{"id":"bgbl1-1995-55-2","kind":"bgbl1","year":1995,"number":55,"date":"1995-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/55#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_55.pdf#page=14","order":2,"title":"Verordnung über Verleihungen zum Errichten und Betreiben privater Übertragungswege in öffentlichen Mobilfunknetzen (Mobilfunk-Telekommunikations-Verleihungsverordnung - MTVerleihV)","law_date":"1995-10-23T00:00:00Z","page":1446,"pdf_page":14,"num_pages":18,"content":["1446                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber Verleihungen zum Errichten und Betreiben\nprivater Übertragungswege in öffentlichen Mobilfunknetzen\n(Mobilfunk-Telekommunikations-Verleihungsverordnung - MTVerleihV)\nVom 23. Oktober 1995\nAuf Grund des§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über Fernmelde-     Mobilfunknetze zu errichten und zu betreiben und hierüber\nanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli       Mobilfunkdienste für die Öffentlichkeit zu erbringen, das\n1989 (BGBI. 1S. 1455), der durch Artikel 5 des Gesetzes     Recht, die im Rahmen ihrer Verleihungen für diese Netze\nvom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325) neu gefaßt         benötigten Übertragungswege selbst zu errichten und zu\nworden ist, verordnet qas Bundesministerium für Post und    betreiben und diese auch anderen Inhabern verliehener\nTelekommunikation nach Beteiligung des Regulierungs-        Rechte im Bereich des öffentlichen Mobilfunks, die eben-\nrates beim Bundesminister für Post und Telekommunika-       falls über dieses Recht verfügen, zur Verfügung zu stellen.\ntion:                                                          (2) Sollen die privaten Übertragungswege durch zuge-\n§1                              lassene Richtfunkanlagen errichtet und betrieben werden,\nerfolgt die Verleihung nur, sofern Frequenzen zugeteilt\nGeltungsbereich                        werden können.\nDiese Verordnung regelt die Verleihung der Befugnisse\nzur Errichtung und zum Betrieb privater Übertragungs-                                    §3\nwege in öffentlichen Mobilfunknetzen, die abweichend                                Regelungen\nvon§ 1 Abs. 2 des Gesetzes von anderen als der Deut-                      zum Verfahren der Verleihung\nschen Telekom AG errichtet und betrieben werden sollen.\nDas Verfahren der Verleihung richtet sich nach Teil IV\nder Telekommunikations-Verleihungsverordnung vom            ,\n§2                              19. Oktober 1995 (BGBI. I S. 1434).\nErrichten und Betreiben\nprivater Übertragungswege\nin öffentlichen Mobilfunknetzen                                             §4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\nkation verleiht auf Antrag denjenigen, denen nach § 2          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes das Recht verliehen worden       in Kraft und mit Ablauf des 31 . Dezember 1997 außer\nist, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentliche   Kraft.\nBonn, den 23. Oktober 1995\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995                               1447\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Zollkostenverordnung\nVom 24. Oktober 1995\nAuf Grund des § 178 Abs. 3 der Abgabenordnung vom            4. § 9 wird wie folgt geändert:\n16. März 1976 (BGBI. I S. 613), der durch Artikel 26 Nr. 43         a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310)\ngeändert worden ist, und des § 112 Abs. 3 des Gesetzes                  ,,§ 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt un-\nüber das Branntweinmonopol, der durch Artikel 7 des                      berührt.\";\nGesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1395) neu gefaßt              b) in Apsatz 3 werden nach den Wörtern „ Versendung\nworden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des                      der Waren\" die Wörter ,, , ausgenommen Postge-\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1                    bühren,\" eingefügt.\nS. 821) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n5. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                                  .,(1) Für die Verwahrung von Waren durch eine Zoll-\nDie Zollkostenverordnung vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1              stelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Sie\nS. 848, 1060, 1449), zuletzt geändert durch die Verord-            beträgt täglich:\nnung vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1129), wird wie folgt            1. im Postverkehr für jedes Paket 1,- DM;\ngeändert:\n2. bei Stückgütern 2,- DM für jede angefangenen\n100 Kilogramm, höchstens jedoch 50,- DM;\n1. § 3 wird wie folgt gefaßt:\n3. für andere Sendungen, sogenannte Ladungen,\n.,§3                                      0,25 DM für jede angefangenen 100 Kilogramm,\nDie Stundengebühr beträgt:                                      mindestens jedoch 12,50 DM.\"\n1. für Begleitungen einschließlich der Zeit des Rück-\n6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nwegs und für Bewachungen 30,- DM;\n.,(2) Die Schreibauslagen betragen unabhängig von\n2. für andere Amtshandlungen 34,- DM.\"\nder Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten 1,- DM\nje Seite und für jede weitere Seite 0,30 DM.\"\n2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die Monatsgebühr beträgt:                            7. In § 12 Abs. 1 wird der Gebührenrahmen „50,- DM bis\n500,- DM\" durch einen Gebührenrahmen „60,- DM bis\n1. für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen\nDienstes 4 200,- DM;\n600,- DM\" ersetzt.\n2. für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren\nDienstes 4 800,- DM;                                    8. Der Gebührentarif für Untersuchungen - Anlage zu § 9\nAbs. 1 - wird wie aus der Anlage zu dieser Verordnung\n3. für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen                  ersichtlich gefaßt.\nDienstes 4 900,-DM.\"\nArtikel2 ·\n3. In § 8 wird der Gebührensatz „4,- DM\" durch den\nGebührensatz „5,- DM\" ersetzt.                                 Diese Verordnung tritt am 1. November 1995 in Kraft.\nBonn, den 24. Oktober 1995\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nJ. Stark","1448                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 8)\nGebührentarif für Untersuchungen\n- Anlage      zu § 9   Abs. 1 -\nInhalt\nVorbemerkungen\nA.      Physikalische und·physikochemische Messungen und Untersuchungen\nB.      Chemische Untersuchungen\nC.      Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften\nD.      Untersuchung von Spinnstoffen und Waren daraus\nE.      Eisen, Ferrolegierungen und Stahl\nF.      Alkohole, Branntweinmonopol (Chemisch-Technische Besttmmungen - CTB)\nG.      Mineralöl\nVorbemerkungen\n(1) Die Untersuchungsgebühr bemißt sich für den Aufbau der Untersuchungsanlage, die Untersuchung der Ware, den\nAbbau und die Reinigung der Untersuchungsanlage sowie die Dokumentation des Untersuchungsergebnisses nach den\nin den Abschnitten A bis G aufgeführten Sätzen. Vermindert sich der zur Durchführung der Untersuchung erforderliche\nAufwand durch Reihenuntersuchungen von Waren gleicher oder ähnlicher Art erheblich, so werden die Gebührensätze\nmit Ausnahme der Grundgebühren entsprechend, höchstens bis zur Hälfte der Sätze, ermäßigt.\n(2) Sind für Untersuchungen Gebührensätze nicht festgesetzt oder ist im Gebührentarif bestimmt, daß die Gebühr\nnach dem Zeitaufwand (nZ) zu bemessen ist, so sind als Stundensätze zugrunde zu legen:\na) für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte                                             92,- DM,\nb) für sonstige Bedienstete                                                                                  60,-DM.\nAngefangene Viertelstunden werden auf Viertelstunden aufgerundet; Untersuchungsgebühren in Höhe von über\n100,- DM werden auf durch fünf teilbare Beträge abgerundet.\n(3) Zu den Untersuchungen rechnen auch aufwendige Probenvorbereitungen, nach Sachlage erforderliche Begutach-\ntung von Waren anhand von Zeichnungen, Prospekten, Angaben des Antragstellers oder des Anmeldepflichtigen usw.\nsowie die Auswertung von Analyseergebnissen und -zeugnissen. Für diese Untersuchungen und die Dokumentation\ndes Ergebnisses werden Gebühren nach dem Zeitaufwand angesetzt. Im Zusammenhang mit Warenuntersuchungen\naufgewendete Zeiten für Literaturstudium, Besprechungen und dergleichen sind für die Gebührenberechnung nur zu\nberücksichtigen, soweit die betreffenden Tätigkeiten nicht über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung sind.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995                            1449\nNummer des          DM                    Art der Untersuchung\nGebührentarifs\nA. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen\n1                                         Längen- bzw. Dickenmessungen\nu                   16,-                  - mit Mikrometer\n1.2                 32,-                  - andere\n2                                         Siebanalyse (nach DIN 1171 und 4188)\n2.1                 32,-                  - erste Fraktion\n2.2                 16,-                  - jede weitere Fraktion\n3                                         Bestimmung der Dichte flüssiger und fester Körper\n3.1                 16,-                  - mit der Spindel\n3.2                 33,-                  - mit dem Pyknometer\n3.3                 56,-                  - nach dem Schwebeverfahren\n3.4                 16,-                  - nach dem Schüttgewicht (augenscheinliche Dichte)\n3.5                 16,- zusätzlich       - nach der Schwingquarzmethode\nGrundgebühr 10,-\n4                   12,-                  Löslichkeitsverhalten in Wasser, Säuren, Laugen oder in organischen Löse-\nmitteln, qualitativ, je Versuch\n5                                         Bestimmung des pH-Wertes\n5.1                 12,-                  - mit Indikatoren\n5.2                 35,-                  - elektrometrisch\n6                   nZ                    Schmelzpunktbestimmung\n7                   nZ                    Siedepunktbestimmung\n8                                         Destillation\n8.1                 64,-                  - einfache Destillation bei normalem Druck\n8.2                 nZ                    - andere\n9                   90,-                  Extraktion oder Perforation\n10                  nZ                    Molekulargewichtsbestimmung\n11                                        Bestimmung der Viskosität\n11.1                64,-                  - einfach\n11.2                nZ zusätzlich         - aufwendig\nGrundgebühr 15,-\n12                                        Messungen mit dem\n12.1                16,-                  - Refraktometer\n12.2                32,- zusätzlich       - Colorimeter/Photometer\nGrundgebühr 10,-\n12.3                32,- zusätzlich       - Nephelometer\nGrundgebühr 10,-\n12.4                32,- zusätzlich       - Polarimeter\nGrundgebühr 15,-\n12.5                                      - Spektrographen oder Spektralphotometer\n12.5.1              nZ zusätzlich         - - UVNIS-Spektralphotometer\nGrundgebühr 20,-\n12.5.2              nZ zusätzlich         - - lnfrarotspektralphotometer\nGrundgebühr 35,-\n12.5.3              nZ zusätzlich         - - Kernresonanzspektrometer\nGrundgebühr 30,-","1450                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nNummerdes          DM                  Art der Untersuchung\nGebührentarifs\n12.5.4             nZ zusätzlich       - - Massenspektrometer\nGrundgebühr 70,-\n12.5.5             nZ zusätzlich       - - Atomabsorptionsspektralphotometer\nGrundgebühr 50,-\n12.5.6             nZ zusätzlich       - - Röntgenspektrometer\nGrundgebühr 75,-\n12.5.7             nZ zusätzlich       - - Diffraktometer\nGrundgebühr 90,-\n12.5.8             nZ zusätzlich       - - andere\nGrundgebühr 40,-\n13                                     Messung der Radioaktivität\n13.1               18,-                - mit dem Geiger-Müller-Zählrohr\n13.2               nZ zusätzlich       - anders\nGrundgebühr 70,-\n14                                     Chromatographische Bestimmungen\n14.1               nZ zusätzlich       - mit dem Gaschromatographen\nGrundgebühr 30,-\n14.2               nZ zusätzlich       - mit dem Hochdruckflüssigkeitschromatographen\nGrundgebühr 40,-\n14.3               nZ                  - andere\n15                 82,- zusätzlich     Polarographische Bestimmungen\nGrundgebühr 10,-\n16                                      Elektrophoretische Bestimmungen\n16.1               nZ                  - qualitativ\n16.2               nZ zusätzlich       - quantitativ\nGrundgebühr 20,-\n17                 nZ                   Mikroskopische Untersuchungen\n18                nZ                   Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen,\nanderweit nicht genannt\nB. Chemische Untersuchungen\n1                                      Bestimmung des Abdampfrückstands\n1.1               17,-                 - einfach\n1.2               49,-    _            - aufwendig\n2                                      Bestimmung des Wassers bzw. wasserfreien Stoffs in anderer Weise als\nnach Nr. B.1\n2.1               32,-                 - mittelbar aus der Dichte\n2.2               63,-                 - durch Xylol-Destillation\n2.3               54,- zusätzlich      - nach der Methode von K. Fischer\nGrundgebühr 15,-\n2.4               49,-                 - nach ISO-Verfahren 1442-1973\n3                                      Bestimmung der Asche\n3.1               45,-                 - Gesamtasche\n3.2               60,-                 - Sulfatasche\n3.3                nZ                  - anders","Nr. 55- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995                             1451\nNummer des     DM                    Art der Untersuchung\nGebührentarifs\n4                                    Nachweis von Anionen und Kationen, soweit nicht an anderer Stelle erfaßt,\nje Einzelnachweis\n4.1            16,-                  - einfache Untersuchung\n4.2            nZ                    - aufwendige Untersuchung\n5                                    Elementaranalyse, einschließlich quantitativer Bestimmungen von Ionen\nund funktionellen Gruppen (ausgenommen Untersuchungen nach Ab-\nschnitt E)\n5.1            32,-                  - qualitativer Nachweis je Element\n5.2                                  - quantitative Analysen\n5.2.1          25,- zusätzlich       - - Kohlenstoff, Wasserstoff oder Gesamtstickstoff\nGrundgebühr 10,-            (soweit nicht unter Nr. 8.6.1 erfaßt), je Element\n5.2.2          64,-                  - - Schwefel (ausgen. Untersuchungen nach Nr. 8. 12)\n5.2.3          64,-                  - - Halogene\n5.2.4          80,-                  - - Phosphor, auch Phosphate\n5.2.5          90,-                  - - Methoxylgruppen\n5.2.6          nZ                    - - andere Bestimmungen, ausgenommen solche der Nr. B. 6\n6                                    Bestimmung von Stickstoffverbindungen\n6.1            63,-                  - Gesamtstickstoff nach Kjeldahl\n6.2            82,-                  - Eiweißstickstoff\n6.3            95,-                  - Kollagen\n7                                    Bestimmung der Kohlenhydrate\n7.1            16,-                  - qualitative Prüfung\n7.2            140,-                 - Gesamtmenge der wasserlöslichen, stickstoff- und aschefreien Extrakt-\nstoffe\n7.3            48,-                  - Gesamtmenge der direkt reduzierenden Zucker\n7.4            64,-                  - Gesamtzucker, nach Inversion\n7.5            82,-                  - Gesamtzucker nach der Methode von Lane und Eynon\n7.6                                  - mit dem Polarimeter\n7.6.1          63,- zusätzlich       - - polarimetrisch ermittelter Reinheitsgrad, in Weiß- und Rohzucker\nGrundgebühr 15,-\n7.6.2          115,- zusätzlich      - - Rendementbestimmung von Rübenrohzucker\nGrundgebühr 15,-\n7.6.3          33,- zusätzlich       - - Rendementbestimmung von Rohrrohzucker\nGrundgebühr 15,-\n7.6.4          70,- zusätzlich       - - Polarisation vor und nach der Inversion\nGrundgebühr 15,-\n7.6.5                                - - Bestimmung von Rübenzucker und Stärkesirup\n7.6.5.1        175,- zusätzlich      - - - mit Bestimmung von Stärkesirup\nGrundgebühr 15,-\n7.6.5.2        88,- zusätzlich       - - - ohne Bestimmung von Stärkesirup\nGrundgebühr 15,-\n7.6.6          63,- zusätzlich       - - stärkezuckerhaltige, rübenzuckerfreie Waren\nGrundgebühr 15,-           (direkte Polarisation der Ware und des verwendeten Stärkezuckers)\n7.7            140,-                 - Dextrine\n7.8                                  - Stärke\n7.8.1          75,- zusätzlich       - - polarimetrisch\nGrundgebühr 15,-","1452                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nNummerdes      DM                     Art der Untersuchung\nGebührentarifs\n7.8.2          nZ                      - - anders (s. a. Nr. B. 13.1)\n7.9            90,- zusätzlich         - Rohfaser\nGrundgebühr 10,-\n7.10                                  - andere Monosaccharide und zuckerähnliche Polysaccharide\n7.10.1         35,- zusätzlich        - - polarimetrisch\nGrundgebühr 15,-\n7.10.2         50,-                    - - direkt reduzierend\n7.10.3         nZ                      - - anders\n8                                      Öle, Fette, Wachse und dergleichen\n8.1                                    - Gesamtfett\n8.1.1          90,-                    - - direkte Extraktion\n8.1.2          115,-                   - - Extraktion nach Aufschluß\n8.2            44,-                    - Säuregrad, Säurezahl, freie Fettsäure\n8.3            63,-                    - Verseifungszahl\n8.4            125,-                   - Unverseifbares\n8.5            63,-                    - Iodzahl\n8.6            82,-                    - Acetylzahl oder Hydroxylzahl\n8.7            95,-                    - Epoxidsauerstoff\n9                                      Kaffee, Tee und deren Zubereitungen\n9.1            82,-                    - wasserlösliche Stoffe (Extraktausbeute)\n9.2            160.-                   - Coffein\n10            nZ                      Bestimmung von Provitaminen und Vitaminen\n11            nZ                      Kunststoffe\n12                                    Kautschuk und Kautschukwaren\n12.1          32,-                    - Weber-Test\n12.2          70,-                    - Bestimmung des Gewebeanteils\n12.3          120,-                   - Gesamtschwefel\n12.4          115,-                   - Schwefel im Aceton- oder Chloroformextrakt\n12.5          150,- zusätzlich        - Herstellung von Kautschukmischungen und anschließende Vulkanisation\nGrundgebühr 60,-\n12.6          75,- zusätzlich         - Bestimmung der Zerreißfestigkeit und der bleibenden Dehnung\nGrundgebühr 40,-\n13                                    Enzymatische Bestimmung\n13.1          125,..:. zusätzlich     - vonStärke\nGrundgebühr 15,-\n13.2          nZ zusätzlich           - andere\nGrundgebühr 15,-\n14            180,- zusätzlich         Immunologische Bestimmungen\nGrundgebühr 20,-\n15            nZ                       Chemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995                             1453\nNummerdes          DM                   Art der Untersuchung\nGebührentarifs\nC. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften\n1                  94,-                 Bestimmung des Trockenstoffs von Tomatensaft\n2                  82,-                 Ermittlung des Gesamttrockenstoffs und des Gehalts an Alkohol in Weinen\nund Wermutweinen usw.\n3                  26,-                 Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Rohtabak\n4                 32,-                  Untersuchung des Weinessigs auf den Gehalt an wasserfreier Essigsäure\n5                  nZ                   Untersuchung von Vergällungsmitteln auf Eignung zum Ungenießbarmachen\nvon Casein, Albumin und Eiweißstoffen der Hülsenfrüchte (sog. pflanzliches\nCasein), je Vergällungsmittel\n6                                       Bestimmung des Schälgrades\n6.1               53,-                  - geschälte Getreidekörner\n6.2               140,-                 - perlförmig geschliffene Getreidekörner\n7                 32,-                  Nachweis von Peroxidase\n8                  115,-                Fallzahl nach Hagberg\n9                  155,-                Feststellung von Weichweizenmehl und -grieß in Teigwaren (nach der\nMethode Young und Gilles, abgeändert durch Bernaerts und Gruner)\n10                175,-                 Untersuchung von Olivenölen\n11                45,-                  Untersuchung von Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder\nNüssen) auf Aktivierung\n12                130,-                 Untersuchung von Kieselgur, Tripel und dergleichen auf Aktivierung\n13                32,-                  Feststellung des Quadratmetergewichts von Papieren\n14                170,- zusätzlich      Feststellung von Ummagnetisierungsverfusten bei Elektroblechen\nGrundgebühr 30,-\nD. Untersuchung von Spinnstoffen und Waren daraus\n1                                       Ermittlung der Länge und Breite von Geweben, Gewirken, Gestricken und\nanderen textilen Flächengebilden\n1.1               32,-                  - von weniger als 20 m Länge\n1.2               nZ                    - andere\n2                 nZ                    Gewichtsbestimmung von Gewirken, Gestricken, Geweben und von\nanderen textilen Flächengebilden (Flächengewicht je Quadratmeter)\n3                 32,-                  Messung der Dicke textiler Flächengebilde (10 Messungen bei einem Meß-\ndruck)\n4                 190,-                 Messung der Faserlänge (einschließlich Diagramm)\n5                 nZ                    Bestimmung der Kapillarzahl von Chemiespinnfäden","1454                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nNummerdes      DM        Art der Untersuchung\nGebührentarifs\n6                        Messung des Faserdurchmessers in Mikroprojektion der Längsansicht,\nBestimmung der Wollfeinheit, Garnnummer-Bestimmung, Titer-Bestimmung\n6.1            40,-      - je 100 Messungen\n6.2            65,-      - mit Diagramm\n6.3            55,-      - bei Mischungen\n6.4            85,-      - mit Diagramm\n7                        Bestimmung der mittleren Feinheit von Chemiespinnfäden\n(10 bis 20 BündeQ zu je 50 Fäden\n7.1            82,-      - einfach\n7.2            130,-     - bei Entnahme aus Garn\n7.3            160,-     - Mischgarne\n8                        Bestimmung der Feinheit und Höchstzugkraft von Garnen, Zwirnen und\nverwandten Erzeugnissen\n8.1            nZ        - Feinheit\n8.2            nZ        - feinheitsbezogene Höchstzugkraft\n9              nZ        Bestimmung der Drehung von Garnen und Zwirnen sowie der Längen-\nänderung beim Aufdrehen\n10             nZ        Ermittlung der Art und des Aufbaus von Fäden\n11             nZ        Ermittlung der Fadendichte in Geweben\n12             nZ        Ermittlung der Maschendichte von Gewirken und Gestricken\n13             nZ        Ermittlung der Gewebebindung\n14             32,-      Ermittlung der Florhöhe\n15                       Quantitative Bestimmung der Anteile von Fasermischungen\n15.1           nZ        - physikalisch (Ausleseverfahren)\n15.2                     - chemisch\n15.2.1         125,-     - - mittels Säuren oder Laugen\n15.2.2         190,-     - - mittels organischer Lösemittel\n15.2.3         nZ        - - andere Verfahren\n16                       Ermittlung der Begleitstoffe\n16.1           nZ        - qualitative Untersuchung\n16.2           nZ        - quantitative Untersuchung\n17             13,-       Fluoreszenz-Untersuchung im UV\n18                       Qualitativer mikrochemischer Nachweis von Spinnstoffen, je Garn\n18.1          33,-      - Wolle, Baumwolle, Seide, Bastfasern\n18.2          nZ        - andere\n19            nZ         Physikalische und chemische Untersuchungen und Bestimmungen bei\nSpinnstoffen und Waren daraus, anderweit nicht genannt","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995                             1455\nNummerdes           DM                    Art der Untersuchung\nGebührentarifs\nE. Eisen, Fenolegierungen und Stahl\n1                   50,- zusätzlich       Qualitative Untersuchung\nGrundgebühr 30,-\n2                                         Quantitative Bestimmung\n2.1                 40,- zusätzlich       - des Gehalts an Kohlenstoff\nGrundgebühr 20,-\n2.2                 90,-                  - des Gehalts an Phosphor\n2.3                 65,-                  - des Gehalts an Schwefel\n2.4                 110,- zusätzlich      - des Gehalts an anderen Elementen Oe Element)\nGrundgebühr 40,-\nF. Alkohole, Branntweinmonopol (Chemisch-Techn. Bestimmungen - CTB)\n1                                         Ermittlung des Alkoholgehaltes,\n1.1                                       - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser weder Extraktstoffe noch\nflüchtige Stoffe enthält\n1.1.1               13,-                  - - mit dem Alkoholometer nach M 1 (CTB)\n1.1.2               50-                   - - mit dem Pyknometer nach M 3.1 (CTB)\n'\n1.2                                       - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser nur nicht flüchtige Extrakt-\nstoffe enthält\n1.2.1               60,-                  - - nach Abtrieb mit dem Alkoholometer nach M 2 (CTB)\n1.2.2               82,-                  - - nach Abtrieb mit dem Pyknometer nach M 3.2 (CTB)\n1.3                                       - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthält\n1.3.1               100,-                 - - nach M 3.3.1 und M 3.3.2 (CTB)\n1.3.2               33,-                  - - Zuschlag für Prüfung nach M 3.3.3 (CTB)\n1.3.3               25,-                  - - Zuschlag für Ermittlung des Alkoholgehaltes in Spraydosen\n2                                         Ermittlung des Extraktgehaltes in Alkohol und alkoholhaltigen Erzeugnissen\n2.1                 46,-                  - als Abdampfrückstand\n2.2                 46,-                  - als Zucker über den Destillationsrückstand aus der Dichte\n3                                         Sensorische Prüfung auf Aussehen, Geruch und Geschmack\n3.1                 33,-                  - bei Einzelprüfungen\n3.2                 115,-                 - bei Dreiecksprüfungen nach DIN 10951\n4                   38,-                  Bestimmung der Permanganat~Entfärbungszeit in Neutralalkohol nach Ab-\nschnitt 6 CTB\n5                                         Bestimmung der Aldehyde in Neutral- und Rohalkohol\n5.1                 90,-                  - nach Abschnitt 6 CTB (mit Reagenz nach Schiff)\n5.2                 90,-                  - nach Abschnitt 6 CTB (mit Hydroxyfaminhydrochlorid)\n6                                         Bestimmung der höheren Alkohole (Fuselöl) in Neutral- und Rohalkohol\n6.1                 38,-                  - Fuselölgehalt gern.§ 204 80\n6.2                 125,-                 - Fuselöltest nach Komarowsky (Abschn. 6 CTB)\n6.3                 100,- zusätzlich      - Zusammensetzung des Fuselöls (gaschromatographisch)\nGrundgebühr 20,-\n7                   84,-                  Bestimmung der Gesamtsäure in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6\nCTB","1456                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nNummerdes                   DM                   Art der Untersuchung\nGebührentarifs\n8                           130,-                Bestimmung der Ester in Neutralalkohol nach Abschnitt 6 CTB\n9                                                Bestimmung der flüchtigen Basen in Neutral- und Rohalkohol\n9.1                         130,-                - nach Abschnitt 6 CTB (Methode nach Conway)\n9.2                         105,-                - nach Abschnitt 6 CTB (mit Reagenz nach Neßler)\n10                          120,-                Bestimmung des Methanols in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6\nCTB\n11                          78,-                 Bestimmung des Furfurals in Neutralalkohol (qualitativ) nach Abschnitt 6\nCTB\n14\n12                                               Ermittlung des C-Gehalts in Ethanol und alkoholhaltigen Erzeugnissen\n12.1                        320,- zusätzlich     - bei einem Alkoholgehalt bis 85 % vol\nGrundgebühr 40,-\n12.2                        260,- zusätzlich     - bei einem Alkoholgehalt von mehr als 85 % vol\nGrundgebühr 40,-\n13                                               Untersuchung von Vergällungsmitteln nach Abschnitt 9.5 CTB\n13.1                        65,-                 - mit einfachem Aufwand\n13.2                        82,-                 - mit mittlerem Aufwand\n13.3                        110,- zusätzlich     - mit erhöhtem Aufwand (gaschromatographisch)\nGrundgebühr 15,-\n13.4                        nZ                   - besonderer Art\nG. Mineralöl\n1                           110,-                Destillation nach ASTM D 86/DIN 51 571 *)\n2                           80,-                 Flammpunkt nach Abel-Pensky, DIN 51 755 *)\n3                                                Farbzahl\n3.1                         33,-                 - nachASTM D 1500/DIN 51 578 *)\n3.2                         49,-                 - nach Verdünnung\n4                           65,-                 Sulfatasche nach ASTM D 874/DIN z. 8. 51 575 *)\n5                           125,-                Verseifungszahl, potentiometrisch, nach ASTM D 939 *)\n6                           130,-                Pourpoint nach ASTM D 971\n7                           125,-                Ölgehalt in Paraffin nach ASTM D 721/1SO 2908 *)\n8                           120,-                Schwefelgehalt, z. B. nach ASTM D 1266 oder DIN 51 768 *)\n9                           65,-                 Erstarrungspunkt am rotierenden Thermometer nach ASTM D 938/\nDIN 51556 *)\n10                          80,-                 Tropfpunkt nach Ubbelohde, DIN 51 801 *)\n11                          90,-                 Nadelpenetration nach ASTM D 5/DIN z. B. 1995 U 3 *)\n12                          120,-                Walk-Konuspenetration nach ASTM D 217/DIN 51 804 1\n13                          90,-                  Konuspenetration nach ASTM D 937/DIN 51 580 *)\n14                          95,-                  Bromzahl, elektrometrisch oder nach DIN 51 774 *)\n15                          165,- zusätzlich      Bestimmung des Farbstoffgehaltes im Zusammenhang mit der Heizöl-\nGrundgebühr 45,-      kennzeichnung\n16                          130,- zusätzlich      Bestimmung des Furfurolgehaltes im Zusammenhang mit der Heizöl-\nGrundgebühr 10,-      kennzeichnung\n17                         65,- zusätzlich       Bestimmung des Bleigehaltes nach DIN 51 769 *)\nGrundgebühr 45,-\n18                         nZ                    Mineralöluntersuchungen, anderweit nicht genannt\n•> oder vergleichbare Methoden","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995                          1457\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Zweiradmechaniker-Handwerk\n(Zweiradmechanikermeisterverordnung - ZwrMechMstrV)\nVom 24. Oktober 1995\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der            11. Kenntnisse der Arten und des Aufbaues von Motoren\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                 und Fahrgestellen sowie der dazugehörigen Aggre-\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des       gate,\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) geän-\n12. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk-, Betriebs-\ndert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des         und Hilfsstoffe,\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom              13. Kenntnisse der berufsbezogenen Kraft- und Schmier-\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-            stoffe,\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem        14. Kenntnisse des Verbrennungsprozesses in Verbren-\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung           nungsmotoren, insbesondere der Schadstoffreduzie-\nund Technologie:                                                 rung,\n15. Kenntnisse der Bremssysteme, insbesondere in\n1. Abschnitt                               bezug auf den Bremsweg und die Bremszeit,\nBerufsbild                            16. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nStraßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszu-\nlassungsordnung,\n§1\n17. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nBerufsbild\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\n(1) Dem Zweiradmechaniker-Handwerk sind folgende          18. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, insbeson-\nTätigkeiten zuzurechnen:                                         dere der ISO, des DIN und des VDE, der berufsbezo-\n1. Entwicklung, Entwurf, Herstellung, Montage, Umbau             genen technischen Regeln, des Wasserrechts, des\nund Instandhaltung von Zweirad- und Dreiradfahr-              Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes, des\nzeugen, insbesondere von Fahr- und Krafträdern sowie          Brandschutzes und der Abfallbeseitigung sowie der\nihren Beiwagen und Anhängern sowie von Spezial- und           rationellen Energieverwendung,\nKinderfahrzeugen,                                        19. Kenntnisse des Rechts der Gerätesicherheit, der Pro-\n2. ln,standhaltung von Verbrennungsmotoren im statio-            dukthaftung und des Qualitätsmanagements,\nnären und mobilen Einsatz,                               20. Kenntnisse der Bestimmungen von Sicherheitsvor-\n3. Einbau von Zubehör und Zusatzeinrichtungen in Zwei-           kehrungen für Schweißarbeiten an Fahrzeugen und\nrad- und Dreiradfahrzeugen.                                   Fahrzeugteilen,\n(2) Dem Zweiradmechaniker-Handwerk sind folgende          21. Kenntnisse der berufsbezogenen hydraulischen,\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                         pneumatischen und elektrischen Schaltpläne,\n1. Kenntnisse der berufsbezogenen Mechanik,                22. Kenntnisse der Warmbehandlung von Metallen, ins-\n2. Kenntnisse der berufsbezogenen Festigkeitslehre,             besondere der Gefügeveränderung beim Schweißen\nund Löten,\n3. Kenntnisse der berufsbezogenen Maschinenelemente\nsowie Werkzeug- und Maschinenkunde,                     23. Kenntnisse der Fügeverfahren,\n4. Kenntnisse der berufsbezogenen Anwendung der            24. Kenntnisse der Verfahren zur Feststellung von\nHydraulik,                                                  Störungen und Fehlern bei Zweiradfahrzeugen,\n5. Kenntnisse über Pneumatik,                              25. Kenntnisse der Energieeinsparung beim Betrieb von\nKrafträdern,\n6. Kenntnisse über Elektrotechnik und Elektronik,\n26. Kenntnisse der Arbeitsvorbereitung und der betriebs-\n7. Kenntnisse der Anwendung und Funktion elektro-               wirtschaftlichen Berechnungen in Zweiradmechani-\ntechnischer und elektronischer Bauteile und Bau-             kerbetrieben,\ngruppen in Zweirad- und Dreiradfahrzeugen,\n27. Kenntnisse der Schadensbeurteilung und -regulie-\n8. Kenntnisse der berufsbezogenen Meß-, Steuerungs-             rung sowie des Anfertigens von Kostenvoranschlä-\nund Regeltechnik sowie der Anwendung von Meß-                gen,\nund Prüfgeräten,\n28. Berechnen physikalischer Größen,\n9. Kenntnisse der berufsbezogenen Oberflächenbehand-\nlung und des Oberflächenschutzes,                       29. Anfertigen und lesen von Skizzen, technischen\nZeichnungen, Arbeitsplänen, Schemata, Sinnbildern\n10. Kenntnisse der Arten, der Funktionsweise und des             und Schaltplänen,\nAufbaues von Zweirad-, Dreirad- und Spezialzwei-\nradfahrzeugen sowie von motorbetriebenen Geräten        30. spanabhebendes und spanloses Be- und Verarbeiten\nund ihren Bauteilen, Baugruppen und Zusatzeinrich-           von Stählen, NE-Metallen und Kunststoffen,\ntungen,                                                 31. Wärmebehandeln von Stählen und NE-Metallen,","1458                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n32. Herstellen und Sichern von lösbaren und unlösbaren             die ermittelten Schäden, die benötigten Ersatzteile und\nVerbindungen, inbesondere durch Schrauben, Stif-            der Arbeitszeitaufwand in einem Berichtsprotokoll\nten, Keilen, Nieten, Kleben, Weich- und Hartlöten,          festzuhalten sowie ein Kostenvoranschlag zu fertigen,\nGasschweißen, Schutzgas- und Lichtbogenhand-            3. eine Baugruppe eines Zweiradfahrzeuges reparieren;\nschweißen,                                                  dabei sind die ennittelten Schäden, die benötigten\n33. manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitung in der           Ersatzteile und der Arbeitszeitaufwand in einem\nZweiradtechnik, insbesondere Drehen, Fräsen und             Berichtsprotokoll festzuhalten sowie ein Kostenvoran-\nSchleifen,                                                  schlag zu fertigen,\n34. Behandeln von Oberflächen im Zusammenhang mit              4. ein Dreiradfahrzeug erstellen und zusammenbauen\nInstandsetzungsarbeiten,                                    unter Anfertigung des Spezial-Hinterbaues; dabei ist\nder Hinterbau mit dem vorgefertigten Rahmen zu ver-\n35. Handhaben von Spezialwerkzeugen sowie von Meß-,                schweißen und zu richten, die Profile sollen dabei\nPrüf- und Einstellgeräten,\ngebogen, geschweißt oder gelötet, gerichtet und\n36. Vennessen und Richten von Zweirad- und Dreirad-                gefräst werden,\nfahrzeugen und ihren Teilen,                            5. eine Speichenrad-Zentriereinrichtung oder eine Rah-\n37. PrOfen, Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von                  menmeßlehre anfertigen, die im Zusammenwirken\nStörungen und Schäden an den in Absatz 1 genann-            ihrer Teile eine Funktion erfüllen muß, durch verschie-\nten Fahrzeugen,                                             dene manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren,\n38. Demontieren, Einbauen, Einstellen und Montieren von        6. eine Auswuchteinrichtung für Laufräder oder eine\nFahrzeugteilen und Baugruppen,                              hydraulische oder mechanische Preßvorrichtung\nanfertigen, die im Zusammenwirken ihrer Teile eine\n39. Ausrüsten von Zweirad- und Dreiradfahrzeugen mit               Funktion erfüllen muß, durch Umformen sowie ver-\nZubehör und Zusatzeinrichtungen,\nschiedene manuelle und maschinelle Fertigungsver-\n40. Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbeson-             fahren,\ndere der Werkzeuge, Vorrichtungen, Geräte, Maschi-      7. einen Kettennietenzieher für Zweiradfahrzeuge durch\nnen und Anlagen.                                            verschiedene maschinelle Fertigungsverfahren und\nF0getechniken anfertigen,\n2. Abschnitt                        8. einen gedrehten oder gefrästen Aufnahmeflansch\nanfertigen für nicht selbstgelagerte Kraftrad-Laufräder\nPrüfungsanforderungen                         oder einer Abziehvorrichtung mit einem auf der Dreh-\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung                maschine geschnittenen Gewinde.\n§2                                                           §4\nGliederung, Dauer und Bestehen                                          Arbeitsprobe\nder praktischen Prüfung (Teil 1)\n(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann-\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen ten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, aus-\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung          zuführen:\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\n1. Gas- und Schutzgasschweißen eines Werkstückes von\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\nein bis zwei Millimeter Stärke und einer Länge von 150\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht       Millimeter sowie Hartlöten einer Rahmenverbindung\nlänger als vier Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-          einschließlich der Vorbereitung der Schweiß- und Löt-\nprobe nicht länger als acht Stunden dauern.                       arbeiten,         ··\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1      2. Zusammenbauen eines Getriebes oder eines Motors\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-           mit Ausmessen des Achsialspiels sowie Montieren von\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                              Lagern und Wellendichtungen,\n3. Einspeichen, Zentrieren und Spannen eines Speichen-\n§3                                 oder eines Motorradlaufrades,\nMeisterprüfungsarbeit                    4. Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Störungen\nAls Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend            an einer mechanisch, hydraulisch oder elektrisch wir-\ngenannten Arbeiten, davon eine nach den Nummern 1 bis 4           kenden Anlage und Eintragung der Ist-Soll-Werte ins\nund eine nach den Nummern 5 bis 8, anzufertigen:                  Protokoll,\n1. einen Verbrennungsmotor eines Kraftrades reparieren;       5. Ennitteln und Beheben von Störungen an einer Verga-\ndabei ist ein Zylinderkopf instandzusetzen und eine            ser- oder Einspritzanlage eines Kraftrades und Erstel-\nFunktionsprüfung des gesamten Motors durchzu-                 len eines Protokolls; dabei sind die Vorgaben der Her-\n. steller zu beachten,\nführen; ferner sind die ermittelten Schäden, die\nbenötigten Ersatzteile und der Arbeitszeitaufwand in     6. Ermitteln und Beheben von Störungen und Einstellen\neinem Berichtsprotokoll festzuhalten sowie ein                einer Zündanlage nach den Vorgaben der Hersteller.\nKostenvoranschlag zu fertigen,\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\n2. ein Fahrwerk. mit Bremsanlage eines Zweiradfahrzeu-        und Kenntnisse zu prüfen, die In der Meisterprüfungsar-\nges reparieren; dabei ist der Rahmen auf Maßhaltigkeit    beit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nnach der Vorgabe des Herstellers zu prüfen; ferner sind   konnten.","Nr. 55-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995                                 1459\n§5                                   m) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nund des Arbeitsschutzes;\nPrüfung\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)             4. Werkstoffkunde:\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-        Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung,\nfungsfächern nachzuweisen:                                         Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der Werk-,\nBetriebs- und Hilfsstoffe;\n1. Technische Mathematik:\na) Berechnung physikalischer Größen, inbesondere            5. Kalkulation:\nvon Druck, Kraft, Arbeit, Drehzahl, Geschwindig-            Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\nkeit, Drehmoment, Leistung, Übersetzung, Wir-               Preisbildung wesentlichen Faktoren.\nkungsgrad, Spannung, Stromstärke und Wider-\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nstand,\nführen.\nb) Berechnungen aus der Mechanik und Festigkeits-\nlehre, insbesondere von Kräften, Spannungen,               (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nTorsionsmomenten, Biegemomenten und Quer-               als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\nschnitten;                                              als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\n2. Technisches Zeichnen:                                       werden.\na) Lesen von Skizzen, Zeichnungen und Diagrammen\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nsowie von Schalt- und Funktionsplänen,\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nb) Anfertigen von Skizzen, technischen_Zeichnungen          gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nund Arbeitsplänen,\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nc) Anfertigen eines elektrischen Schaltplanes;              sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\n3. Fachtechnologie:                                            Absatz 1 Nr. 3.\na) Fahrzeugkunde,\nb) berufsbezogene Mechanik und Festigkeitslehre,                                    3. Abschnitt\nc) berufsbezogene Maschinenelemente sowie Werk-                        Übergangs- und Schlußvorschriften\nzeug- und Maschinenkunde,\nd) Elektrik und Elektronik sowie ihre Bauteile an                                        §6\nZweirädern und Dreiradfahrzeugen,\nÜbergangsvorschrift\ne) lösbare und unlösbare Verbindungen, insbeson-\ndere Schrauben, Klemmen, Kleben, Löten und                 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nSchweißen,                                              fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nf)  Funktion und Anwendung der Meß- und Prüfgeräte          zu Ende geführt.\nsowie der Werkzeuge,                                                                 §7\ng) berufsbezogene Hydraulik,\nWeitere Anforderungen\nh) Arten, Funktionsweise und Aufbau von nichtmotori-\nsierten und motorisierten Zweirad-, Dreirad- und           Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nSpezial-Zweiradfahrzeugen und ihren Bauteilen           bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nund Baugruppen sowie ihren Zusatzeinrichtungen,         Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\ni) Arten und Aufbau von Motoren und Fahrgestellen           den Fassung.\nund der dazugehörigen Baugruppen,\nk) berufsbezogene Normen, insbesondere ISO, DIN                                          §8\nund VDE, berufsbezogene technische Regeln,                                      Inkrafttreten\nWasserrecht, Umwelt-, insbesondere Immissions-\nschutz, Brandschutz sowie Abfallbeseitigung und            (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1996 in Kraft.\nrationelle Energieverwendung,                              (2) Die auf Grund des§ 122 der Handwerksordnung wei-\n1) berufsbezogene Vorschriften der Straßenverkehrs-         ter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegen-\nordnung und der Straßenverkehrszulassungsord-           stände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwen-\nnung,                                                   den.\nBonn, den 24. Oktober 1995\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","1460                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nv,rordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretlschen Tell der Meisterprüfung\nfür das Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk\n(Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung - KafbMstrV)\nVom 26. Oktober 1995\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der            1. Kenntnisse der Fahrzeugkunde und Fahrzeugtechnik,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965             2. Kenntnisse der berufsbezogenen Mechanik und Festig-\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des      keitslehre,\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256)\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1     3. Kenntnisse der berufsbezogenen Strömungslehre,\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März              insbesondere der Aerodynamik sowie energiesparen-\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom            der Maßnahmen,\n17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das            4. Kenntnisse der berufsbezogenen Hydraulik und\nBundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit            Pneumatik,\ndem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,\n5. Kenntnisse über Kinematik,\nForschung und Technologie:\n6. Kenntnisse der berufsbezogenen Anwendung der\nElektrotechnik und Elektronik,\n7. Kenntnisse der berufsbezogenen Schaltpläne,\n1. Abschnitt\n8. Kenntnisse des berufsbezogenen Schallschutzes und\nBerufsbild                             der Wärmedämmung,\n9. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk-, Betriebs-\n§1                                 und Hilfsstoffe sowie ihrer Lagerung,\nBerufsbild                         10. Kenntnisse über Werkstoffprüfung,\n(1) Dem Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk sind      11. Kenntnisse über Wärmebehandlung von Stahl und\nfolgende Tätigkeiten zuzurechnen:                               NE-Metallen,\n1. Entwurf, Herstellung, Umbau und Instandhaltung von       12. Kenntnisse der lnstandhaltungsarbeiten und ihrer\nKraftwagenfahrwerken, -karosserien, -aufbauten und         Verfahren~\nAnhängefahrzeugen,                                     13. Kenntnisse der Oberflächenbehandlung und des Kor-\nrosionsschutzes,\n2. Entwurf, Herstellung, Umbau und Instandhaltung von\nFahrwerken, Karosserien, Aufbauten und Anhängern       14. Kenntnisse der berufsbezogenen Meß-, Richt- und\nfür Sonder-, Sport-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie       Prüfgeräte und ihrer Anwendung,\nKabinen,                                               15. Kenntnisse der Organisation im Karosserie- und Fahr-\nzeugbaubetrieb,\n3. Entwurf, Herstellung, Umbau und Instandhaltung von\nContainern, Ladegefäßen und Transportbehältern,        16. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des\nStraßenverkehrsrechts, insbesondere der Straßen-\n4. Einbau von Zusatzeinrichtungen und Zubehör, Anfer-           verkehrsordnung und der Straßenverkehrszulas-\ntigung dazugehöriger Bauteile sowie ihre Instandhal-       sungsordnung,\ntung,\n17. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\n5. Durchführung von berufsbezogenen Untersuchungen              Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie der\nund Prüfungen nach den Vorschriften des Straßenver-        rationellen Energieverwendung,\nkehrsrechts,                                           18. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, der Vor-\n6. Reparaturlackierung von Karosserien und Fahrzeugen,         schriften des Umwelt-, insbesondere des Gewässer-,\nPflegen und Konservieren sowie Durchführen von             Emissions- und Immissionsschutzes, des Brand-\nschutzes sowie der Abfallverwertung und -besei-\nKorrosionsschutzmaßnahmen durch Hohlraumkonser-\ntigung,\nvierung und Unterbodenschutz,\n19. Kenntnisse der Produkthaftung und des Qualitäts-\n7. Restaurierung von klassischen       und   historischen      managements,\nKarosserien und Fahrzeugen.\n20. Kenntnisse der Bestimmungen und Sicherheitsvor-\n(2) Dem Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk sind         kehrungen bei Schweißarbeiten an Fahrzeugen und\nfolgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:               Fahrzeugteilen,","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995                              1461\n21. Kenntnisse der Schweißverfahren,                              (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\n22. Kenntnisse ,der Schadenregulierung sowie der Anfer-        sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-\nprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\ntigung von Kostenvoranschlägen,\n23. Erstellen von Entwürfen, Skizzen, Abwicklungen,                                         §3\nZeichnungen und pneumatischen, hydraulischen,\nelektrischen und elektronischen Schaltschemata,                              Meisterprüfungsarbeit\n24. Berechnen mathematischer und physikalischer                   (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend\nGrößen, insbesondere aus der Mechanik und Festig-        genannten Arbeiten anzufertigen:\nkeitslehre,                                               1. Anfertigung eines Teils eines Aufbaus mit Seitenzug\n25. Handhaben berufsbezogener Datensysteme,                        oder mit einer seitlichen Tür mit Seiten- und Dachan-\nschluß jeweils mit Fallung; dabei ist das Gerippe aus\n26. Be- und Verarbeiten von Werkstoffen, insbesondere\nProfilen anzufertigen und zu beblechen,\nvon Stahl, NE-Metallen, Kunststoffen, Holz- und Ver-\nbundwerkstoffen, insbesondere durch Umfonnen,            2. Anfertigung eines Teils eines Aufbaus oder eines Pkws\nFügen und Trennen,                                           aus Kantprofilen mit schamierter Klappe und einge-\nbautem Schloß mit Beblechung,\n27. Verarbeiten von Polsterungen, Auskleidungen, Ver-\ndecken und Planen,                                       3. Anfertigung eines handlaminierten Karosserieteils aus\nglasfaserverstärktem Kunststoff mit Versteifungen und\n28. Anfertigen von Modellen, Lehren und Vorrichtungen,\nBefestigungspunkten; dabei ist die dazugehörige Fonn\n29. Oberflächenbehandlung durch Grundieren, Spach-                 zu erstellen, ·\nteln, Füllern, Schleifen, Lackieren, Polieren und Kon-\n4. Anfertigung eines Vorderteils eines Anhängers mit Ein-\nservieren,\nbau einer Drehkranzlenkung nach vorgegebenem\n30. Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen, ins-                Lochbild oder eines Fahrgestellrahmens für einen\nbesondere von Hohlraumbehandlung und Unter-                  Zweiachs-Anhänger mit Anbringen des Achsaufnahme-\nbodenschutz,                                                 lagers nach Vorgabe jeweils aus Profilen in geschweiß-\n31. Vermessen und Richten von Straßenfahrzeugen, ins-              ter Ausführung,\nbesondere von Fahrwerken, Pkw-Karosserien, Nutz-         5. Anfertigung einer Hilfs- und Kipprahmenbrücke für\nkraftwagen-Aufbauten und Anhängern,                          einen Dreiseitenkipper aus Profilen in geschweißter\n32. Funktionsprüfung und Einstellen von Soll-Werten,               Ausführung nach vorgegebener Zeichnung mit Anlenk-\npunkten für den Hubzylinder; dabei sind eine Abstütz-\n33. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindun-              vorrichtung und ein Fangseil anzubringen,\ngen, insbesondere durch Schrauben, Nieten, Klem-\nmen, Kleben, Löten und Schweißen,                        6. Instandsetzung einer unfallbeschädigten Karosserie\nmit Rahmenschaden oder eines Fahrerhauses mit\n34. Montieren und Demontieren von Fahrzeugteilen, Bau-             Bodenrahmenschaden durch Demontieren, Trennen,\ngruppen und Anlagen,\nMessen, Richten, Einsetzen von Teilen, Fügen durch\n35. Einsetzen von Scheiben,                                        Schweißen und Schrauben; dabei ist ein Karosserieteil\n36. Ausrüsten von Straßenfahrzeugen mit mechanischen,              anzufertigen,\npneumatischen, hydraulischen, elektrischen und            7. Instandsetzung einer unfallbeschädigten Karosserie\nelektronischen Komponenten,                                   oder eines Fahrgestells durch Demontieren, Trennen,\n37. Durchführen von Maßnahmen des Schallschutzes                   Messen, Richten, Einsetzen von Teilen, Fügen durch\nund der Wärmedämmung,                                         Schweißen und Schrauben sowie Lackieren; dabei ist\nein Karosserie- oder Fahrgestellteil anzufertigen.\n38. Bergen und Schleppen,\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-\n39. Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbeson-         fungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfs-\ndere der Werkzeuge, Maschinen und Anlagen.               skizze mit dem Arbeitsplan und die Vorkalkulation zur\nGenehmigung vorzulegen.\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit ist die Konstruktions-\n2. Abschnitt                         zeichnung mit Schnitten, Stückliste, Beschreibung und\nPrüfungsanforderungen in den                    Kalkulation vorzulegen.\nTeilen I und II der Meisterprüfung                   (4) Die Konstruktionszeichnung mit Schnitten, Stück-\nliste, Beschreibung und Kalkulation ist bei der Bewertung\n§2                              der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.\nGliederung, Dauer und Bestehen\nder praktischen Prüfung (Teil 1)                                            §4\nArbeitsprobe\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung             (1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann-\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-      ten Arbeiten auszuführen:\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                    1. Verbinden von bis zu 2 mm starken Karosserieble-\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht         chen durch Gasschmelzschweißen in verschiedenen\nlänger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-             Schweißpositionen und Verbinden von bis zu 6 mm\nprobe nicht länger als acht Stunden dauern.                         starken Fahrzeugblechen mit Profilen durch Licht-","1462                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nbogenhand- oder Schutzgasschweißen in verschie-          2. Technisches Zeichnen:\ndenen Schweißpositionen; die Schweißnähte sollen             a) Lesen von Skizzen, Zeichnungen und Diagrammen,\njeweils mindestens 300 mm lang sein,\nb) Anfertigen von Skizzen und perspektivischen Dar-\n2. Anfertigen eines Karosserieteils aus Blech von Hand               stellungen von Teilen,\ndurch Treiben, Bördeln, Abkanten und Fügen ein-\nc) Anfertigen von technischen Zeichnungen,\nschließlich Erstellen eines Arbeitsplanes,\nd) Anfertigen von farbigen Entwürfen,\n3. Durchführen einer Abschnittsreparatur an einem\nKarosserieteil aus Blech oder Kunststoff durch Ein-          e) Lesen und Ergänzen von Schalt- und Funktions-\npassen, Absetzen, Schweißen oder Kleben,                         plänen für hydraulische, pneumatische, elektrische\nund elektronische Anlagen;\n4. Anfertigen eines Stützbeins oder einer Klapprunge mit\n3. Fachtechnologie:\nSicherungen nach Zeichnung durch Trennen, Passen\nund Fügen,                                                   a) Fahrzeugkunde,\n5. Untersuchen eines Kraft- oder Anhängefahrzeuges               b) berufsbezogene Mechanik, insbesondere Dynamik,\nnach den gesetzlichen Vorschriften für wiederkeh-                Statik und Festigkeitslehre,\nrende Fahrzeugprüfungen im vorgegebenen Umfang,              c) Fügen und Umformen,\n6. Vermessen eines Kraftfahrzeuges mit einer elektroni-          d) Hydraulik und Pneumatik,\nschen Vierrad-Achsmeßanlage einschließlich Erstel-           e) berufsbezogene Anwendung der Elektrotechnik\nlen eines Protokolls,                                            und Elektronik,\n7. Feststellen und Beheben einer Störung in einer                f) Oberflächenbehandlung durch Grundieren, Spach-\nhydraulisch, pneumatisch, elektrisch oder elektro-               teln, Füllern, Schleifen, Lackieren, Polieren und\nnisch wirkenden Anlage,                                          Konservieren,\n8. Bearbeiten der Oberfläche eines Karosserieteils               g) Korrosionsschutzmaßnahmen,\ndurch Grundieren, Spachteln, Füllern, Schleifen,             h) lösbare und unlösbare Verbindungen, insbeson-\nTrocknen und Lackieren,                                          dere Schrauben, Nieten, Klemmen, Kleben, Löten\nund Schweißen,\n9. Anfertigen eines glasfaserverstärkten Karosserieteils\naus Kunststoff nach Vorgabe durch Handlaminieren             i) berufsbezogene Meß-, Richt- und Prüfgeräte und\nmit Ansetzen des Harzes, Auswahl der Glasfaser-                  ihre Anwendung,\nmatte und Auftragen des Trennmittels,                        k) Produkthaftung und Qualitätsmanagement,\n10. Bestimmen der Befestigungspunkte und Montieren                Q berufsbezogene Normen, insbesondere DIN, ISO\neines Gasdruckstoßdämpfers an einer Fahrzeug-                    und VDE, Vorschriften des Umwelt-, insbesondere\nklappe,                                                          des Gewässer-, Emissions- und Immissions-\nschutzes, des Brandschutzes sowie Abfallverwer-\n11. Anfertigen von Kantprofilen durch Abkanten und\ntung und -beseitigung,\nFügen einschließlich Erstellen des Arbeitsplanes,\nm) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\n12. Einsetzen einer Sicherheitsglasscheibe mit Klemm-                 und des Arbeitsschutzes sowie der rationellen\nprofil in ein Blechteil durch Bestimmen und Aus-                 Energieverwendung;\nschneiden der Öffnung.\n4. Werkstoffkunde:\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten       a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Lagerung,\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsar-               Verwendung und Verarbeitung der Werk-, Betriebs-\nbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden                  und Hilfsstoffe,\nkonnten.\nb) Einfluß von Dauerschwingungen, Oberflächenbear-\nbeitung, Temperatur und Korrosion auf die Bestän-\n§5\ndigkeit von Bauteilen;\nPrüfung\n5. Kalkulation:\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-        Preisbildung wesentlichen Faktoren.\nfungsfächern nachzuweisen:\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\n1. Technische Mathematik:                                     führen.\na) Berechnen von Längen, Flächen, Körpern, Gewich-           (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nten und Verschnitten,                                 als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\nb) Berechnen physikalischer Größen, insbesondere           als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\nvon Druck, Kraft. Arbeit, Drehzahl, Geschwindig-      soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\nkeit, Leistung, Übersetzung, Energieverbrauch,        werden.\nWirkungsgrad, Spannung, Stromstärke, Wider-              (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nstand und Leistungsquerschnitt,                       Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nc) Berechnungen aus der Mechanik und Festigkeits-         gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nlehre, insbesondere von Kräften, Spannungen,             (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nQuerschnitten, Torsionsmomenten, Biegemomen-          sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\nten sowie von Achsabständen und -lasten;              Absatz 1 Nr. 3.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995                            1463\n3. Abschnitt                           Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                    12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nden Fassung.\n§6\n§8\nÜbergangsvorschrift\nInkrafttreten\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1996 in Kraft.\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nGleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild für\nzu Ende geführt.\ndas Karosseriebauer-Handwerk vom 16. November 1970\n§7                                (BGBI. 1S. 1537) außer Kraft.\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nWeitere Anforderungen\nweiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung            Gegenstände dieser Ve-rordnung regeln, nicht mehr\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame            anzuwenden.\nBonn, den 26. Oktober 1995\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. ludewig"]}