{"id":"bgbl1-1995-52-3","kind":"bgbl1","year":1995,"number":52,"date":"1995-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/52#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_52.pdf#page=4","order":3,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt","law_date":"1995-10-02T00:00:00Z","page":1240,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1228                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber die Festsetzung des Lirmschutzbereichs\nfür den militärischen Flugplatz Nordholz\nVom 27. September 1995\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz                                      §3\ngegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. 1S. 282), der          (1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärm-\ngemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November     schutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich\n1986 (BGBI. 1S. 2089) geändert worden ist, verordnet das  gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-    Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone\nsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium      gelegen.\nder Verteidigung:\n(2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1\nentsprechend anzuwenden.\n§1\n§4\nZum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheb-\nlichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch         Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer\nFluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes    topographischen Karte im Maßstab 1 : 50 000 und in Kar-\nNordholz wird der In § 2 bestimmte Lärmschutzbereich      ten im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Die topographische\nfestgesetzt.                                               Karte ist dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt. Die\ntopographische Karte und die Karten im Maßstab\n1 : 5 000 sind bei der Gemeinde Nordholz, Feuerweg 9,\n§2                              27637 Nordholz, zu jedermanns Einsicht archivmäßig\ngesichert niedergelegt.\nDer Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen\n§5\nwird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Ver-\nbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndiese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. September 1995\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel"]}