{"id":"bgbl1-1995-55-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":55,"date":"1995-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/55#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_55.pdf#page=10","order":1,"title":"Vierundzwanzigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz","law_date":"1995-10-20T00:00:00Z","page":1442,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["1442                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVierundzwanzigste Verordnung\nzur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz\nVom 20. Oktober 1995\nAuf Grund des§ 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungs-       3. im Länderteil Saarland nach „Fachhochschule des\ngesetzes vom 1. September 1969 (BGBI. 1 S. 1556), der           Saarlandes\" eingefügt: ,.Hochschule der Bildenden\ndurch Gesetz vom 3. September 1970 (BGBI. 1 S. 1301)            Künste Saar\".\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:\nArtikel2\nArtikel 1\nDas Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-\nDie Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der        schung und Technotogie kann die Anlage zum Hochschul-\nFassung der Bekanntmachung vom 24. August 1981              bauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\n(BGBI. 1 S. 893), die zuletzt durch die Verordnung vom      ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\n6. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2851) geändert worden ist,      bekanntmachen. Es kann dabei die Bezeichnungen auf-\nwird wie folgt geändert:                                    gelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen fort-\nlassen und Änderungen von Bezeichnungen berücksich-\nMit Wirkung vom 1. Januar 1995 wird                         tigen sowie die Reihenfolge der Aufzählung der Hoch-\nschulen in den einzelnen Länderteilen vereinheitlichen.\n1. im Länderteil Berlin angefügt: ,,Katholische Fachhoch-\nschule Berlin\";\nArtikel3\n2. im Länderteil Niedersachsen nach „Fachhochschule\nHannover\" eingefügt: ,,Evangelische Fachhochschule          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nHannover\" und                                            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Oktober 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. Jürgen Rüttgers","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995                             1443\nVerordnung\nüber die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden\nVom 23. Oktober 1995\nAuf Grund des § 58 Abs. 1 des Bundesgrenzschutz-                mit Ausnahme der Landkreise Havelland und Potsdam-\ngesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2978) ver-              Mittelmark und der Stadt Brandenburg des Landes\nordnet das Bundesministerium des Innern:                          Brandenburg;\n3. das Grenzschutzpräsidium Ost in den Ländern Berlin\n§1                                     und Brandenburg, im Freistaat Sachsen mit Ausnahme\nder Kreise Delitzsch und Leipziger Land und der Stadt\nDie Grenzschutzpräsidien, die Grenzschutzdirektion,      ·-     Leipzig und im Landkreis Uecker-Radow des Landes\ndie Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter und die Grenz-              Mecklenburg-Vorpommern unter Beschränkung auf\nschutzschule sind nach Maßgabe der nachfolgenden                  den Grenzschutz nach § 2 des Bundesgrenzschutz-\nBestimmungen zuständig für die Wahrnehmung der                    gesetzes an der Grenze zu Polen ohne die Eigen-\ndem Bundesgrenzschutz obliegenden Aufgaben im Sinne               gewässer des Oderhaffs und des Neuwarper Sees und\ndes § 1 Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes, soweit              des zugehörigen Uferstreifens mit den zugelassenen\nin anderen Rechtsvorschriften des Bundes nichts Ab-               Grenzübergängen Ueckermünde und Altwarp sowie\nweichendes geregelt ist. Die Zuständigkeit der Bundes-            für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des\ngrenzschutzbehörden für Aufgaben außerhalb von § 1                Bundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich\nAbs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes, insbesondere                der ehemaligen Reichsbahndirektionen Berlin und\nin dienstrechtlichen Angelegenheiten, ergibt sich aus             Dresden und in den Landkreisen Barnim, Märkisch-\ndem nach § 57 Abs. 5 des Bundesgrenzschutzgesetzes                Oderland, Havelland und Potsdam-Mittelmark und der\nfestgelegten Aufbau der Behörden und Dienststellen des            Stadt Brandenburg des Landes Brandenburg;\nBundesgrenzschutzes und ihrer jeweiligen Zuordnung.\nDie Grenzen der Bundesbahndirektionen und der Reichs-         4. das Grenzschutzpräsidium Süd im Freistaat Bayern\nbahndirektionen beziehen sich auf die am 1. April 1992            und im Land Baden-Württemberg, soweit dort nicht\ngültigen Direktionsgrenzen.                                       das Grenzschutzpräsidium West zuständig ist, sowie\nfür die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des\nBundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich\n§2                                    der ehemaligen Bundesbahndirektionen Karlsruhe,\nMünchen, Nürnberg und Stuttgart;\nDie Grenzschutzpräsidien sind wie folgt zuständig:\n5. das Grenzschutzpräsidium WesJ in den Ländern Nord-\n1. das Grenzschutzpräsidium Nord in der Freien Hanse-\nrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz und dem Saar-\nstadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg\nland, für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des\nund den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein\nBundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich\nund Mecklenburg-Vorpommern, soweit dort nicht\nder ehemaligen Bundesbahndirektionen Essen, Köln\ndas Grenzschutzpräsidium Ost zuständig ist, dazu\nund Saarbrücken sowie für den Schutz von Ver-\nauf See auch außerhalb des deutschen Küstenmeers\nfassungsorganen des Bundes nach § 5 des Bundes-\nsowie für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des\ngrenzschutzgesetzes in der Stadt Karlsruhe des\nBundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich\nLandes Baden-Württemberg.\nder ehemaligen Bundesbahndirektionen Hamburg und\nHannover und der ehemaligen Reichsbahndirektion\nSchwerin mit Ausnahme der Landkreise Barnim und                                         §3\nMärkisch-Oderland des Landes Brandenburg;\n(1) Die Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter nehmen auf\n2. das Grenzschutzpräsidium Mitte in den Ländern              örtlicher Ebene jeweils nach Maßgabe des Absatzes 2\nHessen und Sachsen-Anhalt, im Freistaat Thüringen          Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundes-\nund in den Kreisen Delitzsch und Leipziger Land und        grenzschutzgesetzes, des Schutzes vor Angriffen auf die\nder Stadt Leipzig des Freistaates Sachsen sowie für        Sicherheit des Luftverkehrs nach § 4 des Bundes-\ndie bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des Bundes-        grenzschutzgesetzes und der Bahnpolizei nach § 3 des\ngrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich der           Bundesgrenzschutzgesetzes wahr. Dem Grenzschutz-\nehemaligen Bundesbahndirektion Frankfurt/Main und          und Bahnpolizeiamt Saarbrücken obliegen darüber hinaus\nder ehemaligen Reichsbahndirektionen Erfurt und Halle      Schutzaufgaben für Verfassungsorgane des Bundes","1444                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(§ 5 Bundesgrenzschutzgesetz) nach Maßgabe des                   Grenzübergängen Ueckermünde und Altwarp und\nAbsatzes 2 Nr. 18.                                               im Freistaat Sachsen an der Grenze zu Polen und\n(2) Die Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter sind wie            im vorläufigen Landkreis Löbau/Zittau, jeweils unter\nfolgt zuständig:                                                 Beschränkung auf den Grenzschutz nach § 2 des\nBundesgrenzschutzgesetzes;\n1. das Grenzschutzamt Flensburg im Land Schleswig-\nHolstein, soweit nicht das Grenzschutz- und Bahn-      11. das Grenzschutzamt Pirna im Freistaat Sachsen mit\npolizeiamt Hamburg zuständig ist;                          Ausnahme der Kreise Delitzsch und Leipziger land\nund der Stadt Leipzig, soweit nicht das Bahnpolizei-\n2. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Hamburg (mit            amt Berlin, das Grenzschutzamt Frankfurt/Oder oder\nSitz in Bad Bramstedt) in der Freien und Hansestadt        das Grenzschutzamt Berlin zuständig ist;\nHamburg und in der Stadt Norderstedt (Kreis Sege-\nberg) und auf der Insel Helgoland des Landes           12. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Stuttgart im\nSchleswig-Holstein sowie für die bahnpolizeilichen         Land Baden-Württemberg, soweit nicht das Grenz-\nAufgaben nach § 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes            schutz- und Bahnpolizeiamt Saarbrücken oder das\nim Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Bundes-            Grenzschutzamt Weil am Rhein zuständig ist, sowie\nbahndirektion Hamburg;                                     für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des Bun-\ndesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich ·\n3. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Hannover im             der ehemaligen Bundesbahndirektionen Stuttgart und\nland Niedersachsen und in der Freien Hansestadt             Karlsruhe;\nBremen sowie für die bahnpolizeilichen Aufgaben\nnach § 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes im Zustän-      13. das Grenzschutzamt Weil am Rhein im Land Baden-\ndigkeitsbereich der ehemaligen Bundesbahndirektion         Württemberg an der Grenze zu Frankreich und zur\nHannover;                                                  Schweiz, jeweils unter Beschränkung auf den Grenz-\nschutz nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes;\n4. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Rostock im\nland Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht das          14. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt München in\nGrenzschutzamt Frankfurt/Oder zuständig ist, sowie\nden Regierungsbezirken Oberbayern und Schwaben\nfür die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des            des Freistaates Bayern sowie für die bahnpolizei-\nBundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbe-             lichen Aufgaben nach § 3 des Bundesgrenzschutz-\nreich der ehemaligen Reichsbahndirektion Schwerin          gesetzes im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen\nmit Ausnahme der Landkreise Bamim und Märkisch-            Bundesbahndirektion München;\nOderland des Landes Brandenburg;                       15. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Schwandorf in\n5. das Bahnpolizeiamt Frankfurt/Main für die bahnpoli-         den Regierung$bezirken Niederbayern, Oberfranken,\nzeilichen Aufgaben nach§ 3 des Bundesgrenzschutz-          Unterfranken, Mittelfranken und Oberpfalz des Frei-\nstaates Bayem sowie für die bahnpolizeilichen Auf-\ngesetzes im Zuständigkeitsbereich der ehemaJigen\ngaben nach § 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes im\nBundesbahndirektion Frankfurt/Main;\nZuständigkeitsbereich der ehemaligen Bundesbahn-\n6. das Grenzschutzamt Frankfurt/Main im land Hessen,           direktion Nürnberg;\nsoweit nicht das Bahnpolizeiamt Frankfurt/Main\nzuständig ist;\n16. das Bahnpolizeiamt Köln für die bahnpolizeilichen\nAufgaben nach § 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes\n7. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt HaJle im Land           im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Bundes-\nSachsen-Anhalt, im Freistaat Thüringen und in den           bahndirektionen Köln und Essen;\nKreisen Delitzsch und Leipziger Land und der Stadt\nLeipzig des Freistaates Sachsen sowie für die bahn-\n17. das Grenzschutzamt Köln im Land Nordrhein-West-\nfalen, soweit nicht das Bahnpolizeiamt Köln zuständig\npofizeilichen Aufgaben nach§ 3 des Bundesgrenz-\nschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich der ehe-\nist;\nmaligen Reichsbahndirektionen Erfurt und Halle mit     18. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Saarbrücken\nAusnahme der Landkreise Havelland und Potsdam-             im Land Rheinland-Pfalz ood im Saarland, für die\nMittelmark und der Stadt Brandenburg des Landes             bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 3 des Bundes-\nBrandenburg;                                               grenzschutzgesetzes Im Zuständigkeitsbereich der\nehemaligen Bundesbahndirektion Saarbrücken sowie\n8. das Bahnpolizeiamt Berlin für die bahnpolizeilichen\nfür den Schutz von Verfassungsorganen des Bundes\nAufgaben nach § 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes\nnach § 5 des Bundesgrenzschutzgesetzes in der\nim Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Reichs-\nStadt Karlsruhe des Landes Baden-Württemberg.\nbahndirektionen Berlin und Dresden sowie in den\nLandkreisen Barnim, Märkisch-Oderland, Havelland\nund Potsdam-Mittelmark und der Stadt Brandenburg                                  §4\ndes Landes Brandenburg;\n(1) Die Grenzschutzdirektion ist in den in § 3 Abs. 1\n9. das Grenzschutzamt Berlin in den Ländern Berlin und    Satz 1 genannten Aufgabenbereichen im gesamten Gel-\nBrandenburg, soweit nicht das Bahnpolizeiamt Berlin   tungsbereich des Bundesgrenzschutzgesetzes zuständig\noder das Grenzschutzamt Frankfurt/Oder zuständig      für die Koordinierung und Lenkung bei Angelegenheiten\nist, sowie auf dem Flughafen Dresden;                 von überregionaler Bedeutu_ng.\n1O. das Grenzschutzamt Frankfurt/Oder im Land Bran-           (2) Im Rahmen von polizeilichen Aufgaben anderer\ndenburg, im Landkreis Uecker-Radow des Landes         Bundesgrenzschutzbehörden auf dem Gebiet der Straf-\nMecklenburg-Vorpommern ohne die Eigengewässer         verfolgung kann die Grenzschutzdirektion auch mit den\ndes Oderhaffs, des Neuwarper Sees, und des            Grenzschutz- und Bahnpolizeiämtem unmittelbar ver-\nzugehörigen Uferstreifens mit den zugelassenen        kehren. Dabei kann sie in Fällen von überregionaler","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1995                             1445\nBedeutung anderen Bundesgrenzschutzbehörden fach-             1. für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben nach\nliche Weisungen erteilen oder auch selbst ermitteln.             § 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes, soweit dafür ein\n(3) Der Grenzschutzdirektion obliegt bezüglich der in         Einsatz über die in den §§ 2 und 3 festgelegten Zu-\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Aufgabenbereiche der dienst-         ständigkeitsbereiche hinaus zweckmäßig ist,\nliche Verkehr mit ausländischen oder zwischenstaatlichen      2. für die Zurückschiebung und Rückführung von Aus-\nStellen, soweit nicht in einer Rechtsvorschrift des Bundes       ländern aus und in andere Staaten nach § 63 Abs. 4\netwas anderes bestimmt ist oder der Dienstverkehr von            Nr. 1 des Ausländergesetzes,\nder zuständigen obersten Bundesbehörde oder, in Fällen\nvon nur regionaler Bedeutung, von den Grenzschutz-            3. auf Weisung des Bundesministeriums des Innern oder\npräsidien wahrgenommen wird.                                     der jeweils vorgesetzten Bundesgrenzschutzbehörde,\nsoweit diese auch für den vorgesehenen Einsatz-\n(4) Das Bundesministerium des Innern kann der                 bereich zuständig ist,\nGrenzschutzdirektion weitere zentral wahrzunehmende\nAufgaben übertragen.                                          4. für die eigene polizeiliche Sicherung und die polizei-\nliche Sicherung der ihnen unterstehenden Verbände,\n§5                                  Einheiten und sonstigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 3\ndes Bundesgrenzschutzgesetzes.\nDie Grenzschutzschule ist die zentrale Aus- und Fort-\nbildungsstätte des Bundesgrenzschutzes.\n§7\n§6\nDiese Verordnung tritt am 1. November 1995 in Kraft.\nDie Bundesgrenzschutzbehörden sind im gesamten            Gleichzeitig tritt die Verordnung über die örtliche Zustän-\nGeltungsbereich des Bundesgrenzschutzgesetzes zu-            digkeit der Bundesgrenzschutzbehörden vom 29. März\nständig                                                       1992 (BGBI. 1 S. 794) außer Kraft.\nBonn, den 23. Oktober 1995\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}