{"id":"bgbl1-1995-60-6","kind":"bgbl1","year":1995,"number":60,"date":"1995-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/60#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-60-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_60.pdf#page=14","order":6,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin","law_date":"1995-11-30T00:00:00Z","page":1570,"pdf_page":14,"num_pages":5,"content":["1570                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin\nVom 30. November 1995\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes         (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nvom 14. August1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch        erkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte\nArtikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993            Leasingfachwirtin.\n(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom                                       §2\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-\nZulassungsvoraussetzungen\nerlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet\ndas Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-           (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\nschung und Technologie nach Anhörung des Ständigen\nAusschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung und         1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-               anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Aus-\nschaft:                                                           bildungsberuf und dabei erworbene Erfahrungen im\nLeasinggeschäft sowie danach eine mindestens zwei-\njährige Berufspraxis oder\n§1\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses\nanerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Aus-\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und             bildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum             Berufspraxis oder\nLeasingfachwirt/zur Leasingfachwirtin erworben worden         3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis\nsind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den\n§§ 2 bis 9 durchführen.                                       nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß in\nTätigkeiten abgeleistet sein, die inhaltlich wesentliche\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-  Bezüge zum Leasinggeschäft haben.\nteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und\nErfahrungen hat, die folgenden Aufgaben eines Leasing-          (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nfachwirtes wahrzunehmen:                                      zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\noder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-\n1. selbständige Vorbereitung, Beurteilung und Abwick-         nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die\nlung von Geschäftsvorgängen unter Berücksichtigung        Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nder Strukturen des Leasingmarktes und der Vertriebs-\nformen, Vertragsmodelle und Refinanzierungsarten\neinschließlich des Immobilienleasing sowie der dafür                                   §3\nzutreffenden Rechts- und Steuervorschriften; ebenso\nGliederung und Inhalt der Prüfung\ndes betrieblichen Finanzwesens und der Finanzie-\nrungsformen und Handhabung der Methoden der                 (1) Die Prüfung gliedert sich in\nInvestitionsrechnung, soweit sie für das Leasing von\n1. einen wirtschaftszweigübergreifenden Teil,\nBedeutung sind;\n2. einen wirtschaftszweigspezifischenTeil.\n2. Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben bei der Vorberei-\ntung von Investitionsentscheidungen, insbesondere           (2) Die Prüfung ist unbeschadet des§ 6 schriftlich und\nBonitäts- und Objektprüfung, ferner bei der Vertrags-    mündlich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 durchzuführen.\ngestaltung und -abwicklung einschließlich Risiko-\n(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger\nvorsorge und Vertragsstörungen;\nReihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft\n3. Wahrnehmen von betrieblichen Leitungsaufgaben             werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens\nunter Beachtung von wirtschaftlichen, rechtlichen und    zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des als ersten\nsozialen Zusammenhängen.                                 abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995                                1571\n§4                               3. Betriebsorganisation:\nWirtschaftszweigübergreifender Teil                     a) Grundlagen,\n(1) Im wirtschaftszweigübergreifenden Teil ist in folgen-       b) Aufbauorganisation,\nden Fächern zu prüfen:                                             c) Ablauforganisation,\n1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen,                d) Phasen und Methoden des Organisierens,\n2. Unternehmensführung, Personalwirtschaft und Be-                 e) Informations- und Kommunikationstechniken.\ntriebsorganisation,\n(4) Im Prüfungsfach \"Recht mit besonderem Bezug zum\n3. Recht mit besonderem Bezug zum Leasing.                    Leasing\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\n(2) Im Prüfungsfach \"Volks- und betriebswirtschaftliche    mit den Grundsätzen des Zivilrechts, des Handels- und\nGrundlagen\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,           Gesellschaftsrechts und des Verfahrensrechts vertraut\ndaß er volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen            ist und sie bei der Abwicklung von Leasinggeschäften\nund Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen             anwenden kann. In diesem Rahmen können praxis-\nauf unternehmerische Entscheidungen beurteilen kann.          bezogene Rechtsfragen aus folgenden Gebieten geprüft\nEbenso soll er nachweisen, daß er die Aufgaben und Ziele      werden:\nvon Leasingunternehmen und das Zusammenwirken der             1. Zivilrecht:\nbetrieblichen Funktionen darstellen kann. In diesem\nRahmen können geprüft werden:                                     a) Rechtsquellen,\n1. Grundbegriffe,                                               b) Grundlagen des Vertragsrechts,\n2. Wirtschaftssysteme - Wirtschaftsordnung,                     c) Eigentum und Besitz,\n3. Wirtschaftskreislauf,                                        d) Grundstücksrecht,\n4. Märkte und Preisbildung,                                     e) Allgemeine Geschäftsbedingungen,\n5. Geld und Kredit,                                             f) Sicherungsrechte;\n6. Konjunktur und Wirtschaftswachstum,                      2. Handels- und Gesellschaftsrecht:\n7. Abgrenzung:                                                  a) Kaufmann, Handelsregister und Firma,\nBetriebswirtschaftslehre - Volkswirtschaftslehre,           b) Rechtsformen der Unternehmen,\n8. Verhältnis Ökonomie - Ökologie,                              c) Gesellschaftsrecht;\n9. Produktionsfaktoren,                                     3. Gerichtliche Verfahren:\n10. Faktoren der Standortwahl,                                    a) Erkenntnisverfahren (Mahnverfahren, Klage),\n11. betriebliche Funktionen,                                      b) Zwangsvollstreckungsverfahren.\n12. betriebswirtschaftliche Kennzahlen.                          (5) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten\nPrüfungsfach ist mündlich, in den jn Absatz 1 Nr. 2 und 3\n(3) Im Prüfungsfach „Unternehmensführung, Personal-\ngenannten Prüfungsfächern schriftlich durchzuführen.\nwirtschaft und Betriebsorganisation\" soll der Prüfungs-\nteilnehmer nachweisen, daß er Aufgaben und Ziele der             (6) Die mündliche Prüfung wird in Form eines Prüfungs-\nbetrieblichen Organisation kennt und als Grundlage für die    gesprächs durchgeführt. Es soll je Prüfungsteilnehmer\nUnternehmensführung einzuordnen versteht. Er soll ferner      nicht länger als 30 Minuten dauern.\nnachweisen, daß er die Instrumente der Unternehmens-             (7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach\nund Mitarbeiterführung kennt und zur Lösung betrieb-          aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll\nlicher Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen              insgesamt nicht länger als vier Stunden dauern. Die\nkönnen geprüft werden:                                        Mindestzeit je Prüfungsfach beträgt 1,5 Stunden.\n1. Unternehmensführung:                                          (8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-\na) Grundlagen,                                            teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-\nb) Ziele, Planung und Planungstechniken,                  ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn\nsie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige\nc) Mitarbeiterführung;                                    Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Be-\n2. Personalwirtschaft:                                        deutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach\nund je Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten\na) Personalplanung,\ndauern.\nb) Aufgaben und Organisation der betrieblichen Per-\nsonalwirtschaft,                                                                    §5\nc) Personalbeurteilung und -entwicklung,                              Wirtschaftszweigspezifischer Teil\nd) Entgeltformen,                                            (1) Im wirtschaftszweigspezifischen Teil ist in folgenden\ne) Führungsverhalten im Betrieb,                          Fächern zu prüfen:\nf) betriebliches Bildungswesen,                           1. Allgemeine Leasinglehre,\ng) betriebliches Sozialwesen,                             2. Immobilien-Leasing,\nh) betriebliche Mitbestimmung,                            3. Bilanzierung. Finanzierung und Kalkulation,\ni) Arbeits- und Sozialrecht;                              4. Situationsbezogenes Fachgespräch.","1572                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil•I\n(2) Im Prüfungsfach „Allgemeine Leasinglehre\" soll der     1. Jahresabschluß der Leasinggesellschaften:\nPrüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Leasingmarkt\na) Bilanz,\nund die Grundlagen des Leasinggeschäfts kennt un~ mit\nden Leasingvertragsmodellen sowie deren Vorbereitung              b) Gewinn- und Verlustrechnung,\nund Abwicklung vertraut ist. In diesem Rahmen können              c) Lagebericht,\ngeprüft werden:\nd) Bilanzpolitik;\n1. Grundlagen des Leasing:\n2. Finanzierung von Leasingverträgen:\na) Grundbegriffe,\na) Bedarfsermittlung,\nb) der Leasingmarkt (Anbieter, Nachfrager, Objekte),\nb) Bedarfsdeckung,\nc) betriebs- und finanzwirtschaftliche Wirkungen des\nLeasing;                                                  c) Grundsätze der Finanzierung,\n2. Leasingvertrag:                                                d) Finanzierungsarten;\na) zivil-, handels- und steuerrechtliche Rahmenbedin-     3. Grundlagen der Preiskalkulation:\ngungen,\na) Kostenbegriffe und Komponenten der Kalkulation,\nb) Einflußfaktoren auf die Vertragsgestaltung,\nb) Kalkulationsverfahren und ihre Voraussetzungen;\nc) Vertragsmodelle;\n4. Besonderheiten im Immobilien-Leasing:\n3. Antragsbearbeitung und Engagementabwicklung:\na) Bilanzierung,\na) Prüfung des Leasingantrages,\nb) objektbezogene Einzelfinanzierung,\nb) Bonitätsprüfung,\nc) Mietpreiskalkulation.\nc) Voraussetzungen für den Vertragsanlauf,\n(5) Im Prüfungsfach „Situationsbezogenes Fachge-\nd) Verwaltung und laufende Engagementbetreuung,\nspräch\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in\ne) Überwachung und Bearbeitung kritischer Engage-         der Lage ist, sein Berufswissen in unternehmenstypischen\nments.                                                Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen\n(3) Im Prüfungsfach „lmmobilien.,.Leasing\" soll der        vorzuschlagen. Dabei ist von einer praxisbezogenen\nPrüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Immobilien-         Situationsaufgabe auszugehen.\nLeasingmarkt kennt und mit den Grundlagen des Immo-              (6) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungs-\nbilien-Leasinggeschäfts sowie mit den dafür in Frage\nfächern ist schriftlich zu prüfen. Die Prüfung besteht je\nkommenden Vertragsmodellen und deren Abwicklung\nPrüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden\nvertraut ist. In diesem Rahmen können geprüft werden:         Arbeit und soll insgesamt nicht länger als sechs Stun-\n1. die Immobilien-Leasinggesellschaft:                        den dauern. Die Mindestzeit je Prüfungsfach beträgt\na) Rechtsformen, ·                                        1,5 Stunden.\nb) Gestaltungsmöglichkeiten;                                 (7) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 4 genannten\nPrüfungsfach wird in Form eines Prüfungsgespräches\n2. der Immobilien-Leasingvertrag:\ndurchgeführt. Es soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger\na) zivil- und steuerrechtliche Aspekte,                   als 30 Minuten dauern.\nb) Vertragsgestaltung;                                       (8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-\n3. Antragsbearbeitung und Engagementabwicklung:               teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-\nschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\na) Standort- und Objektanalyse,\nwenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die\nb) Investitionskosten,                                    eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesent-\nc) Bewertungsfragen,                                      licher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je\nPrüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als\nd) Objektbegleitung während der Bauphase und              zehn Minuten dauern.\nBauendabrechnung,\ne) Versicherungen,\nf) Objektmanagement,                                                                    §6\ng) Objektverwertung.                                               Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\n(4) Im Prüfungsfach „Bilanzierung, Finanzierung und           Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und\nKalkulation\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß      Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prü-\ner die für Leasinggesellschaften geltenden Bilanzierungs-     fungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle\nund Bewertungsgrundsätze einschließlich der Besonder-         freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle,\nheiten im Immobilien-Leasing kennt. Er soll zeigen, daß er    einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungs-\ndie Finanzierungsregeln sowie die Vor- und Nachteile          einrichtung oder vor einem staatlichen Prüfun_gsausschuß\nder verschiedenen Finanzierungsarten darstellen kann. Er      eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung\nsoll ferner die Grundlagen der Preiskalkulation und die       bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser\nanzuwendenden Kalkulationsverfahren beherrschen. In           Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine voll-\ndiesem Rahmen können geprüft werden:                          ständige Freistellung ist nicht zulässig.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995                             1573\n§7                               fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine\nBestehen der Prüfung                        Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung aus-\ngereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren,\n(1) Die beiden Teile der Prüfung sind gesondert zu        gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestan-\nbewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als        denen Prüfung an, zur WiedertTolungsprüfung anmeldet.\narithmetisches Mittel aus den Punktebewertungen der\nPrüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu\nbilden. Für jedes Prüfungsfach ist eine Note aus den                                      §9\nPunktebewertungen der jeweiligen Prüfungsleistungen\nÜbergangsvorschriften\nzu bilden. Dabei ist aus den Punktebewertungen der\nPrüfungsleistungen je Prüfungsfach das arithmetische            (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nMittel zu bilden.                                            Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vor-\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-         schriften zu Ende geführt werden.\nteilnehmer in allen Prüfungsfächern mindestens aus-             (2) Prüfungsteilnehmer, die die Leasingfachwirtprüfung\nreichende Leistungen erbracht hat.                           nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis         und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten\ngemäß der Anlage auszustellen. Im Fall einer Freistellung    dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung an-\ngemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des           melden, können die Wiederholungsprüfung nach den\nPrüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung          bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle\nanzugeben.                                                   kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wieder-\nholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen;\n§ 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.\n§8\nWiederholung der Prüfung\n§10\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nwiederholt werden.                                                                   Inkrafttreten\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-         Die~e Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-          in Kraft.\nBonn, den 30. November 1995\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. Jürgen R üttge rs","1574                                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage\n(zu § 7 Abs. 3)\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................                           in .......................................................................................\nhat am ..........................................................._................... ..                    die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfach-\nwirtin vom 30. November 1995 (BGBl.-1 S.1570)\nmit folgenden Ergebnissen bestanden:\nNote\n1. Wirtschaftszweigübergreifender Teil\n1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen\n2. Unternehmensführung, Personalwirtschaft und Betriebsorganisation\n3. Recht mit besonderem Bezug zum Leasing\n(Im Fall des§ 6: .,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ............................................................................\nin ........................................................... vor ............................................. abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach\n. ...... ... .. ................. ............... ................ freigestellt.\")\nII. Wirtschaftszweigspezifischer Teil\n1. Allgemeine Leasinglehre\n2. Immobilien-Leasing\n3. Bilanzierung, Finanzierung, Kalkulation\n4. Situationsbezogenes Fachgespräch\n(Im Fall des§ 6: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)\nDatum ........ -.........................................................................\nUnterschrift .........................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)"]}