{"id":"bgbl1-1995-56-3","kind":"bgbl1","year":1995,"number":56,"date":"1995-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-56-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_56.pdf#page=2","order":3,"title":"Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV)","law_date":"1995-10-23T00:00:00Z","page":1466,"pdf_page":2,"num_pages":23,"content":["1466                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBergverordnung\nfür alle bergbaulichen Bereiche\n(Allgemeine Bundesbergverordnung -ABBergV)*)\nVom 23. Oktober 1995\nAuf Grund des§ 66 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 4                          5. Einrichtungen, die überwiegend Tätigkeiten nach den\nBuchstabe a und d, Nr. 5, 6, 9, 10 und Satz 3, des § 67                              Nummern 1 bis 4 dienen oder zu dienen bestimmt sind,\nNr. 1 und 8 und des § 68 Abs. 2, in Verbindung mit § 126\nauf dem Festland sowie im Bereich des Festlandsockels\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und den §§ 128 und 129 des Bun-\nund der Küstengewässer.\ndesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1S. 1310),\nzuletzt geändert durch Artikel 8 des Ausführungsgesetzes\nSeerechtsübereinkommen 1982/1994 vom 6. Juni 1995                                                             §2\n(BGBI. 1 S. 778), verordnet das Bundesministerium für                                                Allgemeine Pflichten\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung und für den Bereich des                                (1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz\nFestlandsockels und der Küstengewässer im Einverneh-                             der Gesundheit der Beschäftigten hat der Unternehmer\nmen mit dem Bundesministerium für Verkehr:                                       die jeweils erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-\nschutzes unter Berücksichtigung der die Arbeit berühren-\n. den Umstände zu treffen. Die Maßnahmen müssen darauf\n§1\nausgerichtet sein, daß\nSachliche und räumliche Anwendung\n1 . die Arbeitsstätten so geplant, errichtet, ausgestattet, in\nDiese Verordnung regelt die Sicherheit und den                                   Betrieb genommen, betrieben und unterhalten werden,\nGesundheitsschutz bei                                                                daß die Beschäftigten die ihnen übertragenen Arbeiten\nausführen können, ohne ihre eigene Sicherheit und\n1 . dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von                                      Gesundheit oder die der anderen Beschäftigten zu\nBodenschätzen und der damit zusammenhängenden                                   gefährden;\nWiedernutzbarmachung der Oberfläche,\n2. Arbeitsstätten, die mit Beschäftigten belegt sind, der\n2. dem Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Roh-                                     Beaufsichtigung durch eine verantwortliche Person\nstoffe in alten Halden,                                                         unterliegen;\n3. der Untergrundspeicherung,                                                    3. die mit einem besonderen Risiko verbundenen Arbei-\n4. Tätigkeiten in Versuchsgruben und sonstigen bergbau-                              ten nur fachkundigen Beschäftigten übertragen und\nlichen Versuchsanstalten,                                                       entsprechend den Anweisungen ausgeführt werden;\n4. alle zu erteilenden Sicherheitsanweisungen für alle\n*) Diese Verordnung dient für den Bereich des Bergrechts der Umsetzung               Beschäftigtengruppen geeignet und verständlich sind;\nfolgender EG-Richtlinien:\n5. angemessene Einrichtungen zur Leistung von Erster\n- Richtlinie 92/91 /EWG des Rates vom 3. November 1992 über Min-\ndestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund-              Hilfe bereitstehen;\nheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch\nBohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im\n6. die erforderlichen Sicherheitsübungen in regelmäßigen\nSinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. EG Nr. L        Zeitabständen durchgeführt werden.\n348S. 8),\n- Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Min-              Als Arbeitsstätte im Sinne dieser Verordnung gilt jede Ört-\ndestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund-          lichkeit, in der Arbeitsplätze für Tätigkeiten und Einrich-\nheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen           tungen nach § 1, einschließlich Unterkünfte, vorhanden\nmineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des\nArtikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. EG Nr. L 404\noder vorgesehen sind und zu denen die Beschäftigten im\nS. 10); ferner                                                            Rahmen ihrer Aufgaben Zugang haben. Eine oder mehrere\n- Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durch-           Arbeitsstätten bilden einen Betrieb.\nführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des\nGesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABI. EG Nr. L           (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1, einschließlich der\n183 S. 1) - nur teilweise entsprechend Ergänzungsbedarf -.                Vorkehrungen für ihre Verwirklichung, hat der Unter-\n- Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Min-             nehmer regelmäßig auf ihre Übereinstimmung mit dieser\ndestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung\nvon Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite              Verordnung und anderen Rechtsvorschriften, die Sicher-\nEinzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie           heit und Gesundheit der Beschäftigten regeln, zu prüfen\n89/391 /EWG) (ABI. EG Nr. L 393 S. 13),                                   und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten\n- Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Min-             anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung der beste-\ndestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung\npersönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit         henden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Sicherheit\n(Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie   und Gesundheitsschutz anzustreben.\n89/391/EWG) (ABI. EG Nr. L 393 S. 18),\n- Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvor-              (3) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, daß\nschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkenn-\nzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Ar-       1. die Maßnahmen nach Absatz 1 bei allen Tätigkeiten\ntikels 16Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(ABI. EG Nr. L245 S. 23).           und auf jeder Führungsebene beachtet werden,","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1995                               1467\n2. die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nach-          2. angemessene Maßnahmen in technischer, organisa-\nkommen können.                                                torischer und personeller Hinsicht für die Sicherheit\nund den Gesundheitsschutz der Beschäftigten ge-\n(4) Der Unternehmer hat bei Maßnahmen nach Absatz 1\ntroffen werden;\nvon folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:\n1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß Risiken für Leben       3. die Arbeitsstätten und die Ausrüstung sicher gestaltet,\nund Gesundheit möglichst nicht entstehen;                      betrieben und instandgehalten werden;\n2. verbleibende Risiken sind sorgfältig abzuschätzen und       4. die Beschäftigten in geeigneter Weise über die Gefah-\nmöglichst zu verringern;                                       ren für Sicherheit und Gesundheit sowie die Schutz-\nmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung\n3. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;\nan den jeweiligen Arbeitsstätten unterrichtet werden.\n4. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik,\nArbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte          (2) Bei der Beurteilung der Gefährdungen nach Absatz 1\narbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksich-       Satz 5 Nr. 1 sind vor allem solche zu berücksichtigen, die\ntigen, insbesondere im Hinblick auf eine Erleichterung     sich ergeben können durch\nbei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem          1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte\nArbeitsrhythmus sowie auf eine Verringerung ihrer              und des Arbeitsplatzes,\ngesundheitsschädigenden Auswirkungen;\n2. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von\n5. bei der Planung der Gefahrenverhütung ist eine sach-\nArbeitsmitteln, insbesondere von Maschinen, Geräten\ngerechte Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisa-\nund Anlagen, ferner von Arbeitsstoffen, sowie den Um-\ntion, sonstigen Arbeitsbedingungen, sozialen Bezie-\ngang mit Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen,\nhungen und Einflüssen der Umwelt auf den Arbeits-\nplatz anzustreben;                                         3. den Stand der Kenntnisse, den Umfang der Erfahrun-\n6. individuelle Schutzmaßnahmen kommen erst in                     gen und die körperliche Eignung der Beschäftigten.\nBetracht, wenn durch andere Maßnahmen ein ausrei-            (3) Der Unternehmer hat das Sicherheits- und Gesund-\nchender Schutz nicht gewährleistet werden kann;            heitsschutzdokument nach Absatz 1 Satz 1 in dem jeweils\n7. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige           erforderlichen Umfang zu überarbeiten, sobald\nBeschäftigtengruppen und besondere Belange von\n1. in den Arbeitsstätten wichtige Änderungen, Erweite-\nBehinderten entsprechend Art und Schwere der Behin-\nrungen oder Umgestaltungen vorgenommen werden\nderung sind zu berücksichtigen.\noder\n(5) Der Unternehmer hat außerbetriebliche Sachver-\nständige oder sachverständige Stellen hinzuzuziehen,           2. dies erforderlich ist, um eine Wiederholung von nach\nwenn die eigenen Möglichkeiten im Betrieb nicht aus-               § 74 Abs. 3 des Bundesberggesetzes anzuzeigenden\nreichen. Sachverständige oder sachverständige Stellen              Betriebsereignissen zu vermeiden.\nmüssen alle für ihre jeweilige Tätigkeit erforderlichen Infor-   (4) Das Ergebnis der regelmäßigen Prüfung nach § 2\nmationen erhalten.                                             Abs. 2 ist bei den auf der Grundlage des Sicherheits- und\nGesundheitsschutzdokuments getroffenen Maßnahmen\n§3                               schriftlich festzuhalten.\nSicherheits- und Gesundheitsschutzdokument\n(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß als Maß-                                    §4\nnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 ein Dokument über                       Zusammenarbeit der Unternehmer\nSicherheit und Gesundheitsschutz (Sicherheits- und\nGesundheitsschutzdokument) nach Maßgabe der Sätze 3              (1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer zeitlich\nund 5, einschließlich der zusätzlichen Anforderungen des       und örtlich gemeinsam in einem Betrieb tätig, so ist jeder\nAnhangs 3 Nr. 1.1.1 bis 1.1.4, vor Aufnahme der Arbeit         Unternehmer für den Bereich verantwortlich, der seinem\nerstellt wird. Zur Erstellung des Sicherheits- und Gesund-     Weisungsrecht unterliegt. Die Unternehmer haben bei den\nheitsschutzdokuments können auch andere im Betrieb             zur Gewährleistung der Sicherl'leit und des Gesund-\nvorhandene Unterlagen verwendet werden. In dem                 heitsschutzes erforderlichen Maßnahmen zusammen-\nSicherheits- und Gesundheitsschutzdokument hat der             zuarbeiten. Sie haben ihre Beschäftigten über die bei den\nUnternehmer darzulegen, daß unter Berücksichtigung der         Arbeiten möglichen Gefahren für Sicherheit und Gesund-\nin Betracht kommenden Umstände und der Beurteilung             heitsschutz in dem Betrieb zu unterrichten und angemes-\nder Arbeitsbedingungen die jeweils erforderlichen Maß-         sene Anweisungen zu erteilen.\nnahmen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz\nder Beschäftigten dienen, rechtzeitig getroffen werden.          (2) Der Unternehmer, dem die Verantwortung für den\nDas Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß             Betrieb nach Absatz 1 Satz 1 obliegt, hat alle Maßnahmen\nim Betrieb verfügbar sein. Aus ihm muß mindestens her-         für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der\nvorgehen, daß                                                  Beschäftigten zu koordinieren und hierüber in seinem\nSicherheits- und Gesundheitsschutzdokument die erfor-\n1. die Gefährdungen, denen Beschäftigte, auch beson-           derlichen Einzelheiten festzulegen.\nders gefährdete Beschäftigtengruppen, an den jewei-\nligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, ermittelt und einer    (3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit\nBeurteilung unterzogen worden sind und zu welchen          mit natürlichen und juristischen Personen und Personen-\nErgebnissen die Beurteilung von Gefährdungen               handelsgesellschaften, die nicht die Voraussetzungen des\ngeführt hat;                                               § 4 Abs. 5 des Bundesberggesetzes erfüllen.","1468                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§5                                                            §6\nBeaufsichtigung                                   Unterrichtung; Unterweisung; Anhörung\ndurch verantwortliche Personen\n(1) Der Unternehmer hat Beschäftigte vor Beginn der\n(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß                 Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren Arbeits-\n1 . für jede belegte Arbeitsstätte jederzeit eine Person        bereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit,\nverantwortlich ist, die über die für diese Aufgabe erfor-  denen sie bei der jeweiligen Arbeit ausgesetzt sein kön-\nderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche        nen, sowie über die Maßnahmen und Vorkehrungen zur\nEignung entsprechend § 59 Abs. 1 des Bundesberg-           Abwendung dieser Gefahren und über Notfall- und Erste-\ngesetzes verfügt und hierfür bestellt worden ist,          Hilfe-Maßnahmen verständlich zu unterrichten.\n2. mindestens eine verantwortliche Person so lange im              (2) Darüber hinaus hat der Unternehmer die Be-\nBetrieb anwesend ist oder innerhalb angemessen             schäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz\nkurzer Zeit anwesend sein kann, wie dort Beschäftigte      während ihrer Arbeitszeit ausreichend, angemessen und\ntätig sind,                                                verständlich nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 mit dem Ziel\nzu unterweisen, daß sie alle in ihren Arbeitsbereichen in\n3. die Beaufsichtigung, die erforderlich ist, um die Sicher-\nBetracht kommenden Gefahren erkennen und den Gefah-\nheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei\nren in angemessener Weise begegnen können. Die Unter-\nallen Arbeitsvorgängen zu gewährfeisten, von geeig-\nweisung umfaßt Anweisungen und Erfäuterungen, die\nneten und hierfür bestellten verantwortlichen Personen\neigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der\nwahrgenommen wird.\nBeschäftigten ausgerichtet sind. Sie muß bei. der Einstel-\n(2) Belegte Arbeitsstätten müssen mindestens einmal          lung, einer Versetzung oder Veränderungen im Auf-\nwährend jeder Schicht von einer für die Beaufsichtigung         gabenbereich, nach unvorhergesehenen Ereignissen, der\nbestellten Person aufgesucht werden.                            Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln oder der\n(3) Ist ein Beschäftigter allein an einem Arbeitsplatz       Einführung einer neuen Technologie vor Aufnahme der\ntätig, so ist für eine angemessene Beaufsichtigung zu           Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen und an die Entwick-\nsorgen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn                lung der Gefahren angepaßt sein. Der Unternehmer hat\nentsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefähr-\n1. die Arbeitsstätte zweimal in einer Schicht von einer für     dungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 festzulegen, in wel-\ndie Beaufsichtigung bestellten Person aufgesucht           chen Fällen die Unterweisung in angemessenen Zeitab-\nwird; falls dies nur einmal geschieht, muß eine Kon-       ständen zu wiederholen sowie durch praktische Übungen\ntrollmeldung des Beschäftigten durch Fernsprecher          zu ergänzen ist. Über ihre Durchführung sollen Aufzeich-\noder Funk erfolgen;                                        nungen geführt werden.\n2. bei ungefährlichen Arbeiten die Arbeitsstätte einmal in         (3) Besteht kein Betriebsrat, hat der Unternehmer die\neiner Schicht von einer für die Beaufsichtigung be-        Beschäftigten zu allen Aktivitäten anzuhören, die Auswir-\nstellten Person aufgesucht wird und zu dem Be-             kungen auf ihre Sicherheit und Gesundheit haben können.\nschäftigten eine Fernsprech- oder Funkverbindung           Anzuhören sind die Beschäftigten insbesondere auch zu\nbesteht.                                                   für sie wichtigen Festlegungen im Sicherheits- und\n(4) Absatz 1 Nr. 2 sowie die Absätze 2 und 3 finden keine    Gesundheitsschutzdokument nach § 3 sowie zu Fragen\nAnwendung, wenn einzelne Beschäftigte ausschließlich            der Unterrichtung und Unterweisung nach den Absätzen 1\nmit Wartungs- oder einfachen Instandsetzungsarbeiten,           und 2.\nmit Überwachungsaufgaben oder mit anderen ungefähr-\nlichen und gleichbleibenden Arbeiten an einer ungefährli-                                    §7\nchen und sich nicht oder sich kaum verändernden Arbeits-\nstätte betraut sind sowie                                                        Schriftliche Anweisungen\n1. eine verantwortliche Person über Fernsprecher, Funk             Für jede Arbeitsstätte oder einen Betrieb hat der Unter-\noder anderweitig ständig erreichbar ist und innerhalb      nehmer schriftliche Anweisungen in verständlicher Form\nangemessen kurzer Zeit anwesend sein kann und              und Sprache über die Vorgehensweisen zu erteilen,\n2. die für die jeweilige Arbeitsstätte bestellte verantwort-   soweit sie zur Gewährleistung der Sicherheit und des\nliche Person sich wenigstens einmal in der Schicht mit     Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, einschließlich\nden Beschäftigten in Verbindung setzt.                     der Verwendung von Arbeitsstoffen und Ausrüstungen\nsowie des sicheren Einsatzes von Maschinen, Geräten,\nDie in Betracht kommenden Arbeiten und Arbeitsstätten          Apparaten, maschinellen und elektrischen Anlagen und\nsowie Einzelheiten der Beaufsichtigung hat der Unter-          Werkzeugen, erforderlich sind. Diese Anweisungen haben\nnehmer festzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für Arbeiten,     auch Informationen über den Einsatz von Notfallaus-\ndie mit einem besonderen Risiko verbunden sind.                rüstungen sowie darüber zu enthalten, wie bei einem\n(5) Bei Arbeiten, die von mehreren Beschäftigten             Notfall in oder in der Nähe der Arbeitsstätte oder des Be-\ngemeinsam und ohne ständige Anwesenheit einer verant-          triebes vorzugehen ist.\nwortlichen Person ausgeführt werden, hat der Unterneh-\nmer sicherzustellen, daß ein Beschäftigter Weisungen                                        §8\nerteilen darf.\nÜbertragung von Arbeiten\n(6) Der Unternehmer kann die Beaufsichtigung selbst\nwahrnehmen, wenn er die hierfür erforderlichen Voraus-            (1) Bei der Übertragung von Arbeiten an Beschäftigte\nsetzungen nach § 59 Abs. 1 des Bundesberggesetzes               hat der Unternehmer zu berücksichtigen, daß die\nerfüllt.                                                        Beschäftigten","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1995                               1469\n1. auf Grund ihres Kenntnisstandes, ihrer Erfahrung und                                    § 11\nihrer körperlichen Eignung zur Ausführung der Arbeiten                 Spezifische Schutzmaßnahmen\nin der Lage sowie\n(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß entspre-\n2. befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesund-\nchend der Art und Größe des Betriebes sowie der Art der\nheitsschutz bei den Arbeiten zu beachtenden Bestim-\nTätigkeiten, ergänzt durch die Anforderungen des An-\nmungen und Maßnahmen einzuhalten und danach zu\nhangs 1 Nr. 1 bis 5,\nverfahren.\n1. das Entstehen und Ausbreiten von Bränden und Explo-\n(2) In jeder belegten Arbeitsstätte muß zur Erledigung\nsionen sowie gesundheitsgefährdender Atmosphäre\nder übertragenen Aufgaben eine ausreichende Anzahl\nverhindert, erkannt und bekämpft wird;\nnach Ab~atz 1 geeigneter Beschäftigter zur Verfügung\nstehen.                                                       2. bei Gefahr geeignete Fluchtwege und Notausgänge\nsowie Flucht- und Rettungsmittel für ein sicheres\n§9                                  Verlassen der Arbeitsstätten für alle Beschäftigten vor-\nhanden sind und ordnungsgemäß instandgehalten\nArbeitsfreigabe                            werden;\nDer Unternehmer hat entsprechend dem Ergebnis der           3. die zum Einleiten von Hilfs-, Evakuierungs- und\nBeurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5                Rettungsmaßnahmen erforderlichen Alarm- und son-\nNr. 1 dafür zu sorgen, daß                                         stigen Kommunikationssysteme in einem betriebs-\n1. gefährliche Arbeiten oder                                       sicheren Zustand vorhanden sind;\n4. Erste Hilfe, eine medizinische Notversorgung und ein\n2. normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit ande-\nTransport Verletzter gewährleistet sind;\nren Arbeitsvorgängen überschneiden und dadurch\neine ernste Gefährdung herbeiführen können,               5. für den Notfall die erforderlichen Verbindungen zu\naußerbetrieblichen Stellen, insbesondere im Bereich\nerst durchgeführt werden, wenn eine verantwortliche\nder Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der\nPerson ihren Beginn freigegeben hat. Die Vorgehensweise\nBergung und der Brandbekämpfung, eingerichtet sind;\nsowie die vor, während und nach Abschluß der Arbeiten\neinzuhaltenden Sicherheitsvorkehrungen müssen in der           6. ein Notfallplan für vorhersehbare größere Ereignisse\nArbeitsfreigabe oder auf andere Weise schriftlich geregelt         aufgestellt, auf den neuesten Stand und im Betrieb ver-\nund den jeweiligen Beschäftigten bekannt sein.                     fügbar gehalten wird, soweit die erforderlichen Maß-\nnahmen nicht im Sicherheits- und Gesundheitsschutz-\n§10                                  dokument festgelegt sind;\nVorkehrungen bei erheblichen Gefahren\n7. diejenigen Personen oder Stellen benannt sind, die\nAufgaben nach den Nummern 1 bis 6 übernehmen; An-\n(1) Der Unternehmer hat alle Beschäftigten, die einer           zahl, Kenntnisstand und Ausrüstung dieses Personen-\nunmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder              kreises müssen der Gesamtzahl der Beschäftigten und\nsein können, unverzüglich über diese Gefahr und die ge-            den bestehenden besonderen Gefahren entsprechen.\ntroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu unter-           (2) Im Zusammenhang mit Sprengarbeiten hat der\nrichten.\nUnternehmer dafür zu sorgen, daß\n(2) Er hat Vorkehrungen zu treffen, daß                     1. Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör nur von\n1. nur solche Beschäftigte Zugang zu Bereichen mit ern-            fachkundigen und hiermit beauftragten Personen auf-\nsten oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor              bewahrt, befördert und verwendet werden;\ngeeignete Anweisungen erhalten haben;                     2. die zum Schutz der Beschäftigten und Dritter erforder-\n2. Beschäftigte bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für           lichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden;\ndie eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Per-    3. Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör für die\nsonen die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenab-                vorgesehene Arbeitsstätte und den vorgesehenen Ver-\nwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können,            wendungszweck geeignet sind.\nwenn die zuständige verantwortliche Person nicht\nerreichbar ist;                                           Satz 1 Nr. 3 gilt insbesondere für grubengasführende\nuntertägige Betriebe und untertägige Betriebe mit brenn-\n3. die Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr      baren Stäuben.\nihre Arbeit einstellen und sich durch sofortiges Ver-\nlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit bringen können.                                §12\nBei Vorkehrungen nach Satz 1 Nr. 2 sind die Kenntnisse                          Allgemeine Anforderungen\nder Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mit-                an Arbeitsstätten und sanitäre Einrichtungen\ntel zu berücksichtigen.\n(1) Bei der Gestaltung der Arbeitsstätten hat der Unter-\n(3) Der Unternehmer darf außer in begründeten Ausnah-\nnehmer für einen den Gefahren angemessenen Schutz der\nmefällen die Beschäftigten nicht auffordern, ihre Tätigkeit\nBeschäftigten zu sorgen. Die Arbeitsstätten sind sauber\nwieder aufzunehmen, solange eine unmittelbare er-\nzu halten, wobei gefährliche Stoffe oder gefährliche Ab-\nhebliche Gefahr fortbesteht.\nlagerungen zu beseitigen oder so zu überwachen sind,\n(4) Den Beschäftigten dürfen aus einem Handeln nach        daß Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht\nAbsatz 2 Nr. 2 keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie    beeinträchtigt werden. Die Standsicherheit von Abraum-\nhaben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maß-       halden, Kippen, sonstigen Halden und Absetzbecken muß\nnahmen getroffen.                                             gewährleistet sein.","1470                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(2) In jeder Arbeitsstätte und bei jeder Tätigkeit ist für  müssen mit Fernbedienungs- oder in der Wirkung ver-\nsichere Arbeitsverfahren zu sorgen. Die Arbeitsplätze sind      gleichbaren Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sein.\nnach ergonomischen Grundsätzen und unter Berück-                   (4) Nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von\nsichtigung der Notwendigkeit, daß die Beschäftigten die\nGefährdungen nach§ 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 müssen be-\nfür ihren Arbeitsplatz charakteristischen Arbeitsvorgänge\nlegte Arbeitsstätten über folgende Kommunikations-\nverfolgen können, zu gestalten und einzurichten.                systeme verfügen:\n(3) Sanitäre Einrichtungen sind in angemessener Aus-        1. ein akustisch-optisches System, das in dem sicher-\nführung entsprechend der Art der Tätigkeiten, der Art und            heitsgemäßen Umfang in jeden belegten Bereich der\nAnzahl der Beschäftigten und der Anwesenheit Dritter zur             Arbeitsstätte Alarmsignale übertragen kann;\nVerfügung zu stellen.\n2. ein akustisches System, das in allen Bereichen der\n(4) Soweit es zum Schutz der Beschäftigten erforderlich          Arbeitsstätte, in denen sich häufig Beschäftigte auf-\nist, müssen Gefahrenbereiche gut sichtbar gekenn-                    halten, deutlich hörbar ist;\nzeichnet sowie nach Art und Größe der Gefahren abge-\ngrenzt und mit Schildern entsprechend § 19 Abs. 1 und 2         3. Alarmauslösevorrichtungen an geeigneten Stellen.\nversehen werden. Für Beschäftigte, die zum Betreten der         Sofern sich Beschäftigte an normalerweise nicht belegten\nGefahrenbereiche befugt sind, müssen die erforderlichen        Arbeitsstätten befinden, sind dort entsprechend den\nSchutzmaßnahmen getroffen werden.                               Sicherheitserfordernissen geeignete Kommunikations-\n(5) Der Unternehmer hat durch Aufzeichnungen dafür zu       systeme bereitzustellen. Diese müssen im Notfall einsatz-\nsorgen, daß Anzahl und Namen der anwesenden                     bereit bleiben.\n1. Beschäftigten in einem übertägigen Betrieb,                     (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Unter-\nkünfte und Aufenthaltsräume mindestens zwei getrennte,\n2. Personen in einem untertägigen Betrieb und auf einer         so weit wie möglich auseinanderliegende Notausgänge\nmeerestechnischen Anlage                                  nach Satz 2 aufweisen. Die Notausgänge müssen den Zu-\njederzeit feststellbar sind. Der wahrscheinliche Aufent-        gang zu einem sicheren Bereich, einem sicheren Sammel-\nhaltsort der in einem untertägigen Betrieb anwesenden           punkt oder zu einer sicheren Stelle ermöglichen, von\nPersonen muß bekannt sein.                                     -denen aus die Beschäftigten in Sicherheit gebracht wer-\n(6) Die zusätzlichen Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 6      den können. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in\nbis 11 sind entsprechend der Art der Betriebe und der           denen sich wegen der geringen Größe der Unterkünfte\nund Aufenthaltsräume Notausgänge erübrigen oder diese\nTätigkeiten einzuhalten. Anhang 2 gilt zusätzlich für\nTagesanlagen im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Ein-           zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der\nBeschäftigten nicht erforderlich sind.\nrichtungen nach § 1.\n(6) Soweit es nach dem Ergebnis der Beurteilung von\n§13                              Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 erforderlich\nist, sind Sammelpunkte in gesicherter Lage einzurichten,\nArbeitsstätten                         die für Notfälle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und\nzur Aufsuchung und Gewinnung durch                 ist jeweils eine Liste der dem einzelnen Sammelpunkt\nBohrungen einschließlich der Aufbereitung;            zugewiesenen Beschäftigten zu führen.\nUntergrundspeicherung; Wiedernutzbarmachung\n(7) Die Beleuchtungseinrichtungen sind so auszulegen,\n(1) Der Unternehmer hat Arbeitsstätten,                     daß die Betriebskontrollbereiche, Fluchtwege, Ein-\n1. in denen Bodenschätze durch Bohrungen aufgesucht            bootungs- und Gefahrenbereiche beleuchtet bleiben. Die\noder gewonnen und damit im Zusammenhang auf-              Anforderung nach Satz 1 ist bei gelegentlich belegten\nbereitet werden,                                          Arbeitsstätten auf die Zeit beschränkt, in der Beschäftigte\nanwesend sind.\n2. die der Untergrundspeicherung in Verbindung mit Boh-\nrungen dienen oder zu dienen bestimmt sind,                  (8) Für den Bereich des Festlandsockels und der\nKüstengewässer gelten zusätzlich die Anforderungen des\n3. in denen die Oberfläche im Zusammenhang mit Tätig-          Anhangs 3.\nkeiten nach den Nummern 1 und 2 wiedernutzbar ge-\nmacht wird,\n§14\nunter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten\nArbeitsstätten\nund der zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel, ins-\nzur übertägigen Aufsuchung, Gewinnung\nbesondere der Maschinen und Geräte, zu planen, einzu-\nund Aufbereitung; Wiedemutzbar111achung\nrichten und zu betreiben.\n(2) Ist bei Bohrarbeiten mit einem Ausbruch zu rechnen,        (1) Der Unternehmer hat Arbeitsstätten, in denen\nhat der Unternehmer zu dessen Verhütung besondere Ein-          1. übertägig Bodenschätze aufgesucht, gewonnen oder\nrichtungen einzusetzen. Diese müssen für die jeweiligen             aufbereitet werden,\nBohrloch- und Betriebsbedingungen geeignet sein.\n2. mineralische Rohstoffe in alten Halden aufgesucht\n(3) Geräte und Anlagen, die nach dem Ergebnis der               oder gewonnen werden,\nBeurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5\n3. die Oberfläche im Zusammenhang mit dem Aufsu-\nNr. 1 für die Sicherheit bedeutsam sind, müssen im Not-\nchen, Gewinnen oder Aufbereiten von Bodenschätzen\nfall von geeigneten Stellen aus fernbedient werden kön-\nwiedernutzbar gemacht wird,\nnen oder auf andere Weise selbsttätig einen gefährlichen\nZustand verhindern. Systeme zum Absperren und Druck-            in Abhängigkeit von den natürlichen Gegebenheiten und\nentlasten von Bohrlöchern, Anlagen und Rohrleitungen            unter Berücksichtigung der zum Einsatz kommenden","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1995                              1471\nArbeitsmittel, insbesondere der Maschinen und Geräte, zu      möglichst gering ist. Strecken sind mit einer Kennzeich-\nplanen, einzurichten und zu betreiben.                        nung zu versehen, die den Beschäftigten die Orientierung\nerleichtert. Die Personenbeförderung ist angemessen\n(2) Höhe und Neigung des Böschungssystems müssen\neinzurichten und durch besondere schriftliche Anweisun-\nder Standfestigkeit der Gebirgsschichten sowie dem\ngen zu regeln.\nAbbauverfahren angepaßt sein.\n(3) Gegen die Gefahr von abstürzenden oder abrut-             (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß\nschenden Massen sind Vorkehrungen zu treffen. Bevor            1. nach dem Freilegen des Gebirges Ausbau entspre-\njeweils mit der Arbeit begonnen wird, müssen Abraum-              chend seinen schriftlichen Anweisungen eingebracht\nund Gewinnungsstöße oberhalb von Arbeitsplätzen oder              wird,\nVerkehrswegen auf lose Massen untersucht werden.\nDiese sind erforderlichenfalls abzuräumen. Die Sätze 2        2. der ordnungsgemäße Zustand des Ausbaus in allen\nund 3 gelten nicht, wenn wegen der Eigenschaften der              Arbeitsstätten regelmäßig geprüft und\nGebirgsschichten ein Untersuchen auf lose Massen und\nderen Beräumen nicht erforderlich ist.                        3. der Ausbau instandgehalten wird.\n(4) Abraum- und Gewinnungsstöße sowie Kippen dür-          Satz 1 gilt nicht, wenn das Gebirge aller Erfahrung nach\nfen nicht unterhöhlt werden, es sei denn, daß dies die        standfest ist. In derartigen Fällen ist die Standfestigkeit\nSicherheit nicht beeinträchtigt.                              des Gebirges in den Arbeitsstätten regelmäßig zu prüfen.\nDie schriftlichen Anweisungen nach Satz 1 Nr. 1 sind,\n(5) Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit durch Was-      soweit erforderlich, durch schriftliche Ausbauregeln zu\nserzuflüsse die Sicherheit eines übertägigen Betriebes        ergänzen.\nnicht gefährdet wird.\n(5) Bei der Planung und Ausführung aller Tätigkeiten ist\n(6) Straßen und Verkehrswege müssen eine Tragfestig-\ndarauf hinzuwirken, daß eine Selbstentzündung von Stof-\nkeit aufweisen, die für die eingesetzten Arbeitsmittel an-\nfen oder Bodenschätzen vermieden oder frühzeitig er-\ngemessen ist. Insbesondere müssen sie so angelegt und\nkannt wird. Brennbare Stoffe, die nach unter Tage ge-\nunterhalten werden, daß ein sicheres Fahren von Maschi-\nnen, Geräten und Fahrzeugen gegeben ist.                      bracht werden, sind der Menge nach auf das unbedingt\nnotwendige Maß zu beschränken.\n§15                                 (6) Für die Übertragung von hydrostatischer oder hydro-\nkinetischer mechanischer Energie sind in untertägigen\nUntertagige Arbeitsstätten\nBetrieben, die Grubengas führen oder brennbare Stäube\n(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß               aufweisen, schwer entflammbare Flüssigkeiten einzu-\nsetzen oder Verfahren anzuwenden, die zu keiner Entzün-\n1. jeder untertägige Betrieb über mindestens zwei ge-\ndung oder Explosion führen. Die schwer entflammbaren\ntrennte, fachgerecht erstellte und für die Beschäftigten\nFlüssigkeiten müssen den einschlägigen Spezifikationen\nleicht zugängliche Wege mit der Oberfläche verbunden\nund Prüfbedingungen hinsichtlich der Schwerentflamm-\nist,\nbarkeit und der Vermeidung gesundheitlicher Gefährdun-\n2. diese Wege, wenn ihre Benutzung für die Beschäftig-        gen genügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für andere unter-\nten eine besondere Anstrengung bedeutet, mit mecha-       tägige Betriebe im Rahmen der Sicherheitserfordernisse.\nnischen Beförderungsmitteln ausgerüstet sind.             Dürfen in ihnen nach dem Ergebnis der Beurteilung von\nSatz 1 gilt nicht für die Dauer der Aufschließung und Still-  Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Hydraulik-\nlegung sowie für oberflächennahe Strecken. Untertägige        flüssigkeiten verwendet werden, die nicht den in Satz 2\nBetriebe, die bereits vor dem 1. Januar 1996 genutzt wur-     aufgeführten Spezifikationen, Prüfbedingungen und\nden, müssen spätestens bis zum 1. Januar 2004 Satz 1          Anforderungen entsprechen, müssen zusätzliche Sicher-\nentsprechen; eine Anpassung ist sobald wie möglich vor-       heitsvorkehrungen getroffen werden, um der erhöhten\nzunehmen.                                                     Gefahr von Bränden und ihrer Ausbreitung vorzubeugen.\n(2) In jedem untertägigen Betrieb hat der Unternehmer         (7) In grubengasführenden untertägigen Betrieben ist\ndafür zu sorgen, daß jede Arbeitsstätte auf mindestens        die Gewinnung unter Berücksichtigung der Ausgasung\nzwei getrennten Wegen verlassen werden kann. Bei              und der hiervon ausgehenden Gefahren durchzuführen.\nAbbaubetrieben ohne Ausgang zur nächsthöheren Sohle           Die durch Grubengas bedingten Gefahren sind soweit wie\nmüssen vom Zugang des Abbaubetriebes zwei vonein-             möglich zu vermindern. Als grubengasführend gilt jeder\nander unabhängige Fluchtwege erreichbar sein. Satz 1 gilt     untertägige Betrieb, in dem Grubengas in einer Menge\nnicht für Betriebsräume von kurzer Erstreckung, in Auffah-    freigesetzt werden kann, die die Bildung einer explosions-\nrung oder Stillegung befindliche oder auf die unmittelbare    fähigen Atmosphäre nicht ausschließen läßt.\nEntdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von\n(8) In untertägigen Betrieben, in denen brennbare\nBodenschätzen gerichtete Grubenbaue. Für untertägige\nStäube auftreten, ist die Ausbreitung einer Staub- oder\nBetriebe im Sinne des § 126 Abs. 1 und 3 des Bundes-\nGrubengasexplosion durch Explosionssperren zu begren-\nberggesetzes kann die zuständige Behörde auf schrift-\nzen. Über die Anordnung der Explosionssperren hat der\nlichen Antrag des Unternehmers im Einzelfall eine Aus-\nUnternehmer einen Plan aufzustellen, regelmäßig auf den\nnahme zulassen, wenn auf andere Weise ausreichende\nneuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu\nSicherheitsvorkehrungen für die Beschäftigten getroffen\nhalten. Kohlenstäube in untertägigen Betrieben gelten als\nsind.\nbrennbar, es sei denn, daß nach dem Ergebnis der Beur-\n(3) Untertägige Arbeitsstätten sind so anzulegen, zu nut-  teilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 der\nzen, auszurüsten und instandzuhalten, daß die Gefähr-         Staub keines der erschlossenen Flöze eine Explosion\ndung der Beschäftigten bei der Arbeit und bei der Fahrung     weiterzuleiten vermag.","1472                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(9) In Bereichen von untertägigen Betrieben, die gas-     Verbindung mit dem Hauptwetterstrom stehen. Satz 2 gilt\nausbruch-, gebirgsschlag- oder wassereinbruchgefährdet       auch für andere Arbeitsstätten, die ihrer Art nach nicht\nsind, müssen die Arbeiten so geplant und durchgeführt        durchgehend bewettert werden können.\nwerden, daß eine sicherheitsgerechte Ausführung und der         (4) Der Unternehmer hat die Bewetterungsparameter\nSchutz der Beschäftigten soweit wie möglich gewähr-          regelmäßig zu messen; in grubengasführenden unter-\nleistet sind. Es sind Maßnahmen zu treffen, um               tägigen Betrieben gehört hierzu auch die Konzentration\n1. die Gefahrenbereiche nach Satz 1 zu erkennen,             des Grubengases. Die Meßergebnisse hat er aufzu-\n2. die Beschäftigten in Grubenbauen, die sich in Richtung    zeichnen und eine angemessene Zeit aufzubewahren.\nauf oder innerhalb solcher Bereiche bewegen, zu             (5) In grubengasführenden untertägigen Betrieben ist\nschützen und                                             1. in den Ausziehwegen von Arbeitsstätten mit mechani-\n3. die Gefahren zu beherrschen.                                  sierter Gewinnung,\n(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß             2. im Ortsbereich von nicht durchschlägigen Betriebs-\n1. jeder Person für den Aufenthalt unter Tage ein für den        punkten mit Vortriebsmaschinen sowie\njeweiligen Betrieb geeigneter Selbstretter zur Ver-      3. erforderlichenfalls an anderen vergleichbaren Stellen\nfügung gestellt wird und eine Unterweisung über die      die Grubengaskonzentration ständig zu überwachen. Art\nBenutzung erfolgt,                                       und Umfang der Überwachung sind entsprechend dem\n2. die Selbstretter in dem jeweiligen Betrieb vorgehalten    Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3\nwerden und                                               Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 festzulegen.\n3. ihr Zustand regelmäßig auf Einsatzfähigkeit geprüft          (6) Ein Bewetterungsplan mit den wesentlichen Merk-\nwird.                                                    malen der Bewetterung ist von dem Unternehmer anzu-\nUnter Tage muß jede Person einen Selbstretter ständig bei    fertigen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen\nsich tragen. Sauerstoff-Selbstretter mit größerem Gewicht    und im Betrieb verfügbar zu halten.\ndürfen ständig griffbereit in Reichweite abgelegt werden.\n§ 17\n(11) In jedem untertägigen Betrieb sind angemessene\norganisatorische Maßnahmen zur schnellen und wirk-               Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln\nsamen Einleitung und Durchführung von Rettungswerken            (1) Der Unternehmer hat alle Maschinen, Geräte, Appa-\nzu treffen. Für den Einsatz in jedem derartigen Betrieb      rate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt\nmuß eine ausreichende Anzahl im Grubenrettungswesen          werden, entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von\ntheoretisch und praktisch unterwiesener Personen mit         Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 unter\nden erforderlichen sachlichen Mitteln verfügbar sein.        Berücksichtigung der vorgesehenen Arbeit oder des vor-\ngesehenen Einsatzzweckes auszuwählen und bereitzu-\n§16                             stellen. Er hat dafür zu sorgen, daß sie so errichtet, in\nBewetterung untertägiger Arbeitsstätten             Betrieb genommen und - betrieben werden, daß bei\nbestimmungsgemäßer          Benutzung      Sicherheit  und\n(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle unter-  Gesundheitsschutz der Beschäftigten sichergestellt sind.\ntägigen Arbeitsstätten mit einem ausreichenden Sicher-\nheitsspielraum so bewettert werden, daß eine Atmo-              (2) Unbeschadet der Pflichten nach Absatz 1 darf der\nUnternehmer nur Arbeitsmittel bereitstellen, die min-\nsphäre aufrechterhalten bleibt, die\ndestens den Vorschriften des Anhangs der Richtlinie\n1. für Sicherheit und Gesundheit unbedenklich ist,           89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über\n2. den durch Explosionen und atembare Stäube beding-         Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheits-\nten Gefahren Rechnung trägt,                             schutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeit-\nnehmer (ABI. EG Nr. L 393 S. 13) entsprechen. Arbeitsmit-\n3. den Arbeitsbedingungen während der Arbeitszeit unter      tel, für die in sonstigen Rechtsvorschriften weitergehende\nBerücksichtigung der angewandten Arbeitsmethoden         Anforderungen festgelegt sind, dürfen nur bereitgestellt\nund der körperlichen Beanspruchung der Beschäf-          werden, wenn sie diesen Anforderungen entsprechen.\ntigten angemessen ist.                                   Arbeitsmittel müssen von angemessener Festigkeit und\n(2) In grubengasführenden untertägigen Betrieben          frei von offensichtlichen Mängeln sowie für den jeweiligen\nsowie in allen anderen untertägigen Betrieben, in denen      Einsatzzweck ausreichend bemessen, leistungsfähig und\ndie natürliche Bewetterung nicht ausreicht, um die Anfor-    sicher sein. Sofern sie für Bereiche vorgesehen sind, in\nderungen nach Absatz 1 zu erfüllen, ist die Hauptbe-         denen die Gefahr von Bränden oder Explosionen durch\nwetterung durch einen oder mehrere maschinelle Lüfter        Entzündung von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben\nsicherzusteffen. Hierbei sind Vorkehrungen zu treffen, um    besteht, müssen sie besonderen Sicherheitserfor-\ndie Stabilität und Kontinuität der Bewetterung zu gewähr-    dernissen genügen.\nleisten. Fortlaufend zu überwachen ist zumindest der vom        (3) Der Unternehmer hat durch lnstandhaltungsmaß-\nHauptlüfter erzeugte Unterdruck. Eine Alarmvorrichtung       nahmen dafür zu sorgen, daß die Arbeitsmittel während\nmuß bei unbeabsichtigtem Lüfterstillstand warnen.            der gesamten Benutzungsdauer den Anforderungen nach\n(3) In Arbeitsstätten grubengasführender untertägiger     Absatz 2 entsprechen. Dies gilt auch für Sicherheitsein-\nBetriebe, die dem Hereingewinnen von Bodenschätzen          richtungen. Für die Instandhaltungsmaßnahmen und die\ndienen, darf keine Sonderbewetterung angewandt wer-         systematische Prüfung und Erprobung für die Sicherheit\nden. Für Ausrichtungs-, Vorrichtungs- oder Raubarbeiten      bedeutsamer Maschinen, Geräte, Apparate, maschineller\ndarf eine Sonderbewetterung eingerichtet und betrieben       und elektrischer Anlagen einschließlich der Sicherheits-\nwerden, wenn derartige Arbeitsstätten in unmittelbarer      einrichtungen hat er einen Plan aufzustellen, regelmäßig","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1995                            1473\nauf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfüg-      die Umstände, daß eine persönliche Schutzausrüstung\nbar zu halten. Alle in Betracht kommenden Arbeiten sind       von mehreren Beschäftigten benutzt wird, hat der Unter-\ndurch sachkundige Personen vorzunehmen. Die Durch-            nehmer durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen,\nführung von Prüfungen und Erprobungen nach Satz 3             daß sich für den jeweiligen Benutzer keine gesundheit-\nsowie deren Ergebnisse sind in einer Liste festzuhalten,      lichen oder hygienischen Probleme ergeben.\ndie eine angemessene Zeit .aufzubewahren ist.\n(5) Die persönliche Schutzausrüstung ist dem Benutzer\n(4) Ist es nicht möglich, den nach § 3 Abs. 1 Satz 5       in angemessener Form und Größe kostenlos bereitzu-\nNr. 1 ermittelten Gefährdungen allein durch geeignete         stellen. Komplexe persönliche Schutzausrüstungen\nArbeitsmittel zu begegnen, hat der Unternehmer zusätz-        gemäß § 7 der Achten Verordnung zum Gerätesicher-\nliche Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesund-            heitsgesetz sind dem Benutzer individuell anzupassen.\nheitsschutz der Beschäftigen zu treffen. Hierzu zählen        Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleich-\nSicherheitseinrichtungen, wie Schutzvorrichtungen und         zeitig von einem Beschäftigten benutzt, müssen diese\nsicherheitsgerechte      Abschaltsysteme.      Betätigungs-   Schutzausrüstungen aufeinander abgestimmt werden,\nsysteme, die Einfluß auf die Sicherheit haben, müssen         ohne daß dadurch die Schutzwirkung der Einzelaus-\ndeutlich erkennbar sein und ein Ein- und Ausschalten          rüstungen beeinträchtigt wird.\nohne Gefährdung der Beschäftigen ermöglichen.\n(6) Durch Reinigungs-, Wartungs-, Inspektions-,\n(5) Unbeschadet der Maßnahmen nach Absatz 4 hat der        Instandsetzungs- und Ersatzmaßnahmen ist dafür zu sor-\nUnternehmer zur Vermeidung besonderer Gefahren dafür          gen, daß die persönlichen Schutzausrüstungen während\nzu sorgen, daß                                                der gesamten Benutzungsdauer uneingeschränkt wirk-\n1. Arbeitsmittel nur von hierzu beauftragten Beschäf-         sam und hygienisch einwandfrei bleiben.\ntigten benutzt werden,                                       (7) Der Unternehmer hat sich von der Wirksamkeit der\n2. Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Umbauar-            ausgewählten persönlichen Schutzausrüstungen zu über-\nbeiten nur von hierzu beauftragten Personen durch-        zeugen und erforderlichenfalls getroffene Maßnahmen\ngeführt werden.                                           erneut zu prüfen und anzupassen. Werden Beschäftigte\ninfolge der zu verrichtenden Arbeit und der dabei be-\n(6) Arbeitsmittel, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens    nutzten persönlichen Schutzausrüstungen besonderen\ndieser Verordnung den Beschäftigten bereits zur Verfü-        körperlichen Belastungen ausgesetzt, hat der Unterneh-\ngung stehen und nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gel-         mer zu prüfen, ob zur Gewährleistung ihres Gesundheits-\ntenden Recht niedrigeren Anforderungen als den in             schutzes weitere Maßnahmen erforderlich sind.\nAbsatz 2 Satz 1 festgelegten entsprechen dürfen, müssen\nspätestens zum 1 . Januar 1997 den Anforderungen des\n§19\nAnhangs der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.\nSicherheits- oder\n§18                                           Gesundheitsschutzkennzeichnung\nBereitstellung und Benutzung                      (1) Der Unternehmer hat zu gewährleisten, daß Risiken\nvon persönlichen Schutzausrüstungen                 und Gefahren für Sicherheit und Gesundheit an Arbeits-\nplätzen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der\n(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß persön-       Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5\nliche Schutzausrüstungen bereitgestellt und benutzt wer-      Nr. 1 gekennzeichnet werden, sofern die Risiken und Ge-\nden, wenn die Beurteilung von Gefährdungen nach§ 3            fahren nicht durch allgemeine technische Schutzmittel\nAbs. 1 Satz 5 Nr. 1 ergeben hat, daß Gefahren für die Be-     oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Metho-\nschäftigten durch andere Maßnahmen nicht vermieden            den oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt\noder ausreichend begrenzt werden können. Als persön-          werden können. Die Sicherheits- oder Gesundheits-\nliche Schutzausrüstungen gelten Ausrüstungen im Sinne         schutzkennzeichnung muß den Anforderungen des An-\ndes § 1 Abs. 2 bis 5 der Achten Verordnung zum Geräte-        hangs 4 entsprechen.\nsicherheitsgesetz.                       ·\n(2) Unbeschadet von Absatz 1 ist die für den Straßen-.\n(2) Die persönlichen Schutzausrüstungen sind unter         Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr gel-\nBerücksichtigung der festgestellten Gefahren, der arbeits-    tende Kennzeichnung innerhalb von Betrieben zu verwen-\nplatzspezifischen Merkmale, der Einsatzdauer und der          den.\nExpositionshäufigkeit sowie der ergonomischen Anforde-\nrungen auszuwählen. Ihre Eignung ist für den jeweiligen          (3) Die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkenn-\nAnwendungsfall zu bewerten.                                   zeichnung, die bereits vor dem 24. Juni 1994 an Arbeits-\nplätzen verwendet wurde, muß spätestens bis zum\n(3) Der Unternehmer darf nur persönliche Schutzausrü-      24. Dezember 1996 den Mindestvorschriften nach Ab-\nstungen bereitstellen,\nsatz 1 Satz 2 entsprechen.\n1. die den Anforderungen der Achten Verordnung zum\nGerätesicherheitsgesetz entsprechen und                                              §20\n2. deren Eignung durch die Bewertung nach Absatz 2                      Präventivmedizinische Überwachung\nSatz 2 festgestellt worden ist.\nDer Unternehmer hat zu gewährleisten, daß die\nNummer 2 gilt nicht für persönliche Schutzausrüstungen,\nGesundheit der Beschäftigten in Abhängigkeit von den\ndie für Arbeiten bereitgestellt werden, für die sie vor dem\nSicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz in\nInkrafttreten dieser Verordnung ausgewählt worden sind.\ngeeigneter Weise überwacht wird. Für die arbeitsmedizini-\n(4) Die persönliche Schutzausrüstung ist grundsätzlich     schen Vorsorgeuntersuchungen sind die §§ 2 und 3\nfür den individuellen Gebrauch bereitzustellen. Erfordern     der Gesundheitsschutz-Bergverordnung oder die §§ 2","1474                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nund 18 Abs. 1 der Festlandsockel-Bergverordnung maß-          Den Beschäftigten dürfen durch die Inanspruchnahme der\ngebend.                                                       Rechte nach Satz 1 keine Nachteile entstehen.\n§21\n§23\nPflichten der Beschäftigten\nÜbertragung der Verantwortlichkeit\n(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Mög-\nDer Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus\nlichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und besonderer\ndieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf ver-\nWeisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Ge-\nantwortliche Personen übertragen.\nsundheit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die\nBeschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der\nPersonen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Un-                                        §24\nterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.\nOrdnungswjdrigkeiten\n(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des\ninsbesondere\nBundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n1. Maschinen, Geräte, Apparate, maschinen- und elek-          lässig entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß\ntrotechnische Anlagen, Werkzeuge und Arbeitsstoffe        Anzahl oder Namen der anwesenden Beschäftigten oder\nbestimmungsgemäß zu benutzen,                             Personen feststellbar sind.\n2. Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß zu verwen-               (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des\nden, nicht außer Betrieb zu setzen, willkürlich zu ver-   Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nändern oder umzustellen,                                  lässig\n3. die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche                1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß\nSchutzausrüstung bestimmungsgemäß zu benutzen,                 ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument\nan einem dafür vorgesehenen Platz zu lagern, vor der           erstellt wird,\nBenutzung durch Inaugenscheinnahme auf ihren                2. entgegen § 3 Abs. 3 das dort genannte Dokument\nordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und erkannte                 nicht oder nicht rechtzeitig überarbeitet,\nMängel unverzüglich zu melden.\n3. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 über\n(3) Die Beschäftigten haben dem Unternehmer oder der            die Beaufsichtigung durch verantwortliche- oder für\nzuständigen verantwortlichen Person jede von ihnen fest-           die Beaufsichtigung bestellte Personen zuwider-\ngestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit        handelt,\nund Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen\nfestgestellten Mangel unverzüglich zu melden. Sie sollen        4. entgegen § 6 Abs. 1 oder§ 10 Abs. 1 einen Beschäf-\ndiese auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem            tigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\nBetriebsarzt sowie dem Sicherheitsbeauftragten nach                vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unter-\n§ 719 der Reichsversicherungsordnung mitteilen. Ge-                 richtet,\nmeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem         5. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 einen Beschäftigten nicht,\nBetriebsarzt haben sie den Unternehmer nachhaltig darin            nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\nzu unterstützen, daß dieser seinen Pflichten nachkommen            schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterweist,\nkann, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der\n6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 nicht festlegt, in welchen\nBeschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und ent-\nFällen die Unterweisung zu wiederholen oder durch\nsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen.\npraktische Übungen zu ergänzen ist,\n7. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 die Beschäftigten nicht\n§22\nanhört,\nRechte der Beschäftigten                       8. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 eine Vorkehrung nicht\nDie Beschäftigten sind berechtigt,                              trifft,\n1. dem Unternehmer Vorschläge zu allen Fragen der               9. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nicht dafür\nSicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit         sorgt, daß Sprengstoffe, Zündmittel oder Sprengzu-\nzu machen,                                                      behör nur von fachkundigen und hiermit beauftragten\nPersonen aufbewahrt, befördert oder verwendet wer-\n2. sich an die zuständige Behörde und den technischen               den oder für die vorgesehene Arbeitsstätte oder den\nAufsichtsdienst des zuständigen Trägers der gesetz-            vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind,\nlichen Unfallversicherung zu wenden, wenn sie auf\nGrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung sind,       10. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß\ndaß die vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen                  Unterkünfte oder Aufenthaltsräume mindestens zwei\nund bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die           Notausgänge aufweisen,\nSicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit      11. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß ein\nzu gewährleisten, und der Unternehmer ihren darauf             untertägiger Betrieb über mindestens zwei Wege mit\ngerichteten Beschwerden nicht abhilft,                         der Oberfläche verbunden ist oder diese Wege mit\nmechanischen Beförderungsmitteln ausgerüstet sind,\n3. bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ihre Arbeiten ein-\nzustellen und ihren Arbeitsplatz zu verlassen, sofern     12. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß\nSicherheit und Gesundheit anderer Beschäftigter dem            eine Arbeitsstätte auf mindestens zwei getrennten\nnicht entgegenstehen.                                          Wegen verlassen werden kann,","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1995                             1475\n13. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nicht dafür                               §25\nsorgt, daß Ausbau eingebracht oder instandgehalten\nGegenstandslose landesrechtliche Vorschriften\nwird,\n14. entgegen § 15 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt,     Das Bundesministerium für Wirtschaft gibt im Bundes-\ndaß ein Selbstretter zur Verfügung gestellt wird oder   anzeiger bekannt, welche landesrechtlichen Vorschriften\neine Unterweisung erfolgt,                              gegenstandslos werden.\n15. entgegen § 16 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß eine\nuntertägige Arbeitsstätte in der vorgeschriebenen\n§26\nWeise bewettert wird, oder\nInkrafttreten\n16. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 eine Sonderbewetterung\nanwendet.                                                 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Oktober 1995\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","1476                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnhang 1\n(zu den§§ 11 und 12)\nGemeinsame Anforderungen für Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1\n1        Explosionsschutz, Schutz gegen gesundheits-         1.2.1.1  das Entstehen und Ansammeln explosionsfä-\ngefährdende Atmosphäre und Brandschutz                       higer Gas- und explosionsfähiger Staub-Luft-\ngemische zu verhindern,\n1 .1     Allgemeines\n1 .1 .1  Der Unternehmer hat geeignete Maßnahmen zu\n1.2.1.2  die Zündung explosionsfähiger Gas- und explo-\nsionsfähiger Staub-Luftgemische zu verhindern,\ntreffen, um\n1 .1.1.1 beurteilen zu können, ob explosionsfähige oder      1.2.1.3  die Ausbreitung von Bränden und Explosionen\ngesundheitsgefährdende Stoffe in der Atmo-                   zu verhindern und zu bekämpfen,\nsphäre vorhanden sind und                           1.2.1.4  die Auswirkungen von Explosionen so zu verrin-\n1.1.1.2  ihre Konzentration messen zu können.                         gern, daß Beschäftigte möglichst nicht gefähr-\ndet werden.\n1.1.2    Nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung\nvon Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1       1.2.2    Über die Maßnahmen und Einrichtungen zum\nsind Überwachungseinrichtungen zur automa-                   Explosionsschutz hat der Unternehmer einen\ntischen und kontinuierlichen Messung der Gas-                Explosionsschutzplan aufzustellen, regelmäßig\nkonzentrationen an bestimmten Stellen, auto-                 auf den neuesten Stand zu bringen und im\nmatische Alarmsysteme und Einrichtungen zur                  Betrieb verfügbar zu halten.\nautomatischen Abschaltung von elektrischen          1.3      Schutz gegen gesundheitsgefährdende Atmo-\nBetriebsmitteln und Verbrennungsmotoren ein-                 sphäre und Lärm\nzubauen und zu betreiben. In den Fällen, in\ndenen Messungen automatisch durchgeführt            1.3.1    In den· Fällen, in denen sich gesundheitsgefähr-\nwerden, hat der Unternehmer die Meßergeb-                    dende Stoffe in der Atmosphäre angesammelt\nnisse aufzuzeichnen und eine angemessene Zeit                haben oder ansammeln können, hat der Unter-\naufzubewahren.                                               nehmer entsprechend dem Ergebnis der Beur-\nteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5\n1.1.3    In Arbeitsstätten, in denen brennbare Stäube                 Nr. 1 geeignete Maßnahmen vorzusehen, damit\nauftreten, sind Vorkehrungen zu treffen, um                 keine Gefahr für die Beschäftigten entsteht. Der-\nAblagerungen derartiger Stäube zu verringern,                artige Stoffe sind am Entstehungsort abzu-\nzu entfernen, zu neutralisieren oder zu binden.             saugen, niederzuschlagen oder anderweitig zu\n1.1.4     In brand„ und explosionsgefährdeten Bereichen               beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, sind An-\nist das Rauchen verboten. Nicht zulässig sind               sammlungen auf ein zulässiges Maß zu verdün-\nferner der Umgang mit offenem Feuer und das                 nen.\nVerrichten von Arbeiten, von denen eine Entzün-     1.3.2   Für Bereiche, in denen Beschäftigte gesund-\ndungsgefahr ausgehen kann. Das Verbot nach                  heitsgefährdenden Stoffen oder gesundheitsge-\nSatz 2 gilt nicht, wenn ausreichende vorbeu-                fährdenden Gasen in der Atmosphäre ausge-\ngende Maßnahmen gegen das Entstehen von                     setzt sein können, müssen geeignete Atem-\nBränden oder FXplosionen getroffen werden.                  schutz- und Wiederbelebungsgeräte in aus-\n1.1.5     Für untertägige Betriebe, die Grubengas führen              reichender Anzahl verfügbar sein. Die Geräte\noder brennbare Stäube aufweisen, gilt an Stelle             sind angemessen aufzubewahren und so in-\nder Nummer 1.1.4 folgendes:                                 standzuhalten, daß sie einsatzbereit bleiben. Für\nihre Benutzung muß eine ausreichende Anzahl\n1.1.5.1   Es ist untersagt, zu rauchen und zum Rauchen                von sachkundigen Personen an der Arbeits-\nbestimmte Tabakerzeugnisse und jegliche                     stätte zur Verfügung stehen.\nGegenstände zur Erzeugung offener Flammen\nmit sich zu führen.                                 1.3.3   Soweit toxische oder andere schädliche Gase in\ngesundheitsgefährdender Konzentration in der\n1.1.5.2   Brennschneiden und Schweißen sowie andere                    Atmosphäre vorhanden sind oder sein können,\nvergleichbare Tätigkeiten sind nur in Ausnahme-              muß der Unternehmer einen Plan aufstellen, in\nfällen vorbehaltlich besonderer Maßnahmen zur                dem die vorbeugenden Maßnahmen und die\nGewährleistung von Sicherheit und Gesundheit                 erforderliche Schutzausrüstung eingehend fest-\nder Beschäftigten zulässig.                                  zulegen sind (Gasschutzplan). Den Plan hat er\n1.2       Explosionsschutz                                            regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen\nund im Betrieb verfügbar zu halten.\n1.2.1     Bei der Planung, Einrichtung, Ausrüstung, Inbe-\ntriebnahme, dem Betreiben und der Instandhal-      1.3.4    Für den Schutz vor Lärm in Tagesanlagen und\ntung von Arbeitsstätten hat der Unternehmer                 Tagebauen gelten die§§ 11 und 17 Abs. 1 Nr. 5,\nentsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von               Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c\nGefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1                   der Gesundheitsschutz-Bergverordnung ent-\ngeeignete Vorkehrungen zu treffen, um                       sprechend.","Nr. 56-Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1995                               1477\n1.4   Brandschutz                                       3         Rettungs- und Fluchteinrichtungen\n1.4.1 Bei der Planung, Einrichtung, Ausrüstung, Inbe-   3.1       Rettungs- und Fluchteinrichtungen sind leicht\ntriebnahme, dem Betreiben und der Instandhal-               zugänglich an geeigneten Stellen in einem ord-\ntung von Arbeitsstätten hat der Unternehmer                 nungsgemäßen Zustand bereitzuhalten. Sie sind\nnach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung                entsprechend Anhang 4 zu kennzeichnen~\nvon Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1\ngeeignete Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz      3.2       Bei schwierigen Fluchtwegen und bei tatsäch-\ngegen den Ausbruch und die Ausbreitung von                  lich oder möglicherweise auftretender Atmo-\nBränden sowie zu deren Erkennung und                        sphäre mit hohen Schadstoffkonzentrationen\nBekämpfung zu treffen. Dabei ist auch Gefahren              oder Sauerstoffmangel sind geeignete Selbst-\ndurch brennbare Stäube Rechnung zu tragen.                  retter für den unmittelbaren Einsatz am Ar-\nFür den Brandfall ist eine schnelle und wirksame            beitsplatz vorzusehen. Für untertägige Betriebe\nBrandbekämpfung zu gewährleisten.                           gilt § 15 Abs. 10.\n1.4.2 Arbeitsstätten müssen mit geeigneten Feuer-       4         Sicherheitsübungen\nlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls mit    4.1       Die Beschäftigten sind theoretisch und erforder-\nBrandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet                  lichenfalls auch praktisch darin zu unterweisen,\nsein.                                                       welche Maßnahmen sie in einem Notfall zu\n1.4.3 Nichtselbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müs-              ergreifen haben.\nsen leicht zu erreichen, zu handhaben und\n4.2      An normalerweise belegten Arbeitsstätten oder\ngegen Beschädigungen gesichert sein.\nin Übungsstätten sind in regelmäßigen Zeitab-\n1.4.4 Feuerlöscheinrichtungen sind als solche an                  ständen Sicherheitsübungen durchzuführen. Bei\ngeeigneten Stellen und dauerhaft entsprechend               diesen müssen insbesondere\nAnhang 4 zu kennzeichnen.\n4.2.1    die Beschäftigten, denen für den Notfall Aufga-\n1.4.5 Über die Maßnahmen und Einrichtungen zum                    ben zugewiesen sind, die den Einsatz, die Hand-\nBrandschutz hat der Unternehmer einen Brand-                habung oder die Bedienung von Rettungsein-\nschutzplan aufzustellen, regelmäßig auf den                 richtungen erfordern, unter Berücksichtigung\nneuesten Stand zu bringen und im Betrieb ver-               von Art und Größe des Betriebes sowie arbeits-\nfügbar zu halten.                                           platzspezifischer Merkmale in der Ausübung\n2     Fluchtwege und Notausgänge                                  ihrer Aufgaben unterwiesen werden; dabei ist ihr\nKenntnisstand zu prüfen,\n2.1   Alle Arbeitsplätze müssen bei Gefahr von den\nBeschäftigten schnell und sicher verlassen wer-   4.2.2    die in Betracht kommenden Beschäftigten auch\nden können. Durchgänge und Tore, die zu                     die sachgerechte Benutzung, Handhabung und\nFluchtwegen und Notausgängen führen, dürfen                 Bedienung der Rettungs- und Fluchteinrich-\nnicht durch Gegenstände versperrt sein.                    tungen einüben können.\n2.2   Fluchtwege und Notausgänge müssen                 5        Einrichtungen und Räume für die Erste Hilfe\n2.2.1 frei von Hindernissen bleiben,                    5.1      Vorkehrungen für die Erste Hilfe müssen in per-\nsoneller und sachlicher Hinsicht auf die Art der\n2.2.2 auf möglichst kurzem Weg ins Freie, in einen\nausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein. Derar-\nsicheren Bereich, zu einem sicheren Sammel-\ntige Vorkehrungen sind für alle Arbeitsstätten zu\npunkt oder zu einer sicheren Stelle führen, von\ntreffen, in denen die Arbeitsbedingungen dies\ndenen aus die Beschäftigten in Sicherheit\nerfordern.\ngebracht werden können.\n2.3   Anzahl, Anordnung und Abmessungen der             5.2      Je nach Art der Tätigkeit und Größe des Betrie-\nFluchtwege und Notausgänge haben sich nach                 bes sind ein oder mehrere Räume für die Erste\nder Nutzung, der Einrichtung und den Abmes-                Hilfe vorzuhalten. Diese müssen mit den jeweils\nsungen der Arbeitsstätten sowie der höchst-                erforderlichen Geräten, Mitteln und Materialien\nmöglichen Anzahl der dort anwesenden Perso-                ausgestattet und leicht für Personen mit\nnen zu richten.                                            Krankentragen zugänglich sein. In den Räumen\nist eine Anleitung für Erste Hilfe bei Unfällen gut\n2.4   Türen von Notausgängen müssen sich nach                    sichtbar auszuhängen.\naußen öffnen. Wenn dies nicht möglich oder aus\nSicherheitserfordernissen nicht vertretbar ist,   5.3      Eine Erste-Hilfe-Ausstattung muß ferner überall\nmüssen sie als Schiebetüren ausgebildet sein.              dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedin-\nDie Türen müssen im Notfall von innen leicht und           gungen dies erforderlich machen. Die Aufbe-\nunmittelbar von· jeder Person geöffnet werden              wahrungsstellen müssen gut erreichbar sein.\nkönnen.                                           5.4      Eine angemessene Anzahl von Beschäftigten ist\n2.5   Fluchtwege und Notausgänge, bei denen eine                 in der Benutzung der . bereitgestellten Erste-\nBeleuchtung notwendig ist, müssen für den Fall,            Hilfe-Ausrüstung zu schulen.\ndaß die Beleuchtung ausfällt, über eine ausrei-\n5.5      Die Räume für die Erste Hilfe und die Aufbewah-\nchende Sicherheitsbeleuchtung verfügen.\nrungsstellen für die Erste-Hilfe-Ausstattung\n2.6   Fluchtwege und Notausgänge sind als solche                 müssen als solche entsprechend Anhang 4 ge-\nentsprechend Anhang 4 zu kennzeichnen.                     kennzeichnet sein.","1478                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n6     Verkehrswege                                      8.3      Die Beleuchtung der Arbeitsräume und Verbin-\n6.1   Arbeitsstätten müssen gefahrlos zu erreichen               dungswege muß so angebracht sein, daß aus\nsein und im Notfall schnell und sicher verlassen           der Art der Beleuchtung keine Unfallgefahr für\nwerden können.                                             die Beschäftigten entsteht.\n6.2   Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest        8.4      In Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei\nangebrachten Leitern und Laderan:,pen, müssen              Ausfall der künstlichen Beleuchtung Gefahren\nso berechnet, bemessen und angelegt sein, daß              ausgesetzt sind, muß eine ausreichende Sicher-\nsie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und              heitsbeleuchtung vorhanden sein. Erforder-\nsicher begangen oder befahren werden können                lichenfalls sind tragbare Leuchten für jeden\nund in der Nähe beschäftigte Personen nicht ge-            Beschäftigten zur Verfügung zu stellen.\nfährdet werden.                                   8.5      Für unt~rtägige Arbeitsstätten gilt an Stelle der\n6.3   Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Per-               Nummern 8.1 bis 8.4 folgendes:\nsonen- oder Güterverkehr dienen, hat sich nach . 8.5.1     Der Unternehmer hat jedem Beschäftigten eine\nder Anzahl der möglichen Benutzer und der Art              tragbare elektrische Leuchte zur Verfügung zu\ndes Betriebes zu richten. Werden Beförderungs-             stellen, die für den Verwendungszweck geeignet\nmittel auf Verkehrswegen verwendet, so muß für             ist. Jeder Beschäftigte muß die Leuchte mit sich\nFußgänger ein ausreichender Sicherheitsab-                 führen.\nstand gewahrt oder es müssen andere gleich-\nwertige Sicherheitsvorkehrungen getroffen wer- 8.5.2       Die Arbeitsplätze müssen möglichst mit einer\nden.                                                       der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der\nBeschäftigten angemessenen künstlichen Be-\n6.4   Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen,                leuchtung au~gestattet sein.\nToren, Fußgängerwegen, Durchgängen und\nTreppenaustritten in ausreichendem Abstand        8.5.3    Die Beleuchtung muß so angebracht sein, daß\nvorbeiführen.                                              daraus keine Unfallgefahr für die Beschäftigten\nentsteht.\n6.5   Die Begrenzungen der Verkehrs- und Zugangs-\nwege müssen deutlich gekennzeichnet sein.         9        Sanitäreinrichtungen\n6.6   Für alle im Betrieb benutzten Fahrzeuge sind die  9.1      Umkleideräume, Kleiderablage\nerforderlichen Verkehrsregelungen festzulegen.    9.1.1    Den Beschäftigten sind geeignete Umklei-\n7     Arbeitsstätten im Freien                                   deräume zur Verfügung zu stellen, wenn sie bei\n7.1   Arbeitsplätze, Verkehrswege und sonstige Stel-             ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen\nlen oder Einrichtungen im Freien, die von den              müssen und es ihnen aus gesundheitlichen oder\nBeschäftigten während ihrer Tätigkeit benutzt              sittlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sich in\noder betreten werden, sind so zu gestalten, daß            einem anderen Raum umzukleiden. Die\nsie sicher begangen und befahren werden kön-               Umkleideräume müssen leicht zugänglich, aus-\nnen.                                                       reichend bemessen und mit Sitzgelegenheiten\nausgestattet sein.\n7.2   Die Arbeitsplätze sind nach Möglichkeit so ein-\nzurichten, daß die Beschäftigten                  9.1.2    Die Umkleideräume müssen mit abschließbaren\nVorrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder\n7.2.1 gegen Witterungseinflüsse und gegebenenfalls               Beschäftigte seine Kleidung während der\ngegen das Herabfallen von Gegenständen ge-                 Arbeitszeit aufbewahren kann. Für Arbeitsklei-\nschützt sind,                                              dung und Straßenkleidung sind getrennte Auf-\n7.2.2 weder Geräuschen mit einem für die Gesundheit              bewahrungsmöglichkeiten vorzusehen, wenn\nunzuträglichen Lärmpegel noch schädlichen                  dies nach der Art der Tätigkeit erforderlich ist. Es\nWirkungen von außen, wie Gasen, Dämpfen,                   ist dafür zu sorgen, daß nasse Arbeitskleidung\nStäuben, ausgesetzt sind,                                  getrocknet werden kann.\n7.2.3 bei Gefahr schnell ihren Arbeitsplatz verlassen   9.1.3    Für Frauen und Männer sind getrennte Umklei-\nkönnen oder ihnen schnell Hilfe geleistet werden           deräume oder ist eine getrennte Benutzung die-\nkann,                                                      ser Räume vorzusehen.\n7.2.4 nicht ausgleiten oder abstürzen können.           9.1.4    Wenn Umkleideräume nach Nummer 9.1.1 nicht\n8     Natürliche und künstliche Beleuchtung                      erforderlich sind, muß für jeden Beschäftigten\neine Kleiderablage vorhanden sein.\n8.1   Jede Arbeitsstätte ist so auszuleuchten, daß die\nSicherheit und der Gesundheitsschutz der Be-      9.2      Duschen, Waschgelegenheiten, Toiletten in der\nschäftigten ausreichend gewährleistet sind.                Nähe des Arbeitsplatzes\n8.2   Arbeitsstätten in Räumen müssen möglichst         9.2.1    Den Beschäftigten sind in der Nähe des Arbeits-\nausreichend Tageslicht erhalten und unter                  platzes oder der Umkleideräume in ausreichen-\nBerücksichtigung der natürlichen Lichtverhält-             der Anzahl geeignete Duschen in besonderen\nnisse mit einer der Sicherheit und dem Gesund-             Räumen zur Verfügung zu stellen, wenn es die\nheitsschutz der Beschäftigten angemessenen                 Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe\nkünstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.                erfordern. Die Duschräume müssen so bemes-\nArbeitsplätze im Freien müssen in dem sicher-             -sen sein, daß der einzelne Beschäftigte sich den\nheitsgemäßen Umfang künstlich beleuchtet                  hygienischen Erfordernissen entsprechend un-\nwerden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.              gehindert reinigen kann. Die Duschen müssen","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1995                              1479\nhygienisch einwandfreies, fließendes kaltes und    10.2.1.1 die erforderliche Körperhaltung oder Körperbe-\nwarmes Wasser haben.                                         wegung, vor allem Drehbewegung,\n9.2.2 In den Fällen, in denen Duschen nicht erforder-    10.2.1.2 die Entfernung der Last vom Körper,\nlich sind, müssen ausreichende und angemes-       10.2.1.3 die durch das Heben, Senken oder Tragen der\nsene Waschgelegenheiten mit hygienisch ein-                  Last zu überbrückende Entfernung,\nwandfreiem, kaltem und warmem Wasser in der\n10.2.1.4 das Ausmaß, die Häufigkeit und die Dauer des\nNähe des Arbeitsplatzes und der Umkleide-\nerforderlichen Kraftaufwandes,\nräume vorhanden sein.\n10.2.1.5 eine mögliche plötzliche Bewegung der Last,\n9.2.3 Den Beschäftigten sind in der Nähe der Arbeits-\nplätze, der Pausenräume und der Duschen oder       10.2.1.6 das Arbeitstempo infolge eines nicht durch den\nWaschgelegenheiten besondere Räume mit                       Beschäftigten zu ändernden Arbeitsablaufs und\neiner ausreichenden Anzahl von Toiletten und       10.2.1.7 die zur Verfügung stehende Erholungs- oder\nHandwaschbecken zur Verfügung zu stellen. Bei                Ruhezeit;\nuntertägigen Betrieben können sich die in Satz 1\n10.2.2    im Hinblick auf die zu handhabende Last insbe-\ngenannten Sanitäreinrichtungen, mit Ausnah-\nsondere\nmen von Toiletten, über Tage befinden.\n10.2.2.1 ihr Gewicht, ihre Form und Größe,\n9.2.4 Duschen oder Waschgelegenheiten und Umklei-\nderäume, die voneinander getrennt sind, müs-       10.2.2.2 die Lage der Zugriffsstellen,\nsen untereinander leicht erreichbar sein.          10.2.2.3 die Schwerpunktslage und\n9.2.5 Für Frauen und Männer sind getrennte               10.2.2.4 die Möglichkeit einer unvorhergesehenen Bewe-\nDuschräume oder Waschgelegenheiten und                       gung;\ngetrennte Toiletten einzurichten. Zumindest        10.2.3   im Hinblick auf die Beschaffenheit des Arbeits-\nmuß eine getrennte Benutzung dieser sanitären                platzes und der Arbeitsumgebung insbesondere\nEinrichtungen möglich sein.\n10.2.3.1 den in vertikaler Richtung zur Verfügung stehen-\n10     Schutz bei der manuellen Handhabung von                     den Platz und Raum,\nLasten\n10.2.3.2 den Höhenunterschied über verschiedene Ebe-\n10.1   Kann die manuelle Handhabung von Lasten                      nen,\n(Befördern oder Abstützen von Lasten durch         10.2.3.3 die Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Luftge-\nmenschliche Kraft) nicht vermieden werden,                   schwindigkeit,\nobwohl Maßnahmen nach § 14 der Gesund-\nheitsschutz-Bergverordnung getroffen worden        10.2.3.4 die Ebenheit, Rutschfestigkeit oder Stabilität der\nsind, hat der Unternehmer möglichst im vorhin-               Standfläche und\nein für eine Beurteilung der Art der jeweiligen    10.2.3.5 die Beleuchtung.\nHandhabungsvorgänge zu sorgen und die              11       Schutz besonderer Personengruppen\nArbeitsstätte oder die Arbeit so zu gestalten\noder geeignete Arbeitsmittel so einzusetzen,       11.1     Soweit schwangere Frauen und stillende Mütter\ndaß eine Gefährdung der Beschäftigten durch                 beschäftigt werden, sind geeignete Möglich-\ndie manuelle Handhabung von Lasten auf ein                  keiten zu schaffen, damit sie sich zum Ausruhen\nMindestmaß beschränkt wird.                                 hinlegen können.\n11.2     Bei Beschäftigung von Behinderten müssen die\n10.2   Bei der Bewertung der manuellen Handha-\nin Betracht kommenden Arbeitsstätten ent-\nbungsvorgänge hat der Unternehmer folgende\nsprechend gestaltet sein. Dies gilt insbesondere\nKriterien zu beachten:\nfür die Arbeitsplätze selbst sowie für Türen, Ver-\n10.2.1 im Hinblick auf die von den Beschäftigten zu                bindungswege, Treppen, Duschen, Waschge-\nerfüllende Arbeitsaufgabe insbesondere                       legenheiten und Toiletten.","1480                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnhang2\n(zu§ 12)\nZusätzliche Anforderungen für Tagesanlagen\nim Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1\n1        Stabilität und Festigkeit                                   legt werden können, sind so auszulegen, daß\nDie Arbeitsstätten sind so auszulegen, zu bauen,            eine sichere Handhabung gewährleistet ist. Sie\ndürfen nicht so angeordnet sein, daß sie in\nzu errichten, zu betreiben, zu überwachen und\ninstandzuhalten, daß sie den zu erwartenden                 geöffnetem zustand eine Gefahr für die\nUmgebungsbedingungen standhalten. Sie müs-                  Beschäftigten darstellen. Die Reinigung von\nsen eine ihrer Nutzungsart entsprechende Kon-               Fenstern und Oberlichtern muß gefahrlos mög-\nlich sein.\nstruktion und Festigkeit aufweisen.\n5        Türen und Tore\n2        Fußböden, Wände, Decken und Dächer der\nRäume                                              5.1      Die Lage, die Anzahl, die bei der Ausführung ver-\nwendeten Werkstoffe und die Abmessung der\n2.1      Die Fußböden der Räume dürfen keine Uneben-\nTüren undTore haben sich nach der Art und Nut-\nheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen auf-\nzung der Räume oder Bereiche zu richten.\nweisen; sie müssen befestigt, trittsicher und\nrutschfest sein. Je nach der Art des Betriebes     5.2      Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe\nund der körperlichen Tätigkeit der Beschäftigten            gekennzeichnet sein. Schwingtüren und -tore\nmüssen die Arbeitsstätten dort, wo sich ein                 müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster\nArbeitsplatz befindet, über eine ausreichende               haben. Bestehen durchsichtige oder lichtdurch-\nWärmeisolierung verfügen.                                   lässige Flächen von Türen und Toren nicht aus\nSicherheitsmaterial und ist zu befürchten, daß\n2.2      Die Oberfläche der Fußböden, Wände und                      sich Beschäftigte beim Zersplittern der Flächen\nDecken muß so beschaffen sein, daß sie sich                 verletzen können, so sind diese Flächen gegen\nden hygienischen Erfordernissen entsprechend                Eindrücken zu schützen.\nreinigen und erneuern läßt.\n5.3      Schiebetüren sind gegen unbeabsichtigtes Aus-\n2.3      Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände,                 heben und Herausfallen, Türen und Tore, die\ninsbesondere Ganzglaswände, in Räumen oder                  sich nach oben öffnen, gegen unvermitteltes\nim Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswe-               Herabfallen zu sichern.\ngen müssen deutlich gekennzeichnet sein und\naus Sicherheitswerkstoff bestehen oder so          5.4      Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen\ngegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege                    angemessen gekennzeichnet sein. Sie müssen\nabgeschirmt sein, daß die Beschäftigten uner-               sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfs-\nwartet nicht mit derartigen Wänden in Berührung             mittel öffnen lassen. Solange sich Beschäftigte\nkommen und bei ihrem Zersplittern nicht verletzt            in der Arbeitsstätte befinden, müssen sich die\nwerden können.                                              Türen öffnen lassen.\n2.4      Der Zugang zu Dächern aus Werkstoffen, die         5.5      In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend\nkeinen ausreichenden Belastungswiderstand                   für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen\nbieten, ist nur zulässig, wenn durch besondere              gut sichtbar gekennzeichnete und stets zugäng-\nMaßnahmen Gefahren für die Beschäftigten                    liche Türen für den Fußgängerverkehr vorhan-\nbeim Betreten der Dächer und dem Verweilen                  den sein. Satz 1 gilt nicht, wenn der Durchgang\nauf ihnen vermieden werden.                                 für Fußgänger ungefährlich ist.\n3        Raumabmessungen          und   Luftvolumen    der  5.6      Kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne\nRäume                                                      Gefährdung der Beschäftigten bewegt werden\nkönnen. Sie müssen mit gut erkennbaren und\n3.1     Grundfläche, Höhe und Luftvolumen eines                     leicht zugänglichen Notabschalteinrichtungen\nArbeitsraumes müssen so bemessen sein, daß                  ausgestattet und auch von Hand zu öffnen sein,\ndie Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer               sofern sie sich bei Stromausfall nicht automa-\nSicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbe-            tisch öffnen.\nfindens ihre Arbeit verrichten können.\n5.7      Wird an irgendeiner Stelle der Zutritt durch Ket-\n3.2      Der den Beschäftigten am Arbeitsplatz zur Ver-             ten oder ähnliche Vorrichtungen unterbunden,\nfügung stehende Raum muß so groß sein, daß                 so müssen diese Ketten oder ähnlichen Vorrich-\ndie Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ausrei-              tungen deutlich sichtbar und durch entspre-\nchende Bewegungsfreiheit haben und ihre Auf-               chende Verbots- oder Warnzeichen gekenn-\ngaben sicher ausführen können.                             zeichnet sein.\n4        Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen    6        Belüftung umschlossener Arbeitsräume\nder Räume\n6.1   •  In umschlossenen Arbeitsräumen muß unter\nFenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen,             Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der\ndie geöffnet, geschlossen, verstellt und festge-            körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten","Nr. 56-Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1995                             1481\nin ausreichender Menge gesundheitlich unbe-               Abschirmung der Arbeitsstätten gegen über-\ndenkliche Atemluft vorhanden sein. In den Fäl-             mäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.\nlen, in denen eine lüftungstechnische Anlage\nverwendet wird, muß diese jederzeit funktions-   8        Pausenräume\nfähig sein. Eine Störung der lüftungstechnischen\nAnlage muß durch eine Warneinrichtung ange-      8.1      Den Beschäftigten ist ein leicht erreichbarer\nzeigt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die             Pausenraum zur Verfügung zu stellen, wenn\nGesundheit der Beschäftigten erforderlich ist.            Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbe-\nsondere die Art der ausgeübten Tätigkeit oder\n6.2 Klimaanlagen oder mechanische Belüftungsein-              die Höchstzahl der je Schicht anwesenden\nrichtungen sind so zu betreiben, daß die                  Beschäftigten, dies erfordern. Satz 1 gilt nicht,\nBeschäftigten keinem störenden Luftzug ausge-             wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder\nsetzt sind. Ablagerungen oder Verunreinigungen            vergleichbaren Arbeitsräumen tätig sind und\nin ihnen, die zur Beeinträchtigung der Atemluft           dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Er-\nund einer unmittelbaren Gesundheitsgefähr-                holung während der Pausen gegeben sind.\ndung der Beschäftigten führen könnten, müssen\nrasch beseitigt werden.                          8.2      Pausenräume müssen ausreichend bemessen\nund der Anzahl der Beschäftigten entsprechend\n7   Raumtemperatur\nmit Tischen und Sitzgelegenheiten ausgestattet\n7.1 In den Arbeitsräumen muß während der Arbeits-             sein. Die Sitzgelegenheiten müssen mit Rücken-\nzeit unter Berücksichtigung der angewandten               lehnen versehen sein. In den Pausenräumen\nArbeitsverfahren und der körperlichen Bean-               sind angemessene Maßnahmen zum Schutz der\nspruchung der Beschäftigten eine Raumtem-                 Nichtraucher vor Belästigung durch Tabakrauch\nperatur herrschen, die dem menschlichen Orga-             zu treffen.\nnismus angemessen ist.\n8.3      Fallen in der Arbeitszeit regelmäßig und häufig\n7.2 In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen-\nArbeitsbereitschaftszeiten an und sind keine\nund Sanitätsräumen muß die Temperatur dem\nPausenräume vorhanden, so sind andere\nspezifischen Nutzungszweck der Räume ent-\nRäume zur Verfügung zu stellen, in denen sich\nsprechen.\ndie Beschäftigten während der Dauer der\n7.3 Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je              Arbeitsbereitschaft aufhalten können. Nummer\nnach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine            8.2 Satz 3 gilt entsprechend.","1482                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnhang3\n(zu§ 13)\nZusätzliche Anforderungen für Arbeitsstätten\nnach§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer\n1        Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument        2.3      Fernbedienungseinrichtungen nach § 13 Abs. 3\nAls zusätzliche Anforderungen an das Sicher-               müssen über im Notfall einsatzbereite Kontroll-\n1.1\nstationen an geeigneten Stellen verfügen, er-\nheits- und Gesundheitsschutzdokument nach\nforderlichenfalls auch über Kontrollstationen an\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 gelten:\nsicheren Sammelpunkten und an Ablege-\n1.1.1    Die besonderen Gefahrenquellen, die an der                 stationen.\nArbeitsstätte unter Berücksichtigung aller sie\nbetreffenden Tätigkeiten bestehen und aus         2.4      Mit einer Fernbedienungseinrichtung oder mit in\ndenen sich Unfälle mit möglicherweise schwe-               der Wirkung vergleichbaren Sicherheitseinrich-\nren Auswirkungen für Sicherheit und Gesundheit             tungen müssen zusätzlich zu den Geräten und\nder Beschäftigten ergeben können, sind genau               Anlagen nach § 13 Abs. 3 mindestens Systeme\nausgestattet sein\naufzuführen.\n1.1.2    Die Auswirkungen der sich aus den besonderen      2.4.1    zur Belüftung,\nGefahrenquellen ergebenden Gefahren sind zu       2.4.2    für die Notabschaltung von Geräten, die eine\nbeurteilen.                                                Zündung auslösen können,\n1.1.3    Die Vorkehrungen, die zur Verhütung von Un-       2.4.3    zum Verhindern des Auslaufens brennbarer\nfällen mit möglicherweise schweren Auswirkun-              Flüssigkeiten oder des Entweichens von Gasen,\ngen, zur Begrenzung des Unfallausmaßes und\n2.4.4    für Brandschutz.\nzur wirksamen und geordneten Räumung der\nArbeitsstätten in Notfällen erforderlich sind,    2.5      Auf Plattformen ist das akustische System durch\nmüssen eingehend dargelegt werden.                         Kommunikationssysteme zu ergänzen, die von\nausfallgefährdeten Energiequellen unabhängig\n1.1.4    Es ist nachzuweisen, daß die Einhaltung aller\nsind. Zu Küsten- und Notdienststellen müssen\nMaßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Ge-\nNachrichten durch geeignete Kommunikations-\nsundheit der Beschäftigten innerbetrieblich\nsysteme übermittelt werden können.\nsichergestellt ist.\nSicherheitsvorkehrungen für bestimmte Fälle       2.6      Auf Plattformen sind Maßnahmen zu treffen,\n2\ndamit Ablegestationen und Sammelpunkte\n2.1      Der Unternehmer hat in allen Arbeitsstätten nach           gegen Wärme und Rauch und, soweit möglich,\nMaßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von                gegen Explosionswirkungen geschützt sind und\nGefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1                  die Fluchtwege zu ihnen sowie die von ihnen\nMelde- und Schutzsysteme für Brände sowie                  ausgehenden Fluchtwege benutzbar bleiben.\nBrandbekämpfungs- und Alarmsysteme einzu-                  Die Maßnahmen müssen so geartet sein, daß sie\nbauen, die den Gefahren angemessen sind.                   den Beschäftigten über einen ausreichend lan-\nHierzu können insbesondere zählen:                         gen Zeitraum Schutz bieten und eine sichere\n2.1.1    Brandmeldesysteme,                                         Evakuierung, Flucht und Rettung ermöglichen.\nPlattformen, die bereits vor dem 1. Januar 1996\n2.1.2    Feueralarmanlagen,                                         genutzt wurden, müssen spätestens bis zum\n2.1.3    Feuerlöschleitungen,                                       1. Januar 2000 den Sätzen 1 und 2 entsprechen;\neine Anpassung ist sobald wie möglich vorzu-\n2.1.4    Feuerwehrhydranten und -schläuche,                         nehmen.\n2.1.5    Wasserflutsysteme und Wasserstrahlrohre,          2.7      Sammelpunkte und Ablegestationen müssen\n2.1.6   automatische Sprinklersysteme,                             von den Unterkünften und Arbeitsbereichen aus\nleicht zugänglich sein. Eine dieser Stellen ist mit\n2.1.7   Gaslöschsysteme,                                           einer Fernbedienung der in Nummer 2.4 aufge-\n2.1.8   Schaumlöschsysteme,                                        führten Systeme und mit einem Kommunika-\ntionssystem zu Küsten- und Notdienststellen zu\n2.1.9   tragbare Feuerlöscher,                                     versehen, wenn dies nach dem Ergebnis der\n2.1.10   Feuerwehrausrüstung,                                      Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1\nSatz 5 Nr. 1 erforderlich ist.\n2.1.11   Brandschutzwägde zur Abtrennung brandge-\nfährdeter Bereiche.                              2.8      Die Liste mit den Namen der jedem sicheren\nSammelpunkt zugewiesenen Beschäftigten ist\n2.2      Die mit den Melde- und Schutzsystemen nach\nauf dem laufenden zu halten und auszuhängen.\nNummer 2.1 zusammenhängenden Notsysteme\nsind getrennt anzuordnen oder auf besondere      2.9      Ein Verzeichnis der Beschäftigten, denen im\nArt vor Unfalleinflüssen soweit wie möglich                Notfall Sonderaufgaben zugewiesen sind, ist an-\nzu schützen. Erforderlichenfalls sind solche               zufertigen und an entsprechenden Stellen in der\nSysteme doppelt auszulegen.                                Arbeitsstätte auszuhängen. Die Namen dieser","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1995                              1483\nPersonen sind in schriftlichen Anweisungen          3.5.3     das verwendete tragbare Gerät zum bestim-\nnach § 7 festzuhalten.                                        mungsgemäßen Aufbewahrungsort zurückzu-\nbringen.\n2.10  Für die Arbeit an Bildschirmgeräten und die\nmanuelle Handhabung von Lasten im Bereich           4         Unterbringung, Sanitäreinrichtungen, Räume für\ndes Festlandsockels gelten die §§ 13 und 14                   Erste Hilfe\nsowie § 17 Abs. 1 Nr. 6 der Gesundheitsschutz-      4.1       Falls es Art, Dauer und Umfang der Arbeiten\nBergverordnung.                                               erfordern, muß der Unternehmer den Beschäf-\n3     Rettungs- und Fluchteinrichtungen,         Sicher-            tigten Unterkünfte bereitstellen. Er hat dafür zu\nheitsübungen                                                  sorgen, daß die Unterkünfte so beschaffen,\nausgestattet und belegt sind sowie so benutzt\n3.1   Neben der allgemeinen Schulung für Notfälle                   werden, daß die Gesundheit der Beschäftigten\nmüssen die Beschäftigten eine arbeitsplatz-                   nicht beeinträchtigt wird.\nbezogene Schulung zur Rettung und zur Flucht\nnach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung        4.2       Die Unterkünfte müssen insbesondere\nvon Gefährdungen nach§ 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1        4.2.1     Schutz gegen Explosionseinwirkungen, Eindrin-\nerhalten. Die in Betracht kommenden Über-                     gen von Rauch und Gas sowie gegen Ausbruch\nlebenstechniken sind ihnen zu vermitteln.                     und Ausbreitung von Bränden entsprechend\n3.2   Geeignete und ausreichende Evakuierungsmög-                   dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdun-\nlichkeiten für Notfälle und Fluchtmöglichkeiten               gen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bieten;\nunmittelbar zur See hin sind in jeder Arbeits-      4.2.2     mit Lüftung, Heizung und Beleuchtung zweck-\nstätte vorzusehen. Für die jeweilige Plattform                mäßig ausgestattet sein;\ngeeignete Lebensrettungsgeräte müssen sofort\n4.2.3     mindestens zwei getrennte Ausgänge zu Flucht-\neinsatzfähig sein.\nwegen auf jeder Ebene besitzen;\n3.3   Für bestimmte Fälle, wie Mann über Bord und\n4.2.4     Schutz vor Lärm, Geruchsbelästigungen und\nRäumung der Arbeitsstätten, hat der Unterneh-                 Rauch aus anderen Bereichen, sofern diese\nmer einen Plan aufzustellen, regelmäßig auf den               gesundheitsschädlich sein können, sowie vor\nneuesten Stand zu bringen und auf der Plattform               Witterungseinflüssen bieten;\nverfügbar zu halten. Der Plan hat sich auf das\nSicherheits- und Gesundheitsschutzdokument . 4.2.5            getrennt von jeglichen Arbeitsplätzen und in\nzu stützen. Er muß den Einsatz von Bereit-                    größeren Entfernungen zu Gefahrenbereichen\nschaftsschiffen und Hubschraubern regeln und                  angeordnet sein.\nKriterien für die Aufnahmefähigkeit und die Ein- 4.3          Die Unterkünfte müssen ausreichend Betten\ngreifzeit der Bereitschaftsschiffe und Hub-                   oder Kojen für die Anzahl der voraussichtlich auf\nschrauber enthalten. Die erforderliche Eingreif-              der Plattform schlafenden Beschäftigten enthal-\nzeit ist auch im Sicherheits und Gesundheits-                 ten. Jeder als Schlafraum ausgewiesene Raum\nschutzdokument für jede Plattform anzugeben.                  muß für die dort untergebrachten Personen aus-\nDie Bereitschaftsschiffe müssen so konzipiert                 reichend Platz zur Aufbewahrung ihrer Kleider\nund ausgerüstet sein, daß sie den Evakuierungs-               bieten.\nund Rettungsanforderungen genügen.\n4.4       In den Unterkünften muß eine ausreichende\n3.4   Zu den Mindestanforderungen für· Rettungs-                    Anzahl von Duschen und Waschgelegenheiten\nboote, Rettungsflöße, Rettungsbojen und                       mit hygienisch einwandfreiem, fließendem war-\nSchwimmwesten gehören:                                        mem und kaltem Wasser sowie eine ausrei-\n3.4.1 Eignung und Ausrüstung zur Überlebenssiche-                   chende Anzahl von Toiletten und Handwasch-\nrung für einen ausreichenden Zeitraum;                        becken vorhanden sein. Die Duschräume müs-\nsen so ausreichend bemessen sein, daß jeder\n3.4.2 Verfügbarkeit in ausreichender Anzahl für alle                Beschäftigte sich den hygienischen Erfordernis-\nvoraussichtlich anwesenden Personen;                          sen entsprechend ungehindert reinigen kann.\n3.4.3 Typeneignung für die Arbeitsstätte;                 4.5       Für Frauen und Männer sind in den Unterkünften\n3.4.4 einwandfreie Verarbeitung aus geeigneten                      getrennte Schlafräume, Duschräume und\nMaterialien unter Berücksichtigung der Lebens-                Waschgelegenheiten sowie Toiletten einzu-\nrettungsfunktion und der Bedingungen für den                  richten. Bei Duschräumen, Waschgelegenheiten\nEinsatz oder die Einsatzbereitschaft;                         und Toiletten kann auch eine getrennte Benut-\nzung vorgesehen werden.\n3.4.5 auffällige Farbgebung für den Einsatz sowie\nAusrüstung mit Vorrichtungen, mit denen der         4.6       Die Unterkünfte und deren Ausstattung sind in\nBenutzer die Aufmerksamkeit von Rettungsper-                  einem den hygienischen Erfordernissen ent-\nsonal auf sich ziehen kann.                                   sprechenden Zust'.3nd zu halten.\n4.7       Die Anforderungen an sanitäre Einrichtungen in\n3.5   Bei Sicherheitsübungen ist\nder Nähe des Arbeitsplatzes nach Anhang 1\n3.5.1 die Einsatzbereitschaft der Rettungsboote zu                  Nr. 9.2 bleiben unberührt.\nprüfen,\n4.8       In den Räumen für die Erste Hilfe sind die sach-\n3.5.2 sämtliches hierbei benutztes Rettungsgerät zu                 lichen Einrichtungen und Mittel bereitzuhalten,\nprüfen, zu reinigen und erforderlichenfalls                   die für eine Behandlung nach mündlicher oder\nnachzuladen oder auszuwechseln,                               fernmündlicher Weisung eines Arztes erforder-","1484                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nlieh sind. Eine ausreichende Anzahl von           5.3      Auf Plattformen, auf denen Beschäftigte unter-\nBeschäftigten mit einschlägigen Kenntnissen                gebracht sind, ist im Bereich des Hubschrauber-\nmuß auf jeder Plattform zur Verfügung stehen.              landeplatzes während der Hubschrauberein-\nsätze eine ausreichende Anzahl von entspre-\n5    Hubschraubereinsätze\nchend ausgebildeten Personen für den Einsatz\n5.1  Hubschrauberlandeplätze müssen entspre-                    in Notfällen vorzusehen.\nchend der vorgesehenen Nutzung ausgelegt\n6        Positionierung der Anlagen auf See\nund ausgeführt sein. Sie müssen für eine unge-\nhinderte Landung so ausreichend bemessen          6.1      Während der Positionierung der Plattformen auf\nund angeordnet sein, daß der größte den Lande-             See sind alle personellen, organisatorischen und\nplatz anfliegende Hubschrauber unter den här-              sachlichen Maßnahmen zu treffen, damit die\ntesten anzunehmenden Bedingungen operieren                 Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der\nkann.                                                      Beschäftigten gewährleistet sind.\n5.2  In unmittelbarer Nähe des Hubschrauberlan'-       6.2      Die vorbereitenden Arbeiten zur Positionierung\ndebereiches ist das Gerät bereitzuhalten, das für          der Plattformen auf See müssen so ausgeführt\neinen Unfall benötigt wird, an dem ein Hub-                werden, daß Sicherheit und Stabilität der Platt-\nschrauber beteiligt ist.                                   formen nicht beeinträchtigt werden.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1995                               1485\nAnhang4\n(zu§ 19)\nAnforderungen\nan die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung (Mindestvorschriften)\nO        Begriffsbestimmung\nSicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung ist eine Kennzeichnung, die - bezogen auf einen be-\nstimmten Gegenstand, eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Sachverhalt - jeweils mittels eines\nSchildes, einer Farbe, eines Leucht- oder Schallzeichens, einer verbalen Kommunikation oder eines Handzei-\nchens eine Aussage über Sicherheit oder Gesundheitsschutz ermöglicht.\n1        Alf gemeine Anforderungen\n1.1      Art der Kennzeichnung\n1.1.1    Ständige Kennzeichnung\n1.1.1.1  Für die ständige Kennzeichnung in Form von Verbots-, Warn- und Gebotszeichen sowie für die Kennzeichnung\nund Standorterkennung von Erste-Hilfe- oder Rettungsmitteln sind Schilder zu benutzen. Zur Kennzeichnung\nund Standorterkennung von Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung sind Schilder oder Sicherheits-\nfarben dauerhaft anzubringen.\n1.1.1.2  Die Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen hat in der in Anhang III der Richtlinie 92/58/EWG vom\n24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am\nArbeitsplatz (ABI. EG Nr. L 245 S. 23) vorgesehenen Form zu erfolgen.\n1.1.1.3  Die Kennzeichnung bei Gefahr des Anstoßens gegen Hindernisse und bei Absturzgefahr muß dauerhaft in\nForm einer Sicherheitsfarbe oder von Schildern angebracht werden.\n1.1.1.4  Die Kennzeichnung von Fahrspuren muß dauerhaft in Form einer Sicherheitsfarbe angebracht werden.\n1.1 .2   Vorübergehende Kennzeichnung\n1.1.2.1  Hinweise auf Gefahren und Notrufe an Personen zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten, wie beispielsweise\ndie Evakuierung von Personen, sind vorübergehend und unter Berücksichtigung der Austauschbarkeit und\nKombination (Nummer 1.2) durch Leucht- oder Schaltzeichen oder verbale Kommunikation zu übermitteln.\n1.1.2.2  Die Anleitung von Personen bei Handtiabungsvorgängen, die ein Risiko oder eine Gefahr darstellen, ist vor-\nübergehend und in Form von Handzeichen oder verbaler Kommunikation zu regeln.\n1.2      Gegenseitige Austauschbarkeit und Kombination\n1.2.1    Bei gleicher Wirkung kann gewählt werden\n1.2.1.1  zwischen einer Sicherheitsfarbe und einem Schild zur Kennzeichnung der Gefahr von Stolpern oder Absturz,\n1.2.1 .2 zwischen Leuchtzeichen, Schaltzeichen und verbaler Kommunikation,\n1.2.1.3  zwischen Handzeichen und verbaler Kommunikation.\n1.2.2    Bestimmte Kennzeichnungsarten können gemeinsam verwendet werden. Dies gilt für Leuchtzeichen und\nSchallzeichen, Leuchtzeichen und verbale Kommunikation, Handzeichen und verbale Kommunikation.\n1.3      Sicherheitsfarbe\n1.3.1    Die Hinweise in nachstehender Tabelle gelten für jede Kennzeichnung, bei der eine Sicherheitsfarbe verwendet\nwird.\nSicherheitsfarbe                              Bedeutung                        Hinweise -Angaben\nRot                                Verbotszeichen                  Gefährliches Verhalten\nGefahr - Alarm                  Halt, Stillstand, Not-Ausschalteinrichtung\nEvakuierung\nMaterial und Ausrüstungen       Kennzeichnung und Standort\nzur Brandbekämpfung\nGelb oder                          Warnzeichen                     Achtung, Vorsicht\nGelb-Orange                                                        Überprüfung\nBlau                               Gebotszeichen                   Besonderes Verhalten oder Tätigkeit -\nVerpflichtung zum Tragen\neiner persönlichen Schutzausrüstung\nGrün                               Erste-Hilfe-,                   Türen, Ausgänge, Wege,\nRettungszeichen                 Betriebsmittel, Stationen, Räume\nGefahrlosigkeit                 Rückkehr zum Normalzustand","1486                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n1.4       Wirksamkeit von Sicherheits- oder Gesundheitsschutzzeichen\n1.4.1     Die Wirksamkeit eines Sicherheits- oder Gesundheitsschutzzeichens darf nicht beeinträchtigt werden durch\n1.4.1.1   eine schlechte Gestaltung, eine ungenügende Anzahl, einen schlechten Standort, einen schlechten Zustand\noder eine mangelhafte Funktionsweise;\n1.4.1.2   eine andere Kennzeichnung oder Emissionsquelle gleicher Art, die die Sicht- oder Hörbarkeit beeinträchtigt.\nDabei ist anzustreben\n1.4.1.2.1 die Verwendung einer übermäßigen Anzahl von Schildern in unmittelbarer Nähe zueinander zu vermeiden;\n1.4.1.2.2 nicht gleichzeitig zwei verwechselbare Leuchtzeichen zu verwenden;\n1.4.1.2.3 ein Leuchtzeichen nicht in der Nähe einer relativ ähnlichen anderen Lichtquelle zu verwenden;\n1.4.1.2.4 nicht gleichzeitig zwei Schallzeichen einzusetzen;\n1.4.1.2.5 kein Schaltzeichen zu verwenden, wenn der Umgebungslärm zu stark ist.\n1.5       Weitere Vorkehrungen\n1.5.1     Die Mittel und Vorrichtungen zur Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art ent-\nsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, geprüft und instandgesetzt sowie bei Bedarf erneuert werden.\n1.5.2     Die Anzahl und die Anordnung der zu verwendenden Mittel oder Vorrichtungen zur Sicherheits- oder\nGesundheitsschutzkennzeichnung haben sich nach dem Ausmaß der Gefährdungen sowie nach dem zu\nerfassenden Bereich zu richten.\n1.5.3     Die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen für den Fall, daß diese ausfällt, über eine Not-\nversorgung verfügen. Eine Notversorgung ist nicht erforderlich, wenn bei Unterbrechung der Energiezufuhr\nkeine Gefährdung mehr besteht.\n1.5.4     Sobald ein Leucht- oder Schallzeichen ausgelöst wird, ist mit einer bestimmten Handlung zu beginnen. Das\nZeichen· muß so lange andauern, wie dies für die Ausführung der Handlung erforderlich ist. Die Leucht- oder\nSchallzeichen müssen nach einer Aktion unverzüglich wieder betriebsbereit gemacht werden. Sie müssen vor\nihrer Inbetriebnahme sowie danach in ausreichender Häufigkeit auf ihre einwandfreie Funktionsweise und ihre\ntatsächliche Wirksamkeit geprüft werden.\n1 .5.5    Sind die auditiven oder visuellen Möglichkeiten der betroffenen Arbeitnehmer - auch durch das Tragen von\npersönlicher Schutzausrüstung - eingeschränkt, so sind geeignete zusätzliche oder alternative Maßnahmen\nzu ergreifen.\n1.5.6     Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder\nZubereitungen verwendet werden, sind mit einem in Betracht kommenden Warnzeichen aus Anhang II Num-\nmer 3.2 der Richtlinie 92/58/EWG zu versehen oder nach Maßgabe von Anhang III Nummer 1 der Richtlinie\n92/58/EWG zu kennzeichnen, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausrei-\nchenden Kennzeichnung versehen sind.\n2         Weitere Anforderungen\nUnbeschadet der Anforderungen nach Nummer 1 muß die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeich-\nnung den Anforderungen der Anhänge II bis IX der Richtlinie 92/58/EWG entsprechen.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1995                            1487\nSiebenunddreißigste Verordnung\nzur Durchführung des§ 172 des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 25. Oktober 1995\nAuf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi-            -   in Hamburg                           18 799 000 DM,\ngungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,          -    in Bremen                             7528000DM,\nGliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten        -   in Berlin                            29 988 000 DM,\nFassung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1\ndes BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965                -   insgesamt                           732 543 000 DM.\n(BGBI. 1 S. 1315) verordnet das Bundesministerium der           (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die\nFinanzen:                                                    Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden\nLastenanteil übersteigen, folgende Beträge:\n§1\n-   an Nordrhein-Westfalen              190 379 000 DM,\nHöhe der Entschädigungs-\naufwendungen und Lastenanteile des Bundes               -   an Bayern                           131517000 DM,\nund der 11 alten Bundesländer (Länder)               -   an Hessen                            49 083 000 DM,\nim Rechnungsjahr 1994                        -   an Rheinland-Pfalz                  335173 000 DM,\n(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei-         -   an Berlin                           169 934 000 DM,\nsteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs-           -   insgesamt                           876 086 000 DM.\nausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden\nEinnahmen) haben im Rechnungsjahr 1994 betragen:                (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-\ndungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht\n-  in den Ländern (außer Berlin)         1305149000 DM,      erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab:\n-  in Berlin                               199 922 000 DM,\n-   Baden-Württemberg                    56 519 000 DM,\n-  insgesamt                             1 505 071 000 DM.       Niedersachsen                        15 559 000 DM,\n(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-          -   Schleswig-Holstein                   23 186 000 DM,\ngungsaufwendungen beträgt:                                   -   Saarland                              4 098 000 DM,\nin den Ländern (außer Berlin)           652 575 000 DM,   -   Hamburg                                1 238 000 DM,\n-  in Berlin                               119 953 000 DM,   -   Bremen                                2 958 000 DM,\n- insgesamt                                772 528 000 DM.   -   insgesamt                           103 558 000 DM.\nDie Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs-             (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden\naufwendungen betragen:                                       Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzufüh-\n-  in Nordrhein-Westfalen                  196177 000 DM,    renden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die\n-  in Bayern                               131183 000 DM,    nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungs-\naufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden\n-  in Baden-Württemberg                    113 072 000 DM,   sind.\n-  in Niedersachsen                         84 746 000 DM,\n-  in Hessen                                65 867 000 DM,                               §2\n-  in Rheinland-Pfalz                       43 448 000 DM,                          Inkrafttreten\n-  in Schleswig-Holstein                    29 783 000 DM,      Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der\n-  im Saarland                              11952000 DM,     Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. Oktober 1995\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1488                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeigerVerlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTefefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.\nPostvertriebsstück • Z 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt7%.\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Ausländergesetzes\nVom 26. Oktober 1995\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und des § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Ausländer-\ngesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) verordnet das Bundes-\nministerium des Innern:\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember\n1990 (BGBI. 1 S. 2983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juli 1995\n(BGBI. 1S. 905), wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 4 wird folgender Absatz angefügt:\n\"(3) Ausländische Schüler bedürfen nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 1 des\nBeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 30. November 1994\nüber die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Ver-\ntrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme\nüber Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem\nMitgliedstaat (ABI. EG Nr. L 327 S. 1) keiner Aufenthaltsgenehmigung.\"\n2. § j 4 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:\n„8. Sammellisten sowie nach Maßgabe des Artikels 2 des in § 4 Abs. 3\nbezeichneten Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom\n30. November 1994 Listen der Reisenden für Schulreisen innerhalb der\nEuropäischen Union,\".\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig\ntritt die Verordnung nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes zur Änderung\nder Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 4. Juli 1995\n(BGBI. 1 S. 905) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. Oktober 1995\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}