{"id":"bgbl1-1995-52-8","kind":"bgbl1","year":1995,"number":52,"date":"1995-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/52#page=-8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-52-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_52.pdf#page=-8","order":8,"title":"Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Nordholz","law_date":"1995-09-27T00:00:00Z","page":1228,"pdf_page":-8,"num_pages":6,"content":["1240                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung\nfür Nutzleistungen der Phys)kallsch-Technischen Bundesanstalt\nVom 2. Oktober 1995\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 des Eichgesetzes in der Fas-      2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nsung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBI. 1                 ,,(1) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem\nS. 711) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-           Arbeitsaufwand sind aJs Stundensätze zugrunde zu\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821)           legen:\nwird verordnet:.\n1. für Beamte des höheren Dienstes\nund vergleichbare Angestellte          187,00DM,\n2. für Beamte des gehobenen Dienstes\nArtikel 1                                   und vergleichbare Angestellte          161,00 DM,\nDie Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physi-             3. für sonstige Bedienstete                 134,00 DM.\nkalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember               Angefangene Viertelstunden sind auf volle Viertelstunden\n1970 (BGBI. 1S. 1745), zuletzt geändert durch die Verord-        aufzurunden. Zusätzlich wird ein Pauschalbetrag in\nnung vom 20. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2519), wird wie            Höhe von 60,00 DM je Arbeitsstunde fOr die Kosten der\nfolgt geändert:                                                  technischen Ausstattung erhoben.\"\n1. § 2 wird wie folgt ergänzt:                                3. § 8 entfällt.\n„Für häufig wiederkehrende Nutzleistungen können\nArtikel2\nkostendeckende Durchschnittskostensätze berechnet\nwerden.\"                                                    Diese Verordnung tritt am 1. November 1995 in Kraft.\nBonn, den 2. Oktober 1995\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nGeisendörfer","Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1995                           1241\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Trockenfutterbeihilfeverordnung\nVom 10. Oktober 1995\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7, des § 17 Abs. 3 und des § 31 Abs. 2 Satz 1\nund 2, jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung\nder Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 20. September 1995 (BGBI. 1 S. 1146), verordnet das Bundesministerium\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-\nministerien der Finanzen und für Wirtschaft:\nArtikel 1\nDie Fußnoten zu Anlage 2 der Trockenfutterbeihilfeverordnung vom 30. März\n1988 (BGBt I S. 497), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. April 1995 (BGBI. 1\nS. 512) geändert worden ist, werden wie folgt gefaßt:\n,,1 Für Bundesländer, die die Einteilung „Feldstück\" nicht vornehmen, sowie für Thüringen .\n..) Für Bundesländer, die die Einteilung „Feldstück• vornehmen, außer Thüringen.\"\nArtikel2\nArtikel 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Troc~enfutter-\nbeihilfeverordnung vom 10. April 1995 (BGBI. I S. 512) wird aufgehoben.\nArtikel3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. Oktober 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen .Borchert","1242                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl und die Einfuhr von bestimmten Oliven\n(Verbrauchsbeihilfe-Olivenöl-Verordnung)\nVom 10. Oktober 1995\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und 14, des § 13 Abs. 1                                   §4\nSatz 1, des§ 15 Satz 1, des§ 16, des§ 17 Abs. 3 und des                   Gewichtsfeststellung, Probenahme\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur                  und Untersuchung von abgefülltem Olivenöl\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. September                 (1) Die Bundesanstalt kann bei der Abfüllung des Oli-\n1995 (BGBI. 1S. 1146), jeweils auch in Verbindung mit Arti-  venöls Proben ziehen. Die Kontrolluntersuchungen wer-\nkel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),     den nach Maßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte von\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-         hierzu geeigneten und von der Bundesanstalt zu bestim-\nwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-       menden öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder priva-\nministerien der Finanzen und für Wirtschaft:                 ten Untersuchungsinstituten, deren Leiter gemäß § 36 der\nGewerbeordnung bestellte und vereidigte Sachverstän-\ndige sind, vorgenommen. Die Bundesanstalt kann auch in\n§1                             einem anderen Mitgliedstaat ansässige geeignete Institute\nmit der Untersuchung der Proben beauftragen.\nAnwendungsbereich\n(2) Erfüllt das abgefüllte Olivenöl nach dem Ergebnis der\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-  Kontrolluntersuchung, das auch für eine größere als die\nführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft         abgefüllte Menge verbindlich sein kann, nicht die in den in\nüber die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl und die Einfuhr     § 1 genannten Rechtsakten aufgeführten Begriffsbestim-\nvon bestimmten Oliven.                                       mungen, kann der Abfüllbetrieb die Untersuchung einer\nRückstellprobe in analytischer und organoleptischer Hin-\nsicht bei der Bundesanstalt beantragen. Dar Antrag soll\n§2                              innerhalb eines Monats, gerechnet ab dem Tag des\nZuständigkeit                          Zugangs der Mitteilung über das Ergebnis der Kontroll-\nuntersuchung bei dem Abfüllbetrieb, zugegangen sein.\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und       Die Bundesanstalt beauftragt eine der in Absatz 1 genann-\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt       ten Untersuchungsstellen, die nicht bereits in derselben\nfür Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), für         Sache tätig war, mit der Untersuchung der Rückstell-\ndie amtliche Überwachung der Einfuhr von bestimmten          probe. In diesem Fall wird die organoleptische Prüfung der\nOliven, die Ein- und Ausfuhr und die Verwendung von          Probe durch eine Prüfergruppe vorgenommen. Das Er-\nOlivenöl zur Herstellung von Konserven jedoch die Bun-       gebnis dieser Untersuchung ist für die Entscheidung über\ndesfinanzverwaltung.                                         den Beihilfeantrag maßgeblich.\n(3) Der Abfüllbetrieb hat die bei der Untersuchung der\n§3                              Rückstellprobe entstandenen Kosten zu erstatten, wenn\ner unterliegt.\nAnerkennung\n(1) Der Antrag auf Anerkennung als Abfüllbetrieb oder                                     §5\nals Lagerort für Olivenöl außerhalb des Betriebsgeländes                                  BeihiHe\neines Abfüllbetriebes ist bei der Bundesanstalt zu stellen.\n(1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist bei der\n(2) Der Bundesanstalt sind auf Verlangen folgende An-\nBundesanstalt zu stellen.\ngaben vorzulegen:\n(2) Die Beihilfe wird durch Bescheid festgesetzt.\n1. Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das\nOlivenöl gelagert oder abgefüllt wird, oder des Lager-       (3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.\norts außerhalb des Betriebsgeländes,\n2. Beschreibung der Lagerung und des Abfüllverfahrens,                                      §6\n3. sonstige Angaben, die zur Überwachung erforderlich                       Einfuhr, Ausfuhr und Verwendung\nsind.                                                        (1) Wer Olivenöl einführt, das nach den in § 1 genannten\n(3) Die Anerkennung wird dem Abfüllbetrieb durch einen     Rechtsakten der Überwachung unterliegt, hat der Zoll-\nBescheid erteilt, der die Kennummer des Abfüllbetriebes       stelle bei der Überführung in den zollrechtlich freien Ver-\nenthält.                                                      kehr eine Sicherheitsbescheinigung der Bundesanstalt","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1995                               1243\nvorzulegen. Nach der Überführung des Olivenöls in den                                        §8\nzollrechtlich freien Verkehr ist die mit zollamtlichen                Genehmigung der Umfüllung von Olivenöl\nAbschreibungen versehene Sicherheitsbescheinigung der\nBundesanstalt zu übersenden.                                    (1) Die Umfüllung, die nach den in § 1 genannten\nRechtsakten genehmigungspflichtig ist, kann erst nach\n(2) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten zur Freigabe  Erteilung der Genehmigung durch die Bundesanstalt vor-\nder Sicherheit vorgeschriebene Bescheinigung ist             genommen werden.\n1. bei Abfüllung oder unveränderter Übernahme durch             (2) Anträge auf Umfüllung von Olivenöl sind zusammen\nden Einzelhandel oder bei Verwendung durch Indu-         mit der Leistung der nach den in § 1 genannten Rechts-\nstriebetriebe bei der Bundesanstalt,                     akten vorgeschriebenen Sicherheit bei der Bundesanstalt\nzu stellen.\n2. bei Verwendung zur Herstellung von Konserven bei\nder Zollstelle, in deren Bezirk der Konservenher-           (3) In dem Antrag sind unter Angabe der Olivenölmenge,\nstellungsbetrieb liegt (überwachende Zollstelle), oder   der Anzahl der Umschließungen und ihres Lagerortes die\nbesonderen Gründe für die Umfüllung darzulegen.\n3. bei der Ausfuhr bei der Ausfuhrzollstelle\nzu beantragen und nach Erfüllung der in den in § 1 ge-                                      §9\nnannten Rechtsakten vorgeschriebenen Voraussetzungen                              Kontrolle der Einfuhr\nzusammen mit der Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) für                  von bestimmten Oliven in die Gemeinschaft\nEG-Ausfuhrerstattungen bzw. mit dem Kontrollexemplar\nT5 nach Artikel 3 Abs. 5, Artikel 6 der Verordnung (EWG)        (1) Wer Oliven einführt, die gemeinschaftsrechtlich einer\nNr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987             besonderen Überwachung unterliegen, hat der Zollstelle\nüber gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhr-       bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr\nerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABI.     eine Sicherheitsbescheinigung der Bundesanstalt vorzu-\nEG Nr. L 351 S. 1), Artikel 472 Abs. 1 der Verordnung        legen.\n(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit          (2) Die vorgeschriebene Sicherheit ist bei der Bundes-\nDurchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)            anstalt zu leisten, die die in Absatz 1 erwähnte Bescheini-\nNr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der       gung ausstellt.\nGemeinschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1) zur Bestätigung\n(3) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten zur Freigabe\nvorzulegen. Der Originalausfertigung soll eine Durchschrift\nder Sicherheit vorgeschriebene Bescheinigung ist bei der\nbeigefügt werden.\nZollstelle, in deren Bezirk der Abfüllbetrieb liegt (überwa-\n(3) Die Abfüllung sowie die Verwendung des Olivenöls      chende Zollstelle), in zwei Stücken zur Bestätigung vorzu-\nzur Herstellung von Konserven ist der für die Über-          legen.\nwachung zuständigen Stelle (Absatz 2 Nr. 1 und 2) späte-\nstens drei Werktage vor dem als Beginn der Abfüllung                                        §10\noder Verwendung vorgesehenen Zeitpunkt mit folgenden               Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\nAngaben anzuzeigen:\n(1) Wer Olivenöl einer der in § 6 Abs. 2 Satz 1 genannten\n1. Name oder Firma und Anschrift des Verwenders,             Bestimmung zuführt, jeder Abfüllbetrieb, der Olivenöl in\nunmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsver-\n2. Zeitpunkt, zu dem das Olivenöl der Verwendung zuge-\nmögen von höchstens 5 Litern besitzt, derjenige, der Oli-\nführt werden soll,\nven, die einer besonderen Überwachung unterliegen,\n3. Menge des Olivenöls.                                      einer Abfüllung nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nzuführt, (Beteiligte) hat die in den in § 1 genannten Rechts-\nSoweit es für Überwachungszwecke erforderlich ist, kön-      akten vorgeschriebene Buchhaltung auf Verlangen um\nnen zusätzliche Angaben verlangt werden.                     weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Arbeitsvor-\ngänge und die dabei verwendeten Erzeugnismengen und\n§7                             Zutaten zu ergänzen; dabei kann auch die Fertigung von\nAufstellungen bis zu einem bestimmten Termin verlangt\nEinfuhr von                        werden.\nNebenerzeugnissen der Raffination\n(2) Der Beteiligte hat die in Absatz 1 genannten Unter-\nvon Olivenöl oder Oliventresteröl und\nlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen\ndaraus gewonnenen sauren Raffinationsölen\nBelege sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht\n(1) Bei der Einfuhr von Nebenerzeugnissen der Raffina-    nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungs-\ntion von Olivenöl oder Oliventresteröl und daraus gewon-     pflicht besteht.\nnenen sauren Raffinationsölen aus dritten Ländern wird\ndie Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien                                   §11\nVerkehr nur angenommen, wenn eine Bescheinigung der                      Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nBundesanstalt vorgelegt wird, aus der hervorgeht, daß die\nErzeugnisse unter ihrer Aufsicht eine der in den in            (1) Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte\n§ 1genannten Rechtsakten vorgeschriebene Vermischung         den Beauftragten der Bundesanstalt und den Zolldienst-\nerfahren haben.                                              stellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebs-\nstätten während der Geschäfts- und Betriebszeit zu\n(2) Vermischungen sind entsprechend § 6 Abs. 3 späte-     gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kauf-\nstens drei Werktage vor dem als Beginn der Vermischung       männischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Be-\nvorgesehenen Zeitpunkt anzuzeigen.                           lege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen,","1244                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAuskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung                                 §12\nzu gewähren. Bei automatischer Buchführung hat der\nMuster und Vordrucke\nBeteiligte auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen\nAngaben auszudrucken, soweit es die Bundesanstalt oder          Die Bundesanstalt kann, soweit es für die Durchführung\ndie Zolldienststellen verlangen.                             dieser Verordnung erforderlich ist, Muster im Bundesan-\n(2) Die Bundesanstalt und die überwachende Zollstelle     zeiger bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit\nkönnen von dem Beteiligten die schriftliche Mitteilung fol-  Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu ver-\ngender Angaben verlangen:                                    wenden.\n1. Name oder Firma und Anschrift,\n2. Anschrift der Betriebsstätte einschließlich Lagerräume                                §13\nunter Beifügung eines Lageplanes,                                     Inkrafttreten, AuBerkrafttreten\n3. Beschreibung des Systems des kaufmännischen Rech-\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnungswesens.\nKraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ver-\nJede Veränderung hinsichtlich der nach Satz 1 gemachten      brauchsbeihilfe für Olivenöl vom 25. Juni 1981 (BGBI. 1\n· Angaben ist der für die Überwachung zuständigen Stelle       S. 570), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes\n(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2) unverzüglich mitzuteilen.           vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. Oktober 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1995              1245\nAnordnung\nzur Änderung der Allgemeinen\nAnordnung über die Übertragung\nvon Zuständigkeiten zur Entscheidung über\nBeschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung\nim Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung\nVom 28. August 1995\nArtikel 1\nDie Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Ent-\nscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Bereich\ndes Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. September 1973 (BGBI. 1\nS. 1512) wird wie folgt geändert:\n1. In Abschnitt A wird folgender Satz angefügt:\n\"Richtet sich die Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt einer Bundes-\nwehrverwaltungsstelle im Ausland, übertrage ich die Entscheidungsbefugnis\ndem Bundesamt für Wehrverwaltung.\"\n2. Abschnitt B Nr. 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Buchstaben b, c und d werden aufgehoben.\nb) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe b.\nc) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n„b) bei Entscheidungen einer anderen als der in Abschnitt A Satz 2\ngenannten Dienststelle der Bundeswehr im Ausland mit Ausnahme\nvon Entscheidungen über Schadensersatzansprüche.\"\nArtikel2\nArtikel 1 findet keine Anwendung auf Beschwerden, die vor dem Inkrafttreten\ndieser Anordnung eingelegt worden sind.\nArtikel3\nDiese Anordnung tritt am ersten Tage des auf die Veröffentlichung im Bundes-\ngesetzblatt folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn,den28.August1995\nDer Bundesminister der Verteidigung\nVolker Rühe"]}