{"id":"bgbl1-1995-55-8","kind":"bgbl1","year":1995,"number":55,"date":"1995-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/55#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-55-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_55.pdf#page=28","order":8,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk (Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung - KaFbMstrV)","law_date":"1995-10-26T00:00:00Z","page":1460,"pdf_page":28,"num_pages":5,"content":["1460                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nv,rordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretlschen Tell der Meisterprüfung\nfür das Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk\n(Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung - KafbMstrV)\nVom 26. Oktober 1995\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der            1. Kenntnisse der Fahrzeugkunde und Fahrzeugtechnik,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965             2. Kenntnisse der berufsbezogenen Mechanik und Festig-\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des      keitslehre,\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256)\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1     3. Kenntnisse der berufsbezogenen Strömungslehre,\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März              insbesondere der Aerodynamik sowie energiesparen-\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom            der Maßnahmen,\n17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das            4. Kenntnisse der berufsbezogenen Hydraulik und\nBundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit            Pneumatik,\ndem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,\n5. Kenntnisse über Kinematik,\nForschung und Technologie:\n6. Kenntnisse der berufsbezogenen Anwendung der\nElektrotechnik und Elektronik,\n7. Kenntnisse der berufsbezogenen Schaltpläne,\n1. Abschnitt\n8. Kenntnisse des berufsbezogenen Schallschutzes und\nBerufsbild                             der Wärmedämmung,\n9. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk-, Betriebs-\n§1                                 und Hilfsstoffe sowie ihrer Lagerung,\nBerufsbild                         10. Kenntnisse über Werkstoffprüfung,\n(1) Dem Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk sind      11. Kenntnisse über Wärmebehandlung von Stahl und\nfolgende Tätigkeiten zuzurechnen:                               NE-Metallen,\n1. Entwurf, Herstellung, Umbau und Instandhaltung von       12. Kenntnisse der lnstandhaltungsarbeiten und ihrer\nKraftwagenfahrwerken, -karosserien, -aufbauten und         Verfahren~\nAnhängefahrzeugen,                                     13. Kenntnisse der Oberflächenbehandlung und des Kor-\nrosionsschutzes,\n2. Entwurf, Herstellung, Umbau und Instandhaltung von\nFahrwerken, Karosserien, Aufbauten und Anhängern       14. Kenntnisse der berufsbezogenen Meß-, Richt- und\nfür Sonder-, Sport-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie       Prüfgeräte und ihrer Anwendung,\nKabinen,                                               15. Kenntnisse der Organisation im Karosserie- und Fahr-\nzeugbaubetrieb,\n3. Entwurf, Herstellung, Umbau und Instandhaltung von\nContainern, Ladegefäßen und Transportbehältern,        16. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des\nStraßenverkehrsrechts, insbesondere der Straßen-\n4. Einbau von Zusatzeinrichtungen und Zubehör, Anfer-           verkehrsordnung und der Straßenverkehrszulas-\ntigung dazugehöriger Bauteile sowie ihre Instandhal-       sungsordnung,\ntung,\n17. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\n5. Durchführung von berufsbezogenen Untersuchungen              Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie der\nund Prüfungen nach den Vorschriften des Straßenver-        rationellen Energieverwendung,\nkehrsrechts,                                           18. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, der Vor-\n6. Reparaturlackierung von Karosserien und Fahrzeugen,         schriften des Umwelt-, insbesondere des Gewässer-,\nPflegen und Konservieren sowie Durchführen von             Emissions- und Immissionsschutzes, des Brand-\nschutzes sowie der Abfallverwertung und -besei-\nKorrosionsschutzmaßnahmen durch Hohlraumkonser-\ntigung,\nvierung und Unterbodenschutz,\n19. Kenntnisse der Produkthaftung und des Qualitäts-\n7. Restaurierung von klassischen       und   historischen      managements,\nKarosserien und Fahrzeugen.\n20. Kenntnisse der Bestimmungen und Sicherheitsvor-\n(2) Dem Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk sind         kehrungen bei Schweißarbeiten an Fahrzeugen und\nfolgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:               Fahrzeugteilen,","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995                              1461\n21. Kenntnisse der Schweißverfahren,                              (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\n22. Kenntnisse ,der Schadenregulierung sowie der Anfer-        sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-\nprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\ntigung von Kostenvoranschlägen,\n23. Erstellen von Entwürfen, Skizzen, Abwicklungen,                                         §3\nZeichnungen und pneumatischen, hydraulischen,\nelektrischen und elektronischen Schaltschemata,                              Meisterprüfungsarbeit\n24. Berechnen mathematischer und physikalischer                   (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend\nGrößen, insbesondere aus der Mechanik und Festig-        genannten Arbeiten anzufertigen:\nkeitslehre,                                               1. Anfertigung eines Teils eines Aufbaus mit Seitenzug\n25. Handhaben berufsbezogener Datensysteme,                        oder mit einer seitlichen Tür mit Seiten- und Dachan-\nschluß jeweils mit Fallung; dabei ist das Gerippe aus\n26. Be- und Verarbeiten von Werkstoffen, insbesondere\nProfilen anzufertigen und zu beblechen,\nvon Stahl, NE-Metallen, Kunststoffen, Holz- und Ver-\nbundwerkstoffen, insbesondere durch Umfonnen,            2. Anfertigung eines Teils eines Aufbaus oder eines Pkws\nFügen und Trennen,                                           aus Kantprofilen mit schamierter Klappe und einge-\nbautem Schloß mit Beblechung,\n27. Verarbeiten von Polsterungen, Auskleidungen, Ver-\ndecken und Planen,                                       3. Anfertigung eines handlaminierten Karosserieteils aus\nglasfaserverstärktem Kunststoff mit Versteifungen und\n28. Anfertigen von Modellen, Lehren und Vorrichtungen,\nBefestigungspunkten; dabei ist die dazugehörige Fonn\n29. Oberflächenbehandlung durch Grundieren, Spach-                 zu erstellen, ·\nteln, Füllern, Schleifen, Lackieren, Polieren und Kon-\n4. Anfertigung eines Vorderteils eines Anhängers mit Ein-\nservieren,\nbau einer Drehkranzlenkung nach vorgegebenem\n30. Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen, ins-                Lochbild oder eines Fahrgestellrahmens für einen\nbesondere von Hohlraumbehandlung und Unter-                  Zweiachs-Anhänger mit Anbringen des Achsaufnahme-\nbodenschutz,                                                 lagers nach Vorgabe jeweils aus Profilen in geschweiß-\n31. Vermessen und Richten von Straßenfahrzeugen, ins-              ter Ausführung,\nbesondere von Fahrwerken, Pkw-Karosserien, Nutz-         5. Anfertigung einer Hilfs- und Kipprahmenbrücke für\nkraftwagen-Aufbauten und Anhängern,                          einen Dreiseitenkipper aus Profilen in geschweißter\n32. Funktionsprüfung und Einstellen von Soll-Werten,               Ausführung nach vorgegebener Zeichnung mit Anlenk-\npunkten für den Hubzylinder; dabei sind eine Abstütz-\n33. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindun-              vorrichtung und ein Fangseil anzubringen,\ngen, insbesondere durch Schrauben, Nieten, Klem-\nmen, Kleben, Löten und Schweißen,                        6. Instandsetzung einer unfallbeschädigten Karosserie\nmit Rahmenschaden oder eines Fahrerhauses mit\n34. Montieren und Demontieren von Fahrzeugteilen, Bau-             Bodenrahmenschaden durch Demontieren, Trennen,\ngruppen und Anlagen,\nMessen, Richten, Einsetzen von Teilen, Fügen durch\n35. Einsetzen von Scheiben,                                        Schweißen und Schrauben; dabei ist ein Karosserieteil\n36. Ausrüsten von Straßenfahrzeugen mit mechanischen,              anzufertigen,\npneumatischen, hydraulischen, elektrischen und            7. Instandsetzung einer unfallbeschädigten Karosserie\nelektronischen Komponenten,                                   oder eines Fahrgestells durch Demontieren, Trennen,\n37. Durchführen von Maßnahmen des Schallschutzes                   Messen, Richten, Einsetzen von Teilen, Fügen durch\nund der Wärmedämmung,                                         Schweißen und Schrauben sowie Lackieren; dabei ist\nein Karosserie- oder Fahrgestellteil anzufertigen.\n38. Bergen und Schleppen,\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-\n39. Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbeson-         fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfs-\ndere der Werkzeuge, Maschinen und Anlagen.               skizze mit dem Arbeitsplan und die Vorkalkulation zur\nGenehmigung vorzulegen.\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit ist die Konstruktions-\n2. Abschnitt                         zeichnung mit Schnitten, Stückliste, Beschreibung und\nPrüfungsanforderungen in den                    Kalkulation vorzulegen.\nTeilen I und II der Meisterprüfung                   (4) Die Konstruktionszeichnung mit Schnitten, Stück-\nliste, Beschreibung und Kalkulation ist bei der Bewertung\n§2                              der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.\nGliederung, Dauer und Bestehen\nder praktischen Prüfung (Teil 1)                                            §4\nArbeitsprobe\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung             (1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann-\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-      ten Arbeiten auszuführen:\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                    1. Verbinden von bis zu 2 mm starken Karosserieble-\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht         chen durch Gasschmelzschweißen in verschiedenen\nlänger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-             Schweißpositionen und Verbinden von bis zu 6 mm\nprobe nicht länger als acht Stunden dauern.                         starken Fahrzeugblechen mit Profilen durch Licht-","1462                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nbogenhand- oder Schutzgasschweißen in verschie-          2. Technisches Zeichnen:\ndenen Schweißpositionen; die Schweißnähte sollen             a) Lesen von Skizzen, Zeichnungen und Diagrammen,\njeweils mindestens 300 mm lang sein,\nb) Anfertigen von Skizzen und perspektivischen Dar-\n2. Anfertigen eines Karosserieteils aus Blech von Hand               stellungen von Teilen,\ndurch Treiben, Bördeln, Abkanten und Fügen ein-\nc) Anfertigen von technischen Zeichnungen,\nschließlich Erstellen eines Arbeitsplanes,\nd) Anfertigen von farbigen Entwürfen,\n3. Durchführen einer Abschnittsreparatur an einem\nKarosserieteil aus Blech oder Kunststoff durch Ein-          e) Lesen und Ergänzen von Schalt- und Funktions-\npassen, Absetzen, Schweißen oder Kleben,                         plänen für hydraulische, pneumatische, elektrische\nund elektronische Anlagen;\n4. Anfertigen eines Stützbeins oder einer Klapprunge mit\n3. Fachtechnologie:\nSicherungen nach Zeichnung durch Trennen, Passen\nund Fügen,                                                   a) Fahrzeugkunde,\n5. Untersuchen eines Kraft- oder Anhängefahrzeuges               b) berufsbezogene Mechanik, insbesondere Dynamik,\nnach den gesetzlichen Vorschriften für wiederkeh-                Statik und Festigkeitslehre,\nrende Fahrzeugprüfungen im vorgegebenen Umfang,              c) Fügen und Umformen,\n6. Vermessen eines Kraftfahrzeuges mit einer elektroni-          d) Hydraulik und Pneumatik,\nschen Vierrad-Achsmeßanlage einschließlich Erstel-           e) berufsbezogene Anwendung der Elektrotechnik\nlen eines Protokolls,                                            und Elektronik,\n7. Feststellen und Beheben einer Störung in einer                f) Oberflächenbehandlung durch Grundieren, Spach-\nhydraulisch, pneumatisch, elektrisch oder elektro-               teln, Füllern, Schleifen, Lackieren, Polieren und\nnisch wirkenden Anlage,                                          Konservieren,\n8. Bearbeiten der Oberfläche eines Karosserieteils               g) Korrosionsschutzmaßnahmen,\ndurch Grundieren, Spachteln, Füllern, Schleifen,             h) lösbare und unlösbare Verbindungen, insbeson-\nTrocknen und Lackieren,                                          dere Schrauben, Nieten, Klemmen, Kleben, Löten\nund Schweißen,\n9. Anfertigen eines glasfaserverstärkten Karosserieteils\naus Kunststoff nach Vorgabe durch Handlaminieren             i) berufsbezogene Meß-, Richt- und Prüfgeräte und\nmit Ansetzen des Harzes, Auswahl der Glasfaser-                  ihre Anwendung,\nmatte und Auftragen des Trennmittels,                        k) Produkthaftung und Qualitätsmanagement,\n10. Bestimmen der Befestigungspunkte und Montieren                Q berufsbezogene Normen, insbesondere DIN, ISO\neines Gasdruckstoßdämpfers an einer Fahrzeug-                    und VDE, Vorschriften des Umwelt-, insbesondere\nklappe,                                                          des Gewässer-, Emissions- und Immissions-\nschutzes, des Brandschutzes sowie Abfallverwer-\n11. Anfertigen von Kantprofilen durch Abkanten und\ntung und -beseitigung,\nFügen einschließlich Erstellen des Arbeitsplanes,\nm) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\n12. Einsetzen einer Sicherheitsglasscheibe mit Klemm-                 und des Arbeitsschutzes sowie der rationellen\nprofil in ein Blechteil durch Bestimmen und Aus-                 Energieverwendung;\nschneiden der Öffnung.\n4. Werkstoffkunde:\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten       a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Lagerung,\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsar-               Verwendung und Verarbeitung der Werk-, Betriebs-\nbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden                  und Hilfsstoffe,\nkonnten.\nb) Einfluß von Dauerschwingungen, Oberflächenbear-\nbeitung, Temperatur und Korrosion auf die Bestän-\n§5\ndigkeit von Bauteilen;\nPrüfung\n5. Kalkulation:\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-        Preisbildung wesentlichen Faktoren.\nfungsfächern nachzuweisen:\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\n1. Technische Mathematik:                                     führen.\na) Berechnen von Längen, Flächen, Körpern, Gewich-           (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nten und Verschnitten,                                 als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\nb) Berechnen physikalischer Größen, insbesondere           als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\nvon Druck, Kraft. Arbeit, Drehzahl, Geschwindig-      soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\nkeit, Leistung, Übersetzung, Energieverbrauch,        werden.\nWirkungsgrad, Spannung, Stromstärke, Wider-              (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nstand und Leistungsquerschnitt,                       Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nc) Berechnungen aus der Mechanik und Festigkeits-         gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nlehre, insbesondere von Kräften, Spannungen,             (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nQuerschnitten, Torsionsmomenten, Biegemomen-          sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\nten sowie von Achsabständen und -lasten;              Absatz 1 Nr. 3.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995                            1463\n3. Abschnitt                           Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                    12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nden Fassung.\n§6\n§8\nÜbergangsvorschrift\nInkrafttreten\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1996 in Kraft.\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nGleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild für\nzu Ende geführt.\ndas Karosseriebauer-Handwerk vom 16. November 1970\n§7                                (BGBI. 1S. 1537) außer Kraft.\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nWeitere Anforderungen\nweiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung            Gegenstände dieser Ve-rordnung regeln, nicht mehr\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame            anzuwenden.\nBonn, den 26. Oktober 1995\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. ludewig","1464                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nHem,egeber: Buideeminlstaium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundeadruckerei GmbH, Zwelgnleder1aasung Bam.\nBundeegeeetzblat Tel11 enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von weeentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu vsOffentlichen sind.\nBundeegeaelzblatt Tell II enthllt\na) valksrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrw Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung ertauenen Rechtsvorschrifen sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachunge,\nb) Zolltaifvonlchrlen.\nlaufender Bezug nur Im Vertagsabonnemen. Postanschrift für Abotniements-\nbestellungen IOWie Beatellungen benlita.-.ehielw'8!' 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Postvet1riebntü • Z5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                         Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                  Seite     (Nr.            vom)             lnkrafttretens\n4. 1O. 95          Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-\nführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-\nflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum)                        11 165    (199      21. 10. 95)               s.Art.2\n96-1-2-150\n4. 10. 95          Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nHunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-\nführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-\nflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum)                         11 166    (199      21. 10. 95)               s. Art. 2\n96-1-2-151"]}