{"id":"bgbl1-1995-52-2","kind":"bgbl1","year":1995,"number":52,"date":"1995-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/52#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_52.pdf#page=3","order":2,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung","law_date":"1995-10-02T00:00:00Z","page":1239,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1995                               1227\n(2) Bei Verwendungen auf Schiffen und in Luftfahr-      2. Wird der Hausstand eines alleinstehenden Berechtig-\nzeugen entsteht der Anspruch mit dem Erreichen des zur        ten am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten, so\nErfüllung des Auftrags bestimmten Verwendungsgebietes         beträgt der Anrechnungsbetrag 70 vom Hundert des\nund/oder des zu diesem Zwecke angelaufenen Hafens             gezahlten Auslandszuschlags. Eine Gemeinschafts-\noder angeflogenen Flugplatzes/Landeplatzes innerhalb          unterkunft gilt nicht als Hausstand im Sinne der vorste-\ndes Verwendungsgebietes. Der Auslandsverwendungs-             henden Regelung.\nzuschlag wird nicht für Tage der Verwendung außerhalb\ndieses Bereichs gewährt. Insbesondere wird Auslands-\n3. Wird der Hausstand des Berechtigten oder eine\nGemeinschaftsunterkunft am bisherigen Dienstort im\nverwendungszuschlag nicht gewährt für Zeiten der Hin-\nund Rückreise (Fahrt, Flug) zum oder vom ausländischen        Ausland aufgegeben, so beträgt der Anrechnungs-\nOrt oder Gebiet der besonderen Verwendung.                    betrag 90 vom Hundert des gezahlten Auslands-\nzuschlags.\n§5                             Mindestens sind jedoch 30 vom Hundert des zustehenden\nAuslandsverwendungszuschlags zu belassen.\nAnrechnung\n(3) Die rückwirkende Anrechnung ist zulässig. Zahlun-\n(1) Anzurechnen sind Bezüge, mit denen Belastungen      gen in einer anderen Währung werden nach dem zum\nabgegolten werden, die beim Auslandsverwendungs-\nZahlungszeitpunkt geltenden Umrechnungskurs ange-\nzuschlag berücksichtigt worden sind.\nrechnet.\n(2) Der nach § 58a Abs. 4 Satz 4 des Bundesbesol-\ndungsgesetzes weitergezahlte Auslandszuschlag wird                                       §6\nauf den Auslandsverwendungszuschlag wie folgt an-                     Inkrafttreten, Übergangsvorschrift\ngerechnet:\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 29. Juli 1995\n1. Wird der Hausstand des Berechtigten am bisherigen      in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt\nDienstort im Ausland fortgeführt und halten sich mit\ndie Auslandsverwendungszuschlagsverordnung vom\ndem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende\n9. August 1993 (BGBI. 1S. 1467) außer Kraft.\nPersonen(§ 55 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3 Bundesbesol-\ndungsgesetz) weiterhin dort auf, beträgt der Anrech-      (2) Soweit bisher günstigere Regelungen angewendet\nnungsbetrag 15 vom Hundert des gezahlten Auslands-     worden sind, bleibt es dabei bis zum Ende der Verwen-\nzuschlags.                                             dung.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. September 1995\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}