_61.pdf#page=14","order":6,"title":"Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV)","law_date":"1995-12-07T00:00:00Z","page":1602,"pdf_page":14,"num_pages":8,"content":["1602                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber das Bewachungsgewerbe\n(Bewachungsverordnung- BewachV)\nVom 7. Dezember 1995\nAuf Grund des § 34a Abs. 2 der Gewerbeordnung in           Bne Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Mehrere Per-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987             sonen können gemeinsam unterrichtet werden, wobei\n(BGBI. 1S. 425), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 des Geset- höchstens 30 Teilnehmer zulässig sind.\nzes vom 23. November 1994 (BGBI. 1 S. 3475) geändert             (2) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine\nworden ist, und des Artikels 15 Nr. 2 des Gesetzes vom        Bescheinigung nach Anlage 1 aus, wenn die unterrichtete\n28. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3186) verordnet das Bundes-       Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat\nministerium für Wirtschaft:                                   und sich die Kammer durch geeignete Maßnahmen davon\nüberzeugt hat, daß die Person mit den für die Ausübung\nAbschnitt 1                           des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und\nfachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren\nUnterrichtungsverfahren                      praktischer Anwendung nach Maßgabe von § 4 vertraut\nist.\n§1\n§4\nZweck, Betroffene\nAnforderungen\n(1) Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungs-\nDie Unterrichtung umfaßt für alle Arten des Bewachungs-\ngewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des\ngewerbes insbesondere die fachspezifischen Pflichten und\nGewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und\nBefugnisse folgender Sachgebiete:\nfachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren\npraktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu              1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein-\nmachen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrneh-                schließlich Gewerberecht,\nmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht.                       2. Bürgerliches Gesetzbuch,\n(2) Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unter-       3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang\nziehen                                                             mit Waffen,\n1. Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a              4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungs-\nAbs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige             dienste,•\nausüben wollen,\n5. Umgang mit Menschen und\n2. bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter,\nsoweit sie mit der Durchführung von Bewachungsauf-        6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.\ngaben direkt befaßt sind,                                 Bei der Unterrichtung von Personen im Sinne des§ 1 Abs. 2\n3. die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftrag-         Nr. 1 bis 3 sind die Sachgebiete der Anlage 2 und bei den-\nten Personen und                                          jenigen der Nummer 4 die Sachgebiete der Anlage 3\nzugrunde zu legen.\n4. sonstige Unselbständige, die mit der Durchführung\nvon Bewachungsaufgaben nach § 34a Abs. 1 Satz 4                                       §5\nder Gewerbeordnung beschäftigt werden sollen.\nAnerkennung anderer Nachweise\n§2                                  (1) Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis\nder erforderlichen Unterrichtung anerkannt:\nZuständige Stelle\n1. Geprüfte Werkschutzfachkraft nach der Verordnung\nDie Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Han-         über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte\ndelskammern. Sie können Vereinbarungen zur gemein-                 Werkschutzkraft vom 20. August 1982 (BGBI. 1\nsamen Erledigung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen.              s. 1232),\n2. Geprüfter Werkschutzmeister/Geprüfte Werkschutz-\n§3\nmeisterin aufgrund von Rechtsvorschriften, die von\nVerfahren                                Industrie- und Handelskammern nach § 46 Abs. 1 in\n(1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unterrich-      Verbindung mit § 41 Satz 2 bis 4 des Berufsbildungs-\ntende Person muß über die zur Ausübung der Tätigkeit              gesetzes erlassen worden sind.\nund zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens                 (2) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4, die nach § 3\nunverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen.          unterrichtet worden sind und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2\nDie Unterrichtung hat für Personen im Sinne des § 1 Abs. 2    Nr. 1 bis 3 ausüben wollen, bedürfen keiner weiteren\nNr. 1 bis 3 mindestens 40 und für Personen im Sinne der       Unterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens 3jährige\nNummer 4 mindestens 24 Unterrichtsstunden zu dauern.          ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen.","Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                              1603\nAbschnitt 2                                                      §9\nHaftpflichtversicherung,                                       Beschäftigung und\nHaftungsbeschränkung                                      Meldung von Wachpersonen,\ngesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern\n§6                                  Der Gewerbetreibende darf mit der Bewachung nur\nHaftpflichtversicherung                     zuverlässige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet\nhaben, und die einen Unterrichtungsnachweis nach § 3\n(1) Der Gewerbetreibende hat für sich und die in seinem   Abs. 2 Satz 1, ein Prüfungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder\nGewerbebetrieb beschäftigten Personen zur Deckung der        eine Bescheinigung des früheren Gewerbetreibenden\nSchäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der          nach § 17 Abs. 1 Satz 2 vorlegen, beschäftigen. Er hat die\nDurchführung des Bewachungsvertrages entstehen, bei          Wachpersonen, die er beschäftigen will, der zuständigen\neinem im Geltungsbereich dieser Verordnung zum               Behörde durch Übersendung je einer Kopie eines\nGeschäftsbetrieb befugten Versicherer eine Haftpflicht-      Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist,\nversicherung nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 abzu-        und der in Satz 1 genannten Unterlagen vorher zu melden.\nschließen und aufrechtzuerhalten.                            Satz 2 gilt entsprechend für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3\n(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt        genannten Personen. Der Gewerbetreibende hat der\nje Schadenereignis                                           zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr Namen und\nVornamen der bei ihm ausgeschiedenen Personen im\n1 . für Personenschäden         2 Millionen Deutsche Mark,\nSinne der Sätze 1 und 3 unter Angabe des Beschäf-\n2. für Sachschäden                500 000 Deutsche Mark,     tigungsbeginns bis zum 31. März des darauffolgenden\nJahres zu melden.\n3. für das Abhanden kommen\nbewachter Sachen                30 000 Deutsche Mark,\n4. für reine Vermögensschäden       25 000 Deutsche Mark.                              §10\nDie Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines                         Dienstanweisung\nVersicherungsjahres verursachten Schäden können auf\n(1) Der Gewerbetreibende hat den Wachdienst durch\nden doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme\neine Dienstanweisung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu\nbegrenzt werden. Die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Risi-\nregeln. Die Dienstanweisung muß den Hinweis enthalten,\nken sind von der Versicherungspflicht ausgenommen,\ndaß die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befug-\nsoweit der Gewerbetreibende nur für Auftraggeber tätig\nnisse eines Polizeibeamten, eines Hilfspolizeibeamten\nwird, die sich mit dieser Einschränkung der Versiche-\noder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt.\nrungspflicht nachweislich einverstanden erklärt haben.\nDie Dienstanweisung muß ferner bestimmen, daß die\n(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des      Wachperson während des Dienstes nur mit Zustimmung\nVersicherungsvertragsgesetzes ist die nach § 155 Abs. 2      des Gewerbetreibenden eine Schußwaffe führen darf und\nder Gewerbeordnung bestimmte Behörde.                        jeden Gebrauch der Schußwaffe unverzüglich der zustän-\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit für den Auf- digen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden\ntraggeber nur Landfahrzeuge oder Landfahrzeuge ein-          anzuzeigen hat.\nschließlich mitgeführter Gegenstände bewacht werden             (2) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen\nsollen.                                                      Abdruck der Dienstanweisung sowie der Unfallver-\nhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (VBG 68)\n§7                               einschließlich der dazu ergangenen Durchführungs-\nHaftungsbeschränkung                        anweisungen gegen Empfangsbescheinigung auszuhän-\ndigen.\nDer Gewerbetreibende darf die Haftung aus der Be-\nwachungstätigkeit nur bis zur Mindesthöhe der Versiche-\n§ 11\nrungssumme (§ 6 Abs. 2 Satz 1) beschränken, soweit dies\naufgrund anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Für die                            Ausweis\nGeltendmachung von Ansprüchen können Ausschluß-\nfristen vereinbart werden.                                      (1) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen\nAusweis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auszustellen.\nDer Ausweis muß Namen und Vornamen der Wachperson\nAbschnitt3                            sowie Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden ent-\nhalten, mit Lichtbild und Unterschrift der Wachperson\nVerpflichtungen                         versehen und vom Gewerbetreibenden, seinem Vertreter\nbei der Ausübung des Gewerbes                    oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Der\nAusweis muß so beschaffen sein, daß er sich von amt-\n§8                               lichen Ausweisen deutlich unterscheidet.\nWahrung von Geschäftsgeheimnissen                     (2) Der Gewerbetreibende hat die Ausweise fortlaufend\nzu numerieren und in ein Verzeichnis einzutragen.\nDer Gewerbetreibende hat die in seinem Gewerbe-\nbetrieb beschäftigten Personen schriftlich zu verpflichten,     (3) Der Gewerbetreibende hat die Wachperson zu ver-\nauch nach ihrem Ausscheiden Geschäfts- und Betriebs-         pflichten, während des Wachdienstes den Ausweis mitzu-\ngeheimnisse Dritter, die ihnen in Ausübung des Dienstes      führen und auf Verlangen den Be~uftragten der zustän-\nbekannt geworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren.         digen Behörde vorzuzeigen.","1604                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§12                               3. Nachweise über Zuverlässigkeit und Unterrichtung von\nDienstkleidung                               Wachpersonen nach § 9 Satz 1 sowie Meldung von\nWachpersonen, gesetzlichen Vertretern und Betriebs-\nBestimmt der Gewerbetreibende für seine Wachper-                leitern nach § 9 Satz 2 bis 4,\nsonen eine Dienstkleidung, so hat er dafür zu sorgen, daß\n4. Dienstanweisung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Emp-\nsie nicht mit Unifonnen der Angehörigen von Streitkräften\nfangsbescheinigung nach Abs. 2,\noder behördlichen Vollzugsorganen verwechselt werden\nkann und daß keine Abzeichen verwendet werden, die             5. Vordruck eines Ausweises nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und\nAmtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind. Wachper-               Verzeichnis nach Abs. 2,\nsonen, die eingefriedetes Besitztum in Ausübung ihres          6. behördliche Bestätigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2,\nDienstes betreten sollen, müssen eine Dienstkleidung\ntragen.                                                        7. Anzeige über Schußwaffengebrauch nach § 13 Abs. 2.\n(4) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind bis\n§13                               zum Schluß des dritten auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung\nBehandlung der Waffen                         folgenden Kalenderjahres in den Geschäftsräumen auf-\nund Anzeigepflicht nach Waffengebrauch                zubewahren. Die Aufbewahrungsfrist endet hiervon ab-\nweichend                    ·\n(1) Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbewah-\nrung der Schußwaffen und der Munition verantwortlich.          1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3\nDie tatsächliche Gewalt über Schußwaffen und Munition              Nr. 1 und aller sich hierauf beziehenden Schriftstücke\ndarf er Wachpersonen für den Gebrauch im befriedeten               drei Jahre nach dem Schluß des Kalenderjahres, in\nBesitztum gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Waf-             dem die Verträge endeten,\nfengesetzes nur überlassen, wenn diese die sonst an den        2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr.1 und des\nErwerb von Waffen und Munition gestellten Anforde-                 Absatzes 3 Nr. 2 bis 5 drei Jahre nach dem Schluß des\nrungen an Zuverlässigkeit, Sachkunde und körperliche               Kalenderjahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis\nEignung (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes)              endete.\nerfüllen und die für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaub-\n(5) Die Verpflichtung, Aufzeichnungen über Bewachungs-\nnisse zuständige Behörde bestätigt hat, daß keine Ver-\nverträge zu machen, besteht nicht, soweit Landfahrzeuge\nsagungsgründe nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Waffen-\nbewacht werden.\ngesetzes vorliegen. Er hat die ordnungsgemäße Rück-\ngabe der Schußwaffen und der Munition nach Beendigung             (6) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur\ndes Wachdienstes sicherzustellen.                              Buchführung und zur Aufbewahrung von Büchern, Auf-\nzeichnungen, Unterlagen und Belegen bleibt unberührt.\n(2) Hat der Gewerbetreibende oder eine seiner Wach-\npersonen im Wachdienst von der Schußwaffe Gebrauch\ngemacht, so hat der Gewerbetreibende dies unverzüglich                                       §15\nder zuständigen Behörde und, falls noch keine· Anzeige                           Auskunft und Nachschau\nnach § 10 Abs. 1 Satz 3 erfolgt ist, der zuständigen Polizei-\n(1) Der Gewerbetreibende hat den Beauftragten der\ndienststelle anzuzeigen.\nzuständigen Behörden die für die Überwachung des\n§14                               Geschäftsbetriebes· erforderliche mündliche oder schrift-\nliche Auskunft innerhalb der gesetzten Frist und unentgelt-\nBuchführung und Aufbewahrung                      lich zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen\n(1) Der Gewerbetreibende hat nach Maßgabe der fol-          verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der\ngenden Vorschriften Aufzeichnungen zu machen sowie             in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeich-\nUnterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Auf-       neten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-\nzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache         gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-\nvorzunehmen. § 239 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetz-             nungswidrigkeiten aussetzen würde.                     ·\nbuches gilt sinngemäß.                                            (2) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind\n(2) Der Gewerbetreibende hat über jeden Bewachungs-         befugt, zum Zweck der Überwachung in den Geschäfts-\nvertrag Namen und Anschrift des Auftraggebers, Inhalt          betrieb Einsicht zu nehmen. Der Gewerbetreibende ist\nund Art des Auftrages sowie Tag des Vertragsabschlusses        verpflichtet, zu diesem Zweck den Beauftragten Zutritt zu\naufzuzeichnen. Darüber hinaus hat er folgende Aufzeich-        allen für den Geschäftsbetrieb benutzten Räumen und\nnungen anzufertigen:            ·                             Grundstücken sowie Einsichtnahme in die Aufzeichnun-\ngen, Unterlagen und Belege zu gestatten. Das Grundrecht\n1. gemäß § 9 Satz 1 über Namen, Anschrift, Geburts-           der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-\ndatum und Tag der Einstellung von Wachpersonen,           gesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\n2. gemäß § 11 Abs. 3 über die Verpflichtung der Wach-\npersonen zur Mitführung und zum Vorzeigen des Aus-\nweises,                                                                             Abschnitt4\n3. gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 über die Überlassung                            Ordnungswidrigkeiten\nund Rückgabe von Schußwaffen und Munition.\n(3) Der Gewerbetreibende hat folgende Unterlagen und                                     §16\nBelege zu sammeln:                                                                Ordnungswidrigkeften\n1. Versicherungsvertrag nach § 6 Abs. 1,                          Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der\n2. Verpflichtungserklärung des Wachpersonals nach § 8,         Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig","--------·------·-,.--·-  -----------------------\nNr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                               1605\n1. entgegen § 6 Abs. 1 eine Haftpflichtversicherung nicht                            Abschnitt 5\nabschließt oder nicht aufrechterhält,\nSchlußvorschriften\n2. entgegen§ 8 eine in seinem Gewerbebetrieb beschäf-\ntigte Person nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\nWeise verpflichtet,                                                                   §17\n3. entgegen § 9 Satz 1 eine Person mit der Bewachung                             Übergangsvorschrift\nbeschäftigt,\n(1) Personen im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, die\n4. entgegen § 9 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3,       am 1. Dezember 1994 seit mindestens drei Jahren be-\noder Satz 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht     fugt das Bewachungsgewerbe ausgeübt haben oder als\nvollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder    gesetzlicher Vertreter oder Betriebsleiter tätig waren,\nnicht rechtzeitig macht,                                 sowie Personen im Sinne der Nummer 4, die am 31. März\n5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 den Wachdienst nicht          1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt\ndurch Dienstanweisung regelt,                            waren, sind von der Unterrichtung befreit. Der Gewerbe-\n6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 einen Ausweis nicht oder      treibende bescheinigt Personen im Sinne des § 1 Abs. 2\nnicht richtig ausstellt,                                 Nr. 2 bis 4, daß sie die Voraussetzungen des Satzes 1\nerfüllen.\n7. entgegen§ 13 Abs. 1 Satz 2 einer Wachperson die\ntatsächliche Gewalt über Schußwaffen oder Munition          (2) Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen,\nüberläßt,                                                haben den Unterrichtungsnachweis innerhalb von 12 Mona-\nten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erbringen.\n8: entgegen § 13 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig\noder nicht rechtzeitig erstattet,\n§18\n9. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 eine\nAufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\nzeitig macht,                                               Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des § 6 Abs. 2,\nam 1. April 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bewa-\n10. entgegen § 14 Abs. 4 eine Aufzeichnung, eine Unter-       chungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nlage oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorge-    vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1341 ), zuletzt geändert durch\nschriebene Dauer aufbewahrt oder                         Artikel 4 der Verordnung vom 7. November 1990 (BGBI. 1\n11. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 eine       S. 2476), mit Ausnahme des§ 2 Abs. 2 außer Kraft.§ 6\nAuskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder    Abs. 2 tritt am 1. Juni 1996 in Kraft, gleichzeitig tritt § 2\nnicht rechtzeitig erteilt oder den Zutritt oder die Ein- Abs. 2 der bisherigen Bewachungsverordnung außer\nsichtnahme nicht gestattet.                              Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. Dezember 1995\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","1606                                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage1\n(zu § 3 Abs. 2)\nBescheinigung\nüber die Unterrichtung nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Satz 4 Gewerbeordnung\nHerr\nFrau ...................................                                      ................................................................. .\nFräulein                                                                                            (Name und Vorname)\ngeboren am ........._      ............................................................................................. in ......................................................................................................\nwohnhaft in ...................................................................................... _........ _                                                            ...... _........... .\nist in der Zeit vom ......................................................................................................... bis ....................................................................................\nvon der Industrie- und Handelskammer\nals\n- Selbständiger*)\n- gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person*)\n- Betriebsleiter*)\n- Unselbständiger;\nüber die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden und ist mit ihnen\nvertraut.\nDie Unterrichtung umfaßte insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:\n1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,\n2. Bürgerliches Gesetzbuch,\n3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,\n4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,\n5. Umgang mit Menschen,\n6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.\n(StempeVSiegel)\n(Ort und Datum)\n(Unterschrift)\n1  Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                       1607\nAnlage2\n(zu §4)\nSachgebiete\nfür das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe\nBewachungsgewerbetreibende (40 Unterrichtsstunden)\n1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht\n-  Aufgaben sowie Abgrenzung der Tätigkeit von Bewachungsunternehmen zu den Aufgaben der Polizei- und Ord-\nnungsbehörden\n-  Pflichten der Unternehmer nach\no    §§ 14, 34a GewO\no    der Bewachungsverordnung\no    dem Bundesdatenschutzgesetz\ninsgesamt etwa 9 Unterrichtsstunden\n2. Bürgerliches Gesetzbuch\n-  Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB), verbotene Eigenmacht (§ 858\nBGB), Haftungs- und Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), Eigentum und Besitz (§§ 903, 854 BGB), Schikaneverbot\n(§ 226 BGB), wobei Abgrenzungsfragen zu den einschlägigen Vorschriften des StGB(§§ 32 bis 35) aufgezeigt\nwerden\ninsgesamt etwa 3 Unterrichtsstunden\n3. Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Verteidigungswaffen\n-  einzelne Straftatbestände (z.B. § 123, §§ 185 ff., §§ 223 ff., § 239, § 240, §§ 244 ff. StGB)\n-  vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)\n-  Umgang mit Verteidigungswaffen (Schußwaffen, Schlagstöcke, Sprays usw.)\ninsgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden\n4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (VBG 68)\ninsgesamt etwa 8 Unterrichtsstunden\n5. Umgang mit Menschen\n-  Selbstwertgefühl (Voraussetzungen für richtigen Umgang mit sich selbst und seinen Mitmenschen)\n-  Übersteigerte Selbstwert-/Minderwertigkeitsgefühle (Ursachen und Maßstabsverlust)\n-  Konflikt/Streß (Entstehung, Konfliktebenen, schwierige Situationen, Lösungshilfen)\n-  Richtiges Ansprechen und Führung im Gespräch (Grundregeln für richtiges/falsches Verhalten)\ninsgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden\n6. Grundzüge der Sicherheitstechnik\n-  Mechanische Sicherungstechnik\n-  Gefahrenmeldeanlagen; Alarmverfolgung\n-  Brandschutz\ninsgesamt etwa 8 Unterrichtsstunden","1608                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage3\n(zu§ 4)\nSachgebiete\nfür das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe\nBewachungspersonal (24 Unterrichtsstunden)\n1 . Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht\n-  Aufgaben sowie Abgrenzung der Tätigkeit von Bewachungsunternehmen zu den Aufgaben der Polizei- und Ord-\nnungsbehörden\n-  § 34a Gewerbeordnung, Bewachungsverordnung\ninsgesamt etwa 3 Unterrichtsstunden\n2. Bürgerliches Gesetzbuch\n-  Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB), verbotene Eigenmacht (§ 858\nBGB), Haftungs- und Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), Eigentum und Besitz (§§ 903, 854 BGB), Schikaneverbot\n(§ 226 BGB), wobei Abgrenzungsfragen zu den einschlägigen Vorschriften des StGB (§§ 32 bis 35) aufgezeigt\nwerden\ninsgesamt etwa 3 Unterrichtsstunden\n3. Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Verteidigungswaffen\n-  einzelne Straftatbestände (z.B.§ 123, §§ 185ff., §§ 223ff., § 239, § 240, §§ 244ff. StGB)\n-  vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)\n-  Grundzüge der Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei (§§ 152, 163 StPO)\n-  Umgang mit Verteidigungswaffen (Schlagstöcke, Sprays usw.)\ninsgesamt etwa 4 Unterrichtsstunden\n4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (VBG 68)\ninsgesamt etwa 5 Unterrichtsstunden\n5. Umgang mit Menschen\n-  Selbstwertgefühl (Voraussetzungen für richtigen Umgang mit sich selbst und seinen Mitmenschen)\n-  Übersteigerte Selbstwert-/Minderwertigkeitsgefühle (Ursachen und Maßstabsverlust)\n-  Konflikt/Streß (Entstehung, Konfliktebenen, schwierige Situationen, Lösungshilfen)\n-  Richtiges Ansprechen und Führung im Gespräch (Grundregeln für richtiges/falsches Verhalten)\ninsgesamt etwa 4 Unterrichtsstunden\n6. Grundzüge der Sicherheitstechnik\n-  Mechanische Sicherungstechnik\n-  Gefahrenmeldeanlagen; Alarmverfolgung\n-  Brandschutz\ninsgesamt etwa 5 Unterrichtsstunden","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                1609\nVerordnung\nzur Verlängerung des lnvestitionsvorranggesetzes\nVom 8. Dezember 1995\nAuf Grund des Artikels 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 bis 7 des Register-\nverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182)\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages:\n§1\nVerlängerung des lnvestitionsvorranggesetzes\nDie in § 4 Abs. 1 Satz 2 des lnvestitionsvorranggesetzes bezeichnete Frist wird\nbis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 verlängert.\n§2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. Dezember 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leuth eu sser-Schnarren berger"]}