{"id":"bgbl1-1995-57-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":57,"date":"1995-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/57#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_57.pdf#page=4","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes","law_date":"1995-11-03T00:00:00Z","page":1492,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["1492                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Grundgesetzes\nVom 3. November 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              einnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar\ndas folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des          1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Ein-\nGrundgesetzes ist eingehalten:                                  kommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt\ndas Bundesgesetz nach Satz 3.\"\nArtikel 1\n2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „entwickelt\"\nArtikel 106 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik          der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgen-\nDeutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-       der Halbsatz angefügt:\nrungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, das zuletzt durch Gesetz vom 27. Oktober 1994             „Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in\ndie Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich\n(BGBI. 1S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt\neinbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt.\"\ngeändert:\n1. Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:                                     Artikel2\n„Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nBund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuerminder-       in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 3. November 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1995                                1493\nVerordnung\nzur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988\nüber eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine\nmindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Laufbahnen des Bundes\n(EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung - EGLV)\nVom 2. November 1995\nAuf Grund des § 20a Abs. 1 Satz 2 des Bundes-                                             §2\nbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                Ausgleichsmaßnahmen\nvom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479), der durch Artikel 2\nNr. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1                 (1) Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzungen\nS. 2136) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes-           des § 1 Nr. 4, ist die Anerkennung\nministerium des Innern:                                        1. bei einem inhaltlichen Defizit nach Wahl des Antrag-\nstellers von einer EignungsprOfung (§ 17) oder einem\nAnpassungslehrgang (§ 18),\nAbschnitt 1                            2. bei einem zeitlichen Defizit von mindestens einem Jahr\nAllgemeine Vorschriften                          von dem Nachweis einer zusätzlichen Berufserfahrung\n(§ 19)\nUnterabschnitt 1                            abhängig zu machen.\nAnerkennungsvoraussetzungen                               (2) liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches\nDefizit vor, kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits\nverlangt werden.\n§1\n(3) Abweichend von § 1 Nr. 4 und den Absätzen 1 und 2\nAnerkennung des Diploms\nist das Diplom, das auf der Grundlage eines rechtswissen-\nEin Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der          schaftlichen Studiums erworben wurde, als Befähigung\nRichtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988           für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungs-\nüber eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der              dienstes nur anzuerkennen, wenn der Antragsteller mit\nHochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Be-          Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt hat.\nrufsausbildung abschließen (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16)\nist auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn des höhe-                                   §3\nren oder gehobenen Dienstes, die der Fachrichtung des\nAblehnung des Antrages\nDiploms entspricht, anzuerkennen, wenn\n1. der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mit-           Die Anerkennung ist zu versagen, wenn\ngliedstaates der Europäischen Union besitzt,               1. die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 nicht erfüllt\n2. der Antragsteller die deutsche Sprache in Wort und              werden,\nSchrift beherrscht,                                        2. die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abge-\n3. das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen             schlossen worden sind oder der Antragsteller sich\nUnion erworbene oder anerkannte Diplom zum un-                 ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unter-\nmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen              zogen hat (§ 20),\nDienst des Herkunftsstaates berechtigt und                 3. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz\n4. das Diplom im Vergleich zu dem entsprechenden                   Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig\ndeutschen Hochschulabschluß in Verbindung mit dem              vorgelegt werden,\nVorbereitungsdienst oder der hauptberuflichen Tätig-       4. ein entsprechender Antrag bereits von derselben oder\nkeit weder ein inhaltliches noch ein zeitliches Defizit im     einer anderen Behörde bestands- oder rechtskräftig\nSinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a oder b der             abgelehnt worden ist, es sei denn, die Voraussetzun-\nRichtlinie 89/48/EWG aufweist.                                 gen haben sich zwischenzeitlich geändert, oder","1494                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n5. der Antragsteller wegen schwerwiegender beruflicher        mit Vorbereitungsdienst ist außerdem die laufbahngestal-\nVerfehlungen, Straftaten oder sonstiger Gründe für den    tende oberste Dienstbehörde zu beteiligen.\nZugang zum Beamtenverhältnis nicht geeignet ist.\n(3) Wird ein Defizit festgestellt, legt die zuständige\nBehörde nach Maßgabe der §§ 17 bis 19, bei Laufbahnen\nUnterabschnitt 2                           mit Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit der lauf-\nbahngestaJtenden obersten Dienstbehörde, Im Einzelfall\nVerfahren                            die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen fest.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind im Falle des§ 2 Abs. 3 nicht\n§4                               anzuwenden.\nAntrag\n§6\n(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die oberste\nDienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Begrün-                                   Bescheid\ndung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird, zu              (1) Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antrag-\nrichten.                                                      steller spätestens 4 Monate nach Vorlage der vollstän-\n(2) Dem Antrag sind beizufügen:                            digen Unterlagen schriftlich mitzuteilen; die Frist wird für\ndie Zeit unterbrochen, die im Falle des Nachforderns von\n1. eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit tabellari-        Unterlagen für die Ergänzung der Antragsunterlagen fest-\nscher Darstellung des beruflichen Werdeganges,            gesetzt worden ist. Der Bescheid ist außer bei sofortiger\n2. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähi-           Anerkennung des Diploms zu begründen; er muß bei\ngungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a        einem Defizit auch konkrete Angaben zu den erforder-\nder Richtlinie 89/48/EWG,                                 lichen Ausgleichsmaßnahmen enthalten.\n3. Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitglied-              (2) Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen,\nstaates der Europäischen Union,                           daß die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung\n4. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder             begründet.\nHerkunftsstaates darüber, daß keine schwerwiegenden\nberuflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige,                              Abschnitt2\ndie Eignung des Antragstellers in Frage stellenden\nUmstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder                    Ausgleichsmaßnahmen im einzelnen\ndie Urkunden müssen Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie\n89/48/EWG entsprechen,                                                      Unterabschnitt 1\n5. Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates,                    Eignungsprüfung für Juristen\naus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung im\nöffentlichen Dienst das Diplom berechtigt,\n§7\n6. Nachweis über den Erwerb der erforderlichen deutschen\nSprachkenntnisse durch das Große Deutsche Sprach-                            Prüfungskommission\ndiplom des Goethe-Instituts oder einen gleichwertigen        (1) Das Bundesministerium des Innern ist für die Durch-\nNachweis, falls Deutsch nicht die Muttersprache des       führung der Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 3 zuständig.\nAntragstellers ist,                                       Zu diesem Zweck wird bei der Fachhochschule des\n7. eine Erklärung, daß die Anerkennung weder gleich-          Bundes für öffentliche V~rwaltung (Fachhochschule) eine\nzeitig bei einer anderen deutschen Einstellungs-          Prüfungskommission eingerichtet. Sie besteht aus dem\nbehörde bean_tragt noch zu einem früheren Zeitpunkt       Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes\nabgelehnt worden ist,                                     Mitglied sind zwei Vertreter zu bestellen. Die Mitglieder\nund ihre Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt\n8. außer im Falle des§ 2 Abs. 3 eine Erklärung zur Aus-       besitzen. Sie werden für die Dauer von drei Jahren vom\nübung des Wahlrechts bezüglich Anpassungslehrgang         Bundesministerium des Innern bestellt, das auch die\noder Eignungsprüfung.                                     Reihenfolge bei der Vertretung festlegt.\n(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind,         (2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei\nsoweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher            ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen\nSprache vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer be-         nicht gebunden.\nglaubigten Übersetzung.\n(3) Die Fachhochschule legt im Benehmen mit dem\nBundesministerium des Innern die Aufgaben für Prü-\n§5\nfungsarbeiten fest. Sie ist zuständig für alle Maßnahmen\nBewertung des Diploms                       im Rahmen des Prüfungsverfahrens, soweit nicht die\n(1) Die zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1) stellt fest, ob    Prüfungskommission entscheidet.\ndas Diplom mit einem deutschen Universitäts- oder                (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen\nFachhochschulabschluß vergleichbar ist, und ordnet es         während der mündlichen Prüfung ständig anwesend\ndemgemäß einer Laufbahn des höheren oder gehobenen            sein.\nDienstes zu. Sie stellt weiter fest, ob das Diplom ein           (5) Die Durchführung der Eignungsprüfung kann durch\ninhaltliches oder zeitliches Defizit aufweist.                Verwaltungsvereinbarung mit einem Land auf dessen\n(2) Die Feststellungen nach Absatz 1 sind unter Berück-    Landesjustizprüfungsamt übertragen werden. Die Ver-\nsichtigung eines Gutachtens der Zentralstelle für auslän-     waltungsvereinbarung ist im Bundesanzeiger zu ver-\ndisches Bildungswesen zu treffen. Bei einer Laufbahn          öffentlichen.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1995                              1495\n§8                                   c) das besondere Verwaltungsrecht (Grundzüge des\nZweck der Eignungsprüfung                              Beamtenrechts, des Rechts der öffentlichen Sicher-\nheit und Ordnung, des Wirtschaftsverwaltungs-\n(1) Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kennt-             rechts, des Umweltrechts und des Raumordnungs-\nnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung,               und Baurechts),\nmit der beurteilt werden soll, ob er\nd} das Verwaltungsprozeßrecht einschließlich der\n1. mit den einschlägigen Rechtsvorschriften hinreichend                Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht sowie im\nvertraut ist und                                                   Überblick das Verfassungsprozeßrecht;\n2. die Fähigkeit besitzt, diese Vorschriften sachgerecht      2. aus dem Bereich des Europäischen Gemeinschafts-\nanzuwenden.                                                   rechts auf\nDabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der                 a) die Strukturprinzipien der Gemeinschaftsrechts-\nAntragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat                     ordnung,\nbereits über eine Qualifikation verfügt.\nb) die Systematik des Rechtssetzungssystems der\n(2) Die Fachhochschule erläßt auf Antrag schriftliche              Europäischen Gemeinschaften,\nPrüfungsleistungen, wenn der Antragsteller durch ein\nPrüfungszeugnis nachweist, daß er in seiner bisherigen            c) die innerstaatliche Rechtswirkung von Gemein-\nAusbildung in einem Pflichtfach oder einem Wahlfach die                schaftsrechtsakten.\nfür den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erforder-          (2) Wahlfächer sind das Zivilrecht, das Arbeitsrecht und\nlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat.            das Strafrecht. Die Eignungsprüfung erstreckt sich im\nWahlfach\n§9\n1. Zivilrecht auf\nPrüfungsleistungen\na) den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetz-\n(1) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen             buches,\nund einer mündlichen Prüfung. Prüfungsfächer sind\nb). das Schuldrecht und das Sachenrecht,\n1. das Pflichtfach Öffentliches Recht, einschließlich des\nEuropäischen Gemeinschaftsrechts, und                        c) das Zivilprozeßrecht einschließlich der Grundlagen\nim Gerichtsverfassungsrecht;\n2. ein Wahlfach, das im Antrag nach § 4 Abs. 2 fest-\nzulegen ist.                                             2. Arbeitsrecht auf\nDie Prüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.                   a) die Grundzüge des Individualarbeitsrechts und des\nkollektiven Arbeitsrechts,\n(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Aufsichts-\narbeiten. Eine Aufsichtsarbeit bezieht sich auf das Pflicht-      b) das dazugehörige Prozeßrecht einschließlich der\nfach, die andere auf das vom Antragsteller bestimmte                   Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;\nWahlfach. Die Bearbeitungszeit für eine Aufsichtsarbeit       3. Strafrecht auf\nbeträgt fünf Stunden. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei\n- Prüfern unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen               a) die allgemeinen Lehren des Strafrechts,\ndie Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prü-              b) den besonderen Teil des Strafgesetzbuches,\nfungskommission mit Stimmenmehrheit.\nc) das Strafprozeßrecht einschließlich der Grundlagen\n(3) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur               im Gerichtsverfassungsrecht.\nzugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit mit der\nNote „ausreichend\" oder einer besseren Note bewertet\nwurde; andernfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht                                       § 11\nbestanden.                                                                  Versäumnis von Prüfungsterminen\n(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurz-                     und Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten\nvortrag und einem Prüfungsgespräch. Die Gegenstände\n(1) Folgt der Antragsteller ohne ausreichende Entschul-\ndes Kurzvortrags und des Prüfungsgesprächs sind der\ndigung einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit\nberuflichen Praxis der Laufbahn des höheren allgemeinen\nnicht oder gibt er eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß\nVerwaltungsdienstes zu entnehmen. Die Vorbereitungs-\nab, ist die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend\"\nzeit für den Kurzvortrag beträgt zwei Stunden. Für jeden\nzu bewerten.\nPrüfungsteilnehmer beträgt die Dauer des Prüfungs-\ngesprächs etwa fünfundvierzig Minuten, die Dauer des             (2) Erscheint der Antragsteller ohne ausreichende Ent-\nKurzvortrags etwa fünfzehn Minuten.                           schuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu dem Termin\nfür die mündliche Prüfung oder nimmt er den Termin nicht\n§10                              bis zum Ende wahr, gilt die Eignungsprüfung als nicht\nPrüfungsgebiete                        bestanden.\n(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Pflichtfach                                    §12\n1. aus dem Bereich des öffentlichen Rechts auf                                 Ordnungswidriges Verhalten,\na) die Grundrechte und das Staatsorganisationsrecht                    Rücktritt von der Eignungsprüfung\nohne Finanzverfassung und Notstandsverfassung,           (1) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens\nb) das allgemeine Verwaltungsrecht und das allge-        des Antragstellers, insbesondere eines Täuschungsver-\nmeine Verwaltungsverfahrensrecht,                     suchs, entscheidet die Prüfungskommission.","1496                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(2) Versucht der Antragsteller, das Ergebnis einer                           Unterabschnitt 2\nAufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung durch\nSonstige Ausgleichsmaßnahmen\nTäuschung zu beeinflussen, ist die jeweilige Prüfungs-\nleistung mit der Note „ungenügend\" zu bewerten. In\nschweren Fällen ist die Eignungsprüfung für nicht be-                                     §17\nstanden zu erklären.\nEignungsprüfung\n(3) Die Eignungsprüfung kann nur innerhalb einer Frist\nvon fünf Jahren seit dem Tag der Bekanntgabe des                 (1) Die Eignungsprüfung in anderen Fällen als dem\nPrüfungsergebnisses für nicht bestanden erklärt werden.       des § 2 Abs. 3 ist eine die beruflichen Kenntnisse des\nAntragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der\n(4) Der Antragsteller kann nach der Zulassung nur aus      seine Fähigkeit, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn\nwichtigem Grund von der Eignungsprüfung zurücktreten.         sachgerecht auszuüben, beurteilt werden soll. Sie muß\nTritt der Antragsteller ohne wichtigen Grund zurück, gilt     dem Umstand Rechnung tragen, daß der Antragsteller\ndie Eignungsprüfung als nicht bestanden.                      in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine\nQualifikation verfügt.\n§13\n(2) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen\nPrüfungsergebnisse                        und mündlichen Prüfung. Die zuständige Behörde erläßt\n(1) Die Prüfungsleistungen sind mit den in den §§ 1        auf Antrag schriftliche Prüfungsleistungen, wenn der\nund 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala         Antragsteller durch ein Prüfungszeugnis nachweist, daß er\nfür die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezem-    die für die angestrebte Laufbahn erforderlichen Kenntnis-\nber 1981 (BGBI. 1 S. 1243) festgelegten Noten und Punkt-      se erworben hat. Die Prüfung wird in deutscher Sprache\nzahlen zu bewerten.                                           durchgeführt.\n(2) Bei Bildung des Gesamtergebnisses sind die Ergeb-         (3) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst führt die\nnisse der schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit je 30 vom       Eignungsprüfung die laufbahngestaltende oberste Dienst-\nHundert und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit           behörde oder die von ihr mit der Durchführung der Lauf-\n40 vom Hundert zu berücksichtigen.                            bahnprüfung betraute Stelle durch. Bei Laufbahnen der\nbesonderen Fachrichtungen wird die Eignungsprüfung\n(3) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung schlechter         von der zuständigen Behörde durchgeführt.\nals mit „ausreichend\" bewertet, ist die Eignungsprüfung\nnicht bestanden.                                                 (4) Im übrigen finden die §§ 7 und 9 Abs. 2 bis 4,\ndie§§ 11, 12 und 13 Abs. 2 und 3 und die§§ 14 bis 16\n§14                              entsprechende Anwendung.\nWiederholung der Eignungsprüfung                      (5) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist § 18\n(1) Hat der Antragsteller die Eignungsprüfung nicht        Abs. 5 Satz 1 anzuwenden.\nbestanden, so darf er sie einmal wiederholen.\n(2) Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß die                                     §18\nEignungsprüfung nicht vor Ablauf einer Frist, die nicht                          Anpassungslehrgang\nmehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden kann.\n(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufs-\n§15                              praktischen Ausbildung in den Laufbahnaufgaben unter\nAnleitung und Verantwortung eines qualifizierten Berufs-\nNiederschrift                         angehörigen; er kann eine theoretische Zusatzausbildung\n(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift        umfassen.\naufzunehmen, in der festgestellt werden:                         (2) Die Einzelheiten werden unter Berücksichtigung des\n1. Zeit und Ort der mündlichen Eignungsprüfung,               festgestellten inhaltlichen Defizits in Anlehnung an den\nVorbereitungsdienst der angestrebten Laufbahn von der\n2. die Zusammensetzung der Prüfungskommission,\nzuständigen Behörde im Einvernehmen mit der lauf-\n3. die Namen der Prüfungsteilnehmer,                          bahngestaltenden obersten Dienstbehörde festgelegt.\n4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,                       Der Lehrgang wird von der zuständigen Behörde durch-\n5. die Gegenstände und die Bewertung der mündlichen           geführt. Er darf bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst\nPrüfung,                                                 höchstens drei Jahre dauern und er soll die Dauer des\nVorbereitungsdienstes nicht überschreiten.\n6. das abschließende Prüfungsergebnis einschließlich\nder Entscheidung nach § 14 Abs. 2,                          (3) Der Status des Antragstellers bestimmt sich nach\ndem in der Anlage vorgesehenen Vertrag.\n7. besondere Vorkommnisse.\n(4) Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf\n(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und\neinem Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.     der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außer-\ndem vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn\nschwerwiegende Pflichtverletzungen des Teilnehmers der\n§16\nFortführung entgegenstehen.\nBekanntgabe des Prüfungsergebnisses\n(5) Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs\nDer Vorsitzende der Prüfungskommission gibt dem            werden nach der Notenskala für Laufbahnprüfungen\nAntragsteller im Anschluß an die mündliche Prüfung das        nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung\nErgebnis der Eignungsprüfung bekannt. Die Fachhoch-           bewertet. Bei mehreren Lehrgangsabschnitten wird am\nschule erteilt einen Bescheid.                                Ende des Anpassungslehrgangs eine Gesamtnote in Form","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1995                              1497\ndes rechnerischen Mittels gebildet; dabei zählt die Teil-                                Abschnitt3\nnote für einen theoretischen Lehrgang doppelt. Eine\nabschließende Prüfung findet nicht statt.\nSchlußvorschriften\n(6) Werden die Leistungen nicht mindestens mit der\nGesamtnote \"ausreichend\" bewertet, ist der Anpassungs-\n§20\nlehrgang nicht bestanden. In diesem Fall kann der An-                    Abschluß des Anerkennungsverfahrens\npassungslehrgang bis zu einem Jahr verlängert werden.\nNach erfolgreichem Abschluß des Anpassungslehrgangs\noder der Eignungsprüfung oder dem Nachweis einer\n§19                                zusätzlichen Berufserfahrung erwirbt der Antragsteller die\nBerufserfahrung                          Befähigung für eine einschlägige Laufbahn des höheren\noder gehobenen Dienstes; andernfalls ist der Antrag\n(1) Berufserfahrung ist die Ausübung einer der ange-\nabzulehnen. Der Antrag ist ebenfalls abzulehnen, wenn\nstrebten Laufbahn entsprechenden Tätigkeit in der öffent-\nsich der Antragsteller der vorgesehenen Ausgleichsmaß-\nlichen Verwaltung eines Mitgliedstaates. Abweichend von\nnahme trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist\nSatz 1 reicht eine außerhalb des öffentlichen Dienstes\nunterzieht. § 6 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.\ngeleistete Berufserfahrung aus, wenn das Diplom einem\nentsprechenden deutschen Hochschulabschluß gleich-\nwertig ist.                                                                                 §21\n(2) Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur ent-                                Einstellung\nsprechenden deutschen Hochschulausbildung oder zum                Die vorstehenden Regelungen lassen Auswahlverfahren\neinschlägigen Vorbereitungsdienst ist eine Berufserfahrung     für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis unberührt.\nvon der doppelten Dauer der Fehlzeit nachzuweisen. Höch-\nstens kann eine Berufserfahrung von vier Jahren verlangt                                    §22\nwerden.\nInkrafttreten\n(3) Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur einschlä-\ngigen hauptberuflichen Tätigkeit darf nur die einfache            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nDauer der fehlenden Berufserfahrung verlangt werden.           in Kraft.\nBonn, den 2. November 1995\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","1498                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 18 Abs. 3)\nVertrag\nzwischen\nder Bundesrepublik Deutschland\n- vertreten durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -\nund\nHerrn/Frau\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ................................................................ .\nwohnhaft ........................ : ...................................................................... .\nwird folgender Vertrag geschlossen:\n§1\nHerrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wird für die Zeit vom ........................... .\nbis zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gelegenheit gegeben, in einem Anpassungslehrgang im Sinne des\n§ 18 der EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV) die Kenntnisse und Fähigkeiten für die Laufbahn\nzu erwerben, die in der vorliegenden Qualifikation nicht enthalten sind.\n§2\n(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Aufgaben der Laufbahn\n· . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . unter Anleitung und Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen\n(Ausbildungsleiter); er kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen.\n(2) Der Ausbildungsleiter legt die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs fest(§ 18 Abs. 2 EGLV).\n§3\nDienstobliegenheiten werden nicht übertragen.\n§4\nDer Anpassungslehrgang endet außer durch Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außerdem\nvorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen des Teilnehmers der Fortführung\nentgegenstehen.\n§5\nDer Teilnehmer am Anpassungslehrgang hat den Anweisungen des Ausbildungsleiters zu folgen; er wird zu Beginn\ndes Anpassungslehrgangs auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hingewiesen.\n§6\nDer Teilnehmer am Anpassungslehrgang kann sich in allen Fragen der Durchführung des Anpassungslehrgangs\nan den Ausbildungsleiter wenden. Der Ausbildungsleiter stellt durch geeignete Maßnah_men sicher, daß sich der\nTeilnehmer die in § 1 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten in sachgerechter Form aneignen kann.\n§7\nEine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt wird nicht gewährt."]}