{"id":"bgbl1-1995-57-2","kind":"bgbl1","year":1995,"number":57,"date":"1995-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/57#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_57.pdf#page=11","order":2,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung","law_date":"1995-11-02T00:00:00Z","page":1499,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1995                             1499\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung\nVom 2. November 1995\nAuf Grund des                                              1J In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Daten-\n§ 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemein-           trägern\" die Wörter „oder durch Datenübertragung\nsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Arti-         (§ 4a)\" eingefügt.\nkel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1\nS. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom      2. In § 4a Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Daten-\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) eingefügt worden          übermittlung nach\" die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 und\"\nist,                                                          eingefügt.\n§ 106 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der durch\nArtikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989          3. Dem § 4a Abs. 3 wird angefügt:\n(BGBI. 1 S. 1822) eingefügt worden ist,                       ,,Bei der Datenübertragung sind dem Übertragungs-\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-           medium und dem Übertragungsverfahren entsprechend\nordnung:                                                         geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-\nschutz und Datensicherheit vorzusehen.\"\nArtikel 1\nDie Zweite Datenübermittlungs-Verordnung vom 29. Mai\nArtikel2\n1980 (BGBI. 1 S. 616), zuletzt geändert durch die Ver-\nordnung vom 4. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 819), wird wie folgt       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngeändert:                                                    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. November 1995\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1500                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung\nVom 3. November 1995\nAuf Grund des § 28p Abs. 9 Nr. 3 des Vierten                     4. die Angaben, welche Einzugsstellen an der näch-\nBuches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für                  sten Prüfung teilnehmen wollen,\ndie Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom\n5. das Datum, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt\n23. Dezember_ 1976, BGBI. 1 S. 3845), der durch Artikel 1\ngeprüft wurde,\nNr. 4 des Gesetzes vom 30. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 890)\nneu gefaßt worden ist, verordnet das Bundesministerium             6. das Ergebnis der Abstimmung (§ 28k Abs. 2\nfür Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem                   Satz 2 des Vterten Buches Sozialgesetzbuch) und\nBundesministerium für Gesundheit:                                      das abgestimmte Kalenderjahr, nach Einzugs-\nstellen getrennt,\nArtikel 1                               7. das Datum der geplanten nächsten Prüfung,\nAnderung der                                8. Angaben für besondere Behandlung:\nBeitragsüberwachungsverordnung                              8.1 Verlangen der zu prüfenden Stelle nach einem\nDie Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai                            besonderen Prüfrhythmus,\n1989 (BGBI. 1 S. 992), zuletzt geändert durch Artikel 17 in            8.2 Verlangen der Einzugsstellen nach alsbaldiger\nVerbindung mit Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juni 1994                    Prüfung und den Grund dafür,\n(BGBI. 1S. 1229), wird wie folgt geändert:\n8.3 Prüfung nur der Umlagen nach dem Lohn-\nfortzahlungsgesetz,\n1. Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt gefaßt:\n9. die Angabe, ob Meldungen durch Datenüber-\n\"Fünfter Abschnitt\nmittlung (§ 1 der Zweiten Datenübermittlungs-\nDatei der Arbeitgeber                            Verordnung) erstattet werden, und die Bezeich-\nnung des hierbei verwendeten EDV-Programms,\n§10\nInhalt der Datei                         10. die Anzahl der pflichtversicherten Beschäftigten\nim Prüfzeitraum,\n(1) Die bei der Bundesversicherungsanstalt für\nAngestellte maschinell geführte Datei (§ 28p Abs. 8           11. die Anzahl der geringfügig Beschäftigten im Prüf-\nSatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält                zeitraum,\nneben den für die Übersichten nach § 28p Abs. 7 des           12. die Bereichsnummer des für die Prüfung zuständi-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten               gen Trägers der Rentenversicherung (§ 28p Abs. 2\nüber jeden der Beitragsüberwachung unterliegenden                  Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\nArbeitgeber folgende Angaben:                                      sowie die Angabe „Trägerfirma einer Betriebs-\n1. die Betriebsnummern und Gemeindeschlüssel der                  krankenkasse\",\nzu prüfenden Stellen (Betriebsstätten des Arbeit-        13. die Betriebsnummern anderer Arbeitgeber, für die\ngebers sowie andere Stellen, auf die sich die                 der Arbeitgeber abrechnet,\nPrüfung nach § 28p Abs. 6 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch erstreckt),                             14. den Wirtschaftszweig/die Branche des Arbeit-\ngebers,\n2. deren Namen, Anschriften, Telefon- und Tele-\nfaxanschluß,                                             15. die Anzahl der aktuell Beschäftigten.\n3. die Betriebsnummern der Einzugsstellen, mit                  (2) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur von dem\ndenen der Arbeitgeber abrechnet, deren Namen,            zuständigen Träger der Rentenversicherung und der\nAnschriften, Telefon- und Telefaxanschluß sowie          Datenstelle der Rentenversicherungsträger verarbeitet\nlnstitutionskennzeichen,                                 und genutzt werden.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1995                            1501\n(3) Für Abfragen nach § 28q Abs. 5 Satz 2 des              Angestellte die Angaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, 6\nVierten Buches Sozialgesetzbuch stehen die Angaben            und8.2.\nnach Absatz 1 zur Verfügung.                                     (3) Bei jeder Übermittlung ist die Betriebsnummer\ndes Arbeitgebers anzugeben.\n§10a\n(4) Das Nähere zur Datenübermittlung, insbeson-\nAufbau und Aktualisierung der Datei                 dere zum Aufbau der verwendeten Datensätze und\n{1) Für den Aufbau der Datei und während der                zu den Zeitpunkten der Übermittlung, vereinbaren\nÜbergangszeit nach Artikel 2 § 15c des Vierten Buches         die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der\nSozialgesetzbuch übermitteln die Einzugsstellen der           Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte die An-            die Spitzenverbände der Krankenkassen.\"\ngaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 13, sofern ihnen diese\nAngaben bekannt sind. Sie übermitteln ferner das          2. Dem § 11 wird die Überschrift\nDatum, bis zu dem sie den Arbeitgeber zuletzt ge-                               „Sechster Abschnitt\nprüft haben, oder das Datum der letzten Prüfung,\ndas Ergebnis der letzten Abstimmung sowie das ab-                               Schlußvorschriften\"\ngestimmte Kalenderjahr. Die Pflicht zur Übermittlung          vorangestellt.\ndes Datums, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft\nworden ist, oder des Datums der letzten Prüfung gilt                                Artikel2\nnicht für Betriebskrankenkassen.                                                  Inkrafttreten\n(2) Für die Aktualisierung der Datei übermitteln die      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nEinzugsstellen der Bundesversicherungsanstalt für         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. November 1995\nDer BJJ n d es m i n i s t er\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}