{"id":"bgbl1-1995-60-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":60,"date":"1995-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/60#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-60-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_60.pdf#page=5","order":5,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung","law_date":"1995-11-27T00:00:00Z","page":1561,"pdf_page":5,"num_pages":9,"content":["Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995                                  1561\nBekanntmachung\nder Neufassung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung\nVom 27. November 1995\nAuf Grund des Artikels 3 der Zehnten Verordnung zur                  geändert worden sind, jeweils auch in Verbindung\nÄnderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verord-                 mit Artikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994,\nnung vom 27. November 1995 (BGBI. 1 S. 1560) wird\nzu 3. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der§§ 15 und 16,\nnachstehend der Wortlaut der Kulturpflanzen-Ausgleichs-\njeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, und des\nzahlungs:verordnung in der vom 10. Dezember 1995 an\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nder Gemeinsamen Marktorganisationen, von denen\nberücksichtigt:\n§ 6 Abs. 1 , § 8 Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar                       Artikel 17 Nr. 18 des Gesetzes vom 2. August 1994\n1995 (BGBI. 1S. 148),                                               (BGBI. 1 S. 2018) geändert worden sind, jeweils\nauch in Verbindung mit Artikel 94 des Gesetzes\n2. die am 26. Februar 1995 in Kraft getretene Verordnung               vom 2. August 1994,\nvom 22. Februar 1995 (BGBI. I S. 240),\nzu 4. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der§§ 15 und 16,\n3. die am 14. Juli 1995 in Kraft getretene Verordnung vom              jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des\n4. Juli 1995 (BGBI. 1S. 906),                                       § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4- Satz 2\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\n4. die am 10. August 1995 in Kraft getretene Verordnung                Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-\nvom 3. August 1995 (BGBI. 1S. 1017),\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397),\n5. die am 10. Dezember 1995 in Kraft tretende Ver-                     von denen§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und§ 15\nordnung vom 27. November 1995 (BGBI. 1S. 1560).                     Satz 1 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 18 des Gesetzes\nvom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) geändert\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                     worden sind, jeweils auch in Verbindung mit\nArtikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994,\nzu 2. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und Abs. 5 und der\n§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6               zu 5. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16,\nAbs. 4, und des § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung                 jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 , und\nmit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durch-                   des § 8 Abs. 1 sowie des § 36 Abs. 4 Satz 2\nführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in                  des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August                   Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-\n1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6 Abs. 1, § 8               machung vom 20. September 1995 (BGBI. 1\nAbs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 18          S. 1146), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 94\ndes Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018)                des Gesetzes vom 2. August 1994.\nBonn, den 27. November 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF.J. Feiter","1562                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber eine Stützungsregelung für Erzeuger\nbestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen\n(Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung)\n1. Abschnitt                           (4) Eine Parzelle ist eine zusammenhängende landwirt-\nschaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers, die mit einer\nAllgemeines                          Fruchtart bestellt oder stillgelegt ist und sich aus einem\noder mehreren Flurstücken oder Flurstücksteilen zusammen-\n§1                             setzt. Ein Schlag ist eine Parzelle im Sinne des Satzes 1.\nAnwendungsbereich\n{4a) Ein Feldstück ist eine zusammenhängende land-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-  wirtschaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers, die mit\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission           einer oder mehreren Fruchtarten bestellt oder stillgelegt\nder Europäischen Gemeinschaften über die Einführung           ist und die von natürlichen Grenzen oder Flächen, die\neiner Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter land-     nicht von diesem Erzeuger bewirtschaftet werden, um-\nwirtschaftlicher Kulturpflanzen sowie eines integrierten      geben ist. Ein Feldstück kann aus einem oder mehreren\nVerwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemein-        Flurstücken oder Flurstücksteilen bestehen. Ein Feldstück\nschaftliche Beihilferegelungen hinsichtlich                   darf die Grenzen einer Erzeugungsregion nicht über-\nschreiten und in benachteiligten Gebieten im Sinne der\n1. der vereinfachten Ausgleichszahlung für Kleinerzeuger,\nRichtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über\n2. der allgemeinen Ausgleichszahlung für Erzeuger, die        die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten\nFlächen stillegen,                                      benachteiligten Gebieten {ABI. EG Nr. L 128 S. 1), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung {EWG) Nr. 797/85 des\n3. der Flächenstillegung im Rahmen der Regelung über\nRates vom 12. März 1985 {ABI. EG Nr. L 93 S. 1), nicht ver-\ndie allgemeine Ausgleichszahlung,\nschiedenen Kategorien der Benachteiligung angehören.\n4. des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf still-\ngelegten Flächen im Rahmen der Regelung über die           (5) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nallgemeine Ausgleichszahlung.                           ordnung nähere Einzelheiten hinsichtlich des ortsüblichen\nAnbaus und der Pflege der mit ausgleichszahlungsbe-\nrechtigten Kulturpflanzen bebauten Fl~chen vorschreiben.\n§2\nZuständigkeit\n(1) Vorbehaltlich der Zuständigkeit nach Absatz 2 sind                             2. Abschnitt\ndie nach Landesrecht zuständigen Stellen {Landesstellen)\nfür die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1                           Antragsvoraussetzungen\ngenannten Rechtsakte zuständig.\n(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung                                  §4\n(Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser                                 Antrag\nVerordnung, soweit sie sich auf die in § 1 Nr. 4 genannten\nRechtsakte über                                                  (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen An-\ntrag gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres,\n1 . die Stellung und Freigabe der Sicherheitsleistungen,     für das der Antrag gestellt wird, bei der Landesstelle, die\n2. Kontrollen der Verwendung und Verarbeitung nach-           für den Sitz des landwirtschaftlichen Betriebes zuständig\nwachsender Rohstoffe nach der Lieferung an einen        ist, eingegangen sein. Der für die Bestimmung der zu-\nAufkäufer oder Verarbeiter und                          ständigen Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist der\nOrt, an dem der Erzeuger zu den Steuern vom Einkommen\n3. die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare      veranlagt wird. Bei Körperschaften, Personenvereinigun-\nbezieht. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 ist die Bundes-         gen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zustän-\nfinanzverwaltung für die Ausstellung und Erledigung der       dig, in deren Bezirk oder Kreis sich die Geschäftsleitung\nKontrollexemplare zuständig, soweit die betroffenen           befindet. Der Antrag muß zusätzlich zu den nach den in § 1\nErzeugnisse ausgeführt werden sollen.                         genannten Rechtsakten geforderten Angaben enthalten:\n1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antrag-\n§3                                  stellers,\nAllgemeine Bestimmungen                     2. Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung; dabei sind\nFlächen, für die ein Antrag auf Ausgleichszahlung\n(1) Grundflächenregion ist das jeweilige Land.                gestellt wird, besonders zu bezeichnen; mit Ausnahme\n(2) Erzeugungsregionen sind die in der Anlage auf-            der Flächen nach Nummer 3 kann die Nutzung der-\njenigen Flächen, für die kein Antrag auf Ausgleichs-\ngeführten Gebiete.\nzahlung gestellt wird und die nicht Futterflächen im\n(3) Ein Flurstück ist eine im Kataster abgegrenzte            Sinne der Regelung für Tierprämien sind, als sonstige\nFläche.                                                           Nutzung angegeben werden,","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995                               1563\n3. Flächen, getrennt nach solchen, die                        pflanzen (ABI. EG Nr. L 281 S. 5), die zuletzt durch die\na) nach den in § 1 genannten Rechtsakten                  Verordnung (EG) Nr. 868/95 der Kommission vom 20. April\n1995 (ABI. EG Nr. L 89 S. 5) geändert worden ist, können\naa) für den eigenen Betrieb,\nAusgleichszahlungen nachträglich zur Ernte 1993 für\nbb) für einen anderen Betrieb,                       Flächen gewährt werden, sofern diese\ncc) in einem anderen Betrieb sowie                   1. im Rahmen des Antrags auf Ausgleichszahlungen zur\nb) im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geför-          Ernte 1993 erfaßt wurden,\nderten Maßnahmen                                     2. von Antragstellern bewirtschaftet wurden, die im Wirt-\nstillgelegt worden sind; im Fall des Buchstabens a            schaftsjahr 1993/94 im Vollerwerb den überwiegenden\nDoppelbuchstabe cc sind auch Name und Anschrift               Teil ihres Unternehmensertrages aus der pflanzlichen\ndes Erzeugers, der die Stillegungsverpflichtung über-         Produktion erzielten, und\nnommen hat, anzugeben,                                    3. mindestens sieben Prozent der landwirtschaftlich ge-\n4. die Erklärung, daß die Flächen für die Ausgleichs-             nutzten Fläche des jeweiligen Betriebes ausmachten.\nzahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991             (7) Im Rahmen des Artikels 3 Abs. 3 erster Unterabsatz\nnicht mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauer-      der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommission\ngrünland genutzt wurden oder nichtlandwirtschaft-         vom 24. September 1992 über die Bedingungen für Aus-\nlichen Zwecken dienten,                                   gleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für\n5. die Erklärung,                                             Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen\n(ABI. EG Nr. L 281 S. 5), die zuletzt durch die Verordnung\na) daß die stillgelegten Flächen nach Nummer 3\n(EG) Nr. 868/95 der Kommission vom 20. April 1995\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa mindestens seit\n(ABI. EG Nr. L 89 S. 5) geändert worden ist, stehen jedem\nzwei Jahren selbst bewirtschaftet worden sind oder\nLand 0, 1 vom Hundert seiner regionalen Grundfläche zur\nb) welche Ausnahme nach § 11 geltend gemacht wird.        Verfügung.\n(2) Im Fall der Aussaat von Raps und Rübsen sind ab           (8) Erzeuger, die im Rahmen des Artikels 3 Abs. 4\nder Antragstellung                                            der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommission\n1. der Kaufbeleg bei der Aussaat zertifizierten Saatguts,     vom 24. September 1992 über die Bedingungen für Aus-\n2. der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen        gleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für\nRapses,                                                   Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen\n(ABI. EG Nr. L 281 S. 5), zuletzt geändert durch die Verord-\n3. das Ergebnis der untersuchenden Stelle, wenn Nach-         nung (EG) Nr. 868/95 der Kommission vom 20. April 1995\nbausaatgut verwendet worden ist,                          (ABI. EG Nr. L 89 S. 5), innerhalb ihres Betriebes nicht\n4. der Vermehrungsvertrag oder der Anbauplan für Saat-        beihilfefähige gegen beihilfefähige Flächen austauschen\ngutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder              wollen, müssen bis zum 1. Dezember des Wirtschafts-\n5. der Anbauvertrag bei der Aussaat der Sorten „Bienve-       jahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlungen\nnu\" oder „Jet Neuf\"                                       gestellt wird, bei der zuständigen Landesstelle einen ent-\nsprechenden Genehmigungsantrag stellen. Der Genehmi-\nfür Kontrollen im Betrieb bereitzuhalten.\ngungsantrag muß die genaue Bezeichnung und Größen-\n(3) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit          angabe der auszutauschenden Flächen und die Angabe\nzwei Dezimalstellen anzugeben. Flächen sind auf Ver-          der Gründe für den beantragten Flächentausch enthalten.\nlangen der Landesstelle durch Katasterunterlagen, die         Für einen Austausch werden insbesondere folgende\nGrundlagenkarte Landwirtschaft, andere geographische          Gründe anerkannt:\nKarten mit einem Maßstab bis zu 1 : 10 000 oder andere\n1. Gesunderhaltung des Bodens,\ngeeignete Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit genü-\ngender Sicherheit die genaue Lage, Größe und Nutzung          2. Erosionsvermeidung,\nder Flächen zu erkennen ist. Die Flächennachweise sind        3. Neuorganisation des Betriebes, insbesondere Zusam-\nab der Antragstellung für Kontrollen im Betrieb bereit-           menlegung von Flächen innerhalb des Betriebes, und\nzuhalten. Erzeuger, die im Rahmen der allgemeinen Rege-       4. Anlage und Erweiterung von Naturschutzflächen.\nlung Teilflächen eines Flurstücks stillegen, müssen die in\nSatz 2 genannten Flächennachweise hinsichtlich dieser         Sollen bei einem Austausch auch Flächen einbezogen\nStillegungsflächen mit dem Antrag vorlegen.                   werden, die nicht im Eigentum des Erzeugers stehen, so\nmuß der Erzeuger hierzu das Einverständnis des Eigen-\n(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-           tümers nachweisen. Abweichend von Satz 1 kann der\nordnung vorschreiben, daß die in Absatz 2 oder 3 auf-         Genehmigungsantrag im Wirtschaftsjahr 1995/96 bis zum\ngeführten Unterlagen mit dem Antrag vorzulegen sind,          31. Dezember 1995 gestellt werden.\nsowie weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Be-\narbeitung der Anträge erforderlich ist.\n(5) Die Landesstellen können die in Absatz 2 oder 3                                 3. Abschnitt\naufgeführten Unterlagen sowie weitere Angaben fordern,\nVereinfachte Ausgleichszahlung\nsoweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erfor-\nderlich ist.\n§5\n(6) Im Rahmen des Artikels 3 Abs. 2 erster Spiegelstrich\nAusgleichszahlung\nder Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommission\nvom 24. September 1992 über die Bedingungen für                  (1} Einern Erzeuger wird die vereinfachte Ausgleichs-\nAusgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung           zahlung für Kleinerzeuger gewährt, wenn er in seinem\nfür Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kultur-          Antrag angegeben hat, daß","1564                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n1. er die Ausgleichszahlung nur für eine Fläche bean-                                      §9\ntragt, die höchstens für die Erzeugung von 92 Tonnen                           Ölsaatenanbau\nGetreide benötigt wird, und\n(1) Für die Berechnung der Ausgleichszahlung der mit\n2. er keine Ausgleichszahlung für stillgelegte Flächen\nbeantragt.                                               Ölsaaten bestellten Schläge ist der in der Anlage für die\njeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Ölsaatendurch-\nFür die Berechnung der maßgeblichen Fläche und der            schnittsertrag zugrunde zu legen.\nAusgleichszahlung ist der für die jeweilige Erzeugungs-           (2) Für den Anbau von Ölsaaten gelten alle in der Anlage\nregion in der Anlage aufgeführte regionale Getreide-          aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet.\ndurchschnittsertrag zugrunde zu legen.\n(3) Als Erstkäufer für die nach den in § 1 genannten\n(2) Jede einzelne Anbaufläche der ausgleichszahlungs-      Rechtsakten bestimmten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen\nberechtigten Kulturpflanzen insgesamt muß mindestens          als zugelassen, das mit diesen Ölsaaten handelt. Die\n0,3 Hektar betragen oder aus einem oder mehreren               Landesstellen können die Zulassung entziehen, wenn\nFlurstücken bestehen.                                         der Erstkäufer nicht mehr die Gewähr bietet, daß diese\nÖlsaaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten\n(3) Abweichend von Absatz 2 können die Landes-\nvorgesehenen Zwecken zugeführt werden.\nregierungen durch Rechtsverordnung für Realteilungs-\ngebiete auch eine kleinere Mindestgröße in Ar festlegen.          (4) Ab der Antragstellung zur Ernte im Wirtschaftsjahr\nDabei darf diese kleinere Mindestgröße 10 Ar nicht unter-     1995/96 gelten für die allgemeinen Ausgleichszahlungen\nschreiten.                                                     für Ölsaaten die folgenden regionalen Garantiehöchst-\nflächen, die um den in den in § 1 genannten Rechtsakten\nfestgelegten Stillegungssatz für die rotationsabhängige\n4. Abschnitt                          Stillegung für das betreffende Wirtschaftsjahr, mindestens\njedoch um 10 vom Hundert, zu reduzieren sind:\nAllgemeine Ausgleichszahlung\n- Baden-Württemberg                               64 330 ha,\n§6                              - Bayern                                         128 640 ha,\nAllgemeine Bestimmungen                     - Berlin                                             180 ha,\n-(1) Einern Erzeuger wird die allgemeine Ausgleichs-        - Brandenburg                                     75 032 ha,\nzahlung gewährt, wenn er seine sich in dem jeweiligen          - Bremen                                             153 ha,\nWirtschaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten\n- Hamburg                                            919 ha,\nergebende Verpflichtung zur Flächenstillegung erfüllt hat.\nDie Ausgleichszahlung wird nur für Flächen gewährt, die       - Hessen                                          52 698 ha,\nder Erzeuger in seinem Antrag angegeben hat.                   - Mecklenburg-Vorpommern                         190 521 ha,\n(2) Die Mindestgröße eines Schlages beträgt je aus-        - Niedersachsen                                   87 540 ha,\ngleichszahlungsberechtigter Kulturpflanze mindestens\n- Nordrhein-Westfalen                             43 311 ha,\n0,3 Hektar, oder der Schlag muß aus einem oder mehreren\nFlurstücken bestehen.                                         - Rheinland-Pfalz                                 31119 ha,\n(3) Abweichend von Absatz 2 können die Landes-             - Saarland                                         2 551 ha,\nregierungen durch Rechtsverordnung für Realteilungs-          - Sachsen                                         39 961 ha,\ngebiete auch eine Mindestgröße eines Schlages in Ar           - Sachsen-Anhalt                                  57 247ha,\nfestlegen. Dabei darf diese kleinere Mindestgröße 10 Ar\nnicht unterschreiten.                                         - Schleswig-Holstein                             103 023 ha,\n- Thüringen                                       51 775 ha.\n§7\n(4a) In den Ländern Brandenbu'rg, Mecklenburg-\nGetreide                            Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\nFür die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung        gelten ab der Antragstellung zur Ernte im Wirtschaftsjahr\nder mit Getreide bestellten Schläge sind die in der Anlage     1996/97 für die allgemeinen Ausgleichszahlungen für\n\"für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführten Getreide-     Ölsaaten die folgenden regionalen Garantiehöchst-\ndurchschnittserträge zugrunde zu legen.                       flächen, die um den in den in § 1 genannten Rechtsakten\nfestgelegten Stillegungssatz für die rotationsabhängige\nStillegung für das betreffende Wirtschaftsjahr, mindestens\n§8                               jedoch um 10 vom Hundert, zu reduzieren sind:\nEiweißpflanzen                         - Brandenburg                                     78 762 ha,\n(1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichs-         - Mecklenburg-Vorpommern                        173 400 ha,\nzahlung der mit Eiweißpflanzen bestellten Schläge ist          - Sachsen                                        46 303 ha,\nder in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion\naufgeführte Getreidedurchschnittsertrag zugrunde zu            - Sachsen-Anhalt                                 61 579 ha,\nlegen.                                                        - Thüringen                                      54 490 ha.\n(2) Für den Anbau von Eiweißpflanzen gelten alle in           (5) Führt eine Überschreitung der in den in § 1 ge-\nder Anlage aufgeführten Erzeugungsregionen als ge-            nannten Rechtsakten festgelegten Garantiehöchstflächen\neignet.                                                       für die allgemeinen Ausgleichszahlungen für Ölsaaten zu","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995                              1565\neiner Kürzung dieser Ausgleichszahlungen im Geltungs-                                     § 10a\nbereich dieser Verordnung, so erfolgt diese Kürzung                                   Anrechnung\nnach Maßgabe der Überschreitung der regionalen\nGarantiehöchstflächen, nachdem Überschreitungen und              Die in Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung\nUnterschreitungen der regionalen Garantiehöchstflächen       (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 1. Juli 1992 zur\nanteilig miteinander verrechnet wurden.                      Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger\nbestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. EG\n(6) Die Landesregierungen können durch Rechts-             Nr. L 181 S. 12), zuletzt geändert durch die Verordnung\nverordnung die in den in § 1 genannten Rechtsakten           (EG) Nr. 1664/95 der Kommission vom 7. Juli 1995\nvorgesehene Höchstgrenze für die Gewährung der all-          (ABI. EG Nr. L 158 S. 13), vorgesehene Anrechnungs-\ngemeinen Ausgleichszahlungen für Ölsaaten festlegen.         möglichkeit ist in den Ländern Brandenburg und Sachsen-\nDie Landesstellen, bei denen der Antrag auf Ausgleichs-      Anhalt nicht anzuwenden.\nzahlungen zu stellen ist, haben die in einem anderen Land\nnach Satz 1 festgesetzte Höchstgrenze hinsichtlich der\nFlächen eines Erzeugers zu berücksichtigen, die in diesem                                 § 11\nLand belegen sind.                                                          Mindestbewirtschaftungszeit\n(1) Ein Erzeuger braucht die in den in § 1 genannten\n§9a\nRechtsakten vorgeschriebene eigene Mindestbewirt-\nAnderer Lein als Faserlein                   schaftungszeit für stillzulegende Flächen nicht einzuhalten\nim Fall\nFür die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung\nder mit anderem Lein als Faserlein bestellten Schläge ist     1.    des Eigentumserwerbs,\nder in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion auf-     2.    der Pacht, wenn die zugepachteten Flächen, für die\ngeführte Getreidedurchschnittsertrag zugrunde zu legen.             Ausgleichszahlungen beantragt werden könnten, im\nersten Jahr der Pacht den Umfang der vor der\nZupacht stillzulegenden Flächen zuzüglich 40 vom\n5. Abschnitt                                Hundert überschreiten,\nFlächenstillegung                         2a. der Pacht von Flächen, die nach Artikel 2 der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli\n1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur\n§10\n(ABI. EG Nr. L 218 S. 1) stillgelegt waren,\nStillegungszeitraum,\n3.    der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungs-\nMindeststillegungsfläche\ngesetz,\n(1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechts-     4.    der Bodenneuordnung nach dem 8. Abschnitt des\nakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am               Landwirtschaftsanpassungsgesetzes,\n15. Januar des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf\nAusgleichszahlung gestellt wird, und endet am 31. August      5.    der Rückgabe von Pachtflächen an den Eigentümer\ndes folgenden Wirtschaftsjahres. Hat sich der Erzeuger im           oder\nAntrag auf Ausgleichszahlungen verpflichtet, dieselben        6.    der Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs.\nParzellen fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen, endet die\nVerpflichtung hinsichtlich dieser Parzellen am 31. August        (2) Die Landesregierungen können durch Rechts-\ndes fünften auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung        verordnung weitere Ausnahmen zulassen, die sich aus\nfolgenden Wirtschaftsjahres.                                  besonderen regionalen Bewirtschaftungsweisen oder be-\nsonderen regional bedingten Betriebsstrukturen ergeben.\n(1 a) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den still-\ngelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vor-\nbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden                                         §12\nWirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit dies aus acker-\nAnteilige Stillegung\nbaulichen Gründen vor dem Ende des Stillegungs-\nzeitraums erforderlich ist.                                      (1) Bewirtschaftet ein Erzeuger in mehreren Erzeu-\ngungsregionen Flächen, so kann er seiner Verpflichtung\n(1 b) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten  zur Stillegung auch in einer dieser Regionen nachkom-\nFlächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung        men, wenn\nzulässig.\n1. die Flächen in Erzeugungsregionen liegen, für die in der\n(2) Ein Erzeuger, der an der Flächenstillegung teil-           Anlage Spalte 2 derselbe Getreidedurchschnittsertrag\nnimmt, kann abweichend von der in den in § 1 genannten            unter Einschluß von Mais festgesetzt ist, oder\nRechtsakten festgelegten Mindestgröße der einzelnen\n2. in einer Erzeugungsregion nicht mehr als 2 ha still-\nstillzulegenden Fläche eine kleinere Fläche stillegen, wenn\ngelegt werden müßten.\nes sich um einen Schlag handelt, der von unveränder-\nlichen Grenzen umgeben ist. Diese Voraussetzung erfüllt       Müßte ein Erzeuger im Falle des Satzes 1 Nr. 2 in min-\nauch ein Flurstück.                                           destens zwei Erzeugungsregionen mehr als 2 ha stillegen,\nso ist eine Verlagerung der Stillegungsverpflichtung\n(3) Für die Berechnung der Ausgleichszahlung für die       zwischen diesen Erzeugungsregionen nicht zulässig.\nstillgelegten Flächen ist die Erzeugungsregion maßge-\nbend, in der die Fläche liegt, für die der Ausgleich bean-       (2) Kann ein Erzeuger die Voraussetzungen der Min-\ntragt wird.                                                   destbewirtschaftungszeit nach § 11 und die Verpflichtung","1566                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nzur anteiligen Stillegung je Erzeugungsregion· nicht gleich-       (3) Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 762/94 der\nzeitig erfüllen, ist er von der Einhaltung der Mindestbewirt-   Kommission vom 6. April 1994 mit Durchführungsbe-\nschaftungszeit in der jeweiligen Erzeugungsregion befreit.      stimmungen zur Flächenstillegung gemäß der Verordnung\n(EWG) Nr. 1765/92 des Rates (ABI. EG Nr. L 90 S. 8) ist\nzur Ernte im Wirtschaftsjahr 1994/95 nicht anzuwenden.\n§12a\n(4) Artikel 7 Abs. 7 Unterabs. 1 zweiter Spiegelstrich der\nHöchstgrenze für Stillegungsausgleich\nVerordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni\n(1) Ausgleichszahlungen für stillgelegte Flächen kön-        1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger\nnen höchstens für 33 vom Hundert der Flächen eines              bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. EG\nBetriebes gewährt werden, für die ein Antrag auf Aus-           Nr. L 181 S. 12), die zuletzt durch die Verordnung\ngleichszahlungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten          (EG) Nr. 232/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABI. EG\ngestellt worden ist. Satz 1 gilt im Falle der Übertragung der   Nr. L 30 S. 7) geändert worden ist, ist nicht anzuwenden.\nStillegungsverpflichtung nicht für den übernehmenden\nBetrieb; in diesem Falle ist die in den in § 1 genannten                                      §14\nRechtsakten festgesetzte Höchstgrenze maßgebend.\nStillegungsauflagen\n(2) Artikel 7 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung\n(1) Auf einer stillgelegten Fläche ist\n(EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Ein-\nführung einer Stüfzungsregelung für Erzeuger bestimmter         1. das Begrünen mit Getreide, Eiweißpflanzen sowie\nlandwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. EG Nr. L 181               Raps, Rübsen, Sojabohnen oder Sonnenblumen oder\nS. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 232/94             Lein jeweils in Reinsaat,\ndes Rates vom 24. Januar 1994 (ABI. EG Nr. L 30 S. 7)           2. das Ausbringen von Dünger, Abwasser, Klärschlamm,\ngeändert worden ist, ist nicht anzuwenden.                           Fäkalien und ähnlichen Stoffen im Sinne des § 15\nAbs. 1 des Abfallgesetzes,\n§12b                              3. das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln und\nGarantierte Dauerbrache                      4. unbeschadet der Regelung in § 10 Abs. 1 b das\nEntfernen sowie jede landwirtschaftliche Nutzung\nEin Erzeuger, der im Antrag seine früher eingegangene\ndes während des Stillegungszeitraums entstandenen\nVerpflichtung, eine bestimmte Parzelle fünf Wirtschafts-             Bewuchses,\njahre lang stillzulegen, rückgängig macht, ist zu der in\nden in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen               5. unbeschadet der Regelung in § 10 Abs. 1a im Falle\nRückzahlung der für die Flächenstillegung erhaltenen                 der rotationsabhängigen Stillegung bis zum 15. Januar\nAusgleichszahlungen im Falle                                         des der Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahres\njede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeu-\n1. der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz,              gung\n2. der Bodenneuordnung nach dem 8. Abschnitt des                verboten. Im Falle des § 1O Abs. 1a gelten die Verbote\nLandwirtschaftsanpassungsgesetzes,                         des Satzes 1 Nr. 2 und 3 ab dem 15. Juli nicht mehr.\n3. der Zwangsvollstreckung in die Parzelle,                        (1 a) Es ist verboten, den Bewuchs einer stillgelegten\n4. der Enteignung,                                              Fläche zur Saatguterzeugung zu verwenden.\n5. der- Inanspruchnahme der Parzelle für lnfrastruktur-            (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, zur Verhinderung\nmaßnahmen,                                                 der Erosion oder Auswaschung von Nitraten die still-\ngelegte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbst-\n6. der durch höhere Gewalt veranlaßten Betriebsaufgabe\nbegrünung zuzulassen. Eine Frühjahrsbegrünung ist\noder\nzulässig.\n7. der Übernahme der Verpflichtung durch andere\n(3) Stellt der Antragsteller den Antrag nach § 4 nach\nErzeuger\nBeginn des Stillegungszeitraums, so hat er in dem Antrag\nnicht verpflichtet. Stirbt der Erzeuger, können dessen          zu erklären, daß er seit Beginn des Stillegungszeitraums\nRechtsnachfolger die in Satz 1 genannte Verpflichtung           keine Handlung oder Unterlassung entgegen Absatz 1\nrückgängig machen, ohne zu der in den in § 1 genannten         oder 2 Satz 1 vorgenommen hat.\nRechtsakten vorgeschriebenen Rückzahlung verpflichtet\n(4) Auf die stillgelegten Flächen bezogene sonstige\nzu sein.\nRechtspflichten, insbesondere naturschutzrechtliche\nPflichten, bleiben unberührt.\n§13\nÜbertragung der Stillegungsverpflichtung\n(1) Die ganze oder teilweise Übertragung der Still-                                   6. Abschnitt\nlegungsverpflichtung auf einen anderen Betrieb ist nur\ninnerhalb einer Grundflächenregion zulässig.\nNachwachsende Rohstoffe\n(2) Ein Betrieb, der die Stillegungsverpflichtung ganz                                     §15\noder teilweise auf einen anderen Betrieb übertragen will,\nAusnahmen, Übermittlung von Antragsangaben\nkann bis zum 10. Januar des Wirtschaftsjahres, in dem\nder Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, bei der            (1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nach-\nLandesstelle beantragen, daß die Zulässigkeit der Über-         wachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten\ntragung der Stillegungsverpflichtung festgestellt wird.         Rechtsakte genutzt, ist § 14 nicht anzuwenden.","Nr. 60 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9.-Dezember 1995                             1567\n(2) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen        wenn dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist. Die\neine Aufstellung der Verträge über den Anbau nachwach-        Bundesanstalt kann insbesondere die vorherige Anzeige\nsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen, aus der sich      der Verarbeitung und des Verarbeitungszeitraums sowie\nfür jeden Vertrag die Vertragsparteien, die betreffenden      die Einhaltung einer Mindestmenge für die Verarbeitung\nFlächen, die jeweilige Liefermenge und die Tatsache           vorschreiben.\nergibt, daß die erforderliche Sicherheitsleistung gestellt\nwurde. Ermitteln die Landesstellen im Rahmen ihrer                                        § 15e\nPrüfungen Abweichungen von den Aufstellungen nach\nAblieferung der Ausgangserzeugnisse\nSatz 1, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.\nDer Aufkäufer oder Erstverarbeiter muß der Bundes-\nanstalt die in den in § 1 genannten Rechtsakten vor-\n§ 15a                             geschriebenen Angaben über die erfolgte Ablieferung\nRepräsentative Erträge                     der auf den Stillegungsflächen geernteten Ausgangs-\nerzeugnisse in dem Wirtschaftsjahr, welches auf das\n(1) Zu Kontrollzwecken legen die Landesstellen für die     Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Antrag auf Ausgleichs-\nKulturpflanzen, die als nachwachsende Rohstoffe an-           zahlungen gestellt wird,\ngebaut werden, repräsentative Erträge für das jeweilige\n1. im Falle des Anbaus von Winterraps, Winterrübsen,\nWirtschaftsjahr fest. Die Festsetzung dieser Erträge kann\nFlachs und Erbsen spätestens bis zum 15. September\nregionale Bedingungen des Anbaus der jeweiligen Art\nund\nund Sorte der als nachwachsender Rohstoff angebauten\nKulturpflanze berücksichtigen.                                2. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen spätestens\nbis zum 15. November\n(2) Repräsentative Erträge müssen nicht für die Kultur-\npflanzen festgelegt werden, die nicht für Lebens- oder        mitteilen. Die Mitteilung nach Satz 1\nFuttermittelzwecke geeignet sind.                             1. kann im Falle der in Satz 1 Nr. 1 genannten Kulturen,\ndie nach dem 15. August abgeliefert werden, noch bis\n(3) Die Landesstellen veröffentlichen die festgesetzten\nspätestens zum 15. November und\nrepräsentativen Erträge rechtzeitig.\n2. muß im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen,\ndie nach dem 15. November abgeliefert werden,\n§15b                                  spätestens bis zum 30. November\nLager- und Bestandsbuchhaltung                   erfolgen. Die Möglichkeit der Mitteilung nach Maßgabe\ndes Satzes 2 besteht nur dann, wenn der Aufkäufer\n(1) Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1            oder Erstverarbeiter durch Vorlage eines Wiegescheins\ngenannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat die in      nachweist, daß die Ablieferung erst nach den in Satz 2\nden in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben          genannten Zeitpunkten erfolgt ist.\nmindestens monatlich aufzuzeichnen. Die Bundesanstalt\nkann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum\nvorschreiben, wenn dies für eine wirksame Kontrolle\nerforderlich ist.\n7. Abschnitt\n(2) Unternehmen haben die in Absatz 1 Satz 1 ge-\nnannten Aufzeichnungen in Form einer eigenständigen\nDuldungspflichten,\nLager- und Bestandsbuchhaltung zu machen. Die nach                      Meldungen, Kürzung der Zahlungen\nhandelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Auf-\nzeichnungen und Buchführungen können anstelle der                                         §16\nLager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die                    Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nnach Absatz 1 geforderten Aufzeichnungen in übersicht-\nlicher Form enthalten.                                          (1) Zum Zwecke der Überwachung haben\n1. der Antragsteller,\n§ 15c                            2. der Erzeuger, der für einen anderen dessen Still-\nlegungsverpflichtung übernommen hat,\nAnbauvertrag über nachwachsende Rohstoffe\n3. der zugelassene Erstkäufer und\nZusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten\nvorgesehenen Angaben muß in jedem Vertrag über den            4. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der\nAufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter,\nAnbau nachwachsender Rohstoffe die von der zu-\nständigen Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer des              jede zwischengeschaltete Lieferpartei sowie deren\nAntragstellers und die für den Antragsteller zuständige           Beauftragte\nLandesstelle angegeben werden.                                den zuständigen Landesstellen oder der Bundesanstalt im\nRahmen ihrer Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 das Betreten\nder Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der\n§ 15d                             Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebs-\nzeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kom-\nVerarbeitungskontrolle\nmenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke\nDie Bundesanstalt kann den Verarbeitern nachwach-          und sonstige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Aus-\nsender Rohstoffe im Einzelfall vorschreiben, welche           kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu\nAnforderungen für die Verarbeitung zu erfüllen sind,          gewähren. Bei automatischer Buchführung sind die in","1568                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nSatz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf                             8. Abschnitt\nihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszu-\ndrucken, soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt                       Ordnungswidrigkeiten\ndies verlangen.\n§19\n(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine                            Ordnungswidrigkeiten\nAufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser\nVerordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten                 Ordnungswidrig nach § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes\nvorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege,         zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nBücher oder Karten für die Dauer von sechs Jahren ab         handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\nder Antragsbewilligung aufzubewahren. Nach handels-          1.   entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine stillgelegte\nrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen           Fläche mit einer dort genannten Pflanze in Reinsaat\nund Buchführungen können an Stelle der nach Satz 1                begrünt,\nvorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zweck der Über-         2. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf einer still-\nwachung nach dieser Verordnung verwendet wer~en.                  gelegten Fläche einen dort genannten Stoff ausbringt,\n(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines    3. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auf einer still-\nWirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten          gelegten Fläche ein Pflanzenschutzmittel anwendet,\ndie Vorschriften der Absätze 1 und 2 für den Rechts-         4.   entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf einer still-\nnachfolger, soweit er die Verpflichtungen des Vorgängers          gelegten Fläche einen entstandenen Bewuchs ent-\nübernimmt.                                                        fem,t oder landwirtschaftlich nutzt,\n5.   entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auf einer still-\n§17                                   gelegten Fläche eine zur Vermarktung bestimmte\nMeldepflichten der Länder                        pflanzliche Erzeugung vornimmt oder zuläßt,\n5a. entgegen § 14 Abs. 1a einen Bewuchs einer still-\n(1) Werden in einem Land für Flächen, die in einem\ngelegten Fläche zur Saatguterzeugung verwendet\nanderen Land liegen, Ausgleichszahlungen beantragt, teilt\noder\ndas Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem\nanderen Land die Flächengröße und Bewirtschaftungs-          6.   entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 eine stillgelegte Fläche\nform mit.                                                         nicht begrünt oder eine Selbstbegrünung nicht zuläßt.\n(2) Legt ein Land eine Höchstgrenze gemäß § 9 Abs. 6\nSatz 1 fest, so teilt es diese unverzüglich allen Ländern                            9. Abschnitt\nmit.\nSchlußbestimmungen\n§18                                                           §20\nKürzung                                              Muster und Vordrucke\nder Ausgleichszahlungen                       (1) Für den Antrag auf Ausgleichszahlungen können die\nund des Stillegungsausgleichs                  Länder Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereit-\nDie zuständige oberste Landesbehörde gibt                 halten. Satz 1 gilt für die Bundesanstalt hinsichtlich des\nAnbaus nachwachsender Rohstoffe auf Stillegungs-\n1. den Kürzungsfaktor für die beihilfeberechtigten Flächen,  flächen entsprechend.\n2. die für die Berechnung des Kürzungsfaktors maßgeb-           (2) Soweit die zuständigen Stellen der Länder oder\nlichen Daten sowie                                       die Bundesanstalt Muster bekanntgeben oder Vordrucke\n3. den für das folgende Wirtschaftsjahr geltenden zusätz-    bereithalten, sind diese zu verwenden.\nlichen Stillegungssatz\nzu den in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten                                   §21\nZeitpunkten öffentlich bekannt.                                                      (Inkrafttreten)","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995                                                1569\nAnlage\n(zu den §§ 3, 5, 7, 8, 9, 9a)\nErzeugungsregionen\nSpalte 1                                                Spalte2                               Spalte3              Spalte4\nGetreide                          Eiweißpflanzen\nund anderer Lein          Ölsaaten\nals Fasertein\nErzeugungsregion                             Getreidedurchschnittsertrag in dt/ha                  Getreide-            Ölsaaten-\ndurchschnitts-        durchschnitts-\nertrag in            ertrag in\nGetreide             Getreide           Mais                 dt/ha                dt/ha\ninsgesamt           ohne Mais\n1. Baden-Württemberg                                52,9 1)             51,4              72,8                 51,4                 29,7\n2. Bayern                                           56, 1 1)            55,3              75,2                 55,3                 31,8\n3. Berlin                                           45,2                                                       45,2                 26,8\n4. Brandenburg2)\na) Region 1                                      54,5                                                       54,5                 34,4\nb) Region 2                                      45,2                                                       45,2                 26,8\n5. Bremen                                           53,4                                                       53,4                 31,3\n6. Hamburg                                          60,1                                                       60,1                 30,7\n7. Hessen                                           55,0                                                       55,0                 31,0\n8. Mecklenburg-Vorpommern                           54,5                                                       54,5                 34,4\n9. Niedersachsen3)                                                                                                                  30,6\na) Region 1                                      58,7                                                       58,7\nb) Region 2                                      71,9                                                       71,9\nc) Region 3                                      61,3                                                       61,3\nd) Region 4                                      47,3                                                       47,3\ne) Region 5                                      41,8                                                       41,8\nf) Region 6                                      56,0                                                       56,0\ng) Region 7                                      47,0                                                       47,0\nh) Region 8                                      42,2                                                       42,2\ni) Region 9                                      50,7                                                       50,7\nk) Region 10                                     54,5                                                       54,5                 34,4\n10. Nordrhein-Westfalen                               58,1                                                       58,1                 31,1\n11. Rheinland-Pfalz4)                                                                                                                 28,5\na) benachteiligtes Gebiet                        45,0                                                       45,0\nb) nicht benachteiligtes Gebiet                  51,5                                                       51,5\n12. Saarland                                          43,8                                                       43,8                 27,0\n13. Sachsen                                           62,3                                                       62,3                 29,6\n14. Sachsen-Anhalt                                    61,4                                                       61,4                 26,7\n15. Schleswig-Holstein                                68,1                                                       68,1                 33,8\n16. Thüringen                                         61,3                                                       61,3                 28,7\n1) Nur bei vereinfachter Regelung und Stillegungsausgleich anzuwenden.\n2) Brandenburg:\nRegion 1: Die in Artikel 1 Abs. 1 und 3 des Staatsvertrages vom 9. Mai 1992 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-\nVorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (BGBI. 19931 S. 205) genannten Gebiete.\nRegion 2: Land Brandenburg mit Ausnahme der Region 1.\n3) Niedersachsen:\nRegion   1:  Kreise Göttingen, Northeim, Osterrode am Harz, Holzminden.\nRegion   2:  Kreise Stadt Salzgitter, Goslar, Wolfenbüttel, Hildesheim.\nRegion   3:  Kreise Stadt Braunschweig, Helmstedt, Peine, Stadt Hannover, Hameln-Pyrmont, Kreis Hannover, Schaumburg.\nRegion   4:  Kreise Stadt Wolfsburg, Gifhorn, Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg mit Ausnahme des in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages\nvom 2./9. Mai 1993 zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im\nehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen (BGBI. 1 S. 1513) genannten Umgliederungsgebietes (Gebiet des\nehemaligen Amtes Neuhaus).\nRegion 5:    Kreise Rothenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel.\nRegion 6:    Kreise Stade, Uelzen, Stadt Emden, Stadt Wilhelmshaven, Aurich, Friesland, Wesermarsch, Wittmund.\nRegion 7:    Kreise Cuxhaven, Osterholz, Stadt Delmenhorst, Stadt Oldenburg, Ammerland, Cloppenburg, Leer, Kreis Oldenburg.\nRegion 8:    Kreise Emsland, Grafschaft Bentheim.\nRegion 9:    Kreise Diepholz, Nienburg (Weser), Verden, Stadt Osnabrück, Kreis Osnabrück, Vechta.\nRegion 1O:   Gebiet des ehemaligen Amtes Neuhaus.\n4) Rheinland-Pfalz:\nDie benachteiligten Gebiete sind aufgeführt in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft. Weinbau und Forsten des\nLandes Rheinland-Pfalz vom 20. März 1990 (763138) (Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz 1990 S. 126)."]}