{"id":"bgbl1-1995-57-7","kind":"bgbl1","year":1995,"number":57,"date":"1995-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/57#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-57-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_57.pdf#page=12","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung","law_date":"1995-11-03T00:00:00Z","page":1500,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["1500                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung\nVom 3. November 1995\nAuf Grund des § 28p Abs. 9 Nr. 3 des Vierten                     4. die Angaben, welche Einzugsstellen an der näch-\nBuches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für                  sten Prüfung teilnehmen wollen,\ndie Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom\n5. das Datum, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt\n23. Dezember_ 1976, BGBI. 1 S. 3845), der durch Artikel 1\ngeprüft wurde,\nNr. 4 des Gesetzes vom 30. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 890)\nneu gefaßt worden ist, verordnet das Bundesministerium             6. das Ergebnis der Abstimmung (§ 28k Abs. 2\nfür Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem                   Satz 2 des Vterten Buches Sozialgesetzbuch) und\nBundesministerium für Gesundheit:                                      das abgestimmte Kalenderjahr, nach Einzugs-\nstellen getrennt,\nArtikel 1                               7. das Datum der geplanten nächsten Prüfung,\nAnderung der                                8. Angaben für besondere Behandlung:\nBeitragsüberwachungsverordnung                              8.1 Verlangen der zu prüfenden Stelle nach einem\nDie Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai                            besonderen Prüfrhythmus,\n1989 (BGBI. 1 S. 992), zuletzt geändert durch Artikel 17 in            8.2 Verlangen der Einzugsstellen nach alsbaldiger\nVerbindung mit Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juni 1994                    Prüfung und den Grund dafür,\n(BGBI. 1S. 1229), wird wie folgt geändert:\n8.3 Prüfung nur der Umlagen nach dem Lohn-\nfortzahlungsgesetz,\n1. Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt gefaßt:\n9. die Angabe, ob Meldungen durch Datenüber-\n\"Fünfter Abschnitt\nmittlung (§ 1 der Zweiten Datenübermittlungs-\nDatei der Arbeitgeber                            Verordnung) erstattet werden, und die Bezeich-\nnung des hierbei verwendeten EDV-Programms,\n§10\nInhalt der Datei                         10. die Anzahl der pflichtversicherten Beschäftigten\nim Prüfzeitraum,\n(1) Die bei der Bundesversicherungsanstalt für\nAngestellte maschinell geführte Datei (§ 28p Abs. 8           11. die Anzahl der geringfügig Beschäftigten im Prüf-\nSatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält                zeitraum,\nneben den für die Übersichten nach § 28p Abs. 7 des           12. die Bereichsnummer des für die Prüfung zuständi-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten               gen Trägers der Rentenversicherung (§ 28p Abs. 2\nüber jeden der Beitragsüberwachung unterliegenden                  Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\nArbeitgeber folgende Angaben:                                      sowie die Angabe „Trägerfirma einer Betriebs-\n1. die Betriebsnummern und Gemeindeschlüssel der                  krankenkasse\",\nzu prüfenden Stellen (Betriebsstätten des Arbeit-        13. die Betriebsnummern anderer Arbeitgeber, für die\ngebers sowie andere Stellen, auf die sich die                 der Arbeitgeber abrechnet,\nPrüfung nach § 28p Abs. 6 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch erstreckt),                             14. den Wirtschaftszweig/die Branche des Arbeit-\ngebers,\n2. deren Namen, Anschriften, Telefon- und Tele-\nfaxanschluß,                                             15. die Anzahl der aktuell Beschäftigten.\n3. die Betriebsnummern der Einzugsstellen, mit                  (2) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur von dem\ndenen der Arbeitgeber abrechnet, deren Namen,            zuständigen Träger der Rentenversicherung und der\nAnschriften, Telefon- und Telefaxanschluß sowie          Datenstelle der Rentenversicherungsträger verarbeitet\nlnstitutionskennzeichen,                                 und genutzt werden.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1995                            1501\n(3) Für Abfragen nach § 28q Abs. 5 Satz 2 des              Angestellte die Angaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, 6\nVierten Buches Sozialgesetzbuch stehen die Angaben            und8.2.\nnach Absatz 1 zur Verfügung.                                     (3) Bei jeder Übermittlung ist die Betriebsnummer\ndes Arbeitgebers anzugeben.\n§10a\n(4) Das Nähere zur Datenübermittlung, insbeson-\nAufbau und Aktualisierung der Datei                 dere zum Aufbau der verwendeten Datensätze und\n{1) Für den Aufbau der Datei und während der                zu den Zeitpunkten der Übermittlung, vereinbaren\nÜbergangszeit nach Artikel 2 § 15c des Vierten Buches         die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der\nSozialgesetzbuch übermitteln die Einzugsstellen der           Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte die An-            die Spitzenverbände der Krankenkassen.\"\ngaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 13, sofern ihnen diese\nAngaben bekannt sind. Sie übermitteln ferner das          2. Dem § 11 wird die Überschrift\nDatum, bis zu dem sie den Arbeitgeber zuletzt ge-                               „Sechster Abschnitt\nprüft haben, oder das Datum der letzten Prüfung,\ndas Ergebnis der letzten Abstimmung sowie das ab-                               Schlußvorschriften\"\ngestimmte Kalenderjahr. Die Pflicht zur Übermittlung          vorangestellt.\ndes Datums, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft\nworden ist, oder des Datums der letzten Prüfung gilt                                Artikel2\nnicht für Betriebskrankenkassen.                                                  Inkrafttreten\n(2) Für die Aktualisierung der Datei übermitteln die      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nEinzugsstellen der Bundesversicherungsanstalt für         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. November 1995\nDer BJJ n d es m i n i s t er\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1502                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts                       die dort genannten Belange einer Maßnahme der\nvom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - wird die Entscheidungs-                Dienststelle die Zustimmung zu verweigern.\nformel veröffentlicht:\n3. § 59 des Gesetzes ist mit dem Grundgesetz nur\n1. Die Bestimmungen der §§ 2 Absatz 1, 51 und 52 in                 in der Auslegung vereinbar, daß nach Absatz 2\nVerbindung mit §§ 53 bis 55 sowie die Bestimmun-                 der Vorschrift die Landesregierung eine allgemeine\ngen der §§ 56 und 58 Absätze 1, 2 Nummer 2 und                   Regelung im Sinne des Absatzes 1 jederzeit in\nAbsatz 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der                 Ausübung ihrer Regierungsverantwortung ganz oder\nPersonalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-                    teilweise aufheben kann.\nHolstein - MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990\n(Gesetz- und Verordnungsbl. für Schleswig-Holstein            4. Das Gesetz bleibt bis zur Neuregelung mit der\nSeite 5Tn, die den Personalvertretungen eine um-                 Maßgabe anwendbar, daß die Einigungsstelle nur\nfassende Beteiligung in Form einer Mitbestimmung                 Empfehlungen ohne Bindungswirkung beschließen\nmit Entscheidungsrecht der Einigungsstelle ein-                  kann, die in § 52 Absatz 5 und 6 des Gesetzes\nräumen, sind mit Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 in Ver-              genannten Dienststellen jedoch der Einigungsstelle\nbindung mit Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes                Gelegenheit zu geben haben, innerhalb der in§ 54\nunvereinbar.                                                     Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes bestimmten Frist zu\nbeschließen, bevor sie endgültig entscheiden.\n2. § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist mit dem Grundgesetz\nnur in der Auslegung vereinbar, daß die Vorschrift            Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\ndie Befugnisse des Personalrates nicht erweitert           Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nund ihn nicht ermächtigt, maßgeblich gestützt auf          Gesetzeskraft.\nBonn, den 28. Oktober 1995         '\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eusser-Sch narren berg er\nBerichtigung\nder Auslandsverwendungszuschlagsverordnung\nVom 25. Oktober 1995\nDie Auslandsverwendungszuschlagsverordnung vom 25. September 1995\n(BGBI. 1S. 1226) ist wie folgt zu berichtigen:\nIn der Eingangsformel ist nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetzes\" die\nAngabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1\nS. 2646, 3134, 3367), der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1\nS. 962) geändert worden ist,\" einzufügen.\nBonn, den 25. Oktober 1995\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nWeinlich"]}