{"id":"bgbl1-1995-55-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":55,"date":"1995-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/55#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-55-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_55.pdf#page=11","order":5,"title":"Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden","law_date":"1995-10-23T00:00:00Z","page":1443,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995                             1443\nVerordnung\nüber die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden\nVom 23. Oktober 1995\nAuf Grund des § 58 Abs. 1 des Bundesgrenzschutz-                mit Ausnahme der Landkreise Havelland und Potsdam-\ngesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2978) ver-              Mittelmark und der Stadt Brandenburg des Landes\nordnet das Bundesministerium des Innern:                          Brandenburg;\n3. das Grenzschutzpräsidium Ost in den Ländern Berlin\n§1                                     und Brandenburg, im Freistaat Sachsen mit Ausnahme\nder Kreise Delitzsch und Leipziger Land und der Stadt\nDie Grenzschutzpräsidien, die Grenzschutzdirektion,      ·-     Leipzig und im Landkreis Uecker-Radow des Landes\ndie Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter und die Grenz-              Mecklenburg-Vorpommern unter Beschränkung auf\nschutzschule sind nach Maßgabe der nachfolgenden                  den Grenzschutz nach § 2 des Bundesgrenzschutz-\nBestimmungen zuständig für die Wahrnehmung der                    gesetzes an der Grenze zu Polen ohne die Eigen-\ndem Bundesgrenzschutz obliegenden Aufgaben im Sinne               gewässer des Oderhaffs und des Neuwarper Sees und\ndes § 1 Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes, soweit              des zugehörigen Uferstreifens mit den zugelassenen\nin anderen Rechtsvorschriften des Bundes nichts Ab-               Grenzübergängen Ueckermünde und Altwarp sowie\nweichendes geregelt ist. Die Zuständigkeit der Bundes-            für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des\ngrenzschutzbehörden für Aufgaben außerhalb von § 1                Bundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich\nAbs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes, insbesondere                der ehemaligen Reichsbahndirektionen Berlin und\nin dienstrechtlichen Angelegenheiten, ergibt sich aus             Dresden und in den Landkreisen Barnim, Märkisch-\ndem nach § 57 Abs. 5 des Bundesgrenzschutzgesetzes                Oderland, Havelland und Potsdam-Mittelmark und der\nfestgelegten Aufbau der Behörden und Dienststellen des            Stadt Brandenburg des Landes Brandenburg;\nBundesgrenzschutzes und ihrer jeweiligen Zuordnung.\nDie Grenzen der Bundesbahndirektionen und der Reichs-         4. das Grenzschutzpräsidium Süd im Freistaat Bayern\nbahndirektionen beziehen sich auf die am 1. April 1992            und im Land Baden-Württemberg, soweit dort nicht\ngültigen Direktionsgrenzen.                                       das Grenzschutzpräsidium West zuständig ist, sowie\nfür die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des\nBundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich\n§2                                    der ehemaligen Bundesbahndirektionen Karlsruhe,\nMünchen, Nürnberg und Stuttgart;\nDie Grenzschutzpräsidien sind wie folgt zuständig:\n5. das Grenzschutzpräsidium WesJ in den Ländern Nord-\n1. das Grenzschutzpräsidium Nord in der Freien Hanse-\nrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz und dem Saar-\nstadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg\nland, für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des\nund den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein\nBundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich\nund Mecklenburg-Vorpommern, soweit dort nicht\nder ehemaligen Bundesbahndirektionen Essen, Köln\ndas Grenzschutzpräsidium Ost zuständig ist, dazu\nund Saarbrücken sowie für den Schutz von Ver-\nauf See auch außerhalb des deutschen Küstenmeers\nfassungsorganen des Bundes nach § 5 des Bundes-\nsowie für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des\ngrenzschutzgesetzes in der Stadt Karlsruhe des\nBundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich\nLandes Baden-Württemberg.\nder ehemaligen Bundesbahndirektionen Hamburg und\nHannover und der ehemaligen Reichsbahndirektion\nSchwerin mit Ausnahme der Landkreise Barnim und                                         §3\nMärkisch-Oderland des Landes Brandenburg;\n(1) Die Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter nehmen auf\n2. das Grenzschutzpräsidium Mitte in den Ländern              örtlicher Ebene jeweils nach Maßgabe des Absatzes 2\nHessen und Sachsen-Anhalt, im Freistaat Thüringen          Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundes-\nund in den Kreisen Delitzsch und Leipziger Land und        grenzschutzgesetzes, des Schutzes vor Angriffen auf die\nder Stadt Leipzig des Freistaates Sachsen sowie für        Sicherheit des Luftverkehrs nach § 4 des Bundes-\ndie bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des Bundes-        grenzschutzgesetzes und der Bahnpolizei nach § 3 des\ngrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich der           Bundesgrenzschutzgesetzes wahr. Dem Grenzschutz-\nehemaligen Bundesbahndirektion Frankfurt/Main und          und Bahnpolizeiamt Saarbrücken obliegen darüber hinaus\nder ehemaligen Reichsbahndirektionen Erfurt und Halle      Schutzaufgaben für Verfassungsorgane des Bundes","1444                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(§ 5 Bundesgrenzschutzgesetz) nach Maßgabe des                   Grenzübergängen Ueckermünde und Altwarp und\nAbsatzes 2 Nr. 18.                                               im Freistaat Sachsen an der Grenze zu Polen und\n(2) Die Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter sind wie            im vorläufigen Landkreis Löbau/Zittau, jeweils unter\nfolgt zuständig:                                                 Beschränkung auf den Grenzschutz nach § 2 des\nBundesgrenzschutzgesetzes;\n1. das Grenzschutzamt Flensburg im Land Schleswig-\nHolstein, soweit nicht das Grenzschutz- und Bahn-      11. das Grenzschutzamt Pirna im Freistaat Sachsen mit\npolizeiamt Hamburg zuständig ist;                          Ausnahme der Kreise Delitzsch und Leipziger land\nund der Stadt Leipzig, soweit nicht das Bahnpolizei-\n2. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Hamburg (mit            amt Berlin, das Grenzschutzamt Frankfurt/Oder oder\nSitz in Bad Bramstedt) in der Freien und Hansestadt        das Grenzschutzamt Berlin zuständig ist;\nHamburg und in der Stadt Norderstedt (Kreis Sege-\nberg) und auf der Insel Helgoland des Landes           12. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Stuttgart im\nSchleswig-Holstein sowie für die bahnpolizeilichen         Land Baden-Württemberg, soweit nicht das Grenz-\nAufgaben nach § 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes            schutz- und Bahnpolizeiamt Saarbrücken oder das\nim Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Bundes-            Grenzschutzamt Weil am Rhein zuständig ist, sowie\nbahndirektion Hamburg;                                     für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des Bun-\ndesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich ·\n3. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Hannover im             der ehemaligen Bundesbahndirektionen Stuttgart und\nland Niedersachsen und in der Freien Hansestadt             Karlsruhe;\nBremen sowie für die bahnpolizeilichen Aufgaben\nnach § 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes im Zustän-      13. das Grenzschutzamt Weil am Rhein im Land Baden-\ndigkeitsbereich der ehemaligen Bundesbahndirektion         Württemberg an der Grenze zu Frankreich und zur\nHannover;                                                  Schweiz, jeweils unter Beschränkung auf den Grenz-\nschutz nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes;\n4. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Rostock im\nland Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht das          14. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt München in\nGrenzschutzamt Frankfurt/Oder zuständig ist, sowie\nden Regierungsbezirken Oberbayern und Schwaben\nfür die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des            des Freistaates Bayern sowie für die bahnpolizei-\nBundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbe-             lichen Aufgaben nach § 3 des Bundesgrenzschutz-\nreich der ehemaligen Reichsbahndirektion Schwerin          gesetzes im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen\nmit Ausnahme der Landkreise Bamim und Märkisch-            Bundesbahndirektion München;\nOderland des Landes Brandenburg;                       15. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Schwandorf in\n5. das Bahnpolizeiamt Frankfurt/Main für die bahnpoli-         den Regierung$bezirken Niederbayern, Oberfranken,\nzeilichen Aufgaben nach§ 3 des Bundesgrenzschutz-          Unterfranken, Mittelfranken und Oberpfalz des Frei-\nstaates Bayem sowie für die bahnpolizeilichen Auf-\ngesetzes im Zuständigkeitsbereich der ehemaJigen\ngaben nach § 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes im\nBundesbahndirektion Frankfurt/Main;\nZuständigkeitsbereich der ehemaligen Bundesbahn-\n6. das Grenzschutzamt Frankfurt/Main im land Hessen,           direktion Nürnberg;\nsoweit nicht das Bahnpolizeiamt Frankfurt/Main\nzuständig ist;\n16. das Bahnpolizeiamt Köln für die bahnpolizeilichen\nAufgaben nach § 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes\n7. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt HaJle im Land           im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Bundes-\nSachsen-Anhalt, im Freistaat Thüringen und in den           bahndirektionen Köln und Essen;\nKreisen Delitzsch und Leipziger Land und der Stadt\nLeipzig des Freistaates Sachsen sowie für die bahn-\n17. das Grenzschutzamt Köln im Land Nordrhein-West-\nfalen, soweit nicht das Bahnpolizeiamt Köln zuständig\npofizeilichen Aufgaben nach§ 3 des Bundesgrenz-\nschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich der ehe-\nist;\nmaligen Reichsbahndirektionen Erfurt und Halle mit     18. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Saarbrücken\nAusnahme der Landkreise Havelland und Potsdam-             im Land Rheinland-Pfalz ood im Saarland, für die\nMittelmark und der Stadt Brandenburg des Landes             bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des Bundes-\nBrandenburg;                                               grenzschutzgesetzes Im Zuständigkeitsbereich der\nehemaligen Bundesbahndirektion Saarbrücken sowie\n8. das Bahnpolizeiamt Berlin für die bahnpolizeilichen\nfür den Schutz von Verfassungsorganen des Bundes\nAufgaben nach § 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes\nnach § 5 des Bundesgrenzschutzgesetzes in der\nim Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Reichs-\nStadt Karlsruhe des Landes Baden-Württemberg.\nbahndirektionen Berlin und Dresden sowie in den\nLandkreisen Barnim, Märkisch-Oderland, Havelland\nund Potsdam-Mittelmark und der Stadt Brandenburg                                  §4\ndes Landes Brandenburg;\n(1) Die Grenzschutzdirektion ist in den in § 3 Abs. 1\n9. das Grenzschutzamt Berlin in den Ländern Berlin und    Satz 1 genannten Aufgabenbereichen im gesamten Gel-\nBrandenburg, soweit nicht das Bahnpolizeiamt Berlin   tungsbereich des Bundesgrenzschutzgesetzes zuständig\noder das Grenzschutzamt Frankfurt/Oder zuständig      für die Koordinierung und Lenkung bei Angelegenheiten\nist, sowie auf dem Flughafen Dresden;                 von überregionaler Bedeutu_ng.\n1O. das Grenzschutzamt Frankfurt/Oder im Land Bran-           (2) Im Rahmen von polizeilichen Aufgaben anderer\ndenburg, im Landkreis Uecker-Radow des Landes         Bundesgrenzschutzbehörden auf dem Gebiet der Straf-\nMecklenburg-Vorpommern ohne die Eigengewässer         verfolgung kann die Grenzschutzdirektion auch mit den\ndes Oderhaffs, des Neuwarper Sees, und des            Grenzschutz- und Bahnpolizeiämtem unmittelbar ver-\nzugehörigen Uferstreifens mit den zugelassenen        kehren. Dabei kann sie in Fällen von überregionaler","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995                             1445\nBedeutung anderen Bundesgrenzschutzbehörden fach-             1. für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben nach\nliche Weisungen erteilen oder auch selbst ermitteln.             § 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes, soweit dafür ein\n(3) Der Grenzschutzdirektion obliegt bezüglich der in         Einsatz über die in den §§ 2 und 3 festgelegten Zu-\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Aufgabenbereiche der dienst-         ständigkeitsbereiche hinaus zweckmäßig ist,\nliche Verkehr mit ausländischen oder zwischenstaatlichen      2. für die Zurückschiebung und Rückführung von Aus-\nStellen, soweit nicht in einer Rechtsvorschrift des Bundes       ländern aus und in andere Staaten nach § 63 Abs. 4\netwas anderes bestimmt ist oder der Dienstverkehr von            Nr. 1 des Ausländergesetzes,\nder zuständigen obersten Bundesbehörde oder, in Fällen\nvon nur regionaler Bedeutung, von den Grenzschutz-            3. auf Weisung des Bundesministeriums des Innern oder\npräsidien wahrgenommen wird.                                     der jeweils vorgesetzten Bundesgrenzschutzbehörde,\nsoweit diese auch für den vorgesehenen Einsatz-\n(4) Das Bundesministerium des Innern kann der                 bereich zuständig ist,\nGrenzschutzdirektion weitere zentral wahrzunehmende\nAufgaben übertragen.                                          4. für die eigene polizeiliche Sicherung und die polizei-\nliche Sicherung der ihnen unterstehenden Verbände,\n§5                                  Einheiten und sonstigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 3\ndes Bundesgrenzschutzgesetzes.\nDie Grenzschutzschule ist die zentrale Aus- und Fort-\nbildungsstätte des Bundesgrenzschutzes.\n§7\n§6\nDiese Verordnung tritt am 1. November 1995 in Kraft.\nDie Bundesgrenzschutzbehörden sind im gesamten            Gleichzeitig tritt die Verordnung über die örtliche Zustän-\nGeltungsbereich des Bundesgrenzschutzgesetzes zu-            digkeit der Bundesgrenzschutzbehörden vom 29. März\nständig                                                       1992 (BGBI. 1 S. 794) außer Kraft.\nBonn, den 23. Oktober 1995\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","1446                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber Verleihungen zum Errichten und Betreiben\nprivater Übertragungswege in öffentlichen Mobilfunknetzen\n(Mobilfunk-Telekommunikations-Verleihungsverordnung - MTVerleihV)\nVom 23. Oktober 1995\nAuf Grund des§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über Fernmelde-     Mobilfunknetze zu errichten und zu betreiben und hierüber\nanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli       Mobilfunkdienste für die Öffentlichkeit zu erbringen, das\n1989 (BGBI. 1S. 1455), der durch Artikel 5 des Gesetzes     Recht, die im Rahmen ihrer Verleihungen für diese Netze\nvom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325) neu gefaßt         benötigten Übertragungswege selbst zu errichten und zu\nworden ist, verordnet qas Bundesministerium für Post und    betreiben und diese auch anderen Inhabern verliehener\nTelekommunikation nach Beteiligung des Regulierungs-        Rechte im Bereich des öffentlichen Mobilfunks, die eben-\nrates beim Bundesminister für Post und Telekommunika-       falls über dieses Recht verfügen, zur Verfügung zu stellen.\ntion:                                                          (2) Sollen die privaten Übertragungswege durch zuge-\n§1                              lassene Richtfunkanlagen errichtet und betrieben werden,\nerfolgt die Verleihung nur, sofern Frequenzen zugeteilt\nGeltungsbereich                        werden können.\nDiese Verordnung regelt die Verleihung der Befugnisse\nzur Errichtung und zum Betrieb privater Übertragungs-                                    §3\nwege in öffentlichen Mobilfunknetzen, die abweichend                                Regelungen\nvon§ 1 Abs. 2 des Gesetzes von anderen als der Deut-                      zum Verfahren der Verleihung\nschen Telekom AG errichtet und betrieben werden sollen.\nDas Verfahren der Verleihung richtet sich nach Teil IV\nder Telekommunikations-Verleihungsverordnung vom            ,\n§2                              19. Oktober 1995 (BGBI. I S. 1434).\nErrichten und Betreiben\nprivater Übertragungswege\nin öffentlichen Mobilfunknetzen                                             §4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\nkation verleiht auf Antrag denjenigen, denen nach § 2          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes das Recht verliehen worden       in Kraft und mit Ablauf des 31 . Dezember 1997 außer\nist, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentliche   Kraft.\nBonn, den 23. Oktober 1995\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch"]}