{"id":"bgbl1-1995-60-7","kind":"bgbl1","year":1995,"number":60,"date":"1995-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/60#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-60-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_60.pdf#page=19","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz","law_date":"1995-12-04T00:00:00Z","page":1575,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995                              1575\n· Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Ermittlung und Zahlung\nder Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz\nVom 4. Dezember 1995\nAuf Grund des § 8 Abs. 6 des Dritten Verstromungsge-        ses Kalendermonats an das Bundesamt zu zahlen. Sofern\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April         die für einen Kalendermonat ermittelte Abgabeschuld\n1990 (BGBI. 1S. 917), zuletzt geändert durch Artikel 3 des     weniger als 1 000 DM (Bagatellgrenze) beträgt, sind die\nGesetzes vom 19. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1618), verordnet        erzielten Erlöse und die darauf zu entrichtende Aus-\ndas Bundesministerium für Wirtschaft:                          gleichsabgabe mit den erzielten Erlösen und der darauf zu\nentrichtenden Ausgleichsabgabe in der Selbstveranla-\nArtikel 1                           gung des folgenden Kalendermonats zusammenzufas-\nsen. Ist für einen beziehungsweise sind für zwei Kalender-\nDie Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der         monate wegen Nichtüberschreitung der Bagatellgrenze\nAusgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz           keine Selbstveranlagung(en) einzureichen, ist für das ent-\nvom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3923) wird wie folgt          sprechende Kalendervierteljahr in jedem Falle eine Selbst-\ngeändert:                                                      veranlagung abzugeben. Entsprechendes gilt für den\nMonat Januar 1997.\nNach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\n(3) Entstehen bei Abgabeschuldnern nach dem\n,,§3a                             31. Dezember 1995 Erlöskorrekturen bezogen auf in der\nErmittlung und Zahlung der                   Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1995\nAusgleichsabgabe nach dem 31 . Dezember 1995             erzielte Erlöse aus Elektrizitätslieferungen an Endverbrau-\ncher, so ist die darauf zu entrichtende Ausgleichsabgabe\n(1) Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 des Dritten Ver-\n(Zahlung oder Erstattung) bis zum 12. Kalendertag des der\nstromungsgesetzes, die - bezogen auf das Veranla-\nRechnungsstellung folgenden zweiten Kalendermonats\ngungs-/Kalenderjahr 1995 - ihre erzielten Erlöse aus Elek-\nzu ermitteln (Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten\ntrizitätslieferungen an Endverbraucher nach dem Datum\nVerstromungsgesetzes) und bis zum 16. Kalendertag die-\nder Rechnungsstellung (ohne rollierendes Verfahren) ver-\nses Kalendermonats an das Bundesamt zu zahlen.\nanlagen, haben die Abgabeschuld für im Kalenderjahr\nBeträgt die ermittelte Ausgleichsabgabe nicht mehr als\n1996 und später erzielte Erlöse aus vor dem 1. Januar\n100 000 DM, so ist die Selbstveranlagung vierteljährlich\n1996 durchgeführten Elektrizitätslieferungen an End-\nbis zum 12. Kalendertag des dem Kalendervierteljahr\nverbraucher (unter Verrechnung der eingeforderten\nfolgenden Kalendermonats einzureichen und bis zum\nAbschlagszahlungen), soweit sie nicht bereits vor dem\n16. Kalendertag dieses Kalendermonats an das Bundes-\n1. Januar 1996 veranlagt wurden, in einer Selbstveranla-\namt zu zahlen. Nicht zu veranlagende Ausgleichsabgabe-\ngung für den Monat der Rechnungsstellung zu ermitteln\nbeträge eines Kalendermonats sind den zu veranlagen-\n(Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstro-\nden Ausgleichsabgabebeträgen des folgenden Kalender-\nmungsgesetzes). Die Selbstveranlagung ist dem Bundes-\nmonats zuzuschlagen. Beträgt die bis zum Ende eines\namt bis zum 12. Kalendertag des der Rechnungsstellung\nfolgenden zweiten Kalendermonats einzureichen. Eine            Kalenderjahres ermittelte und nicht veranlagte Aus-\ngleichsabgabe nicht mehr als 1O 000 DM, so ist die\nsich ergebende Abgabeschuld ist bis zum 16. Kalendertag\ndieses Kalendermonats an das Bundesamt zu zahlen.              Selbstveranlagung für das abgelaufene Kalenderjahr bis\nzum 12. Februar des folgenden Kalenderjahres einzurei-\n(2) Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 des Dritten             chen und bis zum 16. Februar dieses Kalenderjahres an\nVerstromungsgesetzes, die - bezogen auf das Veranla-           das Bundesamt zu zahlen.\ngungs-/Kalenderjahr 1995 - ihre erzielten Erlöse aus Elek-\ntrizitätslieferungen an Endverbraucher (mit rollierendem          (4) Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Dritten\nVerfahren) veranlagen, haben die Abgabeschuld für im           Verstromungsgesetzes, die bezogene und nicht bereits\nKalenderjahr 1996 und später. erzielte Erlöse aus vor dem      mit Ausgleichsabgabe belastete Elektrizität selbst ver-\n1. Januar 1996 durchgeführten Elektrizitätslieferungen an      brauchen und die nach dem Veranlagungs-/Kalenderjahr\nEndverbraucher (unter Verrechnung der eingeforderten           1995 von ihrem Vorlieferanten Gutschriften oder Nach-\nAbschlagszahlungen) in Abhängigkeit vom· Zeitpunkt             belastungen für Elektrizitätsbezüge, die Lieferzeiträume\nder Rechnungsstellung dem Bundesamt gegenüber in               vor dem 1. Januar 1996 betreffen, erhalten, haben dem\n13 monatlichen Selbstveranlagungen, beginnend mit dem          Bundesamt eine berichtigte Selbstveranlagung einzu-\nVeranlagungsmonat Januar 1996, zu ermitteln (Erklärung         reichen, für deren Durchführung Absatz 3 entsprechend\nnach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstro:11ungsgeset-       gilt.\nzes). Die Selbstveranlagungen sind dem Bundesamt bis              (5) Abgabeschuldner, die mit Ausgleichsabgabe bela-\nzum 12. Kalendertag des der Rechnungsstellung folgen-          stete Elektrizität bezogen und hieraus Elektrizitätsmengen\nden zweiten Kalendermonats einzureichen. Eine sich             an Endverbraucher weitergeliefert und ihre Ausgleichsab-\nergebende Abgabeschuld ist bis zum 16. Kalendertag die-        gabeschuld um die anteilige Vorbelastung gekürzt haben,","1576                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nhaben dem Bundesamt eine berichtigte Selbstveran-           der Erteilung der Gutschrift folgenden Kalendermonats\nlagung einzureichen, wenn sie nach dem Veranla-             durch Einreichung einer Selbstveranlagung (Erklärung\ngungs-/Kalenderjahr 1995 von ihrem Vorlieferanten Gut-      nach§ 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstromungsgeset-\nschriften oder Nachbelastungen für Elektrizitätsbezüge      zes) geltend gemacht werden.\nerhalten haben, die Lieferzeiträume vor dem 1. Januar\n(7) Erklärungen nach den Absätzen 1 bis 6 stehen einer\n1996 betreffen und die zu einer Veränderung des Kür-\nFestsetzung der Ausgleichsabgabe unter dem Vorbehalt\nzungsbetrages führen. Für die Durchführung der berich-\nder Nachprüfung gleich. Für die Ermittlung der Abgabe-\ntigten Selbstveranlagung gilt Absatz 3 entsprechend.\nschuld sind die vom Bundesamt herausgegebenen Vor-\n(6) Wird Abgabeschuldnern nach dem 31. Dezember          drucke zu verwenden. Sie werden den Abgabeschuldnern\n1995 eine vom Bundesamt ausgestellte Freistellungsbe-       vom Bundesamt oder auf Antrag übermittelt.\"\nscheinigung (nach § 11 des Dritten Verstromungsgeset-\nzes) vorgelegt und ist dem freigestellten Unternehmen in                             Artikel2\nder Vergangenheit gezahlte Ausgleichsabgabe zurückzu-\nerstatten, so kann der hieraus resultierende Erstattungs-      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nanspruch beim Bundesamt ab dem 12. Kalendertag des          in Kraft.\nBonn, den 4. Dezember 1995 .\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}