{"id":"bgbl1-1995-58-4","kind":"bgbl1","year":1995,"number":58,"date":"1995-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/58#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-58-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_58.pdf#page=5","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Signalordnung 1959","law_date":"1995-11-08T00:00:00Z","page":1509,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1995                               1509\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Eisenbahn-Signalordnung 1959\nVom 8. November 1995\nAuf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des All-\n0\ngemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993\n(BGBI. 1 S. 2378, 2396) verordnet das Bundesministerium\nfür Verkehr:\n••\n0\n0\n0\nArtikel 1\nDie Eisenbahn-Signalordnung 1959 in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 933-6, veröffent-              cc) Die Wörter „Signal Hp 00 Zughalt und Rangier-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-                   verbot Lichtsignal Zwei rote Lichter waagerecht\nkel 6 Abs. 130 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993                           nebeneinander.\" sowie die Abbildung des\n(BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:                                  Signals werden gestrichen.\nd) Absatz 21 wird wie folgt geändert:\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\naa) Bei Signal Zs 1 - Ersatzsignal - wird im Text\na) Die Wörter „Signal Hp 0 Zughalt\" werden durch die                    der Signalbedeutung die Signalbezeichnung\nWörter „Signal Hp 0 Halt\" ersetzt.                                   ,, , Hp 00\" gestrichen.\nb) Die Wörter „Signal Hp 00 Zughalt und Rangier-                   bb) Bei Signal Zs 7 - Vorsichtsignal - wird im\nverbot\" werden gestrichen.                                           Text der Signalbedeutung die Signalbezeich-\nnung ,, , Hp 00\" gestrichen.\ne) In Absatz 21 a wird die Signalbezeichnung ,, , Hp 00\"\n2. Abschnitt B wird wie folgt geändert:                                gestrichen.\na) Absatz 10 wird wie folgt gefaßt:\n3. Dem Abschnitt C wird folgende Nummer 4 angefügt:\n,,(10) Hauptsignale zeigen an, ob der anschlie-\nßende Gleisabschnitt befahren werden darf. Das              „4. Von den dem Absatz 48 nach Maßgabe von Anlage 1\nSignal Hp 0 gilt für Zug- und Rangierfahrten. Die                Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Eini-\nSignale Hp 1 und Hp 2 gelten nur für Zugfahrten.\"                gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl.·1990 II\nS. 885, 1099) angefügten Signalen der DV 301 der\nb) Absatz 12 wird aufgehoben.                                       Deutschen Reichsbahn sind ab 18. Dezember 1995\ndie Signale\nc) Absatz 13 wird wie folgt geändert:\nHf 0          (§ 3 Abs. 4 bis 6 DV 301 ),\naa) Die Wörter „Signal Hp 0 Zughalt\" werden durch               HI 13         (§ 5 Abs. 22 bis 24 DV 301) und\ndie Wörter „Signal Hp 0 Halt\" und die Wörter\nSv 4          (§ 6 Abs. 8 bis 10 DV 301)\n„Lichtsignal Ein rotes Licht.\" durch die Wörter\n,,Lichtsignal Ein rotes Licht oder zwei rote Lich-         nicht mehr anzuwenden.\"\nter waagerecht nebeneinander.\" ersetzt.\nArtikel2.\nbb) Neben dem Signalbild des Lichtsignals Hp 0\nwird folgende Abbildung angefügt:              -      Diese Verordnung tritt am 18. Dezember 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. November 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","1510                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nzur Auszahlung des Kindergeldes\nan Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes\n(Kindergeldauszahlungs-Verordnung- KAV)\nVom 10. November 1995\nAuf Grund des § 73 Abs. 3 des Einkommensteuer-           Eintragung in der Lohnsteuerbescheinigung oder in der\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              Bescheinigung nach § 41 b Abs. 1 Satz 6 des Einkommen-\n7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898, 1991 1 S. 808),         steuergesetzes noch kein Kindergeld erhalten hat. Der\nder durch Artikel 1 Nr. 61 des Gesetzes vom 11. Oktober     Arbeitgeber kann Kindergeld auch für Zeiträume auszah-\n1995 (BGBI. 1 S. 1250) eingefügt worden ist, verordnet      len, in denen während der Dauer des Dienstverhältnisses\ndie Bundesregierung:                                        kein Arbeitslohn gezahlt wird.\n(2) Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber kein Kinder-\n§1                              geld erhalten, zahlt die Familienkasse das Kindergeld aus;\nKindergeldbescheinigung                    § 328 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Für die\nRückforderung von Kindergeld ist vorbehaltlich des § 4\n(1) In der Bescheinigung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 des     die Familienkasse zuständig.\nEinkommensteuergesetzes (Kindergeldbescheinigung) ist\nanzugeben, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe            (3) Ist Kindergeld ganz oder teilweise nach § 74 oder\nKindergeld an den Arbeitnehmer zu zahlen ist. Unabhän-      § 76 des Einkommensteuergesetzes an Dritte auszu-\ngig von der voraussichtlichen Dauer der Kindergeld-         zahlen, so ist allein die Familienkasse für die Auszahlung\nberechtigung kann die Familienkasse die Geltungsdauer       zuständig.\nder Kindergeldbescheinigung auf einen kürzeren Zeit-\nraum begrenzen. Die Eintragungen auf der Kindergeld-                                    §3\nbescheinigung sind die gesonderte Feststellung von                     Befreiung von der Auszahlungspflicht\nBesteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Abs. 1 der\nAbgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nach-              Beschäftigt der Arbeitgeber auf Dauer nicht mehr als\nprüfung steht. Den Eintragungen braucht eine Belehrung      50 Arbeitnehmer, die eine Lohnsteuerkarte vorzulegen\nüber den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu         haben, so befreit ihn die Familienkasse auf Antrag von der\nwerden.                                                     Pflicht zur Auszahlung des Kindergeldes. Das gleiche gilt,\n(2) Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder andere         wenn sich auf Grund der Auszahlung des Kindergeldes in\nden Lohnsteuer-Anmeldungen auf Dauer ein Erstattungs-\nPersonen dürfen die Eintragungen auf der Kindergeld-\nbescheinigung nicht ändern oder ergänzen. Der Arbeit-       betrag ergibt. Die Befreiung kann befristet werden. Die\nFamilienkasse kann dem zuständigen Betriebsstätten-\ngeber darf die auf der Kindergeldbescheinigung ein-\ngetragenen Merkmale nur für die Auszahlung des Kinder-      finanzamt die Arbeitgeber mitteilen, die von der Pflicht zur\nAuszahlung des Kindergeldes befreit wurden. In die Fest-\ngeldes· und davon abhängiger Lohnbestandteile ver-\nstellung, ob die Voraussetzung des Satzes 1 erfüllt ist,\nwerten; er darf sie ohne Zustimmung des Arbeitnehmers\nsind Arbeitnehmer sämtlicher inländischer Betriebsstätten\nnur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.\ndes Arbeitgebers einzubeziehen. Für die Entscheidung\n(3) Ändert sich der Kindergeldanspruch, stellt die       über den Antrag ist die Familienkasse örtlich zuständig,\nFamilienkasse eine neue Kindergeldbescheinigung aus,        in deren Bezirk die Betriebsstätte im Sinne des § 41 Abs. 2\nin der die früher ausgestellte Kindergeldbescheinigung      des Einkommensteuergesetzes liegt. Bei einer Befreiung\nfür ungültig erklärt wird. Der Arbeitnehmer hat die neue    nach Satz 1 für mehrere Betriebsstätten ist die Familien-\nKindergeldbescheinigung dem Arbeitgeber zu übergeben,       kasse örtlich zuständig, in deren Bezirk der inländische\ndem die für ungültig erklärte Kindergeldbescheinigung       Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers\nvorliegt. Erhält der Arbeitnehmer die für ungültig erklärte liegt.\nKindergeldbescheinigung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 zurück,\nso hat er diese unverzüglich der Familienkasse zurück-                                  §4\nzugeben. Die Familienkasse überwacht den Eingang der\nfür ungültig erklärten Bescheinigung.                                    Nachzahlung und Rückforderung\nvon Kindergeld durch den Arbeitgeber\n§2                                 Der Arbeitgeber ist bei der nächstfolgenden Auszah-\nAuszahlung des Kindergeldes\nlung des Kindergeldes verpflichtet, zuwenig gezahltes\nKindergeld nachzuzahlen und berechtigt, zuviel gezahltes\n(1) Der Arbeitgeber darf Kindergeld nur nach den Merk-   Kindergeld zurückzufordern, wenn\nmalen einer ihm vorliegenden Kindergeldbescheinigung\n1 . ihm der Arbeitnehmer eine Kindergeldbescheinigung\nan Arbeitnehmer auszahlen, die für den Lohnsteuerabzug\nmit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor\neine Lohnsteuerkarte oder eine entsprechende Bescheini-\nVorlage der Kindergeldbescheinigung zurückwirken,\ngung vorzulegen haben. Legt der Arbeitnehmer zu Beginn\noder\ndes Dienstverhältnisses eine Bescheinigung vor, die auf\nZeiträume vor Beginn des Dienstverhältnisses zurück-        2. er erkennt, daß er abweichend von den Merkmalen\nwirkt, darf der Arbeitgeber Kindergeld nur für Zeiträume        einer ihm vorliegenden Kindergeldbescheinigung zu-\nauszahlen, für die der Arbeitnehmer ausweislich der             wenig oder zuviel Kindergeld ausgezahlt hat.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1995                            1511\n§5                               geber bereits eine Kindergeldbescheinigung für den\nArbeitnehmer vor, hat er diese dem Arbeitnehmer aus-\nAufzeichnungs-,\nzuhändigen und außerdem darauf zu bescheinigen, ob\nAufbewahrungs- und Bescheinigungspflichten\nund für welchen Monat zuletzt Kindergeld ausgezahlt\n(1) Die für die Kindergeldzahlung maßgeblichen Merk-      worden ist. Die Bescheinigungspflicht nach Satz 2 gilt\nmale sind aus der Kindergeldbescheinigung in das Lohn-        auch bei Herausgabe der Kindergeldbescheinigung nach\nkonto zu übertragen. Bei jeder Auszahlung ist das Kinder-     Absatz 2 Satz 2 Nr. 3.\ngeld im Lohnkonto des Kalenderjahrs einzutragen, zu dem\nder Arbeitslohn gehört, mit dem zusammen das Kinder-            (5) Der Arbeitgeber hat der Familienkasse, die die\ngeld ausgezahlt wird. Ist ein Lohnkonto nicht zu führen,      Kindergeldbescheinigung ausgestellt hat, die Fälle un-\nsind entsprechende Aufzeichnungen zu machen.                  verzüglich schriftlich anzuzeigen, in denen er von seiner\nBerechtigung zur Rückforderung des Kindergeldes nach\n(2) Die Kindergeldbescheinigung ist als Beleg zum         § 4 keinen Gebrauch macht oder Kindergeld nicht mehr\nLohnkonto zu nehmen und aufzubewahren. An den Arbeit-         zurückfordern kann. In der Anzeige hat der Arbeitgeber\nnehmer hat der Arbeitgeber die Kindergeldbescheinigung        die Kindergeldnummer des Arbeitnehmers und den\nvorbehaltlich des Satzes 3 nur herauszugeben, wenn            zurückzufordernden Betrag anzugeben.\n1 . das Dienstverhältnis beendet wor~en ist,\n2. der Arbeitgeber kein Kindergeld auszahlt oder                                           §6\n3. der Arbeitnehmer die Herausgabe der Kindergeld-                              Haftung, Außenprüfung\nbescheinigung verlangt, um sie einem anderen Arbeit-\nDer Arbeitgeber haftet für abweichend von den Merk-\ngeber vorlegen zu können.\nmalen der ihm vorgelegten Kindergeldbescheinigung aus-\nLegt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Kindergeld-        gezahltes Kindergeld. Er haftet nicht, soweit Kindergeld\nbescheinigung vor, in der die dem Arbeitgeber bisher          in den von ihm nach§ 5 Abs. 5 angezeigten Fällen von\nvorliegende Kindergeldbescheinigung für ungültig erklärt      der Familienkasse zurückzufordern ist. Für seine Inan-\nwird, hat der Arbeitgeber entweder die für ungültig erklärte  spruchnahme ist § 42d des Einkommensteuergesetzes\nKindergeldbescheinigung der Familienkasse zu übersen-         entsprechend anzuwenden. Insoweit ist das Betriebsstät-\nden, die die neue Kindergeldbescheinigung ausgestellt         tenfinanzamt zuständig, das nach§ 42f des Einkommen-\nhat, oder die für ungültig erklärte Bescheinigung zu ent-     steuergesetzes auch die ordnungsgemäße Auszahlung\nwerten und an den Arbeitnehmer herauszugeben. Auf             des Kindergeldes prüft.\nVerlangen der Familienkasse hat der Arbeitgeber die\nKindergeldbescheinigung an diese zu übersenden.\n§7\n(3) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am\nMuster der Bescheinigung\nEnde des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber auf Grund der\nEintragungen im Lohnkonto den Kalendermonat, für den             Das Bundesamt für Finanzen bestimmt das Muster der\nzuletzt Kindergeld ausgezahlt worden ist und die Höhe         Kindergeldbescheinigung. Es ist im Bundessteuerblatt\ndes insgesamt ausgezahlten Kindergeldes in die Lohn-          bekanntzumachen.\nsteuerbescheinigung einzutragen. In der Bescheinigung\nnach § 41 b Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes\nist der Kalendermonat einzutragen, für den zuletzt Kinder-                                 §8\ngeld ausgezahlt worden ist.                                                           Inkrafttreten\n(4) Zahlt der Arbeitgeber Kindergeld nicht aus, hat er       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndies dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Liegt dem Arbeit-          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den10.November1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}