{"id":"bgbl1-1995-57-3","kind":"bgbl1","year":1995,"number":57,"date":"1995-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/57#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_57.pdf#page=14","order":3,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 2 Abs. 1 und den §§ 51 und 52 in Verbindung mit den §§ 53 bis 55, den §§ 56 und 58 Abs. 1, 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 2 Abs. 4 und § 59 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein)","law_date":"1995-10-28T00:00:00Z","page":1502,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1502                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts                       die dort genannten Belange einer Maßnahme der\nvom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - wird die Entscheidungs-                Dienststelle die Zustimmung zu verweigern.\nformel veröffentlicht:\n3. § 59 des Gesetzes ist mit dem Grundgesetz nur\n1. Die Bestimmungen der §§ 2 Absatz 1, 51 und 52 in                 in der Auslegung vereinbar, daß nach Absatz 2\nVerbindung mit §§ 53 bis 55 sowie die Bestimmun-                 der Vorschrift die Landesregierung eine allgemeine\ngen der §§ 56 und 58 Absätze 1, 2 Nummer 2 und                   Regelung im Sinne des Absatzes 1 jederzeit in\nAbsatz 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der                 Ausübung ihrer Regierungsverantwortung ganz oder\nPersonalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-                    teilweise aufheben kann.\nHolstein - MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990\n(Gesetz- und Verordnungsbl. für Schleswig-Holstein            4. Das Gesetz bleibt bis zur Neuregelung mit der\nSeite 5Tn, die den Personalvertretungen eine um-                 Maßgabe anwendbar, daß die Einigungsstelle nur\nfassende Beteiligung in Form einer Mitbestimmung                 Empfehlungen ohne Bindungswirkung beschließen\nmit Entscheidungsrecht der Einigungsstelle ein-                  kann, die in § 52 Absatz 5 und 6 des Gesetzes\nräumen, sind mit Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 in Ver-              genannten Dienststellen jedoch der Einigungsstelle\nbindung mit Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes                Gelegenheit zu geben haben, innerhalb der in§ 54\nunvereinbar.                                                     Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes bestimmten Frist zu\nbeschließen, bevor sie endgültig entscheiden.\n2. § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist mit dem Grundgesetz\nnur in der Auslegung vereinbar, daß die Vorschrift            Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\ndie Befugnisse des Personalrates nicht erweitert           Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nund ihn nicht ermächtigt, maßgeblich gestützt auf          Gesetzeskraft.\nBonn, den 28. Oktober 1995         '\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eusser-Sch narren berg er\nBerichtigung\nder Auslandsverwendungszuschlagsverordnung\nVom 25. Oktober 1995\nDie Auslandsverwendungszuschlagsverordnung vom 25. September 1995\n(BGBI. 1S. 1226) ist wie folgt zu berichtigen:\nIn der Eingangsformel ist nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetzes\" die\nAngabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1\nS. 2646, 3134, 3367), der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1\nS. 962) geändert worden ist,\" einzufügen.\nBonn, den 25. Oktober 1995\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nWeinlich"]}