{"id":"bgbl1-1995-58-7","kind":"bgbl1","year":1995,"number":58,"date":"1995-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/58#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-58-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_58.pdf#page=6","order":7,"title":"Verordnung zur Auszahlung des Kindergeldes an Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes (Kindergeldauszahlungs-Verordnung - KAV)","law_date":"1995-11-10T00:00:00Z","page":1510,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["1510                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nzur Auszahlung des Kindergeldes\nan Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes\n(Kindergeldauszahlungs-Verordnung- KAV)\nVom 10. November 1995\nAuf Grund des § 73 Abs. 3 des Einkommensteuer-           Eintragung in der Lohnsteuerbescheinigung oder in der\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              Bescheinigung nach § 41 b Abs. 1 Satz 6 des Einkommen-\n7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898, 1991 1 S. 808),         steuergesetzes noch kein Kindergeld erhalten hat. Der\nder durch Artikel 1 Nr. 61 des Gesetzes vom 11. Oktober     Arbeitgeber kann Kindergeld auch für Zeiträume auszah-\n1995 (BGBI. 1 S. 1250) eingefügt worden ist, verordnet      len, in denen während der Dauer des Dienstverhältnisses\ndie Bundesregierung:                                        kein Arbeitslohn gezahlt wird.\n(2) Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber kein Kinder-\n§1                              geld erhalten, zahlt die Familienkasse das Kindergeld aus;\nKindergeldbescheinigung                    § 328 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Für die\nRückforderung von Kindergeld ist vorbehaltlich des § 4\n(1) In der Bescheinigung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 des     die Familienkasse zuständig.\nEinkommensteuergesetzes (Kindergeldbescheinigung) ist\nanzugeben, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe            (3) Ist Kindergeld ganz oder teilweise nach § 74 oder\nKindergeld an den Arbeitnehmer zu zahlen ist. Unabhän-      § 76 des Einkommensteuergesetzes an Dritte auszu-\ngig von der voraussichtlichen Dauer der Kindergeld-         zahlen, so ist allein die Familienkasse für die Auszahlung\nberechtigung kann die Familienkasse die Geltungsdauer       zuständig.\nder Kindergeldbescheinigung auf einen kürzeren Zeit-\nraum begrenzen. Die Eintragungen auf der Kindergeld-                                    §3\nbescheinigung sind die gesonderte Feststellung von                     Befreiung von der Auszahlungspflicht\nBesteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Abs. 1 der\nAbgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nach-              Beschäftigt der Arbeitgeber auf Dauer nicht mehr als\nprüfung steht. Den Eintragungen braucht eine Belehrung      50 Arbeitnehmer, die eine Lohnsteuerkarte vorzulegen\nüber den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu         haben, so befreit ihn die Familienkasse auf Antrag von der\nwerden.                                                     Pflicht zur Auszahlung des Kindergeldes. Das gleiche gilt,\n(2) Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder andere         wenn sich auf Grund der Auszahlung des Kindergeldes in\nden Lohnsteuer-Anmeldungen auf Dauer ein Erstattungs-\nPersonen dürfen die Eintragungen auf der Kindergeld-\nbescheinigung nicht ändern oder ergänzen. Der Arbeit-       betrag ergibt. Die Befreiung kann befristet werden. Die\nFamilienkasse kann dem zuständigen Betriebsstätten-\ngeber darf die auf der Kindergeldbescheinigung ein-\ngetragenen Merkmale nur für die Auszahlung des Kinder-      finanzamt die Arbeitgeber mitteilen, die von der Pflicht zur\nAuszahlung des Kindergeldes befreit wurden. In die Fest-\ngeldes· und davon abhängiger Lohnbestandteile ver-\nstellung, ob die Voraussetzung des Satzes 1 erfüllt ist,\nwerten; er darf sie ohne Zustimmung des Arbeitnehmers\nsind Arbeitnehmer sämtlicher inländischer Betriebsstätten\nnur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.\ndes Arbeitgebers einzubeziehen. Für die Entscheidung\n(3) Ändert sich der Kindergeldanspruch, stellt die       über den Antrag ist die Familienkasse örtlich zuständig,\nFamilienkasse eine neue Kindergeldbescheinigung aus,        in deren Bezirk die Betriebsstätte im Sinne des § 41 Abs. 2\nin der die früher ausgestellte Kindergeldbescheinigung      des Einkommensteuergesetzes liegt. Bei einer Befreiung\nfür ungültig erklärt wird. Der Arbeitnehmer hat die neue    nach Satz 1 für mehrere Betriebsstätten ist die Familien-\nKindergeldbescheinigung dem Arbeitgeber zu übergeben,       kasse örtlich zuständig, in deren Bezirk der inländische\ndem die für ungültig erklärte Kindergeldbescheinigung       Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers\nvorliegt. Erhält der Arbeitnehmer die für ungültig erklärte liegt.\nKindergeldbescheinigung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 zurück,\nso hat er diese unverzüglich der Familienkasse zurück-                                  §4\nzugeben. Die Familienkasse überwacht den Eingang der\nfür ungültig erklärten Bescheinigung.                                    Nachzahlung und Rückforderung\nvon Kindergeld durch den Arbeitgeber\n§2                                 Der Arbeitgeber ist bei der nächstfolgenden Auszah-\nAuszahlung des Kindergeldes\nlung des Kindergeldes verpflichtet, zuwenig gezahltes\nKindergeld nachzuzahlen und berechtigt, zuviel gezahltes\n(1) Der Arbeitgeber darf Kindergeld nur nach den Merk-   Kindergeld zurückzufordern, wenn\nmalen einer ihm vorliegenden Kindergeldbescheinigung\n1 . ihm der Arbeitnehmer eine Kindergeldbescheinigung\nan Arbeitnehmer auszahlen, die für den Lohnsteuerabzug\nmit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor\neine Lohnsteuerkarte oder eine entsprechende Bescheini-\nVorlage der Kindergeldbescheinigung zurückwirken,\ngung vorzulegen haben. Legt der Arbeitnehmer zu Beginn\noder\ndes Dienstverhältnisses eine Bescheinigung vor, die auf\nZeiträume vor Beginn des Dienstverhältnisses zurück-        2. er erkennt, daß er abweichend von den Merkmalen\nwirkt, darf der Arbeitgeber Kindergeld nur für Zeiträume        einer ihm vorliegenden Kindergeldbescheinigung zu-\nauszahlen, für die der Arbeitnehmer ausweislich der             wenig oder zuviel Kindergeld ausgezahlt hat.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1995                            1511\n§5                               geber bereits eine Kindergeldbescheinigung für den\nArbeitnehmer vor, hat er diese dem Arbeitnehmer aus-\nAufzeichnungs-,\nzuhändigen und außerdem darauf zu bescheinigen, ob\nAufbewahrungs- und Bescheinigungspflichten\nund für welchen Monat zuletzt Kindergeld ausgezahlt\n(1) Die für die Kindergeldzahlung maßgeblichen Merk-      worden ist. Die Bescheinigungspflicht nach Satz 2 gilt\nmale sind aus der Kindergeldbescheinigung in das Lohn-        auch bei Herausgabe der Kindergeldbescheinigung nach\nkonto zu übertragen. Bei jeder Auszahlung ist das Kinder-     Absatz 2 Satz 2 Nr. 3.\ngeld im Lohnkonto des Kalenderjahrs einzutragen, zu dem\nder Arbeitslohn gehört, mit dem zusammen das Kinder-            (5) Der Arbeitgeber hat der Familienkasse, die die\ngeld ausgezahlt wird. Ist ein Lohnkonto nicht zu führen,      Kindergeldbescheinigung ausgestellt hat, die Fälle un-\nsind entsprechende Aufzeichnungen zu machen.                  verzüglich schriftlich anzuzeigen, in denen er von seiner\nBerechtigung zur Rückforderung des Kindergeldes nach\n(2) Die Kindergeldbescheinigung ist als Beleg zum         § 4 keinen Gebrauch macht oder Kindergeld nicht mehr\nLohnkonto zu nehmen und aufzubewahren. An den Arbeit-         zurückfordern kann. In der Anzeige hat der Arbeitgeber\nnehmer hat der Arbeitgeber die Kindergeldbescheinigung        die Kindergeldnummer des Arbeitnehmers und den\nvorbehaltlich des Satzes 3 nur herauszugeben, wenn            zurückzufordernden Betrag anzugeben.\n1 . das Dienstverhältnis beendet wor~en ist,\n2. der Arbeitgeber kein Kindergeld auszahlt oder                                           §6\n3. der Arbeitnehmer die Herausgabe der Kindergeld-                              Haftung, Außenprüfung\nbescheinigung verlangt, um sie einem anderen Arbeit-\nDer Arbeitgeber haftet für abweichend von den Merk-\ngeber vorlegen zu können.\nmalen der ihm vorgelegten Kindergeldbescheinigung aus-\nLegt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Kindergeld-        gezahltes Kindergeld. Er haftet nicht, soweit Kindergeld\nbescheinigung vor, in der die dem Arbeitgeber bisher          in den von ihm nach§ 5 Abs. 5 angezeigten Fällen von\nvorliegende Kindergeldbescheinigung für ungültig erklärt      der Familienkasse zurückzufordern ist. Für seine Inan-\nwird, hat der Arbeitgeber entweder die für ungültig erklärte  spruchnahme ist § 42d des Einkommensteuergesetzes\nKindergeldbescheinigung der Familienkasse zu übersen-         entsprechend anzuwenden. Insoweit ist das Betriebsstät-\nden, die die neue Kindergeldbescheinigung ausgestellt         tenfinanzamt zuständig, das nach§ 42f des Einkommen-\nhat, oder die für ungültig erklärte Bescheinigung zu ent-     steuergesetzes auch die ordnungsgemäße Auszahlung\nwerten und an den Arbeitnehmer herauszugeben. Auf             des Kindergeldes prüft.\nVerlangen der Familienkasse hat der Arbeitgeber die\nKindergeldbescheinigung an diese zu übersenden.\n§7\n(3) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am\nMuster der Bescheinigung\nEnde des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber auf Grund der\nEintragungen im Lohnkonto den Kalendermonat, für den             Das Bundesamt für Finanzen bestimmt das Muster der\nzuletzt Kindergeld ausgezahlt worden ist und die Höhe         Kindergeldbescheinigung. Es ist im Bundessteuerblatt\ndes insgesamt ausgezahlten Kindergeldes in die Lohn-          bekanntzumachen.\nsteuerbescheinigung einzutragen. In der Bescheinigung\nnach § 41 b Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes\nist der Kalendermonat einzutragen, für den zuletzt Kinder-                                 §8\ngeld ausgezahlt worden ist.                                                           Inkrafttreten\n(4) Zahlt der Arbeitgeber Kindergeld nicht aus, hat er       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndies dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Liegt dem Arbeit-          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den10.November1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1512                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze 800. Todestag Heinrichs des Löwen)\nVom 23. Oktober 1995\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung        und die Umschrift\nvon Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,                 ,,HEINRICVS DVX BAVARIE ET SAXONIE\".\nGliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum               Die Wertseite zeigt einen Adler, die Jahreszahl „ 1995\",\n800. Todestag Heinrichs des Löwen eine Bundesmünze           das Münzzeichen „F\" der Staatlichen Münze Stuttgart, die\n(Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark              Aufschrift\nprägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt 6,9 Millio-                      ,, 10 DEUTSCHE MARK\"\nnen Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen Münze\nStuttgart.                                                   und die Umschrift\nDie Münze wird ab 5. Dezember 1995 in den Verkehr                      ,,BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\".\ngebracht.                                                      Das Münzzeichen und die Jahreszahl befinden sich\noberhalb des linken Adlerflügels.\nDie Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausend-\nteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen       Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die\nDurchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht von         Inschrift:\n15,5 Gramm.                                                                    „HEINRICH DER LOEWE\nDas Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird                        AUS KAISERLICHEM STAMM\".\nvon einem schützenden glatten Randstab umgeben.\nZwischen Ende und Anfang der Randschrift und zwi-\nDie Bildseite zeigt den welfischen Löwen als Wappen-      schen den Worten „LOEWE\" und „AUS\" befindet sich je\nzeichen Heinrichs, Sonne und Mond als Symbole christ-        eine Löwenfigur.\nlichen Herrschaftsanspruchs, das Geburts- und Todesjahr\nDer Entwurf der Münze stammt von Hubert Klinke!,\n,,*1129/30 + 1195\"                     Würzburg.\nBonn, den 23. Oktober 1995\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1995                            1513\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite    (Nr.          vom)  1nkrafttretens\n10. 10. 95    Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nNeunundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-\nflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flugplatz Kiel-\nHoltenau)                                                     11357    (204    28. 10. 95)   7. 12.95\n96-1-2-99\n10. 10. 95    Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Frankfurt am Main)                                  11357    (204    28. 10. 95)   7. 12.95\n96-1-2-137\n10. 10. 95    Hundertsechsundfünfzigste Durchführungsverordnung des Luft-\nfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nFlugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum\nund vom Flughafen Parchim-Mecklenburg)                        11 358   (204   28. 10. 95)    7. 12.95\nneu: 96-1-2-156\n11. 10. 95    Dreiundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur\nÄnderung der Elften Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-\nflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen\nSaarbrücken)                                                  11 358   (204   28. 10. 95)    7. 12.95\n,41\n96-1-2-11\n12. 10. 95    Fünfzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-\nrung der Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-\nkehrsflughafen Paderborn-Lippstadt)                           11 433  (206      3. 11. 95)   7. 12.95\n96-1-2-95\n26. 10. 95    Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Neunundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-\nflughafen Oberpfaffenhofen)                                   11 721  (213    14.11. 95)     7. 12.95\n96-1-2-89\n26. 10. 95    Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Köln/Bonn)                                          11 722  (213    14. 11. 95)    7. 12.95\n96-1-2-147"]}