{"id":"bgbl1-1995-55-7","kind":"bgbl1","year":1995,"number":55,"date":"1995-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/55#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-55-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_55.pdf#page=25","order":7,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zweiradmechaniker-Handwerk (Zweiradmechanikermeisterverordnung - ZwrMechMstrV)","law_date":"1995-10-24T00:00:00Z","page":1457,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995                          1457\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Zweiradmechaniker-Handwerk\n(Zweiradmechanikermeisterverordnung - ZwrMechMstrV)\nVom 24. Oktober 1995\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der            11. Kenntnisse der Arten und des Aufbaues von Motoren\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                 und Fahrgestellen sowie der dazugehörigen Aggre-\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des       gate,\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) geän-\n12. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk-, Betriebs-\ndert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des         und Hilfsstoffe,\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom              13. Kenntnisse der berufsbezogenen Kraft- und Schmier-\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-            stoffe,\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem        14. Kenntnisse des Verbrennungsprozesses in Verbren-\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung           nungsmotoren, insbesondere der Schadstoffreduzie-\nund Technologie:                                                 rung,\n15. Kenntnisse der Bremssysteme, insbesondere in\n1. Abschnitt                               bezug auf den Bremsweg und die Bremszeit,\nBerufsbild                            16. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nStraßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszu-\nlassungsordnung,\n§1\n17. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nBerufsbild\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\n(1) Dem Zweiradmechaniker-Handwerk sind folgende          18. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, insbeson-\nTätigkeiten zuzurechnen:                                         dere der ISO, des DIN und des VDE, der berufsbezo-\n1. Entwicklung, Entwurf, Herstellung, Montage, Umbau             genen technischen Regeln, des Wasserrechts, des\nund Instandhaltung von Zweirad- und Dreiradfahr-              Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes, des\nzeugen, insbesondere von Fahr- und Krafträdern sowie          Brandschutzes und der Abfallbeseitigung sowie der\nihren Beiwagen und Anhängern sowie von Spezial- und           rationellen Energieverwendung,\nKinderfahrzeugen,                                        19. Kenntnisse des Rechts der Gerätesicherheit, der Pro-\n2. ln,standhaltung von Verbrennungsmotoren im statio-            dukthaftung und des Qualitätsmanagements,\nnären und mobilen Einsatz,                               20. Kenntnisse der Bestimmungen von Sicherheitsvor-\n3. Einbau von Zubehör und Zusatzeinrichtungen in Zwei-           kehrungen für Schweißarbeiten an Fahrzeugen und\nrad- und Dreiradfahrzeugen.                                   Fahrzeugteilen,\n(2) Dem Zweiradmechaniker-Handwerk sind folgende          21. Kenntnisse der berufsbezogenen hydraulischen,\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                         pneumatischen und elektrischen Schaltpläne,\n1. Kenntnisse der berufsbezogenen Mechanik,                22. Kenntnisse der Warmbehandlung von Metallen, ins-\n2. Kenntnisse der berufsbezogenen Festigkeitslehre,             besondere der Gefügeveränderung beim Schweißen\nund Löten,\n3. Kenntnisse der berufsbezogenen Maschinenelemente\nsowie Werkzeug- und Maschinenkunde,                     23. Kenntnisse der Fügeverfahren,\n4. Kenntnisse der berufsbezogenen Anwendung der            24. Kenntnisse der Verfahren zur Feststellung von\nHydraulik,                                                  Störungen und Fehlern bei Zweiradfahrzeugen,\n5. Kenntnisse über Pneumatik,                              25. Kenntnisse der Energieeinsparung beim Betrieb von\nKrafträdern,\n6. Kenntnisse über Elektrotechnik und Elektronik,\n26. Kenntnisse der Arbeitsvorbereitung und der betriebs-\n7. Kenntnisse der Anwendung und Funktion elektro-               wirtschaftlichen Berechnungen in Zweiradmechani-\ntechnischer und elektronischer Bauteile und Bau-             kerbetrieben,\ngruppen in Zweirad- und Dreiradfahrzeugen,\n27. Kenntnisse der Schadensbeurteilung und -regulie-\n8. Kenntnisse der berufsbezogenen Meß-, Steuerungs-             rung sowie des Anfertigens von Kostenvoranschlä-\nund Regeltechnik sowie der Anwendung von Meß-                gen,\nund Prüfgeräten,\n28. Berechnen physikalischer Größen,\n9. Kenntnisse der berufsbezogenen Oberflächenbehand-\nlung und des Oberflächenschutzes,                       29. Anfertigen und lesen von Skizzen, technischen\nZeichnungen, Arbeitsplänen, Schemata, Sinnbildern\n10. Kenntnisse der Arten, der Funktionsweise und des             und Schaltplänen,\nAufbaues von Zweirad-, Dreirad- und Spezialzwei-\nradfahrzeugen sowie von motorbetriebenen Geräten        30. spanabhebendes und spanloses Be- und Verarbeiten\nund ihren Bauteilen, Baugruppen und Zusatzeinrich-           von Stählen, NE-Metallen und Kunststoffen,\ntungen,                                                 31. Wärmebehandeln von Stählen und NE-Metallen,","1458                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n32. Herstellen und Sichern von lösbaren und unlösbaren             die ermittelten Schäden, die benötigten Ersatzteile und\nVerbindungen, inbesondere durch Schrauben, Stif-            der Arbeitszeitaufwand in einem Berichtsprotokoll\nten, Keilen, Nieten, Kleben, Weich- und Hartlöten,          festzuhalten sowie ein Kostenvoranschlag zu fertigen,\nGasschweißen, Schutzgas- und Lichtbogenhand-            3. eine Baugruppe eines Zweiradfahrzeuges reparieren;\nschweißen,                                                  dabei sind die ennittelten Schäden, die benötigten\n33. manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitung in der           Ersatzteile und der Arbeitszeitaufwand in einem\nZweiradtechnik, insbesondere Drehen, Fräsen und             Berichtsprotokoll festzuhalten sowie ein Kostenvoran-\nSchleifen,                                                  schlag zu fertigen,\n34. Behandeln von Oberflächen im Zusammenhang mit              4. ein Dreiradfahrzeug erstellen und zusammenbauen\nInstandsetzungsarbeiten,                                    unter Anfertigung des Spezial-Hinterbaues; dabei ist\nder Hinterbau mit dem vorgefertigten Rahmen zu ver-\n35. Handhaben von Spezialwerkzeugen sowie von Meß-,                schweißen und zu richten, die Profile sollen dabei\nPrüf- und Einstellgeräten,\ngebogen, geschweißt oder gelötet, gerichtet und\n36. Vennessen und Richten von Zweirad- und Dreirad-                gefräst werden,\nfahrzeugen und ihren Teilen,                            5. eine Speichenrad-Zentriereinrichtung oder eine Rah-\n37. PrOfen, Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von                  menmeßlehre anfertigen, die im Zusammenwirken\nStörungen und Schäden an den in Absatz 1 genann-            ihrer Teile eine Funktion erfüllen muß, durch verschie-\nten Fahrzeugen,                                             dene manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren,\n38. Demontieren, Einbauen, Einstellen und Montieren von        6. eine Auswuchteinrichtung für Laufräder oder eine\nFahrzeugteilen und Baugruppen,                              hydraulische oder mechanische Preßvorrichtung\nanfertigen, die im Zusammenwirken ihrer Teile eine\n39. Ausrüsten von Zweirad- und Dreiradfahrzeugen mit               Funktion erfüllen muß, durch Umformen sowie ver-\nZubehör und Zusatzeinrichtungen,\nschiedene manuelle und maschinelle Fertigungsver-\n40. Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbeson-             fahren,\ndere der Werkzeuge, Vorrichtungen, Geräte, Maschi-      7. einen Kettennietenzieher für Zweiradfahrzeuge durch\nnen und Anlagen.                                            verschiedene maschinelle Fertigungsverfahren und\nF0getechniken anfertigen,\n2. Abschnitt                        8. einen gedrehten oder gefrästen Aufnahmeflansch\nanfertigen für nicht selbstgelagerte Kraftrad-Laufräder\nPrüfungsanforderungen                         oder einer Abziehvorrichtung mit einem auf der Dreh-\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung                maschine geschnittenen Gewinde.\n§2                                                           §4\nGliederung, Dauer und Bestehen                                          Arbeitsprobe\nder praktischen Prüfung (Teil 1)\n(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann-\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen ten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, aus-\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung          zuführen:\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\n1. Gas- und Schutzgasschweißen eines Werkstückes von\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\nein bis zwei Millimeter Stärke und einer Länge von 150\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht       Millimeter sowie Hartlöten einer Rahmenverbindung\nlänger als vier Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-          einschließlich der Vorbereitung der Schweiß- und Löt-\nprobe nicht länger als acht Stunden dauern.                       arbeiten,         ··\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1      2. Zusammenbauen eines Getriebes oder eines Motors\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-           mit Ausmessen des Achsialspiels sowie Montieren von\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                              Lagern und Wellendichtungen,\n3. Einspeichen, Zentrieren und Spannen eines Speichen-\n§3                                 oder eines Motorradlaufrades,\nMeisterprüfungsarbeit                    4. Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Störungen\nAls Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend            an einer mechanisch, hydraulisch oder elektrisch wir-\ngenannten Arbeiten, davon eine nach den Nummern 1 bis 4           kenden Anlage und Eintragung der Ist-Soll-Werte ins\nund eine nach den Nummern 5 bis 8, anzufertigen:                  Protokoll,\n1. einen Verbrennungsmotor eines Kraftrades reparieren;       5. Ennitteln und Beheben von Störungen an einer Verga-\ndabei ist ein Zylinderkopf instandzusetzen und eine            ser- oder Einspritzanlage eines Kraftrades und Erstel-\nFunktionsprüfung des gesamten Motors durchzu-                 len eines Protokolls; dabei sind die Vorgaben der Her-\n. steller zu beachten,\nführen; ferner sind die ermittelten Schäden, die\nbenötigten Ersatzteile und der Arbeitszeitaufwand in     6. Ermitteln und Beheben von Störungen und Einstellen\neinem Berichtsprotokoll festzuhalten sowie ein                einer Zündanlage nach den Vorgaben der Hersteller.\nKostenvoranschlag zu fertigen,\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\n2. ein Fahrwerk. mit Bremsanlage eines Zweiradfahrzeu-        und Kenntnisse zu prüfen, die In der Meisterprüfungsar-\nges reparieren; dabei ist der Rahmen auf Maßhaltigkeit    beit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nnach der Vorgabe des Herstellers zu prüfen; ferner sind   konnten.","Nr. 55-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995                                 1459\n§5                                   m) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nund des Arbeitsschutzes;\nPrüfung\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)             4. Werkstoffkunde:\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-        Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung,\nfungsfächern nachzuweisen:                                         Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der Werk-,\nBetriebs- und Hilfsstoffe;\n1. Technische Mathematik:\na) Berechnung physikalischer Größen, inbesondere            5. Kalkulation:\nvon Druck, Kraft, Arbeit, Drehzahl, Geschwindig-            Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\nkeit, Drehmoment, Leistung, Übersetzung, Wir-               Preisbildung wesentlichen Faktoren.\nkungsgrad, Spannung, Stromstärke und Wider-\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nstand,\nführen.\nb) Berechnungen aus der Mechanik und Festigkeits-\nlehre, insbesondere von Kräften, Spannungen,               (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nTorsionsmomenten, Biegemomenten und Quer-               als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\nschnitten;                                              als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\n2. Technisches Zeichnen:                                       werden.\na) Lesen von Skizzen, Zeichnungen und Diagrammen\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nsowie von Schalt- und Funktionsplänen,\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nb) Anfertigen von Skizzen, technischen_Zeichnungen          gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nund Arbeitsplänen,\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nc) Anfertigen eines elektrischen Schaltplanes;              sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\n3. Fachtechnologie:                                            Absatz 1 Nr. 3.\na) Fahrzeugkunde,\nb) berufsbezogene Mechanik und Festigkeitslehre,                                    3. Abschnitt\nc) berufsbezogene Maschinenelemente sowie Werk-                        Übergangs- und Schlußvorschriften\nzeug- und Maschinenkunde,\nd) Elektrik und Elektronik sowie ihre Bauteile an                                        §6\nZweirädern und Dreiradfahrzeugen,\nÜbergangsvorschrift\ne) lösbare und unlösbare Verbindungen, insbeson-\ndere Schrauben, Klemmen, Kleben, Löten und                 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nSchweißen,                                              fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nf)  Funktion und Anwendung der Meß- und Prüfgeräte          zu Ende geführt.\nsowie der Werkzeuge,                                                                 §7\ng) berufsbezogene Hydraulik,\nWeitere Anforderungen\nh) Arten, Funktionsweise und Aufbau von nichtmotori-\nsierten und motorisierten Zweirad-, Dreirad- und           Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nSpezial-Zweiradfahrzeugen und ihren Bauteilen           bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nund Baugruppen sowie ihren Zusatzeinrichtungen,         Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\ni) Arten und Aufbau von Motoren und Fahrgestellen           den Fassung.\nund der dazugehörigen Baugruppen,\nk) berufsbezogene Normen, insbesondere ISO, DIN                                          §8\nund VDE, berufsbezogene technische Regeln,                                      Inkrafttreten\nWasserrecht, Umwelt-, insbesondere Immissions-\nschutz, Brandschutz sowie Abfallbeseitigung und            (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1996 in Kraft.\nrationelle Energieverwendung,                              (2) Die auf Grund des§ 122 der Handwerksordnung wei-\n1) berufsbezogene Vorschriften der Straßenverkehrs-         ter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegen-\nordnung und der Straßenverkehrszulassungsord-           stände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwen-\nnung,                                                   den.\nBonn, den 24. Oktober 1995\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig"]}