{"id":"bgbl1-1995-59-7","kind":"bgbl1","year":1995,"number":59,"date":"1995-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/59#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-59-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_59.pdf#page=33","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen","law_date":"1995-11-24T00:00:00Z","page":1549,"pdf_page":33,"num_pages":3,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995                            1549\nVerordnung\nzur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen\nVom 24. November 1995\nAuf Grund des§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 1a      2. In§ Sb werden die Worte \"oder Beobachtungsgebiet\"\nNr. 2, des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in           durch die Worte \",in einem nach § 3 verdächtigen\nVerbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2 und § 23                Gebiet oder einem nach § 14 Abs. 2 oder § 16a Abs. 2\nsowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78                bestimmten Gebiet\" ersetzt.\ndes Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 116), von denen\n§ 7 Abs. 1, 1a Ul\"!d 2, § 10 Abs. 1 und § 79 Abs. 1 durch     3. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 11. September 1995\n,,§7\n(BGBI. 1 S. 1130) geändert worden sind, verordnet das\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                  (1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des\nForsten:                                                         ·Ausbruchs der bösartigen Faulbrut dürfen vor der\namtlichen Feststellung an dem Bienenstand keine\nArtikel 1                               Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere\nÄnderung der Bienenseuchen-Verordnung                     dürfen           ·\nDie Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der                 1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,\nBekanntmachung vom 19. November 1984 (BGBI. 1                         Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Honig sowie\nS. 1409), zuletzt geändert durch Artikel 27 der Verordnung            Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte\nvom 23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1151), wird wie folgt geändert:           Gerätschaften nicht aus dem Bienenstand ent-\nfernt und\n1. In § 5 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt              2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand\ngefaßt:                                                          verbracht\n,,Aus der Bescheinigung muß hervorgehen, daß die             werden.\nBienen als frei von bösartiger Faulbrut befunden\nworden sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in            (2) Darüber hinaus darf der Bienenstand nur von\neinem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Die Bescheinigung          dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Be-\ndarf nicht vor dem 1. September des vorhergehenden           aufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker\nKalenderjahres ausgestellt und nicht älter als neun          betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen\nMonate sein.\"                                                im amtlichen Auftrag betreten werden.\"","1550                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n4. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                                       Artikel2\n„Die zweite Untersuchung ist entbehrlich, wenn                            Änderung der Verordnung\nsich bei der Untersuchung von Futterproben, die im                   über anzeigepflichtige Tierseuchen\nRahmen der ersten Untersuchung zusätzlich gezogen          In § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tier-\nworden sind, keine Anhaltspunkte für bösartige          seuchen vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1178), die\nFaulbrut ergeben.\"                                      zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. März 1995\n(BGBI. 1 S. 406) geändert worden ist, wird die Nummer 18\nwie folgt gefaßt:\n5. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:           ,,18. (aufgehoben)\".\n„Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 findet § 9 Abs. 2 Satz 2\nentsprechend Anwendung.\"                                                           Artikel3\nÄnderung der\nTierseuchenerreger-Einfuhrverordnung\n6. Die Überschrift vor§ 14 wird gestrichen.\nDie Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982\n(BGBI. 1 S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 6 des\n7. § 14 wird wie folgt gefaßt:\nGesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416), wird wie\n,,§ 14                         folgt geändert:\n(1) Ist ein Bienenstand von der Milbenseuche\n1. § 4a wird wie folgt geändert:\nbefallen, so hat der Besitzer alle Bienenvölker des\nBienenstandes zu behandeln, soweit nicht eine               a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nBehandlung nach Absatz 2 angeordnet worden ist.             b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:\n(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zum                ,,(2) Absatz 1 gilt njcht für Impfstoffe und Anti-\nSchutz gegen die Milbenseuche erforderlich ist,                 genpräparationen, die der zuständigen Bundes-\nanordnen, daß in einem von ihr bestimmten Gebiet                oberbehörde zum Zwecke der Zulassung oder der\ninnerhalb einer von ihr bestimmten Frist alle Bienen-           Chargenprüfung übersandt werden.\"\nvölker gegen die Milbenseuche zu behandeln sind;\nsie kann dabei die Art der Behandlung bestimmen.\"       2. In § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 4a\" durch die\nAngabe,,§ 4aAbs. 1\" ersetzt.\n8. Die §§ 15 und 16 sowie die Überschrift „2. Aufhebung    3. In Anlage 1 Abschnitt C wird nach Nummer 40 folgende\nder Schutzmaßregeln\" werden aufgehoben.                     Nummer angefügt:\n„41. Erreger der Reproduktiven       Reproduktive und\nund respiratorischen           respiratorische\n9. § 16a wird§ 15.                                                    Erkrankung der                 Erkrankung der\nSchweine                       Schweine\".\n10. § 17 wird § 16 und sein Absatz 2 wird wie folgt         4. In Anlage 2 wird nach Nummer 21 a folgende Nummer\ngeändert:                                                   angefügt:\n„21 b. Reproduktive und respiratorische Erkrankung\na) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1,\nder Schweine (PARS)\".\nAbs. 3 oder 4, § 8 Abs. 1 Nr. 7, 8 oder 9 oder\n§ 14 Abs. 1 Nr. 2\" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2\nSatz 1, Abs. 3 oder 4 oder § 8 Abs. 1 Nr. 7, 8                                 Artikel4\noder 9\" ersetzt.\nÄnderung der Brucellose-Verordnung\nb) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 7 Nr. 1\" durch\nIn § 3 Abs. 3 der Brucellose-Verordnung in der Fassung\ndie Angabe,,§ 7 Abs. 1 Satz 2\" ersetzt.              der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1993 (BGBI. 1\nc) In Nummer 6 wird die Angabe,,§ 7 Nr. 2\" durch die     S. 1821), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. März\nAngabe ,,§ 7 Abs. 2\" ersetzt.                        1995 (BGBI. 1 S. 406) geändert worden ist, werden die\nWörter „im Abstand von je einem Jahr\" gestrichen.\nd) In Nummer 11 wird das Komma durch das Wort\n,,oder\" ersetzt.\nArtikel&\ne) In Nummer 12 wird das Komma durch einen Punkt                Änderung der Geflügelpest-Verordnung\nersetzt.\nDie Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Be-\nf) Nummer 13 wird gestrichen.                           kanntmachung vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3930)\nwird wie folgt geändert:\n11. § 18 wird § 17.                                          1. In § 7 wird Absatz 3 aufgehoben.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995                        1551\n2. In§ 22 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „oder entgegen                              Artikels\n§ 7 Abs. 3 anderes Geflügel\" gestrichen.                               Aufhebung der Verordnung\nüber zusätzliche Schutzmaß-\nArtikel&                                     nahmen gegen die Schweinepest beim\nVerbringen von Nutz- und Zuchtschweinen\nÄnderung der Verordnung über\neine Beschränkung des Verbringens                   Die Verordnung über zusätzliche Schutzmaßnahmen\nvon Schlachtschweinen aus bestimmten                gegen die Schweinepest beim Verbringen von Nutz- und\nGebieten zur Bekämpfung der Schweinepest              Zuchtschweinen vom 12. Mai 1995 (BGBI. 1 S. 689) wird\naufgehoben.\n§ 3 Satz 2 der Verordnung über eine Beschränkung des\nVerbringens von Schlachtschweinen aus bestimmten\nGebieten zur Bekämpfung der Schweinepest vom 28. Juli\nArtikel9\n1995 (BAnz. S. 8369) wird aufgehoben.\nNeubekanntmachungserlaubnis\nArtikel7                              Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nÄnderung der Verordnung                     und Forsten kann den Wortlaut der Bienenseuchen-\nüber besondere Maßnahmen                     Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung\nbei der Bekämpfung der Schweinepest                an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nbei Schlachtschweinen und Schweinefleisch             machen.\n§ 4 Satz 2 der Zweiten Verordnung über besondere\nMaßnahmen bei der Bekämpfung der Schweinepest bei                                   Artikel 10\nSchlachtschweinen und Schweinefleisch vom 29. Mai\nInkrafttreten\n1995 (BAnz. S. 5989), die durch Verordnung vom\n27. September 1995 (BAnz. S. 10 825) geändert worden           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nist, wird aufgehoben.                                       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. November 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}