{"id":"bgbl1-1995-53-3","kind":"bgbl1","year":1995,"number":53,"date":"1995-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/53#page=166","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_53.pdf#page=166","order":3,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz","law_date":"1995-10-11T00:00:00Z","page":1414,"pdf_page":166,"num_pages":3,"content":["--·- ·---------- ------------\n1414                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nNeunte Verordnung\nzur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz\nVom 11. Oktober 1995\nAuf Grund der §§ 20 und 103 Abs. 3 und 5 des                4. § 4 wird aufgehoben.\nGüterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 3. November 1993 (BGBI. 1 S. 1839, 1992)          5. § 5 wird wie folgt geändert:\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, auf Grund\ndes § 20 des Güterkraftverkehrsgesetzes im Einverneh-            a) In Absatz 2 werden die Wörter \"Unterabsatz 2\nmen mit dem Bundesministerium der Justiz:                           und 3\" gestrichen und die Angabe \"Nr. 4059/89\"\ndurch die Angabe „Nr. 3118/93\" ersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt neu gefaßt:\nArtikel 1\n,,(4) Die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgeset-\nDie Kabotage-Verordnung GüKG vom 29. März 1991                    zes und der hierauf beruhenden Rechtsvorschriften\n(BGBI. 1 S. 860) wird wie folgt geändert:                            bleiben für gebietsfremde Unternehmer, denen\neine Kabotage-Genehmigung erteilt ist, mit der\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                      Maßgabe unberührt, daß an die Stelle der Ge-\na) Die Wörter \"Nr. 4059/89 des Rates vom 21. Dezem-               nehmigungsbehörde oder der Erlaubnisbehörde\nber 1989\" werden durch die Wörter \"Nr. 3118/93                 nach § 27 des Güterkraftverkehrsgesetzes und den\ndes Rates vom 25. Oktober 1993\" ersetzt.                       Bestimmungen der Verordnung über das Nach-\nweis- und Meldeverfahren bei der Versicherung von\nb) Die Angabe n(ABI. EG Nr. L 390 S. 3)\" wird durch              Güterkraftverkehrsunternehmen in der Fassung der\ndie Angabe ,,(ABI. EG Nr. L 279 S. 1)\" ersetzt.                Bekanntmachung vom 18. November 1984 (BGBI. 1\nc) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                               S. 1404) die Außenstelle des Bundesamtes tritt, das\ndiese im Verkehrsblatt bekanntmacht. Der Unter-\n„ 1 . Inhaber der Gemeinschaftslizenz gemäß der\nnehmer hat mit Aufnahme der ersten Beförderung\nVerordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom\nder zuständigen Außenstelle des Bundesamtes\n26. März 1992 über den Zugang zum Güter-\ndie Versicherungsbestätigung oder, wenn der\nkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für\nVersicherer im Geltungsbereich des Güterkraft-\nBeförderungen aus oder nach einem Mit-\nverkehrsgesetzes nicht niedergelassen ist, eine\ngliedstaat oder durch einen oder mehrere\nentsprechende Bestätigung vorzulegen.\"\nMitgliedstaaten ist oder der berechtigt ist, die\nBeförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen\nim Werkverkehr durchzuführen, und\".              6. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter \"Die Bundes-\na) In Absatz 1 werden die Wörter \"die Bundesanstalt                     anstalt\" durch die Wörter \"Das Bundesamt\"\nfür den Güterfernverkehr (Bundesanstalt)\" durch die                  und die Angabe \"Nr. 4059/89\" durch die\nWörter \"das Bundesamt für Güterverkehr (Bundes-                     Angabe \"Nr. 3118/93\" ersetzt.\namt)\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter \"der Bundes-\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die Bundes-                    anstalt\" durch die Wörter \"des Bundesamtes\"\nanstalt\" durch die Wörter \"das Bundesamt\" ersetzt.                  ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                       ,,(2) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 5\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              und des Artikels 8 Abs. 2 bis 4 der Verordnung\n(EWG) Nr. 3118/93 ist das Bundesamt.\"\naa) Die Wörter „Unterabsatz 2 und 3\" werden\ngestrichen.\n7. § 7 wird wie folgt geändert:\nbb) Die Angabe \"Nr. 4059/89\" wird durch die\nAngabe \"Nr. 3118/93\" ersetzt.                       a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „oder\ndas Beförderungsentgelt\" gestrichen.\ncc) Die Wörter \"sowie in Spalte 2 das erzielte Be-\nförderungsentgelt in Deutscher Mark\" werden         b) Nummer 2 Buchstabe a wird aufgehoben.\ngestrichen.                                         c) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Angabe ,,§ 5\nb) In Absatz 2 werden das Wort „sie\" durch die Wörter             Abs. 4 Nr. 1 Satz 2\" durch die Angabe \"§ 5 Abs. 4\n„gebietsansässige Unternehmer\" und die Wörter                 Satz 2\" und nach dem Wort \"vorlegt\" das Komma\n,,der Bundesanstalt\" durch die Wörter „dem Bun-               durch das Wort \"oder\" ersetzt.\ndesamt\" ersetzt.                                          d) Nummer 2 Buchstabe e wird aufgehoben.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1995                              1415\nArtikel2                            \"Mit der Gemeinschaftslizenz erhält der Unternehmer\nzugleich die nach dem Güterkraftverkehrsgesetz erforder-\nDie Beförderungsbedingungen für den Umzugsverkehr\nliche Genehmigung oder Erlaubnis, Beförderungen im\nund für die Beförderung von Handelsmöbeln in besonders\ngrenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Österreich\nfür die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen im\nauf dem Streckenteil im Geltungsbereich des Güterkraft-\nGüterfernverkehr und Güternahverkehr vom 3. August\nverkehrsgesetzes durchzuführen.\"\n1983 (BAnz. Nr. 151 vom 16. August 1983), zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. März\n1994 (BGBI. 1S. 388), werden wie folgt geändert:                                       Artikel 5\nIn § 4 Abs. 3 der Verordnung über den grenzüber-\n1. § 2 wird aufgehoben.                                      schreitenden Güterkraftverkehr vom 19. Dezember 1968\n(BGBI. 1 S. 1364), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-\n2. Der bisherige§ 4 wird § 2 und wie folgt geändert:         ordnung vom 23. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 268) geändert\na) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                worden ist, werden die Wörter „und wenn Verwarnungen\noder Geldbußen wirkungslos geblieben sind\" durch\nb) Die Angabe \"(1)\" wird gestrichen.                     die Wörter „und wenn Verwarnungen, Geldbußen oder\nZurückweisungen an der Grenze wirkungslos geblieben\nArtikel 3                           sind\" ersetzt.\nIn § 1OAbs. 2 der Kraftverkehrsordnung für den Güter-                               Artikel&\nfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 23. Dezember 1958           In § 2 Nr. 2 der Verordnung über den grenzüber-\n(BAnz. Nr. 249 vom 31. Dezember 1958), die zuletzt durch     schreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigun-\nArtikel 3 der Verordnung vom 1. März 1994 (BGBI. 1S. 388)   gen vom 17. Juli 1974 (BGBI. I S. 1521), die zuletzt durch\ngeändert worden ist, wird das Wort \"drei\" durch das Wort    Artikel 3 der Verordnung vom 20. Juli 1994 (BGBI. 1\n,,zwei\" ersetzt.                                            S. 1733) geändert worden ist, werden die Wörter „und\nnicht auf bilaterale Beförderungen mit nur einem Mitglied-\nArtikel4\nstaat beschränkt\" gestrichen.\nDem § 1 der Verordnung über den grenzüberschreiten-\nden Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen vom\nArtikel7\n4. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 226), die durch Artikel 9 der\nVerordnung vom 20. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1733) geändert         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nworden ist, wird folgender Satz angefügt:                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. Oktober 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","1416                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil t\nHerausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt TeH I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veroffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthilt\na) v61ken'echtllche ÜberelnkOnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmac:hung,\nb) Zolltarifvonlchriften.\nlaufender Bezug nur im Vet1agsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits 8fschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vetiagsges.m.b.H., P08lfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezug&pf9ia fOt Tel I und Teil II halbjlhrllch je 97,80 DM. EinzelslOcke je angefan-\ngene 18 Saiten 3.10 DM zuzüglich Veraandkoeten. Dieser Preis gilt alCh für\nBundeegeeetzblltter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voniln8endung des Betrages 8\" das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt K&l 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vonwst8Chnung.\nPreis dieser Ausgabe: 36,80 DM (34, 10 DM zuzüglich 2,70 DM Versandkosten), bei                              Bunde•naalger v......._m.b.H. • Postfach 13 20. 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 37,80 DM.                                                                                  PoatvertriebNtü • Z 5702 • Enlgelt bezahlt\nIm Bezugap,ele Ist cle Mehtwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetrigt 7%.\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 31, ausgegeben am 18. Oktober 1995\nTag                                                                            Inhalt                                                                                 Seite\n13. 7. 95           Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Internationalen Vereinbarung über die Nutzung von\nINMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeers und in Häfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           866\n17. 7. 95           Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 17 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Entschädigung bei Betriebsunfällen • • . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . .                           871\n8. 8. 95           Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Republik Estland über den\ngrenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    872\n15. 8. 95           Bekanntmachung des deutsch-litauischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen•\nund Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              876\n7. 9. 95           Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge                                                           880\n8. 9. 95           Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung zur Änderung des deutsch-ungarischen\nAbkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität . . . . . . . . . .                                                  881\n11. 9. 95            Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Regi-\nstrierung von Marken . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       883\n11. 9. 95            Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patent2usammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . .                                                883\n11. 9. 95            Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale\nKlassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       884\n11. 9. 95            Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer\nInternationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             884\n11. 9. 95            Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Internationale\nPatentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  885\n9. 1o. 95          Bekanntmachung der Änderungen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle . . . . . . . . . .                                                 885\nPreia dl..., Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertstell8f' enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}