{"id":"bgbl1-1995-6-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":6,"date":"1995-02-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_6.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung der Grundbuchverfügung","law_date":"1995-01-24T00:00:00Z","page":114,"pdf_page":2,"num_pages":20,"content":["114                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Grundbuchverfügung\nVom 24. Januar 1995\nAuf Grund des Artikels 5 der Dritten Verordnung zur         10. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 1\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffs-               der Verordnung vom 23. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1025),\nregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des            11. den am 1. Oktober 1993 in Kraft getretenen Artikel 4\nRegisterrechts vom 30. November 1994 (BGBI. 1S. 3580,               des Gesetzes vom 17. Juni 1993 (BGBI. 1S. 912),\n1995 1 S. 16) wird nachstehend der Wortlaut der Allge-\nmeinen Verfügung Ober die Einrichtung und Führung              12. den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen\ndes Grundbuchs unter ihrer neuen Überschrift in der seit            Artikel 3 Abs. 2 und Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\ndem 10. Dezember 1994 geltenden Fassung bekannt-                    vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182),\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                        13. den am 4. Juli 1994 in Kraft getretenen § 11 Abs. 3 der\nVerordnung vom 10. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1253),\n1. die am 1. April 1936 in Kraft getretene Allgemeine Ver-\nfügung über die Einrichtung und Führung des Grund-        14. den am 24. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 der\nbuchs (Grundbuchverfügung) vom 8. August 1935                  Verordnung vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1606),\n(Reichsministerialblatt S. 637),                          15. den am 10. Dezember 1994 in Kraft getretenen Arti-\nkel 2 der eingangs genannten Verordnung.\n2. die am 2. August 1941 in Kraft getretene Allgemeine\nVerfügung vom 18. Juli 1941 (Reichsministerialblatt          Die Rechtsvorschriften, die nicht Gesetze sind, wurden\ns. 175),                                                  erlassen auf Grund\n3. die am 23. Juli 1959 in Kraft getretene Verordnung        zu 1.     des§ 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2, § 12\nvom 7. Juli 1959 (BAnz. Nr. 137),                                   Abs. 3 und § 124 der Grundbuchordnung und\ndes § 30 des Reichsheimstättengesetzes vom\n4. die am 31. Juli 1959 in Kraft getretene Verordnung                  10. Mai 1920 (RGBI. S. 962) in Verbindung mit\nvom 27. Juli 1960 (BAnz. Nr. 145),                                  § 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 1934 (RGBI. 1\ns. 1214),\n5. die am 2. Juli 1961 in Kraft getretene Verordnung vom\nzu 2.     des§ 1 Abs. 3 der Grundbuchordnung,\n26. Juni 1961 (BAnz. Nr. 124),\nzu 3.     des § 1 Abs. 3 der Grundbuchordnung in Verbin-\n6. die am 1. Januar 1965 in Kraft getretene Verordnung       bis 10. dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes,\nvom 2. November 1964 (BAnz. Nr. 209),\nzu 13.    des § 1 Abs. 4 und § 134 der Grundbuchordnung\n7. die am 13. Juni 1969 in Kraft getretene Verordnung                  in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 des Gesetzes\nvom 10. Juni 1969 (BAnz. Nr. 105),                                  vom 20. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2182),\nzu 14.    des § 1 Abs. 4, § 133 Abs. 8 und § 134 der Grund-\n8. den am 1. Mai 1974 in Kraft getretenen Artikel 2 der                buchordnung,\nVerordnung vom 21. März 1974 (BGBI. 1S. 771 ),\nzu 15.    des§ 1 Abs. 4, § 10a Abs. 3, § 133 Abs. 8 und\n9. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 1                 § 134 der Grundbuchordnung in Verbindung mit\nder Verordnung vom 1. Dezember 1977 (BGBI. 1                        Artikel 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember\ns. 2313),                                                           1993 (BGBI. 1S. 2182).                           -\nBonn, den 24. Januar 1995\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuthe u sser-Sc h narren be rg er\n--.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1995                               115\nVerordnung\nzur Durchführung der Grundbuchordnung\n(Grundbuchverfügung - GBV)\nAbschnitt 1                          (3) Wird das Grundbuch in Einzelheften mit heraus-\nnehmbaren Einlegebogen geführt, so kann nach Anord-\nDas Grundbuch                         nung der Landesjustizverwaltung bei der Numerierung der\nin Einzelheften anzulegenden Grundbuchblätter eines\nUnterabschnitt 1                         Grundbuchbezirks neu mit der Nummer 1 oder mit der\nGrundbuchbezirke                           auf den nächsten freien Tausender folgenden Nummer\nbegonnen werden.\n§1\n(1) Grundbuchbezirke sind die Gemeindebezirke. So-                               Abschnitt II\nweit mehrere Gemeinden zu einem Verwaltungsbezirk\nzusammengefaßt sind (Gesamtgemeinden; zusammen-                              Das Grundbuchblatt\ngesetzte Gemeinden), bilden sie einen Grundbuchbezirk.\nJedoch kann ein Gemeindebezirk durch Anordnung der                                     §4\nLandesjustizverwaltung oder der von ihr bestimmten           Jedes Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem\nStelle in mehrere Grundbuchbezirke geteilt werden.         Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen.\n(2) Wird ein Gemeindebezirk mit einem anderen\nGemeindebezirk vereinigt oder wird ein Gemeindebezirk                                  §5\noder ein Verwaltungsbezirk der in Absatz 1 Satz 3 genann-\nIn der Aufschrift sind das Amtsgericht, der Grundbuch-\nten Art in mehrere selbständige Verwaltungsbezirke zer-\nbezirk und die Nummer des Bandes und des Blattes anzu-\nlegt, so können die bisherigen Grundbuchbezirke beibe-\ngeben. In den Fällen des § 1 Abs. 2 ist durch einen Zusatz\nhalten werden.\nauf die Vereinigung oder Teilung des Bezirks hinzuweisen.\nUnterabschnitt 2                                                     §6\nDie äußere Form des Grundbuchs                        (1) In dem Bestandsverzeichnis ist die Spalte 1 für\ndie Angabe der laufenden Nummer des Grundstücks\n§2                              bestimmt.\nDie Grundbücher werden in festen Bänden oder nach          (2) In der Spalte 2 sind die bisherigen laufenden\nnäherer Anordnung der Landesjustizverwaltungen in          Nummern der Grundstücke anzugeben, aus denen das\nBänden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlege-      Grundstück durch Vereinigung, Zuschreibung oder Tei-\nbogen geführt. Die Bände sollen regelmäßig mehrere         lung entstanden ist.\nGrundbuchblätter umfassen; mehrere Bände desselben           (3a) Die Spalte 3 dient zur Bezeichnung der Grund-\nGrundbuchbezirks erhalten fortlaufende Nummern. So-        stücke gemäß dem amtlichen Verzeichnis im Sinne des\nweit die Grundbücher in Einzelheften mit herausnehm-       § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Hier sind einzutragen:\nbaren Einlegebogen geführt werden, sind die Vorschriften,\ndie Grundbuchbände voraussetzen, nicht anzuwenden.         1. in Unterspalte a: die Bezeichnung der Gemarkung oder\ndes sonstigen vermessungstechnischen Bezirks, in\ndem das Grundstück liegt;\n§3\n(1) Sämtliche Grundbuchblätter desselben Grund-          2. in Unterspalte b: die vermessungstechnische Be-\nbuchbezirks erhalten fortlaufende Nummern. Besteht das        zeichnung des Grundstücks innerhalb des in Num-\nGrundbuch aus mehreren Bänden, so schließen sich die          mer 1 genannten Bezirks nach den Buchstaben oder\nBlattnummern jedes weiteren Bandes an die des vorher-         Nummern der Karte;\ngehenden an.                                               3. in den Unterspalten c und d: die Bezeichnung des\n(2) Von der fortlaufenden Nummernfolge der Grund-           Grundstücks nach den Artikeln oder Nummern der\nbuchblätter kann abgewichen werden, wenn das anzu-            Steuerbücher (Grundsteuermutterrolle, Gebäudesteu-\nlegende Grundbuchblatt einem Band zugeteilt werden            errolle oder ähnliches), sofern solche Bezeichnungen\nsoll, in dem der Umfang der Grundbuchblätter von dem          vorhanden sind;\ndes sonst nach Absatz 1 zu verwendenden Grundbuch-         4. in Unterspalte e: die Wirtschaftsart des Grundstücks\nblatts verschieden ist.                                       (z. 8. Acker, Wiese, Garten, Wohnhaus mit Hofraum,","------------------------------------\n116                                      Bundesaesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nWohnhaus mit Garten, unbebauter Hofraum) und die             (6) In der Spalte 6 sind einzutragen:\nLage (Straße, Hausnummer oder die sonstige orts-\na) der Vermerk über die Eintragung des Bestandes des\nübliche Bezeichnung).\nBlattes bei der Anlegung (Zeit der Eintragung, Nummer\nDie für die Bezeichnung des Grundstücks nach der                  des bisherigen Blattes usw.);\nGebäudesteuerrolle oder einem ähnlichen Buch be-\nb) die Übertragung eines Grundstücks auf das Blatt; soll\nstimmte Unterspalte d kann nach näherer Anordnung der\ndas Grundstück mit einem auf dem Blatt bereits ein-\nLandesjustizverwaltung mit der Maßgabe weggelassen\n-getragenen Grundstück vereinigt oder einem solchen\nwerden, daß die Unterspalte c durch die Buchstaben c/d\nGrundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, so\nbezeichnet wird; im Rahmen dieser Änderung kann von\nist auch dies anzugeben;\nden Mustern in der Anlage zu dieser Verfügung abge-\nwichen werden. Ferner kann die Landesjustizverwaltung         c) die Vereinigung mehrerer auf dem Blatt eingetragener\nanordnen, daß die in Nummer 3 bezeichneten Eintragun-             Grundstücke zu einem Grundstück sowie die Zuschrei-\ngen unterbleiben.                                                 bung eines solchen Grundstücks zu einem anderen als\nBestandteil;\n(3b) Soweit das Grundbuch in Loseblattform mit einer\nVordruckgröße von 210 x 297 mm (DIN A4) geführt wird,         d) die Vermerke, durch welche bisherige Grundstücks-\nkann die Landesjustizverwaltung abweichend von den                teile als selbständige Grundstücke eingetragen wer-\nBestimmungen des Absatzes 3a und von den Mustern in               den, insbesondere im Falle des § 7 Abs. 1 der Grund-\nder Anlage zu dieser Verfügung anordnen, daß                      buchordnung, sofern nicht der Teil auf ein anderes\nBlatt übertragen wird;\n1. die Unterspalten a und b der Spalte 3 in der Weise\nzusammengelegt werden, daß die vermessungstech-           e) die . Vermerke über Berichtigungen der Bestands-\nnische Bezeichnung des Grundstücks unterhalb der              angaben; eines Vermerks in Spalte 6 bedarf es jedoch\nBezeichnung der Gemarkung oder des sonstigen ver-             nicht, wenn lediglich die In Absatz 3a Nr. 3 für die\nmessungstechnischen Bezirks einzutragen ist; die Ein-         Unterspalte c vorgeschriebene Angabe nachgetragen\ntragung der Bezeichnung der Gemarkung oder des                oder berichtigt wird.\nsonstigen vermessungstechnischen Bezirks kann nach\n(7) Die Spalte 8 ist bestimmt für die Abschreibungen,\nnäherer Anordnung der Landesjustizverwaltung unter-\nbleiben, wenn sie mit der des Grundbuchbezirks über-\nbei denen das Grundstück aus dem Grundbuchblatt\nausscheidet.\neinstimmt;\n2. die Unterspalten c und d der Spalte 3 weggelassen             (8) Bei Eintragungen in den Spalten 6 und 8 ist in\nwerden und die für die Eintragung der Wirtschaftsart      den Spalten 5 und 7 auf die laufende Nummer des von der\ndes Grundstücks und der Lage bestimmte Unterspal-         Eintragung betroffenen Grundstücks zu verweisen.\nte e der Spalte 3 durch den Buchstaben c bezeichnet\nwird.                                                                                   §7\n(3c) Soweit in besonderen Fällen nach den bestehenden         (1) Vermerke über Rechte, die dem jeweiligen Eigen-\ngesetzlichen Vorschriften ein Grundstück, das nicht im        tümer eines auf dem Blatt verzeichneten Grundstücks\namtlichen Verzeichnis aufgeführt ist, im Grundbuch ein-       zustehen, sind in den Spalten 1, 3 und 4 des Bestands-\ngetragen werden kann, behält es hierbei sein Bewenden.        verzeichnisses einzutragen.\n(4) Besteht ein Grundstück aus mehreren Teilen, die           (2) In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung\nin dem maßgebenden amtlichen Verzeichnis als selb-            zu vermerken. Dieser ist, durch einen Bruchstrich ge-\nständige Teile aufgeführt sind (z.B. Katasterparzellen),      trennt, die raufende Nummer des herrschenden Grund-\nso kann die in Absatz 3a Nr. 2 und 3 vorgeschriebene          stücks mit dem Zusatz „zu\" beizufügen (z. B. 7/zu 3).\nAngabe unterbleiben, soweit dadurch das Grundbuch\nnach dem Ermessen des Grundbuchamts unübersichtlich              (3) In dem durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum\nwerden würde. In diesem Fall müssen jedoch die fehlen-        sind das Recht nach seinem Inhalt sowie Veränderungen\nden Angaben in einem bei den Grundakten aufzubewah-           des Rechts wiederzugeben. Im Falle der Veränderung\nrenden beglaubigten Auszug aus dem maßgebenden                ist in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der\namtlichen Verzeichnis der Grundstücke nachgewiesen            Eintragung zu vermerken.\nwerden. Das Grundbuchamt berichtigt den beglaubigten             (4) In Spalte 6 ist der Zeitpunkt der Eintragung des\nAuszug auf Grund der Mitteilung der das amtliche Ver-         Rechts zu vermerken.\nzeichnis führenden Behörde, sofern der bisherige Auszug\nnicht durch einen neuen ersetzt wird. Sofern das Verzeich-       (5) In Spalte 8 ist die Abschreibung des Rechts zu\nnis vom Grundbuchamt selbst geführt wird, hat dieses das      vermerken.\nVerzeichnis auf dem laufenden zu halten. Statt der in            (6) Bei Eintragungen in den Spalten 6 und 8 ist in\nAbsatz 3a Nr. 4 vorgeschriebenen Angabe genügt alsdann        den Spalten 5 und 7 auf die laufende Nummer des von der\ndie Angabe einer Gesamtbezeichnung (z. B. Landgut).           Eintragung betroffenen Rechts zu verweisen.\n(5) Die Spalte 4 enthält die Angaben über die Größe\ndes Grundstücks nach dem maßgebenden amtlichen                                              §8\nVerzeichnis. Besteht ein Grundstück aus mehreren Teilen,\ndie in diesem Verzeichnis als selbständige Teile aufgeführt      Für die Eintragung eines Miteigentumsanteils nach § 3\nsind (z. B. KatasterparzeHen), so ist entweder die Gesamt-    Abs. 5 der Grundbuchordnung gilt folgendes:\ngröße oder die Größe getrennt nach den aus dem Grund-         a) In Spalte 1 ist die laufende Numr_ner der Eintragung\nbuch ersichtlichen selbständigen Teilen anzugeben; Ist            zu vermerken. Dieser ist, durch einen Bruchstrich\ndas Grundstück nach Maßgabe des Absatzes 4 bezeich-               getrennt, die laufende Nummer des herrschenden\nnet, so ist die Gesamtgröße anzugeben.                            Grundstücks mit dem Zusatz „zu\" beizufügen;","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1995                                117\nb) in dem durch die Spalten 3 und· 4 gebildeten Raum ist       stimmt, und zwar einschließlich der Beschränkungen des\nder Anteil der Höhe nach zu bezeichnen. Hierbei ist das    Berechtigten in der Verfügung über ein in den Spalten 1\ngemeinschaftliche Grundstück zu beschreiben;               bis 3 eingetragenes Recht, auch wenn die Beschränkung\nc) für die Ausfüllung der Spalten 5 bis 8 gilt § 6 Abs. 6      nicht erst nachträglich eintritt.\nbis 8 entsprechend.                                           (Sb) In der Spalte 5 ist auch die Eintragung des in § 9\nAbs. 1 der Grundbuchordnung vorgesehenen Vermerks\n§9                             ersichtlich zu machen (§ 9 Abs. 3 der Grundbuchordnung).\nIn der ersten Abteilung sind einzutragen:                      (6) In der Spalte 7 erfolgt die Löschung der in den\na) in Spalte 1: die laufende Nummer der unter Buch-           Spalten 3 und 5 eingetragenen Vermerke.\nstabe b vorgesehenen Eintragung. Mehrere Eigen-\n(7) Bei Eintragungen in den Spalten 5 und 7 ist in den\ntümer, die in einem Verhältnis der in§ 47 der Grund-\n. buchordnung genannten Art stehen, w·erden unter           Spalten 4 und 6 die laufende Nummer anzugeben, unter\nder die betroffene Eintragung in der Spalte 1 vermerkt ist.\neiner laufenden Nummer eingetragen; jeder Eigen-\ntümer ist in diesem Fall unter einem besonderen\nBuchstaben oder in vergleichbarer Weise aufzuführen;                                     § 11\nb) in Spalte 2: der Eigentümer, bei mehreren gemein-              (1) In der dritten Abteilung werden Hypotheken, Grund-\nschaftlichen Eigentümern auch die in§ 47 der Grund-       schulden und Rentenschulden einschließlich der sich auf\nbuchordnung vorgeschriebene Angabe; besteht zwi-          diese Rechte beziehenden Vormerkungen und Wider-\nschen mehreren Eigentümern kein Rechtsverhältnis          sprüche eingetragen.\nder in§ 47 der Grundbuchordnung genannten Art, so\nist bei den Namen der Eigentümer der Inhalt ihres             (2) Die Spalte 1 ist für die laufende Nummer der in\nRechts anzugeben;                                         dieser Abteilung erfolgenden Eintragungen bestimmt.\nc) in Spalte 3: die laufende Nummer der Grundstücke,              (3) In der Spalte 2 ist die laufende Nummer anzugeben,·\nauf die sich die in Spalte 4 enthaltenen Eintragungen     unter der das belastete Grundstück im Bestandsverzeich-\nbeziehen;                                                 nis eingetragen ist.\nd) in Spalte 4: der Tag der Auflassung oder die ander-\n(4) Die Spalte 3 dient zur Angabe des Betrags des\nweitige Grundlage der Eintragung (Erbschein, Testa-\nRechts, bei den Rentenschulden der Ablösungssumme.\nment, Zuschlagsbeschluß, Bewilligung der Berich-\ntigung des Grundbuchs, Ersuchen der zuständigen              (5) In der Spalte 4 wird das Recht inhaltlich ein-\nBehörde, Enteignungsbeschluß usw.), der Verzicht auf      getragen.\ndas Eigentum an einem Grundstück (§ 928 Abs. 1 BGB)\nund der Tag der Eintragung.                                  (6) In der Spalte 7 erfolgt die Eintragung von Verände-\nrungen der in den Spalten 1 bis 4 vermerkten Rechte,\neinschließlich der Beschränkungen des Berechtigten in\n§10                              der Verfügung über ein solches Recht, auch wenn die\n(1) In der zweiten Abteilung werden eingetragen:            Beschränkung nicht erst nachträglich eintritt.\na) alle Belastungen des Grundstücks oder eines Anteils            (7) In der Spalte 10 werden die in den Spalten 3, 4\nam Grundstück, mit Ausnahme von Hypotheken, Grund-        und 6, 7 eingetragenen Vermerke gelöscht.\nschulden und Rentenschulden, einschließlich der sich\n(8) Bei Eintragungen in den Spalten 7 und 10 ist in den\nauf diese Belastungen beziehenden Vormerkungen\nSpalten 5 und 8 die laufende Nummer, unter der die\nund Widersprüche;\nbetroffene Eintragung in der Spalte 1 eingetragen ist, und\nb) die Beschränkung des Verfügungsrechts des Eigen-            in den Spalten 6 und 9 der von der Veränderung oder\ntümers sowie die das Eigentum betreffenden Vor-           Löschung betroffene Betrag des Rechts anzugeben.\nmerkungen und Widersprüche;\nc) die im Enteignungsverfahren, im Verfahren zur Klar-\n§12\nstellung der Rangverhältnisse (§§ 90 bis 115 der\nGrundbuchordnung) und in ähnlichen Fällen vorgese-           (1) Eine Vormerkung wird eingetragen:\nhenen, auf diese Verfahren hinweisenden Grundbuch-        a) wenn die Vormerkung den Anspruch auf Übertragung\nvermerke.                                                      des Eigentums sichert, in den Spalten 1 bis 3 der\n(2) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der in dieser        zweiten Abteilung;\nAbteilung erfolgenden Eintragungen anzugeben.                  b) wenn die Vormerkung den Anspruch auf Einräumung\neines anderen Rechts an dem Grundstück oder an\n(3) Die Spalte 2 dient zur Angabe der laufenden Num-             einem das Grundstück belastenden Recht sichert,\nmer, unter der das betroffene Grundstück im Bestands-               in der für die endgültige Eintragung bestimmten\nverzeichnis eingetragen ist.                                        Abteilung und Spalte;\n(4) In der Spalte 3 ist die Belastung, die Verfügungs-     c) in allen übrigen Fällen in der für Veränderungen\nbeschränkung oder der sonstige Vermerk inhaltlich einzu-            bestimmten Spalte der Abteilung, in welcher das von\ntragen.                                                             der Vormerkung betroffene Recht eingetragen ist.\n(Sa) Die Spalte 5 ist zur Eintragung von Veränderungen         (2) Diese Vorschriften sind bei der Eintragung eines\nder in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Vermerke be-         Widerspruchs entsprechend anzuwenden.","118                                     Bundesges_etz~latt. Jahrgang 1995, Tell 1\nAbschnitt III                         bei der bisherigen Eintragung in Spalte 1 ein Hinweis\nauf die laufende Nummer des Veränderungsvermerks\nDie Eintragungen                         einzutragen.\n§13                                  (2) Im Falle der Abschreibung eines solchen Rechts\nsind in den Spalten 1 bis 6 des Bestandsverzeichnisses\n(1) Bei der Vereinigung und der Zuschreibung von           die Eintragungen, die sich auf dieses Recht beziehen,\nGrundstücken (§ 6 Abs. 6 Buchstabe b und c) sind die sich     rot zu unterstreichen.\nauf die beteiligten Grundstücke beziehenden Eintragun-\ngen in den Spalten 1 bis 4 rot zu unterstreichen. Das durch                               §15\ndie Vereinigung oder Zuschreibung entstehende Grund-\n(1) Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Grund-\nstück ist unter einer neuen laufenden Nummer einzu-\nbuch anzugeben:\ntragen; neben dieser Nummer Ist In der Spalte 2 auf die\nbisherigen laufenden Nummern der beteiligten Grund-           a) bei natür1ichen Personen der Name (Vorname und\nstücke zu verweisen, sofern sie schon auf demselben               Familienname), der Beruf, der Wohnort sowie nötigen-\nGrundbuchblatt eingetragen waren.                                 falls andere die Berechtigten deutlich kennzeichnende\nMerkmale (zum Beispiel das Geburtsdatum); das Ge-\n(2) Bisherige Grundstücksteile (§ 6 Abs. 6 Buchstabe d)        burtsdatum ist stets anzugeben, wenn es sich aus den\nwerden unter neuen laufenden Nummern eingetragen;                 Eintragungsunterlagen ergibt; wird das Geburtsdatum\nneben diesen Nummern ist in der Spalte 2 auf die bis-             angegeben, so bedarf es nicht der Angabe des Berufs\nherige laufende Nummer des Grundstücks zu verweisen.              und des Wohnorts;\nDie Eintragungen, die sich auf das ursprüngliche Grund-\nb) bei juristischen Personen, Handels- und Partnerschafts-\nstück beziehen, sind in den Spalten 1 bis 4 rot zu unter-\ngesellschaften der Name oder die Firma und der Sitz.\nstreichen.\n(2) Bei Eintragungen für den Fiskus, eine Gemeinde\n(3)' Wird ein Grundstück ganz abgeschrieben, so sind       oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen\ndie Eintragungen In den Spalten 1 bis 6, die sich auf         Rechts kann auf Antrag des Berechtigten der Teil seines\ndieses Grundstück beziehen, sowie die Vermerke in den         Vermögens, zu dem das eingetragene Grundstück oder\ndrei Abteilungen, die ausschließlich das abgeschriebene       Recht gehört, oder die Zweckbestimmung des Grund-\nGrundstück betreffen, rot zu unterstreichen. Dasselbe gilt    stücks oder des Rechts durch einen dem Namen des\nfür die nach § 3 Abs. 5 der Grundbuchordnung eingetra-        Berechtigten in Klammem beizufügenden Zusatz bezeich-\ngenen Miteigentumsanteile, wenn nach § 3 Abs. 8 und 9         net werden. Auf Antrag kann auch angegeben werden,\nder Grundbuchordnung für das ganze gemeinschaftliche          durch welche Behörde der Fiskus vertreten wird.\nGrundstück ein Blatt angelegt wird.\n(3) Steht das Eigentum oder ein beschränktes ding-\n(4) Wird ein Grundstücksteil abgeschrieben, so ist Ab-     liches Recht nach dem Inhalt des Grundbuchs den Mit-\nsatz 2 entsprechend anzuwenden. Besteht das Grund-            gliedern einer Gesellschaft bürger1ichen Rechts zur\nstück aus mehreren Teilen, die in dem amtlichen Verzeich-     gesamten Hand zu und wird diese Gesellschaft bürger-\nnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung als          lichen Rechts eine Handels- oder Partnerschaftsgesell-\nselbständige Teile aufgeführt sind, und wird ein solcher      schaft, so ist das Grundbuch auf Antrag zu berichtigen,\nTeil abgeschrieben, so kann das Grundbuchamt von der          indem die Handelsgesellschaft oder die Partnerschaft als\nEintragung der bei dem Grundstück verbleibenden Teile         Eigentümerin oder Inhaberin des Rechts eingetragen wird.\nunter neuer laufender Nummer absehen; in diesem Fall          Zum Nachweis genügt eine Bescheinigung des Register-\nsind lediglich die Angaben zu dem abgeschriebenen Teil        gerichts über die Eintragung und darüber, daß die Han-\nrot zu unterstreichen; ist die Gesamtgröße angegeben,         delsgesellschaft oder die Partnerschaft nach dem einge-\nso ist auch diese rot zu unterstreichen und die neue          reichten Vertrag aus der Gesellschaft bürger1ichen Rechts\nGesamtgröße in Spalte 4 des Bestandsverzeichnisses            hervorgegangen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für Vormer-\nanzugeben. Ist das Grundstück nach Maßgabe des § 6            kungen und Widersprüche zugunsten der Gesellschaft\nAbs. 4 bezeichnet, so ist auch in dem bei den Grundakten      bürger1ichen Rechts sinngemäß.\naufzubewahrenden beglaubigten Auszug aus dem maß-\ngebenden amtlichen Verzeichnis der Grundstücke die                                        §16\nAbschreibung zu vermerken; eine ganz oder teilweise\nabgeschriebene Parzelle ist rot zu unterstreichen; eine bei      Bei der Eintragung eines neuen Eigentümers sind die\ndem Grundstück verbleibende Restparzelle ist am Schluß        Vermerke in den Spalten 1 bis 4 der ersten Abteilung, die\nneu einzutragen.                                              sich auf den bisher eingetragenen Eigentümer beziehen,\nrot zu unterstreichen.\n(5) Die Vorschriften der Absätze 3 und 4 gelten auch\nfür den Fall des Ausscheidens eines Grundstücks oder                                      §17\nGrundstücksteils aus dem Grundbuch (§ 3 Abs. 3 der               (1). Bei Reallasten, Hypotheken, Grundschulden und\nGrundbuchordnung).                                            Rentenschulden sind die in das Grundbuch einzutragen-\nden Geldbeträge (§ 1107, § 1115 Abs. 1, § 1190 Abs. 1,\n§14                               §§ 1192, 1199 des Bürger1ichen Gesetzbuchs) in den Ver-\n(1) Wird ein Vermerk über eine Veränderung eines           merken über die Eintragung des Rechts mit Buchstaben\nRechts, das dem jeweiligen Eigentümer eines auf dem          zu schreiben. Das gleiche gilt für die Eintragung einer\nBlatt verzeichneten Grundstücks zusteht, eingetragen,        Veränderung oder einer Löschung bezüglich eines Teilbe-\nso ist der frühere Vermerk in den Spalten 3 und 4 insoweit·  trags eines Rechts sowie im Falle des § 882 des Bürger-\nrot zu unterstreichen, als er durch den Inhalt des Ver-      lichen Gesetzbuchs für die Eintragung des Höchstbetrags\nänderungsvermerks gegenstandslos wird. Ferner ist            des Wertersatzes.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1995                                       119\n(2) Wird in der zweiten oder dritten Abteilung eine Ein-                                   §21\ntragung ganz gelöscht, so ist sie rot zu unterstreichen.\n(1) Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzungen\nDasselbe gilt für Vermerke, die ausschließlich die ge-\nherzustellen. In dem Grundbuch darf nichts radiert und\nlöschte. Eintragung betreffen. Die rote Unterstreichung\nnichts unleserlich gemacht werden.\nkann dadurch ersetzt werden, daß über der ersten und\nunter der letzten Zeile der Eintragung oder des Vermerks          (2) Für Eintragungen, die mit gleichlautendem Text in\nein waagerechter roter Strich gezogen wird und beide           einer größeren Zahl von Grundbuchblättern vorzunehmen\nStriche durch einen von oben links nach unten rechts           sind, ist die Verwendung von Stempeln mit Genehmigung\nverlaufenden roten Schrägstrich verbunden werden; er-          der Landesjustizverwaltung oder der von ihr bestimmten\nstreckt sich eine Eintragung oder ein Vermerk auf mehr         Stelle zulässig.\nals eine Seite, so ist auf jeder Seite entsprechend zu\nverfahren. Im Falle der Löschung eines Erbbaurechts               (3) Die sämtlichen Eintragungen in das Bestandsver-\nunter gleichzeitiger Eintragung der in§ 31 Abs. 4 Satz 3       zeichnis und in der zweiten und dritten Abteilung sind an\nder Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar             der zunächst freien Stelle in unmittelbarem Anschluß an\n1919 (Reichsgesetzbl. S. 72) bezeichneten Vormerkung ist       die vorhergehende Eintragung derselben Spalte und ohne\nauf diese im Löschungsvermerk hinzuweisen.                     Rücksicht darauf, zu welcher Eintragung einer anderen\n(3) Wird in der zweiten oder dritten Abteilung ein Ver-    Spalte sie gehören, vorzunehmen.\nmerk über eine Veränderung eingetragen, nach dessen               (4) Sollen bei einem in Loseblattform geführten Grund-\naus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt ein früher ein-         buch Eintragungen gedruckt werden, so kann abwei-\ngetragener Vermerk ganz oder teilweise gegenstandslos          chend von Absatz 3 der vor ihnen noch vorhandene freie\nwird, so ist der frühere Vermerk insoweit rot zu unter-        Eintragungsraum in den Spalten, auf die sich die zu\nstreichen. Wird der früher eingetragene Vermerk ganz           druckende Eintragung erstreckt, nach Maßgabe der\ngegenstandslos, so gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.          folgenden Vorschriften gesperrt werden. Unmittelbar im\n(4a) Bei Teilabtretungen der in der dritten Abteilung ein-  Anschluß an die letzte Eintragung wird der nicht zu\ngetragenen Rechte ist der in Spalte 5 einzutragenden           unterzeichnende Hinweis angebracht: ,.Anschließender\nNummer ein Buchstabe hinzuzufügen.                             Eintragungsraum gesperrt im Hinblick auf nachfolgende\n(4b) Werden von einem Teilbetrag weitere Teilbeträge        Eintragung.\"; für den Hinweis können Stempel verwendet\nabgetreten, so ist der in Spalte 5 einzutragenden Nummer       werden, ohne daß es der Genehmigung nach Absatz 2\naußer dem nach Absatz 4a vorgesehenen Buchstaben               bedarf. Sodann werden auf jeder Seite in dem freien\neine römische Zahl beizufügen.                                 Eintragungsraum oben und unten über die ganze Breite\nder betroffenen Spalten waagerechte Striche gezogen\n(5) Wird eine Hypothek, Grundschuld oder Renten-           und diese durch einen von oben links nach unten rechts\nschuld teilweise gelöscht, so ist in der Spalte 3 der dritten\nverlaufenden Schrägstrich verbunden. Der obere waage-\nAbteilung der gelöschte Teil von dem Betrag abzu-\nrechte Strich ist unmittelbar im Anschluß an den in\nschreiben. Bezieht sich diese Löschung auf einen Teil-\nSatz 2 genannten Hinweis und, wenn dieser bei einer sich\nbetrag (Absätze 4a, 4b), so ist der gelöschte Teil auch in\nüber mehrere Seiten erstreckenden Sperrung auf einer\nSpalte 6 von dem Teilbetrag abzuschreiben.\nvorhergehenden Seite angebracht ist, außerdem auf jeder\nfolgenden Seite unmittelbar unter der oberen Begrenzung\n§17a\ndes Eintragungsraumes, der untere waagerechte Strich\n§ 17 Abs. 2 Satz 3 ist auch bei Löschungen in dem           unmittelbar über der unteren Begrenzung des zu sperren-\nBestandsverzeichnis oder in der ersten Abteilung sinn-         den Raumes jeder Seite zu ziehen. liegen nicht sämtliche\ngemäß anzuwenden.                                              betroffenen Spalten auf einer Seite nebeneinander, so\n§18                               ist die Sperrung nach den vorstehenden Vorschriften für\ndie Spalten, die nebeneinanderliegen, jeweils gesondert\nAngaben über den Rang eines eingetragenen Rechts\nvorzunehmen.\nsind bei allen beteiligten Rechten zu vermerken.\n§22\n§19\n(1) In den Fällen des§ 12 Abs. 1 Buchstabe b und c ist         Die nähere Einrichtung und die Ausfüllung des Grund-\nbei Eintragung der Vormerkung die rechte Hälfte der            buchblatts ergibt sich aus dem in Anlage 1*) beigefügten\nSpalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Das         Muster. Die darin befindlichen Probeeintragungen sind als\ngilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung             Beispiele nicht Teil dieser Verfügung.\nhandelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts\nsichert.                                                                                      §23\n(2) Soweit die Eintragung der Vormerkung durch die\n(1) Bietet ein Grundbuchblatt für Neueintragungen\nendgültige Eintragung ihre Bedeutung verliert, ist sie rot zu\nkeinen Raum mehr, so ist es umzuschreiben.\nunterstreichen.\n(3) Diese Vorschriften sind bei der Eintragung eines           (2) Eine Fortsetzung eines Grundbuchblatts auf einem\nWiderspruchs entsprechend anzuwenden.                          anderen, auch auf einem geschlossenen Blatt desselben\noder eines anderen Bandes ist unzulässig.\n§20\nSind bei einer Eintragung mehrere Spalten desselben\nAbschnitts oder derselben Abteilung auszufüllen, so gel-      \"} Die Anlagen 1 bis 1Ob sind im Anlageband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblatts abgedruckt. Abonnenten des Bundesgesetzblatts\nten die sämtlichen Vermerke im Sinne des § 44 der Grund-         Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-\nbuchordnung nur als eine Eintragung.                             bedingungen des Verlags übersandt.","--- -------------     -----------\n120                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAbschnitt IV                              (2c) Die Übereinstimmung des Inhalts des neuen Blattes\nmit dem Inhalt des bisherigen Blattes ist im Bestandsver-\nDie Grundakten\nzeichnis und jeder Abteilung von dem Richter und dem\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle zu bescheinigen.\n§24                               Die Bescheinigung kann im Bestandsverzeichnis oder\n(1) Die Urkunden und Abschriften, die nach § 10 der          einer Abteilung mehrfach erfolgen, wenn die Spalten nicht\nGrundbuchordnung von dem Grundbuchamt aufzube-                  gleich weit ausgefüllt sind. Befinden sich vor einer Be-\nwahren sind, werden zu den Grundakten genommen, und             scheinigung leergebliebene Stellen, so sind sie zu durch-\nzwar die Bewilligung der Eintragung eines Erbbaurechts          kreuzen.\nzu den Grundakten des Erbbaugrundbuchs.\n(2d) Das Grundbuchamt, welches das neue Blatt anlegt,\n(2) Betrifft ein Schriftstück der in Absatz 1 bezeichneten   hat dem früher zuständigen Grundbuchamt die Bezeich-\nArt Eintragungen auf verschiedenen Grundbuchblättern            nung des neuen Blattes mitzuteilen. Diese wird dem\ndesselben Grundbuchamts, so ist es zu den Grundakten            Schließungsvermerk {§ 36 Buchstabe b) auf dem alten\neines der beteiligten Blätter zu nehmen; in den Grund-          Blatt hinzugefügt.\nakten der anderen Blätter ist auf diese Grundakten zu\n(3a) Geht die Zuständigkeit für die Führung des Grund-\nverweisen.\nbuchs über eines von mehreren, auf einem gemeinschaft-\n(3) Ist ein Schriftstück der in Absatz 1 bezeichneten Art    lichen Blatt eingetragenen Grundstücken oder über einen\nin anderen der Vernichtung nicht untertiegenden Akten           Grundstücksteil auf ein anderes Grundbuchamt über, so\ndes Amtsgerichts enthalten, welches das Grundbuch               ist das Grundstück oder der Grundstücksteil abzuschrei-\nführt, so genügt eine Verweisung auf die anderen Akten.         ben. Dem anderen Grundbuchamt sind ein beglaubigter\nAuszug aus dem Handblatt sowie die Grundakten zwecks\n(4) Bei den Grundakten ist ein in seiner Einrichtung dem     Anfertigung von Abschriften und Auszügen der das abge-\nGrundbuchblatt entsprechender Vordruck (Handblatt)              schriebene Grundstück betreffenden Urkunden zu über-\nzu verwahren, welcher eine wörtliche Wiedergabe des             senden.\ngesamten Inhalts des Grundbuchblatts enthält. Die mit der\nFührung des Grundbuchs beauftragten Beamten haben                  (3b) Ist der Übergang der Zuständigkeit von einem vor-\nfür die Übereinstimmung des Handblatts mit dem Grund-           herigen, die Eintragung des neuen Eigentümers erfordern-\nbuchblatt zu sorgen.                                            den Wechsel des Eigentums abhängig, so hat das bisher\nzuständige Grundbuchamt den neuen Eigentümer auf\n§24a                              einem neu anzulegenden Blatt einzutragen; sodann ist\nnach den Absätzen 1 und 2 zu verfahren. Das bisher zu-\nUrkunden oder Abschriften, die nach § 10 der Grund-\nständige Grundbuchamt kann jedoch auch, wenn der\nbuchordnung bei den Grundakten aufzubewahren sind,\nÜbergang der Zuständigkeit auf das andere Grundbuch-\nsollen tunlichst doppelseitig beschrieben sein, nur die\namt durch Verständigung mit diesem gesichert ist, die Ein-\nEintragungsunterlagen enthalten und nur einmal zu der\nbetreffenden Grundakte eingereicht werden. § 18 der             tragung des neuen Eigentümers mit dem Abschreibungs-\nGrundbuchordnung findet insoweit keine Anwendung.               vermerk verbinden und sodann nach Absatz 3a verfahren,\nDas Bundesministerium der Justiz gibt hierzu im Ein-            falls durch die Verbindung Verwirrung nicht zu besorgen\nvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen und der              ist und andere gemäß § 16 Abs. 2 der Grundbuchordnung\nBundesnotarkammer Empfehlungen heraus.                          zu berücksichtigende Eintragungsanträge nicht vortiegen.\nTritt in diesem Fall der Zuständigkeitswechsel infolge\nnachträglicher Ablehnung der Übernahme durch das\nAbschnitt V                           andere Grundbuchamt nicht ein, so hat das Grundbuch-\namt ein neues Grundbuchblatt anzulegen.\nDer Zuständigkeitswechsel\n(4) Im Abschreibungsvermerk (Absätze 3a und 3b\n§25                               Satz 2) ist die Bezeichnung des Blattes, auf das das\nGrundstück oder der Grundstücksteil übertragen wird,\n(1) Geht die Zuständigkeit für die Führung eines Grund-      zunächst offen zu lassen. Sie wird auf Grund einer von\nbuchblatts auf ein anderes Grundbuchamt über, so ist            dem nunmehr zuständigen Grundbuchamt dem früher\ndas bisherige Blatt zu schließen; dem anderen Grund-            zuständigen Grundbuchamt zu machenden Mitteilung\nbuchamt sind die Grundakten zu übersenden, nachdem              nachgetragen. Im Falle des Absatzes 3b Satz 3 ist\ndie wörtliche Übereinstimmung des Handblatts mit dem            der Abschreibungsvermerk durch Nachtragen des neu\nGrundbuchblatt von dem Richter und dem Urkunds-                 angelegten Blattes zu ergänzen.\nbeamten der Geschäftsstelle bescheinigt ist.\n(2a) In der Aufschrift des neuen Blattes ist auf das bis-\nherige Blatt zu verweisen.                                                                  §26\n(1) Geht bei einer Bezirksänderung die Führung des\n(2b) Gelöschte Eintragungen werden in das neue Blatt        Grundbuchs in Ansehung aller Blätter eines Grundbuch-\ninsoweit übernommen, als dies zum Verständnis der noch         bandes auf ein anderes Grundbuchamt Ober, so ist der\ngültigen Eintragungen erfordertich ist. Im übrigen sind nur    Band an das andere Grundbuchamt abzugeben. Dasselbe\ndie laufenden Nummern der Eintragungen mit dem Ver-\ngilt, wenn von der Bezirksänderung nicht alle, aber die\nmerk .Gelöscht\" zu übernehmen. Die Übernahme der\nmeisten Blätter eines Ban~es betroffen werden und die\nNummern der Eintragungen mit dem Vermerk\nAbgabe den Umständen nach zweckmäßig ist.\n\"Gelöscht\" kann unterbleiben und der Bestand an Ein-\ntragungen unter neuen laufenden Nummern übernom-                   (2a) Der abzugebende Band ist an das andere Grund-\nmen werden, wenn Unklarheiten nicht zu besorgen sind.          buchamt zu übersenden.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1995                                  121\n(2b) Die von der Bezirksänderung nicht betroffenen        b) wenn außer ihm in demselben Grundbuchband\nGrundbuchblätter sind zu schließen. Ihr Inhalt ist auf ein       keine oder nur wenige in Gebrauch befindliche Blätter\nneues Grundbuchblatt zu übertragen. § 25 Abs. 2a bis 2c          enthalten sind und die Ausscheidung des Bandes\nfindet entsprechende Anwendung. In dem Schließungs-              angezeigt ist.\nvermerk (§ 36 Buchstabe b) ist die Bezeichnung des neuen                                   §29\nBlattes anzugeben.\nVor der Umschreibung hat der Grundbuchrichter Ein-\n(3) Die abgegebenen Grundbuchbände und Blätter            tragungen, die von Amts wegen vorzunehmen sind, zu\nerhalten nach Maßgabe des § 2 Satz 2 und des § 3 neue        bewirken (z. B. §§ 4, 53 der Grundbuchordnung). Er hat\nBezeichnungen. In der neuen Aufschrift (§ 5) sind in         über die Einleitung eines Löschungsverfahrens (§§ 84\nKlammem mit dem Zusatz „früher\" auch der bisherige           bis 89 der Grundbuchordnung) oder eines Verfahrens\nBezirk und die bisherigen Band- und Blattnummern an-         zur Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90 bis 115\nzugeben.                                                     der Grundbuchordnung) zu beschließen und das Ver-\n(4) Mit den Grundbuchbänden sind die Grundakten           fahren vor der Umschreibung durchzuführen; auch hat\nsowie die sonstigen sich auf die darin enthaltenen Grund-    er gegebenenfalls die Beteiligten über die Beseitigung\nbuchblätter beziehenden und in Verwahrung des Gerichts       unrichtiger Eintragungen sowie über die Vereinigung oder\nbefindlichen Schriftstücke abzugeben.                        Zuschreibung von Grundstücken zu belehren.\n(5) Bei Grundstücken, die kein Grundbuchblatt haben,\n§30\nsind die sich auf sie beziehenden Schriftstücke gleichfalls\nabzugeben.                                                      (1) Für das neue Blatt gelten die folgenden Bestim-\n(6) Geht die Führung der Grundblätter eines ganzen        mungen:\nGrundbuchbezirks auf ein anderes Grundbuchamt über,          a) Das Blatt erhält die nächste fortlaufende Nummer;\nso sind auch die Sammelakten und Verzeichnisse (z. B.            § 3 Abs. 2 ist anzuwenden.\nKatasterurkunden) abzugeben, soweit sie sich auf diesen      b) In der Aufschrift des neuen Blattes ist auf das bisherige\nBezirk beziehen.                                                 Blatt zu verweisen.\n(7) In den Fällen der Absätze 4, 5 und 6 ist über die     c) Gelöschte Eintragungen werden unter ihrer bisherigen\nAbgabe ein Vermerk zurückzubehalten.                             laufenden Nummer in das neue Blatt insoweit über-\nnommen, als dies zum Verständnis der noch gültigen\n§27                                  Eintragungen erforder1ich ist. Im übrigen sind nur\ndie laufenden Nummern der Eintragungen mit dem\nDie Vorschriften des § 25 und des § 26 Abs. 1, 2 und 3\nVermerk „Gelöscht• zu übernehmen. Die Übernahme\nsind entsprechend anzuwenden, wenn ein Grundstück in\nder Nummern der Eintragungen mit dem Vermerk\neinen anderen Grundbuchbezirk desselben Grundbuch-\n„Gelöscht\" kann unterbleiben und der Bestand an\namts übergeht.\nEintragungen unter neuen laufenden Nummern über-\n§27a                                 nommen werden, wenn Unklarheiten nicht zu be-\nsorgen sind.\n(1) Geht die Zuständigkeit für die Führung eines oder\nmehrerer Grundbuchblätter auf ein anderes Grundbuch-         d) Die Eintragungsvermerke sind tunlichst so zusammen-\namt über und wird bei beiden beteiligten Grundbuch-              zufassen und zu ändern, daß nur ihr gegenwärtiger\nämtern für die in Frage kommenden Bezirke das Grund-             Inhalt in das neue Blatt übernommen wird.\nbuch in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen        e) Veränderungen eines Rechts sind tunlichst in den\ngeführt, so sind die betroffenen Blätter nicht zu schließen,     für die Eintragung des Rechts selbst bestimmten\nsondern an das nunmehr zuständige Grundbuchamt                   Spalten einzutragen; jedoch sind besondere Rechte\nabzugeben. § 26 Abs. 3, 4, 6 und 7 ist entsprechend anzu-        (z. B. Pfandrechte), Löschungsvormerkungen sowie\nwenden. Im Falle des § 27 ist nach Satz 1 und § 26 Abs. 3        Vermerke, die sich auf mehrere Rechte gemeinsam\nzu verfahren.                                                    beziehen, wieder in den für Veränderungen bestimm-\nten Spalten einzutragen.\n(2) Wird das Grundbuch in Einzelheften mit heraus-\nnehmbaren Einlegebogen nur bei einem der beteiligten         t} (weggefallen)\nGrundbuchämter für den in Frage kommenden Bezirk             g) In der zweiten und dritten Abteilung ist der Tag der\ngeführt, so ist nach § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 3, 4, 6        ersten Eintragung eines Rechts mit zu übertragen.\nund 7 zu verfahren. Im Falle des § 27 ist nach § 25 Abs. 1   h) 1. Jeder übertragene Vermerk, dessen Unterzeich-\nund 2 und § 26 Abs. 3 zu verfahren.                                  nung erforderlich ist, ist mit dem Zusatz „Um-\ngeschrieben\" zu versehen und von dem Richter\nund dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu\nAbschnitt VI                                  unterzeichnen.\nDie Umschreibung von Grundbüchern                       2. In Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses genügt der\nVennerk: ,,Bei Umschreibung des unübersichtlich\n§28                                      gewordenen Blattes . . . als Bestand eingetragen\nam ...•; der Vermerk in Spalte 4 der ersten Ab-\n(1) Ein Grundbuchblatt ist, außer im Falle des § 23               teilung hat zu lauten: ,,Das auf dem unübersichtlich\nAbs. 1, umzuschreiben, wenn es unübersichtlich ge-\ngewordenen Blatt . . . eingetragene Eigentum bei\nworden ist.\nUmschreibung des Blattes hier eingetragen am ...\".\n(2) Ein Grundbuchblatt kann umgeschrieben werden:\ni) In den Fällen des § 30 (§§ 31, 32) des Reichsgesetzes\na) wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht             über die Bereinigung .der Grundbücher vom 18. Juli\nwird;                                                        1930 (Reichsgesetzbl. 1S. 305) ist nach Möglichkeit an","122                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nStelle der Bezugnahme auf das Aufwertungsgesetz ein                (2e) Die nicht neu gefaßten Teile des Grundbuchblatts\nWiderspruch mit dem in § 30 des Gesetzes über die               bleiben unverändert.\nBereinigung der Grundbücher bezeichneten Inhalt ein-\nzutragen, sofern eine endgültige Klarstellung in einem\nVerfahren zur Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90\nbis 115 der Grundbuchordnung) oder auf andere Weise                                     Abschnitt VII\nnicht erreichbar ist.                                                     Die Schließung des Grundbuchblatts\n(2) Das umgeschriebene Blatt ist zu schließen. In dem\nSchließungsvermerk (§ 36 Buchstabe b) ist die Bezeich-                                          §34\nnung des neuen Blattes anzugeben.\nAußer den Fällen des § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 27,\n§ 27a Abs. 2 und§ 30 Abs. 2 wird das Grundbuchblatt\n§31                                 geschlossen, wenn:\nDie Durchführung der Umschreibung im einzelnen er-               a) alle auf einem Blatt eingetragenen Grundstücke aus\ngibt sich aus den in den Anlagen 2a und 2b*) beigefügten                 dem Grundbuchblatt ausgeschieden sind;\nMustern. § 22 Satz 2 gilt entsprechend.\nb) an Stelle des Grundstücks die Miteigentumsanteile\nder Miteigentümer nach § 3 Abs. 4 und 5 der Grund-\n§32\nbuchordnung im Grundbuch eingetragen werden und\n(1) Die für das geschlossene Grundbuchblatt gehalte-                  weitere Grundstücke nicht eingetragen sind;\nnen Grundakten werden unter entsprechender Änderung\nc) das Grundstück untergegangen ist.\nihrer Bezeichnung für das neue Blatt weitergeführt. Nach\ndem umgeschriebenen Blatt ist ein neues Handblatt\nherzustellen. Das alte Handblatt ist bei den Grundakten                                          §35\nzu verwahren; es ist deutlich als Handblatt des wegen\n(1) Das Grundbuchblatt wird ferner geschlossen, wenn\nUmschreibung geschlossenen Blattes zu kennzeichnen.\ndas Grundstück sich in der Örtlichkeit nicht nachweisen\n(2) Mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung oder              läßt.\nder von ihr bestimmten Stelle können auch die für das\n(2) Vor der Schließung sind alle, denen ein im Grund-\ngeschlossene Grundbuchblatt gehaltenen Akten ge-\nbuch eingetragenes Recht an dem Grundstück oder an\nschlossen werden. Das alte Handblatt und Urkunden, auf\neinem solchen Recht zusteht, aufzufordern, binnen einer\ndie eine Eintragung in dem neuen Grundbuchblatt sich\nvom Grundbuchamt zu bestimmenden angemessenen\ngründet oder Bezug nimmt, können zu den Grundakten\nFrist das Grundstück in der Örtlichkeit nachzuweisen, mit\ndes neuen Blattes genommen werden; in diesem Fall ist\ndem Hinweis, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist\nAbsatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 entsprechend anzuwenden.\ndas Blatt geschlossen werde. Die Aufforderung ist den\nDie Übernahme ist in den geschlossenen Grundakten zu\nBerechtigten, soweit ihre Person und ihr Aufenthalt\nvermerken.\ndem Grundbuchamt bekannt ist, zuzustellen. Sie kann\n§33                                 nach Ermessen des Grundbuchamts außerdem öffentlich\n(1) Sind nur das Bestandsverzeichnis oder einzelne Ab-           bekanntgemacht werden; dies hat zu geschehen, wenn\nteilungen des Grundbuchblatts unübersichtlich gewor-                Person oder Aufenthalt eines Berechtigten dem Grund-\nden, so können sie für sich allein neu gefaßt werden, falls         buchamt nicht bekannt ist. Die Art der Bekanntmachung\ndieser Teil des Grundbuchblatts hierfür genügend Raum               bestimmt das Grundbuchamt.\nbietet.\n(2a) § 29 ist entsprechend anzuwenden.                                                        §36\n(2b) Der neu zu fassende Teil des Grundbuchblatts ist               Das Grundbuchblatt wird geschlossen, indem\ndurch einen quer über beide Seiten zu ziehenden rot-\na) sämtliche Seiten des Blattes, soweit sie Eintragungen\nschwarzen Doppelstrich abzuschließen und darunter der\nenthalten, rot durchkreuzt werden;\nVermerk zu setzen: ,, Wegen Unübersichtlichkeit neu-\ngefaßt.\" Die über dem Doppelstrich stehenden Eintra-                b) ein Schließungsvermerk, in dem der Grund der\ngungen sind rot zu durchkreuzen.                                         Schließung anzugeben ist, in der Aufschrift eingetra-\ngen wird.\n(2c) § 30 Abs. 1 Buchstabe c, d, e, g und i ist ent-\nsprechend anzuwenden, Buchstabe c jedoch mit Aus-\n§37\nnahme seines Satzes 3.\n(2d) 1. Jeder übertragene Vermerk, dessen Unter-                    (1) Geschlossene Grundbuchblätter dürfen zur Anle-\nzeichnung erforderlich ist, ist mit dem Zusatz:        gung eines neuen Blattes nicht wieder verwendet werden.\n„Bei Neufassung übertragen\" zu versehen und              (2a) Jedoch kann der zuständige Oberlandesgerichts-\nvon dem Richter und dem Urkundsbeamten der            präsident unter Berücksichtigung der besonderen ört-\nGeschäftsstelle zu unterzeichnen.                     lichen Verhältnisse bei allen oder einzelnen Grund-\n2. In Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses genügt          buchämtern seines Bezirks die Wiederverwendung\nder Vermerk: ,,Bei Neufassung des unüber-             geschlossener Grundbuchblätter zur Einrichtung eines\nsichtlich gewordenen Bestandsverzeichnisses           neuen Blattes desselben Grundbuchbezirks gestatten,\nals Bestand eingetragen am ... \".                      sofern dadurch eine nennenswerte Ersparnis erzielt und\ndie Übersichtlichkeit des Grundbuchs nicht beeinträchtigt\n1  Die Anlagen 1 bis 1Ob sind Im Anlageband zu dieser Ausgabe des    wird.\nBundesgesetzblatts abgedruckt. Abonnenten des Bundesgesetzblatts\nTeil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den .Bezugs-\n(2b) Das neue Blatt erhält die Nummer des alten Blattes\nbedingungen des Verlags übersandt.                                unter Hinzufügung des Buchstabens „A\".","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1995                                123\n(2c) Das alte Blatt ist in der Aufschrift, im Bestandsver-                          Abschnitt IX\nzeichnis und in den drei Abteilungen, soweit sich darin\nEintragungen befinden, durch einen quer über beide                      Die Bekanntmachung der Eintragungen\nSeiten zu ziehenden rot-schwarzen Doppelstrich abzu-\nschließen und darunter mit dem Vermerk zu versehen:                                         §39\n„Wieder benutzt als Blatt Nr.... A\". In der Aufschrift ist        (1) (weggefallen)\ndieser Vermerk durch Angabe des Amtsgerichts und des\nBezirks zu ergänzen. Die neuen Eintragungen haben unter           (2) (weggefallen)\nneuen laufenden Nummern zu erfolgen.                              (3) Die Umschreibung eines Grundbuchblatts ist dem\n(3) Die Absätze 2a bis 2c sind nicht anzuwenden, wenn       Eigentümer, den eingetragenen dinglich Berechtigten und\ndas Grundbuch in Einzelheften mit herausnehmbaren              der Katasterbehörde (Flurbuchbehörde, Vermessungs-\nEinlegebogen geführt wird. In diesem Fall kann jedoch          behörde) bekanntzugeben. Inwieweit hiermit eine Mit-\nnach Anordnung der Landesjustizverwaltung die Nummer           teilung von etwaigen Änderungen der Eintragungsver-\neines geschlossenen Grundbuchblatts im Einzelheft für          merke zu verbinden ist, bleibt, unbeschadet der Vorschrift\nein neues Blatt desselben Grundbuchbezirks unter Hinzu-        des § 55 der Grundbuchordnung, dem Ermessen des\nfügung des Buchstabens A (B, C usw.) wiederverwendet           Grundbuchrichters überlassen. Die Änderung der laufen-\nwerden.                                                        den Nummern von Eintragungen (§ 30 Abs. 1 Buchstabe c\nSatz 3) ist dem Eigentümer stets, einem eingetragenen\ndinglich Berechtigten, wenn sich die laufende Nummer\nAbschnitt VIII                        seines Rechts ändert oder die Änderung für ihn sonst von\nBedeutung ist, bekanntzugeben. Ist über eine Hypothek,\nDie Beseitigung einer Doppelbuchung\nGrundschuld oder Rentenschuld ein Brief erteilt, so ist\nbei der Bekanntgabe der Gläubiger aufzufordern, den\n§38                             Brief zwecks Berichtigung, insbesondere der Nummer\n(1) Ist ein Grundstück für sich allein auf mehreren         des Grundbuchblatts, dem Grundbuchamt alsbald ein-\nGrundbuchblättern eingetragen, so gilt folgendes:              zureichen.\na) Stimmen die Eintragungen auf den Blättern überein,             (4) (weggefallen)\nso sind die Blätter bis auf eins zu schließen. Im\nSchließungsvermerk (§ 36 Buchstabe b) ist die Num-                                     §40\nmer des nicht geschlossenen Blattes anzugeben.\n(1) Geht die Zuständigkeit für die Führung des Grund-\nb) 1. Stimmen die Eintragungen auf den Blättern nicht          buchblatts infolge einer Bezirksänderung oder auf\nüberein, so sind alle Blätter zu schließen. Für das    sonstige Weise auf ein anderes Grundbuchamt über\nGrundstück ist ein neues Blatt anzulegen. Im           (§§ 25, 26), so hat dieses hiervon den eingetragenen\nSchließungsvermerk (§ 36 Buchstabe b) ist die          Eigentümer und die aus dem Grundbuch ersichtlichen\nNummer des neuen Blattes anzugeben.                    dinglich Berechtigten unter Mitteilung der künftigen\n2. Das Grundbuchamt entscheidet darüber, welche            Aufschrift des Grundbuchblatts zu benachrichtigen. Die\nEintragungen aus den geschlossenen Blättern auf        Vorschriften des § 39 Abs. 3 Satz 3 und 4 sind ent-\ndas neue Blatt zu übernehmen sind. Nicht über-         sprechend anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmun-\nnommene Eintragungen sind durch Eintragung von         gen gelten nicht, wenn die Änderung der Zuständigkeit\nWidersprüchen zu sichern. Das Grundbuchamt hat         sich auf sämtliche Grundstücke eines Grundbuchbezirks\nvor der Entscheidung, soweit erforder1ich und tun-     erstreckt und die Bezeichnung des Grundbuchbezirks\nlich, die Beteiligten zu hören und eine gütliche Eini- sowie die Band- und Blattnummern unverändert bleiben.\ngung zu versuchen.\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und des § 39\nc) Die wirkliche Rechtslage bleibt durch die nach den          Abs. 3 Satz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn\nBuchstaben a und b vorgenommenen Maßnahmen                 ein Grundstück in einen anderen Grundbuchbezirk des-\nunberührt.                                                 selben Grundbuchamts übergeht (§ 27).\n(2a) Ist ein Grundstück oder Grundstücksteil auf mehre-\nren Grundbuchblättern eingetragen, und zwar wenigstens\nauf einem der Grundbuchblätter zusammen mit anderen                                        §41\nGrundstücken oder Grundstücksteilen (§§ 4, 5, 6, 6a der                                (weggefallen)\nGrundbuchordnung), so ist das Grundstück oder der\nGrundstücksteil von allen Blättern abzuschreiben. Für das\nGrundstück oder den Grundstücksteil ist ein neues Blatt                                    §42\nanzulegen.                                                        Erforderliche maschinell erstellte Zwischenverfügungen\n(2b) Für die Anlegung des neuen Blattes gilt Absatz 1       und die nach den §§ 55 bis 55b der Grundbuchordnung\nBuchstabe b Nr. 2 entsprechend.                                vorzunehmenden Mitteilungen müssen nicht unterschrie-\nben werden. In diesem Fall soll auf dem Schreiben\n(2c) Würde das nach den Absätzen 2a und 2b anzu-            der Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt\nlegende neue Blatt mit einem der alten Blätter überein-        und auch ohne Unterschrift wirksam.\" angebracht sein.\nstimmen, so wird dieses fortgeführt und das Grundstück         Zwischenverfügungen und Mitteilungen können, wenn die\noder der Grundstücksteil nur von den anderen alten             Kenntnisnahme durch den Empfänger allgemein sicher-\nBlättern abgeschrieben.\ngestellt ist und der Lauf von gesetzlichen Fristen wirksam\n(2d) Die wirkliche Rechtslage bleibt von den nach           in Gang gesetzt und überwacht werden kann, auch durch\nden Absätzen 2a bis 2c vorgenommenen Maßnahmen                 Bildschirmmitteilung oder in anderer Weise elektronisch\nunberührt.                                                     erfolgen.","124                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAbschnitt X                                                     Abschnitt XI\nGrundbucheinsicht und -abschritten                                            Hypotheken-,\nGrundschuld- und Rentensch9ldbriefe\n§43\n(1) Beauftragte inländischer öffentlicher Behörden sind                                     §47\nbefugt, das Grundbuch einzusehen und eine Abschrift zu             Die Hypothekenbriefe sind mit einer Überschrift zu ver-\nverlangen, ohne daß es der Darlegung eines berechtigten         sehen, welche die Worte „Deutscher Hypothekenbrief'\nInteresses bedarf.                                              und die Bezeichnung der Hypothek(§ 56 Abs. 1 der Grund-\n(2) Dasselbe gilt für Notare sowie für Rechtsanwälte, die   buchordnung) enthält, über die der Brief erteilt wird. Die\nlaufende Nummer, unter der die Hypothek in der dritten\nim nachgewiesenen Auftrag eines Notars das Grundbuch\nAbteilung des Grundbuchs eingetragen ist, ist dabei in\neinsehen wollen, für öffentlich bestellte Vermessungs-\nBuchstaben zu wiederholen.\ningenieure und dinglich Berechtigte, soweit Gegenstand\nder Einsicht das betreffende Grundstück ist. Unbeschadet\n§48\ndessen ist die Einsicht in das Grundbuch und die Erteilung\nvon Abschriften hieraus zulässig, wenn die für den Einzel-         (1) Wird eine Hypothek im Grundbuch teilweise ge-\nfall erklärte Zustimmung des eingetragenen Eigentümers          löscht, so ist auf dem Brief der Betrag, für den die\ndargelegt wird.                                                 Hypothek noch besteht, neben der in der Überschrift\nenthaltenen Bezeichnung des Rechts durch den Vermerk\n§44                               ersichtlich zu machen: ,,Noch gültig für (Angabe des\n(1) Grundbuchabschriften sind auf Antrag zu beglau-         Betrags).\" Der alte Betrag ist rot zu unterstreichen.\nbigen.                                                             (2) In derselben Weise ist bei der Herstellung von\n(2) Die Bestätigung oder Ergänzung früher gefertigter       Teilhypothekenbriefen auf dem bisherigen Brief der\nAbschriften ist zulässig. Eine Ergänzung einer früher er-       Betrag ersichtlich zu machen, auf den sich der Brief noch\nteilten Abschrift soll unterbleiben, wenn die Ergänzung         bezieht.\ngegenüber der Erteilung einer Abschrift durch Ablichtung                                        §49\neinen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand, insbesondere             Vermerke über Eintragungen, die nachträglich bei der\nerhebliche oder zeitraubende Schreibarbeiten erfordern          Hypothek erfolgen, sowie Vermerke über Änderungen\nwürde; andere Versagungsgründe bleiben unberührt.               der in § 57 der Grundbuchordnung genannten Angaben\n(3) Auf einfachen Abschriften ist der Tag anzugeben, an     werden auf dem Brief im Anschluß an den letzten vor-\ndem sie gefertigt sind. Der Vermerk ist jedoch nicht zu         handenen Vermerk oder, wenn hierfür auf dem Brief kein\nunterzeichnen.                                                  Raum mehr vorhanden ist, auf einen mit dem Brief zu\nverbindenden besonderen Bogen gesetzt.\n· (4) Von gelöschten Eintragungen wird lediglich die\nlaufende Nummer der Eintragung mit dem Vermerk\n§49a\n,,Gelöscht\" in die Abschrift aufgenommen. Dies gilt nicht,\nwenn ihre Aufnahme in vollem Wortlaut beantragt ist oder          ·Wird der Grundpfandrechtsbrief nicht ausgehändigt,\nsoweit die Abschrift durch Ablichtung hergestellt wird.         soll er durch die Post mit Zustellungsurkunde oder durch\nEinschreiben versandt werden. Die Landesjustizverwal-\ntungen können durch Geschäftsanweisung oder Erlaß ein\n§45                               anderes Versendungsverfahren bestimmen. Bestehende\n(1) Die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines        Anweisungen oder Erlasse bleiben unberührt.\nTeils des Grundbuchblatts ist zulässig.\n(2) In diesem Fall sind in die Abschrift die Eintragungen                                   §50\naufzunehmen, welche den Gegenstand betreffen, auf den              Die in § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 der Grundbuch-\nsich die Abschrift beziehen soll. In dem Beglaubigungs-         ordnung sowie in § 49 dieser Verfügung vorgeschriebene\nvermerk ist der Gegenstand anzugeben und zu bezeugen,           Verbindung erfolgt durch Schnur und Siegel.\ndaß weitere ihn betreffende Eintragungen in dem Grund-\nbuch nicht enthalten sind.                                                                      §51\n(3) Im übrigen ist das Grundbuchamt den Beteiligten            Die Vorschriften der§§ 4 7 bis 50 sind auf Grundschuld-\ngegenüber zur Auskunftserteilung nur auf Grund beson-           und Rentenschuldbriefe entsprechend anzuwenden. In\nderer gesetzlicher Vorschrift verpflichtet. Die Erteilung       der Überschrift eines Rentenschuldbriefes Ist der Betrag\neines abgekürzten Auszugs aus dem Inhalt des Grund.;.           der einzelnen Jahresleistung, nicht der Betrag der Ab-\nbuchs ist nicht zulässig.                                       lösungssumme, anzugeben.\n§46                                                               §52\n(1) Die Einsicht von Grundakten ist jedem gestattet, der       (1) Für die Hypotheken-, Grundschuld- und Renten-\nein berechtigtes Interesse darlegt, auch soweit es sich         ~chuldbriefe dienen die Anlagen 3 bis 81 als Muster.\nnicht um die in § 12 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung           (2) Für die Ausfertigung der Hypotheken-, Grund-\nbezeichneten Urkunden handelt.                                 schuld- und Rentenschuldbriefe sind die amtlich ausge-\n(2) Die Vorschrift des § 43 ist auf die Einsicht von\nGrundakten entsprechend anzuwenden.                            1  Die Anlagen 1 bis 1Ob sind Im Anlageband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblatts abgedruckt. Abonnenten des Bundesgesetzblatts\n(3) Soweit die Einsicht gestattet ist, kann eine Abschrift     Tell I wird der Anlageband auf Anforderung gemaß den Bezugs-\nverlangt werden, die auf Antrag auch zu beglaubigen ist           bedingungen des Verlags übersandt.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1995                                      125\ngebenen, mit laufenden Nummern verseheneo Vordrucke            (4) In der Spalte 6 sind die Vermerke über die Berich-\nnach näherer Anweisung der Landesjustizverwaltung zu        tigungen des Bestandes des belasteten Grundstücks, die\nverwenden.                                                  auf dem Blatt dieses Grundstücks zur Eintragung gelan-\n§53                             gen (§ 6 Abs. 6 Buchstabe e), einzutragen. In der Spalte 5\nist hierbei auf die laufende Nummer hinzuweisen, unter\n(1) Ist nach dem Gesetz ein Hypotheken-, Grund-         der die Berichtigung in den Spalten 3 und 4 eingetragen\nschuld- oder Rentenschuldbrief unbrauchbar zu machen,      wird.\nso wird, nachdem die bei dem Recht bewirkte Grund-\nbucheintragung auf dem Brief vermerkt ist, der Vermerk         (5) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung\nnach ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt ein\nüber die erste Eintragung des Rechts durchstrichen und\nfrüherer Vermerk ganz oder teilweise seine Bedeutung,\nder Brief mit Einschnitten versehen.\nso ist er insoweit rot zu unterstreichen.\n(2) Ist verfügt worden, daß der Brief unbrauchbar zu\n(6) Die Löschung des Erbbaurechts ist in der Spalte 8\nmachen ist, und ist in den Grundakten ersichtlich ge-\nzu vermerken.\nmacht, daß die Verfügung ausgeführt ist, so ist der Brief\nmit anderen unbrauchbar gemachten Briefen zu Sammel-                                        §57\nakten zu nehmen. Die Sammelakten sind für das Kalen-            (1) Die erste Abteilung dient zur Eintragung des Erb-\nderjahr anzulegen und am Schluß des folgenden Kalen-        bauberechtigten.\nderjahres zu vernichten. In der Verfügung kann ange-            (2) Im übrigen sind auf die Eintragungen im Bestands-\nordnet werden, daß ein unbrauchbar gemachter Brief          verzeichnis sowie in den drei Abteilungen die für die\nwährend bestimmter Zeit bei den Grundakte_n aufzube-        Grundbuchblätter über Grundstücke geltenden Vorschrif-\nwahren ist.                                                 ten (Abschnitte II, III) entsprechend anzuwenden.\n§58\nAbschnitt XII\nDie nähere Einrichtung und die Ausfüllung des für ein\nDas Erbbaugrundbuch                      Erbbaurecht anzulegenden besonderen Grundbuchblatts\nergibt sich aus dem in der Anlage 9*) beigefügten Muster.\n§54                             § 22 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nAuf das für ein Erbbaurecht anzulegende besondere\n§59\nGrundbuchblatt (§ 14 Abs. 1 der Verordnung über das\nErbbaurecht vom 15. Januar 1919 - Reichsgesetzbl. S. 72)        Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und\nsind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzu-       Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der\nwenden, soweit sich nicht aus den §§ 55 bis 59 Abwei-       belastete Gegenstand ein Erbbaurecht ist.\nchendes ergibt.\n§60\n§55\nDie vorstehenden Vorschriften sind auf die nach § 8 der\n(1) Das Erbbaugrundbuchblatt erhält die nächste fort-    Grundbuchordnung anzulegenden Grundbuchblätter mit\nlaufende Nummer des Grundbuchs, in dem das belastete        folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:\nGrundstück verzeichnet ist.\na) In der Aufschrift ist an Stelle des Wortes „Erbbaugrund-\n(2) In der Aufschrift ist unter die Blattnummer in            buch\" (§ 55 Abs. 2) das Wort „Erbbaurecht\" zu setzen;\nKlammern das Wort „Erbbaugrundbuch\" zu setzen.              b) bei der Eintragung des Inhalts des Erbbaurechts ist die\nBezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (§ 56\n§56                                  Abs. 2) unzulässig.\n(1) Im Bestandsverzeichnis sind in dem durch die\nSpalten 2 bis 4 gebildeten Raum einzutragen:                                          Abschnitt XIII\na) die Bezeichnung „Erbbaurecht\" sowie die Bezeich-\nnung des belasteten Grundstücks, wobei der Inhalt                           Vorschriften über das\nder Spalten 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses des                    maschinell geführte Grundbuch\nbelasteten Grundstücks in die Spalten 3 und 4 des\nErbbaugrundbuchs zu übernehmen ist;                                         Unterabschnitt 1\nb) der Inhalt des Erbbaurechts;                                   Das maschinell geführte Grundbuch\nc) im unmittelbaren Anschluß an die Eintragung unter                                        §61\nBuchstabe b der Eigentümer des belasteten Grund-\nstücks;                                                                            Grundsatz\nd) Veränderungen der unter den Buchstaben a bis c               Für das maschinell geführte Grundbuch und das maschi-\ngenannten Vermerke.                                    nell geführte Erbbaugrundbuch gelten die Bestimmungen\ndieser Verordnung und, wenn es sich um Wohnungs-\n(2) Bei Eintragung des Inhalts des Erbbaurechts (Ab-     grundbuchblätter handelt, auch die Wohnungsgrund-\nsatz 1 Buchstabe b) ist die Bezugnahme auf die Eintra-      buchverfügung und die sonstigen allgemeinen Ausfüh-\ngungsbewilligung zulässig; jedoch sind Beschränkungen       rungsvorschriften, soweit im folgenden nichts Abweichen-\ndes Erbbaurechts durch Bedingungen, Befristungen oder       des bestimmt wird.\nVerfügungsbeschränkungen (§ 5 der Erbbaurechtsverord-\nnung) ausdrücklich einzutragen.                            1   Die Anlagen 1 bis 1Ob sind im Anlageband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblatts abgedruckt. Abonnenten des Bundesgesetzblatts\n(3) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Ein-        Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-\ntragung anzugeben.                                             bedingungen des Verlags übersandt.","126                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§62                              Das System soll nach Möglichkeit Grundbuchdaten über-\nnehmen können, die in Systemen gespeichert sind, die die\nBegriff des maschinell geführten Grundbuchs\nFührung des Grundbuchs in Papierform unterstützen.\nBei dem maschinell geführten Grundbuch ist der in\nden dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene                                           §65\nund auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabe-\nSicherung der Anlagen und Programme\nfähige Inhalt des Grundbuchblatts (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der\nGrundbuchordnung) das Grundbuch. Die Bestimmung                  (1) Die Datenverarbeitungsanlage ist so aufzustellen,\ndes Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung           daß sie keinen schädlichen Witterungseinwirkungen aus-\nder zuständigen Stelle geändert werden, wenn dies dazu        gesetzt ist, kein Unbefugter Zugang zu ihr hat und ein\ndient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten           Datenverlust bei Stromausfall vermieden wird. In dem\nsicherzustellen oder zu verbessern, und die Daten dabei       Verfahren ist durch geeignete systemtechnische Vorkeh-\nnicht verändert werden.                                       rungen sicherzustellen, daß nur die hierzu ermächtigten\nPersonen Zugriff auf die Programme und den Inhalt der\n§63                              maschinell geführten Grundbuchblätter haben. Die An-\nwendung der Zugangssicherungen und Datensicherungs-\nGestaltung des maschinell geführten Grundbuchs             verfahren ist durch Dienstanweisungen sicherzusteflen.\nDer Inhalt des maschinell geführten Grundbuchs muß            (2) Ist die Datenverarbeitungsanlage an ein öffentliches\nauf dem Bildschirm und in Ausdrucken so sichtbar ge-          Telekommunikationsnetz angeschlossen, müssen Siche-\nmacht werden können, wie es den durch diese Verord-           rungen gegen ein Eindringen unbefugter Personen oder\nnung und die Wohnungsgrundbuchverfügung vorge-                Stellen in das Verarbeitungssystem (Hacking) getroffen\nschriebenen Vordrucken entspricht. Die Vorschriften, die      werden.\nGrundbuchbände voraussetzen, sind nicht anzuwenden.\n§66\nSicherung der Daten\n§64\n(1) Das Datenverarbeitungssystem soll so angelegt\nAnforderungen an Anlagen und Programme\nwerden, daß die eingegebenen Eintragungen auch dann\n(1) Für das maschinell geführte Grundbuch dürfen nur       gesichert sind, wenn sie noch nicht auf Dauer unverändert\nAnlagen und Programme verwendet werden, die den               in lesbarer Form wiedergegeben werden können.\nbestehenden inländischen oder international anerkannten          (2) Das Grundbuchamt bewahrt mindestens eine voll-\ntechnischen Anforderungen an die maschinell geführte          ständige Sicherungskopie aller bei ihm maschinell geführ-\nVerarbeitung geschützter Daten entsprechen. Sie sollen        ten Grundbuchblätter auf. Sie ist mindestens am Ende\nüber die in Absatz 2 bezeichneten Grundfunktionen             eines jeden Arbeitstages auf den Stand zu bringen, den\nverfügen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist,           die Daten der maschinell geführten Grundbuchblätter\nsoweit es nicht durch ein inländisches oder ausländi-         (§ 62) dann erreicht haben.\nsches Prüfzeugnis bescheinigt wird, durch die zuständige\n(3) Die Kopie ist so aufzubewahren, daß sie bei einer\nLandesjustizverwaltung in geeigneter Weise festzustellen.\nBeschädigung der maschinell geführten Grundbuchblätter\n(2) Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll ge-      nicht in Mitleidenschaft gezogen und unverzüglich zu-\nwährleisten, daß                                              gänglich gemacht werden kann. Im übrigen gilt§ 65 Abs. 1\nsinngemäß.\n1. seine Funktionen nur genutzt werden können, wenn\nsich der Benutzter dem System gegenüber identifiziert\nund authentisiert (Identifikation und Authentisierung),                      Unterabschnitt 2\n2. die eingeräumten Benutzungsrechte im System ver-                                Anlegung des\nwaltet werden (Berechtigungsverwaltung),                        maschinell geführten Grundbuchs\n3. die eingeräumten Benutzungsrechte von dem System\ngeprüft werden (Berechtigungsprüfung),\n§67\nFestlegung der Anlegungsverfahren\n4. die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen\ndes maschinell geführten Grundbuchs im System                Das Grundbuchamt entscheidet nach pflichtgemäßem\nprotokolliert wird (Beweissicherung),                     Ermessen, ob es das maschinell geführte Grundbuch durch\nUmschreibung nach § 68, durch Neufassung nach § 69\n5. eingesetzte Subsysteme ohne Sicherheitsrisiken wie-\noder durch Umstellung nach § 70 anlegt. Die Landesregie-\nderhergestellt werden können (Wiederaufbereitung),\nrungen oder die von diesen ermächtigten Landesjustizver-\n6. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten             waltungen können in der Verordnung nach § 126 Abs. 1\ndurch Fehlfunktionen des Systems durch geeignete          Satz 1 der Grundbuchordnung die Anwendung eines der\ntechnische Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt            genannten Verfahren ganz oder teilweise vorschreiben.\nwerden können (Unverfälschtheit),                      · Sie können hierbei auch unterschiedliche Bestimmungen\ntreffen. Der in dem Muster der Anlage 2b zu dieser Ver-\n7. die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen und\nordnung vorgesehene Vermerk in der Aufschrift des neu\nauftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet\nanzulegenden Blattes wird durch den Freigabevermerk,\nwerden (Verläßlichkeit der Dienstleistung),\nder in dem Muster der Anlage 2a zu dieser Verordnung\n8. der Austausch von Daten aus dem oder für das Grund-       vorgesehene Vermerk in der Aufschrift des abgeschrie-\nbuch im System und bei Einsatz öffentlicher Netze        benen Blattes wird durch den Abschreibevermerk nach\nsicher erfolgen kann (Übertragungssicherheit).           § 71 ersetzt.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1995                                    127\nAnlegung des maschinell                                           Anlegung des maschinell\ngeführten Grundbuchs durch Umschreibung                              geführten Grundbuchs durch Umstellung\n(1) Ein bisher in Papierform geführtes Grundbuchblatt               (1) Die Anlegung eines maschinell geführten Grund-\nkann auch umgeschrieben werden, wenn es maschinell                  buchs kann auch durch Umstellung erfolgen. Dazu ist\ngeführt werden soll. Die Umschreibung setzt nicht voraus,           der Inhalt des bisherigen Blattes elektronisch in den für\ndaß für neue Eintragungen in dem bisherigen Grundbuch-              das maschinell geführte Grundbuch bestimmten Daten-\nblatt kein Raum mehr ist oder daß dieses unübersichtlich            speicher aufzunehmen. Die Umstellung kann auch da-\ngeworden ist.                                                       durch erfolgen, daß ein Datenspeicher mit dem Grund-\nbuchinhalt zum Datenspeicher des maschinell geführten\n(2) Für die Durchführung der Umschreibung nach                   Grundbuchs bestimmt wird (§ 62). Die Speicherung des\nAbsatz 1 gelten § 44 Abs. 3 der Grundbuchordnung und                Schriftzugs von Unterschriften ist dabei nicht notwendig.\nim übrigen die Vorschriften des Abschnitts VI sowie § 39\nAbs. 3 mit der Maßgabe, daß die zu übernehmenden                       (2) § 101 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 und\nAngaben des umzuschreibenden Grundbuchblatts in den                 § 36 Buchstabe b gelten entsprechend. Das geschlossene\nfür das neue Grundbuchblatt bestimmten Datenspeicher                Grundbuch muß deutlich sichtbar als geschlossen kennt-\ndurch Übertragung dieser Angaben in elektronische                   lich gemacht werden.\nZeichen aufzunehmen sind. § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 und                                            § 71\n§ 33 finden keine Anwendung.\nFreigabe des maschinell geführten Grundbuchs\n(3) (weggefallen)\nDas nach den §§ 68 bis 70 angelegte maschinell ge-\nführte Grundbuch tritt mit seiner Freigabe an die Stelle\n§69                                 des bisherigen Grundbuchblatts. Die Freigabe erfolgt,\nAnlegung des maschinell                          wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit des angelegten\ngeführten Grundbuchs durch Neufassung                      maschinell geführten Grundbuchs und seine Abrufbarkeit\naus dem D?tenspeicher gesichert sind. In der Wiedergabe\n(1) Das maschinell geführte Grundbuch kann durch                 des Grundbuchs auf dem Bildschirm oder bei Ausdrucken\nNeufassung angelegt werden. Für die Neufassung gilt                 soll in der Aufschrift anstelle des in Anlage 2b vorgesehe-\n§ 68, soweit hier nicht etwas Abweichendes bestimmt                  nen Vermerks der Freigabevermerk erscheinen. Der Frei-\nwird.                                                                gabevermerk lautet:\n(2) Das neugefaßte Grundbuchblatt erhält keine neue              1. in den Fällen der§§ 69 und 70:\nNummer. Im Bestandsverzeichnis soll, soweit zweck-                       ,,Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umge-\nmäßig, nur der aktuelle Bestand, in den einzelnen Ab-                    stellt/neu gefaßt worden und dabei an die Stelle\nteilungen nur der aktuelle Stand der eingetragenen                       des bisherigen Blattes getreten. In dem Blatt ent-\nRechtsverhältnisse dargestellt werden. Soweit Belastun-                  haltene Rötungen sind schwarz sichtbar. Freigeben\ngen des Grundstücks in einer einheitlichen Abteilung                     am/zum ...\neingetragen sind, sollen sie, soweit tunlich, getrennt in                                                        Name(n)\",\neiner zweiten und dritten Abteilung dargestellt werden.\n§ 39 Abs. 3 gilt nicht.                                              2. in den Fällen des§ 68:\n,,Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umge-\n(3) In Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses ist der                   schrieben worden und an die Stelle des Blattes\nVermerk „Bei Neufassung der Abteilung 0/des Bestands-                    (nähere Bezeichnung) getreten. In dem Blatt ent-\nverzeichnisses als Bestand eingetragen am ... \" und in                   haltene Rötungen sind schwarz sichtbar. Freigegeben\nSpalte 4 der ersten Abteilung der Vermerk \"Bei Neufas-                   am/zum ...\nsung der Abteilung ohne Eigentumswechsel eingetragen                                                            Name(n)\".\nam ... \" einzutragen. Wird eine andere Abteilung neu\ngefaßt, so ist in dem neugefaßten Blatt der Vermerk                  In der Aufschrift des bisherigen Blattes ist anstelle des in\n,,Bei Neufassung der Abteilung eingetragen am ...\"                  Anlage 2a zu dieser Verordnung vorgesehenen Vermerks\neinzutragen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist der ent-            folgender Abschreibevermerk einzutragen:\nsprechende Teil des bisherigen Grundbuchblatts durch                 1. in den Fällen der§§ 69 und 70:\neinen Vermerk „Neu gefaßt am ... \"abzuschließen. Die für                 „Zur Fortführung auf EDV umgestellt/neu gefaßt und\nEintragungen in die neugefaßten Abteilungen bestimmten                  geschlossen am/zum ...\nSeiten oder Bögen sind deutlich sichtbar als geschlossen                                                  Unterschrift(en)\",\nkenntlich zu machen. Der übrige Teil des Grundbuchblatts\nist nach § 68 oder§ 70 zu übernehmen. § 30 Abs. 1 Buch-\n2. in den Fällen des§ 68:\nstabe h Nr. 1 ist nicht anzuwenden.                                      ,,Zur Fortführung auf EDV auf das Blatt . . . umge-\nschrieben und geschlossen am/zum ...\n(4) Die Durchführung der Neufassung im einzelnen er-\nUnterschrift(en)\".\ngibt sich aus den in den Anlagen 10a und 10bj beigefüg-\nten Mustern. Die darin enthaltenen Probeeintragungen\n§72\nsind als Beispiele nicht Teil dieserVerordnung.\nUmschreibung, Neufassung und\nSchließung des maschinell geführten Grundbuchs\n•> Die Anlagen 1 bis 1Ob sind im Anlageband zu dieser Ausgabe des       (1) Für die Umschreibung, Neufassung und Schließung\nBundesgesetzblatts abgedruckt. Abonnenten des Bundesgesetzblatts\nTeil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-     des maschinell geführten Grundbuchs gelten die Vor-\nbedingungen des Verlags übersandt.                               schriften der Abschnitte VI und VII sowie, außer im Fall der","128                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nNeufassung, § 39 Abs. 3 sinngemäß, soweit ·in diesem                             Unterabschnitt 4\nAbschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist.\nEinsicht in\n(2) Der Inhalt der geschlossenen maschinell geführten                          das maschinell\nGrundbuchblätter soll weiterhin wiedergabefähig oder                          geführte Grundbuch\nlesbar bleiben.                                                            und Abschriften hieraus\n§73\n§77\nGrundakten\nGrundsatz\nAuch nach Anlegung des maschinell geführten Grund-\nbuchs sind die Grundakten gemäß § 24 Abs. 1 bis 3 zu             Für die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch\nführen. Das bisher geführte Handblatt kann ausgesondert       und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten die\nund auch vernichtet werden; dies ist in den Grundakten zu     Vorschriften des Abschnitts X entsprechend, soweit im\nvermerken. Wird das bisher geführte Handblatt bei den         folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.\nGrundakten verwahrt, gilt § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2\nentsprechend.\n§78\nAusdrucke aus dem\nmaschinell geführten Grundbuch\nUnterabschnitt 3\n(1) Der Ausdruck aus dem maschinell geführten Grund-\nEintragungen in das                           buch ist mit der Aufschrift „Ausdruck\" und dem Hinweis\nmaschinell geführte Grundbuch                         auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu\nversehen. Der Ausdruck kann dem Antragsteller auch\n§74                               elektronisch übermittelt werden.\nVeranlassung der Eintragung                       (2) In den Fällen des § 44 Abs. 1 ist die Beglaubigung\n(1) Die Eintragung in das maschinell geführte Grund-       in der Form vorzunehmen, daß ein Ausdruck verfügt wird,\nbuch wird, vorbehaltlich der Fälle des § 127 der Grund-       der die Aufschrift „Amtlicher Ausdruck\", den Vermerk\nbuchordnung, von der für die Führung des maschinell ge-       ,,beglaubigt\" mit dem Namen der Person, die den Aus-\nführten Grundbuchs zuständigen Person veranlaßt. Einer        druck veranlaßt hat, trägt und gesiegelt ist. Anstelle der\nbesonderen Verfügung hierzu bedarf es in diesem Fall          Siegelung kann in dem Vordruck maschinell ein Abdruck\nnicht. Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte       des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufgedruckt wer-\nLandesjustizverwaltung kann in der Rechtsverordnung           den; in beiden Fällen muß auf dem Ausdruck .,Amtlicher\nnach § 126 der Grundbuchordnung oder durch geson-             Ausdruck\" und der Vermerk „Dieser Ausdruck wird nicht\nderte Rechtsverordnung bestimmen, daß auch bei dem            unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift.\" auf-\nmaschinell geführten Grundbuch die Eintragung von dem         gedruckt sein oder werden. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht.\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Verfügung der\n(3) Auf dem Ausdruck oder dem amtlichen Ausdruck\nfür die Führung des Grundbuchs zuständigen Person\nkann angegeben werden, welchen Eintragungsstand er\nveranlaßt wird.\nwiedergibt.\n(2) Die veranlassende Person soll die Eintragung auf\nihre Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; die Aufnahme                                   §79\nin den Datenspeicher (§ 62) ist zu verifizieren.\nEinsicht\n§75                                  (1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des betreffen-\nden Grundbuchblatts auf einem Bildschirm. Der Einsicht\nElektronische Unterschrift                   nehmenden Person kann gestattet werden, das Grund-\nBei dem maschinell geführten Grundbuch soll eine Ein-      buchblatt selbst auf dem Bildschirm aufzurufen, wenn\ntragung nur möglich sein, wenn die für die Führung des        technisch sichergestellt ist, daß der Umfang der nach § 12\nGrundbuchs zuständige Person oder, in den Fällen des         oder § 12b der Grundbuchordnung oder den Vorschriften\n§ 74 Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der Geschäfts-         dieser Verordnung zulässigen Einsicht nicht überschritten\nstelle der Eintragung ihren oder seinen Nachnamen hin-       wird und Veränderungen des Grundbuchinhalts nicht\nzusetzt und beides elektronisch unterschreibt. Die elektro-  vorgenommen werden können.\nnische Unterschrift soll in einem allgemein als sicher\n(2) Anstelle der Wiedergabe auf einem Bildschirm kann\nanerkannten automatisierten kryptographischen Verfah-\nauch die Einsicht in einen Ausdruck gewährt werden.\nren textabhängig und unterzeichnerabhängig hergestellt\nwerden. Die unterschriebene Eintragung und die elektro-          (3) Die Einsicht nach Absatz 1 oder 2 kann auch durch\nnische Unterschrift werden Bestandteil des maschinell         ein anderes als das Grundbuchamt bewilligt und gewährt\ngeführten Grundbuchs. Die elektronische Unterschrift soll     werden, das das Grundbuchblatt führt. Die für diese\ndurch die zuständige Stelle überprüft werden können.          Aufgabe zuständigen Bediensteten sind besonders zu\nbestimmen. Sie dürfen Zugang zu den maschinell geführ-\n§76                                ten Grundbuchblättern des anderen Grundbuchamts\nnur haben, wenn sie eine von dem das Grundbuchblatt\nÄußere Form der Eintragung                     führenden Grundbuchamt vergebene Kennung (§ 75\nDie äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung be-        Satz 2 Halbsatz 1) verwenden, die ihnen von der Leitung\nstimmt sich nach dem Abschnitt III.                           ihres Grundbuchamts zugeteilt wird. Diese Form der Ein-","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1O. Februar 1995                                 129\nsichtnahme ist auch über die Grenzen des betreffenden       benennende, Mitarbeiter verwendet und mißbrauchs-\nLandes hinweg zulässig, wenn die Landesjustizverwaltun-     sicher verwahrt wird. Der Wechsel der als Verwender des\ngen dies vereinbaren.                                       Codezeichens benannten Personen ist der Genehmi-\ngungsbehörde anzuzeigen, die dann ein neues Code-\n(4) Die Einsicht schließt die Erteilung von Abschriften\nzeichen ausgibt, wenn dies notwendig erscheint, um einen\nein.\nunbefugten Zugriff auf die Grundbuchdaten zu verhindern.\n(2) Wird ein Abrufverfahren für den Fall eigener Berech-\nUnterabschnitt 5                         tigung an einem Grundstück, einem grundstücksgleichen\nRecht oder einem Recht an einem solchen Recht, für den\nAutomatisierter Abruf von Daten                      Fall der Zustimmung des Eigentümers oder für Maß-\nnahmen der Zwangsvollstreckung eingerichtet (einge-\n§80                            schränktes Abrufverfahren), so ist der berechtigten Stelle\nAbruf von Daten                       in der Genehmigung zusätzlich zur Auflage zu machen,\ndaß der einzelne Abruf nur unter Verwendung eines Code-\nDie Gewährung des Abrufs von Daten im automati-          zeichens erfolgen darf, das die Art des Abrufs bezeichnet.\nsierten Verfahren nach § 133 der Grundbuchordnung           Das zusätzliche Codezeichen kann mit dem Codezeichen\nberechtigt zur Einsichtnahme in das Grundbuch in dem        für die Abrufberechtigung verbunden werden. Die berech-\ndurch die §§ 12 und 12b der Grundbuchordnung und in         tigte Stelle wird verpflichtet, die Abrufe zu protokollieren\ndieser Verordnung bestimmten Umfang sowie zur Fer-          und das Protokoll zur Prüfung durch die Aufsichtsbehörde\ntigung von Abdrucken des Grundbuchblatts. Abdrucke          oder, wenn eine solche nicht besteht, durch die in § 84\nstehen den Ausdrucken nicht gleich.                         bezeichnete Stelle bis zum Ablauf des auf den Abruf\nfolgenden Kalenderjahres bereitzuhalten. § 83 Abs. 1\n§81                            Satz 2 gilt entsprechend. Von der Verpflichtung nach\nGenehmigungsverfahren, Einrichtungsvertrag            Satz 3 kann abgesehen werden, wenn das Grundbuch-\namt die ~brufe sämtlich protokolliert.\n(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfah-\nrens bedarf bei Gerichten, Behörden und der Staatsbank\nBerlin einer Verwaltungsvereinbarung, im übrigen, soweit                                 §83\nnicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird,\neiner Genehmigung durch die dazu bestimmte Behörde                                 Überprüfung\nder Landesjustizverwaltung.                                    (1) Das Grundbuchamt protokolliert mindestens jeden\n(2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Zu-    zehnten Abruf im Durchschnitt einer zum automatisierten\nständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende    Abrufverfahren berechtigten Person oder Stelle. Das Pro-\nGrundbuchamt liegt. In der Rechtsverordnung nach § 93       tokoll muß das Grundbuchamt, das Grundbuchblatt, die\nkann die Zuständigkeit abweichend geregelt werden.          abrufende Person oder Stelle, deren Geschäfts- oder\nFür das Verfahren gelten im übrigen das Verwaltungs-        Aktenzeichen, das Datum, zu welchem der Abruf erfolgte,\nverfahrens- und das Verwaltungszustellungsgesetz des        bei eingeschränktem Abrufverfahren auch eine Angabe\nbetreffenden Landes entsprechend.                           über die Art des Abrufes ausweisen. Einer Speicherung\ndes Akten- oder Geschäftszeichens bedarf es nicht, wenn\n(3) Die Genehmigung kann auf entsprechenden Antrag       die abrufende Person oder Stelle selbst eine Protokollie-\nhin auch für die Grundbuchämter des Landes erteilt          rung der Abrufe durchführt und das Protokoll zur Einsicht\nwerden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen          durch die zur Prüfung befugten Stellen und den Eigen-\ndafür gegeben sind. In der Genehmigung ist in jedem Fall    tümer des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts\ndas Vorliegen der Voraussetzungen nach § 133 Abs. 2         bis zum Ende des auf den Abruf folgenden Kalenderjahres\nSatz 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Grundbuchordnung beson-        bereithält.\nders festzustellen.\n(2) Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird das Pro-\n(4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch die     tokoll nach Absatz 1 Satz 1 und 2 kopiert oder aus-\ngenehmigende Stelle. Ist eine Gefährdung von Grund-         gedruckt. Der Eigentümer des jeweils betroffenen Grund-\nbüchern zu befürchten, kann in den Fällen des Absatzes 3    stücks, Gebäudeeigentums oder grundstücksgleichen\nSatz 1 die Genehmigung für einzelne Grundbuchämter          Rechts kann bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres\nauch durch die für diese jeweils zuständige Stelle aus-     Auskunft darüber verlangen, wer im Abrufverfahren Ein-\ngesetzt werden. Der Widerruf und die Aussetzung einer       sicht in das Grundbuch genommen hat, bei eingeschränk-\nGenehmigung sind den übrigen Landesjustizverwaltun-         tem Abruf auch über die Art des Abrufs. Nach Ablauf der in\ngen unverzüglich mitzuteilen.                               Satz 2 bezeichneten Frist werden das Protokoll, die Kopie\nund der Ausdruck vernichtet.\n§82\n(3) Mindestens einmal im Jahr wird für jeden Abruf-\nEinrichtung der Verfahren                   berechtigten ein seine Abrufe auflistender Ausdruck\n(1) Wird ein Abrufverfahren eingerichtet, so ist system- des Protokolls erstellt und der für die Aufsicht über die\ntechnisch sicherzustellen, daß Abrufe nur unter Verwen-     Person oder Stelle zuständigen Behörde, bei Banken\ndung eines der berechtigten Stelle zugeteilten Code-        und Versicherungen dem jeweiligen Bundesaufsichtsamt,\nzeichens erfolgen können. Der berechtigten Stelle ist       bei Genossenschaften, die einer gesetzlichen Prüfpflicht\nin der Genehmigung zur Auflage zu machen, dafür zu          durch einen Prüfverband unterliegen, diesem Verband,\nsorgen, daß das Codezeichen nur durch deren Leitung         im übrigen der genehmigenden Stelle zum Zweck der\nund bestimmte, der genehmigenden Stelle vorher zu           Stichprobenkontrolle zugeleitet. Das Protokoll wird dort","130                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nnach Durchführung der Kontrolle, spätestens ein Jahr            (3) Die Anforderung nach den Absätzen 1 und 2 bedarf\nnach seinem Eingang, vernichtet, sofern es nicht für         keiner besonderen Genehmigung oder Vereinbarung. Auf\nweitere Prüfungen benötigt wird.                             Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde, der Umlegungs-\nstelle, der Bodensonderungsbehörde, der nach § 53\n§84                              Abs. 3 und 4 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes\nzuständigen Stelle oder des Amtes oder Landesamtes\nKontrolle\nzur Regelung offener Vermögensfragen übermittelt das\nDie berechtigte Person oder Stelle, die einer allgemei-  Grundbuchamt diesen Behörden die für die Durchführung\nnen Aufsicht nicht unterliegt oder die zum eingeschränk-     eines Bodenordnungsverlahrens erforderlichen Daten aus\nten Abrufverfahren berechtigt ist, muß sich schriftlich      dem Grundbuch der im Plangebiet belegenen Grund-\nbereit erklären, eine Kontrolle der Anlage und ihrer Be-     stücke, Erbbaurechte und dinglichen Nutzungsrechte. Bei\nnutzung durch- die genehmigende Stelle zu dulden, auch       Fortführungen der Pläne durch diese Behörden gelten\nwenn diese keinen konkreten Anlaß dafür hat. § 133 Abs. 5    Absatz 1 und Satz 1 entsprechend.\nder Grundbuchordnung bleibt unberührt.         ·\n(4) Die Übermittlung der Daten kann in den Fällen der\n§85                              vorstehenden Absätze auch im automatisierten Verfahren\nerfolgen.\nEntgelte, Gebühren\n(1) Für die Einrichtung und Nutzung des automatisier-\nten Abrufverfahrens werden von dem Empfänger für die\nEinrichtung eine einmalige Einrichtungsgebühr und für die                      Unterabschnitt 7\nNutzung eine monatlich fällig werdende Grundgebühr                          Hypotheken-, Grund-\nsowie Abrufgebühren erhoben. Die Abrufgebühren sind zu              schuld- und Rentenschuldbriefe\nberechnen\n1. bei dem Abruf von Daten aus dem Grundbuch für jeden                                   §87\nAbruf aus einem Grundbuchblatt,\nErteilung von Briefen\n2. bei dem Abruf von Daten aus Verzeichnissen nach\n§ 12a der Grundbuchordnung für jeden einzelnen            Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe\nSuchvorgang.                                           für in dem maschinell geführten Grundbuch eingetragene\nRechte müssen abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 2 der\n(2) Wird eine Vereinbarung zwischen der zuständigen      Grundbuchordnung nicht unterschrieben und mit einem\nBehörde der Landesjustizverwaltung und dem Empfänger         Siegel oder Stempel versehen werden, wenn sie maschi-\nüber die Einrichtung und Nutzung geschlossen, so ist ~in     nell hergestellt werden. Sie tragen dann anstelle der\nEntgelt zu verabreden, das sich an dem Umfang der im         Untersc,hrift den Namen des Bediensteten, der die Her-\nFalle einer Genehmigung anfallenden Gebühren aus-            stellung des Briefes veranlaßt hat, und den Vermerk\nrichtet. Mit Stellen der öffentlichen Verwaltung können      \"Maschinell hergestellt und ohne Unterschrift gültig.\" Der\nabweichende Vereinbarungen geschlossen werden.               Brief muß mit dem Aufdruck des Siegels oder Stempels\n(3) Die Höhe der in Absatz 1 bestimmten Gebühren         des Grundbuchamts versehen sein oder werden.\nwird durch besondere Rechtsverordnung des Bundes-\nministeriums der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates\nfestgelegt.                                                                              §88\nVerfahren bei Schuldurkunden\nAbweichend von § 58 und § 61 Abs. 2 Satz 3 der\nUnterabschnitt 6                         Grundbuchordnung muß ein Brief nicht mit einer für die\nZusammenarbeit mit                          Forderung ausgestellten Urkunde, Ausfertigung oder\nden katasterfQhrenden Stellen                      einem Auszug der Urkunde verbunden werden, wenn\ner maschinell hergestellt wird. In diesem Fall muß er\nden Aufdruck \"Nicht ohne Vorlage der Urkunde für die\n§86\nForderung gültig.• enthalten. Handelt es sich um ein\nZusammenarbeit                         Gesamtrecht, ist die in § 59 Abs. 2 der Grundbuchordnung\nmit den katasterführenden Stellen               bestimmte Verbindung nicht notwendig.\n(1) Soweit das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der\nGrundbuchordnung) maschinell geführt wird und durch\n§89\nRechtsverordnung nach § 127 der Grundbuchordnung\nnichts anderes bestimmt ist, kann das Grundbuchamt die                      Ergänzungen des Briefes\naus dem amtlichen Verzeichnis für die Führung des               Bei einem maschinell hergestellten Brief für ein im\nGrundbuchs benötigten Daten aus dem Liegenschafts-          maschinell geführten Grundbuch eingetragenes Recht\nkataster anfordern, soweit dies nach den katasterrecht-      können die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Ergänzun-\nlichen Vorschriften zulässig ist.                            gen auch in der Weise erfolgen, daß ein entsprechend\n(2) Soweit das Grundbuch maschinell geführt wird,       ergänzter neuer Brief erteilt wird. Dies gilt auch, wenn der\ndürfen die für die Führung des amtlichen Verzeichnisses      zu ergänzende Brief nicht nach den Vorschriften dieses.\nzuständigen Behörden die für die Führung des auto-          Abschnitts hergestellt worden ist. Der bisherige Brief ist\nmatisierten amtlichen Verzeichnisses benötigten Angaben      einzuziehen und unbrauchbar zu machen. Sofern mit dem\naus dem Bestandsverzeichnis und der ersten Abteilung         Brief eine Urkunde verbunden ist, ist diese zu lösen und\nanfordern.                                  ·                dem Antragsteller zurückzugeben.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1995                                 131\nUnterabschnitt 8                                                  Abschnitt XIV\nSchlußbestimmungen                                                      Übergangs-\nund Schlußvorschriften\n§90\nDatenverarbeitung Im Auftrag                                                 §94\nDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die                 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Landesrecht)\nVerarbeitung von Grundbuchdaten durch eine andere\nStelle im Auftrag des Grundbuchamts sinngemäß. Hierbei                                     §95\nsoll sichergestellt sein, daß die Eintragung in das maschi-\nnell geführte Grundbuch und die Auskunft hieraus nur              Soweit die Grundbücher bisher für andere Bezirke\nerfolgt, wenn sie von dem zuständigen Grundbuchamt             als die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten angelegt\nverfügt wurde oder nach § 133 der Grundbuchordnung             sind, behält es bis zur Auflösung dieser Bezirke bei\noder den Unterabschnitten 5 und 6 zulässig ist.                dieser Einrichtung sein Bewenden; jedoch bedarf es zur\nÄnderung dieser Bezirke einer Anordnung der Landes-\njustizverwaltung.\n§91\nSonderregelungen in den §§ 54 bis 60 dieser Verord-                                      §96\nnung, in der Wohnungsgrundbuchverfügung und in der\n(1) Soweit bisher jedes Grundbuchblatt in einem be-\nGebäudegrundbuchverfügung gehen auch dann den\nsonderen Grundbuchheft geführt worden ist, bedarf es der\nallgemeinen Regelungen vor, wenn auf die §§ 1 bis 53\nZusammenfassung zu festen, mehrere Blätter umfassen-\nin den§§ 61 bis 89 verwiesen wird. Soweit nach den in\nden Bänden (§ 2) nicht, solange die bisherigen Blätter\nSatz 1 genannten Vorschriften Unterstreichungen, Durch-\nfortgeführt werden (§§ 97 bis 99).\nkreuzungen oder ähnliche Kennzeichnungen in rot vor-\nzunehmen sind, können sie in dem maschinell geführten             (2) (weggefallen)\nGrundbuch schwarz dargestellt werden.\n§97\n§92                                  (1) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verfügung\nErsetzung von Grundbuchdaten, Ersatzgrundbuch               an sind neue Grundbuchblätter nur unter Verwendung\ndes hier vorgeschriebenen Vordrucks (§§ 4 bis 12, 22)\n(1) Kann das maschinell geführte Grundbuch (§ 62            anzulegen, soweit nicht für eine Übergangszeit die Weiter-\nSatz 1) ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in            verwendung des alten Vordrucks besonders zugelassen\nlesbarer Form wiedergegeben werden, so ist es wieder-          wird.\nherzustellen. Sein Inhalt kann unter Zuhilfenahme aller\ngeeigneten Unterlagen ermittelt werden. Für das Ver-              (2) Sämtliche Grundbuchblätter sind nach näherer\nfahren gilt im übrigen in allen Ländern die Verordnung         Anordnung der Landesjustizverwaltung unter Verwen-\nüber die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden            dung des neuen Vordrucks umzuschreiben, sofern nicht\ngekommener Grundbücher und Urkunden in ihrer im                ihre Weiterführung besonders zugelassen wird.\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-4,\nveröffentlichten bereinigten Fassung.                                                       §98\n(2) Für die Anlegung und Führung des Ersatzgrund-              Die bestehenden Vorschriften über die Nummern-\nbuchs (§ 141 Abs. 2 Satz 1 der Grundbuchordnung) gelten        bezeichnung und die Eintragung im Grundbuch bleiben\ndie Bestimmungen dieser Verordnung, die Wohnungs-              unberührt, solange die alten Vordrucke weder umge-\ngrundbuchverfügung und die in § 144 Abs. 1 Nr. 4               schrieben sind, noch ihre Weiterführung nach § 97 Abs. 2\nder Grundbuchordnung bezeichneten Vorschriften sinn-           besonders zugelassen ist. Jedoch ist ein Grundbuchblatt,\ngemäß. Das Ersatzgrundbuch entspricht dem Muster der           das für Neueintragungen keinen Raum mehr bietet, in\nAnlage 2b dieser Verordnung, jedoch lautet der in der          jedem Fall unter Verwendung des neuen Vordrucks um-\nAufschrift anzubringende Vermerk „Dieses Blatt ist als         zuschreiben.\nErsatzgrundbuch an die Stelle des maschinell geführten\nBlattes von . . . Band . . . Blatt . . . getreten. Eingetragen                              §99\nam ... \". Dies gilt für Erbbaugrundbücher, Wohnungs- und\nBei der Umschreibung der bereits angelegten Grund-\nTeileigentumsgrundbücher sowie Gebäudegrundbücher\nbuchblätter auf den neuen Vordruck sind die§§ 29, 30\nentsprechend.\nsinngemäß anzuwenden. Weitere Anordnungen zur Be-\n§93                               hebung von hierbei etwa entstehenden Zweifeln bleiben\nvorbehalten.\nAusführungsvorschriften\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch                                          §100\nRechtsverordnung die Anlegung des maschinell geführ-              (1) Die bisher für jedes Grundbuchblatt geführten\nten Grundbuchs einschließlich seiner Freigabe ganz oder        Grundakten können weitergeführt werden.\nteilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu\nübertragen, und in der Grundbuchordnung oder in dieser            (2) Sofern bisher Grundakten nicht geführt sind, sind\nVerordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten des Ver-       sie für jedes Grundbuchblatt spätestens bei der Neu-\nfahrens nach diesem Abschnitt zu regeln, soweit dies           anlegung (§ 97 Abs. 1) oder bei der Umschreibung des\nnicht durch Verwaltungsvorschriften nach § 134 Satz 2 der      bisherigen Blattes(§ 97 Abs. 2, § 98 Satz 2) anzulegen,\nGrundbuchordnung geschieht. Sie können diese Ermäch-           und -zwar aus sämtlichen das Grundbuchblatt betreffen-\ntigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.            den Schriftstücken, die nach den für die Führung von","132                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGrundakten geltenden allgemeinen Vorschriften zu diesen                                      §104\ngehören, auch sofern sie schon vor der Anlegung der                Soweit auf die in den Artikeln 63 und 68 des Ein-\nGrundakten bei dem Grundbuchamt eingegangen sind.               führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche be-\nDas gleiche gilt für das Handblatt(§ 24 Abs. 3).                zeichneten Rechte nach den Landesgesetzen die §§ 14\nbis 17 der Verordnung über das Erbbaurecht für ent-\n§ 101                              sprechend anwendbar erklärt worden sind (§ 137 Abs. 3\n(1) Grundbuchblätter in festen Bänden können nach            der Grundbuchordnung), sind die Vorschriften über das\nnäherer Anordnung der Landesjustizverwaltung durch die          Erbbaugrundbuch (Abschnitt XII) entsprechend anzu-\nVerwendung von Ablichtungen der bisherigen Blätter auf          wenden.\nBände mit herausnehmbaren Einlegebogen umgestellt                                            §104a\nwerden.                                                            Zum Nachweis der Rechtsinhaberschaft ausländischer\n(2) Das neue Blatt behält seine bisherige Bezeichnung;       staatlicher oder öffent1icher Stellen. genügt gegenüber\nein Zusatz unterbleibt. In der Aufschrift ist zu vermerken,     dem Grundbuchamt eine mit dem Dienstsiegel oder\ndaß das Blatt bei der Umstellung an die Stelle des bis-         Dienststempel versehene und unterschriebene Bestä-\nherigen Blattes getreten Ist und daß im bisherigen Blatt        tigung des Auswärtigen Amtes. § 39 der Grundbuch-\nenthaltende Rötungen schwarz sichtbar sind.                     ordnung findet in diesem Fall keine Anwendung.\n(3) Die Übereinstimmung des Inhalts des neuen Blattes\n§105\nmit dem bisherigen Blatt Ist im Bestandsverzeichnis und in\njeder Abteilung zu bescheinigen. § 25 Abs. 2 Buchstabe c           (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\ngilt entsprechend.                                              Gebiet gilt diese Verordnung mit folgenden Maßgaben:\n(4) Enthält die zweite oder dritte Abteilung nur gelöschte   1. Die§§ 43 bis 53 sind stets anzuwenden.\nEintragungen, kann von der Ablichtung der betreffenden          2. Die Einrichtung der Grundbücher richtet sich bis auf\nAbteilung abgesehen werden, wenn nicht die Übernahme                weiteres nach den am Tag vor dem Wirksamwerden\nzum Verständnis noch gültiger Eintragungen erforder1ich             des Beitritts bestehenden oder von dem jeweiligen\nist. Auf dem für die jeweilige Abteilung einzufügenden Ein-         lande erlassenen späteren Bestimmungen. Im übrigen\nlegebogen sind die laufenden Nu.mmem der nicht über-                ist für die Führung der Grundbücher diese Verordnung\nnommenen Eintragungen mit dem Vermerk „Gelöscht\"                    entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus einer\nanzugeben. Die Bescheinigung nach Absatz 3 lautet in                abweichenden Einrichtung des Grundbuchs etwas\ndiesem Falle inhaltlich: ,.Bei Umstellung des Blattes neu           anderes ergibt oder aus besonderen Gründen Abwei-\ngefaßt.\" Enthält _die zweite oder dritte Abteilung keine            chungen erforder1ich sind; solche Abweichungen sind\nEintragungen, so braucht für die betreffende Abteilung              insbesondere dann als erforderlich anzusehen, wenn\nlediglich ein neuer Einlegebogen eingefügt zu werden;               sonst die Rechtsverhältnisse nicht zutreffend dar-\nAbsatz 3 ist anzuwenden.                                            gestellt werden können oder Verwirrung zu besorgen\n(5) Das bisherige Blatt ist zu schließen. § 30 Abs. 2 Satz 2     ist.\nund § 36 gelten entsprechend.                                   3. Soweit nach Nummer 2 Bestimmungen dieser Ver-\nordnung nicht herangezogen werden können, sind\n(6) Für Grundbuchblätter in einem festen Band, die vor\nstattdessen die am Tag vor dem Wirksamwerden des\nder Umstellung geschlossen wurden, können in den\nBeitritts geltenden oder von dem jeweiligen lande\nBand mit herausnehmbaren Einlegebogen neue Blätter\ner1assenen späteren Bestimmungen anzuwenden.\nzur Wiederverwendung eingefügt werden. Das neue Blatt\nJedoch sind Regelungen, die mit dem in Kraft treten-\nerhält die Nummer des alten Blattes unter Hinzufügung\nden Bundesrecht nicht vereinbar sind, 1 nicht mehr\ndes Buchstabens A. Tritt das neue Blatt an die Stelle eines\nanzuwenden. Dies gilt insbesondere auch für derartige\nBlattes, das bereits mit einem solchen Zusatz versehen\nRegelungen über die Voraussetzungen und den Inhalt\nist, ist anstelle dieses Zusatzes der Buchstabe B hinzu-\nvon Eintragungen. Am Tag vor dem Wirksamwerden\nzufügen.\ndes Beitritts nicht vorgesehene Rechte oder Vermerke\n(7) Die Umstellung braucht dem Eigentümer, den ein-              sind in entsprechender Anwendung dieser Verordnung\ngetragenen dinglich Berechtigten und der Kataster-                  einzutragen.\nbehörde nicht mitgeteilt zu werden.\n4. Im Falle der Nummer 3 sind auf die Einrichtung und\nFührung der Erbbaugrundbücher sowie auf die Bildung\n§102                                   von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuld-\nDie noch vorhandenen Vordrucke für Hypotheken-,                  briefen bei Erbbaurechten die §§ 56, 57 und 59 mit der\nGrundschuld- und Rentenschuldbriefe können nach                     Maßgabe entsprechefld anzuwenden, daß die in § 56\nnäherer Anordnung der Landesjustizverwaltung oder der              vorgesehenen Angaben in die entsprechenden Spalten\nvon ihr bestimmten Stelle weiterverwendet werden.                  für den Bestand einzutragen sind. Ist eine Aufschrift\nJedoch ist die etwa am Kopfe des Briefes befindliche                mit Blattnummer nicht vorhanden, ist die in § 55\nAngabe des Landes, in dem der Brief ausgegeben wird, zu            Abs. 2 vorgesehene Bezeichnung „Erbbaugrundbuch\"\ndurchstreichen und durch die Überschrift „Deutscher                an vergleichbarer Stelle im Kopf der ersten Seite des\nHypothekenbrief\" (,,Grundschuldbrief\" o. ä.) zu ersetzen.           Grundbuchblatts anzubringen. Soweit in den oben\nbezeichneten Vorschriften auf andere Vorschriften die-\nser Verordnung verwiesen wird, deren Bestimmungen\n§103                                    nlcht anzuwenden sind, treten an die Stelle der in\nIn den Fällen des § 136 der Grundbuchordnung behält              Bezug genommenen Vorschriften dieser Verordnung\nes bei den landesrechtlichen Vorschriften über Einrich-             die entsprechend anzuwendenden Regelungen über\ntung und Führung von Grundbüchern sein Bewenden.                    die Einrichtung und Führung der Grundbücher.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1995                                  133\n5. Für die Anlegung von Grundbuchblättern für ehemals                 a) von Vermerken über die Entschuldung der Klein-\nvolkseigene Grundstücke ist ein Verfahren nach dem                    und Mittelbauern beim Eintritt in landwirtschaft-\nSechsten Abschnitt der Grundbuchordnung nicht er-                     liche Produktionsgenossenschaften auf Grund\nforderlich, soweit für solche Grundstücke Bestands-                   des Gesetzes vom 17. Februar 1954 (GBI. Nr. 23\nblätter im Sinne der Nummer 160 Abs. 1 der Anwei-                     s. 224),\nsung Nr. 4/87 des Ministers des Innern und Chefs der               b) von Verfügungsbeschränkungen zugunsten juri-\nDeutschen Volkspolizei über Grundbuch und Grund-                      stischer Personen des öffentlichen Rechts, ihrer\nbuchverfahren unter Colidobedingungen - Colido-                       Behörden oder von Rechtsträgern sowie\nGrundbuchanweisung - vom 27. Oktober 1987 vor-\nhanden sind oder das Grundstück bereits gebucht war                c) von Schürf- und Abbauberechtigungen\nund sich nach der Schließung des Grundbuchs seine              gilt Satz 1 entsprechend; Bewilligungsstelle ist in den\nBezeichnung nicht verändert hat.                               Fällen des Buchstabens a die Staatsbank Berlin, im\n6. Gegenüber dem Grundbuchamt genügt es zum Nach-                 übrigen jede Dienststelle des Bundes. Die Bewilli-\nweis der Befugnis, über beschränkte dingliche Rechte           gungsstellen können durch dem Grundbuchamt nach-\nan einem Grundstück, Gebäude oder sonstigen grund-             zuweisende Erklärung sich wechselseitig oder andere\nstücksgleichen Rechten oder über Vormerkungen zu               öffentliche Stellen zur Abgabe von Erklärungen nach\nverfügen, deren Eintragung vor dem 1. Juli 1990 bean-          Satz 1 ermächtigen. In den vorgenannten Fällen findet\ntragt worden ist und als deren Gläubiger oder sonstiger        § 39 der Grundbuchordnung keine Anwendung. Der\nBerechtigter im Grundbuch                                      Vorlage eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Ren-\ntenschuldbriefes bedarf es nicht; dies gilt auch bei Ein-\na) eine Sparkasse oder Volkseigentum in Rechts-\ntragung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 11 c des\nträgerschaft einer Sparkasse,\nVermögensgesetzes.\nb) ein anderes Kreditinstitut, Volkseigentum in Rechts-\n(2) Als Grundbuch im Sinne der Grundbuchordnung\nträgerschaft eines Kreditinstituts, eine Versicherung\ngilt ein Grundbuchblatt, das unter den in Absatz 1 Nr. 5\noder eine bergrechtliche Gewerkschaft,\ngenannten Voraussetzungen vor Inkrafttreten dieser\nc) Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des Staats-        Verordnung ohne ein Verfahren nach dem Sechsten\nhaushalts oder eines zentralen Organs der Deut-        Abschnitt der Grundbuchordnung oder den §§ 7 bis 17\nschen Demokratischen Republik, des Magistrats          der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung\nvon Berlin, des Rates eines Bezirks, Kreises oder      in ihrer im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nStadtbezirks, des Rates einer Stadt oder sonstiger     mer 315-11-2, veröffentlichten bereinigten Fassung vom\nVerwaltungsstellen oder staatlicher Einrichtungen,     8. August 1935 (RGBI. 1 S. 1089), die durch Artikel 4\nd) eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder   Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993\nein Sondervermögen einer solchen Person, mit           (BGBI. 1S. 2182) aufgehoben worden ist, angelegt worden\nAusnahme jedoch des Reichseisenbahnvermögens           ist.\nund des Sondervermögens Deutsche Post, einge-             (3) Bei Eintragungen, die in den Fällen des Absatzes 1\ntragen ist, wenn die grundbuchmäßigen Erklärun-        Nr. 6 .vor dessen Inkrafttreten erfolgt oder beantragt\ngen von der Bewilligungsstelle abgegeben werden;       worden sind, gilt für das Grundbuchamt der Nachweis der\n§ 27 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Be-        Verfügungsbefugnis als erbracht, wenn die Bewilligung\nwilligungsstelle ist in den Fällen des Satzes 1 Buch-  von einer der in Absatz 1 Nr. 6 genannten Bewilligungs-\nstabe a die Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet        stellen oder von der Staatsbank Berlin erklärt worden\ndas Grundstück, Gebäude oder sonstige grund-           ist. Auf die in Absatz 1 Nr. 6 Satz 2 und 3 bestimmten\nstücksgleiche Recht liegt, und in Berlin die Landes-   Zuständigkeiten kommt es hierfür nicht an.\nbank, in den übrigen Fällen des Satzes 1 jede\nDienststelle des Bundes oder einer bundesunmit-\ntelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen                                 §106\nRechts. Für die Löschung                                                        (weggefallen)"]}