{"id":"bgbl1-1995-57-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":57,"date":"1995-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-57-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_57.pdf#page=2","order":5,"title":"Neufassung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren","law_date":"1995-10-26T00:00:00Z","page":1490,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1490                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber Meldungen über Marktordnungswaren\nVom 26. Oktober 1995\nAuf Grund des Artikels 95 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundes-\nanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und zur Änderung von Vorschriften auf\nden Gebieten der Land- und Ernährungswirtschaft vom 2. August 1994 (BGBI. 1\nS. 2018) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Neuorganisation\nder Marktordnungsstellen unter seiner neuen Überschrift In der seit 1. Januar\n1_ 995 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das nach seinem§ 32 teils am 27. Juni 1976, teils am 1. Juli 1976 in Kraft\ngetretene Gesetz vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1608, 2902),\n2. das am 30. Juli 1987 in Kraft getretene Gesetz vom 23. Juli 1987 (BGBI. 1\ns. 1675),\n3. das am 25. Dezember 1988 in Kraft getretene Gesetz vom 20. Dezember 1988\n(BGBI. I S. 2361),\n4. den am 7. Mai 1994 in Kraft getretenen § 7 Abs. 1 Buchstabe f des Gesetzes\nvom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918),\n5. den am 16. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 4 des ßesetzes vom 8. Juli\n1994 (BGBI. 1S. 1465),\n6. ·den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 1_8 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 26. Oktober 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirt.schaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1995                                   1491\nGesetz\nüber Meldungen über Marktordnungswaren\n§§ 1 bis 14                             digkeitsbereich Auskünfte verlangen, soweit dies erfor-\nderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der zu\n(weggefallen)\ndiesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zu über-\n§15                                 wachen. Zu diesem Zweck können sie verlangen, daß\nihnen die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Sie\nAufzeichnungs- und Meldepflichten                        können zu dem genannten Zweck auch Prüfungen bei den\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                 Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der Prü-\nschaft und Forsten (Bundesministerium) wird ermächtigt,               fungen können die in Satz 1 genannten Stellen, ihre\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-                   Bediensteten und Beauftragten Grundstücke, Geschäfts-\nschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                      räume und Betriebsräume des Auskunftspflichtigen\nBundesrates zum Zwecke der Marktbeobachtung und                       während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit betre-\nMarktberichterstattung                                                ten. Der Auskunftspflichtige hat die in den Sätzen 3 und 4\nbezeichneten Maßnahmen zu dulden.\n1. Erzeuger und Vereinigungen von Erzeugern, Be- und\nVerarbeitungsbetriebe sowie Handelsbetriebe, deren                   (2) Auskunftspflichtig ist, wer Erzeugnisse der Land-\nTätigkeit sich auf die in Anhang II des Vertrages zur             und Ernährungswirtschaft herstellt, gewinnt, be- oder ver-\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-                      arbeitet, ein- oder ausführt oder sonst in den oder aus\nschaft*) aufgeführten Erzeugnisse sowie auf die                   dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, besitzt\nErzeugnisse erstreckt, für die der Rat oder die Kom-              oder besessen hat oder wer unmittelbar oder mittelbar am\nmission der Europäischen Gemeinschaften in Ergän-                 Geschäftsverkehr mit solchen Erzeugnissen teilnimmt\nzung oder zur Sicherung der Regelungen der gemein-                oder teilgenommen hat, die einer Maßnahme oder Rege-\nsamen Marktorganisationen Vorschriften erläßt, zu ver-            lung nach diesem Gesetz oder der zu diesem Gesetz\npflichten, regelmäßig Aufzeichnungen über die erzeug-             erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen.\nten oder gewonnenen, be- und verarbeiteten, vermit-                  (3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche\ntelten, gekauften und verkauften, ein- oder ausgeführ-            Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder\nten oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich                einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\ndieses Gesetzes verbrachten Mengen, über deren Ver-               ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrecht-\nwertung und Preise sowie über die Bestände dieser                 licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nErzeugnisse zu machen und regelmäßig zu melden,                   über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und son-\nstige Stellen,_ die Preisnotierungen oder Preisfeststel-                                        §17\nlungen bei den in Nummer 1 genannten Waren und                                         Ordnungswidrigkeiten\nErzeugnissen vornehmen, zu verpflichten, die Ergeb-\nnisse der Notierungen oder Feststellungen zu melden.                 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ferner\nHäufigkeit, Zeiträum_~. Inhalt und Form der Meldungen                 1. entgegen § 16 Abs. 1, 2\n~owie die Art ihrer Ubermittlung und die Fristen_ für die                 a) eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-\nUbermittlung bestimmt werden.                                                 dig erteilt,\n(3) Meldungen nach Absatz 1 sind den Obersten Lan-                     b) geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollstän-\ndesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                         dig vorlegt oder\noder den von den Landesregierungen bestimmten Stellen\nzu erstatten. Die zuständigen Stellen der Länder leiten die               c) die Vornahme einer Prüfung oder das Betreten von\nMeldeergebnisse an das Bundesministerium weiter.                              Grundstücken oder Räumen nicht duldet,\n(4) Die Stellen, denen die Meldungen zu erstatten sind,            2. die Nachprüfung (§ 16 Abs. 1) von Umständen, die\ndürfen keine Einzelangaben bekanntgeben. Die Weiter-                      nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverord-\nleitung von Einzelangaben an das Bundesministerium und                    nung auf Grund des § 15 Abs. 1, 2 erheblich sind,\ndie Obersten Landesbehörden für Ernährung, Landwirt-                      dadurch verhindert oder erschwert, daß er Bücher oder\nschaft und Forsten oder die von ihnen bestimmten Stellen                  Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung\nohne Nennung der Namen der Meldepflichtigen ist zu-                       ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften\ngelassen. Die Weiterleitung von Einzelangaben an die vom                  oder nach einer auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 erlas-\nBundesministerium bestimmten Stellen setzt das Beneh-                     senen Rechtsverordnung obliegt, nicht oder nicht\nmen mit der für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                     ordentlich führt oder nicht aufbewahrt oder\nzuständigen obersten Behörde des jeweils betroffenen                  3. einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, 2 zuwider-\nLandes voraus. Eine Verwendung der in den Meldungen                       handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand\nenthaltenen Angaben für steuerliche Zwecke ist unzu-                      auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nlässig.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\n§16                                  zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\nAllgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten\n§18\n(1) Die Obersten Landesbehörden oder die von ihnen\nbeauftragten Stellen können in ihrem jeweiligen Zustän-                                        (Inkrafttreten)\nj Seit Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union (BGBI.                             §§ 19 bis31\n1992 II S. 1251, 1253; 199311 S. 194n am 1. November 1993 „Vertrag\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\".                                                (weggefallen)","1492                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Grundgesetzes\nVom 3. November 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              einnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar\ndas folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des          1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Ein-\nGrundgesetzes ist eingehalten:                                  kommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt\ndas Bundesgesetz nach Satz 3.\"\nArtikel 1\n2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „entwickelt\"\nArtikel 106 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik          der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgen-\nDeutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-       der Halbsatz angefügt:\nrungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, das zuletzt durch Gesetz vom 27. Oktober 1994             „Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in\ndie Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich\n(BGBI. 1S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt\neinbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt.\"\ngeändert:\n1. Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:                                     Artikel2\n„Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nBund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuerminder-       in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 3. November 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger"]}