{"id":"bgbl1-1995-59-8","kind":"bgbl1","year":1995,"number":59,"date":"1995-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/59#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-59-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_59.pdf#page=36","order":8,"title":"Neufassung der Bienenseuchen-Verordnung","law_date":"1995-11-24T00:00:00Z","page":1552,"pdf_page":36,"num_pages":5,"content":["1552                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Bienenseuchen-Verordnung\nVom 24. November 1995\nAuf Grund des Artikels 9 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher\nVerordnungen vom 24. November 1995 (BGBI. 1S. 1549) wird nachstehend der\nWortlaut der Bienenseuchen-Verordnung in der ab 30. November 1995 gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1984 (BGBI. 1S. 1409),\n2. die am 1. Januar 1989 in Kraft getretene Verordnung vom 6. Dezember 1988\n(BGBI. 1S. 2207),\n3. den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 27 der Verordnung .vom 23. Mai\n1991 (BGBI. I S.1151),\n4. den am 30. November 1995 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung vom\n24. November 1995 (BGBI. 1S. 1549).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 10 Abs. 2 Nr. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2\nNr. 2 Buchstabe a, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19\nAbs. 1 und 4, § 20 Abs. 1 und 2 und den §§ 22, 23, 24, 26, 27, 29 und 30\nsowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1\nS.386),\nzu 3. des § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386), der durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1S. 461) geändert worden ist,\nzu 4. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2 und\n§ 23 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 116), von denen § 79 Abs. 1 durch Artikel 1\nNr. 6 des Gesetzes vom 11. September 1995 (BGBI. 1S. 1130) geändert\nworden ist.\nBonn, den 24. November 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 59-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995                              1553\nBienenseuchen-Verordnung\n1. Begriffsbestimmungen                    hat oder ausbreitet, kann die zuständige Behörde eine\namtliche Untersuchung aller Bienenvölker und Bienen-\n§1                             stände des verdächtigen Gebietes anordnen.\n(1) Bienenvolk im Sinne der Verordnung sind die in einer\nBienenwohnung lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren                                   §4\nWaben.                                                         Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen\n(2) Bienenstand im Sinne der Verordnung sind die          oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von\nRäume oder Einrichtungen, in denen Bienenvölker gehal-      Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.\nten werden oder gehalten worden sind.\n§5\nII. Allgemeine Vorschriften                    (1) Der Besitzer oder die mit der Beaufsichtigung, War-\ntung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen\n§2                             haben für Bienenvölker, die an einen anderen Ort ver-\nbracht werden, unverzüglich nach dem Eintreffen der für\n(1) Betriebe, in denen                                    den neuen Standort zuständigen Behörde oder einer von\n1. gewerbsmäßig Honig ·gelagert oder behandelt wird,        ihr beauftragten Stelle eine Bescheinigung des für den\n2. Mittelwände für Bienenwaben hergestellt werden oder      Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarztes vorzule-\ngen. Aus der Bescheinigung muß hervorgehen, daß die\n3. Seuchenwachs be- oder verarbeitet wird,                  Bienen als frei von bösartiger Faulbrut befunden worden\nunterliegen der Beaufsichtigung durch die zuständige        sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faul-\nBehörde.                                                    brut-Sperrbezirk liegt. Die Bescheinigung darf nicht vor\ndem f. September des vorhergehenden Kalende~ahres\n(2) In Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig behan-\nausgestellt und nicht älter als neun Monate sein.\ndelt wird, müssen zur Aufbewahrung, Be- und Verarbei-\ntung, zum Abfüllen und für die Beförderung von Honig           (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird von der für\nbenutzte Gegenstände nach Gebrauch                          den neuen Standort zuständigen Behörde oder der von ihr\nbeauftragten Stelle einbehalten. Für Bienenvölker, die nur\n1. mit kochendem Wasser gründlich gereinigt,\nvorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden,\n2. für mindestens 20 Minuten einer Temperatur von min-      trägt sie in der Bescheinigung den Ort, den Beginn und\ndestens 230 °c ausgesetzt oder                          das Ende der Wanderung sowie am Ort der Wanderung\n3. so aufbewahrt werden, daß sie Bienen nicht zugänglich    oder auf dem Bienenstand festgestellte Bienenseuchen\nsind.                                                   ein. Die Bescheinigung wird dem Besitzer oder den mit der\nBeaufsichtigung, Wartung oder Pflege der Bienenvölker\nDie Betriebsräume sind bienendicht zu haJten.\nbetrauten Personen wieder ausgehändigt, wenn die Bie-\n(3) Honig aus Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig      nenvölker aus dem Bezirk der zuständigen Behörde ver-\nbehandelt wird, darf nur so beseitigt werden, daß er Bie-   bracht werden.\nnen nicht zugänglich ist.\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den\n(4) Betriebe, die gewerbsmäßig Honig zur Herstellung      Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn Belange der Seuchen-\nvon Futterteig verwenden, müssen den Honig mit einem        bekämpfung nicht entgegenstehen.\nVerfahren behandeln, durch das Erreger übertragbarer\nBienenkrankheiten abgetötet werden.\n§Sa\n(5) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach\nAbsatz 2 sowie für Trester die Maßnahmen nach Absatz 3         Der Besitzer von Bienenvölkern, die nur vorübergehend\nfür Betriebe, in denen Mittelwände für Bienenwaben her-     an einen anderen Ort verbracht werden, hat an dem Bie-\ngestellt werden oder Seuchenwachs be- oder verarbeitet      nenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner\nwird, anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verschlep-    Anschrift sowie der Zahl der Bienenvölker in deutlicher\npung der bösartigen Faulbrut notwendig ist. Sie kann fer-   und haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen. Er hat\nner anordnen, daß Plätze der in Absatz 1 genannten          dafür zu sorgen, daß die Bienenvölker in seiner Gegenwart\nBetriebe, an denen Honig gelagert oder aufbewahrt wird,     oder im Beisein eines von ihm Beauftragten von dem\nbienendicht zu halten sind und Wachs, das zur Herstel-      beamteten Tierarzt untersucht werden können, soweit\nlung von Mittelwänden für Bienenwaben verwendet wird,       eine solche Untersuchung aus Gründen der Seuchen-\nmit einem Verfahren behandelt wird, durch das Erreger       bekämpfung erforderlich ist.\nübertragbarer Bienenkrankheiten abgetötet werden, so-\nweit dies zur Verhütung der Verschleppung der bösartigen                                §Sb\nFaulbrut notwendig ist.\nDie zuständige Behörde kann anordnen, daß in einem\nSperrbezirk in einem nach § 3 verdächtigen Gebiet oder\n§3                             einem nach § 14 Abs. 2 oder § 16a Abs. 2 bestimmten\nIst zu befürchten, daß sich die bösartige Faulbrut, die  Gebiet die Besitzer von Bienenvölkern diese unter Angabe\nAcariose (Milbenseuche) oder die Varroatose ausgebreitet    des Standortes der Bienenstände anzuzeigen haben.","1554                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nIII. Schutzmaßregeln                     5. In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an Bienen\ngegen die bösartige Faulbrut                     nicht verfüttert werden.\n6. Aus Bienenwohnungen entfernte Waben, Wabenteile\n1. Verschluß von Bienenwohnungen                     und Wabenabfälle sowie Behältnisse, die Honig ent-\nhalten und Gerätschaften, denen Honig anhaftet, müs-\n§6                                 sen so aufbewahrt werden, daß sie Bienen nicht\nzugänglich sind.\nVon Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind\nstets bienendicht verschlossen zu halten.                    7. Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige Bie-\nnenbrut des seuchenkranken Bienenvolkes. ferner\n2. Schutzmaßregeln vor                        Abfälle aus Bienenwohnungen sind nach näherer\namtlicher Feststellung                       Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu\nder bösartigen Faulbrut                       beseitigen.\noder des Seuchenverdachts                   8. Die Bienenstände und Bienenwohnungen, außer sol-\nchen aus Stroh, sowie Gerätschaften sind nach nähe-\n§7                                 rer Anweisung des beamteten Tierarztes und unter\namtlicher Überwachung zu reinigen und zu entseu-\n(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-\nchen; Bienenwohnungen aus Stroh sind zu verbren-\nbruchs der bösartigen Faulbrut dürfen vor der amtlichen\nnen.\nFeststellung an dem Bienenstand keine Veränd~rungen\nvorgenommen werden. Insbesondere dürfen                      9. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus verseuchten\nBienenwohnungen, Vorratswaben, Wachs und, soweit\n1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,\naus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich,\nWabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Honig sowie\nauch Futtervorräte sind nach näherer Anweisung des\nFuttervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerät-\nbeamteten Tierarztes zu entseuchen oder unschädlich\nschaften nicht aus dem Bienenstand entfernt und\nzu beseitigen.\n2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand ver-\n·c2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwen-\nbracht\ndung auf\nwerden.\n1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn\n(2) Darüber hinaus darf der Bienenstand nur von dem           sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erfor-\nBesitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,         derliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses\nWartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Perso-             verfügen, unter der Kennzeichnung \"Seuchenwachs\"\nnen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf-           abgegeben werden, und\ntrag betreten werden.\n2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt\nist.\n3. Schutzmaßregeln nach amtlicher\nFeststellung der bösartigen Faulbrut                                              §9\n§8                                (1) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der seu-\nchenkranken Bienenvölker an. Sie kann hiervon absehen\n(1) Ist der Ausbruch der bösartigen Faulbrut amtlich      und die Behandlung durch ein Kunstschwarrnverfahren\nfestgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe fol-   zulassen, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tier-\ngender Vorschriften der Sperre:                              arztes dadurch die Tilgung der Seuche zu erwarten ist.\n1. Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem            (2) Frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der\nVertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und      Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten\nPflege der Bienenvölker betrauten Personen, von          Bienenvölker sind alle Völker des Bienenstandes zweimal\nTierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag         durch den beamteten Tierarzt nachzuuntersuchen; der\nbetreten werden.                                        Abstand zwischen den beiden Untersuchungen muß min-\n2. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile,          destens acht Wochen betragen. Die zweite Untersuchung\nWabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienen-       ist entbehrlich, wenn sich bei der Untersuchung von\nwohnungen und benutzte Gerätschaften, die sich in       Futterproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung\ndem Bienenstand oder außerhalb des Bienenstandes        zusätzlich gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte für\nauf dem Grundstück befinden, dürfen von ihrem Stand-    bösartige Faulbrut ergeben.\nort nicht entfernt werden; tote Bienen dürfen nur zur\nunschädlichen Beseitigung nach Anweisung des be-                                       §10\namteten Tierarztes entfernt werden.                        (1) Ist die bösartige Faulbrut in einem Bienenstandamt-\n3. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienen-       lich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das Gebiet\nstand verbracht werden.                                 in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um\nden Bienenstand zum Sperrbezirk.\n4. Waben, Wabenteile verseuchter oder seuchenver-\ndächtiger Bienenvölker sowie Futtervorräte aus Bie-        (2) Ist die bösartige Faulbrut in einem Wanderbienen-\nnenwohnungen verseuchter oder seuchenverdächtiger       stand amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde\nBienenvölker dürfen nicht, lebende Bienen nur nach      auch das Gebiet um die früheren Standorte des erkrank-\nDurchführung eines Kunstschwarrnverfahrens in un-       ten Bienenvolkes zum Sperrbezirk erklären, wenn anzu-\nverseuchte Bienenwohnungen des Bienenstandes ver-       nehmen ist, daß die Seuche bereits an den früheren Stand-\nbracht werden.                                          orten in dem Bienenstand geherrscht hat. Die zuständigen","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995                                1555\nBehörden können genehmigen, daß der betroffene Bienen-            (3) Die bösartige Faulbrut im Sperrbezirk gilt als erlo-\nstand an seinen Heimatstandort verbracht wird; in diesem       schen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt\nFalle ist dort ebenfalls ein Gebiet gemäß Absatz 1 zum         sind und die Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 einen\nSperrbezirk zu erklären.                                       negativen Befund ergeben haben.\n§11\nIV. Schutzmaßregeln gegen die Milbenseuche\n(1) Für den Sperrbezirk gilt folgendes:\n1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk                                         §13\nsind unverzüglich auf bösartige Faulbrut amtstierärzt-\nlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens                              (weggefallen)\nzwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder\nBehandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvöl-                                       §14\nker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.             (1) Ist ein Bienenstand von der Milbenseuche befallen,\n2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort           so hat der Besitzer alle Bienenvölker des Bienenstandes\nnicht entfernt werden.                                     zu behandeln, soweit nicht eine Behandlung nach Absatz 2\nangeordnet worden ist.\n3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,\nWabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futter-               (2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zum Schutz\nvorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaf-          gegen die Milbenseuche erforderlich ist, anordnen, daß in\nten dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt wer-       einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb einer von ihr\nden.                                                       bestimmten Frist· alle Bienenvölker gegen die Milbenseu-\nche zu behandeln sind; sie kann dabei die Art der Behand-\n4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperr-\nlung bestimmen.\nbezirk verbracht werden.\nIm Falle des Satzes 1 Nr. 1 findet § 9 Abs. 2 Satz 2 ent-\nsprechend Anwendung.                                                  V. Schutzmaßregeln gegen die Varroatose\n(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine\nAnwendung auf                                                                               §15\n1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn                (1) Ist ein Bienenstand mit Varroamilben befallen, so hat\nsie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erfor-    der Besitzer alle Bienenvölker des Bienenstandes jährlich\nderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses           gegen Varroatose zu behandeln, soweit nicht eine Be-\nverfügen, unter der Kennzeichnung \"Seuchenwachs\"           handlung nach Absatz 2 angeordnet worden ist.\nabgegeben werden, und                                         (2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zum Schutz\n2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt        gegen die Varroatose erforderlich ist, anordnen, daß in\nist.                                                       einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb einer von ihr\nbestimmten Frist alle Bienenvölker gegen Varroamilben zu\n(3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker, Bie-\nbehandeln sind; sie kann dabei die Art der Behandlung\nnen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futter-\nbestimmen.\nvorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine\nVerschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.\n~I. Ordnungswidrigkeiten\n4. Aufhebung der Schutzmaßregeln\n§16\n§12                                   (1) Orpnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,             stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nwenn die bösartige Faulbrut erloschen ist.                     oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3,\n§ 1OAbs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 3 verbundenen vollzieh-\n(2) Die bösartige Faulbrut im Bienenstand gilt als erlo-\nbaren Auflage zuwiderhandelt.\nschen, wenn\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\n1. alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes ver-\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden\nlässig\nsind oder\n1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4\n2. die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des ver-\noder§ 8 Abs. 1 Nr. 7, 8 oder 9 über Reinigung, Ent-\nseuchten Bienenstandes\nseuchung, Aufbewahrung, unschädliche Beseitigung\na) verendet oder getötet und unschädlich beseitigt               zuwiderhandelt,\noder\n2. entgegen § 4 nicht die erforderliche Hilfe leistet,\nb) behandelt worden sind und\n3. der Vorschrift des § 5 Abs. 1 über die Vorlage einer\nc) die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 einen negativen              Bescheinigung, des § Sa Satz 1 über das Anbringen\nBefund ergeben hat und                                      eines Schildes oder des § Sa Satz 2 über die Unter-\n3. die Entseuchung unter amtlicher Überwachung durch-                suchung zuwiderhandelt,\ngeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen                4. entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht bienendicht\nworden ist.                                                      verschlossen hält,","1556                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthalt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften •\n. laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. 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Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.\nPostvertriebsstück • Z 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\n5. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 eine dort bezeichnete Ver-                            10. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 6 über die Auf-\nändung an einem Bienenstand vornimmt,                                              bewahrung eines dort bezeichneten Gegenstandes\nzuwiderhandelt,\n6. entgegen § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 1 Nr. 1 einen Bie-\nnenstand betritt,                                                              11. entgegen§ 11 Abs. 1 Nr. 2 einen Bienenstand entfernt\noder\n7. entgegen§ 8 Abs. 1 Nr. 2 oder§ 11 Abs. 1 Nr. 3 ein\nBienenvolk, Bienen oder einen dort bezeichneten                                12. entgegen§ 11 Abs. 1 Nr. 4 ein Bienenvolk oder Bienen\nGegenstand entfernt,                                                               in einen Sperrbezirk verbringt.\n8. entgegen§ 8 Abs. 1 Nr. 3 ein Bienenvolk oder Bienen\nin einen Bienenstand verbringt oder entgegen § 8\nAbs. 1 Nr. 4 Bienen oder einen dort bezeichneten                                                  VII. Schlußvorschriften\nGegenstand in eine unverseuchte Bienenwohnung\nverbringt,                                                                                                      § 17\n9. entgegen§ 8 Abs. 1 Nr. 5 Honig verfüttert,                                                                  (Inkrafttreten)"]}