{"id":"bgbl1-1995-55-4","kind":"bgbl1","year":1995,"number":55,"date":"1995-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-55-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_55.pdf#page=2","order":4,"title":"Verordnung zur Öffnung von Märkten für Dienstleistungen sowie zur Regelung von Inhalt, Umfang und Verfahren der Verleihung im Bereich der Telekommunikation (Telekommunikations-Verleihungsverordnung - TVerleihV)","law_date":"1995-10-19T00:00:00Z","page":1434,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["1434                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nzur Öffnung von Märkten für Dienstleistungen sowie zur Regelung\nvon Inhalt, Umfang und Verfahren der Verleihung im Bereich der Telekommunikation\n(Telekommunikations-Verleihungsverordnung - TVerleihV) *)\nVom 19. Oktober 1995\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Fern-             und 4 des Gesetzes von anderen als der Deutschen Tele-\nmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom                    kom AG errichtet und betrieben werden sollen.\n3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455), der durch Artikel 5 des\nGesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325) neu\ngefaßt worden ist, ver.ordnet das Bundesministerium für                                         Teil II\nPost und Telekommunikation nach Beteiligung des Regu-\nlierungsrates beim Bundesminister für Post und Telekom-                             Entscheidungen über\nmunikation:                                                                  beabsichtigte Marktöffnungen\n1nhaltsübersicht                                                       §2\nTeil 1      Allgemeine Vorschriften                                      Der Markt wird geöffnet für das Betreiben von Fernmel-\ndeanlagen, die der Vermittlung von Sprache für geschlos-\nTeil II     Entscheidungen über beabsichtigte Marktöffnungen\nsene Benutzergruppen dienen nach Maßgabe der§§ 3 bis 6.\nTeil III    Regelungen zu Inhalt und Umfang der Verleihung\nAbschnitt 1\n· Vermittlung von Sprache für geschlossene Benutzer-\ngruppen                                                                             Teil III\nAbschnitt2                                                               Regelungen zu Inhalt\nErrichten und Betreiben privater Übertragungswege                    und Umfang der Verleihung\nAbschnitt3\nErrichten und Betreiben privater Übertragungswege in                             Abschnitt 1\nEmpfangs- und Verteilanlagen für Rundfunksignale\nAbschnitt4                                                                 Vermittlung von Sprache\nErrichten und Betreiben von Funkanlagen                              für geschlossene Benutzergruppen\nAbschnitts\nWeitere Ver1eihungen im Einzelfall                                                    §3\nTeil IV     Regelungen zum Verfahren der Verleihung                                           Grundsatz\nAbschnitt 1\nArten der Verleihung\nDas Recht, Fernmeldeanlagen, die der Vermittlung von\nSprache für andere im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4\nAbschnitt2\ndes Gesetzes für Teilnehmer geschlossener Benutzer-\nVerfahren im einzelnen\ngruppen dienen, zu betreiben, wird nach den §§ 4 bis 6\nTecl V      Inkrafttreten, Außerkrafttreten                            verfiehen.\nUnterabschnitt 1\nTeil 1\nGeschlossene Benutzergruppen\nAllgemeine Vorschriften                                      zusammengefaßter Unternehmen\n§1                                                             §4\nGeltungsbereich                                               Allgemeinverleihung\nDiese Verordnung regelt die Verleihung der Befugnisse                Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\nzur Errichtung und zum Betrieb einzelner Fernmeldean-                 kation verfeiht das Recht zum Betreiben von Fernmelde-\nlagen, die abweichend von § 1 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3                anlagen. die der Vermittlung von Sprache für geschlos-\nsene Benutzergruppen von Kapitalgesellschaften, Perso-\n1  Die §§ 4 bis 6 dienen der Umsetzung der Richtlinie 90/388/EWG\nnengesellschaften, Einzelkaufleute sowie juristische\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juni 1990   Personen des öffentlichen Rechts dienen sollen, durch All-\nübet' den Wettbewerb auf dem Markt der Telekommunikationsdienste   gemeinverfeihung, wenn\n(ABI. EG Nr. L 192 S. 10) für Sprachkommunikation; § 21 dle(lt der\nUmsetzung der Richtlinie 94/46/EG der Kommission der Europäischen  1. zwischen diesen Unternehmen ein Beherrschungs•\nGemeinschaften vom 13. Oktober 1994 zur Änderung der Richtlinien\nvertrag nach§ 291 des Aktiengesetzes oder eine ent-\n881301/EWG und 90/388/EWG, insbesondere betreffend die Satelliten-\nKommunikation (ABI. EG Nr. L 268 S. 15).                               sprechende vertragliche Regelung besteht. Unterstellt","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995                             1435\nein Unternehmen (abhängiges Unternehmen) die Lei-           dann. wenn die Fernmeldeanlagen zur Vermittlung von\ntung seiner Gesellschaft einem anderen Unternehmen          Sprache für andere im Falle ihrer Zusammenschaltung mit\n(herrschendes Unternehmen) auf Grund eines Beherr-          dem öffentlichen Telefonnetz der Deutschen Telekom AG\nschungsvertrags nach§ 291 des Aktiengesetzes oder           dazu genutzt werden, Sprachkommunikationsverbin-\neiner entsprechenden vertraglichen Regelung, so gilt        dungen zwischen der Öffentlichkeit im Telefonnetz der\ndas abhängige Unternehmen auch mit allen anderen            Deutschen Telekom AG aufzubauen, und der Nutzer an\nUnternehmen als zusammengefaßt, die von diesem              einem Endpunkt der Verbindung den oder die anderen\nherrschenden Unternehmen abhängig sind; alle diese          Endpunkte in jedem Einzelfall des Verbindungsaufbaus\nabhängigen Unternehmen gelten auch gemeinsam mit            selbst bestimmen kann (Verbot voradressierten Durchlei-\ndem herrschenden Unternehmen als zusammen-                 tungsverkehrs durch die Fernmeldeanlage zur Vermittlung\ngefaßt,                                                    von Sprache innerhalb der Öffentlichkeit).\n2. von diesen Unternehmen das eine in das andere nach\n§ 319 des Aktiengesetzes eingegliedert ist. Sind einem                          Unterabschnitt 2\nUnternehmen (Hauptgesellschaft) mehrere andere Un-\nSonstige\nternehmen nach § 319 des Aktiengesetzes eingeglie-\ngeschlossene Benutzergruppen\ndert, so gelten alle diese anderen Unternehmen sowohl\nuntereinander wie auch gemeinsam mit der Hauptge-                                        §6\nsellschaft als zusammengefaßt, oder\nEinzelverleihungen\n3. von diesen Unternehmen, das eine in Mehrheitsbesitz\nsteht und das andere an ihm mit Mehrheit nach § 16            (1) Die Verleihungsbehörde verleiht auf Antrag das\nAbs. 1 des Aktiengesetzes beteiligt ist. Gehört einem        Recht zum Betreiben von Fernmeldeanlagen, die der Ver-\nUnternehmen die Mehrheit der Anteile an mehreren           mittlung von Sprache für sonstige geschlossene Benut-\nanderen Unternehmen (Mehrheitsbeteiligungen), so            zergruppen dienen sollen nach Maßgabe der Absätze 2\ngelten alle diese anderen Unternehmen sowohl un-           biss.\ntereinander wie auch gemeinsam mit dem mit Mehrheit            (2) Sonstige geschlossene Benutzergruppen sind\nbeteiligten Unternehmen als zusammengefaßt. Auf die         dadurch gekennzeichnet, daß ihre Teilnehmer in ge-\nBerechnung der Beteiligung ist § 16 Abs. 2 und 4 des        sellschaftsrechtlichen oder schuldrechtlichen Dauer-\nAktiengesetzes anzuwenden.                                  beziehungen oder dauerhaften Verbindungen zur Ver-\nfolgung gemeinsamer beruflicher. wirtschaftlicher oder\nhoheitlicher Ziele stehen. Die Dauerbeziehung kann ent-\n§5                               weder untereinander oder jeweils mit mindestens ein und\nUmfang der Verleihung                       demselben Teilnehmer bestehen. Zusammengefaßte Un-\nternehmen im Sinne der auf Grund von § 4 zu erteilenden\n(1) Die auf Grund von § 4 zu erteilende Allgemeinver-        Allgemeinverleihung gelten als ein Teilnehmer einer\nleihung wird mit den Auflagen versehen,                         sonstigen geschlossenen Benutzergruppe.\n1. nur Festverbindungen untereinander und mit Wählver-             (3) Beziehungen der Teilnehmer, die ausschließlich oder\nbindungen - auch des Telefonnetzes der Deutschen            überwiegend dem Zweck dienen, Vermittlung von Spra-\nTelekom AG - zusammenzuschalten, sofern dies zur            che für andere zu betreiben, gelten nicht als sonstige\nHerstellung von Sprachkommunikationsverbindungen            geschlossene Benutzergruppe.\nzwischen den Teilnehmern der geschlossenen Benut-              (4) Bei Gruppen natürlicher oder juristischer Personen,\nzergruppe zusammengefaßter Unternehmen, zwischen            die durch eine gemeinsame mitgliedschaftliche Beziehung\nden Teilnehmern der geschlossenen Benutzergruppe            gekennzeichnet sind, kann die Verleihung mit der Auflage\nzusammengefaßter Unternehmen und beliebigen                 erfolgen, daß Verkehrsbeziehungen nicht zwischen den\nanderen (Öffentlichkeit) oder zwischen der Öffentlich-      Mitgliedern untereinander, sondern nur zwischen den Mit-\nkeit und den Teilnehmern der geschlossenen Benut-           gliedern und der Organisation. in der die Mitglieder\nzergruppe zusammengefaßter Unternehmen erfolgt,             zusammengeschlossen sind, hergestellt werden dürfen.\n2. keine Übertragungswege im Sinne des der Deutschen               (5) § 5 gilt entsprechend.\nTelekom AG nach§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über-\ntragenen Netzmonopols zu errichten und zu betreiben,\nAbschnitt2\n3. keinen Sprach-Telefondienst im Sinne der Richtlinie\n90/388/EWG der Kommission der Europäischen                                     Errichten und Betreiben\nGemeinschaften vom 28. Juni 1990 über den Wett-                              privater Übertragungswege\nbewerb auf dem Markt der Telekommunikations-\ndienste (ABI. EG Nr. L 192 S. 10) zu erbringen.                                           §7\n(2) Festverbindungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind                                Grundsatz\nÜbertragungswege der Deutschen Telekom AG. die dem\nDas Recht, private Übertragungswege zu errichten und\nauf sie nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes übertrage-\nzu betreiben sowie Gesamtfernmeldeanlagen, die private\nnen Netzmonopol zuzuordnen sind, und festgeschaltete\nÜbertragungswege enthalten, mit Übertragungswegen.\nVerbindungen, die von der Deutschen Telekom AG oder\nFest- und Wählverbindungen der Deutschen Telekom AG\nvon Privaten unter Nutzung von Monopolübertra-\nzusammenzuschalten, wird nach den §§ 8 bis 12 ver-\ngungswegen realisiert werden.\nliehen, soweit nicht in den §§ 13 bis 19 und 24 ab-\n(3) Um Sprach-Telefondienst im Sinne der in Absatz 1         weichende Regelungen für besondere Nutzungsformen\nNr. 3 genannten Richtlinie handelt es sich insbesondere         privater Übertragungswege getroffen sind.","1436                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nUnterabschnitt 1                           1. der Verbindung von Grundstücksanlagen (§ 8 Abs. 2}\noder von erweiterten Grundstücksanlagen (§ 8 Abs. 3)\nVerleihungen\ndesselben Errichters und Betreibers, der auch diese\nfür private Übertragungswege                               privaten Übertragungswege errichtet und betreibt, die-\nnen und keine dieser Fernmeldeanlagen zu einer ande-\n§8                                  ren dieser Fernmeldeanlagen mehr als 25 km in der\nLuftlinie entfernt ist oder sich alle diese Fernmelde-\nAllgemeinver1eihung\nanlagen innerhalb der Grenzen eines Ortsnetzbereichs\nfür das Errichten und Betreiben\nprivater Übertragungswege zur\ndes Telefonnetzes der Deutschen Telekom AG befinden\n(Gesamtferrmeldeanlage des Typs A),\nBildung erweiterter Grundstücksanlagen\n2. entweder zusätzlich dazu genutzt werden sollen, um\n(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommu-                 an eine Gesamtfernmeldeanlage des Typs A weitere,\nnikation verleiht das Recht, private Übertragungswege,              außerhalb des in Nummer 1 genannten räumlichen\ndie der Verbindung von Grundstücksanlagen (Absatz 2)                Bereichs liegende Grundstücksanlagen (§ 8 Abs. 2)\nzum Zwecke der Bildung erweiterter Grundstücksanlagen               oder erweiterte Grundstücksanlagen (§ 8 Abs. 3) des-\ndienen sollen, zu errichten und zu betreiben und diese für          selben Errichters und Betreibers, der auch diese pri-\ndas Erbringen von Telekommunikationsdienstfeistungen                vaten Übertragungswege errichtet und betreibt, an-\nfür andere, einschließlich der Vermittlung von Sprache für          zuschalten. Diese Fernmeldeanlagen dürfen nicht\nandere im Sinne des. § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 des                    unmittelbar untereinander verbunden sein (Gesamt-\nGesetzes, zu nutzen, durch Allgemeinverleihung.                     fernmeldeanlage des Typs B), oder\n(2) Im Sinne dieser Rechtsverordnung ist:                     3. zusätzlich dazu genutzt werden soffen, um an eine\n\"Grundstücksanlage\" eine leitergebundene Fernmelde-                 Gesamtfernmeldeanlage des Typs A weitere Grund-\nanlage, die errichtet und betrieben werden darf innerhalb           stücksanlagen(§ 8 Abs. 2) oder erweiterte Grundstücks-\nder Grenzen                                                         anlagen (§ 8 Abs. 3) anderer Errichter und Betreiber\nanzuschalten. Diese Fernmeldeanlagen müssen inner-\n1. eines im Grundbuch als selbständiges Grundstück ein-             halb des in Nummer 1 genannten räumlichen Bereichs\ngetragenen Teils der Erdoberfläche (Grundstück) oder            liegen und dürfen nicht unmittelbar untereinander ver-\n2. mehrerer Grundstücke, die durch die Art ihrer wirt-              bunden sein. Die zu dieser zusätzHchen Anschaftung\nschaftlichen Verwendung oder nach ihrer äußeren                 genutzten Übertragungswege dürfen jeweils nur von\nErscheinung eine Einheit bilden (Grundstücksmehr-               einem der beiden Errichter und Betreiber, deren\nheit). Dies gilt nicht für Straßen- und Schienennetze.          Grundstücksanlagen (§ 8 Abs. 2) oder erweiterte\nGrundstücksanlagen (§ 8 Abs. 3) durch den jeweiligen\n(3) Erweiterte Grundstücksanlagen im Sinne des Absat-             Übertragungsweg unmittelbar verbunden werden, er-\nzes 1 sind solche leitergebundenen Fernmeldeanlagen,                richtet und betrieben werden (Gesamtfernmeldeanlage\ndie innerhalb der Grenzen mehrerer Nachbargrundstücke               desTypsC).\nerrichtet und betrieben werden sollen. Nachbargrund-\nstücke in diesem Sinne sind:                                       (2) Sollen die privaten Übertragungswege für die Ver-\nmittlung von Sprache für andere genutzt werden, wird die-\n1. Grundstücke (Absatz 2 Nr. 1) oder Grundstücksmehr-           ses   Recht nur für die Vennittlung von Sprache für die\nheiten (Absatz 2 Nr. 2), die, ohne eine Einheit zu bilden,  Teilnehmer einer geschlossenen Benutzergruppe im\nunmittelbar benachbart sind,                                Sinne des § 4 oder§ 6 vertiehen. Die Verleihungsbehörde\n2. Grundstücke (Absatz 2 Nr. 1) oder Grundstücksmehr-           verleiht in der auf Grund von Absatz 1 erteilten Verleihung,\nheiten (Absatz 2 Nr. 2), die, ohne eine Einheit zu bilden,  ohne Antrag fOr geschlossene Benutzergruppen zusam-\nan ein ihnen gemeinsames Bezugsgrundstück angren-           mengefaßter Unternehmen nach § 4 sowie auf Antrag für\nzen, oder                                                   sonstige geschlossene Benutzergruppen nach§ 6, das\nRecht, die Übertragungswege für die Vermittlung von\n3. Grundstücke (Absatz 2 Nr. 1) oder Grundstücksmehr-           Sprache für andere zu nutzen.\nheiten (Absatz 2 Nr. 2), die eine wirtschaftliche Einheit\nbilden und durch Straßen oder Gewässer, die leicht\nüberquert werden können, voneinander getrennt sind.                            Unterabschnitt 2\nAls erweiterte Grundstücksanlagen gelten auch Fernmel-                         Zusammenschaltungen\ndeanlagen, die auf Aurstücken, die nicht unmittelbar\nanelnandergrenzen, aber im Grundbuch nach § 5 Abs. 2                                         §10\nSatz 3 der Grundbuchordnung als ein Grundstück ein-\nZusammenschaltwlg von\ngetragen sind, errichtet und betrieben werden und diese             Fernmeldeanlagen nach§ 3 Abs. 1 und§ 2 Abs. 4\nmiteinander verbinden.                                             Satz 1 des Gesetzes sowie von Fernmeldeanlagen\nnach den§§ 8 und 9 mit Übertragungswegen, Fest-\noderWihlverblndungen der Deutschen Telekom AG\n§9\n(1) Die Zusammenschaltung von Grundstücksanlagen\nEinzelverleihungen fOr das Errichten                (§ 8 Abs. 2) mit Übertragungswegen, Fest- oder Wählver-\nund Betreiben privater Übertragungswege                 bindungen der Deutschen Telekom AG ist vorbehaltlich\nzur Bildung sonstiger Gesamtfemmeldeanlagen                 des Absatzes 4 freizügig nutzbar.\n(1) Die Vetieihungsbehörde verleiht auf Antrag das              (2) Die Zusammenschaltung von Fernmeldeanlagen, die\nRecht zum Errichten und Betreiben privater Übertra-            nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe b des Gesetzes\ngungswege, wenn diese                                           ohne Verleihung errichtet und betrieben werden dürfen,","Nr. 55-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995                                1437\nund von Fernmeldeanlagen, die auf Grund einer nach § 2           (2) Im Sinne der§§ 14 bis 19 sind:\nAbs. 4 Satz 1 des Gesetzes oder den §§ 8 und 9 erteilten\n1. \"Antennenanlagen\" Funkanlagen, einschließlich Satel-\nVerleihung errichtet und betrieben werden dürfen, mit\nlitenfunkanlagen, zum Empfang von Rundfunksignalen,\nÜbertragungswegen, Fest- oder Wählverbindungen der\nDeutschen Telekom AG ist vorbehaltlich der Absätze 3          2. \"Breitbandverteilnetze\" Fernmeldenetze zur Verteilung\nund 4 freizügig nutzbar.                                          von Rundfunksignalen, einschließlich der Kopfstatio-\nnen oder Empfangseinrichtungen, die von der Deut-\n(3) Die Verleihungsbehörde erteilt auf Antrag vorbehalt-\nschen Telekom AG oder deren Kooperationspartnern\nlich des Absatzes 4 das Recht, Zusammenschaltungen\nerrichtet und betrieben werden,               ·\nauch dann zu nutzen, wenn mindestens einer der in einer\nFernmeldeanlage nach Absatz 2 Satz 1 enthaltenen priva-       3. \"Hausverteilanlagen\" Fernmeldeanlagen, die zur Ver-\nten Übertragungswege nicht ausschließlich entsprechend            teilung von Rundfunksignalen innerhalb der Grenzen\nden Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe b,         eines Grundstücks (§ 8 Abs. 2 Nr. 1) oder einer Grund-\ndes § 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes oder der §§ 8 und 9            stücksmehrheit(§ 8 Abs. 2 Nr. 2) errichtet und betrie-\ngenutzt oder betrieben werden soll.                               ben werden,\n(4) Für die Nutzung von Zusammenschaltungen zur           4. \"Empfangs- und Verteilanlagen für Rundfunksignale\"\nVermittlung von Sprache für andere gilt § 9 Abs. 2 ent-           eine oder mehrere durch Übertragungswege verbun-\nsprechend.                                                        dene Hausverteilanlagen, die unmittelbar oder über\nÜbertragungswege mit Antennenanlagen oder Breit-\n§ 11\nbandverteilnetzen zusammengeschaltet sind. Über-\nVerbot des Durchgangsverkehrs                       gabepunkte von Breitbandverteilnetzen sind nicht\nBestandteil der Empfangs- und Verteilanlagen für\n(1) Eine auf Grund des § 10 Abs. 3 und 4 zu erteilende\nRundfunksignale.\nVerleihung ist mit der Nebenbestimmung zu versehen, daß\nüber die Zusammenschaltungen kein Durchgangsverkehr\nüber private Übertragungswege erfolgen darf.                                              §14\n(2) Durchgangsverkehr im Sinne des Absatzes 1 liegt                Umfang der Verleihungs~ürftigkeit von\ndann vor, wenn über die Fernmeldeanlage Kommunika-              Empfangs- und Verteilanlagen für Rundfunksignale\ntionsverbindungen zwischen solchen Nutzern hergestellt\nwerden, von denen keiner zu einem Personenkreis gehört,          Nur das Errichten und Betreiben von Antennenanlagen\nder von der Verleihungsfreiheit nach § 3 Abs. 1 des Geset-   zum Zwecke der Zusammenschaltung mit Hausverteil-\nzes oder einer auf Grund des § 2 Abs. 4 Satz 1 des Geset-     anlagen sowie das Errichten und Betreiben privater Über-\nzes oder den §§ 8 und 9 erteilten Verleihung begünstigt       tragungswege in Empfangs- und Verteilanlagen für Rund-\nwird.                                                         funksignale bedarf der Verleihung.\nUnterabschnitt 3\n§15\nBesonderheiten bei privaten\nRichtfunk-Übertragungswegen                                      Allgemeinverleihung zum Errichten\nund Betreiben von Antennenanlagen\n§12                                 Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\n(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-       kation verleiht das Recht, Antennenanlagen zu errichten\nkation verleiht das Recht, innerhalb von Grundstücksan-       und zu betreiben, die mit Hausverteilanlagen zusammen-\nlagen (§ 8 Abs. 2) private Übertragungswege durch zu-         geschaltet werden sollen, um Rundfunksignale zu emp-\ngelassene Richtfunkanlagen errichten und betreiben zu         fangen und zu verteilen, durch Allgemeinverleihung.\ndürfen, durch Allgemeinverleihung.\n(2) Die Verleihungsbehörde verleiht auf Antrag das\n§16\nRecht, innerhalb von erweiterten Grundstücksanlagen\n(§ 8 Abs. 3) oder Fernmeldeanlagen nach § 9 Abs. 1                        Allgemeinverleihung zum Enichten\nprivate Übertragungswege durch zugelassene Richtfunk-                  und Betreiben privater Übertragungswege\nanlagen errichten und betreiben zu dürfen, sofern Fre-            innerhalb der Grenzen von Nachbargrundstücken\nquenzen zugeteilt werden können.\n(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\nkation verleiht das Recht, private Übertragungswege zu\nerrichten und zu betreiben, die innerhalb der Grenzen von\nAbschnitt3                           Nachbargrundstücken im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2\nErrichten und Betreiben privater                und 3 der Zusammenschaltung von\nÜbertragungswege in Empfangs-                   1. Hausverteilanlagen,\nund Verteilanlagen für Rundfunksignale\n2. Antennenanlagen mit Hausverteilanlagen oder\n§13                              3. Hausverteilanlagen mit einem Breitbandverteilnetz\nGeltungsbereich                         dienen sollen, durch Allgemeinverleihung.\n(1) Das Recht zum Errichten und Betreiben von Emp-           (2) Eine Empfangs- und Verteilanlage für Rundfunk-\nfangs- und Verteilanlagen für Rundfunksignale richtet sich    signale stellt keine wirtschaftliche Einheit im Sinne des\nnach den §§ 14 bis 19.                                        § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 dar.","1438                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§17                               nicht ausschließlich für Zwecke des Empfangs und der\nEinzelverleihungen                       Verteilung von Rundfunksignalen genutzt werden.\nzum Errichten und Betreiben privater\nÜbertragungswege in sonstigen Fällen\nAbschnitt4\n(1) Die Verleihungsbehörde verleiht auf Antrag das\nErrichten und Betreiben von Funkanlagen\nRecht, private Übertragungswege zu errichten und zu\nbetreiben, die die Grenzen von Nachbargrundstücken im\n§20\nSinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 überschreiten und der\nBildung von Empfangs- und Verteilanlagen für Rundfunk-                 Allgemeinverleihung für Endeinrichtungen\nsignale dienen sollen, wenn\nDas Bundesministerium für Post und Telekommuni-\n1. die Deutsche Telekom AG sich dem Antragsteller              kation verleiht das Recht zum Errichten und Betreiben von\ngegenüber nicht innerhalb eines Monats nach dem          Funkanlagen, die nach der Telekommunikations-Zulas-\nEingang eines entsprechenden Bereitstellungsauf-         sungsverordnung 1995 zugelassen sind und als Endein-\ntrages bei der zuständigen Niederlas~ung verbindlich     richtungen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes errichtet\nbereiterklärt hat, die nachgefragten Übertragungs-       und betrieben werden sollen, durch Allgemeinverleihung.\nwege innerhalb eines Zeitraums von weiteren vier\nMonaten (Regelfrist) bereitzustellen, oder\n§21\n2. die Regelfrist von vier Monaten überschritten wird.\nEinzelverleihungen zum Errichten\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 kann eine Frist von               und Betreiben von Satellitenfunkanlagen\nbis zu einem Jahr bewilligt werden, wenn die Deutsche             (1) Die Verleihungsbehörde verleiht auf Antrag das\nTelekom AG an der Einhaltung der Regelfrist aus von ihr        Recht zum Errichten und Betreiben sonstiger zuge-\nnicht zu vertretenden Gründen gehindert ist oder wenn sie      lassener. Satellitenfunkanlagen im Sinne des § 2 Abs. 4\ndarlegt, daß die Inanspruchnahme der Fristverlängerung         Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes, wenn Frequenzen zuge-\nsie erheblich weniger belasten würde.                          teilt werden können.\n(2) Für die Nutzung von Satellitenfunkanlagen im Sinne\n§18                               des § 2 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes innerhalb von Fern-\nmeldeanlagen, die der Vermittlung von Sprache für andere\nZusammenschaltung                         dienen, gilt§ 9 Abs. 2 entsprechend.\nvon Empfangs- und Verteil-\nanlagen für Rundfunksignale\nmit Übertragungswegen und                                                 §22\nFestverbindungen der Deutschen\nVerleihungen für sonstige Funkanlagen\nTelekom AG oder mit Breitbandverteilnetzen\nDie Verleihungsbehörde kann über die§§ 12, 20, 21\n(1) Die Zusammenschaltung von Hausverteilanlagen mit\nund 25 hinaus das Recht zum Errichten und Betreiben von\nÜbertragungswegen und Festverbindungen der Deut-\nFunkanlagen, die entsprechend der Telekommunikations-\nschen Telekom AG oder mit Breitbandverteilnetzen ist\nZulassungsverordnung 1995 zugelassen sind, verleihen,\nfreizügig zu Zwecken des Empfangs und der Verteilung\nwenn\nvon Rundfunksignalen nutzbar.\n1. sie dazu genutzt werden sollen, um Nachrichten für\n(2) Die Zusammenschaltung von Empfangs- und Verteil-           eigene Zwecke zu übertragen, und\nanlagen für Rundfunksignale, mit denen auf Grund einer         2. Frequenzen zugeteilt werden können.\nnach den §§ 15 bis 17 erteilten Verleihung\n1. Antennenanlagen zum Zwecke der Zusammenschal-\ntung mit Hausverteilanlagen sowie                                                    §23\n2. private Übertragungswege                                           Erprobung neuer Techniken und Standards\nerrichtet und betrieben werden dürfen, mit Über-                  Für die Erprobung neuer Techniken und Standards kann\ntragungswegen und Festverbindungen der Deutschen               eine Verleihung zum Errichten und Betreiben von Funkan-\nTelekom AG oder mit Breitbandverteilnetzen ist freizügig       lagen für Versuchs- und Vorführzwecke erteilt werden,\nzu Zwecken des Empfangs und der Verteilung von                 ohne daß die Voraussetzungen der§§ 20 bis 22 vorliegen.\nRundfunksignalen nutzbar.\n§24\n§19                                                Zusammenschaltungen\nZusätzliche Nutzung                          (1) Fernmeldeanlagen, die nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes\nohne Verleihung errichtet und betrieben werden dürfen,\n(1) Für eine zusätzliche Nutzung der Empfangs- und         und Fernmeldeanlagen, die auf Grund einer nach § 2\nVerteilanlagen für Rundfunksignale, insbesondere der          Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes oder den §§ 8 und 9 erteilten\ndarin enthaltenen privaten Übertragungswege, sowie der        Verleihung errichtet und betrieben werden dürfen, dürfen\nZusammenschaltungen nach § 18 gelten die §§ 8 bis 11          mit Funkanlagen, die auf Grund einer nach § 22 erteilten\nentsprechend.                                                 Verleihung errichtet und betrieben werden dürfen, nach\n(2) Eine zusätzliche Nutzung im Sinne des Absatzes 1      Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusammengeschaltet und\nliegt dann vor, wenn die Empfangs- und Verteilanlagen         genutzt werden.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995                              1439\n(2)_Die Verleihungsbehörde erteilt auf Antrag das Recht,       schatten oder juristischen Personen des öffentlichen\ndie Zusammenschaltungen zur Herstellung von Kommuni-              Rechts für eine einzelne Fernmeldeanlage auf schrift-\nkationsverbindungen zwischen diesen Fernmeldeanlagen              lichen Antrag als Einzelverleihung oder\nzu nutzen, wenn\n2. einer bestimmten oder bestimmbaren Vielzahl von Ein-\n1. es sich bei den Funkanlagen und den anderen Fern-              zelkaufleuten oder sonstigen natürlichen Personen,\nmeldeanlagen um solche desselben Errichters und              Kapitalgesellschaften oder sonstigen juristischen Per-\nBetreibers handelt,                                          sonen des Privatrechts, Personenhandelsgesell-\n2. die Kommunikationsverbindungen nicht der Vermitt-              schaften oder juristischen Personen des öffentlichen\nlung von Sprache für andere dienen sollen und                Rechts für bestimmte Arten oder Nutzungen von\n3. dies nicht der Herstellung von Sprachkommunika-                Fernmeldeanlagen als Allgemeinverleihung\ntionsverbindungen mit dem Telefonnetz/ISDN der            erteilt.\nDeutschen Telekom AG dienen soll.\n(2) Allgemeinverleihungen sind im Amtsblatt des\n(3) Die Verleihungsbehörde erteilt auf Antrag Behörden\nBundesministeriums für Post und Telekommunikation zu\nund Organisation~n mit Sicherheitsaufgaben die Be-\nveröffentlichen.\nfreiung vom Nutzungsverbot des Absatzes 2 Nr. 3.\n§27\nAbschnitts\nSammelverleihung für Funkanlagen\nWeitere Verleihungen im Einzelfall\nAuf Antrag kann einem bestimmten Einzelkaufmann\n§25                               oder einer bestimmten sonstigen natürlichen Person,\neiner bestimmten Kapitalgesellschaft oder einer bestimm-\n(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommu-\nten sonstigen juristischen Person des Privatrechts, einer\nnikation kann über die in den §§ 3 bis 24 geregelten Fälle\nbestimmten Personenhandelsgesellschaft oder einer\nhinaus nach § 2 Abs. 1 und 4 des Gesetzes Verleihungen\nbestimmten juristischen Person des öffentlichen Rechts\nerteilen, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Verhin-\neine Verleihung für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger\nderung der Erfüllung der der Deutschen Telekom AG mit\nFunkanlagen erteilt werden (Sammelverleihung).\nden ausschließlichen Rechten nach § 1 Abs. 2 und 4 des\nGesetzes übertragenen besonderen Aufgaben im Sinne\ndes Artikels 90 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der                                      §28\nEuropäischen Gemeinschaft nicht zu erwarten ist. Vor                    Örtliche und zeitliche Beschränkungen\neiner Entscheidung nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 ist die Deut-\nsche Telekom AG anzuhören.                                       Die verliehenen Rechte können aus funktechnischen\n(2) Das Bundesministerium für. Post und Telekommu-        Gründen und im Hinblick auf die räumliche Begrenzung\nnikation kann insbesondere Verleihungen nach Absatz 1         der relevanten Märkte auf bestimmte geographische\nerteilen, wenn                                                Gebiete der Bundesrepublik Deutschland oder auf be-\nstimmte Dauer oder Ausübungszeiten beschränkt werden.\n1. die Deutsche Telekom AG ihren Leistungspflichten bei\nder Erbringung von Monopoldienstleistungen im Sinne\ndes§ 2 Nr. 1 der Telekommunikationsverordnung in                                  Abschnitt2\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober\n1992 (BGBI. 1S. 1717) nach Art, Qualität und Preis nicht                   Verfahren im einzelnen\nangemessen nachkommt oder\n§29\n2. dadurch Innovationen im Fernmeldewesen möglich\nwerden, die ohne die Verleihung nicht zeitgerecht zu                                Antrag\nverwirklichen sind.\n(1) Der Antrag auf Erteilung einer Einzelverleihung ist\n(3) In Ausnahmefällen kann eine Verleihung ohne Vor-       schriftlich beim Bundesministerium für Post und Telekom-\nliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 erteilt wer-        munikation oder dem Bundesamt für Post und Telekom-\nden, wenn sie sich auf inhaltlich, zeitlich und räumlich      munikation (Verleihungsbehörde) einzureichen. Dem\nbegrenzte Projekte mit innovativem Charakter bezieht.         Antrag sind alle für eine Beurteilung notwendigen Unter-\nlagen beizufügen; reichen die Unterlagen für eine ange-\nTeil IV                            messene Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller\nauf Verlangen der Verleihungsbehörde innerhalb einer\nRegelungen                              angemessenen Frist zu ergänzen.\nzum Verfahren der Verleihung\n(2) Soweit im Amtsblatt des Bundesministeriums für\nAbschnitt 1                          Post und Telekommunikation Antragsformblätter ver-\nöffentlicht sind, sind diese für die Antragsstellung zu ver-\nArten der Verleihung                      wenden.\n§26                                  (3) Bei einem Antrag auf Verleihung nach § 6 hat der\nEinzelverleihung, Allgemeinverleihung              Antragsteller in geeigneter Weise glaubhaft zu machen,\ndaß es sich bei der Teilnehmergruppe um eine geschlos-\n(1) Verleihungen werden                                    sene Benutzergruppe im Sinne dieser Vorschrift handelt.\n1. Einzelkaufleuten oder sonstigen natürlichen Personen,      Hierbei hat der Antragsteller die einzelnen Teilnehmer\nKapitalgesellschaften oder sonstigen juristischen        der geschlossenen Benutzergruppe, zwischen denen\nPersonen des Privatrechts, Personenhandelsgesell-        Sprache für andere vermittelt werden soll, anzugeben.","1440                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§30                                 tung nicht ohne vorherige Änderung der Verleihung\nVorbescheid                             erweitern oder sonst in ihren kennzeichnenden Merk-\nmalen wesentlich verändern darf.\n(1) Auf Antrag kann durch Vorbescheid über einzelne\nVerleihungsvoraussetzungen entschieden werden, sofern                                     §32\nArt, Umfang oder Nutzung der geplanten Fernmeldeanla-\nÄnderungs- und Widerrufsvorbehalt\nge ausreichend beurteilt werden können und ein be-\nrechtigtes Interesse des Antragstellers an der Erteilung       (1) In der Verleihung können nachträgliche Änderungen\neines Vorbescheids besteht.                                  oder der Widerruf für den Fall vorbehalten werden, daß\n(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antrag-      nach Erteilung der Verleihung wesentliche Änderungen\nsteller nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Unan- der technischen Voraussetzungen eintreten und davon\nfechtbarkeit des Vorbescheids die Verleihung beantragt;      auszugehen ist, daß die Verleihung bei Kenntnis dieser\ndie Frist kann auf Antrag verlängert werden.                 Änderungen im Hinblick auf die geordneten technischen\nVerhältnisse auf dem Telekommunikationsmarkt so nicht\n(3) Die für eine Verleihung geltenden Vorschriften sind   erteilt worden wäre.\nauf den Vorbescheid entsprechend anwendbar.\n(2) Eine nachträgliche Änderung oder ein nachträglicher\nWiderruf nach Absatz 1 dürfen nur vorgenommen werden,\n§31\nwenn sie verhältnismäßig sind. Dabei hat die Verleihungs-\nNebenbestimmungen                        behörde insbesondere Art und Umfang der von der Fern-\nmeldeanlage ausgehenden Beeinträchtigungen sowie ihre\n(1) Über§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 4 und 5 sowie§ 11 Abs. 1\nNutzungsdauer und ihre sonstige technische Beschaffen-\nhinaus kann die Verleihung unter Auflagen und Bedin-\nheit zu berücksichtigen.\ngungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherstellung der\nmit der Verleihung nach § 2 Abs. 1 und 4 des Gesetzes\noder anderer, die Telekommunikation betreffende Rechts-                                   §33\nvorschriften verfolgten Zwecke oder der Einhaltung tech-                         Inhalt der Verleihung\nnischer Normen und Verhaltensvorschriften erforderlich\n(1) Die Einzelverleihung erfolgt in der Regel durch\nist.\nVerleihungsurkunde. Bei einer Verleihung nach § 22\n(2) Bei öffentlichen Telekommunikationsnetzen kann die    können zusätzlich Ausweise für die von der Verleihung\nVerleihung unter Auflagen und Bedingungen erteilt wer-       erfaßten Funkanlagen ausgestellt werden.\nden, die dem öffentlichen Interesse an einer angemesse-\nnen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen          (2) Die Verleihung muß enthalten:\ndienen.                                                      1. die erlassende Behörde,\n(3) Auflagen sollen dahingehend gemacht werden, daß       2. einen Hinweis auf das Gesetz über Fernmeldeanlagen\nund diese Rechtsverordnung,\n1. der Inhaber der verliehenen Rechte die in der Fernmel-\ndeverkehr-Überwachungs-Verordnung vom 18. Mai           3. die Bezeichnung der Fernmeldeanlagen nach kenn-\n1995 (BGBI. 1 S. 722) genannten Maßnahmen zu er-            zeichnenden Merkmalen, soweit dies für die Beschrei-\nmöglichen und alle daraus entstehenden Kosten zu            bung des Umfangs der Verleihung erforderlich ist,\ntragen hat, soweit diese Verordnung für ihn gilt oder   4. den Umfang der verliehenen Rechte, insbesondere die\nRechtsvorschriften zur Überwachung des Fernmelde-           Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs privater\nverkehrs oder zur Erteilung von Auskünften an gesetz-       Übertragungswege und die Art der Nutzung von\nlich hierzu berechtigte Behörden oder andere die            Zusammenschaltungen,\nTelekommunikation betreffende Rechtsvorschriften        5. die bei der Ausübung der verliehenen Rechte einzuhal-\ndies künftig erfordern;                                     tenden technischen Vorschriften,\n2. der Inhaber der verliehenen Rechte selbst oder durch      6. im Falle der Befristung die Zeitdauer, für die die Verlei-\neine von ihm hierzu bevollmächtigte Person der Verlei-      hung erteilt wird,\nhungsbehörde die Auskünfte und Unterlagen zu geben\n7. die Bedingungen, Auflagen, geographischen Be-\nhat, die zur Überwachung der Einhaltung der Bestim-\nschränkungen, Änderungs- und Widerrufsvorbehalte,\nmungen der Verleihung erforderlich sind;\nunter denen die Verleihung erteilt wird,\n3. der Inhaber der verliehenen Rechte die von der Verlei-    8. Bestimmungen zur Übertragbarkeit der mit der Verlei-\nhung erfaßte Fernmeldeanlage oder Zusammenschal-             hung verbundenen Rechte,\ntung\n9. Hinweise auf die Aufsichtsrechte der Verleihungs-\na) innerhalb einer angemessenen Frist in Betrieb zu         behörde, auf Verpflichtungen aus anderen die Tele-\nnehmen hat oder                                          kommunikation betreffenden Rechtsvorschriften und\nb) nicht ohne Zustimmung der Verleihungsbehörde für          mögliche Folgen von Pflichtverstößen des Inhabers der\nmehr als drei Jahre außer Betrieb setzen oder nut-       verliehenen Rechte.\nzen darf;                                           Die Einzelverleihung muß ferner die Bezeichnung des\n4. der Inhaber der verliehenen Rechte von der Fernmel-      Inhabers der verliehenen Rechte einschließlich seines Sit-\ndeanlage ausgehende Störungen unter Beachtung der       zes oder Wohnortes enthalten.\njeweils geltenden technischen Vorschriften zu beseiti-     (3) Ändert sich die Bezeichnung oder der Sitz oder\ngen hat;                                               Wohnort des Inhabers der verliehenen Rechte, so ist die\n5. der Inhaber der verliehenen Rechte die von der Verlei-   Verleihungsurkunde der Verleihungsbehörde zur Berichti-\nhung erfaßte Fernmeldeanlage oder Zusammenschal-       gung vorzulegen.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995                                1441\n§34                                (3) Der Verzicht (Absatz 1 Nr. 3) ist gegenüber der\nWiderruf der Verleihung                   Verleihungsbehörde schriftlich unter Rückgabe der Verlei-\nhungsurkunde, sofern die Verleihung in dieser Weise\n(1) Eine Verleihung kann über die in § 32 genannten       erfolgt ist, zu erklären.\nGründe hinaus ganz oder teilweise widerrufen werden,\nwenn der Inhaber der verliehenen Rechte seinen                                            §36\nVerpflichtungen aus der Verleihung nicht nachkommt\nRechtsübergang\noder gegen andere die Telekommunikation betreffende\nRechtsvorschriften nachhaltig verstößt.                         (1) Die Einzelverleihung wird dem Inhaber der verliehe-\n(2) Vor einem Widerruf hat die Verleihungsbehörde den     nen Rechte für seine Person erteilt. Sie ist nur mit schrift-\nInhaber der verliehenen Rechte unter Fristsetzung aufzu-     licher Zustimmung der erteilenden Behörde übertragbar.\nfordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen oder das           (2) Wird die Zustimmung erteilt, so gilt die Verleihung als\nbeanstandete Verhalten abzustellen.                          eine dem Rechtsnachfolger erteilte Verleihung.\n§35                                                          §37\nErlöschen der Verleihung                                Mitteilungs- und Anzeigepflichten\n(1) Die Verleihung erlischt                                  Änderungen in Person, Sitz und Namen des Inhabers\n1. mit Ablauf des Zeitraums, für den die Verleihung erteilt  der verliehenen Rechte sind der Verleihungsbehörde unter\nworden ist,                                              Beifügung der Verleihungsurkunde, sofern die Verleihung\n2. mit der unanfechtbaren Aufhebung der Verleihung,          in dieser Weise erfolgt ist, binnen eines Monats schriftlich\nanzuzeigen.\n3. mit Verzicht durch den Inhaber oder einen von ihm\nBevollmächtigten,\n4. nach Ablauf einer von der Verleihungsbehörde mit                                    Teil V\nunanfechtbarer Verfügung gesetzten, angemessenen\nFrist zur Inbetriebnahme der von der Verleihung erfaß-          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nten Fernmeldeanlage oder Zusammenschaltung.\n(2) Die Verleihungsbehörde kann auf Antrag die Frist                                    §38\nnach Absatz 1 Nr. 4 aus wichtigem Grunde verlängern,            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nwenn dadurch der mit der Fristsetzung verfolgte Zweck        in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer\nnicht gefährdet wird.                                        Kraft.\nBonn, den 19. Oktober 1995\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","1442                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVierundzwanzigste Verordnung\nzur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz\nVom 20. Oktober 1995\nAuf Grund des§ 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungs-       3. im Länderteil Saarland nach „Fachhochschule des\ngesetzes vom 1. September 1969 (BGBI. 1 S. 1556), der           Saarlandes\" eingefügt: ,.Hochschule der Bildenden\ndurch Gesetz vom 3. September 1970 (BGBI. 1 S. 1301)            Künste Saar\".\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:\nArtikel2\nArtikel 1\nDas Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-\nDie Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der        schung und Technotogie kann die Anlage zum Hochschul-\nFassung der Bekanntmachung vom 24. August 1981              bauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\n(BGBI. 1 S. 893), die zuletzt durch die Verordnung vom      ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\n6. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2851) geändert worden ist,      bekanntmachen. Es kann dabei die Bezeichnungen auf-\nwird wie folgt geändert:                                    gelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen fort-\nlassen und Änderungen von Bezeichnungen berücksich-\nMit Wirkung vom 1. Januar 1995 wird                         tigen sowie die Reihenfolge der Aufzählung der Hoch-\nschulen in den einzelnen Länderteilen vereinheitlichen.\n1. im Länderteil Berlin angefügt: ,,Katholische Fachhoch-\nschule Berlin\";\nArtikel3\n2. im Länderteil Niedersachsen nach „Fachhochschule\nHannover\" eingefügt: ,,Evangelische Fachhochschule          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nHannover\" und                                            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Oktober 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. Jürgen Rüttgers"]}