{"id":"bgbl1-1995-60-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":60,"date":"1995-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/60#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_60.pdf#page=2","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (4. SGB V-Änderungsgesetz - 4. SGB V-ÄndG)","law_date":"1995-12-04T00:00:00Z","page":1558,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1558                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n(4. SGB V-Änderungsgesetz - 4. SGB V-ÄndG)\nVom 4. Dezember 1995\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               c) In Absatz 4a wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\n,,Einsparungen, die durch Ausschöpfung von Wirt-\nArtikel 1                                    schaftlichkeitsreserven bei den Labor1eistungen,\nÄnderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch                        insbesondere auf Grund der Maßnahmen nach § 87\nAbs. 2b, erzielt werden, und der nach Absatz 3a\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran-                 Satz 8 zusätzlich zu entrichtende Betrag sind zur\nkenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-                  Verbesserung der hausärztlichen Vergütung zu ver-\nzember 1988, BGBI. 1S. 2477), zuletzt geändert durch                   wenden; im Verteilungsmaßstab nach Absatz 4 ist\nArtikel 4 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBI. 1                    sicherzustellen, daß eine Ausweitung der Zahl der\nS. 1050), wird wie folgt geändert:                                     abgerechneten Leistungen keine Auswirkung auf\nden Punktwert der hausärztlichen Grundvergütung\n1. § 85 wird wie folgt geändert:                                       nach § 87 Abs. 2a hat.\"\na) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:\n\"Zusätzlich zu den nach Satz 1 zu vereinbarenden        2. Dem§ 87 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:\nVeränderungen der Gesamtvergütungen werden\ndie Gesamtvergütungen der Vertragsärzte des Jah-            „Die Vertragspartner der Bundesmantelverträge stellen\nres 1995 um einen Betrag erhöht, der 1, 71 vom              sicher, daß der nach § 85 Abs. 3a Satz 8 zusätzlich zu\nHundert der Ausgaben der Krankenkassen für                  entrichtende Betrag mit Wirkung vom 1. Januar 1995\nambulante ärztliche Behandlung im Jahre 1993 ent-           für eine entsprechende Erhöhung der Punktzahl für die\nspricht; § 72 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht.\"                    hausärztliche Grundvergütung im Rahmen des einheit-\nlichen Bewertungsmaßstabes verwendet wird.\"            ·\nb) In Absatz 3b wird Satz 3 wie folgt gefaßt:\n\"In den Jahren 1993 und 1994 sind die nach Ab-\nsatz 3a Satz 1 erhöhten Vergütungsvolumina jeweils                                 Artikel2\num weitere 3 vom Hundert, im Jahre 1995 die Ver-                                 Inkrafttreten\ngütungsvolumina der Ärzte um weitere 4 vom Hun-\ndert zu erhöhen;§ 72 Abs. 1 Satz 2 gilt für die            Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995\nErhöhung im Jahre 1995 nicht.\"                          in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 4. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehafer"]}