{"id":"bgbl1-1995-6-2","kind":"bgbl1","year":1995,"number":6,"date":"1995-02-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/6#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_6.pdf#page=22","order":2,"title":"Neufassung der Wohnungsgrundbuchverfügung","law_date":"1995-01-24T00:00:00Z","page":134,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["134                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Wohnungsgrundbuchverfügung\nVom 24. Januar 1995\nAuf Grund des Artikels 5 der Dritten Verordnung zur        5. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 2 der\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffs-           Verordnung vom 23. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1025) und\nregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des\nRegisterrechts vom 30. November 1994 (BGBI. 1S. 3580,        6. den am 10. Dezember 1994 in Kraft getretenen Artikel 3\n19951 S. 16) wird nachstehend der Wortlaut der Verfügung        der eingangs genannten Verordnung.\nüber die grundbuchmäßige Behandlung der Wohnungs-\neigentumssachen unter ihrer neuen Überschrift in der vom\n1O. Dezember 1994 an geltenden Fassung bekannt-                Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\nzu 1. des § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2, § 12\n1. die am 10. August 1951 in Kraft getretene Verfügung              Abs. 3 und § 124 der Grundbuchordnung in Verbin-\nüber die grundbuchmäßige Behandlung der Woh-                     dung mit Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 129 des\nnungseigentumssachen vom 1. August 1951 (BAnz.                   Grundgesetzes,\nNr. 152 vom 9. August 1951 ),\nzu 2. des § 1 Abs. 3 der Grundbuchordnung in Verbin-\n2. die am 23. Juli 1959 in Kraft getretene Verordnung vom           dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes und\n7. Juli 1959 (BAnz. Nr. 137 vom 22. Juli 19~9),                  des § 15 Abs. 2 des Dritten Überleitungsgesetzes,\n3. den am 1. Mai 1974 in Kraft getretenen Artikel 4 der\nVerordnung vom 21. März 1974 (BGBI. 1S. 771 ),            zu 3. des § 1 Abs. 3 der Grundbuchordnung in Verbin-\nbis 5. dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes,\n4. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 2 der\nVerordnung vom 1. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2313),         zu 6. des § 1 Abs. 4 der Grundbuchordnung.\nBonn, den 24. Januar 1995\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eu sser-Sch narren berger","Nr. 6 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1995                                135\nVerordnung\nüber die Anlegung und Führung\nder Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher\n(Wohnungsgrundbuchverfügung -WGV)\n§1                            des Miteigentumsanteils anzugeben, aus dem der Mit-\nFür die gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 des Wohnungs-        eigentumsanteil durch Vereinigung oder Teilung entstan-\neigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. 1       den ist.\nS. 175) für jeden Miteigentumsanteil anzulegenden be-           (4) In Spalte 4 ist die Größe des im Miteigentum stehen-\nsonderen Grundbuchblätter (Wohnungs- und Teileigen-          den Grundstücks nach den allgemeinen Vorschriften ein-\ntumsgrundbücher) sowie für die gemäß § 30 Abs. 3 des         zutragen.\nWohnungseigentumsgesetzes anzulegenden Wohnungs-                (5) In den Spalten 6 und 8 sind die Übertragung des Mit-\nund Teilerbbaugrundbücher gelten die Vorschriften der        eigentumsanteils auf das Blatt sowie die Veränderungen,\nGrundbuchverfügung entsprechend, soweit sich nicht aus       die sich auf den Bestand des Grundstücks, die Größe des\nden §§ 2 bis 5, 8 und 9 etwas anderes ergibt.                Miteigentumsanteils oder den Gegenstand oder den\nInhalt des Sondereigentums beziehen, einzutragen. Der\n§2                            Vermerk über die Übertragung des Miteigentumsanteils\nIn der Aufschrift ist unter die Blattnummer in Klammem    auf das Blatt kann jedoch statt in Spalte 6 auch in die Ein-\ndas Wort \"Wohnungsgrundbuch\" oder \"Teileigentums-            tragung in Spalte 3 aufgenommen werden.\ngrundbuch\" zu setzen, je nachdem, ob sich das Sonder-           (6) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach\neigentum auf eine Wohnung oder auf nicht zu Wohn-            ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt eine\nzwecken dienende Räume bezieht. Ist mit dem Miteigen-        frühere Eintragung ganz oder teilweise ihre Bedeutung, so\ntumsanteil Sondereigentum sowohl an einer Wohnung als        Ist sie insoweit rot zu unterstreichen.\nauch an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen ver-\n(7) Vermerke über Rechte, die dem jeweiligen Eigen-\nbunden und überwiegt nicht einer dieser Zwecke offen-\ntümer des Grundstücks zustehen, sind in den Spalten 1, 3\nsichtlich, so ist das Grundbuchblatt als „Wohnungs- und\nund 4 des Bestandsverzeichnisses sämtlicher für Mit-\nTeileigentumsgrundbuch\" zu bezeichnen.\neigentumsanteile an dem herrschenden Grundstück an-\ngelegten Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher ein-\n§3                            zutragen. Hierauf ist in dem in Spalte 6 einzutragenden\n(1) Im Bestandsverzeichnis sind in dem durch die Spal-    Vermerk hinzuweisen.\nte 3 gebildeten Raum einzutragen:\na) der in einem zahlenmäßigen Bruchteil ausgedrückte                                        §4\nMiteigentumsanteil an dem Grundstück;\n(1) Rechte, die ihrer Natur nach nicht an dem Woh-\nb) die Bezeichnung des Grundstücks nach den allgemei-        nungseigentum als solchem bestehen können (wie z.B.\nnen Vorschriften; besteht das Grundstück aus mehre-      Wegerechte), sind in Spalte 3 der zweiten Abteilung in der\nren Teilen, die in dem maßgebenden amtlichen Ver-        Weise einzutragen, daß die Belastung des ganzen Grund-\nzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) als selb-     stücks erkennbar ist. Die Belastung Ist in sämtlichen für\nständige Teile eingetragen sind, so ist bei der Bezeich- Miteigentumsanteile an dem belasteten Grundstück an-\nnung des Grundstücks in geeigneter Weise zum Aus-        gelegten Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchem\ndruck zu bringen, daß die Teile ein Grundstück bilden;   einzutragen, wobei jeweils auf die übrigen Eintragungen\nc) das mit dem Miteigentumsanteil verbundene Sonder-         zu verweisen ist.\neigentum an bestimmten Räumen und die Beschrän-             (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfügungsbeschrän-\nkung des Miteigentums durch die Einräumung der zu        kungen, die sich auf das Grundstück als Ganzes bezie-\nden anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Son-         hen.\ndereigentumsrechte; dabei sind die Grundbuchblätter\nder übrigen Miteigentumsanteile anzugeben.                                              §5\n(2) Wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Son-          Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und\ndereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug       Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der\ngenommen werden (§ 7 Abs. 3 des Wohnungseigentums-           belastete Gegenstand ein Wohnungseigentum (Teileigen-\ngesetzes); vereinbarte Veräußerungsbeschränkungen            tum) ist.\n(§ 12 des Wohnungseigentumsgesetzes) sind jedoch aus-\ndrücklich einzutragen.                                                                      §6\n(3) In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung       Sind gemäß § 7 Abs. 1 oder§ 8 Abs. 2 des Wohnungs-\neinzutragen. In Spalte 2 ist die bisherige laufende Nummer   eigentumsgesetzes für die Miteigentumsanteile beson-","136                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\ndere Grundbuchblätter anzulegen, so werden die Mit-        grundbücher ergibt sich aus den als Anlagen 1 bis 3*)\neigentumsanteile in den Spalten 7 und 8 des Bestands-      t?eigefügten Mustern. Für den Inhalt eines Hypotheken-\nverzeichnisses des Grundbuchblattes des Grundstücks        briefs bei der Aufteilung des Eigentums am belasteten\nabgeschrieben. Die Schließung des Grundbuchblatts          Grundstück in Wohnungseigentumsrechte nach § 8 des\ngemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 des Wohnungseigentumsgeset-        Wohnungseigentumsgesetzes dient die Anlage 4*) als\nzes unterbleibt, wenn auf dem Grundbuchblatt von der       Muster. Die in den Anlagen befindlichen Probeeintragun-\nAbschreibung nicht betroffene Grundstücke eingetragen      gen sind als Beispiele nicht Teil dieser Verfügung.\nsind.\n§10\n§7                                 (1) Die Befugnis der zuständigen Landesbehörden, zur\nWird von der Anlegung besonderer Grundbuchblätter       Anpassung an landesrechtliche Besonderheiten ergän-\ngemäß § 7 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes             z.ende Vorschriften zu treffen, wird durch diese Verfügung\nabgesehen, so sind in der Aufschrift unter die Blattnum-   nicht berührt.\nmer in Klammem die Worte .Gemeinschaftliches Woh-             (2) Soweit auf die Vorschriften der Grundbuchverfügung\nnungsgrundbuch\" oder .Gemeinschaftliches Teileigen-        verwiesen wird und deren Bestimmungen nach den für die\ntumsgrundbuch• Om Falle des § 2 Satz 2 dieser Verfügung    Überleitung der Grundbuchverfügung bestimmten Maß-\n.Gemeinschaftliches Wohnungs- un_d Teileigentums-          gaben nicht anzuwenden sind, treten an die Stelle der in\ngrundbuch\") zu setzen; die Angaben über die Einräumung     Bezug genommenen Vorschriften der Grundbuchverfü-\nvon Sondereigentum sowie über den Gegenstand und           gung die entsprechenden anzuwendenden Regelungen\nInhalt des Sondereigentums sind als Bezeichnung des        über die Einrichtung und Führung der Grundbücher. Die in\nGemeinschaftsverhältnisses im Sinne des§ 47 der Grund-     § 3 vorgesehenen Angaben sind in diesem Falle in die ent-\nbuchordnung gemäß § 9 Buchstabe b der Grundbuch-           sprechenden Spalten für den Bestand einzutragen.\nverfügung in den Spalten 2 und 4 der ersten Abteilung ein-\nzutragen.                                                     (3) Ist eine Aufschrift mit Blattnummer nicht vorhanden,\nist die in § 2 erwähnte Bezeichnung an vergleichbarer\n§8                              Stelle im Kopf der ersten Seite des Grundbuchblatts anzu-\nbringen.\nDie Vorschriften der §§ 2 bis 7 gelten für Wohnungs-\nund Teilerbbaugrundbücher entsprechend.                                                    § 11\n(Inkrafttreten)\n§9                              1  Die Anlagen 1 bis 4 sind im Anlageband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblatts abgedruckt. Abomenten des Bundesgesetzblatts\nDie nähere Einrichtung der Wohnungs- und Teileigen-        Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-\ntumsgrundbücher sowie der Wohnungs- und Teilerbbau-           bedingungen des Verlags übersandt."]}