{"id":"bgbl1-1995-61-2","kind":"bgbl1","year":1995,"number":61,"date":"1995-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/61#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_61.pdf#page=21","order":2,"title":"Verordnung zur Verlängerung des Investitionsvorranggesetzes","law_date":"1995-12-08T00:00:00Z","page":1609,"pdf_page":21,"num_pages":23,"content":["Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                1609\nVerordnung\nzur Verlängerung des lnvestitionsvorranggesetzes\nVom 8. Dezember 1995\nAuf Grund des Artikels 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 bis 7 des Register-\nverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182)\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages:\n§1\nVerlängerung des lnvestitionsvorranggesetzes\nDie in § 4 Abs. 1 Satz 2 des lnvestitionsvorranggesetzes bezeichnete Frist wird\nbis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 verlängert.\n§2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. Dezember 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leuth eu sser-Schnarren berger","1610                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin*)\nVom 8. Dezember 1995\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                               §4\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                            Berufsfeldbreite Grundbildung\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\nund Zielsetzung der Berufsausbildung\ngeändert worden ist, und des§ 25 der Handwerksordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember                        (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\n1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63             eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256)                    Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des                   der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                     über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\n(BGBI. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nvember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini-\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\nsterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\nzubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und                    Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nTechnologie:\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die\n§1                                   Vermittlung orientiert sich an den Anforderungen des\nAnwendungsbereich                                Berufs mit der jeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1\nbeschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem               den §§ 9 und 10 nachzuweisen.\nAusbildungsberuf Buchbinder/Buchbinderin nach der\nHandwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem\n§5\nnach§ 2 anerkannten Ausbildungsberuf.\nAusbildungsberufsbild\n§2                                     (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                      die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nDer Ausbildungsberuf Buchbinder/Buchbinderin wird                    1. Berufsbildung,\nstaatlich anerkannt.                                                     2. Aufbau und Organisation.des Ausbildungsbetriebes,\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n§3\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz        und  rationelle\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                               Energieverwendung,\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus-            5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,\nbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen:\n6. Schneiden,\n1. Einzel- und Sonderfertigun~,\n7. Falzen,\n2. Buchfertigung (Serie),\n8. Sammeln und zusammentragen,\n3. Druckweiterverarbeitung (Serie)\n9. Heften und Binden,\ngewählt werden.\n10. Kleben,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                 11. Verpacken und Versandfertigmachen,\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß                   12. Transportieren und Lagern.\n§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\nder Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die\ntungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\nKenntnisse:\n1. in der Fachrichtung Einzel- und Sonderfertigung:\n\") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25\ndes Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die       a) Broschuren herstellen,\nAusbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen\nKonferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutsch-     b) Bücher herstellen,\nland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als\nBeilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                              c) Prägen und Stanzen,","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                              1611\nd) Ausstattungstechniken anwenden,                       schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu\ne) Bücher instandsetzen,                                 vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\nbildung wesentlich ist.\nf) buchbinderische Sonderarbeiten durchführen;\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n2. in der Fachrichtung Buchfertigung (Serie):                insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungs-\na) Buchblock herstellen,                                 stücke anfertigen und zwei Arbeitsproben durchführen.\nAls Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:\nb) Decken fertigen,\n1. Herstellen einer klebegebundenen Broschur und\nc) Bücher als Endprodukt fertigen,\n2. nach Wahl des Prüflings\nd) Qualitätssicherung,\na) Herstellen eines Deckenbandes oder\ne) Verpacken und Versandfertigmachen;\nb) maschinelles Herstellen einer rückstichgehefteten\n3. in der Fachrichtung Druckweiterverarbeitung (Serie):                Broschur aus mindestens zwei Bogenteilen auf\na) Akzidenzarbeiten durchführen,                                   dem Sammelhefter.\nb) Broschuren mit Sonderausstattung fertigen,            Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:\nc) Sonderprodukte herstellen,                            1. Festlegen des Arbeitsablaufs für ein Produkt,\nd) Qualitätssicherung,                                   2. Ein- und Umstellen von zwei Buchbindereimaschinen.\ne) Verpacken und Versandfertigmachen.                       (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich auf\n§6                               praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\nGebieten schriftlich lösen:\nAusbildungsrahmenplan\n1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach           rationelle Energieverwendung,\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur\n2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-\nschriften,\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine      3. Arbeitsverfahren,\nvon dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-\n4. Produkte der Buchbinderei und der Druckweiterver-\nlichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-\narbeitung,\nbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung\ndes Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit    5. Materialwirtschaft,\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er-         6. berufsbezogene Informationstechnik,\nfordern.\n7. Rechtschreibung.\n§7                                  (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nAusbildungsplan                         besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\ndungsplan zu erstellen.                                                                    §10\n§8                                             Abschlußprüfung/Gesellenprüfung\nBerichtsheft                             (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich\nauf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines      nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu      Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu       ist.\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.                                                   (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 18 Stunden zwei Arbeitsproben\n§·9                              durchführen und zwei Prüfungsstücke anfertigen.\nZwischenprüfung                          1. In der Fachrichtung Einzel- und Sonderfertigung kom-\nmen insbesondere in Betracht:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende              a) · als Arbeitsproben:\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                             aa) Ein- und Umstellen von zwei Maschinen oder\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der                    Geräten der Einzel- und Sonderfertigung\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender               sowie eine der folgenden Arbeitsproben:\nNummer 2 Buchstabe a bis f, laufender Nummer 3 Buch-\nbb) Durchführen manueller buchbinderischer Tätig-\nstabe a und b, laufender Nummer 4 Buchstabe a und b,\nkeiten anhand eines vorgegebenen Produkts,\nlaufender Nummer 5 Buchstabe a und laufender Nummer 6\nBuchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten                cc) Festlegen des verarbeitungstechnischen Ver-\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-                        fahrensweges;","1612                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nb) als Prüfungsstücke:                                  kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben,\naa) Herstellen eines Buchs aus den Produktgruppen    die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, ins-\nFranzband, Gewebeband oder Papierband,          besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nbb} Ausführen einer einfachen Buchinstandsetzung.    1. im Prüfungsfach Technologie:\ncc} Anfertigen einer buchbinderischen Sonder-           a} Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\narbeit.                                                Energieverwendung,\nb) Eigenschaften und Verwendung von Werkstoffen\nDie Arbeitsproben sollen mit 40 vom Hundert und die\nund Hilfsstoffen,\nPrüfungsstücke sollen mit 60 vom Hundert gewichtet\nwerden.                                                    c) Druckweiterverarbeitungskriterien, Verarbeitungs-\nfähigkeit,\n2. In der Fachrichtung Buchfertigung (Serie} kommen ins-\nbesondere in Betracht:                                     d} Meß- und Prüfmethoden, Qualitätsprüfung,\ne) buchbinderische und druckweiterverarbeitungs-\na) als Arbeitsproben:\ntechnische Verfahrenswege,\naa} Ein- und Umstellen von zwei Maschinen der\nt) buchbinderische Fertigungstechniken,\nBuchfertigung (Serie}\ng) Broschuren- und Buchherstellung in Einzel- und\nsowie eine der folgenden Arbeitsproben:                     Serienfertigung,\nbb} Festlegen des verarbeitungstechnischen Ver-         h} Herstellung von Sonderprodukten,\nfahrensweges einschließlich Materialbedarfs-\nberechnung.                                        i) rechnergestützte Informations- und Übertragungs-\nprozesse, Datenverarbeitung;\ncc} Messen und Prüfen,\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\ndd} Herstellen eines Falzmusters mit technischen\nAngaben für ein vorgegebenes Produkt;              a} Zahlen- und Maßsysteme,\nb) als Prüfungsstücke:                                     b) Material- und Energieverbrauch, Flächenberech-\nnungen,\naa) Herstellen eines Fertigungsmusters für einen\nindustriellen Deckenband,                          c) Kosten, Fertigungszeiten, Maschinenleistungen;\nbb) Herstellen eines Fertigungsmusters für eine      3. im Prüfungsfach Rechtschreibung:\nBroschur mit besonderer Ausstattung.               Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusam-\nDie Arbeitsproben sollen mit 60 vom Hundert und die        menschreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie\nPrüfungsstücke sollen mit 40 vom Hundert gewichtet         Zeichensetzung;\nwerden.                                                 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n3. In der Fachrichtung Druckweiterverarbeitung (Serie}         allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zusam-\nkommen insbesondere in Betracht:                           menhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\na) als Arbeitsproben:                                     (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\naa) Ein- und Umstellen von zwei Maschinen der        den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nDruckweiterverarbeitung (Serie)                 1. im Prüfungsfach Technologie                120 Minuten,\nsowie eine der folgenden Arbeitsproben:              2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,\nbb} Festlegen des verarbeitungstechnischen Ver-      3. im Prüfungsfach Rechtschreibung              60 Minuten,\nfahrensweges einschließlich Materialbedarfs-    4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nberechnung,                                        Sozialkunde                                  60 Minuten.\ncc} Messen und Prüfen,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\ndd) Herstellen eines Falzmusters mit technischen     besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nAngaben für ein vorgegebenes Produkt,           Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nee) Personalisieren, Adressieren, Versandfertig-       (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nmachen;                                         oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nb} als Prüfungsstücke:                                  nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\naa} Herstellen eines Fertigungsmusters für die\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nDruckweiterverarbeitung,\nmündlichen das doppelte Gewicht.\nbb} Herstellen einer maschinell gefertigten klebe-\ngebundenen Broschur.                              (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nDie Arbeitsproben und die Prüfungsstücke sollen mit je  fächer das doppelte Gewicht.\n50 vom Hundert gewichtet werden.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in     Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-          Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nmatik, Rechtschreibung und Wirtschafts- und Sozial-         stens ausreichende Leistungen erbracht sind.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                              1613\n§ 11                                                           §12\nÜbergangsregelung                                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten        Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften   Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\nweiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteienverein-    bildung zum Buchbinder vom 15. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1241)\nbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.        vorbehaltlich des§ 11 außer Kraft.\nBonn, den 8. Dezember 1995\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","1614                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage\n(zu §6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin\n1. Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nlfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                              im Ausbildungsjahr\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1      1  2    1  3\n2                                              3                                   4\n1    Berufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe&<>ndere\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 1)                Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n\"(§ SAbs. 1 Nr. 2)             b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                 b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 3)                 Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen         während der\ngesamten Aus-\nbildung zu ver-\n4   Arbeitssicherheit,             a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den       mitteln\nUmweltschutz                       Arbe1tsabläufen anwenden\nund rationelle                 b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maß-\nEnergieverwendung                  nahmen der Ersten Hilfe einleiten\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 4)\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-\nendzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben\ne) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen\nStroms entstehen, beschreiben\nf) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\nim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie\nMöglichkeiten der rationellen und umweltschonenden\nMaterialverwendung, insbesondere durch Wiederver-\nwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,\nnutzen","Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                            1615\n'\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                               3                                   4\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energiever-\nwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen\n5   Arbeitsabläufe planen           a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsbeschreibung er-\nund vorbereiten                    fassen und Arbeitsabläufe festlegen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)\nb) Druckerzeugnisse nach Druckweiterverarbeitungs-        5\nkriterien beurteilen\nc) Materialbedarf ermitteln\n6   Schneiden                       a) Material für den Schneidvorgang vorbereiten\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 6)\nb) Schneideinrichtung bedienen und den Produktions-\n10\nablauf überwachen\nc) Schneideinrichtung pflegen und warten\n7   Falzen                          a) Falzmuster herstellen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 7)\nb) Material vorbereiten und handhaben\nc) Falzmaschine oder Falzaggregat bedienen und den       10\nProduktionsablauf überwachen\nd) Falzmaschine oder Falzaggregat pflegen und warten\n8   Sammeln und                     a) Fertigungsmuster herstellen und auf Vollständigkeit\nzusammentragen                     prüfen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 8)\nb) Material vorbereiten und handhaben\nc) Sammeleinrichtungen bedienen und den Produkti-\nonsablauf überwachen                                  10\nd) Zusammentrageinrichtungen bedienen und den Pro-\nduktionsablauf überwachen\ne) Sammel- oder Zusammentrageinrichtungen pflegen\nund warten\n9   Heften und                      a) Heftmaschinen auftragsbezogen einrichten, bedienen\nBinden                             und den Produktionsablauf überwachen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 9)\nb) Material vorbereiten und handhaben                    6\nc) Heftmaschinen und Klebebindeeinrichtungen pflegen\nund warten\n10   Kleben                          a) Malerialien produktbezogen auswählen, vorbereiten\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 10)                und handhaben\nb) Klebearbeiten manuell und gerätetechnisch aus-\nführen                                                6\nc) Maschinen, ~ Geräte und Werkzeuge pflegen und\nwarten","1616                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                  2                                         3                                   4\n11   Verpacken und              a) Verpackungsmaterialien auftrags-, produktbezogen\nVersandfertigmachen           und umweltschonend auswählen, vorbereiten und\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 11)           handhaben                                            3\nb) Produkte für die Verpackung vorbereiten\n12   Transportieren             a) geeignete innerbetriebliche Transportmittel aus-\nund lagern                    wählen und führerscheinfreie Transportmittel gemäß\n(§ 5Abs. 1 Nr. 12)            geltender Bestimmungen handhaben\n2\nb) Produkte material- und transportgerecht lagern\nc) Sicherheitsvorschriften beachten","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                            1617\nII. Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                  2                                               3                                   4\n1    Arbeitsabläufe planen           a) Auftragsunterlagen beurteilen, Umsetzbarkeit prüfen\nund vorbereiten                    und den entsprechenden Verfahrensweg festlegen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)              b) Produkte auf Verarbeitungsfähigkeit prüfen\nc) Verfahrensweg und Materialfluß dem Arbeitsauftrag\nentsprechend festlegen\n5\nd) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer\nEigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten,\nQualität und des Umweltschutzes dem Arbeitsauftrag\nentsprechend auswählen und einsetzen\ne) Muster nach vorgegebenen Daten herstellen\n2    Schneiden                       a) Schneideinrichtung auswählen und einrichten\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 6)\nb) Schneideinrichtung programmunterstützt einrichten\nc) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\n6\nd) ablaufbedingte Störungen erkennen und beseitigen\ne) Schneidwerkzeug wechseln\nf) Schneideinrichtung pflegen und warten\n3    Falzen                          a) Falzmuster auf Verarbeitungsfähigkeit und auf Ein-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 7)                 haltung der Vorgaben prüfen\n8\nb) Falzmaschine oder Falzaggregat vorbereiten und ein-\nrichten\nc) Standardzusatzeinrichtungen einstellen\nd) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\n2\ne) ablaufbedingte Störungen erkennen und beheben\nf) Falzmaschine oder Falzaggregat pflegen und warten\n4    Sammeln und                     a) Sammel- und Zusammentrageinrichtungen einrichten\nzusammentragen                                                                                   6\nb) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 8)\nc) ablaufbedingte Störungen erkennen und beheben\nd) Sammel- oder Zusammentrageinrichtungen pflegen                     4\nund warten\n5    Heften und Binden              a) Klebebindeeinrichtung auftragsbezogen vorbereiten\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 9)\n3\nund bedienen","1618                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2      3\n1                  2                                          3                                    4\nb) Sonderheft- und Sonderbindetechniken ausführen\nc) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\nd) ablaufbedingte Störungen erkennen und beheben                      5\ne) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und\nwarten\n6   Kleben                     a) Maschinen, Geräte und Werkzeuge produktbezogen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 10)           auswählen, bedienen und einsetzen, dabei Vorprodukte           3\nberücksichtigen\nb) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\nc) ablaufbedingte Störungen erkennen und beheben\n5\nd) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und\nwarten\n7   Verpacken und              a) Produkte versandgerecht verpacken, dabei die Ver-\nVersandfertigmachen           sandvorgaben berücksichtigen                                       3\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 11)        b) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\n8   Transportieren             Abfälle nach Materialien und Sorten getrennt lagern und\nund Lagern                 entsorgen                                                             2\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 12)","Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                                 1619\nIII. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen\nA. Fach r i c h tu n g Ei n z e 1- u n d So n d er f er t i g u n g\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                                 3                                      4\n1    Arbeitsabläufe planen            a) Produkte planen und den Fertigungsablauf nach\nund vorbereiten                     ergonomischen und rationellen Gesichtspunkten\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)                  organisieren\nb) betriebsorganisatorische und betriebswirtschaftliche                         2\nDaten erfassen\nc) Fertigungskosten sowie Verbrauchsmaterial nach\nMenge, Gewicht und Preis errechnen\n2    Broschuren herstellen           a) Kartonbroschuren in verschiedenen Ausführungen\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1                   herstellen                                                                  3\nBuchstabe a)                    b) Steifbroschuren herstellen\n3    Bücher herstellen               a) Bucheinbände in unterschiedlicher Ausführung, mit\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1                   tiefem oder flachem Falz unter Verwendung von\nBuchstabe b)                        Papier, Gewebe, Leder, Pergament und anderen\nMaterialien, herstellen                                                    16\nb) RAL-Vorschriften bei der Anfertigung von Bibliotheks-\neinbänden anwenden\n4    Prägen und Stanzen              a) Satz für Rücken- und Deckelprägung herstellen\n(§ 5Abs. 2 Nr. 1                b) Prägepresse oder Prägeapparat einrichten               und\nBuchstabe c)                                                                                                    4\nbedienen\nc) mit unterschiedlichen Werkzeugen stanzen\n5    Ausstattungstechniken           a) einfache Handvergoldung oder Blinddruck auf Rücken\nanwenden                            und Deckel herstellen\n(§ 5Abs. 2 Nr. 1\nb) Kapitale in verschiedenen Techniken gestalten\nBuchstabe d)                                                                                                    6\nc) Buchschnitte in verschiedenen Ausführungen an-\nbringen\nd) Buntpapiere in verschiedenen Techniken herstellen\n6    Bücher instandsetzen            a) Schäden feststellen und dokumentieren\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1\nb) Vorgehensweise unter Berücksichtigung der vorge-\nBuchstabe e)                                                                                                    6\nfundenen Techniken und Materialien festlegen\nc) Instandsetzung durchführen\n7    Buchbinderische                 a) Pläne, Landkarten, Zeichnungen, Bilder und Fotos im\nSonderarbeiten                      Ganzen oder in Teilen aufziehen und kaschieren\ndurchführen                     b) Mappen, Kästen, Ordner, Schuber, Kassetten oder\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1                   Etuis in verschiedenen Ausführungen herstellen\nBuchstabe f)\nc) Passepartouts herstellen\nd) Bilder oder Objekte einrahmen\n15\ne) Produkte nach Kundenwünschen entwickeln, gestalten\nund herstellen\nf) gestalterische Elemente wie Schrift, Form und Farbe\nanwenden","1620                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nB. Fa c h r i c h tu n g B u c h f e r t i g u n g (Serie)\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                                       3                                  4\n1    Arbeitsabläufe planen                  a) Druckbogen und Material auf Verarbeitungsfähigkeit\nund vorbereiten                             prüfen und beurteilen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)\nb) Verfahrensweg und Materialfluß entsprechend der in\nden Auftragsunterlagen beschriebenen Einbandart\nfestlegen\nc) programm- und systembezogene Arbeitsvorberei-\ntung ausführen\nd) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer                        8\nEigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten,\nQualität und Umweltverträglichkeit auswählen und\nanwenden\ne) Materialbedarf ermitteln, Material entsprechend der\nbetrieblichen Vorgaben anfordern, dabei den Zeit-\npunkt des Materialbedarfs festlegen\nt) Fertigungsmuster herstellen\n2    Buchblock herstellen                   a) Materialien produktbezogen auswählen, vorbereiten\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2                           und handhaben\nBuchstabe a)\nb) Vorsatz kleben, Bogenteile durch Einstecken, Umle-\ngen und Einkleben vorrichten\nc) Fadenheft~ und Klebebindemaschine einrichten,\nbedienen und den Produktionsablauf überwachen\n10\nd) Zusatzeinrichtungen einstellen und bedienen\ne) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\nt) Fertigungsstörungen erkennen und beheben\ng) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und\nwarten\n3    Decken fertigen                        a) Materialien überprüfen, vorbereiten und handhaben\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2                      b) Material unter Berücksichtigung der Materialeigen-\nBuchstabe b)                                schaft, der Qualitätsanforderung und des sparsamen\nMaterialverbrauchs zuschneiden\nc) Buchdeckenautomat auftragsbezogen unter Berück-\nsichtigung des Musterbands einrichten, bedienen und\nden Produktionsablauf überwachen\nd) Zwischenlagerung material- und produktgerecht be-\nurteilen und auswählen\ne) Prägepresse einrichten, bedienen und den Produk-                         12\ntionsablauf überwachen\nt) Prägewerkzeug auf Eignung beurteilen, fachgerecht\neinsetzen und lagern\ng) Decken in Sonderausführungen herstellen\nh) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\ni)  Fertigungsstörungen erkennen und beheben\nk) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                             1621\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                  2                                               3                                    4\n4   Bücher als Endprodukt           a) Materialien entsprechend der im Auftrag vorgesehe-\nfertigen                           nen Ausstattung auswählen, vorbereiten und handha-\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2                  ben\nBuchstabe c)                    b) Materialeigenschaften, Wechselwirkungen und Un-\nverträglichkeiten erkennen und berücksichtigen\nc) Bücher mit Grundausstattung fertigen\nd) Buchfertigungslinie auftragsbezogen einrichten, be-\ndienen und den Produktionsablauf überwachen\n14\ne) Werkzeuge und Formstücke je nach Rückenform und\nFunktion auswählen\nf) Bücher mit erweiterter Ausstattung fertigen\ng) Zusatzeinrichtungen einstellen und bedienen\nh) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\ni) Fertigungsstörungen erkennen und beheben\nk) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten\n5   Qualitätssicherung              a) Produkte fortwährend auf, Einhaltung der Vorgaben\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2                  kontrollieren und gegebenenfalls Maschineneinstel-\nBuchstabe d)                       lungen korrigieren\nb) Prüfprotokolle führen\nc) rechnergestützte Kontroll- und Steuereinrichtungen                       4\neinstellen und bedienen, Betriebsdaten erfassen\nd) Pflege, Wartung-und Instandhaltung der eingesetzten\nMaschinen als qualitätssichemde Maßnahme er-\nkennen\n6   Verpacken und                   a) Verpackungsmaterialien auftrags- und produktbe-\nVersandfertig machen               zogen unter Berücksichtigung der Umweltverträglich-\n(§ 5Abs. 2 Nr. 2                   keit auswählen, vorbereiten und handhaben\nBuchstabe e)\nb) Verpackungsmaschinen einrichten, bedienen und\nden Produktionsablauf überwachen\nc) Zusatzeinrichtungen einstellen und bedienen\nd) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\ne) Fertigungsstörungen erkennen und beheben                                 4\nf) Maschinen und Geräte pflegen und warten\ng) Produkte für den Versand vorbereiten und bereit-\nstellen, dabei die im Auftrag beschriebenen Versand-\nanweisungen berücksichtigen\nh) Materialien und Produkte fachgerecht unter Berück-\nsichtigung der Materialeigenschaften und des Material-\nverhaltens lagern","1622                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nC. Fach ric htu ng Druckweiterverarbeitung (Serie)\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                  2                                           3                                   4\n1   Arbeitsabläufe planen      a) Auftragsunterlagen prüfen und Auftragsbeschreibung\nund vorbereiten                erfassen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)\nb) Auftragsunterlagen beurteilen, Umsetzbarkeit prüfen\nund den entsprechenden Verfahrensweg festlegen\nc) programm- und systembezogene Arbeitsvorberei-\ntung ausführen\nd) Produkte auf Verarbeitungsfähigkeit prüfen\ne) Materialfluß dem Arbeitsauftrag entsprechend fest-\nlegen                                                                   6\nf)  Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer\nEigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten,\nQualität und Umweltverträglichkeit auswählen und\nanwenden\ng) Materialbedarf ermitteln, Material entsprechend der\nbetrieblichen Vorgaben anfordern, dabei den Zeit-\npunkt des Materialbedarfs festlegen\nh) Muster nach vorgegebenen Daten herstellen\n2   Akzidenzarbeiten           a) an der Schneidemaschine verschiedene Schneidvor-\ndurchführen                    gänge programmunterstützt ausführen\n(§ 5Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe a)               b) verschiedene Trenntechniken auftragsbezogen aus-\nführen\nc) Akzidenzprodukte auftragsbezogen herstellen, ins-\nbesondere durch Falzen, zusammentragen, Bohren,                         8\nRillen, Perforieren, Stanzen, Heften, Binden, Leimen,\nFälzeln und Beschneiden\nd) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\ne) Fertigungsstörungen erkennen und beheben\nf)  Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten\n3   Broschuren mit             a) Drahtheftmaschinen auftragsbezogen einrichten, be-\nSonderausstattung              dienen und den Produktionsablauf überwachen\nfertigen\n(§ 5Abs. 2 Nr. 3           b) Sammelheftanlagen rechnergestützt einrichten, be-\nBuchstabe b)                   dienen und den Produktionsablauf überwachen\nc) Zusatzeinrichtungen einrichten und bedienen                             10\nd) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\ne) Fertigungsstörungen erkennen und beheben\nf)   Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                             1623\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n2                                                3                                   4\ng) Fadenheft- oder Fadensiegelmaschine rechnerge-\nstützt einrichten, bedienen und den Produktions-\nablauf überwachen\nh) Klebebindeanlage rechnergestützt einrichten, be-\ndienen und den Produktionsablauf überwachen\n12\ni) Zusatzeinrichtungen einrichten und bedienen\nk) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\n1) Fertigungsstörungen erkennen und beheben\nm) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten\n4   Sonderprodukte herstellen       a) Zusatzprodukte auftragsbezogen zuführen\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 3\nb) Endprodukte adressiert, personalisiert und zielgrup-\nBuchstabe c)\npenorientiert herstellen\n8\nc) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\nd) Fertigungsstörungen erkennen und beheben\ne) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten\n5   Qualitätssicherung              a) Produkte fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 3                  kontrollieren und gegebenenfalls Maschinenein-\nBuchstabe d)                       stellungen korrigieren\nb) Prüfprotokolle führen\n4\nc) rechnergestützte Kontroll- und Steuereinrichtungen\neinstellen und bedienen, Betriebsdaten erfassen\nd) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten\nMaschinen als qualitätssichemde Maßnahme erkennen\n6   Verpacken und                   a) Verpackungsmaterialien auftrags- und produktbe-\nVersandfertigmachen                zogen unter Berücksichtigung der Umweltverträglich-\n(§ 5Abs. 2 Nr. 3                   keit auswählen, vorbereiten und handhaben\nBuchstabe e)                    b) Verpackungsmaschinen einrichten, bedienen und den\nProduktionsablauf überwachen\nc) Zwischenprodukte produktionsbezogen stapeln sowie\nfür die weitere Verwendung termingerecht bereit-\nstellen und der Produktion zuführen\nd) Zusatzeinrichtungen einstellen und bedienen\ne) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen                                  4\nf) Fertigungsstörungen erkennen und beheben\ng) Maschinen und Geräte pflegen und warten\nh) Produkte für den Versand vorbereiten und bereitstel-\nlen, dabei die im Auftrag beschriebenen Versandan-\nweisungen berücksichtigen\ni) Materialien und Produkte fachgerecht unter Berück-\nsichtigung der Materialeigenschaften und des Material-\nverhaltens lagern","1624                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin *)\nVom 8. Dezember 1995\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                  7. technische Einrichtungen, Verfahrenstechnik,\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                     8. mikrobiologische und technisch-analytische Grund-\nS. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Hand-                         lagen,\nwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                       9. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe beurteilen, lagern und\n28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch                      einsetzen,\nArtikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993\n(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit               10. Malz herstellen,\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n11. Würze gewinnen, kühlen und klären,\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-\nerlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet                 12. Bier vergären, lagern und reifen,\ndas Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,                   13. Bier filtrieren,\nForschung und Technologie:                                             14. Bier abfüllen und verpacken,\n§1                                   15. Ausschank und Produktpflege.\nAnwendungsbereich\n§5\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem\nAusbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälze-                                   Ausbildungsrahmenplan\nrin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbil-\ndung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.                        (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n§2\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                      dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nDer Ausbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin und\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nMälzerin wird staatlich anerkannt.\nAbweichung erfordern.\n§3                                      (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nAusbildungsdauer\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                   keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\n§4                                   Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz\neinschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen\nAusbildungsberufsbild                             nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                              §6\n1. Berufsbildung,\nAusbildungsplan\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz und Arbeits-\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\nsicherheit,\ndungsplan zu erstellen.\n4. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n5. fachbezogene Rechtsvorschriften anwenden,                                                       §7\n6. Reinigen und Desinfizieren,\nBerichtsheft\n1  Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25    Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\ndes Berufsbildungsgesetzes und des§ 25 der Handwerksrordnung. Die   Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nAusbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen     geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nKonferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutsch-\nland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als    führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nBeilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                          durchzusehen.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                              1625\n§8                                (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens fünf Stunden acht Arbeitsproben\nZwischenprüfung\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-   1. Beurteilen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen,\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                       2. Herstellen von Malz,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der     3. Gewinnen, Kühlen .und Klären der Würze,\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender     4. Vergären der Würze,\nNummer 8 Buchstabe a bis d, laufender Nummer 11\nBuchstabe e bis g, laufender Nummer 12 Buchstabe h           5. Lagern und Reifen des Bieres,\nbis i und laufender Nummer 14 Buchstabe d für das zweite     6. Filtrieren des Bieres,\nAusbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den      7. Abfüllen des Bieres,\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er       8. Ausschank und Produktpflege.\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in    Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik\ninsgesamt höchstens drei Stunden fünf Arbeitsproben          und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft wer-\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:        den. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene\n1. Vorbereiten und Bedienen von Produktionsgefäßen           Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie-\nund -mitteln unter Beachtung des Arbeitsschutzes und    ten in Betracht:\nder Arbeitssicherheit,                                  1. im Prüfungsfach Technologie:\n2. Handhaben von Meßgeräten,                                     a) Rohstoffe unter Berücksichtigung qualitätsbeein-\n3. Feststellen der Wasserhärte,                                      flussender Faktoren,\n4. Bezeichnen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen,              b) Verfahren der Malzherstellung, Würzegewinnung,\nGärung und Lagerung sowie Filtration und Abfül-\n5. Durchführen einer Jod probe,\nlung,\n6. Bedienen von Flaschenabfüllanlagen und Einsetzen\nc) Kriterien für die Beurteilung von Bier,\nvon Testflaschen,\n7. Bedienen von Faß- oder Keg-Abfüllanlagen und Ein-             d) Einrichtungen der Energieversorgung,\nsetzen eines Kontrollfasses oder -kegs,                     e) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n8. Prüfung der Konzentration von Reinigungslösungen.             f)  betriebstypische Unfallquellen und Arbeitsschutz-\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins-         maßnahmen;\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf          2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\nGebieten schriftlich lösen:                                      a) Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnungen,\n1. Reinigung und Desinfektion in der Brauerei,                   b) Ausbeute-, Schwand- und Verschnittberechnun-\ngen;\n2. Rohstoffe und deren produktgerechte Lagerung,\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n3. Verfahren der Wasseraufbereitung,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zusam-\n4. Schroten des Malzes,                                          menhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n5. Vorgänge beim Maischen,                                     (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\n6. Abläutern der Würze,                                      den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n7. Kochen der Würze,                                         1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,\n8. Behandlung der Bierhefe,                                  2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,\n9. Flächen- und Volumenberechnungen, Prozent- und            3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nMischungsrechnung.                                          Sozialkunde                                  60 Minuten.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-      (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche       besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.            Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\n§9                              oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nAbschlußprüfung/Gesellenprüfung                 wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\n(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich\nmündlichen das doppelte Gewicht.\nauf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten      (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich     Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nist.                                                         fächer das doppelte Gewicht.","1626                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-   parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der             ser Verordnung.\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                                               §11\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§10\nÜbergangsregelung                             Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten     dung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-           vom 17. September 1981 (BGBI. 1 S. 1025) vorbehaltlich\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-        des § 10 außer Kraft.\nBonn, den 8. Dezember 1995\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                               1621'.\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1     1  2    1    3\n2                                               3                                    4\nBerufsbildung                   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 4 Nr. 1)                         Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes            erläutern\n(§ 4 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nRohstoffbeschaffung, Be- und Verarbeitung, Absatz\nund Verwaltung, erklären\nc) Produktionsabläufe und ihre betrieblichen zusam-\nmenhänge erläutern\nd) Qualitätssicherungssysteme des Ausbildungsbetrie-\nbes erläutern\ne) die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden\nnennen\nf) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Sozialver-\nsicherungsträgern, Berufsvertretungen und Gewerk-\nschaften nennen                                      während\ng) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-         der gesamten\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-   Ausbildung\nden Betriebes beschreiben                            zu vermitteln\n3   Arbeits- und Tarifrecht,        a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz und Arbeits-\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nsicherheit\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n(§ 4 Nr. 3)\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-\nwerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\ne) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nArbeitsabläufen anwenden\nf) persönliche Schutzausrüstung handhaben und\nSicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen\ng) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden\nbeschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einlei-\nten\nh ) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen","1628                               ·Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                            in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse          im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1      1  2    1  3\n2                                          3                                        4\nO Gefahren, die von Chemikalien, Dämpfen, Gasen,\nleicht entzündbaren und explosiven Stoffen ausge-\nhen, beschreiben\nk) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen\nStromes entstehen, beschreiben\n4   Umweltschutz               a) über mögliche Umweltbelastungen durch Lärm,\nund rationelle                 Staub, Gase, Dämpfe, Reststoffe und Abwasser und\nEnergieverwendung              deren Ursachen Auskunft geben sowie bei deren Ver-\n(§ 4 Nr. 4)                    meidung und Verminderung mitwirken\nb) branchenbezogene Regelungen des Umweltschutz-\nrechts beachten\nc) Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden\nMaterialverwendung nutzen, insbesondere durch\nWiederverwendung-und Entsorgung von Roh-, Hilfs-\nund Betriebsstoffen\nd) mit Energiearten des Ausbildungsbetriebes umwelt-\nschonend und kostensparend umgehen\n5   Fachbezogene Rechts-       branchenbezogene Bestimmungen beachten und an-\nvorschriften anwenden      wenden, insbesondere\n(§4 Nr. 5)                 a) gesetzliche Vorschriften zur Herstellung und Besteue-\nrung des Bieres\nb) Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz\nc) Lebensmittelkennzeichnungsverordnung\nwährend\nd) Eichgesetz und Fertigpackungsverordnung                   der gesamten\ne) Trinkwasserverordnung                                     Ausbildung\nzu vermitteln\nf) Produkthaftungsgesetz\n6   Reinigen und               a) Wirkung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln\nDesinfizieren                  bei manuellen und automatischen Arbeitsvorgängen\n(§4 Nr. 6)                     beschreiben\nb) Konzentration der Reinigungs- und Desinfektionsmit-\ntellösungen einstellen und überprüfen\nc) Reinigungs- und Desinfektionsmittel             sach- und\numweltgerecht einsetzen und lagern\nd) Geräte zur Reinigung und Desinfektion einsatzbereit\nhatten\ne) automatische Reinigungsanlagen bedienen und über-\nwachen\nf) Produktionsanlagen, Leitungen und Ventile reinigen\nund desinfizieren\ng) unter Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen mit\nHeißwasser oder Dampf sterilisieren\nh) Arbeitsplatz sauberhatten\ni) Anforderungen der persönlichen Arbeitshygiene ein-\nhalten","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                                1629\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                                in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2       3\n2                                               3                                       4\n7   Technische Einrichtungen,        a) Aufbau und Funktionsabläufe der technischen Anla-\nVerfahrenstechnik                   gen und Maschinen in den Produktionsbereichen der\n(§ 4 Nr. 7)                         Brauerei erklären\n6\nb) Einrichtungen für die Versorgung und Rückgewin-\nnung von Strom, Dampf oder Heißwasser, Druckluft,\nKälte, Wasser und Kohlensäure nutzen\nc) brautechnologische Verfahren unterscheiden\nd) Einrichtungen der Meß-, Regel- und Steuerungstech-                  3\nnik sowie der elektronischen Datenverarbeitung\nhandhaben\ne) Betriebsdaten erfassen und bei der Vorbereitung und\nDurchführung von Produktions- und Arbeitsabläufen\nberücksichtigen                                                             3\nf) Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren\nBehebung veranlassen\n8   Mikrobiologische und             a) bierschädigende Mikroorganismen und deren Schad-\ntechnisch-analytische               wirkung beschreiben sowie Maßnahmen zur Vermei-\nGrundlagen                          dung und Behebung von Kontaminationen durch-\n(§ 4 Nr. 8)                         führen\nb) Brauereihefen unterscheiden und beurteilen                          2\nc) biologische Proben nehmen und bei ihrer Auswertung\nmitwirken\nd) Wasseranalyse durchführen\ne) bei der Bieranalyse mitwirken\nf) nichtbiologische Haltbarkeit des Bieres prüfen\n3\ng) Geschmacksfehler von Bieren feststellen und Ur-\nsachen aufzeigen\n9   Roh-, Hilfs- und Betriebs-       a) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe annehmen und prüfen\nstoffe beurteilen, lagern\nb) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe produktgerecht einla-\nund einsetzen                                                                                 5\ngern\n(§ 4 Nr. 9)\nc) Lagerbedingungen überwachen\nd) Rohstoffe zur Verwendung vorbereiten\n4\ne) Hilfs- und Betriebsstoffe sachgerecht einsetzen\n10   Malz herstellen                  a) Aufbau und Produktionsabläufe der technischen\n(§ 4 Nr. 10)                        Anlagen und Maschinen der Mälzerei erklären\nb) Getreideförder-, Aufbereitungs-         und   Siloanlagen\nbedienen und kontrollieren\nc) Getreide einweichen sowie Weichanlagen bedienen\nund kontrollieren\nd) Keimanlagen beschicken, bedienen und überwachen\ne) Keimstadien und Kornauflösung beurteilen                            8\nf) Darre beschicken, bedienen und überwachen","1630                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                     in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2       3\n2                                          3                                  4\ng) Darrmalz entkeimen und einlagern\nh) Proben entnehmen und für die Untersuchung vorbe-\nreiten\ni) Weichgrad und Mälzungsschwund feststellen\nk) bei Getreide- und Malzanalysen mitwirken\n11   Würze gewinnen, kühlen     a) Malz annehmen und beurteilen\nund klären                 b) Schroten und Sehrotbeschaffenheit prüfen\n(§ 4 Nr. 11)\nc) Maischvorgang durch Zeit-, Temperatur- und Men-     9\ngenregelung nach Biertyp und Malzqualität führen\nd) Verzuckerung prüfen\ne) Läutereinrichtung bedienen\nf) Klarheit, Menge, Farbe und Konzentration der ablau-\nfenden Würze prüfen                                           13\ng) Würze kochen und Hopfen geben\nh) Konzentration und Menge der Ausschlagwürze\nbestimmen und deren Beschaffenheit beurteilen\ni) Würze ausschlagen und Heißtrub ausscheiden                           14\nk) Würze kühlen, belüften und Kühltrub ausscheiden\nQ Sudbericht erstellen\n12   Bier vergären, lagern und  a) Gärgefäße vorbereiten\nreifen                     b) Beschaffenheit der Hefe. prüfen\n(§ 4 Nr. 12)\nc) Hefe geben\nd) Gärung führen\ne) Gärstadien beurteilen                               12\nf) Geschmack, Geruch und Klärung des Jungbieres\nbeurteilen\ng) Gärdiagramm erstellen und Gärkellervergärungsgrad\nerrechnen\nh) Lagergefäße und Bierleitungen vorbereiten\ni) Jungbier schlauchen\n8\nk) Hefe ernten und aufbereiten\n1) Hefereinzucht beschreiben\nm) Spundapparate bedienen\nn) Kohlendioxidgehalt und Extraktabbau kontrollieren\no) Verlauf der Nachgärung beurteilen\np) Lagertemperatur einstellen\nq) Lagergefäße entleeren                                                 9\nr) Geläger behandeln\ns) Störungen bei der Gärung und Lagerung feststellen\nund bei ihrer Behebung mitwirken","Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1995                            1631\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                        in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                    2                                            3                                   4\n13   Bier filtrieren                a) Bierleitungen, Filter und Drucktanks vorbereiten\n(§ 4 Nr. 13)                                                                            10\nb) Filterhilfsmittel einsetzen\nc) Vor- und Nachlauf kontrollieren\nd) Drucktanks füllen und entleeren\n,                                 8\ne) Filterdruck überwachen\nf} Durchflußmenge erfassen\ng) Biertemperatur, Kohlendioxid- und Sauerstoffgehalt\nermitteln\n10\nh) Farbe, Trübung, Schaum, Geruch und Geschmack\ndes filtrierten Bieres prüfen\n14   Bier abfüllen                  a) Flaschen-, Dosen-, Faß- und Kegabfüllanlagen\nund verpacken                     vorbereiten                                           10\n(§ 4 Nr. 14)\nb) Flaschen, Dosen, Fässer, Kegs abfüllen\nc) Gebinde ausstatten und verpacken\nd) Funktion der automatischen Kontrollanlagen                      6\nüberprüfen\ne) Proben für die Überwachung der Abfüllung nehmen\nund bei ihrer Auswertung mitwirken\n10\nf} Anlagen betriebsbereit halten und auf ihre Sicherheit\nüberprüfen\n15   Ausschank                      a) wesentliche Inhalte der Getränkeschankanlagenver-\nund Produktpflege                 ordnung, insbesondere die Sicherheitsbestimmun-\n(§ 4 Nr.15)                       gen, beachten\nb) Schankanlagen zerlegen, reinigen und bedienen\nc) spezielle Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel für\ndie Pflege der Schankanlagen einsetzen                                  3\nd) Transportgefäße anstechen\ne) Ausstattung und Nutzung des Bierkellers beschreiben\nf} Bierpflege durchführen, insbesondere Biertemperatur\nund Ausschankdruck einstellen, Gläser pflegen und\nproduktgerechte Schanktechnik anwenden"]}