{"id":"bgbl1-1995-54-3","kind":"bgbl1","year":1995,"number":54,"date":"1995-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_54.pdf#page=2","order":3,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Weinküfer-Handwerk (Weinküfermeisterverordnung - WeinkMstrV)","law_date":"1995-10-16T00:00:00Z","page":1418,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1418                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Weinküfer-Handwerk\n(Weinküfermeisterverordnung - WeinkMstrV)\nVom 16. Oktober 1995\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-       (2) Dem Weinküfer-Handwerk sind folgende Kenntnisse\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965              und Fertigkeiten zuzurechnen:\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des\n1. Kenntnisse über Obst- und Weinbau,\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge-\nändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1      2. Kenntnisse der Herstellung von Wein, Sekt, Obstwein,\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März              Bränden, Obstmost, Süßmost, Säften, Nektar und art-\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom            verwandten Getränken,\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-\n3. Kenntnisse der biologischen und chemischen Zusam-\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nmensetzung sowie der biologischen Veränderungen\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung\nder Weine, Sekte, Obstweine, Brände, Obstmoste,\nund Technologie:\nSüßmoste, Säfte, Nektare und artverwandter Ge-\ntränke,\n1. Abschnitt                         4. Kenntnisse der Kellereimaschinen und Geräte,\nBerufsbild                          5. Kenntnisse der berufsbezogenen Roh- und Hilfsstoffe\nsowie ihrer Lagerung,\n§1\n6. Kenntnisse der Flaschen, Fässer und anderer Behäl-\nBerufsbild                              ter,\n(1) Dem Weinküfer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten     7. Kenntnisse der berufsbezogenen Berechnungen,\nzuzurechnen:\n8. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\n1. Herstellung von Wein und Sekt,                              Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\n2. Herstellung von Obstwein, Obstmost, Süßmost,            9. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des\nFruchtsaft, Nektar und artverwandten Getränken,             Lebensmittelrechts, insbesondere des Wein- und des\n3. Brennen von Getränken, Maischen und Trester.                Lebensmittelgesetzes,","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1995                               1419\n10. Kenntnisse der berufsbezogenen Hygienevorschrif-            dabei sollte das Volumen jeweils zwischen 200 und 5 000\nten,                                                      Liter liegen.\n11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des                (2) Bei jeder Arbeit ist ein Bericht über die Auswahl, die\nUmweltschutzes,                                           Herkunft, die Ausbauanalyse, die Kelterung, den Verlauf\nder Gärung, den Zuckerabbau, die Alkoholentwicklung,\n12. Kenntnisse der Kellerbuchführung,\ndie Behandlungsmaßnahmen, die Klärung, die Abstiche\n13. Kenntnisse der Etikettierung, Ausstattung und Ver-          und die Abfüllung zu erstellen. Der Bericht umfaßt ferner\nmarktung,                                                 die Abschlußanalyse, die Zusammenstellung der Ausbau-\n14. Bereiten und Keltern von Maische für Most und Wein,         kosten und die Eintragungen im Kellerbuch.\n15. biologische und chemische Untersuchungen,                      (3) Der Bericht nach Absatz 2 ist bei der Bewertung der\nMeisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.\n16. Einlagern und Verbessern der Moste,\n17. Ansetzen und Zusetzen von Reinzuchthefen,                                                  §4\n18. Leiten und Überwachen des Gärvorganges,                                              Arbeitsprobe\n19. Probieren von Wein,\n(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann-\n20. Ablassen von Wein,                                          ten Arbeiten auszuführen:\n21. Schwefeln der Moste und Weine,                                1. Durchführen und Bewerten von Weinanalysen,\n22. Durchführen von Schönungen,                                  2. Einsetzen von Hilfsstoffen,\n23. Entsäuern von Most und Wein,                                 3. Ermitteln einer Verschnittmenge von Weinen ver-\n24. Klären von Weinen,                                              . schiedener Sorten anhand eines Vorversuchs,\n25. Behandeln von kranken und fehlerhaften Weinen,                4. Ermitteln einer Süßreservemenge anhand eines Vor-\nversuchs,\n26. Brennen von Getränken, Maischen und Trestern,\n5. Ermitteln einer Schönung anhand eines Vorversuchs,\n27. Abfüllen, insbesondere Sterilabfüllen,\n6. Einsetzen von Kellereimaschinen und Geräten,\n28. Verkosten, Bewerten und Vorstellen von Wein und\nSekt,                                                      7. Vorstellen und Bewerten von Wein und Sekt,\n29. Lagern der Weine und artverwandter Getränke,                 8. Prüfen eines Grundweins auf Versektungsmöglich-\nkeit,\n30. Pflegen und Warten von Lager- und Transportbehäl-\ntern der Kellereiwirtschaft,                               9. Fertigstellen eines Saftes oder Nektars,\n31. Pflegen und Warten der Kellereimaschinen.                   10. Fertigstellen eines Destillats.\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-\n2. Abschnitt                         arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nPrüfungsanforderungen                       konnten.\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung\n§5\n§2                                                          Prüfung\nGliederung, Dauer und Bestehen                             der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\nder praktischen Prüfung (Teil 1)\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen  fungsfächern nachzuweisen:\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung           1. Fachrechnen:\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                        a) Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnungen,\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht          b) Mischungs-, Anreicherungs- und Entsäuerungs-\nlänger als 20 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-                   berechnungen;\nprobe nicht länger als acht Stunden dauern.                    2. Wein- und Lebensmittelrecht:\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1             berufsbezogene Vorschriften des Lebensmittelrechts,\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-              insbesondere Wein- und Lebensmittelgesetz;\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\n3. Fachtechnologie:\n§3                                    a) Obst- und Weinbau,\nMeisterprüfungsarbeit                           b) Most- und Weinbehandlung,\nc) Gärung,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend\ngenannten Arbeiten anzufertigen:                                     d) Weinausbau,\n1. Ausbauen eines Weines,                                            e) Fehler und Krankheiten des Weins,\n2. Versekten eines Grundweines;                                      f) Inhaltsstoffe des Mostes und des Weins,","1420                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\ng) Verwertung und Entsorgung von Verarbeitungs-               (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nrückständen,                                            sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\nAbsatz 1 Nr. 2.\nh) Kellereimaschinen und Geräte,\ni) Herstellung und Behandlung von Wein, Sekt, Brän-                                 3. Abschnitt\nden, Saft, Obst- und Fruchtweinen und artverwand-\nten Getränken,                                                    Übergangs- und Schlußvorschriften\nk) Abfüllung,                                                                            §6\n1) Etikettierung, Ausstattung und Vermarktung;                                  Übergangsvorschrift\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\n4. Roh- und Hilfsstoffe:                                        fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nArten, Eigenschaften, Verwendung, Verarbeitung und          zu Ende geführt.\nLagerung der berufsbezogenen Roh- und Hilfsstoffe;\n§7\n5. Kalkulation:                                                                   Weitere Anforderungen\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-       Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nbildung wesentlichen Faktoren.                              bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-         12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gelten-\nführen.                                                         den Fassung.\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger                                   §8\nals zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\nals eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung                              Inkrafttreten\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft           (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nwerden.\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf          weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens          Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                      zuwenden.\nBonn, den 16. Oktober 1995\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig"]}