{"id":"bgbl1-1995-59-2","kind":"bgbl1","year":1995,"number":59,"date":"1995-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/59#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_59.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung","law_date":"1995-11-16T00:00:00Z","page":1519,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgab~: Bonn, den 29. November 1995                1519\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe\nvon Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung\nVom 16. November 1995\nAuf Grund des§ 31 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz-\nliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,\nBGBI. 1S. 2477), der durch Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992\n(BGBI. 1 S. 2266) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nGesundheit:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verband-\nmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung vom 9. September 1993 (BGBI. 1\nS. 1557), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3942),\nwird wie folgt geändert:\n1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Indikation „Analgetika\" wird wie folgt gefaßt:\n„Analgetika                             10             30           50\n- Betäubungsmittel                    20             50          100\n- Kombinationen mit Codein            10             20\n- Kombinationen mit Codein\nmit Zulassung für Tumorschmerz 10                  20          100\".\nb) Die Indikation „Nootropika\" wird wie folgt gefaßt:\n„Nootropika                             30             60          120\".\n2. In der Anlage 2 wird die Indikation „Anthelminthika\" wie folgt gefaßt:\n„Anthelminthika                  b)        50            100\n3. In der Anlage 4 wird die Indikation „lmmunsuppressiva/Zytokine\" wie folgt\ngefaßt:\n„lmmunsuppressiva/Zytokine                  1              5\n- Interferone zur Langzeittherapie                       15           45\".\n4. In der Anlage 5 wird die Nummer 5 wie folgt gefaßt:\n„5. Pfü~ster\nEntwöhnungsmittel                      10St          20St          30St\nKeratolytika, abgeteilt                10St\n- nicht abgeteilt                       1 St\nKoronarmittel                          10St          30St         100St\nSexualhormone                          10St          20St          30St\n- männlich                             10St          30St         100St\".\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft.\nBonn, den 16. November 1995\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","1520                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n„                         Erste Verordnung\nzur Anderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel*)\nVom 16. November 1995\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet                       gefrorene Lebensmittel müssen während des Betriebs\n-   auf Grund des§ 19 Abs.1 Nr. 4 Buchstabe a und des                   mit geeigneten aufzeichnenden Lufttemperaturmeß-\n§ 19a Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 des Lebensmittel-              geräten ausgestattet sein. Der für die Beförderung\nund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der                   Verantwortliche sowie der für die Einlagerungs- und\nBekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169),                  Lagereinrichtungen Verantwortliche hat sicherzustel-\ndie durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom                    len, daß während des Betriebs die Lufttemperatur, der\n25. November 1994 (BGBI. 1S. 3538) geändert worden                  tiefgefrorene Lebensmittel ausgesetzt sind, mit den\nsind, im Einvernehmen mit den Bundesministerien                     Lufttemperaturmeßgeräten so häufig und in regel-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für                   mäßigen Zeitabständen gemessen und aufgezeichnet\nWirtschaft,                                                         wird, daß das Temperaturgeschehen nachvollziehbar\nist. Die Temperaturaufzeichnungen sind von dem nach\n-   auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 9a und 9b in Verbin-                  Satz 2 Verantwortlichen mindestens ein Jahr aufzu-\ndung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfs-                      bewahren.\ngegenständegesetzes, der zuletzt durch Artikel 1\n(2) Geeignete Lufttemperaturmeßgeräte im Sinne\nNr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. NovMiber 1994\ndieser Verordnung sind insbesondere Geräte, die den\ngeändert worden ist, im Einvernehmen mit den\nin der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten\nBundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und\nmetrologischen Anforderungen entsprechen.\nForsten, für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung\nund für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit                       (3) Der für die Beförderung Verantwortliche hat\nund                                                                 sicherzustellen, daß nur solche Lufttemperaturmeß-\ngeräte für Beförderungsmittel verwendet werden, die\n-   auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und\nzur erstmaligen Feststellung der Eignung in einem\nBedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder\nund 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 geändert\neinem Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nworden ist:\npäischen Wirtschaftsraum genehmigt worden sind\noder einem dort genehmigten Muster entsprechen.\nArtikel 1\nIn der Bundesrepublik Deutschland werden die Ge-\nÄnderung der Verordnung                             nehmigungen von den PrOfstellen erteilt, die durch\nüber tiefgefrorene Lebensmittel                         die nach Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung der\nDie Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom                   Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom\n29. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2051), geändert durch                      20. Juli 1988 (BGBI. II S. 630) zuständigen Landes-\nArtikel 27 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1                     behörden für die Überprüfung von Meßgeräten oder\nS. 512, 2436), wird wie folgt geändert: -                               Mustern nach Satz 1 zugelassen sind.\n(4) Die Lufttemperaturmessung mit mindestens\n1. Nach § 2 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:                    einem gut sichtbaren Thermometer ist\n\"(5) Örtlicher Vertrieb im Sinne dieser Verordnung ist            1. beim örtlichen Vertrieb sowie bei Beförderungs-\ndie lokale Auslieferung von tiefgefrorenen Lebensmit-                    mitteln mit zwei oder weniger Kubikmeter Fas-\nteln an den Einzelhandel, Hotels, Gaststätten, Einrich-                  sungsvermögen durch den für die Beförderung\ntungen zur Gemeinschaftsverpflegung, wie Kantinen                        Verantwortlichen,\noder Krankenhäuser, sowie die Direktlieferung an                   2. in Tiefkühleinrichtungen mit einem Fassungsver-\nPrivathaushalte.\"                                                        mögen von weniger als 10 Kubikmetern, die Im\n2. Nach § 2 werden folgende§§ 2a und 2b eingefügt:                            Einzelhandel zur Lagerung von Reservevorräten\ndienen, durch den für die Lagerung Verantwort-\nn§2a\nlichen und\nFührung von Nachweisen\n3. in den Tiefkühlveri<aufsgeräten in den Verkaufs-\n(1) Beförderungsmittel mit einem Fassungsver-                         räumen des Einzelhandels durch den für das In-\nmögen von mehr als zwei Kubikmetern wie Lastkraft-                       verkehrbringen der Lebensmittel Verantwortlichen\nwagen, Anhänger, Sattelanhänger, Container und\nsicherzustellen. Das Thermometer muß bei offenen\nandere der Beförderung dienende Transportmittel\nTiefkühlmöbeln die Lufttemperatur auf der Seite der\nsowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen für tief-\nLuftrückführung in Höhe der maximalen Füllhöhe\nanzeigen. Die Füllhöhe ist deutlich zu kennzeichnen.\n~  1 Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien der Kommission\n(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht in den Fällen\nin deutsches Recht umgesetzt:                                         des Absatzes 4. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die\n1. Richtlinie 92/1/EWG vom 13. Januar 1992 zur Überwachung der        Beförderung mit der Eisenbahn.\nTemperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungs-\nmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABI. EG           (6) Abweichend von Absatz 3 gelten Lufttempera-\nNr. L 34 S. 28);                                                  turmeßgeräte für Beförderungsmittel als genehmigt,\n2. Richtlinie 92/2/EWG vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des Probe-  die vor Inkrafttreten dies&r Verordnung nach den Vor-\nnahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens      schriften des Eichgesetzes zugelassen und geeicht\nfür die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen\nLebensmitteln (ABI. EG Nr. L 34 S. 30).                           wurden.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995                              1521\n§2b                                c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nAmtliche Lebensmittelüberwachung                       ,,(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1\n(1) Die amtliche Überwachung der Temperaturen                 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ntiefgefrorener Lebensmittel erfolgt gemäß den Anhän-             gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ngen I und II der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission              1. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1\nvom 13. Januar 1992 zur Festlegung des Probenahme-                    die vorgeschriebene Lufttemperaturmessung\nverfahrens und des gemeinschaftlichen Analysever-                     nicht sicherstellt oder\nfahrens für die amtliche Kontrolle der Temperaturen\nvon tiefgefrorenen Lebensmitteln (ABI. EG Nr. L 34               2. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 3 eine Aufzeich-\nS. 30). Das in Anhang II dieser Richtlinie beschriebene               nung nicht oder nicht mindestens ein Jahr auf-\nbewahrt.•\nTemperaturmeßverfahren darf nur dann angewandt\nwerden, wenn sich aufgrund der Kontrolle berechtigte\nZweifel an der Einhaltung der vorgeschriebenen Tem-      4. Nach § 7 wird folgender§ 7a eingefügt:\nperaturgrenzwerte ergeben haben.\n,,§7a\n(2) Es können auch andere als in Absatz 1 genannte,                           Übergangsregelung\nwissenschaftlich vergleichbare Temperaturmeßverfah-\nren angewandt werden. Bei voneinander abweichen-                (1) Die nach § 2a Abs. 1 vorgeschriebenen Verpflich-\nden Ergebnissen sind die mit den gemeinschaftlichen          tungen müssen bei Einlagerungs- und Lagereinrich-\nVerfahren erhaltenen Ergebnisse ausschlaggebend.\"            tungen ab dem 1. Januar 1997 und bei Beförderungs-\nmitteln erst ab dem 1. Januar 1998 erfüllt werden.\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                   (2) Die nach § 2a Abs. 4 vorgeschriebenen Verpflich-\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:          tungen müssen ab dem 1. Januar 1997 erfüllt werden.\"\n.,(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2\nNr. 1 Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfs-\nArtikel2\ngegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig entg_egen § 2a Abs. 3 Satz 1 die Ver-                               Inkrafttreten\nwendung eines Meßgerätes nicht sicherstellt.\"           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. November 1995\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","1522                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage\n(zu § 2a Abs. 2)\n1.   Anforderungen an registrierende (aufzeichnende) Temperaturmeßgeräte zur Bestimmung der Luft-\ntemperatur in Beförderungsmitteln\nMetrologische Anforderungen\n1.   Meßbereich                                                                                 - 35 °C bis + 25 °C\n2.   Skalenteilungswert, kleinster Ziffernschritt                                                             ~1 °C\n3.   Fehlergrenzen für das Temperaturmeßgerät\nunter Referenzbedingungen (23 ± 3 °C)                                                                    ±1 °C\nunter Anwendungsbedingungen (-25 °c bis+ 70 °C)                                                          ±2°C\n4.   Anwendungsbedingungen (Umgebungsbedingungen)\n4.1 Fühler bzw. im Kühlraum befindliche Teile                                        entsprechend dem Meßbereich\n4.2 Registriereinrichtungen in der Fahrerkabine bzw. am Fahrzeug außen\nbefindliche Teile                                                                          - 25 °C bis + 70 °C\n4.3 Registriereinrichtung in Maßwarte/Büro                                                          +20°C± 10°c\n5.   Lagerungstemperatur\nnach 4.1 und 4.2                                                                           - 40 °C bis + 85 °C\nnach4.3                                                                                    ±   0 °C bis + 50 °C\n6.   Dynamisches Verhalten des Temperaturaufnehmers                                          tg0 = 10 min (Standard)\nAnmerkung: t 90 = Zeit, in der 90 % eines Temperatursprungs von 20 °c angezeigt werden.\nMeßmedium: Luft, Geschwindigkeit 1 m/s\n7.   Anforderungen an die Registrierung\n7.1 Die Registrierung muß bei ordnungsgemäßer Aufbewahrung nach einem Jahr noch gut lesbar sein.\n7.2 Der gemessenen Temperatur müssen Meßort und -zeit eindeutig zugeordnet werden können.\n7.3 Die Temperatur muß in der Einheit °C registriert sein.\n7.4 Auflösung der Registrierung:\n- Temperatur:     ~ 0,6 mm/°C\n- Zeit:           ~   2 mm/h\n7 .5 Der Abstand zweier aufeinanderfolgender Registrierungen darf maximal 15 min betragen. -Abweichungen davon\nsind zulässig, wenn eine interne Temperaturüberwachung auf eine Temperaturänderung von 1 °c erfolgt. Bei\nÜberschreiten dieser Temperaturänderung muß eine Registrierung ausgelöst werden.\n7 .6 Beim Auslesen/Registrieren von Meßwerten mit frei programmierbarem PC muß das Leseprogramm per Software\n(Anzeige von Versionsnummer und Checksumme) geschützt sein.\n7. 7 Bei Stromausfall oder Netzstörung darf kein Datenverlust auftreten.\n8.   Anforderungen an die Zeitmessung\n8.1 Mikroprozessorgesteuerte Bauarten müssen eine Echtzeituhr besitzen.\n8.2 Die Ganggenauigkeit der Uhr muß mindestens 15 min/7 Tage betragen.\n· 8.3 Die Temperaturschreiber müssen mit einem Anzeigegerät ausgerüstet sein, um eine Ablesung der Momentan-\ntemperaturen zu ermöglichen. Es genügt auch, wenn die Daten mit einem handelsüblichen Seriendrucker\nausgedruckt werden können.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995                          1523\nTechnische Anforderungen\n1. Mechanische Schwingungen\nPrüfbereich:         5 bis 9 Hz, Amplitude 10 mm\n9 bis 150 Hz, Beschleunigung 3 g\nAnzahl:              20 Zyklen in Xr Yr Z-Richtung\nZyklusdauer:         1 Oktav/min linear\n2. Schockfestigkeit\nEs muß eine Schockprüfung durchgeführt werden.\nBeschleunigung = 10 g\nZeitdauer            = 10 ms\n3. Lagerung in Kälte/Wärme                                                        ,\nAnstelle dieser Prüfung werden Prüfungen unter Temperaturwechselbeanspruchungen durchgeführt.\nMeßpunkte: - 40 °c /      + 85 °c\n5Zyklen\nBeharrung an jedem Meßpunkt 3 Stunden.\n4. Feuchtetest\nDie Feuchteprüfung erfolgt bei + 25 °C / 97 % r. F. und + 55 °c / 93 % r. F., jeweils über 6 x 24 Stunden.\n5. Schutzklasse\nIP 65 (IP 22 für in der Fahrerkabine angeordnete Geräte).\n6. Korrosionsfestigkeit\nDie Korrosionsfestigkeit muß vorn Hersteller nachgewiesen werden.\n7. Spannungsversorgung\nDie Funktionsfähigkeit muß bei 12 V im Bereich von 1Obis 16 V und bei 24 V im Bereich von 20 bis 32 V gewährleistet\nsein.\n8. Spannungsspitzen\nPrüfung gemäß ISO 7637, Schärfegrad 4\n9. Beständigkeit gegen elektromagnetische Störgrößen\nDie Ternperaturmeßgeräte müssen beständig sein gegen elektromagnetische Störgrößen nach IEC 801.\n10 V/rn bei Schärfegrad 3 bzw. gemäß DIN EN 50082\nQual itätss ich eru n g\n1. Die Anforderungen an die Qualitätssicherung beim Hersteller sind noch festzulegen (z. B. durch Fremd-\nüberwachung).\n2. Kalibrierung jedes Gerätes vor Auslieferung durch den Hersteller mit Hilfe einer zugelassenen Kalibriereinrichtung.\n3. Vergleichsmessung der Anzeige nach Einbau in das Fahrzeug mittels geeichtem bzw. kalibriertem Thermometer\nnach sachgerechtem Einbau entsprechend Herstellerangaben.\n4. Jährliche Vergleichsmessung mittels geeichtem bzw. kalibriertem Thermometer z.B. im Rahmen der Wartung der\nKühleinrichtung (Nachweis durch Datumsplakette).\n5. Bei Fahrzeugen, die nach 6 Jahren zur ATP-Wiederholungsprüfung vorgeführt werden, erfolgt eine Überprüfung der\nMeßgenauigkeit über den Einsatzbereich der Schreiber.","1524                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nII. Anforderungen an registrierende (aufzeichnende) Temperaturmeßgeräte zur Bestimmung der Luft-\ntemperatur in Einlagerungs- und Lagereinrichtungen\n1. Meßbereich                                                                                 - 35 °Cbis + 25 °c\n2. Skalenteilungswert, kleinster Ziffernschritt                                                             s 1 °C\n3. Fehlergrenzen für das Temperaturmeßgerät\nunter Referenzbedingungen (23    ± 3 °C)                                                               ± 1 °C\nunter Anwendungsbedingungen nach Punkt 4                                                               ±2°C\n4.   Anwendungsbedingungen (Umgebungsbedingungen)\n4.1 Fühler bzw. im Kühlraum befindliche Teile                                       entsprechend dem Meßbereich\n4.2 Registriereinrichtung in Meßwarte/Büro                                                        + 20 °C  ± 10 °C\n5.   Lagerungstemperatur\n5.1 Fühler bzw. im Kühlraum befindliche Teile                                                 - 40 °C bis + 70 °C\n5.2 Registriereinrichtung bzw.außerhalb des Kühlraums befindliche Teile                       ± 0 °C bis + 50 °C\n6.   Dynamisches Verhalten des Temperaturaufnehmers                                                  t 90 ~ 20 min\nAnmerkung: t 90 = Zeit, in der 90 % eines Temperatursprungs von 20 °C angezeigt werden.\nMeßmedium: Luft, Geschwindigkeit 1 m/s\n7.   Anforderungen an die Registrierung\n7 .1 Die Registrierung muß bei ordnungsgemäßer Aufbewahrung nach einem Jahr noch gut lesbar sein.\n7.2 Der gemessenen Temperatur müssen Meßort und -zeit eindeutig zugeordnet werden können.\n0\n7 .3 Die Temperatur muß in der Einheit c registriert sein.\n7 .4 Auflösung der Registrierung:\n- Temperatur: 2: 0,6 mm/°C\n- Zeit:          2: 2 mm/h\n7 .5 Der Abstand zweier aufeinanderfolgender Registrierungen darf maximal 15 min betragen. Abweichungen davon\nsind zulässig, wenn eine interne Überwachung auf Änderung der Meßtemperatur um 1 °c erfolgt. Bei Über-\nschreiten dieser Temperaturänderung muß eine Registrierung ausgelöst werden.\n7 .6 Beim Auslesen/Registrieren von Meßwerten mit frei programmierbarem PC muß das Leseprogramm per Software\n(Anzeige von Versionsnummer und Checksumme) geschützt sein.\n7. 7 Bei Stromausfall oder Netzstörung darf kein Datenverlust auftreten.\n8.   Anforderungen an die Zeitmessung\n8.1 Mikroprozessorgesteuerte Bauarten müssen eine Echtzeituhr besitzen.\n8.2 Die Ungenauigkeit der Uhr darf maximal 15 min/7 Tage betragen.\n8.3 Die Temperaturmeßeinrichtung muß die Ablesung der Momentantemperaturen ermöglichen. Es genügt, wenn die\nDaten mit einem handelsüblichen Seriendrucker ausgedruckt oder an einem PC zur Anzeige gebracht werden\nkönnen.\n9. Schutzklasse\nDie Teile des Temperaturmeßgerätes, die sich im Kühlraum befinden, müssen mindestens der Schutzklasse IP 54\nnach DIN-VDE 0470-1 entsprechen.\n10. Elektromagnetische Verträglichkeit\nDas Temperaturmeßgerät muß den Anforderungen der Fachgrundnormen EN 50 081-1 und EN 50 082-1\nentsprechen.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1995                          1525\n11. Nachweis der Eignung\nAls geeignet gilt das Temperaturmeßgerät, wenn\n- der Hersteller im Rahmen der Produkthaftung die Anforderung nach den Abschnitten 1 bis 10 garantiert und\n- die Richtigkeit der Temperaturmessung durch eine rückführbar an nationale Normale erfolgte Kalibrierung\nnachgewiesen ist.\nAnmerkung:\nAls Nachweis für eine an nationale Normale rückführbare Kalibrierung gilt ein\n- Kalibrierschein des Herstellers, sofern dieser ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem nach ISO 9000 für das\nProdukt besitzt,\n- Kalibrierschein des deutschen oder eines in Deutschland anerkannten internationalen Kalibrierdienstes,\n- Prüfschein deutscher Eichbehörden.\n12. Wartung\nDer Betreiber ist verpflichtet, die Richtigkeit der Temperaturmessung am Einsatzort\n- erstmals bei Inbetriebnahme des Temperaturmeßgerätes und danach\n- in regelmäßigen Abständen, längstens eintnal jährlich\nzu kontrollieren.\nDie Kontrolle ist durch Vergleichsmessung mit einem geeichten oder kalibrierten Thermometer durchzuführen.\nDie Fehlergrenzen des Vergleichsthermometers müssen kleiner sein als die Fehlergrenzen -der Temperatur-\nmeßeinrichtung."]}