{"id":"bgbl1-1995-61-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":61,"date":"1995-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/61#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-61-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_61.pdf#page=3","order":5,"title":"Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Umweltauditgesetz - UAG)","law_date":"1995-12-07T00:00:00Z","page":1591,"pdf_page":3,"num_pages":11,"content":["Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                              1591\nGesetz\nzur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93\ndes Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung\ngewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem\nfür das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung\n(Umweltauditgesetz - UAG)\nVom 7. Dezember 1995\nOer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                       Abschnitt3\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     Umweltgutachterausschuß, Widerspruchsausschuß\n§ 21 Aufgaben des Umweltgutachterausschusses\n§ 22 Mitglieder des Umweltgutachterausschusses\n. Inhaltsübersicht\n§ 23 Geschäftsordnung, Vorsitz und Beschlußfassung des Um-\nweltgutachterausschusses\nTeil1\n§ 24 Widerspruchsausschuß\nAllgemeine Vorschriften\n§ 25 Widerspruchsverfahren\n§      Zweck des Gesetzes\n§ 26 Geschäftsstelle\n§  2 Begriffsbestimmungen\n§ 27 Rechtsaufsicht\n§  3 Einbeziehung nichtgewerblicher Bereiche\nAbschnitt 4\nZuständigkeit\nTeil2\nZulassung von                         § 28 Zulassungsstelle\nUmweltgutachtern und Umwelt-                    § 29 Aufsicht über die Zulassungsstelle\ngutachterorganisationen sowie Aufsicht;\nBeschränkung der Haftung, Verwendungs-                                          Abschnitt 5\nverbote für Teilnahmeerklärungen und Graphik                                     Beschränkung\nder Haftung, Verwendungsverbote\nAbschnitt 1                                      fürTeilnahmeerklärungen und Graphik\nZulassung                           § 30 Beschränkung der Haftung\n§  4 Anforderungen an Umweltgutachter                          § 31 Verwendungsverbote für Teilnahmeerklärungen und Graphik\n§  5 Zuverlässigkeit\n§  6 Unabhängigkeit                                                                         Tei13\n§  7 Fachkunde                                                                          Registrierung\n§  8 Fachkenntnisbescheinigung                                              geprüfter Betriebsstandorte, Kosten,\nBußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften\n§  9 Zulassung als Umweltgutachter\n§ 10 Zulassung als Umweltgutachterorganisation                                            Abschnitt 1\n§ 11 Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren                               Registrierung geprüfter Betriebsstandorte\n§ 12 Mündliche Prüfung                                         § 32 Standortregister\n§ 13 Lehrgänge und sonstige Qualifikationsnachweise            § 33 Eintragung in das Standortregister\n§ 14 Zulassungsregister                                        § 34 Streichung und vorübergehende Aufhebung von Ein-\ntragungen\nAbschnitt2\n§ 35 Registrierungsverfahren\nAufsicht\n§ 15 Überprüfung von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorga-                               Abschnitt2\nnisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen                  Kosten und Bußgeldvorschriften\n§ 16 Anordnung, Untersagung                                    § 36 Kosten\n§ 17 Rücknahme und Widerruf von Zulassung und Fachkennt-       § 37 Bußgeldvorschriften\nnisbescheinigung\n§ 18 Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen aus                                Abschnitt3\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union                         Übergangs- und Schlußvorschriften\n§ 19 Verbot der Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen     § 38 Übergangsvorschriften\n§ 20 Aufsichtsverfahren                                        § 39 Inkrafttreten","1592                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nTeil 1                                                          §3\nAllgemeine Vorschriften                             Einbeziehung nichtgewerblicher Bereiche\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nicht-\ngewerbliche Bereiche durch Rechtsverordnung nach\n§1\nAnhörung des Umweltgutachterausschusses und mit\nZweck des Gesetzes                       Zustimmung des Bundesrates in den Anwendungsbereich\ndes Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement\n(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, eine wirksame Durch-\nund die Umweltbetriebsprüfung einzubeziehen; hierzu\nführung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates           gehören insbesondere Unternehmen des Handels sowie\nvom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerb-   des öffentlichen Dienstleistungsbereichs, soweit diese auf\nlicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für          Grund ihrer Tätigkeit und privatrechtlichen Organisations-\ndas Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung           form nicht bereits Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1\n(ABI. EG Nr. L 168 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung    sind. Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93\nsicherzustellen, insbesondere dadurch, d_aß                  gelten für die einbezogenen Bereiche entsprechend.\n1. unabhängige, zuverlässige und fachkundige Umwelt-            (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können die\ngutachter und Umweltgutachterorganisationen zuge-        Texte der Teilnahmeerklärung nach Anhang IV der Ver-\nlassen werden,                                           ordnung (EWG) Nr. 1836/93 ergänzt oder durch andere\n2. eine wirksame Aufsicht über zugelassene Umweltgut-        Texte ersetzt werden, soweit dies für die Verwendung\nachter und Umweltgutachterorganisationen ausgeübt        und das Verständnis der Teilnahmeerklärungen in der\nwird und                                                 Öffentlichkeit erforderlich ist.\n3. Register über die geprüften Betriebsstandorte geführt\nwerden.\n(2) Sofern Ergebnisse der Umweltprüfung freiwillig                                    Teil2\noder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung in Jahres-                            Zulassung\nabschlüsse oder Lageberichte oder Konzernabschlüsse                        von Umweltgutachtern und\noder Konzernlageberichte aufgenommen werden, bleibt                     Umweltgutachterorganisationen\ndie Verantwortung des Abschlußprüfers nach den §§ 322,\nsowie Aufsicht; Beschränkung der\n323 des Handelsgesetzbuchs unberührt.\nHaftung,Verwendungsverbotefür\nTeilnahmeerklärungen und Graphik\n§2\nAbschnitt 1\nBegriffsbestimmungen\nZulassung\n(1) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind\nGewerbebetriebe und Handwerksbetriebe, die eine Tätig-\nkeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung                                    §_4\n(EWG) Nr. 1836/93 ausüben, sowie Unternehmen, die\nAnforderungen an Umweltgutachter\ndurch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 in das Ge-\nmeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die              (1) Umweltgutachter besitzen die nach der Verordnung\nUmweltbetriebsprüfung einbezogen wurden.                     (EWG) Nr. 1836/93 für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben\nerforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Faeh-\n(2) Umweltgutachter im Sinne dieses Gesetzes sind         kunde, wenn sie die in den §§ 5 bis 7 genannten Anfor-\nnatürliche Personen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben        derungen erfüllen.\nim Sinne des Artikels 4 Abs. 3 bis 6 der Verordnung\n(EWG) Nr. 1836/93 nach diesem Gesetz zugelassen sind            (2) Die Tätigkeit als Umweltgutachter ist keine gewerbs-\noder die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen     mäßige Tätigkeit.\nUnion im Rahmen des Artikels 6 der Verordnung (EWG)\n(3) Umweltgutachter müssen der Zulassungsstelle bei\nNr. 1836/93 nach dessen innerstaatlichem Recht zuge-\nAntragstellung eine zustellungsfähige Anschrift im Bun-\nlassen sind.\ndesgebiet angeben. Nachträgliche Änderungen der zustel-\n(3) Umweltgutachterorganisationen sind eingetragene       lungsfähigen Anschrift sind der Zulassungsstelle innerhalb\nVereine, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften       von vier Wochen nach der Änderung anzugeben.\nauf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung,\n(4) Umweltgutachter haben im beruflichen Verkehr die\neingetragene Genossenschaften, offene Handelsgesell-          Berufsbezeichnung „Umweltgutachter\" zu führen, Frauen\nschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschafts-         können die Berufsbezeichnung „Umweltgutachterin\"\ngesellschaften, die zur Wahrnehmung der Aufgaben im         führen. Die Berufsbezeichnung darf nicht führen, wer\nSinne des Artikels 4 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EWG)       keine Zulassung nach § 9 besitzt.\nNr. 1836/93 nach diesem Gesetz zugelassen sind, so-\nwie Personenvereinigungen, die in einem anderen Mit-           (5) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des\ngliedstaat der Europäischen Union im Rahmen des              Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung,\nArtikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 nach dessen      die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die\ninnerstaatlichem Recht als Umweltgutachterorganisatio-      Anforderungen der §§ 5 bis 7 zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1\nnen zugelassen sind.                                         bestimmten Zweck näher bestimmen.","Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                                 1593\n§5                                      liehen Bereich ist, auf den sich seine Tätigkeit als\nUmweltgutachter bezieht,\nZuverlässigkeit\nb) Angestellter eines Unternehmens im Sinne des § 2\n(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Um-             Abs. 1 in einem gewerblichen oder nichtgewerb-\nweltgutachter, wenn er auf Grund seiner persönlichen                 lichen Bereich ist, auf den sich seine Tätigkeit als\nEigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten              Umweltgutachter bezieht,\nzur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden\nAufgaben geeignet ist.                                           c) eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses,\nSoldatenverhältnisses oder eines Anstellungsver-\n(2) Für die Zuverlässigkeit bietet in der Regel derjenige         trages mit einer juristischen Person des öffentlichen\nkeine Gewähr, der                                                    Rechts, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten\n1. wegen Verletzung der Vorschriften                                 Fälle, ausübt,\na) des Strafrechts über Eigentums- und Vermögens-            d) eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhältnisses,\ndelikte, Urkundenfälschung, Konkursdelikte, ge-               öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wahl-\nmeingefährliche Delikte und Umweltdelikte,                    beamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen\nAmtsverhältnisses ausübt, es sei denn, daß er die\nb) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur-\nihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahr-\nund Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gen-\ntechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,                 nimmt,\nc) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz-     2. Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger\nBeziehungen bei der Tätigkeit als Umweltgutachter\noder Seuchenrechts,\nauch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu gutachter-\nd) des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts,                    lichen Handlungen gegen seine Überzeugung ver-\ne) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoff-          pflichten,\nrechts                                                3. organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personal-\nmit einer Strafe oder in den Fällen der Buchstaben b         mäßig mit Dritten verflochten ist, ohne daß deren\nbis e mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als tausend        Einflußnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben\nDeutsche Mark belegt worden ist,                             als Umweltgutachter durch Festlegungen in Satzung,\nGesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag auszu-\n2. wiederholt oder grob pflichtwidrig                            schließen ist.\na) gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe b             (3) Vereinbar mit dem Beruf des Umweltgutachters ist\nbis e verstoßen hat oder                              eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer Industrie-\nb) als Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz, Ge-    und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufskammer\nwässerschutz, Abfall, als Strahlenschutzbeauftrag-   oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die\nter im Sinne des § 29 der Strahlenschutzverordnung    eine Selbsthilfeeinrichtung für Unternehmen ist, die sich\noder als Störfallbeauftragter im Sinne des § 58a      an dem Gemeinschaftssystem beteiligen können; dies\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes seine Ver-       gilt nicht, wenn der Bedienstete im Hinblick auf seine\npflichtungen als Beauftragter verletzt hat,          Tätigkeit als Umweltgutachter für Registrierungsaufgaben\n3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93\nBekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,              zuständig ist oder Weisungen im Sinne des Absatzes 2\nNr. 2 unterliegt.\n4. sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen\nbefindet, es sei denn, daß dadurch die Interessen der                                    §7\nAuftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet                                 Fachkunde\nsind, oder\n(1) Die erforderliche Fachkunde besitzt ein Umweltgut-\n5. infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen\nachter, wenn er auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen\nSchwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer\nBildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen\nSucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf\nErfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.\ndes Umweltgutachters ordnungsgemäß auszuüben.\n(2) Die Fachkunde erfordert\n1. den Abschluß eines Studiums auf den Gebieten\n§6\nder Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften, der\nUnabhängigkeit                            Naturwissenschaften oder Technik, der Biowissen-\nschaften oder des Rechts an einer Hochschule im\n(1) Die erforderliche Unabhängigkeit besitzt ein Umwelt-\nSinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes, soweit\ngutachter, wenn er keinem wirtschaftlichen, ·finanziellen\nnicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 gegeben\noder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beein-\nsind,\nflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Auf-\ngabenwahrnehmung in Frage stellen kann.                      2. ausreichende Fachkenntnisse über\n(2) Für die erforderliche Unabhängigkeit bietet in der        a) Methodik und Durchführung der Umweltbetriebs-\nRegel derjeni_ge keine Gewähr, der                                   prüfung,\n1. neben seiner Tätigkeit als Umweltgutachter                    b) betriebliches Management,\na) Inhaber eines Unternehmens oder der Mehrheit der          c) betriebsbezogene Umweltangelegenheiten,\nAnteile an einem Unternehmen im Sinne des § 2             d) technische zusammenhänge zu Tätigkeiten, auf die\nAbs. 1 in einem gewerblichen oder nichtgewerb-                sich die Begutachtung erstreckt, und","1594                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\ne) einschlägige Rechts- und veröffentlichte Verwal-            b) die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen\ntungsvorschriften und Normen des betrieblichen                 besitzen oder\nUmweltschutzes,\nc) gültige Lehrgangsbescheinigungen oder sonstige\n3. eine mindestens dreijährige eigenverantwortliche                    Fachkenntnisnachweise im Sinne des § 13 für\nhauptberufliche Tätigkeit als Freiberufler, in der                 Methodik und Durchführung von Umweltbetriebs-\nWirtschaft, in der Umweltverwaltung oder bei in der                prüfungen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) und für\nUmweltberatung tätigen Stellen, bei der praktische                 mindestens ein weiteres Fachgebiet besitzen sowie\nKenntnisse über den betrieblichen Umwelt&chutz                     die übrigen Anforderungen des § 7 und die Anfor-\nerworben wurden.                                                   derungen der §§ 5 und 6 erfüllen, und\n(3) Von der Anforderung eines Hochschulstudiums             2. wenn er sicherstellt, daß die in der Nummer 1 Buch-\nnach Absatz 2 Nr. 1 können Ausnahmen erteilt werden,               stabe b und c genannten Personen regelmäßig an Fort-\nwenn in den gewerblichen oder nichtgewerblichen Unter-             bildungsmaßnahmen teilnehmen können.\nnehmensbereichen (Unternehmensbereichen), für die die          In dem Zulassungsbescheid sind die Unternehmens-\nZulassung beantragt ist,                                       bereiche genau zu bezeichnen, für die der Umweltgutachter\n1. eine Fachschulausbildung, die Qualifikation als Meister     selbst die erforderliche Fachkunde besitzt und auf die sich\noder eine gleichwertige Zulassung oder Anerkennung         die Zulassung auf Grund der angestellten fachkundigen\ndurch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde              Personen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 erstreckt.\noder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts vor-           (2) Soweit sich die Zulassung auf Unternehmens-\nliegt und                                                  bereiche erstreckt, für die der Umweltgutachter nicht\n2. Aufgaben in leitender Stellung oder als Selbständiger       selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt, gestattet\nmindestens acht Jahre hauptberuflich wahrgenommen          die Zulassung eine gutachterliche Tätigkeit nur im Zusam-\nwurden.                                                    menwirken mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten\nPersonen; insbesondere sind Berichte und die Gültigkeits-\nerklärung von Umwelterklärungen von diesen Personen\n§8\nmitzuzeichnen.\nFachkenntnisbescheinigung\n(3) Die Zulassung umfaßt die Befugnis, gemäß Arti-\n(1) Wer für einen Umweltgutachter oder eine Um-             kel 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 Zertifi-\nweltgutachterorganisation gutachterliche Tätigkeiten auf       zierungsbescheinigungen nach den von der Kommission\nGrund der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 wahrnimmt,              der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Zertifi-\nohne selbst als Umweltgutachter zugelassen zu sein, muß        zierungsverfahren zu erteilen.\ndie Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Unabhän-\ngigkeit entsprechend den §§ 5 und 6 erfüllen. Er muß die\nFachkundeanforderungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3                                          §10\nerfüllen und auf mindestens einem der in § 7 Abs. 2 Nr. 2            Zulassung als Umweltgutachterorganisatlon\ngenannten Fachgebiete diejenigen Fachkenntnisse besit-\nzen, die für die Wahrnehmung gutachterlicher Tätigkeiten          (1) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation\nin einem oder mehreren Unternehmensbereichen erfor-            setzt voraus, daß\nderlich sind. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.                    1. mindestens ein Drittel der persönlich haftenden Ge-\nsellschafter oder Partner oder der Mitglieder des\n(2) Wenn die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind,         Vorstandes oder der Geschäftsführer\nist von der Zulassungsstelle über Art und Umfang der\nnachgewiesenen Fachkenntnisse eine Bescheinigung zu                a) als Umweltgutachter zugelassen sind oder\nerteilen, die erkennen läßt, auf welchen Fachgebieten              b) aus Personen mit Fachkenntnisbescheinigungen\nund für welche Unternehmensbereiche die erforderlichen                 und mindestens einem Umweltgutachter besteht,\nFachkenntnisse vorliegen (Fachkenntnisbescheinigung).\nSie gestattet eine gutachterliche Tätigkeit nur im Zu-         2. im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung (EWG)\nsammenwirken mit einem Umweltgutachter, der Berichte               Nr. 1836/93 zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeich-\nund die Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen                 nungsberechtigte Angestellte für die Unternehmens-\nverantwortlich zeichnet.                                           bereiche, für die die Zulassung beantragt ist,\na) als Umweltgutachter zugelassen sind oder\n§9                                 b) die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen\nbesitzen oder\nZulassung als Umweltgutachter\nc) gültige Lehrgangsbescheinigungen oder sonstige\n(1) Die Zulassung als Umweltgutachter ist von der                   Fachkenntnisnachweise im Sinne des § 13 für\nZulassungsstelle zu erteilen, wenn der Antragsteller die              Methodik und Durchführung von Umweltbetriebs-\nAnforderungen nach § 4 Abs. 1 und den §§ 5 bis 7 erfüllt.             prüfungen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) und für\nDie Zulassung ist auch auf Unternehmensbereiche zu                    mindestens ein weiteres Fachgebiet besitzen sowie\nerstrecken, für die der Umweltgutachter nicht selbst über             die übrigen Anforderungen des § 7 und die Anfor-\ndie erforderliche Fachkunde verfügt,                                  derungen der §§ 5 und 6 erfüllen,\n1. wenn er im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung    3. sichergestellt ist, daß die in der Nummer 2 genannten\n(EWG) Nr. 1836/93 zeichnungsberechtigte Personen               Personen regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teil-\nangestellt hat, die für diese Unternehmensbereiche            nehmen können,\na) als Umweltgutachter zugelassen sind oder               4. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bestehen,","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                              1595\n5. kein wirtschaftlicher, finanzieller oder sonstiger Druck     3. Kriterien für die Anerkennung von Lehrgängen oder\ndie gutachterliche Tätigkeit beeinflussen oder das Ver-        sonstigen Qualifikationsnachweisen nach § 13 näher\ntrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in             regeln sowie\nFrage stellen können; § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und     4. schriftliche Prüfungen allgemein oder für bestimmte\nNr. 2 und 3 gilt entsprechend.                                 Fachgebiete oder für bestimmte Unternehmens-\n(2) Die Zulassung ist von der Zulassungsstelle zu er-            bereiche als unselbständigen Teil der Zulassungs-\nteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt             und Bescheinigungsverfahren vorschreiben und nähe-\nsind. Die Zulassung gestattet gutachterliche Tätigkeiten            re Bestimmungen zu Gegenstand und Durchführung\nnur in denjenigen Unternehmensbereichen, für die die                der schriftlichen Prüfungen treffen, soweit mündliche\nVoraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen. In dem              Prüfungen, anerkannte Lehrgänge und anerkannte\nZulassungsbescheid ist genau zu bezeichnen, für welche              sonstige Qualifikationsnachweise zur Feststellung der\nUnternehmensbereiche die Umweltgutachterorganisation                erforderlichen Fachkenntnisse im Sinne des § 7 Abs. 2\nüber die erforderlichen fachkundigen Personen im Sinne              Nr. 2 nicht ausreichen.\ndes Absatzes 1 Nr. 2 verfügt.\n(3) Die Zulassung gestattet gutachterliche Tätigkeiten                                   §12\nvon fachkundigen Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2                             Mündliche Prüfung\nBuchstabe b und c nur im Zusammenwirken mit einem\nzugelassenen Umweltgutachter, der Berichte und die Gül-            (1) Die mündliche Prüfung ist unselbständiger Teil der\ntigkeitserklärung der Umwelterklärungen verantwortlich          Zulassungs- und Bescheinigungsverfahren. Über den\nzeiyhnet; die genannten Personen müssen mitzeichnen.            wesentlichen Inhalt und Ablauf der Prüfung ist eine\nNiederschrift zu fertigen.\n(4) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen\n(5) Die zugela~ene Umweltgutachterorganisation hat          auf ihrem Fachgebiet ein Hochschulstudium abgeschlos-\ndie Bezeichnung \"Umweltgutachter'' in die Firma oder den       sen haben und über mindestens fünf Jahre eigenverant-\nNamen aufzunehmen. Die Bezeichnung darf in die Firma           wortliche, hauptberufliche Erfahrungen in der Praxis des\noder den Namen nicht aufgenommen werden, wenn keine            betrieblichen Umweltschutzes verfügen.\nZulassung nach Absatz 2 erteilt ist.\n(3) Die Zulassungsstelle wählt die Prüfer für die einzel-\nnen Zulassungs- und Bescheinigungsverfahren aus der\n§ 11                             Prüferliste des Umweltgutachterausschusses (§ 21 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 2) aus und bestimmt den Vorsitzenden. Die Prü-\nBescheinigungs- und Zulassungsverfahren\nfer müssen jeweils die erforderliche Fachkunde für diejeni-\n(1) Das Verfahren für die Erteilung einer Fachkenntnis-     gen Unternehmensbereiche und Fachgebiete besitzen, für\nbescheinigung nach § 8 und für die Zulassung nach den          die die Zulassung oder die Fachkenntnisbescheinigung\n§§ 9 und 1O setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem       im Einzelfall beantragt ist. Der Prüfer für das Fachgebiet\nAntrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen          \"Recht\" muß zusätzlich die Befähigung zum Richteramt\nbeizufügen.                                                    haben. Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens\ndrei und höchstens fünf Mitgliedern. Mindestens ein Mit-\n(2) Die Fachkunde des Umweltgutachters wird in einer        glied des Prüfungsausschusses muß jeweils als Umwelt-\nmündlichen Prüfung von einem Prüfungsausschuß der              gutachter zugelassen sein.\nZulassungsstelle festgestellt. Gegenstand der mündlichen\nPrüfung sind\n§13\n1. die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bis e genannten\nFachgebiete und                                                                     Lehrgänge\nund sonstige Qualifikationsnachweise\n2. praktische Probleme aus der Berufsarbeit eines\nUmweltgutachters.                                             (1) Die Zulassungsstelle kann Lehrgänge als Nachweis\nder Fachkenntnisse im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 im\n(3) Der Prüfungsgegenstand im Sinne des Absatzes 2\nEinvernehmen mit dem Umweltgutachterausschuß all-\nNr. 1 ist insoweit beschränkt, als der Antragsteller für\ngemein anerkennen, wenn diese den Anforderungen\nbestimmte Fachgebiete Fachkenntnisbescheinigungen,\nder Prüfungsrichtlinien des Umweltgutachterausschusses\ngültige Lehrgangsbescheinigungen oder sonstige gleich-\ninhaltlich und methodisch entsprechen und mit einer\nwertige Fachkenntnisnachweise im Sinne des§ 13 vor-\nschriftlichen Prüfung abschließen. Die Bescheinigung\ngelegt hat.\nüber die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme ist während\n(4) Für die Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung       eines Zeitraums von drei Jahren seit der Ausstellung als\nnach § 8 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.              Fachkenntnisnachweis gültig.\n(5) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des                 (2) Sonstige Qualifikationsnachweise auf den Fachge-\nUmweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung,             bieten des § 7 Abs. 2 Nr. 2 sollen von der Zulassungsstelle\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,               im Einvernehmen mit dem Umweltgutachterausschuß\nallgemein anerkannt werden, wenn sie unter Berück-\n1. Verfahren nach Absatz 1, einschließlich Wiederho-\nsichtigung der Prüfungsrichtlinien des Umweltgutachter-\nlungsprüfungen,\nausschusses als gleichwertige Fachkenntnisnachweise\n2. Anforderungen an die Qualifikation der Mitglieder der       in einem rechtlich geregelten Prüfungsverfahren erbracht\nPrüfungsausschüsse und die Durchführung der münd-          worden sind. Die Anerkennungsentscheidung kann be-\nlichen Prüfung nach § 12 und                               fristet werden.","1596                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§14                              4. auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprü-\nZulassungsregister                           fung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und\n5. bei der Überprüfung von Standorten neben den ein-\n(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister\nschlägigen Rechtsvorschriften auch die hierzu ergan-\nfür Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und\ngenen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschrif-\nInhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulas-\nten des Bundes und der Länder zu berücksichtigen.\nsungsregister enthält Name, Anschrift sowie Gegenstand\nder Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen            (3) Umweltgutachter, Inhaber von Fachkenntnisbeschei-\nPersonen und Organisationen. Die Zulassungsstelle über-       nigungen sowie Inhaber von Lehrgangsbescheinigungen\nmittelt halbjährlich der Kommission der Europäischen          und sonstigen Qualifikationsnachweisen sind verpflichtet,\nGemeinschaften über das Bundesministerium für Umwelt,         sich fortzubilden.\nNaturschutz und Reaktorsicherheit nach Artikel 7 der\nVerordnung (EWG) Nr. 1836/93 eine fortgeschriebene               (4) Die Geschäftsräume der zu überprüfenden Personen\nListe der eingetragenen Umweltgutachter und Umwelt-           und Organisationen können zu den üblichen Geschäfts-\ngutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die          zeiten betreten werden, wenn dies zur Feststellung der\nregistrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen,        Anforderungen nach den §§ 8 bis 10 erforderlich ist.\nist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuß, den zu-\nständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach\n§ 32 Abs. 2 zuzuleiten.                                                                   §16\n(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformations-                          Anordnung, Untersagung\ngesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.          (1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach\nder Verordnung (EWG) Nr. 1836/93, nach diesem Gesetz\nund nach den auf Grund dieses Ge.tzes erlassenen\nRechtsverordnungen kann die Zulassungsstelle die erfor-\nAbschnitt2                           derlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern,\nUmweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fach-\nAufsicht\nkenntnisbescheinigungen treffen.\n§15                                 (2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fort-\nführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise\nÜberprüfung von Umweltgutachtern,                  vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umwelt-\nUmweltgutachterorganisationen und                  gutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnis-\nInhabern von Fachkenntnisbescheinigungen               bescheinigungen\n(1) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen         1. unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Abs. 5\nund Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind von              Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 der\nder Zulassungsstelle in regelmäßigen Abständen, minde-            Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 eine Umwelterklärung\nstens alle 36 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung             mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, ins-\noder der Fachkenntnisbescheinigung dahin zu überprü-              besondere hinsichtlich der Einhaltung der einschlägi-\nfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach den            gen Umweltvorschriften am Standort, für gültig erklärt\n§§ 9 und 1 O und für die Erteilung der Fachkenntnisbe-            haben,\nscheinigung nach § 8 weiterhin vorliegen. Dabei muß auch\n2. die Pflichten nach§ 15 Abs. 2 und 3 nicht ordnungs-\neine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen\ngemäß erfüllt haben oder\nBegutachtungen erfolgen.\n3. eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle\n(2) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen             nicht befolgt haben.\nund Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind ver-\npflichtet,                                                    Die Untersagung hat zu unterbleiben oder ist wieder auf-\nzuheben, sobald die Pflichten und Anordnungen nach\n1. Zweitschriften der von ihnen (mit)gezeichneten\nSatz 1 erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglich-\na) Vereinbarungen mit den Unternehmen über Gegen-         keit keine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes\nstand und Umfang der Begutachtung,                    besteht.\nb) Berichte an die Unternehmensleitung,\nc) für gültig erklärte Umwelterklärungen und                                          §17\nd) Niederschriften über Besuche auf dem Betriebs-                         Rücknahme und Widerruf\ngelände und über Gespräche mit dem Betriebs-              von Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung\npersonal                                                (1) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind\nim Sinne des Anhangs III Buchstabe B Nr. 2 und 3 der     mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nach-\nVerordnung (EWG) Nr. 1836/93 bis zur Überprüfung         träglich Tatsachen bekanntwerden, bei deren Kenntnis\ndurch die Zulassungsstelle, jedoch nicht länger als fünf die Zulassung oder die Erteilung der Fachkenntnis-\nJahre, aufzubewahren,                                     bescheinigung hätte versagt werden müssen.\n2. die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Verän-           (2) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind zu\nderungen zu unterrichten, die auf die Zulassung oder     widerrufen, wenn\ndie Fachkenntnisbescheinigung Einfluß haben können,       1. der Umweltgutachter oder der Inhaber einer Fach-\n3. sich bei Begutachtungen unparteiisch zu verhalten,             kenntnisbescheinigung","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                             1597\na) eine Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 aufge-     § 13 besitzt, darf eine Umwelterklärung nicht nach Arti-\nnommen und innerhalb einer von der Zulassungs-         kel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 für gültig\nstelle zu setzenden Frist nicht aufgegeben hat,        erklären oder eine Gültigkeitserklärung mitzeichnen.\nb) infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit\nzur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat (§ 5                                 §20\nAbs. 2 Nr. 3),\nAufsichtsverfahren\nc) infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen\nSchwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer         Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Umwelt-\nSucht nicht nur vorübergehend unfähig geworden         gutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht\nist, gutachterliche Tätigkeiten ordnungsgemäß aus-     der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt und\nzuführen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5),                           Umfang der Pflichten nach § 15 Abs. 2 und 3 sowie das\nVerfahren für Aufsichtsmaßnahmen zu dem in § 1 Abs. 1\n2. die Umweltgutachterorganisation die Anforderungen           Nr. 2 genannten Zweck näher regeln.\nnach § 1O Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr erfüllt und innerhalb\neiner von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist einen\ngesetzmäßigen Zustand nicht herbeigeführt hat.\nDie Zulassung ist teilweise zu widerrufen, soweit die                                   Abschnitt3\nVoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 und des § 10\nUmweltgutachterausschuß,\nAb~. 1 Nr. 2 weggefallen und innerhalb einer von der\nZulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederherge-\nWiderspruchsausschuß\nstellt sind.\n§21\n(3) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung können,\naußer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-               Aufgaben des Umweltgutachterausschusses\ngesetzes, widerrufen werden, wenn                                 (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n1. der Umweltgutachter keine zustellungsfähige Anschrift       und Reaktorsicherheit wird ein Umweltgutachterausschuß\nim Bundesgebiet angegeben hat (§ 4 Abs. 3),                gebildet. Der Umweltgutachterausschuß hat die Aufgabe,\n2. bei der Durchführung von Begutachtungsaufträgen im          1 . Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4\nEinzelfall ein Abhängigkeitsverhältnis zum auftrag-            bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften\ngebenden Unternehmen oder zum Betriebsprüfer des               ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen,\nStandortes oder Weisungsverhältnisse im Sinne des          2. eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsaus-\n§ 6 Abs. 2 Nr. 2 zwischen den begutachtenden Per-              schüsse der Zulassungsstelle zu führen,\nsonen bestanden und die Gefahr der Wiederholung\ngegeben ist.                                               3. Empfehlungen für die Besetzung des Widerspruchs-\nausschusses mit Beisitzern auszusprechen,\n§18                              4. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nUmweltgutachter und Umwelt-                         Reaktorsicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichts-\ngutachterorganisationen aus anderen                     angelegenheiten zu beraten.\nMitgliedstaaten der Europäischen Union                Die Richtlinien nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Bundesministe-\n(1) Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisatio-         rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im\nnen, die in einem anderen Mitgliedst~t der Europäischen        Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\nUnion zugelassen sind, haben der Zulassungsstelle ihre            (2) Der Umweltgutachterausschuß erhält von der Zu-\ngutachterliche Tätigkeit im Bundesgebiet vor Aufnahme          lassungsstelle halbjährlich einen Bericht über Umfang,\nihrer Tätigkeit anzuzeigen. In der Anzeige sind der Name,      Inhalt und Probleme der Zulassungs- und Aufsichtstätig-\ndie zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet und bei        keit. Insbesondere ist zu berichten über\nUmweltgutachtern auch die Staatsangehörigkeit anzuge-\n1. die getroffenen Aufsichtsmaßnahmen,\nben. Der Anzeige sind eine Ausfertigung oder beglaubigte\nAbschrift der Zulassung und eine beglaubigte deutsche.         2. die Praktikabilität und den Anpassungsbedarf erlas-\nÜbersetzung beizufügen.                                            sener Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und\n(2) Die Zulassungsstelle muß in regelmäßigen Abstän-        3. den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach\nden und mindestens alle 36 Monate nach Zugang der                  Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.\nAnzeige überprüfen, ob die Umweltgutachter und Um-             Der Umweltgutachterausschuß kann von der Zulassungs-\nweltgutachterorganisationen weiterhin über eine gültige        stelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.\nZulassung des Mitgliedstaates verfügen. Dabei muß auch\neine Überprüfung der Qualität im Bundesgebiet vorge-\nnommener Begutachtungen erfolgen. § 15 Abs. 2 und 4                                         §22\nund§ 16 gelten entsprechend.                                         Mitglieder des Umweltgutachterausschusses\n§19                                 (1) Mitglieder des Umweltgutachterausschusses sind\nVerbot der                           -   6 Vertreter der Unternehmen oder ihrer Organisatio-\nGültigkeitserklärung von Umwelterklärungen                   nen,\nWer nicht die erforderliche Zulassung, Fachkenntnis-        -   4 Vertreter der Umweltgutachter oder ihrer Organisa-\nbescheinigung oder eine gültige Lehrgangsbescheinigung             tionen,\noder einen sonstigen Qualifikationsnachweis im Sinne des       -   2 Vertreter der Umweltverwaltung des Bundes,","1598                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n-   1 Vertreter der Wirtschaftsverwaltung des Bundes,           (3) Die Beisitzer sind vom Vorsitzenden gleichmäßig\n-   4 Vertreter der Umweltverwaltung der Länder,             und unter Berücksichtigung der Unternehmensbereiche,\ndie schwerpunktmäßig durch einen Widerspruch berührt\n-   2 Vertreter der Wirtschaftsverwaltung der Länder,        werden, zu den Sitzungen des Widerspruchsausschusses\n-   3 Vertreter der Gewerkschaften,                          heranzuziehen.\n-   3 Vertreter der Umweltverbände.\n§25\nSie unterliegen keinen Weisungen und sind ehrenamtlich\ntätig. Die Vorschriften der §§ 83 und 84 des Verwaltungs-                     Widerspruchsverfahren\nverfahrensgesetzes sind anzuwenden.                             (1) Der Widerspruch ist vor Erlaß des Widerspruchs-\n(2) Die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses         bescheides mit den Beteiligten mündlich zu erörtern. Mit\nmüssen in Angelegenheiten des betrieblichen Umwelt-          Einverständnis aller Beteiligten kann von der mündlichen\nschutzes über gründliche Fachkenntnisse und minde-           Erörterung abgesehen werden. Im übrigen ist das Wider-\nstens dreijährige praktische Erfahrungen verfügen.           spruchsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden,\nsoweit die §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung\n(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nkeine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des\nund Reaktorsicherheit beruft die Mitglieder des Umwelt-\nVerfahrens enthalten. Es ist einfach und zweckmäßig\ngutachterausschusses und für jedes Mitglied einen Stell-\ndurchzuführen.\nvertreter für die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag der\nBundesdachverbände der Wirtschaft, der freien Berufe,           (2) Soweit der Widerspruch gegen Entscheidungen der\nder Gewerkschaften und der Umweltverbände sowie der          auf Grund des § 28 beliehenen Zulassungsstelle erfolg-\nzuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden.             reich ist, sind die Aufwendungen des Widerspruchs-\nführers nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Verwaltungs-\nverfahrensgesetzes von dem privaten Rechtsträger der\n§23                              Zulassungsstelle zu erstatten.\nGeschäftsordnung,\nVorsitz und Beschlußfassung\ndes Umweltgutachterausschusses                                                §26\nGeschäftsstelle\n(1) Der Umweltgutachterausschuß gibt sich eine\nGeschäftsordnung, die der Genehmigung durch das                 Für die Arbeit des Umweltgutachterausschusses wird\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-       eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie unterliegt den\nsicherheit bedarf.                                           Weisungen des Vorsitzenden des Umweltgutachter-\n(2) Der Umweltgutachterausschuß wählt den Vor-            ausschusses.\nsitzenden und vier Stellvertreter aus seiner Mitte. Zu ihnen\nmuß jeweils ein Vertreter der Unternehmen, der Umwelt-                                   §27\ngutachter, der Verwaltung, der Gewerkschaften und der                              Rechtsaufsicht\nUmweltverbände gehören. ·\n(1) Der Umweltgutachterausschuß steht unter der Auf-\n(3) Der Umweltgutachterausschuß beschließt                sicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz\n1. in Angelegenheiten nach § 13 und § 21 Abs. 1 Satz 2       und Reaktorsicherheit (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht      .\nNr. 1 bis 3 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der       erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Ausschußtätig-\ngesetzlichen Mitgliederzahl,                             keit, insbesondere darauf, daß die gesetzlichen Aufgaben\n2. in Angelegenheiten der Geschäftsordnung mit der           erfüllt werden.\nMehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl und                (2) Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen ·des\n3. in sonstigen Fällen mit der Mehrheit der anwesenden       Umweltgutachterausschusses teilnehmen. Ihr ist auf Ver-\nMitglieder.                                              langen das Wort zu erteilen. Sie kann schriftliche Berichte\nund Aktenvorlage fordern.\n§24                                 (3) Beschlüsse nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3\nbedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.\nWiderspruchsausschuB\nDie Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse\n(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz        des Umweltgutachterausschusses beanstanden und\nund Reaktorsicherheit wird ein Widerspruchsausschuß          nach vorheriger Beanstandung aufheben. Wenn der\ngebildet. Der Widerspruchsausschuß entscheidet über          Umweltgutachterausschuß Beschlüsse oder sonstige\nWidersprüche gegen Verwaltungsakte der Zulassungs-           Handlungen unterläßt, die zur Erfüllung seiner gesetz-\nstelle.                                                      lichen Aufgaben erforderlich sind, kann die Aufsichts-\n(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus einem Vor-       behörde anordnen, daß innerhalb einer bestimmten Frist\nsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Wider-     die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Die\nspruchsausschusses unterliegen keinen Weisungen und          Aufsichtsbehörde hat die geforderten Handlungen im\nsind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen nicht dem Umweltgut-     einzelnen zu bezeichnen. Sie kann ihre Anordnung selbst\nachterausschuß angehören. Sie müssen in Angelegen-           durchführen oder von einem anderen durchführen lassen,\nheiten des betrieblichen Umweltschutzes über gründliche      wenn die Anordnung vom Umweltgutachterausschuß\nFachkenntnisse und mindestens dreijährige praktische         nicht befolgt worden ist.\nErfahrungen verfügen. Der Vorsitzende und seine Stell-          (4) Wenn die Aufsichtsmittel nach Absatz 3 nicht\nvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen      ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde den Umwelt-\nund Beamte in der Umweltverwaltung des Bundes sein.          gutachterausschuß auflösen. Sie hat nach Eintritt der","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                              1599\nUnanfechtbarkeit der Auflösungsanordnung unverzüglich                                   Teil3\nneue Mitglieder gemäß § 22 Abs. 8 zu berufen. Sie braucht\nRegistrierung\nvorgeschlagene Personen nicht zu berücksichtigen, die\nMitglieder des aufgelösten Ausschusses waren.                                   geprüfter Betriebs-\nstandorte, Kosten, Bußgeld-,\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nAbschnitt4                                                    Abschnitt 1\nZuständigkeit                                                 Registrierung\ngeprüfter Betriebsstandorte\n§28\n§32\nZulassungsstelle\nStandortregister\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit wird ermächtigt, eine oder mehrere juri-    (1) Die Registrierung geprüfter Betriebsstandorte, ins-\nstische Personen des Privatrechts mit den Aufgaben der      besondere die in den Artikeln 8 und 9 der Verordnung\nZulassungsstelle durch Rechtsverordnung, die nicht der      (EWG) Nr. 1836/93 festgelegten Aufgaben, werden den\nZustimmung des Bundesrates bedarf, zu beleihen, wenn        Industrie- und Handelskammern und den Handwerks-\nderen Bereitschaft und Eignung zur ordnungsgemäßen          kammern übertragen. Aufsichtsmaßnahmen werden von\nErfüllung der Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben gegeben     der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten\nsind.                                                       für den Umweltschutz zuständigen Behörde des Landes\ngetroffen.\n§29                                (2) Die Industrie- und Handelskammern und die Hand-\nwerkskammern benennen durch schriftliche Vereinbarung\nAufsicht über die Zulassungsstelle\neine gemeinsame Stelle, die der Kommission der Euro-\nDie nach § 28 beliehene Zulassungsstelle steht unter     päischen Gemeinschaften gemäß Artikel 9 der Verord-\nder Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-      nung (EWG) Nr. 1836/93 über das Bundesministerium für\nschutz und Reaktorsicherheit (Aufsichtsbehörde). Die        Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit am Ende\nAufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zu-      eines jeden Jahres ein fortgeschriebenes Verzeichnis der\nlassungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidun-   registrierten Betriebsstandorte übermittelt. Das Verzeich-\ngen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 Nr. 2 und § 18 Abs. 2     nis ist gleichzeitig der Zulassungsstelle und dem Umwelt-\nSatz 3.                                                     gutachterausschuß zuzuleiten; die zuständigen obersten\nLandesbehörden erhalten einen das jeweilige Land betref-\nfenden Auszug aus diesem Verzeichnis.\n(3) Die Industrie- und Handelskammern und die Hand-\nAbschnitts\nwerkskammern können schriftlich vereinbaren, daß die\nBeschränkung                          übrigen von ihnen nach Absatz 1 Satz 1 wahrgenomme-\nder Haftung, Verwendungsverbote                  nen Aufgaben auf eine Industrie- und Handelskammer\nfür Teilnahmeerklärungen und Graphik               oder eine Handwerkskammer ganz oder teilweise übertra-\ngen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung\nder Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständi-\n§30\ngen Umweltbehörde.\nBeschränkung der Haftung\n(4) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformations-\nAuf die Schadensersatzpflicht von Personen, die fahr-    gesetzes berechtigt, das Standortregister einzusehen.\nlässig gehandelt haben, findet § 323 Abs. 2 des Handels-\ngesetzbuchs entsprechende Anwendung.\n§33\nEintragung in das Standortregister\n§31\n(1) Die für eine Eintragung in das Standortregister nach\nVerwendungsverbote                       Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 erforderliche\nfür Teilnahmeerklärungen und Graphik              Glaubhaftmachung, daß der Standort alle Bedingungen\n(1) Die Verwendung einer der Teilnahmeerklärungen        der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 erfüllt, ist insbeson-\nnach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 ist        dere dann nicht gegeben, wenn\nverboten                                                    1. dif;3 Gültigkeitserklärung der Umwelterklärung nicht\n1. für Standorte, die nicht in das Standortregister ein-        von einem zugelassenen Umweltgutachter oder einer\ngetragen sind oder deren Eintragung gestrichen oder         zugelassenen Umweltgutachterorganisation verant-\nvorübergehend aufgehoben ist,                               wortlich gezeichnet ist oder\n2. in der Produktwerbung oder auf einem Erzeugnis oder      2. die Personen, die die Gültigkeitserklärung der Umwelt-\nauf einer Verpackung.                                       erklärung mitgezeichnet haben, nach dem Inhalt ihrer\nZulassung, Fachkenntnisbescheinigung oder ihrer\n(2) Eine Graphik nach Anhang IV der Verordnung (EWG)         Fachkenntnisnachweise im Sinne des § 13 insgesamt\nNr. 1836/93 darf nicht ohne eine der Teilnahmeerklärun-         nicht über die Fachkunde verfügen, die zur Begut-\ngen verwandt werden.                                            achtung des geprüften Standortes erforderlich ist.","1600                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nZur Glaubhaftmachung im Sinne des Satzes 1 ist es nicht                               Abschnitt2\nerforderlich, daß die Personen, die die Umwelterklärung\nfür gültig erklärt haben, bei demselben Umweltgutachter                   Kosten und Bußgeldvorschriften\nangestellt sind oder derselben Umweltgutachterorgani-\nsation angehören; Umweltgutachter, Umweltgutachter-                                        §36\norganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbeschei-                                      Kosten\nnigungen können auch auf Grund gesonderter Verein-\nbarungen im Rahmen einzelner Begutachtungsaufträge              (1) Für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes\nzusammenwirken.                                              werden Gebühren und Auslagen erhoben.\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n(2) Vor der Eintragung eines Standortes gibt die\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, für Amtshandlun-\nregisterführende Stelle den zuständigen Umweltbehörden\ngen der Zulassungsstelle und des Widerspruchsaus-\nGelegenheit, sich innerhalb einer Frist von vier Wochen\nschusses die Höhe der Gebühren nach Anhörung des\nzu der beabsichtigten Eintragung zu äußern. Hält die\nUmweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung,\nUmweltbehörde einen Verstoß gegen einschlägige\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu\nUmweltvorschriften am Standort für gegeben und be-\nbestimmen.\nstreitet das betroffene Unternehmen diesen Rechts-\nverstoß, so ist die Entscheidung über die Eintragung bis        (3) Die Industrie- und Handelskammern und die Hand-\nzur Klärung zwischen Umweltbehörde und Unternehmen           werkskammern werden ermächtigt, für Amtshandlungen\nauszusetzen.                                                 der registerführenden Stelle die Höhe der Gebühren durch\nSataing zu bestimmen. Die Satzung bedarf der Geneh-\nmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen\n§34\nmit der zuständigen Umweltbehörde. § 35 Satz 2 findet\nStreichung und                         Anwendung.\nvorübergehende Aufhebung von Eintragungen\nBevor die registerführende Stelle die Eintragung eines                                  §37\nStandortes                                                                        Bußgeldvorschriften\n1 . auf Grund des Artikels 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG)        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nNr. 1836/93 wegen nachträglicher Nichterfüllung der      lässig\neinschlägigen Anforderungen am Standort streicht\noder                                                       1. entgegen § 4 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig\noder nicht rechtzeitig macht,\n2. auf Grund des Artikels 8 Abs. 4 der Verordnung (EWG)\n2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1\nNr. 1836/93 wegen eines Verstoßes gegen einschlä-\ndie dort genannte Berufsbezeichnung führt,\ngige Umweltvorschriften am Standort vorübergehend\naufhebt,                                                   3. entgegen § 10 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1\ndie dort genannte Bezeichnung in die Firma oder den\nist dem betroffenen Unternehmen und der zuständigen\nNamen aufnimmt,\nUmweltbehörde auf Grund des Artikels 18 Abs. 2 Satz 2\nder Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 Gelegenheit zur Stel-         4. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 eine Zweitschrift nicht oder\nlungnahme zu geben. Bestreitet das Unternehmen mit                nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\nvertretbaren Gründen das Vorliegen von Verstößen im            5. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 2 die Zulassungsstelle nicht\nSinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 und macht es glaubhaft,            oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\ndaß die Streichung oder vorübergehende Aufhebung der\nEintragung zu erheblichen wirtschaftlichen oder sonstigen      6. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 4 eine Unterlage nicht oder\nNachteilen für das Unternehmen führen würde, so darf              nicht rechtzeitig vorlegt,                         ··\ndie Streichung oder vorübergehende Aufhebung der               7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Abs. 1, auch\nEintragung erst erfolgen, wenn wegen der Verstöße im               in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 3, zuwiderhandelt,\nSinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 ein vollziehbarer Ver-\n8. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht,\nwaltungsakt, ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid oder\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\neine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vorliegt.\nerstattet,\n9. entgegen § 19 eine Umwelterklärung für gültig erklärt\n§35                                   oder eine Gültigkeitserklärung mitzeichnet,\nRegistrierungsverfahren                     10. einer Rechtsverordnung nach § 20 oder einer auf\nGrund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen\nDie Industrie- und Handelskammern und die Hand-                 vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die\nwerkskammern können das Verfahren für die Eintragung               Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand\nund Streichung von Standorten kammerzugehöriger                    auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder\nUnternehmen und für die vorübergehende Aufhebung von\nEintragungen im Rahmen des Artikels 18 Abs. 2 der Ver-\n11. entgegen § 31 eine Teilnahmeerklärung oder eine\nGraphik verwendet.\nordnung (EWG) Nr. 1836/93 durch Satzung näher regeln,\ndie der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nEinvernehmen mit der obersten für den Umweltschutz           Absatzes 1 Nr. 2 bis 4, 7, 9 und 11 mit einer Geldbuße bis\nzuständigen Behörde eines Landes bedarf. Die Satzungen       zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des\ngelten auch für Unternehmen, die nicht Mitglied einer        Absatzes 1 Nr. 1, 5, 6, 8 und 10 mit einer Geldbuße bis\nKammer sind.                                                zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.","- - - - - - - - ----------\nNr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                            1601\nAbschnitt3                              (4) Ein Zulassungsbescheid, der vor Inkrafttreten die-\nses Gesetzes von der zuständigen Behörde eines Landes\nÜbergangs- und Schlußvorschriften              erlassen wurde, wird sechs Monate nach Inkrafttreten\nder Rechtsverordnung auf Grund des § 28 oder, falls\n§38\ninzwischen ein neuer Zulassungsantrag bei der Zulas-\nÜbergangsvorschriften                     sungsstelle gestellt wurde, mit der Unanfechtbarkeit der\nEntscheidung über den Zulassungsantrag unwirksam.\n(1) Von den Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts-\nDie Zulassungsstelle kann in diesem Fall von einer\nverordnungen nach § 3, § 11 Abs. 5 Nr. 1 und 2 und § 36\nmündlichen Prüfung nach § 12 absehen, wenn eine den\nAbs. 2 kann bereits vor der Einsetzung des Umwelt-\nAnforderungen des § 12 entsprechende Prüfung bereits in\ngutachterausschusses Gebrauch gemacht werden.\ndem vorangegangenen Prüfungsverfahren durchgeführt\n(2) Bei bestehenden Organisationen im Sinne des § 2       wurde.\nA~s. ~ findet § 10 Abs. 1 Nr. 1 während einer Übergangs-\n(5) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vor-\nzeit bis zum 31. Dezember 1997 keine Anwendung. In\nschriften dieses Gesetzes und den auf dieses Gesetz ge-\ndiesem Fall muß in den Zulassungsbescheid der Wider-\nstützten Rechtsvorschriften zu Ende zu führen. Absatz 4\nrufsvorbehalt aufgenommen werden, daß die Anforderun-\nSatz 2 gilt entsprechend.\ngen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 nachträglich innerhalb einer von\nder Zulassungsstelle zu bestimmenden Frist zu erfüllen\nsind.\n§39\n(3) Von den Anforderungen des § 12 Abs. 3 Satz 5 kann\nInkrafttreten\nwä,t)rend einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1997\nabgesehen werden, wenn eine ausreichende Zahl geeig-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nneter Prüfer nicht vorhanden ist.                            in Kraft.\nDas .vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 7. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}