{"id":"bgbl1-1995-58-2","kind":"bgbl1","year":1995,"number":58,"date":"1995-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/58#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_58.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über das Inverkehrbringen lebender Fische und Schalentiere sowie sonstiger Lebensmittel tierischer Herkunft aus Albanien","law_date":"1995-10-31T00:00:00Z","page":1507,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1995                   1507\nVerordnung\nüber das Inverkehrbringen\nlebender Fische und Schalentiere sowie\nsonstiger Lebensmittel tierischer Herkunft aus Albanien\nVom 31. Oktober 1995\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 und 4\ndes Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) geändert worden ist,\nverordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den\nBundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:\n§1\nLebende zweischalige Weichtiere und Stachelhäuter, Manteltiere, Meeres-\nschnecken sowie in Wasserbehältern beförderte lebende Fische, die in Albanien\nhergestellt oder behandelt wurden, dürfen als Lebensmittel nicht in den Verkehr\ngebracht werden.\n§2\n§ 1 gilt nicht für die dort genannten Lebensmittel, sofern sie bereits vor Inkraft-\ntreten dieser Verordnung rechtmäßig im Verkehr waren.\n§3\nNach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfs-\ngegenständegesetzes wird bestraft, wer von:~ätzlich oder fahrlässig entgegen\n§ 1 dort genannte Lebensmittel in den Verkehr bringt.\n§4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 31. Oktober 1995\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst SeehofE;H"]}