{"id":"bgbl1-1995-60-3","kind":"bgbl1","year":1995,"number":60,"date":"1995-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/60#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-60-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_60.pdf#page=4","order":3,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung","law_date":"1995-11-27T00:00:00Z","page":1560,"pdf_page":4,"num_pages":26,"content":["1560                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung\nVom 27. November 1995\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15                    4. Anlage und Erweiterung von Naturschutzflächen.\nund 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, und\nSollen bei einem Austausch auch Flächen einbezo-\ndes § 8 Abs. 1 sowie des § 36 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes\ngen werden, die nicht im Eigentum des Erzeugers\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nstehen, so muß der Erzeuger hierzu das Einver-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September\nständnis des Eigentümers nachweisen. Abwei-\n1995 (BGBI. 1S. 1146), jeweils auch in Verbindung mit Arti-\nchend von Satz 1 kann der Genehmigungsantrag im\nkel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994, verordnet das\nWirtschaftsjahr ·1995/96 bis zum 31. Dezember\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\n1995 gestellt werden.\"\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der\nFinanzen und für Wirtschaft:\n2. Nach § 10 wird folgender§ 1Oa eingefügt:\nArtikel 1                                                         ,,§ 10a\nDie Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in                                     Anrechnung\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1995                       Die in Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung\n(BGBI. 1 S. 148), zuletzt geändert durch die Verordnung               (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur\nvom 3. August 1995 (BGBI. 1S. 1017), wird wie folgt geän-             Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger\ndert:                                                                 bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI.\nEG Nr. L 181 S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                       (EG) Nr. 1664/95 der Kommission vom 7. Juli 1995\na) In Absatz 6 wird die Angabe „Verordnung (EG)                   (ABI. EG Nr. L 158 S. 13), vorgesehene Anrechnungs-\nNr. 2246/94 der Kommission vom 16. September                   möglichkeit ist in den Ländern Brandenburg und Sach-\n1994 (ABI. EG Nr. L 242 S. 1)\" durch die Angabe                sen-Anhalt nicht anzuwenden.\"\n„ Verordnung (EG) Nr. 868/95 der Kommission vom\n20. April 1995 (ABI. EG Nr. L 89 S. 5)\" ersetzt.          3. In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Landes-\nb) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                              stellen\" die Worte „oder die Bundesanstalt\" eingefügt.\n,,(8) Erzeuger, die im Rahmen des Artikels 3 Abs. 4     4. § 19 wird wie folgt geändert:\nder Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommission\nvom 24. September 1992 über die Bedingungen für                a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" gestri-\nAusgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsre-                     chen.\ngelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaft-                 b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nlicher Kulturpflanzen (ABI. EG Nr. L 281 S. 5), zuletzt\ngeändert durch Verordnung (EG) Nr. 868/95 der\nKommission vom 20. April 1995 (ABI. EG Nr. L 89                                       Artikel2\nS. 5), innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige\ngegen beihilfefähige Flächen austauschen wollen,              Artikel 2 Satz 2 der Neunten Verordnung zur Änderung\nmüssen bis zum 1. Dezember des Wirtschaftsjah-            der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom\nres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlungen            3. August 1995 (BGBI. 1S. 1017) wird aufgehoben.\ngestellt wird, bei der zuständigen Landesstelle\neinen entsprechenden Genehmigungsantrag stel-\nlen. Der Genehmigungsantrag muß die genaue                                            Artikel3\nBezeichnung und Größenangabe der auszutau-\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nschenden Flächen und die Angabe der Gründe für\nund Forsten kann den Wortlaut der Kulturpflanzen-Aus-\nden beantragten Flächentausch enthalten. Für\ngleichszahlungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten die-\neinen Austausch werden insbesondere folgende\nser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nGründe anerkannt:\nblatt bekanntmachen.\n1. Gesunderhaltung des Bodens,\n2. Erosionsvermeidung,\nArtikel4\n3. Neuorganisation des Betriebes, insbesondere\nZusammenlegung von Flächen innerhalb des                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nBetriebes, und                                        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. November 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF.J. Feiter","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995                                  1561\nBekanntmachung\nder Neufassung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung\nVom 27. November 1995\nAuf Grund des Artikels 3 der Zehnten Verordnung zur                  geändert worden sind, jeweils auch in Verbindung\nÄnderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verord-                 mit Artikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994,\nnung vom 27. November 1995 (BGBI. 1 S. 1560) wird\nzu 3. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der§§ 15 und 16,\nnachstehend der Wortlaut der Kulturpflanzen-Ausgleichs-\njeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, und des\nzahlungs:verordnung in der vom 10. Dezember 1995 an\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nder Gemeinsamen Marktorganisationen, von denen\nberücksichtigt:\n§ 6 Abs. 1 , § 8 Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar                       Artikel 17 Nr. 18 des Gesetzes vom 2. August 1994\n1995 (BGBI. 1S. 148),                                               (BGBI. 1 S. 2018) geändert worden sind, jeweils\nauch in Verbindung mit Artikel 94 des Gesetzes\n2. die am 26. Februar 1995 in Kraft getretene Verordnung               vom 2. August 1994,\nvom 22. Februar 1995 (BGBI. I S. 240),\nzu 4. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der§§ 15 und 16,\n3. die am 14. Juli 1995 in Kraft getretene Verordnung vom              jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des\n4. Juli 1995 (BGBI. 1S. 906),                                       § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4- Satz 2\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\n4. die am 10. August 1995 in Kraft getretene Verordnung                Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-\nvom 3. August 1995 (BGBI. 1S. 1017),\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397),\n5. die am 10. Dezember 1995 in Kraft tretende Ver-                     von denen§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und§ 15\nordnung vom 27. November 1995 (BGBI. 1S. 1560).                     Satz 1 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 18 des Gesetzes\nvom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) geändert\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                     worden sind, jeweils auch in Verbindung mit\nArtikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994,\nzu 2. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und Abs. 5 und der\n§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6               zu 5. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16,\nAbs. 4, und des § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung                 jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 , und\nmit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durch-                   des § 8 Abs. 1 sowie des § 36 Abs. 4 Satz 2\nführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in                  des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August                   Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-\n1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6 Abs. 1, § 8               machung vom 20. September 1995 (BGBI. 1\nAbs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 18          S. 1146), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 94\ndes Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018)                des Gesetzes vom 2. August 1994.\nBonn, den 27. November 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF.J. Feiter","1562                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber eine Stützungsregelung für Erzeuger\nbestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen\n(Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung)\n1. Abschnitt                           (4) Eine Parzelle ist eine zusammenhängende landwirt-\nschaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers, die mit einer\nAllgemeines                          Fruchtart bestellt oder stillgelegt ist und sich aus einem\noder mehreren Flurstücken oder Flurstücksteilen zusammen-\n§1                             setzt. Ein Schlag ist eine Parzelle im Sinne des Satzes 1.\nAnwendungsbereich\n{4a) Ein Feldstück ist eine zusammenhängende land-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-  wirtschaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers, die mit\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission           einer oder mehreren Fruchtarten bestellt oder stillgelegt\nder Europäischen Gemeinschaften über die Einführung           ist und die von natürlichen Grenzen oder Flächen, die\neiner Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter land-     nicht von diesem Erzeuger bewirtschaftet werden, um-\nwirtschaftlicher Kulturpflanzen sowie eines integrierten      geben ist. Ein Feldstück kann aus einem oder mehreren\nVerwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemein-        Flurstücken oder Flurstücksteilen bestehen. Ein Feldstück\nschaftliche Beihilferegelungen hinsichtlich                   darf die Grenzen einer Erzeugungsregion nicht über-\nschreiten und in benachteiligten Gebieten im Sinne der\n1. der vereinfachten Ausgleichszahlung für Kleinerzeuger,\nRichtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über\n2. der allgemeinen Ausgleichszahlung für Erzeuger, die        die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten\nFlächen stillegen,                                      benachteiligten Gebieten {ABI. EG Nr. L 128 S. 1), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung {EWG) Nr. 797/85 des\n3. der Flächenstillegung im Rahmen der Regelung über\nRates vom 12. März 1985 {ABI. EG Nr. L 93 S. 1), nicht ver-\ndie allgemeine Ausgleichszahlung,\nschiedenen Kategorien der Benachteiligung angehören.\n4. des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf still-\ngelegten Flächen im Rahmen der Regelung über die           (5) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nallgemeine Ausgleichszahlung.                           ordnung nähere Einzelheiten hinsichtlich des ortsüblichen\nAnbaus und der Pflege der mit ausgleichszahlungsbe-\nrechtigten Kulturpflanzen bebauten Fl~chen vorschreiben.\n§2\nZuständigkeit\n(1) Vorbehaltlich der Zuständigkeit nach Absatz 2 sind                             2. Abschnitt\ndie nach Landesrecht zuständigen Stellen {Landesstellen)\nfür die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1                           Antragsvoraussetzungen\ngenannten Rechtsakte zuständig.\n(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung                                  §4\n(Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser                                 Antrag\nVerordnung, soweit sie sich auf die in § 1 Nr. 4 genannten\nRechtsakte über                                                  (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen An-\ntrag gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres,\n1 . die Stellung und Freigabe der Sicherheitsleistungen,     für das der Antrag gestellt wird, bei der Landesstelle, die\n2. Kontrollen der Verwendung und Verarbeitung nach-           für den Sitz des landwirtschaftlichen Betriebes zuständig\nwachsender Rohstoffe nach der Lieferung an einen        ist, eingegangen sein. Der für die Bestimmung der zu-\nAufkäufer oder Verarbeiter und                          ständigen Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist der\nOrt, an dem der Erzeuger zu den Steuern vom Einkommen\n3. die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare      veranlagt wird. Bei Körperschaften, Personenvereinigun-\nbezieht. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 ist die Bundes-         gen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zustän-\nfinanzverwaltung für die Ausstellung und Erledigung der       dig, in deren Bezirk oder Kreis sich die Geschäftsleitung\nKontrollexemplare zuständig, soweit die betroffenen           befindet. Der Antrag muß zusätzlich zu den nach den in § 1\nErzeugnisse ausgeführt werden sollen.                         genannten Rechtsakten geforderten Angaben enthalten:\n1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antrag-\n§3                                  stellers,\nAllgemeine Bestimmungen                     2. Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung; dabei sind\nFlächen, für die ein Antrag auf Ausgleichszahlung\n(1) Grundflächenregion ist das jeweilige Land.                gestellt wird, besonders zu bezeichnen; mit Ausnahme\n(2) Erzeugungsregionen sind die in der Anlage auf-            der Flächen nach Nummer 3 kann die Nutzung der-\njenigen Flächen, für die kein Antrag auf Ausgleichs-\ngeführten Gebiete.\nzahlung gestellt wird und die nicht Futterflächen im\n(3) Ein Flurstück ist eine im Kataster abgegrenzte            Sinne der Regelung für Tierprämien sind, als sonstige\nFläche.                                                           Nutzung angegeben werden,","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995                               1563\n3. Flächen, getrennt nach solchen, die                        pflanzen (ABI. EG Nr. L 281 S. 5), die zuletzt durch die\na) nach den in § 1 genannten Rechtsakten                  Verordnung (EG) Nr. 868/95 der Kommission vom 20. April\n1995 (ABI. EG Nr. L 89 S. 5) geändert worden ist, können\naa) für den eigenen Betrieb,\nAusgleichszahlungen nachträglich zur Ernte 1993 für\nbb) für einen anderen Betrieb,                       Flächen gewährt werden, sofern diese\ncc) in einem anderen Betrieb sowie                   1. im Rahmen des Antrags auf Ausgleichszahlungen zur\nb) im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geför-          Ernte 1993 erfaßt wurden,\nderten Maßnahmen                                     2. von Antragstellern bewirtschaftet wurden, die im Wirt-\nstillgelegt worden sind; im Fall des Buchstabens a            schaftsjahr 1993/94 im Vollerwerb den überwiegenden\nDoppelbuchstabe cc sind auch Name und Anschrift               Teil ihres Unternehmensertrages aus der pflanzlichen\ndes Erzeugers, der die Stillegungsverpflichtung über-         Produktion erzielten, und\nnommen hat, anzugeben,                                    3. mindestens sieben Prozent der landwirtschaftlich ge-\n4. die Erklärung, daß die Flächen für die Ausgleichs-             nutzten Fläche des jeweiligen Betriebes ausmachten.\nzahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991             (7) Im Rahmen des Artikels 3 Abs. 3 erster Unterabsatz\nnicht mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauer-      der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommission\ngrünland genutzt wurden oder nichtlandwirtschaft-         vom 24. September 1992 über die Bedingungen für Aus-\nlichen Zwecken dienten,                                   gleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für\n5. die Erklärung,                                             Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen\n(ABI. EG Nr. L 281 S. 5), die zuletzt durch die Verordnung\na) daß die stillgelegten Flächen nach Nummer 3\n(EG) Nr. 868/95 der Kommission vom 20. April 1995\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa mindestens seit\n(ABI. EG Nr. L 89 S. 5) geändert worden ist, stehen jedem\nzwei Jahren selbst bewirtschaftet worden sind oder\nLand 0, 1 vom Hundert seiner regionalen Grundfläche zur\nb) welche Ausnahme nach § 11 geltend gemacht wird.        Verfügung.\n(2) Im Fall der Aussaat von Raps und Rübsen sind ab           (8) Erzeuger, die im Rahmen des Artikels 3 Abs. 4\nder Antragstellung                                            der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommission\n1. der Kaufbeleg bei der Aussaat zertifizierten Saatguts,     vom 24. September 1992 über die Bedingungen für Aus-\n2. der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen        gleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für\nRapses,                                                   Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen\n(ABI. EG Nr. L 281 S. 5), zuletzt geändert durch die Verord-\n3. das Ergebnis der untersuchenden Stelle, wenn Nach-         nung (EG) Nr. 868/95 der Kommission vom 20. April 1995\nbausaatgut verwendet worden ist,                          (ABI. EG Nr. L 89 S. 5), innerhalb ihres Betriebes nicht\n4. der Vermehrungsvertrag oder der Anbauplan für Saat-        beihilfefähige gegen beihilfefähige Flächen austauschen\ngutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder              wollen, müssen bis zum 1. Dezember des Wirtschafts-\n5. der Anbauvertrag bei der Aussaat der Sorten „Bienve-       jahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlungen\nnu\" oder „Jet Neuf\"                                       gestellt wird, bei der zuständigen Landesstelle einen ent-\nsprechenden Genehmigungsantrag stellen. Der Genehmi-\nfür Kontrollen im Betrieb bereitzuhalten.\ngungsantrag muß die genaue Bezeichnung und Größen-\n(3) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit          angabe der auszutauschenden Flächen und die Angabe\nzwei Dezimalstellen anzugeben. Flächen sind auf Ver-          der Gründe für den beantragten Flächentausch enthalten.\nlangen der Landesstelle durch Katasterunterlagen, die         Für einen Austausch werden insbesondere folgende\nGrundlagenkarte Landwirtschaft, andere geographische          Gründe anerkannt:\nKarten mit einem Maßstab bis zu 1 : 10 000 oder andere\n1. Gesunderhaltung des Bodens,\ngeeignete Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit genü-\ngender Sicherheit die genaue Lage, Größe und Nutzung          2. Erosionsvermeidung,\nder Flächen zu erkennen ist. Die Flächennachweise sind        3. Neuorganisation des Betriebes, insbesondere Zusam-\nab der Antragstellung für Kontrollen im Betrieb bereit-           menlegung von Flächen innerhalb des Betriebes, und\nzuhalten. Erzeuger, die im Rahmen der allgemeinen Rege-       4. Anlage und Erweiterung von Naturschutzflächen.\nlung Teilflächen eines Flurstücks stillegen, müssen die in\nSatz 2 genannten Flächennachweise hinsichtlich dieser         Sollen bei einem Austausch auch Flächen einbezogen\nStillegungsflächen mit dem Antrag vorlegen.                   werden, die nicht im Eigentum des Erzeugers stehen, so\nmuß der Erzeuger hierzu das Einverständnis des Eigen-\n(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-           tümers nachweisen. Abweichend von Satz 1 kann der\nordnung vorschreiben, daß die in Absatz 2 oder 3 auf-         Genehmigungsantrag im Wirtschaftsjahr 1995/96 bis zum\ngeführten Unterlagen mit dem Antrag vorzulegen sind,          31. Dezember 1995 gestellt werden.\nsowie weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Be-\narbeitung der Anträge erforderlich ist.\n(5) Die Landesstellen können die in Absatz 2 oder 3                                 3. Abschnitt\naufgeführten Unterlagen sowie weitere Angaben fordern,\nVereinfachte Ausgleichszahlung\nsoweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erfor-\nderlich ist.\n§5\n(6) Im Rahmen des Artikels 3 Abs. 2 erster Spiegelstrich\nAusgleichszahlung\nder Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommission\nvom 24. September 1992 über die Bedingungen für                  (1} Einern Erzeuger wird die vereinfachte Ausgleichs-\nAusgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung           zahlung für Kleinerzeuger gewährt, wenn er in seinem\nfür Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kultur-          Antrag angegeben hat, daß","1564                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n1. er die Ausgleichszahlung nur für eine Fläche bean-                                      §9\ntragt, die höchstens für die Erzeugung von 92 Tonnen                           Ölsaatenanbau\nGetreide benötigt wird, und\n(1) Für die Berechnung der Ausgleichszahlung der mit\n2. er keine Ausgleichszahlung für stillgelegte Flächen\nbeantragt.                                               Ölsaaten bestellten Schläge ist der in der Anlage für die\njeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Ölsaatendurch-\nFür die Berechnung der maßgeblichen Fläche und der            schnittsertrag zugrunde zu legen.\nAusgleichszahlung ist der für die jeweilige Erzeugungs-           (2) Für den Anbau von Ölsaaten gelten alle in der Anlage\nregion in der Anlage aufgeführte regionale Getreide-          aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet.\ndurchschnittsertrag zugrunde zu legen.\n(3) Als Erstkäufer für die nach den in § 1 genannten\n(2) Jede einzelne Anbaufläche der ausgleichszahlungs-      Rechtsakten bestimmten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen\nberechtigten Kulturpflanzen insgesamt muß mindestens          als zugelassen, das mit diesen Ölsaaten handelt. Die\n0,3 Hektar betragen oder aus einem oder mehreren               Landesstellen können die Zulassung entziehen, wenn\nFlurstücken bestehen.                                         der Erstkäufer nicht mehr die Gewähr bietet, daß diese\nÖlsaaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten\n(3) Abweichend von Absatz 2 können die Landes-\nvorgesehenen Zwecken zugeführt werden.\nregierungen durch Rechtsverordnung für Realteilungs-\ngebiete auch eine kleinere Mindestgröße in Ar festlegen.          (4) Ab der Antragstellung zur Ernte im Wirtschaftsjahr\nDabei darf diese kleinere Mindestgröße 10 Ar nicht unter-     1995/96 gelten für die allgemeinen Ausgleichszahlungen\nschreiten.                                                     für Ölsaaten die folgenden regionalen Garantiehöchst-\nflächen, die um den in den in § 1 genannten Rechtsakten\nfestgelegten Stillegungssatz für die rotationsabhängige\n4. Abschnitt                          Stillegung für das betreffende Wirtschaftsjahr, mindestens\njedoch um 10 vom Hundert, zu reduzieren sind:\nAllgemeine Ausgleichszahlung\n- Baden-Württemberg                               64 330 ha,\n§6                              - Bayern                                         128 640 ha,\nAllgemeine Bestimmungen                     - Berlin                                             180 ha,\n-(1) Einern Erzeuger wird die allgemeine Ausgleichs-        - Brandenburg                                     75 032 ha,\nzahlung gewährt, wenn er seine sich in dem jeweiligen          - Bremen                                             153 ha,\nWirtschaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten\n- Hamburg                                            919 ha,\nergebende Verpflichtung zur Flächenstillegung erfüllt hat.\nDie Ausgleichszahlung wird nur für Flächen gewährt, die       - Hessen                                          52 698 ha,\nder Erzeuger in seinem Antrag angegeben hat.                   - Mecklenburg-Vorpommern                         190 521 ha,\n(2) Die Mindestgröße eines Schlages beträgt je aus-        - Niedersachsen                                   87 540 ha,\ngleichszahlungsberechtigter Kulturpflanze mindestens\n- Nordrhein-Westfalen                             43 311 ha,\n0,3 Hektar, oder der Schlag muß aus einem oder mehreren\nFlurstücken bestehen.                                         - Rheinland-Pfalz                                 31119 ha,\n(3) Abweichend von Absatz 2 können die Landes-             - Saarland                                         2 551 ha,\nregierungen durch Rechtsverordnung für Realteilungs-          - Sachsen                                         39 961 ha,\ngebiete auch eine Mindestgröße eines Schlages in Ar           - Sachsen-Anhalt                                  57 247ha,\nfestlegen. Dabei darf diese kleinere Mindestgröße 10 Ar\nnicht unterschreiten.                                         - Schleswig-Holstein                             103 023 ha,\n- Thüringen                                       51 775 ha.\n§7\n(4a) In den Ländern Brandenbu'rg, Mecklenburg-\nGetreide                            Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\nFür die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung        gelten ab der Antragstellung zur Ernte im Wirtschaftsjahr\nder mit Getreide bestellten Schläge sind die in der Anlage     1996/97 für die allgemeinen Ausgleichszahlungen für\n\"für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführten Getreide-     Ölsaaten die folgenden regionalen Garantiehöchst-\ndurchschnittserträge zugrunde zu legen.                       flächen, die um den in den in § 1 genannten Rechtsakten\nfestgelegten Stillegungssatz für die rotationsabhängige\nStillegung für das betreffende Wirtschaftsjahr, mindestens\n§8                               jedoch um 10 vom Hundert, zu reduzieren sind:\nEiweißpflanzen                         - Brandenburg                                     78 762 ha,\n(1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichs-         - Mecklenburg-Vorpommern                        173 400 ha,\nzahlung der mit Eiweißpflanzen bestellten Schläge ist          - Sachsen                                        46 303 ha,\nder in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion\naufgeführte Getreidedurchschnittsertrag zugrunde zu            - Sachsen-Anhalt                                 61 579 ha,\nlegen.                                                        - Thüringen                                      54 490 ha.\n(2) Für den Anbau von Eiweißpflanzen gelten alle in           (5) Führt eine Überschreitung der in den in § 1 ge-\nder Anlage aufgeführten Erzeugungsregionen als ge-            nannten Rechtsakten festgelegten Garantiehöchstflächen\neignet.                                                       für die allgemeinen Ausgleichszahlungen für Ölsaaten zu","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995                              1565\neiner Kürzung dieser Ausgleichszahlungen im Geltungs-                                     § 10a\nbereich dieser Verordnung, so erfolgt diese Kürzung                                   Anrechnung\nnach Maßgabe der Überschreitung der regionalen\nGarantiehöchstflächen, nachdem Überschreitungen und              Die in Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung\nUnterschreitungen der regionalen Garantiehöchstflächen       (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 1. Juli 1992 zur\nanteilig miteinander verrechnet wurden.                      Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger\nbestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. EG\n(6) Die Landesregierungen können durch Rechts-             Nr. L 181 S. 12), zuletzt geändert durch die Verordnung\nverordnung die in den in § 1 genannten Rechtsakten           (EG) Nr. 1664/95 der Kommission vom 7. Juli 1995\nvorgesehene Höchstgrenze für die Gewährung der all-          (ABI. EG Nr. L 158 S. 13), vorgesehene Anrechnungs-\ngemeinen Ausgleichszahlungen für Ölsaaten festlegen.         möglichkeit ist in den Ländern Brandenburg und Sachsen-\nDie Landesstellen, bei denen der Antrag auf Ausgleichs-      Anhalt nicht anzuwenden.\nzahlungen zu stellen ist, haben die in einem anderen Land\nnach Satz 1 festgesetzte Höchstgrenze hinsichtlich der\nFlächen eines Erzeugers zu berücksichtigen, die in diesem                                 § 11\nLand belegen sind.                                                          Mindestbewirtschaftungszeit\n(1) Ein Erzeuger braucht die in den in § 1 genannten\n§9a\nRechtsakten vorgeschriebene eigene Mindestbewirt-\nAnderer Lein als Faserlein                   schaftungszeit für stillzulegende Flächen nicht einzuhalten\nim Fall\nFür die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung\nder mit anderem Lein als Faserlein bestellten Schläge ist     1.    des Eigentumserwerbs,\nder in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion auf-     2.    der Pacht, wenn die zugepachteten Flächen, für die\ngeführte Getreidedurchschnittsertrag zugrunde zu legen.             Ausgleichszahlungen beantragt werden könnten, im\nersten Jahr der Pacht den Umfang der vor der\nZupacht stillzulegenden Flächen zuzüglich 40 vom\n5. Abschnitt                                Hundert überschreiten,\nFlächenstillegung                         2a. der Pacht von Flächen, die nach Artikel 2 der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli\n1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur\n§10\n(ABI. EG Nr. L 218 S. 1) stillgelegt waren,\nStillegungszeitraum,\n3.    der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungs-\nMindeststillegungsfläche\ngesetz,\n(1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechts-     4.    der Bodenneuordnung nach dem 8. Abschnitt des\nakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am               Landwirtschaftsanpassungsgesetzes,\n15. Januar des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf\nAusgleichszahlung gestellt wird, und endet am 31. August      5.    der Rückgabe von Pachtflächen an den Eigentümer\ndes folgenden Wirtschaftsjahres. Hat sich der Erzeuger im           oder\nAntrag auf Ausgleichszahlungen verpflichtet, dieselben        6.    der Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs.\nParzellen fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen, endet die\nVerpflichtung hinsichtlich dieser Parzellen am 31. August        (2) Die Landesregierungen können durch Rechts-\ndes fünften auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung        verordnung weitere Ausnahmen zulassen, die sich aus\nfolgenden Wirtschaftsjahres.                                  besonderen regionalen Bewirtschaftungsweisen oder be-\nsonderen regional bedingten Betriebsstrukturen ergeben.\n(1 a) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den still-\ngelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vor-\nbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden                                         §12\nWirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit dies aus acker-\nAnteilige Stillegung\nbaulichen Gründen vor dem Ende des Stillegungs-\nzeitraums erforderlich ist.                                      (1) Bewirtschaftet ein Erzeuger in mehreren Erzeu-\ngungsregionen Flächen, so kann er seiner Verpflichtung\n(1 b) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten  zur Stillegung auch in einer dieser Regionen nachkom-\nFlächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung        men, wenn\nzulässig.\n1. die Flächen in Erzeugungsregionen liegen, für die in der\n(2) Ein Erzeuger, der an der Flächenstillegung teil-           Anlage Spalte 2 derselbe Getreidedurchschnittsertrag\nnimmt, kann abweichend von der in den in § 1 genannten            unter Einschluß von Mais festgesetzt ist, oder\nRechtsakten festgelegten Mindestgröße der einzelnen\n2. in einer Erzeugungsregion nicht mehr als 2 ha still-\nstillzulegenden Fläche eine kleinere Fläche stillegen, wenn\ngelegt werden müßten.\nes sich um einen Schlag handelt, der von unveränder-\nlichen Grenzen umgeben ist. Diese Voraussetzung erfüllt       Müßte ein Erzeuger im Falle des Satzes 1 Nr. 2 in min-\nauch ein Flurstück.                                           destens zwei Erzeugungsregionen mehr als 2 ha stillegen,\nso ist eine Verlagerung der Stillegungsverpflichtung\n(3) Für die Berechnung der Ausgleichszahlung für die       zwischen diesen Erzeugungsregionen nicht zulässig.\nstillgelegten Flächen ist die Erzeugungsregion maßge-\nbend, in der die Fläche liegt, für die der Ausgleich bean-       (2) Kann ein Erzeuger die Voraussetzungen der Min-\ntragt wird.                                                   destbewirtschaftungszeit nach § 11 und die Verpflichtung","1566                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nzur anteiligen Stillegung je Erzeugungsregion· nicht gleich-       (3) Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 762/94 der\nzeitig erfüllen, ist er von der Einhaltung der Mindestbewirt-   Kommission vom 6. April 1994 mit Durchführungsbe-\nschaftungszeit in der jeweiligen Erzeugungsregion befreit.      stimmungen zur Flächenstillegung gemäß der Verordnung\n(EWG) Nr. 1765/92 des Rates (ABI. EG Nr. L 90 S. 8) ist\nzur Ernte im Wirtschaftsjahr 1994/95 nicht anzuwenden.\n§12a\n(4) Artikel 7 Abs. 7 Unterabs. 1 zweiter Spiegelstrich der\nHöchstgrenze für Stillegungsausgleich\nVerordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni\n(1) Ausgleichszahlungen für stillgelegte Flächen kön-        1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger\nnen höchstens für 33 vom Hundert der Flächen eines              bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. EG\nBetriebes gewährt werden, für die ein Antrag auf Aus-           Nr. L 181 S. 12), die zuletzt durch die Verordnung\ngleichszahlungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten          (EG) Nr. 232/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABI. EG\ngestellt worden ist. Satz 1 gilt im Falle der Übertragung der   Nr. L 30 S. 7) geändert worden ist, ist nicht anzuwenden.\nStillegungsverpflichtung nicht für den übernehmenden\nBetrieb; in diesem Falle ist die in den in § 1 genannten                                      §14\nRechtsakten festgesetzte Höchstgrenze maßgebend.\nStillegungsauflagen\n(2) Artikel 7 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung\n(1) Auf einer stillgelegten Fläche ist\n(EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Ein-\nführung einer Stüfzungsregelung für Erzeuger bestimmter         1. das Begrünen mit Getreide, Eiweißpflanzen sowie\nlandwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. EG Nr. L 181               Raps, Rübsen, Sojabohnen oder Sonnenblumen oder\nS. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 232/94             Lein jeweils in Reinsaat,\ndes Rates vom 24. Januar 1994 (ABI. EG Nr. L 30 S. 7)           2. das Ausbringen von Dünger, Abwasser, Klärschlamm,\ngeändert worden ist, ist nicht anzuwenden.                           Fäkalien und ähnlichen Stoffen im Sinne des § 15\nAbs. 1 des Abfallgesetzes,\n§12b                              3. das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln und\nGarantierte Dauerbrache                      4. unbeschadet der Regelung in § 10 Abs. 1 b das\nEntfernen sowie jede landwirtschaftliche Nutzung\nEin Erzeuger, der im Antrag seine früher eingegangene\ndes während des Stillegungszeitraums entstandenen\nVerpflichtung, eine bestimmte Parzelle fünf Wirtschafts-             Bewuchses,\njahre lang stillzulegen, rückgängig macht, ist zu der in\nden in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen               5. unbeschadet der Regelung in § 10 Abs. 1a im Falle\nRückzahlung der für die Flächenstillegung erhaltenen                 der rotationsabhängigen Stillegung bis zum 15. Januar\nAusgleichszahlungen im Falle                                         des der Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahres\njede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeu-\n1. der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz,              gung\n2. der Bodenneuordnung nach dem 8. Abschnitt des                verboten. Im Falle des § 1O Abs. 1a gelten die Verbote\nLandwirtschaftsanpassungsgesetzes,                         des Satzes 1 Nr. 2 und 3 ab dem 15. Juli nicht mehr.\n3. der Zwangsvollstreckung in die Parzelle,                        (1 a) Es ist verboten, den Bewuchs einer stillgelegten\n4. der Enteignung,                                              Fläche zur Saatguterzeugung zu verwenden.\n5. der- Inanspruchnahme der Parzelle für lnfrastruktur-            (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, zur Verhinderung\nmaßnahmen,                                                 der Erosion oder Auswaschung von Nitraten die still-\ngelegte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbst-\n6. der durch höhere Gewalt veranlaßten Betriebsaufgabe\nbegrünung zuzulassen. Eine Frühjahrsbegrünung ist\noder\nzulässig.\n7. der Übernahme der Verpflichtung durch andere\n(3) Stellt der Antragsteller den Antrag nach § 4 nach\nErzeuger\nBeginn des Stillegungszeitraums, so hat er in dem Antrag\nnicht verpflichtet. Stirbt der Erzeuger, können dessen          zu erklären, daß er seit Beginn des Stillegungszeitraums\nRechtsnachfolger die in Satz 1 genannte Verpflichtung           keine Handlung oder Unterlassung entgegen Absatz 1\nrückgängig machen, ohne zu der in den in § 1 genannten         oder 2 Satz 1 vorgenommen hat.\nRechtsakten vorgeschriebenen Rückzahlung verpflichtet\n(4) Auf die stillgelegten Flächen bezogene sonstige\nzu sein.\nRechtspflichten, insbesondere naturschutzrechtliche\nPflichten, bleiben unberührt.\n§13\nÜbertragung der Stillegungsverpflichtung\n(1) Die ganze oder teilweise Übertragung der Still-                                   6. Abschnitt\nlegungsverpflichtung auf einen anderen Betrieb ist nur\ninnerhalb einer Grundflächenregion zulässig.\nNachwachsende Rohstoffe\n(2) Ein Betrieb, der die Stillegungsverpflichtung ganz                                     §15\noder teilweise auf einen anderen Betrieb übertragen will,\nAusnahmen, Übermittlung von Antragsangaben\nkann bis zum 10. Januar des Wirtschaftsjahres, in dem\nder Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, bei der            (1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nach-\nLandesstelle beantragen, daß die Zulässigkeit der Über-         wachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten\ntragung der Stillegungsverpflichtung festgestellt wird.         Rechtsakte genutzt, ist § 14 nicht anzuwenden.","Nr. 60 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9.-Dezember 1995                             1567\n(2) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen        wenn dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist. Die\neine Aufstellung der Verträge über den Anbau nachwach-        Bundesanstalt kann insbesondere die vorherige Anzeige\nsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen, aus der sich      der Verarbeitung und des Verarbeitungszeitraums sowie\nfür jeden Vertrag die Vertragsparteien, die betreffenden      die Einhaltung einer Mindestmenge für die Verarbeitung\nFlächen, die jeweilige Liefermenge und die Tatsache           vorschreiben.\nergibt, daß die erforderliche Sicherheitsleistung gestellt\nwurde. Ermitteln die Landesstellen im Rahmen ihrer                                        § 15e\nPrüfungen Abweichungen von den Aufstellungen nach\nAblieferung der Ausgangserzeugnisse\nSatz 1, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.\nDer Aufkäufer oder Erstverarbeiter muß der Bundes-\nanstalt die in den in § 1 genannten Rechtsakten vor-\n§ 15a                             geschriebenen Angaben über die erfolgte Ablieferung\nRepräsentative Erträge                     der auf den Stillegungsflächen geernteten Ausgangs-\nerzeugnisse in dem Wirtschaftsjahr, welches auf das\n(1) Zu Kontrollzwecken legen die Landesstellen für die     Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Antrag auf Ausgleichs-\nKulturpflanzen, die als nachwachsende Rohstoffe an-           zahlungen gestellt wird,\ngebaut werden, repräsentative Erträge für das jeweilige\n1. im Falle des Anbaus von Winterraps, Winterrübsen,\nWirtschaftsjahr fest. Die Festsetzung dieser Erträge kann\nFlachs und Erbsen spätestens bis zum 15. September\nregionale Bedingungen des Anbaus der jeweiligen Art\nund\nund Sorte der als nachwachsender Rohstoff angebauten\nKulturpflanze berücksichtigen.                                2. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen spätestens\nbis zum 15. November\n(2) Repräsentative Erträge müssen nicht für die Kultur-\npflanzen festgelegt werden, die nicht für Lebens- oder        mitteilen. Die Mitteilung nach Satz 1\nFuttermittelzwecke geeignet sind.                             1. kann im Falle der in Satz 1 Nr. 1 genannten Kulturen,\ndie nach dem 15. August abgeliefert werden, noch bis\n(3) Die Landesstellen veröffentlichen die festgesetzten\nspätestens zum 15. November und\nrepräsentativen Erträge rechtzeitig.\n2. muß im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen,\ndie nach dem 15. November abgeliefert werden,\n§15b                                  spätestens bis zum 30. November\nLager- und Bestandsbuchhaltung                   erfolgen. Die Möglichkeit der Mitteilung nach Maßgabe\ndes Satzes 2 besteht nur dann, wenn der Aufkäufer\n(1) Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1            oder Erstverarbeiter durch Vorlage eines Wiegescheins\ngenannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat die in      nachweist, daß die Ablieferung erst nach den in Satz 2\nden in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben          genannten Zeitpunkten erfolgt ist.\nmindestens monatlich aufzuzeichnen. Die Bundesanstalt\nkann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum\nvorschreiben, wenn dies für eine wirksame Kontrolle\nerforderlich ist.\n7. Abschnitt\n(2) Unternehmen haben die in Absatz 1 Satz 1 ge-\nnannten Aufzeichnungen in Form einer eigenständigen\nDuldungspflichten,\nLager- und Bestandsbuchhaltung zu machen. Die nach                      Meldungen, Kürzung der Zahlungen\nhandelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Auf-\nzeichnungen und Buchführungen können anstelle der                                         §16\nLager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die                    Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nnach Absatz 1 geforderten Aufzeichnungen in übersicht-\nlicher Form enthalten.                                          (1) Zum Zwecke der Überwachung haben\n1. der Antragsteller,\n§ 15c                            2. der Erzeuger, der für einen anderen dessen Still-\nlegungsverpflichtung übernommen hat,\nAnbauvertrag über nachwachsende Rohstoffe\n3. der zugelassene Erstkäufer und\nZusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten\nvorgesehenen Angaben muß in jedem Vertrag über den            4. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der\nAufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter,\nAnbau nachwachsender Rohstoffe die von der zu-\nständigen Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer des              jede zwischengeschaltete Lieferpartei sowie deren\nAntragstellers und die für den Antragsteller zuständige           Beauftragte\nLandesstelle angegeben werden.                                den zuständigen Landesstellen oder der Bundesanstalt im\nRahmen ihrer Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 das Betreten\nder Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der\n§ 15d                             Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebs-\nzeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kom-\nVerarbeitungskontrolle\nmenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke\nDie Bundesanstalt kann den Verarbeitern nachwach-          und sonstige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Aus-\nsender Rohstoffe im Einzelfall vorschreiben, welche           kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu\nAnforderungen für die Verarbeitung zu erfüllen sind,          gewähren. Bei automatischer Buchführung sind die in","1568                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nSatz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf                             8. Abschnitt\nihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszu-\ndrucken, soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt                       Ordnungswidrigkeiten\ndies verlangen.\n§19\n(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine                            Ordnungswidrigkeiten\nAufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser\nVerordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten                 Ordnungswidrig nach § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes\nvorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege,         zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nBücher oder Karten für die Dauer von sechs Jahren ab         handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\nder Antragsbewilligung aufzubewahren. Nach handels-          1.   entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine stillgelegte\nrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen           Fläche mit einer dort genannten Pflanze in Reinsaat\nund Buchführungen können an Stelle der nach Satz 1                begrünt,\nvorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zweck der Über-         2. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf einer still-\nwachung nach dieser Verordnung verwendet wer~en.                  gelegten Fläche einen dort genannten Stoff ausbringt,\n(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines    3. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auf einer still-\nWirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten          gelegten Fläche ein Pflanzenschutzmittel anwendet,\ndie Vorschriften der Absätze 1 und 2 für den Rechts-         4.   entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf einer still-\nnachfolger, soweit er die Verpflichtungen des Vorgängers          gelegten Fläche einen entstandenen Bewuchs ent-\nübernimmt.                                                        fem,t oder landwirtschaftlich nutzt,\n5.   entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auf einer still-\n§17                                   gelegten Fläche eine zur Vermarktung bestimmte\nMeldepflichten der Länder                        pflanzliche Erzeugung vornimmt oder zuläßt,\n5a. entgegen § 14 Abs. 1a einen Bewuchs einer still-\n(1) Werden in einem Land für Flächen, die in einem\ngelegten Fläche zur Saatguterzeugung verwendet\nanderen Land liegen, Ausgleichszahlungen beantragt, teilt\noder\ndas Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem\nanderen Land die Flächengröße und Bewirtschaftungs-          6.   entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 eine stillgelegte Fläche\nform mit.                                                         nicht begrünt oder eine Selbstbegrünung nicht zuläßt.\n(2) Legt ein Land eine Höchstgrenze gemäß § 9 Abs. 6\nSatz 1 fest, so teilt es diese unverzüglich allen Ländern                            9. Abschnitt\nmit.\nSchlußbestimmungen\n§18                                                           §20\nKürzung                                              Muster und Vordrucke\nder Ausgleichszahlungen                       (1) Für den Antrag auf Ausgleichszahlungen können die\nund des Stillegungsausgleichs                  Länder Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereit-\nDie zuständige oberste Landesbehörde gibt                 halten. Satz 1 gilt für die Bundesanstalt hinsichtlich des\nAnbaus nachwachsender Rohstoffe auf Stillegungs-\n1. den Kürzungsfaktor für die beihilfeberechtigten Flächen,  flächen entsprechend.\n2. die für die Berechnung des Kürzungsfaktors maßgeb-           (2) Soweit die zuständigen Stellen der Länder oder\nlichen Daten sowie                                       die Bundesanstalt Muster bekanntgeben oder Vordrucke\n3. den für das folgende Wirtschaftsjahr geltenden zusätz-    bereithalten, sind diese zu verwenden.\nlichen Stillegungssatz\nzu den in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten                                   §21\nZeitpunkten öffentlich bekannt.                                                      (Inkrafttreten)","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995                                                1569\nAnlage\n(zu den §§ 3, 5, 7, 8, 9, 9a)\nErzeugungsregionen\nSpalte 1                                                Spalte2                               Spalte3              Spalte4\nGetreide                          Eiweißpflanzen\nund anderer Lein          Ölsaaten\nals Fasertein\nErzeugungsregion                             Getreidedurchschnittsertrag in dt/ha                  Getreide-            Ölsaaten-\ndurchschnitts-        durchschnitts-\nertrag in            ertrag in\nGetreide             Getreide           Mais                 dt/ha                dt/ha\ninsgesamt           ohne Mais\n1. Baden-Württemberg                                52,9 1)             51,4              72,8                 51,4                 29,7\n2. Bayern                                           56, 1 1)            55,3              75,2                 55,3                 31,8\n3. Berlin                                           45,2                                                       45,2                 26,8\n4. Brandenburg2)\na) Region 1                                      54,5                                                       54,5                 34,4\nb) Region 2                                      45,2                                                       45,2                 26,8\n5. Bremen                                           53,4                                                       53,4                 31,3\n6. Hamburg                                          60,1                                                       60,1                 30,7\n7. Hessen                                           55,0                                                       55,0                 31,0\n8. Mecklenburg-Vorpommern                           54,5                                                       54,5                 34,4\n9. Niedersachsen3)                                                                                                                  30,6\na) Region 1                                      58,7                                                       58,7\nb) Region 2                                      71,9                                                       71,9\nc) Region 3                                      61,3                                                       61,3\nd) Region 4                                      47,3                                                       47,3\ne) Region 5                                      41,8                                                       41,8\nf) Region 6                                      56,0                                                       56,0\ng) Region 7                                      47,0                                                       47,0\nh) Region 8                                      42,2                                                       42,2\ni) Region 9                                      50,7                                                       50,7\nk) Region 10                                     54,5                                                       54,5                 34,4\n10. Nordrhein-Westfalen                               58,1                                                       58,1                 31,1\n11. Rheinland-Pfalz4)                                                                                                                 28,5\na) benachteiligtes Gebiet                        45,0                                                       45,0\nb) nicht benachteiligtes Gebiet                  51,5                                                       51,5\n12. Saarland                                          43,8                                                       43,8                 27,0\n13. Sachsen                                           62,3                                                       62,3                 29,6\n14. Sachsen-Anhalt                                    61,4                                                       61,4                 26,7\n15. Schleswig-Holstein                                68,1                                                       68,1                 33,8\n16. Thüringen                                         61,3                                                       61,3                 28,7\n1) Nur bei vereinfachter Regelung und Stillegungsausgleich anzuwenden.\n2) Brandenburg:\nRegion 1: Die in Artikel 1 Abs. 1 und 3 des Staatsvertrages vom 9. Mai 1992 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-\nVorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (BGBI. 19931 S. 205) genannten Gebiete.\nRegion 2: Land Brandenburg mit Ausnahme der Region 1.\n3) Niedersachsen:\nRegion   1:  Kreise Göttingen, Northeim, Osterrode am Harz, Holzminden.\nRegion   2:  Kreise Stadt Salzgitter, Goslar, Wolfenbüttel, Hildesheim.\nRegion   3:  Kreise Stadt Braunschweig, Helmstedt, Peine, Stadt Hannover, Hameln-Pyrmont, Kreis Hannover, Schaumburg.\nRegion   4:  Kreise Stadt Wolfsburg, Gifhorn, Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg mit Ausnahme des in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages\nvom 2./9. Mai 1993 zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im\nehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen (BGBI. 1 S. 1513) genannten Umgliederungsgebietes (Gebiet des\nehemaligen Amtes Neuhaus).\nRegion 5:    Kreise Rothenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel.\nRegion 6:    Kreise Stade, Uelzen, Stadt Emden, Stadt Wilhelmshaven, Aurich, Friesland, Wesermarsch, Wittmund.\nRegion 7:    Kreise Cuxhaven, Osterholz, Stadt Delmenhorst, Stadt Oldenburg, Ammerland, Cloppenburg, Leer, Kreis Oldenburg.\nRegion 8:    Kreise Emsland, Grafschaft Bentheim.\nRegion 9:    Kreise Diepholz, Nienburg (Weser), Verden, Stadt Osnabrück, Kreis Osnabrück, Vechta.\nRegion 1O:   Gebiet des ehemaligen Amtes Neuhaus.\n4) Rheinland-Pfalz:\nDie benachteiligten Gebiete sind aufgeführt in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft. Weinbau und Forsten des\nLandes Rheinland-Pfalz vom 20. März 1990 (763138) (Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz 1990 S. 126).","1570                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin\nVom 30. November 1995\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes         (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nvom 14. August1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch        erkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte\nArtikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993            Leasingfachwirtin.\n(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom                                       §2\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-\nZulassungsvoraussetzungen\nerlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet\ndas Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-           (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\nschung und Technologie nach Anhörung des Ständigen\nAusschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung und         1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-               anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Aus-\nschaft:                                                           bildungsberuf und dabei erworbene Erfahrungen im\nLeasinggeschäft sowie danach eine mindestens zwei-\njährige Berufspraxis oder\n§1\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses\nanerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Aus-\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und             bildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum             Berufspraxis oder\nLeasingfachwirt/zur Leasingfachwirtin erworben worden         3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis\nsind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den\n§§ 2 bis 9 durchführen.                                       nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß in\nTätigkeiten abgeleistet sein, die inhaltlich wesentliche\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-  Bezüge zum Leasinggeschäft haben.\nteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und\nErfahrungen hat, die folgenden Aufgaben eines Leasing-          (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nfachwirtes wahrzunehmen:                                      zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\noder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-\n1. selbständige Vorbereitung, Beurteilung und Abwick-         nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die\nlung von Geschäftsvorgängen unter Berücksichtigung        Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nder Strukturen des Leasingmarktes und der Vertriebs-\nformen, Vertragsmodelle und Refinanzierungsarten\neinschließlich des Immobilienleasing sowie der dafür                                   §3\nzutreffenden Rechts- und Steuervorschriften; ebenso\nGliederung und Inhalt der Prüfung\ndes betrieblichen Finanzwesens und der Finanzie-\nrungsformen und Handhabung der Methoden der                 (1) Die Prüfung gliedert sich in\nInvestitionsrechnung, soweit sie für das Leasing von\n1. einen wirtschaftszweigübergreifenden Teil,\nBedeutung sind;\n2. einen wirtschaftszweigspezifischenTeil.\n2. Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben bei der Vorberei-\ntung von Investitionsentscheidungen, insbesondere           (2) Die Prüfung ist unbeschadet des§ 6 schriftlich und\nBonitäts- und Objektprüfung, ferner bei der Vertrags-    mündlich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 durchzuführen.\ngestaltung und -abwicklung einschließlich Risiko-\n(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger\nvorsorge und Vertragsstörungen;\nReihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft\n3. Wahrnehmen von betrieblichen Leitungsaufgaben             werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens\nunter Beachtung von wirtschaftlichen, rechtlichen und    zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des als ersten\nsozialen Zusammenhängen.                                 abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995                                1571\n§4                               3. Betriebsorganisation:\nWirtschaftszweigübergreifender Teil                     a) Grundlagen,\n(1) Im wirtschaftszweigübergreifenden Teil ist in folgen-       b) Aufbauorganisation,\nden Fächern zu prüfen:                                             c) Ablauforganisation,\n1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen,                d) Phasen und Methoden des Organisierens,\n2. Unternehmensführung, Personalwirtschaft und Be-                 e) Informations- und Kommunikationstechniken.\ntriebsorganisation,\n(4) Im Prüfungsfach \"Recht mit besonderem Bezug zum\n3. Recht mit besonderem Bezug zum Leasing.                    Leasing\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\n(2) Im Prüfungsfach \"Volks- und betriebswirtschaftliche    mit den Grundsätzen des Zivilrechts, des Handels- und\nGrundlagen\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,           Gesellschaftsrechts und des Verfahrensrechts vertraut\ndaß er volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen            ist und sie bei der Abwicklung von Leasinggeschäften\nund Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen             anwenden kann. In diesem Rahmen können praxis-\nauf unternehmerische Entscheidungen beurteilen kann.          bezogene Rechtsfragen aus folgenden Gebieten geprüft\nEbenso soll er nachweisen, daß er die Aufgaben und Ziele      werden:\nvon Leasingunternehmen und das Zusammenwirken der             1. Zivilrecht:\nbetrieblichen Funktionen darstellen kann. In diesem\nRahmen können geprüft werden:                                     a) Rechtsquellen,\n1. Grundbegriffe,                                               b) Grundlagen des Vertragsrechts,\n2. Wirtschaftssysteme - Wirtschaftsordnung,                     c) Eigentum und Besitz,\n3. Wirtschaftskreislauf,                                        d) Grundstücksrecht,\n4. Märkte und Preisbildung,                                     e) Allgemeine Geschäftsbedingungen,\n5. Geld und Kredit,                                             f) Sicherungsrechte;\n6. Konjunktur und Wirtschaftswachstum,                      2. Handels- und Gesellschaftsrecht:\n7. Abgrenzung:                                                  a) Kaufmann, Handelsregister und Firma,\nBetriebswirtschaftslehre - Volkswirtschaftslehre,           b) Rechtsformen der Unternehmen,\n8. Verhältnis Ökonomie - Ökologie,                              c) Gesellschaftsrecht;\n9. Produktionsfaktoren,                                     3. Gerichtliche Verfahren:\n10. Faktoren der Standortwahl,                                    a) Erkenntnisverfahren (Mahnverfahren, Klage),\n11. betriebliche Funktionen,                                      b) Zwangsvollstreckungsverfahren.\n12. betriebswirtschaftliche Kennzahlen.                          (5) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten\nPrüfungsfach ist mündlich, in den jn Absatz 1 Nr. 2 und 3\n(3) Im Prüfungsfach „Unternehmensführung, Personal-\ngenannten Prüfungsfächern schriftlich durchzuführen.\nwirtschaft und Betriebsorganisation\" soll der Prüfungs-\nteilnehmer nachweisen, daß er Aufgaben und Ziele der             (6) Die mündliche Prüfung wird in Form eines Prüfungs-\nbetrieblichen Organisation kennt und als Grundlage für die    gesprächs durchgeführt. Es soll je Prüfungsteilnehmer\nUnternehmensführung einzuordnen versteht. Er soll ferner      nicht länger als 30 Minuten dauern.\nnachweisen, daß er die Instrumente der Unternehmens-             (7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach\nund Mitarbeiterführung kennt und zur Lösung betrieb-          aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll\nlicher Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen              insgesamt nicht länger als vier Stunden dauern. Die\nkönnen geprüft werden:                                        Mindestzeit je Prüfungsfach beträgt 1,5 Stunden.\n1. Unternehmensführung:                                          (8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-\na) Grundlagen,                                            teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-\nb) Ziele, Planung und Planungstechniken,                  ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn\nsie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige\nc) Mitarbeiterführung;                                    Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Be-\n2. Personalwirtschaft:                                        deutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach\nund je Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten\na) Personalplanung,\ndauern.\nb) Aufgaben und Organisation der betrieblichen Per-\nsonalwirtschaft,                                                                    §5\nc) Personalbeurteilung und -entwicklung,                              Wirtschaftszweigspezifischer Teil\nd) Entgeltformen,                                            (1) Im wirtschaftszweigspezifischen Teil ist in folgenden\ne) Führungsverhalten im Betrieb,                          Fächern zu prüfen:\nf) betriebliches Bildungswesen,                           1. Allgemeine Leasinglehre,\ng) betriebliches Sozialwesen,                             2. Immobilien-Leasing,\nh) betriebliche Mitbestimmung,                            3. Bilanzierung. Finanzierung und Kalkulation,\ni) Arbeits- und Sozialrecht;                              4. Situationsbezogenes Fachgespräch.","1572                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil•I\n(2) Im Prüfungsfach „Allgemeine Leasinglehre\" soll der     1. Jahresabschluß der Leasinggesellschaften:\nPrüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Leasingmarkt\na) Bilanz,\nund die Grundlagen des Leasinggeschäfts kennt un~ mit\nden Leasingvertragsmodellen sowie deren Vorbereitung              b) Gewinn- und Verlustrechnung,\nund Abwicklung vertraut ist. In diesem Rahmen können              c) Lagebericht,\ngeprüft werden:\nd) Bilanzpolitik;\n1. Grundlagen des Leasing:\n2. Finanzierung von Leasingverträgen:\na) Grundbegriffe,\na) Bedarfsermittlung,\nb) der Leasingmarkt (Anbieter, Nachfrager, Objekte),\nb) Bedarfsdeckung,\nc) betriebs- und finanzwirtschaftliche Wirkungen des\nLeasing;                                                  c) Grundsätze der Finanzierung,\n2. Leasingvertrag:                                                d) Finanzierungsarten;\na) zivil-, handels- und steuerrechtliche Rahmenbedin-     3. Grundlagen der Preiskalkulation:\ngungen,\na) Kostenbegriffe und Komponenten der Kalkulation,\nb) Einflußfaktoren auf die Vertragsgestaltung,\nb) Kalkulationsverfahren und ihre Voraussetzungen;\nc) Vertragsmodelle;\n4. Besonderheiten im Immobilien-Leasing:\n3. Antragsbearbeitung und Engagementabwicklung:\na) Bilanzierung,\na) Prüfung des Leasingantrages,\nb) objektbezogene Einzelfinanzierung,\nb) Bonitätsprüfung,\nc) Mietpreiskalkulation.\nc) Voraussetzungen für den Vertragsanlauf,\n(5) Im Prüfungsfach „Situationsbezogenes Fachge-\nd) Verwaltung und laufende Engagementbetreuung,\nspräch\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in\ne) Überwachung und Bearbeitung kritischer Engage-         der Lage ist, sein Berufswissen in unternehmenstypischen\nments.                                                Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen\n(3) Im Prüfungsfach „lmmobilien.,.Leasing\" soll der        vorzuschlagen. Dabei ist von einer praxisbezogenen\nPrüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Immobilien-         Situationsaufgabe auszugehen.\nLeasingmarkt kennt und mit den Grundlagen des Immo-              (6) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungs-\nbilien-Leasinggeschäfts sowie mit den dafür in Frage\nfächern ist schriftlich zu prüfen. Die Prüfung besteht je\nkommenden Vertragsmodellen und deren Abwicklung\nPrüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden\nvertraut ist. In diesem Rahmen können geprüft werden:         Arbeit und soll insgesamt nicht länger als sechs Stun-\n1. die Immobilien-Leasinggesellschaft:                        den dauern. Die Mindestzeit je Prüfungsfach beträgt\na) Rechtsformen, ·                                        1,5 Stunden.\nb) Gestaltungsmöglichkeiten;                                 (7) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 4 genannten\nPrüfungsfach wird in Form eines Prüfungsgespräches\n2. der Immobilien-Leasingvertrag:\ndurchgeführt. Es soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger\na) zivil- und steuerrechtliche Aspekte,                   als 30 Minuten dauern.\nb) Vertragsgestaltung;                                       (8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-\n3. Antragsbearbeitung und Engagementabwicklung:               teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-\nschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\na) Standort- und Objektanalyse,\nwenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die\nb) Investitionskosten,                                    eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesent-\nc) Bewertungsfragen,                                      licher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je\nPrüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als\nd) Objektbegleitung während der Bauphase und              zehn Minuten dauern.\nBauendabrechnung,\ne) Versicherungen,\nf) Objektmanagement,                                                                    §6\ng) Objektverwertung.                                               Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\n(4) Im Prüfungsfach „Bilanzierung, Finanzierung und           Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und\nKalkulation\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß      Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prü-\ner die für Leasinggesellschaften geltenden Bilanzierungs-     fungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle\nund Bewertungsgrundsätze einschließlich der Besonder-         freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle,\nheiten im Immobilien-Leasing kennt. Er soll zeigen, daß er    einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungs-\ndie Finanzierungsregeln sowie die Vor- und Nachteile          einrichtung oder vor einem staatlichen Prüfun_gsausschuß\nder verschiedenen Finanzierungsarten darstellen kann. Er      eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung\nsoll ferner die Grundlagen der Preiskalkulation und die       bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser\nanzuwendenden Kalkulationsverfahren beherrschen. In           Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine voll-\ndiesem Rahmen können geprüft werden:                          ständige Freistellung ist nicht zulässig.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995                             1573\n§7                               fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine\nBestehen der Prüfung                        Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung aus-\ngereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren,\n(1) Die beiden Teile der Prüfung sind gesondert zu        gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestan-\nbewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als        denen Prüfung an, zur WiedertTolungsprüfung anmeldet.\narithmetisches Mittel aus den Punktebewertungen der\nPrüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu\nbilden. Für jedes Prüfungsfach ist eine Note aus den                                      §9\nPunktebewertungen der jeweiligen Prüfungsleistungen\nÜbergangsvorschriften\nzu bilden. Dabei ist aus den Punktebewertungen der\nPrüfungsleistungen je Prüfungsfach das arithmetische            (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nMittel zu bilden.                                            Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vor-\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-         schriften zu Ende geführt werden.\nteilnehmer in allen Prüfungsfächern mindestens aus-             (2) Prüfungsteilnehmer, die die Leasingfachwirtprüfung\nreichende Leistungen erbracht hat.                           nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis         und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten\ngemäß der Anlage auszustellen. Im Fall einer Freistellung    dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung an-\ngemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des           melden, können die Wiederholungsprüfung nach den\nPrüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung          bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle\nanzugeben.                                                   kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wieder-\nholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen;\n§ 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.\n§8\nWiederholung der Prüfung\n§10\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nwiederholt werden.                                                                   Inkrafttreten\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-         Die~e Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-          in Kraft.\nBonn, den 30. November 1995\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. Jürgen R üttge rs","1574                                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage\n(zu § 7 Abs. 3)\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................                           in .......................................................................................\nhat am ..........................................................._................... ..                    die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfach-\nwirtin vom 30. November 1995 (BGBl.-1 S.1570)\nmit folgenden Ergebnissen bestanden:\nNote\n1. Wirtschaftszweigübergreifender Teil\n1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen\n2. Unternehmensführung, Personalwirtschaft und Betriebsorganisation\n3. Recht mit besonderem Bezug zum Leasing\n(Im Fall des§ 6: .,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ............................................................................\nin ........................................................... vor ............................................. abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach\n. ...... ... .. ................. ............... ................ freigestellt.\")\nII. Wirtschaftszweigspezifischer Teil\n1. Allgemeine Leasinglehre\n2. Immobilien-Leasing\n3. Bilanzierung, Finanzierung, Kalkulation\n4. Situationsbezogenes Fachgespräch\n(Im Fall des§ 6: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)\nDatum ........ -.........................................................................\nUnterschrift .........................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995                              1575\n· Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Ermittlung und Zahlung\nder Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz\nVom 4. Dezember 1995\nAuf Grund des § 8 Abs. 6 des Dritten Verstromungsge-        ses Kalendermonats an das Bundesamt zu zahlen. Sofern\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April         die für einen Kalendermonat ermittelte Abgabeschuld\n1990 (BGBI. 1S. 917), zuletzt geändert durch Artikel 3 des     weniger als 1 000 DM (Bagatellgrenze) beträgt, sind die\nGesetzes vom 19. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1618), verordnet        erzielten Erlöse und die darauf zu entrichtende Aus-\ndas Bundesministerium für Wirtschaft:                          gleichsabgabe mit den erzielten Erlösen und der darauf zu\nentrichtenden Ausgleichsabgabe in der Selbstveranla-\nArtikel 1                           gung des folgenden Kalendermonats zusammenzufas-\nsen. Ist für einen beziehungsweise sind für zwei Kalender-\nDie Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der         monate wegen Nichtüberschreitung der Bagatellgrenze\nAusgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz           keine Selbstveranlagung(en) einzureichen, ist für das ent-\nvom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3923) wird wie folgt          sprechende Kalendervierteljahr in jedem Falle eine Selbst-\ngeändert:                                                      veranlagung abzugeben. Entsprechendes gilt für den\nMonat Januar 1997.\nNach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\n(3) Entstehen bei Abgabeschuldnern nach dem\n,,§3a                             31. Dezember 1995 Erlöskorrekturen bezogen auf in der\nErmittlung und Zahlung der                   Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1995\nAusgleichsabgabe nach dem 31 . Dezember 1995             erzielte Erlöse aus Elektrizitätslieferungen an Endverbrau-\ncher, so ist die darauf zu entrichtende Ausgleichsabgabe\n(1) Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 des Dritten Ver-\n(Zahlung oder Erstattung) bis zum 12. Kalendertag des der\nstromungsgesetzes, die - bezogen auf das Veranla-\nRechnungsstellung folgenden zweiten Kalendermonats\ngungs-/Kalenderjahr 1995 - ihre erzielten Erlöse aus Elek-\nzu ermitteln (Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten\ntrizitätslieferungen an Endverbraucher nach dem Datum\nVerstromungsgesetzes) und bis zum 16. Kalendertag die-\nder Rechnungsstellung (ohne rollierendes Verfahren) ver-\nses Kalendermonats an das Bundesamt zu zahlen.\nanlagen, haben die Abgabeschuld für im Kalenderjahr\nBeträgt die ermittelte Ausgleichsabgabe nicht mehr als\n1996 und später erzielte Erlöse aus vor dem 1. Januar\n100 000 DM, so ist die Selbstveranlagung vierteljährlich\n1996 durchgeführten Elektrizitätslieferungen an End-\nbis zum 12. Kalendertag des dem Kalendervierteljahr\nverbraucher (unter Verrechnung der eingeforderten\nfolgenden Kalendermonats einzureichen und bis zum\nAbschlagszahlungen), soweit sie nicht bereits vor dem\n16. Kalendertag dieses Kalendermonats an das Bundes-\n1. Januar 1996 veranlagt wurden, in einer Selbstveranla-\namt zu zahlen. Nicht zu veranlagende Ausgleichsabgabe-\ngung für den Monat der Rechnungsstellung zu ermitteln\nbeträge eines Kalendermonats sind den zu veranlagen-\n(Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstro-\nden Ausgleichsabgabebeträgen des folgenden Kalender-\nmungsgesetzes). Die Selbstveranlagung ist dem Bundes-\nmonats zuzuschlagen. Beträgt die bis zum Ende eines\namt bis zum 12. Kalendertag des der Rechnungsstellung\nfolgenden zweiten Kalendermonats einzureichen. Eine            Kalenderjahres ermittelte und nicht veranlagte Aus-\ngleichsabgabe nicht mehr als 1O 000 DM, so ist die\nsich ergebende Abgabeschuld ist bis zum 16. Kalendertag\ndieses Kalendermonats an das Bundesamt zu zahlen.              Selbstveranlagung für das abgelaufene Kalenderjahr bis\nzum 12. Februar des folgenden Kalenderjahres einzurei-\n(2) Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 des Dritten             chen und bis zum 16. Februar dieses Kalenderjahres an\nVerstromungsgesetzes, die - bezogen auf das Veranla-           das Bundesamt zu zahlen.\ngungs-/Kalenderjahr 1995 - ihre erzielten Erlöse aus Elek-\ntrizitätslieferungen an Endverbraucher (mit rollierendem          (4) Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Dritten\nVerfahren) veranlagen, haben die Abgabeschuld für im           Verstromungsgesetzes, die bezogene und nicht bereits\nKalenderjahr 1996 und später. erzielte Erlöse aus vor dem      mit Ausgleichsabgabe belastete Elektrizität selbst ver-\n1. Januar 1996 durchgeführten Elektrizitätslieferungen an      brauchen und die nach dem Veranlagungs-/Kalenderjahr\nEndverbraucher (unter Verrechnung der eingeforderten           1995 von ihrem Vorlieferanten Gutschriften oder Nach-\nAbschlagszahlungen) in Abhängigkeit vom· Zeitpunkt             belastungen für Elektrizitätsbezüge, die Lieferzeiträume\nder Rechnungsstellung dem Bundesamt gegenüber in               vor dem 1. Januar 1996 betreffen, erhalten, haben dem\n13 monatlichen Selbstveranlagungen, beginnend mit dem          Bundesamt eine berichtigte Selbstveranlagung einzu-\nVeranlagungsmonat Januar 1996, zu ermitteln (Erklärung         reichen, für deren Durchführung Absatz 3 entsprechend\nnach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstro:11ungsgeset-       gilt.\nzes). Die Selbstveranlagungen sind dem Bundesamt bis              (5) Abgabeschuldner, die mit Ausgleichsabgabe bela-\nzum 12. Kalendertag des der Rechnungsstellung folgen-          stete Elektrizität bezogen und hieraus Elektrizitätsmengen\nden zweiten Kalendermonats einzureichen. Eine sich             an Endverbraucher weitergeliefert und ihre Ausgleichsab-\nergebende Abgabeschuld ist bis zum 16. Kalendertag die-        gabeschuld um die anteilige Vorbelastung gekürzt haben,","1576                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nhaben dem Bundesamt eine berichtigte Selbstveran-           der Erteilung der Gutschrift folgenden Kalendermonats\nlagung einzureichen, wenn sie nach dem Veranla-             durch Einreichung einer Selbstveranlagung (Erklärung\ngungs-/Kalenderjahr 1995 von ihrem Vorlieferanten Gut-      nach§ 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstromungsgeset-\nschriften oder Nachbelastungen für Elektrizitätsbezüge      zes) geltend gemacht werden.\nerhalten haben, die Lieferzeiträume vor dem 1. Januar\n(7) Erklärungen nach den Absätzen 1 bis 6 stehen einer\n1996 betreffen und die zu einer Veränderung des Kür-\nFestsetzung der Ausgleichsabgabe unter dem Vorbehalt\nzungsbetrages führen. Für die Durchführung der berich-\nder Nachprüfung gleich. Für die Ermittlung der Abgabe-\ntigten Selbstveranlagung gilt Absatz 3 entsprechend.\nschuld sind die vom Bundesamt herausgegebenen Vor-\n(6) Wird Abgabeschuldnern nach dem 31. Dezember          drucke zu verwenden. Sie werden den Abgabeschuldnern\n1995 eine vom Bundesamt ausgestellte Freistellungsbe-       vom Bundesamt oder auf Antrag übermittelt.\"\nscheinigung (nach § 11 des Dritten Verstromungsgeset-\nzes) vorgelegt und ist dem freigestellten Unternehmen in                             Artikel2\nder Vergangenheit gezahlte Ausgleichsabgabe zurückzu-\nerstatten, so kann der hieraus resultierende Erstattungs-      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nanspruch beim Bundesamt ab dem 12. Kalendertag des          in Kraft.\nBonn, den 4. Dezember 1995 .\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995                            1577\nVerordnung\nüber maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1996\n(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1996)\nVom 4. Dezember 1995\nAuf Grund\n- des § 69 Abs. 2 und des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. I S. 2261),\n- der§§ 255b und 275b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr. 69 und 95 des Gesetzes vom\n25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind,\nverordnet die Bundesregierung, auf Grund\n- des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 7' Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-\nrung-, der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) angefügt worden ist,\n- des § 259c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 77 des Gesetzes vom 25. Juli 1991\n(BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden ist,\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und auf Grund\n- des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1\nS. 1606, 1707) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1\nS. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667)\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nFinanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit:\n§1\nDurchschnittsentgelt in der Rentenversicherung\n(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1994 beträgt 49 142 Deutsche Mark.\n(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 1996 beträgt 51 108 Deutsche Mark.\n(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.\n§2\nBezugsgröße in der Sozialversicherung\n(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1996\n49 560 Deutsche Mark jährlich und 4 130 Deutsche Mark monatlich.\n(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1996\n42 000 Deutsche Mark jährlich und 3 500 Deutsche Mark monatlich.                                                      ·\n§3\nBeitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung\n(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 1996\n1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 96 000 Deutsche Mark jährlich und 8 000 Deutsche\nMark monatlich,\n2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 117 600 Deutsche Mark jährlich und 9 800 Deutsche Mark monatlich.\nDie Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum \"1. 1. 1996-31. 12. 1996\" um die Jahres-\nbeträge ergänzt.","1578                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahre 1996\n1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 81 600 Deutsche Mark jährlich und 6 800 Deutsche\nMark monatlich,\n2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 100 800 Deutsche Mark jährlich und 8 400 Deutsche Mark monatlich.\nDie Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „ 1. 1.-31. 12. 1996\" um die Jahresbeträge\nergänzt.\n§4\nWerte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets\nDie Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:\nJahr                                   Umrechnungswert            vorläufiger Umrechnungswert\n1994                                         1,2687\n1996                                                                           1,1760\n§5\nDurchschnittsverdienste der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch\n(1) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1994 um die\nfolgenden endgültigen Werte ergänzt:\nQualifikationsgruppe\nJahr                           1                      2                  3            4                 5\nEnergie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)\n1994                        72 244                65 871              63143        49 401            40982\nChemische Industrie (Tabelle 2)\n1994                        63 401                 57 811             55 416       43 356            35 966\nMetallurgie (Tabelle 3)\n1994                        59 362                 54124              51 885       40 595            33672\nBaumaterialienindustrie (Tabelle 4)\n1994                        62 883                 57 335             54 962       43 000            35 671\nWasserwirtschaft (Tabelle 5)\n1994                        59385                  54148              51 906       40 607            33 689\nMaschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)\n1994                        64 093                 58 441             56 020       43 826            36 358\nElektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)\n1994                        62 996                 57 440             55 062       43 078            35 734\nLeichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)\n1994                        52 499                 47 870             45 889       35 900            29783\nTextilindustrie (Tabelle 9)\n1994                       52 828                 48166               46172       36122             29968\nLebensmittelindustrie (Tabelle 10)\n1994                       55974                  51 036              48 923      38274             31 751\nBauwirtschaft (Tabelle 11)\n1994                       65 844                 60037               57 552      45 027            37350\nSonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)\n1994                       52 695                 47 739              45620       34 928            28376","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995                    1579\nQualifikationsgruppe\nJahr                          1                    2                  3                4            5\nProduzierendes Handwerk (Tabelle 13)\n1994                       41 744              38063               36486            28 546       23681\nLand- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)\n1994                       50 549              46118               44 221           34 662       28804\nVerkehr (Tabelle 15)\n1994                       65 840              60109               57656            45296        37 723\nPost- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)\n1994                       57 560              52 548              50 404           39 599       32 977\nHandel (Tabelle 17)\n1994                       48387               44202               42 410           33381        27 847\nBildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)\n1994                       47894               43133               41 095           30823        24527\nWissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)\n1994                       51 226              46131               43948            32 964       26230\nStaatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle_ 20)\n1994                       45 231              40 811              38920            29 391       23 553\nSonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)\n1994                       50 039              45 645              43 763           34290        28488\nlandwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)\n1994                       45102               41146               39 455           30 927       25 698\nProduktionsgenossenschaften des Handwerks (fabelte 23)\n1994                       52 081              47 489              45 522           35 617       29 545\n(2) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1996 um die\nfolgenden vorläufigen Werte ergänzt:\nQualifikationsgruppe\nJahr                          1                    2                  3                4            5\nEnergie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)\n1996                       75134               68 506              65669            51 377       42 621\nChemische Industrie (Tabelle 2)\n1996                       65 937              60123               57 633           45 090       37 405\nMetallurgie (Tabelle 3)\n1996                       61 736              56289               53960            42 219       35 019\nBaumaterialienindustrie (Tabelle 4)\n1996                       65 398              59628               57160            44 720       37 088\nWasserwirtschaft (Tabelle 5)\n1996                       61 760              56 314              53 982           42 231       35 037\nMaschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)\n1996                       66 657              60779               58 261           45579        37 812","1580                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nQualifikationsgruppe\nJahr                            1                     2                  3                4                   5\nElektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)\n1996                        65 516                 59 738             57 264           44 801             37163\nLeichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)\n1996                        54599                  49 785             47 725           37 336             30 974\nTextilindustrie (Tabelle 9)\n1996                        54 941                 50093              48 019           37 567             31 167\nLebensmittelindustrie (Tabelle 10)\n1996                        58 213                 53077              50880            39 805             33 021\nBauwirtschaft (Tabelle 11)\n1996                        68478                  62 438             59 854           46 828             38 844\nSonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)\n1996                        54803                  49649              47 445           36 325             29 511\nProduzierendes Handwerk (Tabelle 13)\n1996                        43 414                 39 586             37945            29 688             24 628\nLand- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)\n1996                        52 571                 47 963             45990            36 048             29 956\nVerkehr (Tabelle 15)\n1996                        68 474                 62 513             59 962           47108              39 232\nPost- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)\n1996                        59862                  54650              52 420           41 183             34 296\nHandel (Tabelle 17)\n1996                        50322                  45 970             44106            34 716             28 961\nBildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)\n1996                        49 810                 44858              42 739           32 056             25 508\nWissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)\n1996                        53275                  47976              45 706           34283              27 279\nStaatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)\n1996                        47 040                 42 443             40477            30 567             24 495\nSonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)\n1996                         52 041                47 471             45 514           35 662             29 628\nlandwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)\n1996                         46 906                42 792             41 033           32 164             26 726\nProduktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)\n1996                         54164                 49389              47 343           37 042             30 727\n§6\nGrenzbeträge für die Zahlung eines Sozialzuschlags\nDie in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmten\nBeträge betragen vom 1 . Juli 1995 an\n1. bei Alleinstehenden 681 Deutsche Mark monatlich,\n2. bei Verheirateten 1 093 Deutsche Mark monatlich.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995                             1581\n§7\nInkrafttreten\n§ 6 dieser Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 1996\nin Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Dezember 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1582                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nzur elften Anpassung der Renten\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nund zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1996\n(11. Rentenanpassungsverordnung - 11. RAV)\nVom 4. Dezember 1995\nAuf Grund                                                  sicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der\n-   des § 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-       Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1996\nbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1        eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1996 angepaßt.\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1               Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0434.\nS. 2261 ), der durch Artikel 1 Nr. 69 des Gesetzes vom\n25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden ist,                                    §3\n-   der §§ 1151 und 1153 der Reichsversicherungsord-                                    Pflegegeld\nnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,          Das Pflegegeld de~ gesetzlichen Unfallversicherung\ndie durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli      beträgt vom 1. Januar 1996 an für Arbeitsunfälle, für die\n1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind, und          § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist,\nzwischen 428 Deutsche Mark und 1 713 Deutsche Mark\n-   des § 105 des Gesetzes über die Alterssicherung der       monatlich.\nLandwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890, 1891)\nverordnet die Bundesregierung und auf Grund                                                §4\n-   des § 188 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und                                  Anpassung\n-   des § 281 b Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozial-                  des allgemeinen Rentenwertes (Ost)\ngesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 21 des                   in der Alterssicherung der Landwirte\nGesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014) geändert\nDer allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung\nworden ist,\nder Landwirte beträgt vom 1. Januar 1996 an 17,51 Deut-\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-       sche Mark.\nordnung:\n§1                                                            §5\nAnpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost)                                   Angleichungsfaktoren\nfür den Versorgungsausgleich\nDer aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Januar\nin der Rentenversicherung\n1996 an 37 ,92 Deutsche Mark.\nBei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich,\n§2                               die in der Zeit nach dem 31. Dezember 1995 ergehen, sind\ndie Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von\nAnpassungsfaktor in der Unfallversicherung\nangleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2\nDie vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldlei-          Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überlei-\nstungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallver-       tungsgesetzes der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995                        1583\nDer Angleichungsfaktor beträgt                             bei einem Ehezeitende in der Zeit\n2,0354458                                   vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990\n1,7692294                                   vom 1. Januar 1991 bis ~0. Juni 1991\n1,6101856                                   vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991\n1,4421306                                   vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1992\n1,3160373                                   vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1992\n1,2404084                                   vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993\n1,1343727                                   vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993\n1,0945642                                   vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1994\n1,0939792                                   vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994\n1,0643538                                   vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995\n1,0437655                                   vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995\n§6\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Dezember 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1584                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nzur Bestimmung der Beitragssätze·\nin der gesetzlichen Rentenversicherung für 1996\nund zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1996\n(Beitragssatzverordnung 1996 - BSV 1996)\nVom 4. Dezember 1995\nAuf Grund                                                 Einkommensklasse                  monatlicher\n-   des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                                           Zuschußbetrag\n- Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Ge-    22 001-23 000 DM                    179DM\nsetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261) und        23 001-24 000 DM                    169DM\n-   des § 35 Abs. 1 und der §§ 69 und 120 des Gesetzes       24 001-25 000 DM                    159OM\nüber die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli      25 001-26 000 DM                    149OM\n1994 (BGBI. 1S. 1890, 1891)                              26 001-27 000 DM                    139OM\n27 001-28 000 DM                    129OM\nverordnet die Bundesregierung und auf Grund                  28 001-29 000 DM                    119OM\n-   des § 188 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und       29 001-30 000 DM                    109DM\n30 001-31 000 DM                    100OM\n-   des § 281 b Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozial-\n31001-32000 DM                       90DM\ngesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 21 des\n32 001-33 000 DM                     BOOM\nGesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014) geändert\n33 001-34 000 DM                     70DM\nworden ist,\n34 001-35 000 DM                     60OM\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-       35 001-36 000 DM                     50OM\nordnung:                                                     36 001-37 000 DM                     40DM\n§1                              37 001-38 000 DM                     30OM\n38 001-39 000 DM                     20DM\nBeitragssätze in der Rentenversicherung             39 001-40 000 DM                     10DM\nDer Beitragssatz für das Jahr 1996 beträgt in der\n(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung\nRentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\nder Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das\n19,2 vom Hundert und in der knappschaftlichen Renten-\nBeitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1996 wie folgt fest-\nversicherung 25,5 vom Hundert.\ngesetzt:\n§2                              Einkommensklasse                  monatlicher\nZuschußbetrag (Ost)\nBeitrag in der Alterssicherung der Landwirte\nbis      16 000 DM                  212OM\n(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte      16 001-17 000 DM                    204OM\nbeträgt für das Kalenderjahr 1996 monatlich 311 Deutsche     17 001-18 000 DM                    195OM\nMark.                                                        18 001-19 000 DM                    187OM\n(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte      19 001-20 000 DM                    178DM\nbeträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1996    20 001-21 000 DM                    170DM\nmonatlich 265 Deutsche Mark.                                 21 001-22 000 DM                    161 DM\n22 001-23 000 DM                    153OM\n§3                              23 001-24 000 DM                    144OM\n24 001-25 000 DM                    136DM\nBeitragszuschuß\n25 001-26 000 DM                    127OM\nin der Alterssicherung der Landwirte              26 001-27 000 DM                    119OM\n(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung     27 001-28 000 DM                    110OM\nder Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das      28 001-29 000 DM                    102OM\nKalenderjahr 1996 wie folgt festgesetzt:                     29 001-30 000 DM                     93OM\n30 001-31 000 DM                     85OM\nEinkommensklasse                    monatlicher\n31 001-32 000 DM                     76OM\nZuschußbetrag\n32 001-33 000 DM                     68OM\nbis       16 000 DM                   249DM                  33 001-34 000 DM                     59OM\n16 001-17 000 DM                      239DM                  34 001-35 000 DM                     51 DM\n17 001-18 000 DM                      229OM                  35 001-36 000 DM                     42OM\n18 001-19 000 DM                     219OM                  36 001-37 000 DM                     34OM\n19 001-20 000 DM                      209OM                  37 001-38 000 DM                     25OM\n20 001-21 000 DM                      199DM                  38 001-39 000 DM                     17OM\n21 001-22 000 DM                     189DM                  39 001-40 000 DM                      8OM","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1995                             1585\n§4                                (2) Entgeltpunkte werden in Beiträge .umgerechnet,\nindem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung\nUmrechnungsfaktoren für\nmaßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.\nden Versorgungsausgleich\nin der Rentenversicherung                       (3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet,\nindem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung\n(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts     maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.\nund des Beitragssatzes für das Jahr 1996 berechneten          Die Umrechnung kann auch durch eine Division der\nFaktoren betragen im Jahre 1996                               Beiträge durch den Wert des Faktor erfolgen, der für die\n1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-       Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend\nstellten für die Umrechnung                                wäre.\na) von Entgeltpunkten in Beiträge                            (4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare\n9812,7360,\nDeckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerech-\nvon Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge       8344,1633,\nnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt\nb) von Beiträgen, Barwerten, Deckungs-                     werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der\nkapitalien und vergleichbaren                          Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung\nDeckungsrücklagen in                                   kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungs-\nEntgeltpunkte                          0,0001019084,   kapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch\nvon Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001198443,     den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung\nvon Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.\n2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die\nUmrechnung\na) von Entgeltpunkten in Beiträge             13032,5400,\n§5\nvon Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge      11082,0918,\nInkrafttreten\nb) von Beiträgen in Entgeltpunkte         0,0000767310,\nvon Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000902357.       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Dezember 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}