{"id":"bgbl1-1995-54-4","kind":"bgbl1","year":1995,"number":54,"date":"1995-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/54#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-54-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_54.pdf#page=5","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung","law_date":"1995-10-18T00:00:00Z","page":1421,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1995                            1421\nErste Verordnung\nzur Änderung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung\nVom 18. Oktober 1995\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, des § 8 Abs. 1 Satz 1,        3. § 6 wird wie folgt gefaßt:\ndes§ 13 Abs. 1 Satz 1, des§ 15 Satz 1 und des§ 16 des                                          ,,§6\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom                    Ein Verarbeitungsunternehmen hat die in einem\n20. September 1995 (BGBI. 1 S. 1146) verordnet das                   anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                  in den Jahren 1989, 1990 und 1991 sowie in den\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der                folgenden Erntejahren erzeugten und von ihm verarbei-\nFinanzen und für Wirtschaft und des § 12 Abs. 3 des                  teten Mengen an Rohtabak nach Sortengruppen\nFinanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBI. 1               getrennt dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas jährlich\nS. 1426, 1427), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom           bis spätestens zum 15. November zu melden.\"\n14. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1493) neu gefaßt worden\nist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n4. § 7 wird aufgehoben.\nArtikel 1\n5. § 9 wird wie folgt geändert:\nDie       EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung           vom\na) Die Worte „oder Anbaubescheinigungen geschlos-\n23. April 1994 (BGBI. 1S. 888) wird wie folgt geändert:\nsenen Anbauverträge\" werden durch die Worte\n„geschlossenen Anbauverträge sowie Mitteilungen\n1. § 3 wird wie folgt gefaßt:\nüber Abweichungen\" ersetzt.\n\"§3                               b) folgender Satz wird angefügt:\n(1) Der Erzeuger hat spätestens bis zum 10. Januar\n„Entsprechendes gilt für Zusatzverträge über die\ndes Erntejahres einen Antrag auf Zuteilung einer Pro-\nAbnahme einer Überschreitungsmenge.\"\nduktionsquote beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu\nstellen. Dies gilt auch für den Antrag auf Festsetzung\nder Produktionsquote bei außergewöhnlich niedriger           6. § 1O wird wie folgt geändert:\nErzeugung.\na) In Absatz 2 wird die Klammerangabe ,,(Lieferung)\"\n(2) Der Antrag auf Tausch eines Anspruchs auf eine               gestrichen.\nProduktionsquotenbescheinigung ist gemeinsam mit\ndem Antrag nach Absatz 1 zu stellen. '    1                     b) In Absatz 3 wird das Wort „Lieferung'• durch die\n1\nWorte„Tabakmenge nach Absatz 2 ' ersetzt.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                      c) In Absatz 5 wird das Wort „Lieferungen\" durch die\nWorte„Tabakmengen nach Absatz 2\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte \"spätestens\nbis zum 15. April\" gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        7. In § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort\n„Lieferung\" durch die Worte „ Tabakmenge nach § 10\naa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „nach § 3\nAbs. 2\" ersetzt.\nAbs. 2\" gestrichen.\nbb) In Satz 2 wird das Datum „20. April\" durch das\nDatum „ 10. April\" ersetzt.                       8. § 13 wird wie folgt geändert:\nc) Nach Absatz 2'\"wird folgender Absatz angefügt:                a) In Absatz 1 wird vor Satz 1 folgender Satz einge-\n,.(3) Erzeuger, denen eine Produktionsquote von                fügt:\nweniger als 50 kg zusteht, bleiben bei der Zuteilung            „Das Verarbeitungsunternehmen hat das Eintreffen\nder Produktionsquote ab dem Erzeugungsjahr                      des Rohtabaks am Ort der Verarbeitung sowie das\n11\n1996 unberücksichtigt.                                          Entfernen des verarbeiteten Tabaks vom Ort der","1422                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerarbeitung dem zuständigen Hauptzollamt vorab       9. § 16 wird wie folgt geändert:\nzu melden.\"                                               a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) In Absatz 2 wird in Satz 4 das Wort „monatlich\"\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:\ndurch das Wort „täglich\" ersetzt.\n.,(2) Die Erzeugergemeinschaft hat jedem Mitglied,\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:\ndas ein rechtliches Interesse hieran geltend macht,\n,,(4) Die Verarbeiter und die Erzeugergemein-              die anderen Mitgliedern zugeteilten Produktions-\nschaften haben die in den Anhängen I bis III der Ver-        quoten mitzuteilen.•\nordnung (EWG) Nr. 1771/93 der Kommission vom\n2. Juli 1993 über die Mitteilung von Angaben im\nTabaksektor ab der Ernte 1993 (ABI. EG Nr. L 162                                  Artikel2\nS. 13) mitzuteilenden Angaben spätestens zwei\nWochen vor den dort genannten Terminen dem               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nHauptzollamt Hamburg-Jenas mitzuteilen.\"              In Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Oktober 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1995                  1423\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen aus Japan\nVom 18. Oktober 1995\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des\nGesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1S. 3538) geändert worden ist, verord-\nnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundes-\nministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:\nArtikel 1\nDie Verordnung über das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen aus\nJapan vom 24. April 1995 (BAnz. S. 4757) wird wie folgt geändert:\n1. Nach § 1 wird folgender§ 1a eingefügt:\nn§1a\n§ 1 gilt nicht für die dort genannten Lebensmittel, sofern sie bereits vor dem\n27. April 1995 rechtmäßig im Verkehr waren.•\n2. § 4 Abs. 2 wird aufgehoben.\nArtlkel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Oktober 1995\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","1424                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger            Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite     (Nr.        vom)    lnkrafttretens\n27.9.95        Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über be-\nsondere Maßnahmen bei der Bekämpfung der Schweinepest\nbei Schlachtschweinen und Schweinefleisch                   10825     (185   29. 9. 95)     30. 9.95\n7831-1-43-67\n21.9.95        Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder zweiundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von An- und Abflugverfahren\nfür Flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-\nlandeplatz Bayreuth sowie von VFR/IFR-Wechselverfahren für\nAbflüge von der Startbahn 06 dieses Verkehrslandeplatzes)   11033     (193   13. 10. 95)      9.11.95\n96-1-2-82\n21.9.95        Vierzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-\nrung der Dreiundachtzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nVerkehrsflughafen Münster-Osnabrück)                        11034     (193   13.10. 95)       9. 11.95\n96-1-2-83\n21.9.95        fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertsechsunddreißigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nVerkehrsflughafen Braunschweig)                             11034     (193   13.10. 95)      ·9. 11. 95\n96-1-2-136\n21.9.95        Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertdreiundvierzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Heringsdorf)                                      11034     (193   13.10. 95)       9.11. 95\n96-1-2-143\n21. 9. 95      Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\n· der Hundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Köln/Bonn)                                        11035     (193   13.10. 95)       9.11.95\n96-1-2-147\n21.9.95        Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertdreiundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlugplatz Neubrandenburg)                                   11035     (193   13.10. 95)       9.11.95\n96-1-2-153\n21.9.95       Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Einundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-\nlandeplatz Hof)                                            11053     (194   14. 10. 95)      9.11.95\n96-1-2-81\n21. 9. 95      Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertzweiundvierzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlugplatz Laage)                                           11054     (194   14.10. 95)       9.11.95\n96-1-2-142\n22.9.95        Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertfünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Hahn)                                            11054      (194  14. 10. 95)      9.11.95\n96-1-2-145"]}